Der Bundesrat hat in seiner 881. Sitzung am 18. März 2011 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe c (§ 17 Absatz 3 Satz 2 und 3 SchfHwG)
In Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe c sind in § 17 Absatz 3 Satz 2 und 3 wie folgt zu fassen:
"Dies gilt auch, wenn die Eigentümer einen Antrag auf Ausstellung des Feuerstättenbescheides stellen oder den Bezirksschornsteinfegermeistern die Durchführung der Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 oder nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen von den Eigentümern verweigert wird. Der Feuerstättenbescheid nach den Sätzen 1 und 2 gilt nur für den Zeitraum bis zur nächsten Feuerstättenschau."
Begründung:
Aus Gründen der Rechtssicherheit wird in dem neuen Satz 2 eindeutig geregelt, dass mit den Schornsteinfegerarbeiten, deren Durchführung die Eigentümer den Bezirksschornsteinfegermeistern nicht gestatten, die in den Kehr- und Überprüfungsordnungen des Bundes und gegebenenfalls der Länder sowie der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) vorgeschriebenen turnusmäßigen Arbeiten gemeint sind. Die Gesetzesbegründung ist diesbezüglich missverständlich. Denn für den dort genannten Fall einer Nichtgestattung der Durchführung der Feuerstättenschau durch den Bezirksschornsteinfegermeister und deren zwangsweiser Durchsetzung durch die zuständige Behörde bedarf es von Gesetzes wegen nicht des Erlasses eines Feuerstättenbescheides (vgl. die Legaldefinition in § 14 Absatz 2).
Die Regelung des neuen Satzes 3 wird um die Fälle erweitert, in denen ein Feuerstättenbescheid auf der Grundlage der Daten des Kehrbuchs erstellt wird, weil bei den kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen bis zum 31. Dezember 2012 keine Feuerstättenschau mehr durchzuführen ist (§ 17 Absatz 3 Satz 1 - neu -), sowie bei Verweigerung der Durchführung der turnusmäßigen Kehr-, Mess- und Überprüfungsarbeiten durch die Eigentümer (§ 17 Absatz 3 Satz 2 - neu -).
Nach §§ 14 Absatz 2, 17 Absatz 1 - neu ist bei jeder Feuerstättenschau vom Bezirksschornsteinfegermeister bzw. bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ein Feuerstättenbescheid zu erlassen. Nach diesen Vorschriften betrifft die begrenzte Gültigkeitsdauer eines vorzeitigen Feuerstättenbescheids daher alle drei in § 17 Absatz 3 Satz 1 und 2 - neu - genannten Fallkonstellationen.
Die Bezugnahme in Satz 2 auf die Regelung des Satzes 1 vermeidet eine nicht erforderliche sprachliche Wiederholung.
Weiterhin erfolgen redaktionelle Anpassungen an den Gesetzeswortlaut, indem das Wort "Bezirksschornsteinfeger" durch das Wort "Bezirksschornsteinfegermeister" ersetzt und bezüglich der Person des Bezirksschornsteinfegermeisters und des Eigentümers durchgängig jeweils der Plural verwendet wird.