A. Problem und Ziel
- Ein wirtschaftliches Bedürfnis für die Aufrechterhaltung der Freihäfen Emden und Kiel (Freizonen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 ZollVG) ist nicht mehr feststellbar.
- Im Freihafen Emden wurden in den letzten Jahren ausschließlich Gemeinschaftswaren (Waren, die aus dem zollrechtlich freien Verkehr der EU stammen) gelagert und umgeschlagen. Im Freihafen Kiel werden Nichtgemeinschaftswaren nur noch im begrenzten Umfang umgeschlagen. Darüber hinaus wird zum 1. Juli 2009 einer der wesentlichen Vorteile von Freihäfen auf Grund einer Änderung des europäischen Zollrechts entfallen.
B. Lösung
- Aufhebung des Status der Freihäfen. Dadurch wird ermöglicht, dass die bisher im Freihafen befindlichen Flächen erheblich wirtschaftlicher genutzt werden können.
C. Alternative
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Für den Bund entstehen durch das Gesetz keine Kosten. Für die Betreiber der Freihäfen entfallen die Betriebskosten.
- 2. Vollzugsaufwand
Die Kosten für den Rückbau der derzeitigen Freihafenzäune tragen die Städte Emden und Kiel.
E. Sonstige Kosten
- Der Wirtschaft und insbesondere den mittelständischen Unternehmen entstehen durch die Regelung keine Kosten.
- Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Es werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung der Freihäfen Emden und Kiel
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 23. Januar 2009
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung der Freihäfen Emden und Kiel
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 06.03.09
Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung der Freihäfen Emden und Kiel
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
- Die Freihäfen Emden und Kiel werden aufgehoben.
§ 2
- Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Gleichzeitig treten das Gesetz zur Änderung der Grenze des Freihafens Emden vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1762) sowie die Verordnung über die Änderung des Umfangs des Freihafens Kiel vom 25. Juli 1955 (BAnz. Nr. 147 vom 3. August 1955), die zuletzt durch die Verordnung vom 29. Oktober 1992 (BAnz. S. 8789) geändert worden ist, außer Kraft.
- Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Begründung
Die Freihäfen Emden und Kiel (Freizonen i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 ZollVG) sollen aus wirtschaftlichen Gründen aufgehoben werden.
Ein wirtschaftliches Bedürfnis für den Erhalt dieser Freihäfen ist nicht mehr feststellbar, da sich der Anteil an Gemeinschaftswaren, die in den Freihäfen gelagert und umgeschlagen werden kontinuierlich erhöht hat. Im Freihafen Emden wurden in den letzten Jahren ausschließlich Gemeinschaftswaren gelagert. Aufgrund des Freizonenstatus haben die im Freihafen ansässigen Firmen, die mit diesen Gemeinschaftswaren handeln, aufwendigen und unwirtschaftlichen Verwaltungsaufwand zu betreiben, insbesondere bei der Ausstellung von Statusnachweisen.
Auch für die Unternehmen, die noch Nichtgemeinschaftswaren einführen, wird mittelfristig einer der wesentlichen Vorteile eines Freihafens entfallen. Dieser besteht darin, dass Nichtgemeinschaftswaren, die aus einem Drittland (Nicht-EU-Land) beim Eingang in das Gemeinschaftsgebiet unmittelbar in eine Freizone i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 ZollVG verbracht werden weder angemeldet noch gestellt werden müssen. Ab 1. Juli 2009 sind auf Grund von Änderungen des europäischen Zollrechts durch die Verordnungen (EG) Nr. 648/2005 und (EG) Nr. 1875/2006 auch beim Verbringen in eine Freizone alle für Nichtgemeinschaftswaren bestimmten Zollförmlichkeiten zu erfüllen (z.B. ist vor ihrer Ankunft eine summarische Eingangsanmeldung nach Artikel 36a Zollkodex i. V. m. Artikel 181b ZK-DVO abzugeben).
Das betrifft auch Waren, die unmittelbar aus einem Drittland in eine Freizone verbracht werden.
Die Änderung einer Freizone kann, wenn sie den wesentlichen Bestand der Freizone berührt, nur durch ein Gesetz erfolgen (vgl. § 20 Zollverwaltungsgesetz).
Das Gesetz ist für die in den Freihäfen Emden und Kiel tätigen Unternehmen wegen der Umstellung auf Förmlichkeiten, die von den Zollbeteiligten außerhalb eines Freihafens zu beachten sind, anfangs mit Kosten verbunden; andererseits werden diese Unternehmen dadurch von Kosten entlastet, dass sie künftig Gemeinschaftswaren nicht mehr der zollamtlichen Überwachung zuführen müssen. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 827:
Gesetzentwurf zur Aufhebung der Freihäfen Emden und Kiel
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o. a. Gesetzes auf Bürokratiekosten geprüft die durch Informationspflichten begründet werden.
Mit dem vorliegenden Entwurf werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben. Die Aufhebung der Freihäfen Emden und Kiel hat Auswirkungen auf die Fallzahlen von Informationspflichten anderer Gesetze und Verordnungen, da nun die allgemeinen Zoll- und Einfuhrumsatzsteuervorschriften anzuwenden sind.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Prof. Dr. Färber |
Vorsitzender | Berichterstatterin |