A. Problem und Ziel
Dem Opfer im Strafverfahren wird seit Mitte der 1980er Jahre von Rechtswissenschaft und Rechtspolitik verstärkte Aufmerksamkeit zugewendet. Dem liegt der Gedanke zu Grunde, dass die verfassungsmäßige Ordnung des Grundgesetzes die staatlichen Organe nicht nur zur Aufklärung von Straftaten und zur Feststellung von Schuld oder Unschuld der Beschuldigten in fairen und rechtsstaatlichen Verfahren verpflichtet, sondern auch dazu, sich schützend vor die Opfer von Straftaten zu stellen und deren Belange zu achten. In der Folge wurde die Rechtsstellung des Verletzten im Strafverfahren, beginnend mit dem Ersten Gesetz zur Verbesserung der Stellung des Verletzten im Strafverfahren (Opferschutzgesetz, BGBl. 1986 I S. 2496) vom 18. Dezember 1986, durch eine Vielzahl gesetzgeberischer Maßnahmen kontinuierlich gestärkt. Zuletzt wurden mit dem Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG, BGBl. 2013 I S. 1805) vom 26. Juni 2013 wichtige Schritte unternommen, um dem bereits mit dem Opferrechtsreformgesetz vom 24. Juni 2004 (BGBl. 2004 I S. 1354) gesetzten Ziel näherzukommen, den Verletzten als selbständigen Verfahrensbeteiligten anzuerkennen.
Ein neuer Impuls für den Opferschutz auf europäischer Ebene liegt nunmehr mit der Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 57; Opferschutzrichtlinie 2012/29/EU) vor. Die Bundesrepublik Deutschland hat sich bei den Verhandlungen dieser Opferschutzrichtlinie aktiv für die Schaffung gemeinsamer Mindestrechte innerhalb der Europäischen Union eingesetzt und dabei auch die Erfahrungen aus den nationalen Opferrechtsreformgesetzen der jüngeren Vergangenheit eingebracht.
Die Opferschutzrichtlinie ist bis zum 16. November 2015 umzusetzen. Ihre Gewährleistungen auf den Gebieten Information und Unterstützung, Teilnahme am Strafverfahren und Schutz des Verletzten fallen jedoch nur teilweise in den Zuständigkeitsbereich der Bundesgesetzgebung. Wesentliche Bereiche - etwa die Regelungen über den Zugang zu Opferhilfeeinrichtungen - liegen in der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder. Soweit die Bundeszuständigkeit berührt ist, sind zudem viele der in der Opferschutzrichtlinie vorgesehenen Rechtsinstrumente zum Schutz des Verletzten dem deutschen Verfahrensrecht bereits bekannt, gerade die durch die Opferrechtsreformgesetze eingeführten Neuerungen gehen in Teilen über den neuen europäischen Mindeststandard hinaus. Dennoch löst die Opferschutzrichtlinie in verschiedenen Bereichen des Strafverfahrensrechts Umsetzungsbedarf aus, dem eine Anpassung des geltenden Rechts durch konkretisierende Änderungen Rechnung tragen soll.
Über die eigentliche Richtlinienumsetzung hinaus erscheint das geltende Instrumentarium der Opferschutzregelungen in einzelnen Bereichen erweiterungsbedürftig. Dies gilt in besonderem Maße für das Gebiet der psychosozialen Prozessbegleitung, deren bislang lediglich rudimentäre Regelung ihrer aktuellen Bedeutung in der Praxis nicht mehr gerecht wird.
B. Lösung
Der Entwurf schließt bei der Umsetzung der Opferschutzrichtlinie insbesondere an das Opferschutzgesetz vom 18. Dezember 1986 (BGBl. 1986 I S. 2496) und die beiden Opferrechtsreformgesetze vom 24. Juni 2004 (BGBl. 2004 I S. 1354) und vom 29. Juli 2009 (BGBl. 2009 I, S.2280) an. Eine Reihe punktueller Änderungen und Erweiterungen betreffen den durch diese Gesetze ergänzten und erweiterten vierten Abschnitt des Fünften Buchs der Strafprozessordnung (StPO), der die für alle Verletzten geltenden Vorschriften zusammenfasst. Soweit die Opferschutzrichtlinie hier erweiterte Informationsrechte des Verletzten vorsieht, sollen diese - wie schon die bestehenden Verletztenrechte - in den Vorschriften der §§ 406d ff. StPO zu finden sein, die sprachlich und inhaltlich übersichtlicher gefasst werden sollen.
Daneben macht die Umsetzung der Opferschutzrichtlinie aber auch Ergänzungen im Ersten und Zweiten Buch der StPO notwendig. Wichtige Neuerungen sind dabei die erweiterten Informationsrechte des Verletzten bei Anzeigeerstattung nach § 158 StPO und die neue Ausgangsnorm für die besondere Schutzbedürftigkeit von Verletzten in § 48 StPO.
Die Richtlinienumsetzung im Bereich des Opferschutzes soll daneben zum Anlass genommen werden, die in der Justizpraxis bereits bewährte psychosoziale Prozessbegleitung im deutschen Strafverfahrensrecht zu verankern. Die neuen Vorschriften hierzu knüpfen an die Regelungen zum Verletztenbeistand in den §§ 406f und 406g StPO an.
Zudem soll mit dem Umsetzungsgesetz auch den Anforderungen aus Artikel 31 Buchstabe a des Übereinkommens des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch nachgekommen werden, das am 1. Juli 2010 in Kraft getreten ist und von der Bundesrepublik Deutschland bereits unterzeichnet, jedoch bisher noch nicht ratifiziert wurde (Lanzarote-Konvention [Europe Treaty Series Nummer 201], online abrufbar: http://conventions.coe.int/Treaty/EN/treaties/html/201.htm; letzter Zugriff am 07.01.2015). Die darin vorgesehene bessere Information des Verletzten über das durch seine Anzeige in Gang gesetzte Verfahren wurde bei der Formulierung der neuen Informationsrechte in der StPO berücksichtigt.
Schließlich sieht der Entwurf eine Korrektur an den mit dem StORMG eingeführten Neuerungen in § 171b des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) vor.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Den Ländern können durch zusätzliche Informationspflichten und die einzuführende Pflicht zur Übersetzung von Einstellungsbescheiden der Staatsanwaltschaft für nebenklageberechtigte Personen, gewisse, jedoch derzeit noch nicht quantifizierbare Mehrausgaben entstehen. Zudem kann das Vorhalten der in den gesetzlichen Hinweispflichten genannten Schutzeinrichtungen und Therapieangebote zu derzeit noch nicht näher bestimmbaren Mehrausgaben der Länder führen.
Die Erfüllung des Rechtsanspruchs auf kostenlose psychosoziale Prozessbegleitung für Opfer schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten wird zu Mehrkosten der Länder führen. Welche Mehrkosten tatsächlich auf die Länder zukommen werden, lässt sich derzeit schwer beziffern und hängt letztlich vom Fallaufkommen und auch davon ab, welche Regelungen die Länder hinsichtlich der Finanzierung der psychosozialen Prozessbegleitung treffen. Denkbar sind sowohl eine fallbezogene als auch eine stellenbezogene Finanzierung.
Die Erfahrungen der Länder, die bereits psychosoziale Prozessbegleitung praktizieren (wie Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachen und Schleswig-Holstein) zeigen, dass eine intensive Prozessbegleitung einen Stundenaufwand von bis zu 70 Stunden pro Begleitung umfassen kann.
Unter Einbeziehung aller oben genannten Erwägungen erscheint deshalb die Annahme nicht unwahrscheinlich, dass sich der jährliche Aufwand etwa bei 90 000 Euro pro Land bewegen wird.
Ein nicht unerheblicher Ausgleich der den Ländern entstehenden Kosten ist jedoch dadurch zu erwarten, dass die Länder im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters Einnahmen durch die von dem Angeklagten im Falle der Verurteilung zu zahlenden Gerichtsgebühren erzielen. Der Gebührentatbestand ist entsprechend der Aufwandsintensität gestaffelt.
F. Weitere Kosten
Durch die Einführung eines neuen Gebührentatbestands können für den Verurteilten sonstige Kosten entstehen. Die Höhe der zusätzlichen Gebühr liegt bei maximal 750 Euro. Kosten für die Wirtschaft und für soziale Sicherungssysteme werden nicht erwartet, ebenso wenig Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren (3. Opferrechtsreformgesetz)
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 13. Februar 2015
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Volker Bouffier
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren (3. Opferrechtsreformgesetz) mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 27.03.15
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren (3. Opferrechtsreformgesetz)1)
Vom ...
1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 57).
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. April 2014 (BGBl. I S. 410) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 48 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Ist der Zeuge zugleich der Verletzte, so sind die ihn betreffenden Verhandlungen, Vernehmungen und sonstigen Untersuchungshandlungen stets unter Berücksichtigung seiner besonderen Schutzbedürftigkeit durchzuführen. Insbesondere ist zu prüfen,
- 1. ob die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen Maßnahmen nach den §§ 168e oder 247a erfordert,
- 2. ob überwiegende schutzwürdige Interessen des Zeugen den Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 171b Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes erfordern und
- 3. inwieweit auf nicht unerlässliche Fragen zum persönlichen Lebensbereich des Zeugen nach § 68a Absatz 1 verzichtet werden kann.
Dabei sind die persönlichen Verhältnisse des Zeugen sowie Art und Umstände der Straftat zu berücksichtigen. Hinweise auf eine besondere Schutzbedürftigkeit können sich insbesondere aus der Stellungnahme einer Opferhilfeeinrichtung ergeben."
2. In § 140 Absatz 1 Nummer 9 wird die Angabe "406g" durch die Angabe "406h" ersetzt.
3. § 158 wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Dem Verletzten ist auf Antrag der Eingang seiner Anzeige schriftlich zu bestätigen. Die Bestätigung soll eine kurze Zusammenfassung der Angaben des Verletzten zu Tatzeit, Tatort und angezeigter Tat enthalten. Die Bestätigung kann versagt werden, soweit der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Strafverfahren, gefährdet erscheint."
- b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
(4) Ist der Verletzte der deutschen Sprache nicht mächtig, erhält er die notwendige Hilfe bei der Verständigung, um die Anzeige in einer ihm verständlichen Sprache anzubringen. Die schriftliche Anzeigebestätigung nach Absatz 1 Satz 3 und 4 ist dem Verletzten in diesen Fällen auf Antrag in eine ihm verständliche Sprache zu übersetzen; Absatz 1 Satz 5 bleibt unberührt."
4. Dem § 161a wird folgender Absatz 5 angefügt:
(5) § 185 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend."
5. § 163 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
6. Dem § 171 wird folgender Satz angefügt:
" § 187 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend für Verletzte, die nach § 395 der Strafprozessordnung berechtigt wären, sich der öffentlichen Klage mit der Nebenklage anzuschließen, soweit sie einen Antrag auf Übersetzung stellen."
7. § 214 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Zugleich veranlasst er die nach § 397 Absatz 2 Satz 3, § 406d Absatz 1 und § 406h erforderlichen Benachrichtigungen vom Termin; § 406d Absatz 4 gilt entsprechend."
8. Dem § 397 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Ist der Nebenkläger der deutschen Sprache nicht mächtig, erhält er auf Antrag nach Maßgabe des § 187 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes eine Übersetzung schriftlicher Unterlagen, soweit dies zur Ausübung seiner strafprozessualen Rechte erforderlich ist."
9. In § 397a Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe "176a," gestrichen.
10. § 406d wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"( 1 ) Dem Verletzten ist, soweit es ihn betrifft, auf Antrag mitzuteilen:
- 1. die Einstellung des Verfahrens,
- 2. der Ort und Zeitpunkt der Hauptverhandlung sowie die gegen den Angeklagten erhobenen Beschuldigungen,
- 3. der Ausgang des gerichtlichen Verfahrens.
Ist der Verletzte der deutschen Sprache nicht mächtig, so werden ihm auf Antrag Ort und Zeitpunkt der Hauptverhandlung in einer ihm verständlichen Sprache mitgeteilt."
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
"3 . der Beschuldigte oder Verurteilte sich einer freiheitsentziehenden Maßnahme durch Flucht entzogen hat und welche Maßnahmen zum Schutz des Verletzten deswegen gegebenenfalls getroffen worden sind;".
- bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
- cc) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Mitteilung erfolgt durch die Stelle, welche die Entscheidung gegenüber dem Beschuldigten oder Verurteilten getroffen hat; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 erfolgt die Mitteilung durch die zuständige Staatsanwaltschaft."
- c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
(3) Der Verletzte ist über die Informationsrechte aus Absatz 2 Satz 1 nach der Urteilsverkündung oder Einstellung des Verfahrens zu belehren. Über die Informationsrechte aus Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist der Verletzte zudem bei Anzeigeerstattung zu belehren, wenn die Anordnung von Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten zu erwarten ist."
- d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
11. Nach § 406f wird folgender § 406g eingefügt:
" § 406g Psychosoziale Prozessbegleitung
- (1) Psychosoziale Prozessbegleitung ist eine besondere Form der nichtrechtlichen Begleitung für besonders schutzbedürftige Verletzte vor, während und nach der Hauptverhandlung. Sie umfasst die Informationsvermittlung sowie die qualifizierte Betreuung und Unterstützung im gesamten Strafverfahren mit dem Ziel, die individuelle Belastung der Verletzten zu reduzieren, ihre Sekundärviktimisierung zu vermeiden und ihre Aussagetüchtigkeit zu fördern.
- (2) Verletzte können sich des Beistands eines psychosozialen Prozessbegleiters bedienen. Dem psychosozialen Prozessbegleiter ist es gestattet, bei Vernehmungen des Verletzten und während der Hauptverhandlung gemeinsam mit dem Verletzten anwesend zu sein. Die Länder können bestimmen, welche Personen und Stellen als psychosoziale Prozessbegleiter anerkannt werden und welche Voraussetzungen hierfür an Berufsausbildung, praktische Berufserfahrung und spezialisierte Weiterbildung zu stellen sind.
- (3) Unter den in § 397a Absatz 1 Nummer 4 und 5 bezeichneten Voraussetzungen ist dem Verletzten auf seinen Antrag ein psychosozialer Prozessbegleiter beizuordnen. Unter den in § 397a Absatz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen kann dem Verletzten ein psychosozialer Prozessbegleiter beigeordnet werden, wenn die besondere Schutzbedürftigkeit des Verletzten dies erfordert. Die Beiordnung ist für den Verletzten kostenfrei. Für den Antrag gilt § 142 entsprechend. Im Vorverfahren entscheidet das nach § 162 zuständige Gericht."
12. Der bisherige § 406g wird § 406h und Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.
13. Der bisherige § 406h wird durch die folgenden §§ 406i bis 406l ersetzt:
" § 406i Unterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse im Strafverfahren
- (1) Verletzte sind möglichst frühzeitig, regelmäßig schriftlich und soweit möglich in einer für sie verständlichen Sprache über ihre aus den §§ 406d bis 406h folgenden Befugnisse im Strafverfahren zu unterrichten und insbesondere auch auf Folgendes hinzuweisen:
- 1. sie können nach Maßgabe des § 158 eine Straftat zur Anzeige bringen oder einen Strafantrag stellen;
- 2. sie können sich unter den Voraussetzungen der §§ 395 und 396 oder des § 80 Absatz 3 des Jugendgerichtsgesetzes der erhobenen öffentlichen Klage mit der Nebenklage anschließen und dabei
- a) nach § 397a beantragen, dass ihnen ein anwaltlicher Beistand bestellt oder für dessen Hinzuziehung Prozesskostenhilfe bewilligt wird,
- b) nach Maßgabe des § 397 Absatz 3 und der §§ 185 und 187 des Gerichtsverfassungsgesetzes einen Anspruch auf Dolmetschung und Übersetzung im Strafverfahren geltend machen;
- 3. sie können einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch nach Maßgabe der §§ 403 bis 406c und des § 81 des Jugendgerichtsgesetzes im Strafverfahren geltend machen;
- 4. sie können, soweit sie als Zeugen von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht vernommen werden, einen Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes geltend machen;
- 5. sie können nach Maßgabe des § 155a eine Wiedergutmachung im Wege eines Täter-Opfer-Ausgleichs erreichen.
- (2) Liegen Anhaltspunkte für eine besondere Schutzbedürftigkeit des Verletzten vor, soll der Verletzte im weiteren Verfahren an geeigneter Stelle auf seine Rechte hingewiesen werden, die sich aus § 68a Absatz 1, den §§ 247 und 247a sowie aus den §§ 171b und 172 Nummer 1a des Gerichtsverfassungsgesetzes ergeben.
- (3) Minderjährige Verletzte und ihre Vertreter sollten darüber hinaus im weiteren Verfahren an geeigneter Stelle auf ihre Rechte aus den §§ 58a und 255a Absatz 2, wenn die Anwendung dieser Vorschriften in Betracht kommt, sowie auf ihre Rechte aus § 241a hingewiesen werden.
§ 406j Unterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse außerhalb des Strafverfahrens
Verletzte sind möglichst frühzeitig, regelmäßig schriftlich und soweit möglich in einer für sie verständlichen Sprache über folgende Befugnisse zu unterrichten, die sie außerhalb des Strafverfahrens haben:
- 1. sie können einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch, soweit er nicht nach Maßgabe der §§ 403 bis 406c und des § 81 des Jugendgerichtsgesetzes im Strafverfahren geltend gemacht wird, auf dem Zivilrechtsweg geltend machen und dabei beantragen, dass ihnen für die Hinzuziehung eines anwaltlichen Beistandes Prozesskostenhilfe bewilligt wird;
- 2. sie können nach Maßgabe des Gewaltschutzgesetzes den Erlass von Anordnungen gegen den Beschuldigten beantragen;
- 3. sie können nach Maßgabe des Opferentschädigungsgesetzes einen Versorgungsanspruch geltend machen;
- 4. sie können nach Maßgabe von Verwaltungsvorschriften des Bundes oder der Länder gegebenenfalls Entschädigungsansprüche geltend machen;
- 5. sie können Unterstützung und Hilfe durch Opferhilfeeinrichtungen erhalten, etwa
- a) in Form einer Beratung,
- b) durch Bereitstellung oder Vermittlung einer Unterkunft in einer Schutzeinrichtung oder
- c) durch Vermittlung von therapeutischen Angeboten wie medizinischer oder psychologischer Hilfe oder weiteren verfügbaren Unterstützungsangeboten im psychosozialen Bereich.
§ 406k Weitere Informationen
- (1) Die Informationen nach den §§ 406i und 406j sollen jeweils Angaben dazu enthalten,
- 1. an welche Stellen sich die Verletzten wenden können, um die beschriebenen Möglichkeiten wahrzunehmen, und
- 2. wer die beschriebenen Angebote gegebenenfalls erbringt.
- (2) Liegen die Voraussetzungen einer bestimmten Befugnis im Einzelfall offensichtlich nicht vor, kann die betreffende Unterrichtung unterbleiben. Gegenüber Verletzten, die keine zustellungsfähige Anschrift angegeben haben, besteht keine schriftliche Hinweispflicht.
§ 406l Befugnisse von Angehörigen und Erben von Verletzten
§ 406i Absatz 1 sowie die §§ 406j und 406k gelten auch für Angehörige und Erben von Verletzten, soweit ihnen die entsprechenden Befugnisse zustehen."
14. Dem § 464b wird folgender Satz angefügt:
"Abweichend von § 750 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung kann zur Bezeichnung des Nebenklägers im Kostenfestsetzungsbeschluss die Angabe der vollständigen Anschrift unterbleiben."
15. Dem § 465 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten."
16. § 472 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "406g" durch die Angabe "406h" ersetzt.
17. In § 473 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "406g" durch die Angabe "406h" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
In § 171b Absatz 2 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. April 2014 (BGBl. I S. 410) geändert worden ist, wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 4" ersetzt.
Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) des Gerichtskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2082) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Gliederung wird nach der Angabe zu Teil 3 Hauptabschnitt 1 Abschnitt 4 folgende Angabe eingefügt:
"Abschnitt 5 Psychosoziale Prozessbegleitung".
2. Nach Nummer 3141 wird folgender Abschnitt 5 eingefügt:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der jeweiligen Gebühr 3110 bis 3117, soweit nichts anderes vermerkt ist |
" Abschnitt 5 Psychosoziale Prozessbegleitung Vorbemerkung 3.1.5: Eine Erhöhung nach diesem Abschnitt tritt nicht ein, soweit das Gericht etwas anderes angeordnet hat (§ 465 Abs. 2 Satz 4 StPO). |
| Dem Verletzten ist ein psychosozialer Prozessbegleiter beigeordnet | |
3150 | - für das Vorverfahren: Die Gebühren 3110 bis 3116 und 3118 erhöhen sich um | 350,00 € |
3151 | - für das gerichtliche Verfahren im ersten Rechtszug: Die Gebühren 3110 bis 3116 und 3118 erhöhen sich um | 250,00 € |
| Die Erhöhung der Gebühr 3116 tritt nur ein, wenn ausschließlich diese Gebühr zu erheben ist. | |
| Die Erhöhungen nach den Nummern 3150 und 3151 können nebeneinander eintreten.
| |
3152 | Dem Verletzten ist für das Berufungsverfahren ein psychosozialer Prozessbegleiter beigeordnet: | |
| Die Gebühren 3120 und 3121 erhöhen sich um | .......... 150,00 €". |
| Die Erhöhung der Gebühr 3120 oder 3121 für die Anordnung einer oder mehrerer Maßregeln der Besserung und Sicherung tritt nur ein, wenn ausschließlich diese Gebühr zu erheben ist. | |
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Artikel 1 Nummer 11, 15 und 16 Buchstabe a sowie Artikel 3 treten am 1. Januar 2016 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Der Gesetzentwurf dient dazu, die europarechtlichen Mindestvorgaben hinsichtlich der Verfahrensrechte von Verletzten im Strafverfahren in nationales Recht umzusetzen, wie sie sich aus der Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 57) ergeben (im Folgenden nur noch: Opferschutzrichtlinie). Dabei soll gleichzeitig den Anforderungen aus Artikel 31 Buchstabe a des Übereinkommens des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Lanzarote-Konvention [Europe Treaty Series Nummer 201], online abrufbar: http://conventions.coe.int/Treaty/EN/treaties/html/201.htm; letzter Zugriff am 07.01.2015) nachgekommen werden. Die Richtlinienumsetzung soll daneben zum Anlass genommen werden, die psychosoziale Prozessbegleitung im deutschen Strafverfahrensrecht zu verankern. Der Gesetzentwurf sieht hierzu Änderungen und Erweiterungen der Strafprozessordnung (StPO) vor, die sich neben einzelnen Vorschriften aus dem Ersten und Zweiten Buch insbesondere auf den Vierten Abschnitt des Fünften Buchs dieses Gesetzes konzentrieren.
Im thematischen Zusammenhang hierzu schlägt der Gesetzentwurf auch eine Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) vor, die eine Korrektur an der mit dem Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG) vom 26. Juni 2013 neu gefassten Vorschrift des § 171b GVG betrifft.
- 1. Die Opferschutzrichtlinie gliedert sich in die Kapitel Allgemeine Bestimmungen, Information und Unterstützung, Teilnahme am Strafverfahren, Schutz der Opfer und Opfer mit besonderen Schutzbedürfnissen, Sonstige Bestimmungen sowie Schlussbestimmungen. Gesetzgeberischer Handlungsbedarf auf Bundesebene wird dabei nur von einem Teil der Vorschriften in diesen Bereichen und in jeweils unterschiedlicher Intensität ausgelöst. Die Umsetzung baut auf dem durch die Opferrechtsreformgesetzgebung seit 1986 stetig erweiterten Bestand von Verfahrensrechten von Verletzten auf. Sie ist maßgeblich von dem Leitgedanken getragen, dass die Interessen von Opfern im Strafverfahren noch stärker berücksichtigt werden sollen, ohne jedoch die im System des Strafverfahrens grundsätzlich angelegte Rollenverteilung zu ändern oder die Verteidigungsrechte des Beschuldigten über Gebühr zu beschränken. Besonderes Augenmerk soll auf Opfer mit besonderen Schutzbedürfnissen gelegt werden, ohne sich jedoch bei der Einräumung einzelner Verfahrensrechte auf diese Gruppe zu beschränken.
- a) Hinsichtlich der in Kapitel 1 (Artikel 1 und 2) der Opferschutzrichtlinie enthaltenen allgemeinen Bestimmungen besteht kein unmittelbarer Umsetzungsbedarf. Bewusst soll auf eine Definition des Begriffs des Opfers bzw. des Verletzten verzichtet werden, den die Opferschutzrichtlinie in Artikel 2 ausführlich thematisiert. Vielmehr soll dieser Begriff, der bisherigen Rechtspraxis entsprechend, aus dem jeweiligen Funktionszusammenhang abgeleitet werden. Der besonderen Schutzbedürftigkeit von Personen unter 18 Jahren, wie sie Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c ausdrücklich hervorhebt, genügt das deutsche Recht bereits seit dem 2. Opferrechtsreformgesetz, das die Schutzaltersgrenze kinderschützender Vorschriften auf Minderjährige bis zu dieser Altersgrenze ausgedehnt hat.
- b) Ein erster Schwerpunkt der bundesgesetzlichen Umsetzung betrifft das zweite Kapitel "Information und Unterstützung". Während der letztgenannte Bereich, namentlich der in Artikel 8 und 9 der Opferschutzrichtlinie geregelte Zugang des Verletzten zu Opferunterstützungsdiensten, maßgeblich der Regelungshoheit der Länder unterfällt, zielen die in Artikel 3 bis 7 der Opferschutzrichtlinie vorgesehenen Informationsrechte auf das Strafverfahrensrecht und damit auf die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes. Für den Umsetzungsbedarf ist dabei das auch in den folgenden Teilen der Opferschutzrichtlinie vorgegebene abgestufte System der Gewährleistung von Verfahrensrechten von Bedeutung: Während einige Rechte unterschiedslos jedem Verletzten der Straftat zur Verfügung stehen müssen, erfolgt die Einräumung anderer Rechte - etwa des Informationsrechts nach Artikel 6 Absatz 2 - nur im Einklang mit der Stellung des Opfers in der betreffenden Strafrechtsordnung. Die letztgenannte Kategorie berücksichtigt ausweislich des Erwägungsgrundes 20 die Besonderheiten der jeweiligen nationalen Rechtsordnungen und die dort aufgestellten Kriterien für eine besondere Stellung des Verletzten als aktiver Verfahrensteilnehmer bzw. als Prozesspartei. Im deutschen Strafverfahrensrecht entspricht dies der Stellung als nebenklageberechtigter Person gemäß § 395 Absatz 1 bis 3 StPO. Darüber hinaus finden sich weitere Einschränkungen der Rechtsgewährleistung, wie beispielsweise ein Vorbehalt zugunsten des gerichtlichen Ermessensspielraums in Artikel 7 Absatz 2 der Opferschutzrichtlinie.
Keiner ausdrücklichen Kodifizierung im nationalen Recht bedarf vor diesem Hintergrund die Grundnorm des Artikels 3 der Opferschutzrichtlinie, der lediglich allgemein das Recht des Verletzten behandelt, zu verstehen und verstanden zu werden. Die Vorgaben der Absätze 1 und 2 zur Kontaktaufnahme und Kommunikation mit den Strafverfolgungsbehörden in einfacher und verständlicher Sprache und unter Berücksichtigung der individuellen Verständigungsfähigkeiten des Verletzten liegen bereits der Regelung im geltenden § 406h Satz 1 StPO zugrunde, wonach Verletzte möglichst frühzeitig in einer für sie verständlichen Sprache über ihre Rechte aufgeklärt werden sollen (künftig: § 406i Absatz 1 StPO-E). Zudem finden sich besondere Regelungen für die Kommunikation mit hör-, sprach- und sehbehinderten Personen in § 186 und § 191a GVG. Daneben ist auch auf die Verwaltungsvorschriften in Nummer 21 Absatz 1 und Absatz 5 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) hinzuweisen, die zur Rücksichtnahme auf die Belange behinderter Menschen verpflichten. Die in Artikel 3 Absatz 3 der Opferschutzrichtlinie vorgesehene Möglichkeit für den Verletzten, sich bei der ersten Kontaktaufnahme mit den Strafverfolgungsbehörden von einer Vertrauensperson begleiten zu lassen, findet sich für den Fall der Vernehmung bereits in § 406f Absatz 2 StPO. Einer Begleitung des Verletzten durch eine Vertrauensperson bei der Anzeigeerstattung steht § 158 StPO ohnehin nicht entgegen.
Erheblicher Umsetzungsbedarf wird hingegen durch die in Artikel 4 der Opferschutzrichtlinie geregelten Informationspflichten bei der ersten Kontaktaufnahme mit einer zuständigen Behörde ausgelöst. Im geltenden Strafverfahrensrecht finden sich lediglich die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h erwähnten Belehrungen über verfügbare Beschwerdeverfahren, insbesondere die Belehrung des Anzeigeerstatters nach § 171 Satz 2 StPO, sowie die nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i erforderliche Mitteilung der Kontaktangaben der Behörde, welche in der Praxis durch die mit Aktenzeichen und zuständiger Behörde versehene Anzeigebestätigung nach § 158 Absatz 1 Satz 2 bzw. Nummer 9 RiStBV erfolgt. Keinen Anwendungsbereich im deutschen Recht hat die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g vorgesehene Belehrung über etwaige besondere Schutzmaßnahmen zugunsten Verletzter aus anderen Mitgliedstaaten, da solche Maßnahmen nach der StPO nicht bestehen. Die übrigen in der Vorschrift niedergelegten Informationsrechte machen jedoch eine erhebliche Erweiterung des Katalogs in § 406h StPO erforderlich. Mit dem Ziel einer klareren Strukturierung dieser mittlerweile recht unübersichtlichen Vorschrift sollen die Belehrungspflichten künftig in den §§ 406i bis 406k StPO-E neu gefasst und auch sprachlich verständlicher formuliert werden. In § 406i StPO-E sollen lediglich Informationspflichten über Befugnisse im Strafverfahren enthalten sein, während außerstrafverfahrensrechtliche Befugnisse in die neue Vorschrift des § 406j StPO-E aufgenommen werden. Die für sämtliche Belehrungspflichten geltenden allgemeinen Regeln sollen ihren Platz in § 406k StPO-E finden. Die Neufassung erfolgt dabei unter Berücksichtigung folgender neuer Informationsrechte aus der Opferschutzrichtlinie: Die nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a vorgeschriebene Information über Unterstützung soll in § 406j Nummer 5 StPO-E aufgenommen werden, der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Hinweispflicht auf das Anzeigeverfahren soll durch den neuen § 406i Absatz 1 Nummer 1 StPO-E Rechnung getragen werden. Die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c enthaltene Pflicht, jeden Verletzten über Möglichkeiten und Maßnahmen zu seinem Schutz zu belehren, korreliert mit den in den Artikeln 23 und 24 der Opferschutzrichtlinie geregelten Maßnahmen zum Schutz besonders hilfsbedürftiger Opfer; die entsprechenden Erweiterungen im Bereich der Hinweispflichten sollen in § 406i Absatz 2 und Absatz 3 StPO-E aufgenommen werden. Zur vollständigen Umsetzung der Verpflichtung aus Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d und e, den Verletzten über rechtlichen Beistand, Prozesskostenhilfe und Entschädigungsmöglichkeiten zu informieren, sollen die bereits bestehenden Belehrungen über anwaltliche Vertretung (§ 406h Satz 1 Nummer 1 StPO), Adhäsionsverfahren (§ 406h Satz 1 Nummer 2 StPO) und Versorgungsansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz (§ 406h Satz 1 Nummer 3 StPO) ausgebaut werden: Hierzu sollen Belehrungen über die Möglichkeiten zivilprozessualer Geltendmachung nebst Prozesskostenhilfe in § 406j Nummer 1 StPO-E sowie eine Hinweispflicht auf Entschädigungsansprüche nach Verwaltungsvorschriften des Bundes oder der Länder in § 406j Nummer 4 StPO-E verankert werden. Die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f vorgeschriebene Belehrung über verfügbare Dolmetschungs- und Übersetzungsleistungen soll in den neu gefassten § 406i Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b StPO-E aufgenommen werden. Ein Hinweis auf verfügbare Wiedergutmachungsdienste, den Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe j vorsieht, soll gemäß § 406i Absatz 1 Nummer 5 StPO-E durch eine entsprechende Belehrung über den Täter-Opfer-Ausgleich nach § 155a StPO verpflichtend sein. Ebenso wird der Hinweis auf die Unterstützung und Hilfe durch Opferhilfeeinrichtungen in dem neuen § 406j Nummer 5 StPO-E weiter konkretisiert, indem die Bereitstellung oder Vermittlung einer Unterkunft in einer Schutzeinrichtung, die Vermittlung weiterer verfügbarer Therapieangebote und die medizinische und psychologische Hilfe explizit genannt werden. Schließlich soll der Vorgabe des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe k der Opferschutzrichtlinie, wonach das Opfer über mögliche Kostenerstattungsansprüche wegen seiner Teilnahme am Strafverfahren informiert werden soll, durch Schaffung einer Belehrungspflicht hinsichtlich des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) in § 406i Absatz 1 Nummer 4 StPO-E Rechnung getragen werden.
Artikel 5 der Opferschutzrichtlinie räumt dem Verletzten einer Straftat Informationsrechte anlässlich seiner Anzeigeerstattung ein, die weiter gehen als die bisherige Regelung in § 158 StPO. Die nach Artikel 5 Absatz 1 der Opferschutzrichtlinie erforderliche schriftliche Bestätigung der Anzeigeerstattung unter Angabe von Tatzeit, Tatort und angezeigter Tat soll daher durch eine Erweiterung des § 158 Absatz 1 StPO um drei neue Sätze in das deutsche Strafverfahrensrecht eingeführt werden. Den in Artikel 5 Absatz 2 und 3 vorgesehenen Hilfestellungen für sprachunkundige Antragsteller - namentlich Hilfe bei der Verständigung und Übersetzung der schriftlichen Anzeigebestätigung in eine ihnen verständliche Sprache - soll durch die Neuregelung in § 158 Absatz 4 StPO-E Rechnung getragen werden.
Die in Artikel 6 der Opferschutzrichtlinie geregelten Informationsrechte des Verletzten hinsichtlich des konkreten Strafverfahrens sind im deutschen Verfahrensrecht in § 406d StPO bereits grundsätzlich vorhanden. Dies gilt insbesondere für die Mitteilung des Verfahrensausgangs gemäß § 406d Absatz 1 StPO, der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a der Opferschutzrichtlinie vorgeschrieben ist, sowie für die Informationsmöglichkeit des Verletzten über den Verfahrensstand im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 Buchstabe b der Opferschutzrichtlinie, der durch das Recht auf Einsichtnahme in die Ermittlungsakte nach § 406e StPO bereits ausreichend Rechnung getragen wird. Über diese Rechte ist der Verletzte bereits nach geltender Rechtslage gemäß § 406h Satz 1 StPO zu belehren. Eine Erweiterung des § 406d Absatz 1 StPO ist lediglich hinsichtlich des in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Opferschutzrichtlinie vorgesehenen Rechts auf Information über Zeit und Ort der Hauptverhandlung sowie bezüglich der in Artikel 6 Absatz 5 der Opferschutzrichtlinie geregelten Inkenntnissetzung des Verletzten auch von der Flucht des Beschuldigten und etwaiger deshalb getroffener Schutzmaßnahmen erforderlich. Die erstgenannte Gewährleistung soll durch eine entsprechende Erweiterung in § 406d Absatz 1 Satz 1 StPO-E umgesetzt werden, die auch den Anforderungen des Artikels 31 Buchstabe a der Lanzarote-Konvention genügen soll; gleichzeitig kann die inhaltsgleiche, jedoch bislang auf den Kreis der Nebenkläger beschränkte Vorschrift des § 406g Absatz 1 Satz 4 StPO gestrichen werden. Der Umsetzung der letztgenannten Informationspflicht soll hingegen der neue Wortlaut des § 406d Absatz 2 Satz 2 bis 4 StPO-E dienen. Da für den Verletzten Informationen über Haftentlassung und vergleichbare Maßnahmen je nach Fallgestaltung erst in einem späteren Verfahrensstadium von Bedeutung sind, soll nach § 406d Absatz 2 Satz 3 StPO-E die Belehrungspflicht dahin gehen, dass im Falle der zu erwartenden Untersuchungshaft bei Anzeigeerstattung, im Übrigen aber im Stadium der Strafvollstreckung entsprechende Informationsanträge gestellt werden können. Diese praxisnahe und an den Bedürfnissen des Verletzten orientierte Regelung stützt sich auf den Rechtsgedanken des Artikels 4 Absatz 2 der Opferschutzrichtlinie, wonach weitere Einzelheiten entsprechend den Bedürfnissen des Opfers und je nach ihrer Relevanz für das jeweilige Verfahrensstadium zur Verfügung gestellt werden können. In § 406d Absatz 2 Satz 2 StPO-E soll zudem die Zuständigkeit für die Information geregelt werden: Die Auskunft soll grundsätzlich diejenige Stelle erteilen, welche die in Rede stehende Entscheidung gegenüber dem Beschuldigten oder Verurteilten getroffen hat; im Fall der Flucht des Beschuldigten erfolgt die Information des Verletzten durch die Staatsanwaltschaft.
Auch die in Artikel 7 der Opferschutzrichtlinie festgelegten Rechte des Verletzten auf Dolmetschung und Übersetzung führen zu einem gewissen Umsetzungsbedarf. Zwar ist für den Bereich gerichtlicher Vernehmungen des Verletzten bereits durch § 185 GVG gewährleistet, dass bei fehlenden Sprachkenntnissen ein Dolmetscher oder Übersetzer hinzugezogen wird, wie es Artikel 7 Absatz 1 der Opferschutzrichtlinie - mit einer im deutschen Recht nicht vorhandenen Beschränkung auf Nebenklageberechtigte - vorsieht. Jedoch fordert die Opferschutzrichtlinie ein entsprechendes Vorgehen auch bei polizeilichen und staatsanwaltlichen Vernehmungen des Verletzten, so dass die - in der Praxis ohnehin gängige - Beiziehung entsprechender Sprachmittler auch in diesen Vernehmungssituationen durch einen ausdrücklichen Verweis der § 161a Absatz 5 StPO-E und § 163 Absatz 3 StPO-E auf die Grundnorm des § 185 GVG geregelt werden soll. Der in Artikel 7 Absatz 2 vorgesehene Einsatz von Videokonferenztechnik bedarf hingegen mit Blick auf das am 1. November 2013 in Kraft getretene Gesetz zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren (BGBl. I 2013, S. 935) mit den entsprechenden Änderungen in § 185 Absatz 1a GVG und § 58b StPO
Keiner. weiteren Umsetzung. Auch die in Artikel 7 Absatz 3 der Opferschutzrichtlinie geregelte Pflicht, dem Verletzen im Einklang mit seiner Stellung im nationalen Strafverfahren eine - gemäß Artikel 7 Absatz 6 nicht notwendig schriftliche - Übersetzung der für seine Rechtswahrnehmung notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen, sieht bereits das geltende Recht in § 187 Absatz 4 GVG vor. Um jedoch dem auch in Artikel 7 Absatz 5 der Opferschutzrichtlinie zum Ausdruck kommenden Rangverhältnis zwischen schriftlicher und mündlicher Information sowie dem autonomen Begriff der "wesentlichen Passage" gerecht zu werden, soll in § 397 Absatz 3 StPO-E die entsprechende Anwendung der insoweit für den Beschuldigten geltenden Regeln in § 187 Absatz 2 GVG angeordnet werden. Zudem sollen durch eine Erweiterung des § 171 StPO auch Einstellungsbescheide der Staatsanwaltschaft in den gegebenenfalls nach § 187 Absatz 4 GVG für den Nebenkläger zu übersetzenden Kreis von Dokumenten einbezogen werden. Die in Artikel 7 Absatz 7 vorgesehene Anfechtungsmöglichkeit des Nebenklägers ist im deutschen Recht bereits aufgrund der Möglichkeit der Berufung und Revision des Nebenklägers nach § 401 StPO gegeben, die Schaffung eines separaten Beschwerdeverfahrens erscheint daher auch mit Blick auf den nach Artikel 7 Absatz 8 der Opferschutzrichtlinie ausdrücklich zu berücksichtigenden Beschleunigungsgrundsatz sowie den Wortlaut von Erwägungsgrund 35 nicht angezeigt. Umzusetzen ist hingegen die in Artikel 7 Absatz 4 der Opferschutzrichtlinie enthaltene Verpflichtung zur Übersetzung der nach Artikel 6 Absatz 1 zu erteilenden Informationen über Zeit und Ort der Hauptverhandlung; dies soll im unmittelbaren Zusammenhang mit der Regelung der entsprechenden Belehrungspflichten in § 406d Absatz 1 Satz 2 StPO-E erfolgen.
- c) Die im dritten Kapitel vorgesehenen Regelungen zur Beteiligung des Verletzten am Verfahren lösen keinen Umsetzungsbedarf im Bereich der Bundesgesetzgebung aus.
Von einer ausdrücklichen Normierung des in Artikel 10 der Opferschutzrichtlinie beschriebenen Anspruchs auf rechtliches Gehör konnte abgesehen werden. Denn nach deutschem Verfahrensverständnis ist es dem Verletzten stets möglich, sich jedenfalls schriftlich in dem ihn betreffenden Strafverfahren zu äußern. Eine ausdrückliche Regelung des Beweisantragsrechts des Nebenklägers findet sich zudem in § 397 Absatz 1 Satz 3 StPO. Auch die in Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 der Opferschutzrichtlinie geforderte Berücksichtigung von Alter und Reife bei der Vernehmung von Kindern entspricht der deutschen Rechtspraxis, wie sie insbesondere in Nummer 19 RiStBV ihren Ausdruck gefunden hat.
Die in Artikel 11 der Opferschutzrichtlinie festgelegten Rechte des Verletzten bei Verzicht auf Strafverfolgung sind ebenfalls bereits im geltenden deutschen Strafverfahrensrecht enthalten. Soweit Absatz 1 dieser Vorschrift dem Verletzten im Einklang mit seiner Stellung in der betreffenden Strafrechtsordnung das Recht auf Überprüfung einer Entscheidung über den Verzicht auf Strafverfolgung einräumt, ist auf das Klageerzwingungsverfahren bzw. auf die Beschwerdemöglichkeit an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft nach § 172 StPO sowie auf die Rechtsmittel im Rahmen der Nebenklage gemäß den §§ 395, 400, 401 StPO hinzuweisen. Auch dem in Artikel 11 Absatz 2 der Opferschutzrichtlinie beschriebenen Sonderfall einer erst nach Verfahrenseinstellung bekannt werdenden Nebenklageberechtigung wird das deutsche Strafverfahrensrecht mit Blick auf das in § 152 Absatz 2 StPO niedergelegte Legalitätsprinzip gerecht, so dass auf die Normierung eines Wiederaufnahmeanspruchs verzichtet werden kann.
Zu der in Artikel 11 Absatz 3 der Opferschutzrichtlinie vorgesehenen Informationsmöglichkeit des Verletzten hinsichtlich seiner Entscheidung über einen Beschwerdeantrag ist auf das Akteneinsichtsrecht des Verletzten nach § 406e StPO hinzuweisen, über das er gemäß § 406h Absatz 1 StPO auch frühzeitig zu belehren ist.
Artikel 12 der Opferschutzrichtlinie zielt auf Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit Wiedergutmachungsdiensten und damit auf den bereits im deutschen Strafverfahrensrecht insbesondere in § 46a Nummer 1 des Strafgesetzbuches (StGB), § 136 Absatz 1 Satz 4, § 153a Absatz 1 Nummer 1 und § 155a StPO verankerten Täter-Opfer-Ausgleich ab. Jedoch regelt die Vorschrift nicht den Anspruch auf Zugang zu entsprechenden Diensten, sondern stellt Qualitätsanforderungen bei der Durchführung dieser Dienste auf. Dementsprechend ist die Vorschrift im Zuständigkeitsbereich der Länder umzusetzen. Zudem garantieren die bestehenden bundesgesetzlichen Vorgaben und die obergerichtliche Rechtsprechung, dass ein Täter-Opfer-Ausgleich nur freiwillig und nicht gegen den Willen des Verletzten erfolgt (§ 155a Satz 3 StPO), im Wesentlichen ein Geständnis des Beschuldigten erforderlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002, 1 StR 405/02, BGHSt 48, 134; BGH, Urteil vom 23. Mai 2013, 4 StR 109/13, NStZ-RR 2013, 240), das Ergebnis des Täter-Opfer-Ausgleichs im weiteren Strafverfahren verwandt werden kann (§ 153a Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 StPO; § 46a in Verbindung mit § 49 Absatz 1 StGB) und die dabei anfallenden Daten geschützt sind (§ 155b StPO).
Soweit Artikel 13 der Opferschutzrichtlinie vorsieht, dass der als Partei im Strafprozess auftretende Verletzte Zugang zu Prozesskostenhilfe erhalten muss, trägt das nationale Recht dieser Verpflichtung bereits in § 397a Absatz 2 StPO ausreichend Rechnung. Die Opferschutzrichtlinie unterstellt die Bedingungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ausdrücklich dem nationalen Recht.
Die in Artikel 14 der Opferschutzrichtlinie angesprochene Kostenerstattungsregelung für Opfer, die am Strafverfahren teilnehmen, ist ebenfalls bereits im nationalen Recht enthalten: Hinsichtlich der Zeugenstellung des Verletzten ist auf die Regelungen des JVEG zu verweisen, für die Auslagen des Nebenklägers gilt ergänzend § 472 StPO. Auch hinsichtlich der Bedingungen der Kostenerstattung enthält die Opferschutzrichtlinie hier einen Vorbehalt zugunsten des nationalen Rechts.
Dasselbe gilt für das in Artikel 15 der Opferschutzrichtlinie geregelte Recht auf Rückgabe von Vermögenswerten, das zudem unter der weiteren Einschränkung gewährt wird, dass die Vermögenswerte nicht zum Zwecke des Strafverfahrens benötigt werden. Die nationalen Vorschriften über die vorläufige Sicherstellung bzw. über den dinglichen Arrest in § 111b StPO in Verbindung mit § 73 Absatz 1 Satz 2 StGB und den §§ 111c und 111d StPO mit der entsprechenden Obliegenheit des Verletzten zur Beibringung eines entsprechenden Titels (§§ 111g, 111h StPO) sind hier ausreichend.
Dem Recht des Verletzten auf Entscheidung über Entschädigung im Rahmen des Strafverfahrens nach Artikel 16 der Opferschutzrichtlinie entspricht das in den §§ 403 ff. StPO geregelte Adhäsionsverfahren. Der Ausschluss einer Adhäsion in besonderen Verfahrensarten, etwa im Strafbefehlsverfahren, ist durch den Vorbehalt zugunsten des nationalen Rechts in Artikel 16 Absatz 1 Halbsatz 2 der Opferschutzrichtlinie gedeckt. Darüber hinaus sieht das deutsche Strafrecht auch eine Vielzahl von Maßnahmen entsprechend Artikel 16 Absatz 2 der Opferschutzrichtlinie vor, die die angemessene Entschädigung der Opfer durch die Straftäter fördern sollen. So haben Wiedergutmachungsleistungen grundsätzlich Vorrang vor einer Geldstrafe. Es können deshalb Zahlungserleichterungen gewährt werden, wenn die Schadenswiedergutmachung erheblich gefährdet wäre ( § 42 Satz 3 StGB). Wiedergutmachungsleistungen werden auch als strafmildernder Umstand bei der Strafzumessung berücksichtigt (§ 46 Absatz 2 Satz 2 StGB). Es besteht zudem die Möglichkeit des Täter-Opfer-Ausgleichs nach § 46a StGB sowie einer Schadenswiedergutmachung als Auflage bei zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafen (§ 56b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 StGB) und bei Verwarnung mit Strafvorbehalt (§ 59a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 StGB).
Artikel 16 löst im Übrigen keinen Umsetzungsbedarf in zivilrechtlicher Hinsicht aus.
Keinen Umsetzungsbedarf lösen schließlich auch die Bestimmungen zu grenzüberschreitenden Fällen in Artikel 17 der Opferschutzrichtlinie aus. Dem Grundsatz zügiger Aufnahme der Anzeige in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der Opferschutzrichtlinie entspricht im deutschen Recht der vom Wohnsitz des Opfers unabhängige Ermittlungsgrundsatz des § 160 Absatz 1 StPO, der bei bevorstehender Abreise des Opfers auch zu unmittelbarer Vernehmung bei Anzeigeerstattung verpflichtet.
Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b zielt auf die möglichst häufige praktische Anwendung von Video- und Telefonkonferenzen ab, die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen sind bereits in § 185 Absatz 1a GVG, § 58b StPO enthalten. Die nach Artikel 17 Absatz 2 vorzusehende Möglichkeit einer grenzüberschreitenden Strafanzeigeerstattung ist im deutschen Recht bereits in § 158 Absatz 3 StPO geregelt, dort ist auch die Übermittlung der Anzeige an den anderen Mitgliedstaat im Sinne des Artikels 17 Absatz 3 der Opferschutzrichtlinie vorgesehen.
- d) Bei der Umsetzung des in der Opferschutzrichtlinie mit "Schutz der Opfer und Anerkennung von Opfern mit besonderen Schutzbedürfnissen" überschriebenen Regelungsbereichs ist in besonderem Maße der bestehenden Systematik des deutschen Strafverfahrensrechts Rechnung zu tragen: Während das geltende Recht eine allgemeine Schutznorm zugunsten des Verletzten im Sinne des Artikels 18 der Opferschutzrichtlinie bzw. eine generelle Regelung zur Feststellung einer besonderen Schutzbedürftigkeit gemäß Artikel 22 der Opferschutzrichtlinie nicht kennt, stellt es die in der Opferschutzrichtlinie daraus abgeleiteten konkreten Schutzrechte der Artikel 20, 21, 23 und 24 - soweit diese im Bereich der Bundesgesetzgebung liegen und zwingender Umsetzung bedürfen - bereits sämtlich zur Verfügung:
Die Pflicht zur unverzüglichen Vernehmung in Artikel 20 Buchstabe a der Opferschutzrichtlinie entspricht dem Beschleunigungsgrundsatz, wie er auch in Nummer 5 RiStBV seinen Ausdruck gefunden hat. Der Schutz vor Mehrfachvernehmungen im Sinne des Artikels 20 Buchstabe b der Opferschutzrichtlinie war bereits Ziel der letzten Opferrechtsreformgesetzgebung und führte zuletzt zur Neuregelung der §§ 58a, 255a StPO sowie der §§ 24 und 26 GVG durch das StORMG. Die Begleitung durch eine Vertrauensperson, in Artikel 20 Buchstabe c vorgesehen, ist im deutschen Recht in § 406f Absatz 2 StPO geregelt, die Beschränkung medizinischer Untersuchungen auf das notwendige Maß (Artikel 20 Buchstabe d) ist bereits gemäß § 81c Absatz 1 StPO vorgeschrieben. Der von Artikel 21 der Opferschutzrichtlinie geforderte Schutz der Persönlichkeitsrechte des Verletzten im Strafverfahren, insbesondere hinsichtlich des Rechts am eigenen Bild, ist durch das grundsätzliche Verbot von Ton- und Bildaufnahmen während des Prozesses in § 169 Satz 2 GVG sowie durch den in den §§ 474 ff. StPO streng reglementierten Umgang mit personenbezogenen Daten ausreichend gewährleistet. Ergänzende Regelungen zum Umgang mit der Presse treffen hierzu Nummer 23 und Nummer 129 Absatz 1 RiStBV.
Die räumlichen Schutzmaßnahmen in Artikel 19 und Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a der Opferschutzrichtlinie betreffen die Gesetzgebungshoheit der Länder, ebenso die Regelung zur Qualifikation des Vernehmungspersonals in Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b der Opferschutzrichtlinie.
Die in Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe c und d geforderte Durchführung sämtlicher Vernehmungen im Ermittlungsverfahren durch dieselbe Person bzw. durch eine Person des gleichen Geschlechts wie das Opfer stehen jeweils unter dem Vorbehalt der praktischen Durchführbarkeit und nehmen staatsanwaltschaftliche und gerichtliche Vernehmungen aus. Ausdrückliche gesetzliche Regelungen erscheinen daher entbehrlich, zumal etwa nach Nummer 220 RiStBV jedenfalls die körperliche Untersuchung eines Opfers sexueller Gewalt stets von einer Person gleichen Geschlechts durchzuführen ist. Maßnahmen zur Verhinderung des Blickkontakts zwischen Opfer und Angeklagtem während der Gerichtsverhandlung durch den Einsatz von Kommunikationstechnologie, wie sie Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe a und b der Opferschutzrichtlinie vorschreibt, sieht auch das deutsche Recht mit der Videovernehmung in § 247a StPO und den Einsatz von Videokonferenztechnik gemäß § 58b StPO vor. Eine dem Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe c entsprechende Regelung zur Vermeidung unnötiger Befragungen zum Privatleben des Opfers ist bereits in § 68a Absatz 1 StPO enthalten. Maßnahmen zum Ausschluss der Öffentlichkeit, wie sie Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe d fordert, sieht das geltende Recht bereits in § 171b GVG vor.
Soweit die Opferschutzrichtlinie in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a die Möglichkeit der audiovisuellen Aufzeichnung der Vernehmung von kindlichen Opfern fordert, entspricht dies der geltenden Rechtslage nach den §§ 58a, 255a StPO. Gleiches gilt für die Bestellung eines besonderen Vertreters für den Minderjährigen bei Interessenkonflikten gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b, dem das nationale Recht mit der Bestellung eines Ergänzungspflegers bzw. Vormunds nach § 52 Absatz 2 Satz 2 StPO in Verbindung mit den §§ 1773, 1774, 1909 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entspricht. Durch § 43a Absatz 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung ist gewährleistet, dass Rechtsanwälte keine widerstreitenden Interessen vertreten dürfen. Damit kann unter den entsprechenden Voraussetzungen die Vertretung des Kindes durch einen Rechtsanwalt im eigenen Namen, wie in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c der Opferschutzrichtlinie gefordert, erfolgen.
Trotz des hohen Schutzniveaus des nationalen Rechts in diesem Bereich soll der Gesetzentwurf dem insbesondere in Artikel 22 ausgedrückten Anliegen der Opferschutzrichtlinie Rechnung tragen, die Notwendigkeit der beschriebenen Maßnahmen zum Schutz der Rechtsgüter des Verletzten möglichst frühzeitig beurteilen zu können. Deshalb soll in § 48 Absatz 3 StPO-E eine neue Einstiegsnorm für den Umgang mit Opferzeugen geschaffen werden, um die ihnen jeweils gegenübertretende hoheitliche Stelle für die besonderen Bedürfnisse des Verletzten zu sensibilisieren und die möglichst frühe Prüfung der ausdrücklich aufgeführten besonderen Schutzmaßnahmen anzumahnen. Die grundsätzlich für das gerichtliche und gemäß § 161a Absatz 1 Satz 2 StPO für das staatsanwaltliche Verfahren geltende Vorschrift soll durch eine Bezugnahme in § 163 Absatz 3 Satz 1 StPO auch im polizeilichen Ermittlungsverfahren Geltung beanspruchen.
- e) Im Bereich der sonstigen Bestimmungen befasst sich Artikel 25 der Opferschutzrichtlinie mit der Schulung der mit Opfern in Kontakt kommenden Berufsgruppen. Dieser eng mit der Schutzgewährleistung in Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a verknüpfte Regelungsbereich der Richtlinie betrifft in erster Linie Fragen der tatsächlichen Bereitstellung entsprechender Schulungsangebote. Hierfür sind, soweit es um die Schulung der Richter und Staatsanwälte geht, ebenso wie für etwaige diesbezügliche gesetzliche Regelungen, die Länder zuständig. Im Übrigen fördert der Bund das "Servicebüro für Täter-Opfer-Ausgleich und Konfliktschlichtung", das u.a. an der Entwicklung von Qualitätsstandards für die Praxis mitarbeitet und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Täter-Opfer-Ausgleich-Stellen entsprechend schult. Die im Kapitel Schlussbestimmungen vorgesehene Bereitstellung von Daten und Statistiken hinsichtlich der Wahrnehmung der Opferrechte durch die Betroffenen in Artikel 28 der Opferschutzrichtlinie unterfällt ebenfalls der Gesetzgebungshoheit der Länder.
- 2. Die Umsetzung der Opferschutzrichtlinie soll daneben zum Anlass genommen werden, die psychosoziale Prozessbegleitung, die nach geltender Rechtslage lediglich im Rahmen der Belehrungspflicht nach § 406h Satz 1 Nummer 5 StPO erwähnt wird, ihrer praktischen Bedeutung entsprechend im deutschen Strafverfahrensrecht zu verankern. Die neue Vorschrift des § 406g StPO-E knüpft an die bestehenden Regelungen zum Verletztenbeistand in den geltenden §§ 406f und 406g StPO an. Die gesetzliche Regelung der psychosozialen Prozessbegleitung in § 406g StPO-E dient dabei der Bereitstellung eines Opferunterstützungsdienstes im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der Opferschutzrichtlinie mit dem Ziel emotionaler und psychologischer Unterstützung (Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Opferschutzrichtlinie) und greift zugleich den Beschluss der 85. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister vom 25./26. Juni 2014 zur gesetzlichen Ausgestaltung der psychosozialen Prozessbegleitung auf (Beschluss zu TOP II. 3, online abrufbar: http://service.mvnet.de/_php/download.php?datei_id=124465; letzter Zugriff am 07.01.2015)).
Die Neuregelung sieht in § 406g Absatz 1 StPO-E zunächst eine gesetzliche Definition der psychosozialen Prozessbegleitung vor, die sich eng an die Begriffsbestimmung anlehnt, welche die von der 83. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister am 13./14. Juni 2012 eingesetzte Bund-Länder-Arbeitsgruppe erarbeitet hat. Das Recht des Verletzten auf Hinzuziehung einer psychosozialen Prozessbegleiterin oder eines psychosozialen Prozessbegleiters sowie deren Anwesenheitsrechte im Verfahren regelt § 406g Absatz 2 StPO, der im Übrigen den Ländern die Aufgabe zuweist, zu bestimmen, welche Personen und Stellen als psychosoziale Prozessbegleiter anerkannt werden und welche Voraussetzungen hierfür zu erfüllen sind. Einen Rechtsanspruch auf kostenlose psychosoziale Prozessbegleitung im Wege der Beiordnung eines Prozessbegleiters sieht § 406g Absatz 3 StPO-E auf Antrag für Kinder und Jugendliche sowie vergleichbar schutzbedürftige Personen als Opfer schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten vor (§ 397a Absatz 1 Nummer 4 und 5 StPO). Sonstigen Opfern schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten (§ 397a Absatz 1 Nummer 1 bis 3) kann das Gericht auf Antrag einen psychosozialen Prozessbegleiter beiordnen, wenn dies im Einzelfall erforderlich ist. Die Neuregelung ist von der Überzeugung getragen, dass psychosoziale Prozessbegleitung zwar in erster Linie zum Abbau von Belastungen und Ängsten des Verletzten im Zusammenhang mit dem Strafverfahren dient, zugleich aber von erheblichem Nutzen für die Justiz ist, weil die Aussagetüchtigkeit der Zeuginnen und Zeugen durch ihre Stabilisierung steigt. Die Ergänzungen des Gebührenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Artikel 3) sowie die Regelungen in § 465 Absatz 2 Satz 5 StPO-E und in § 472 Absatz 1 Satz 2 StPO-E sehen vor, dass die Kosten der psychosozialen Prozessbegleitung zumindest zum Teil vom Angeklagten zu tragen sind, wenn er wegen einer Tat verurteilt wird, die zur Hinzuziehung eines psychosozialen Prozessbegleiters geführt hat.
- 3. Die in dem Gesetzentwurf vorgesehene Änderung des § 171b GVG dient der Korrektur eines Redaktionsversehens. Die Verweisung des § 171b Absatz 2 Satz 2 GVG war - dem aus der Begründung des StORMG ersichtlichen Willen des Gesetzgebers entsprechend - auf Absatz 1 Satz 4 derselben Vorschrift zu beziehen.
II. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt für die hier vorgesehenen Änderungen aus dem Kompetenztitel des Artikels 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (gerichtliches Verfahren).
III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar und dient der Umsetzung der Vorgaben der Opferschutzrichtlinie.
IV. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die gesetzlichen Regelungen zur Umsetzung der EU-Opferschutzrichtlinie werden aufgrund der verbesserten Informationsrechte der Betroffenen zu einer Rechtsvereinfachung führen. Eine Verwaltungsvereinfachung geht mit den Neuregelungen nicht einher.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Er sieht Regelungen vor, die den Rechtsschutz des Einzelnen durch Einführung von Informations-, Teilhabe- und Schutzrechten verbessern.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand sind nicht ersichtlich.
4. Erfüllungsaufwand
Für die Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Für die Verwaltung und die Gerichte der Länder entsteht durch die Umsetzung der Richtlinie ein einmaliger Umstellungsaufwand, der derzeit jedoch nicht näher zu quantifizieren ist. Der jährliche Mehraufwand, der durch die Umsetzung der Richtlinie entsteht, ist dagegen als geringfügig einzuschätzen.
Durch die Einführung einer psychosozialen Prozessbegleitung entsteht bei den Ländern Mehraufwand, der jedoch derzeit noch nicht konkret quantifiziert werden kann.
a) Informationspflichten
Im Zuge der Richtlinienumsetzung werden die Verpflichtungen, dem Verletzten bestimmte Informationen zukommen zu lassen, neu geordnet und an einigen Stellen modifiziert. Da wesentliche Informationspflichten auch bisher bereits im nationalen Recht verankert waren, ist davon auszugehen, dass aus den Modifikationen ein geringfügiger Mehraufwand resultiert.
b) Übersetzungen/Dolmetschleistungen
Bereits nach geltender Rechtslage sind die Ermittlungsbehörden aufgrund des Amtsaufklärungsgrundsatzes nach § 160 Absatz 1 StPO verpflichtet, einen Sprachmittler beizuziehen, soweit es für die Sachverhaltsermittlung auf die Kommunikation mit dem sprachunkundigen Verletzten ankommt. Dieser Grundsatz wird nunmehr ausdrücklich in der StPO normiert (§ 161a Absatz 5 StPO-E und § 163 Absatz 3 StPO-E). Insoweit ist hier ein Mehraufwand für die Ermittlungsbehörden nicht zu erwarten.
Lediglich durch die Einführung einer Pflicht zur Übersetzung von Einstellungsbescheiden der Staatsanwaltschaft bei nebenklageberechtigten Antragstellern können Mehrkosten für die Länderhaushalte entstehen, die jedoch voraussichtlich nicht erheblich sein dürften.
Dabei dürfte es sich mit Blick auf die formularmäßige Behandlung des Geschäftsanfalls bei der Staatsanwaltschaft und den ohnehin bereits flächendeckend erfolgenden Einsatz von EDV jedoch weitgehend um Einmalkosten handeln. Die Kosten für die Erstellung von mehrsprachigen Textbausteinen für die wichtigsten Deliktsgruppen und Einstellungsgründe bzw. für offensichtlich unbegründete Anzeigen können nicht konkret beziffert werden. Zum einen fehlt es hierfür an statistischem Zahlenmaterial, zum anderen kann nicht für alle Länder einheitlich beurteilt werden, in welchem Umfang bereits auf Material für die Rechtsbelehrung des Opfers nach § 406h StPO zurückgegriffen werden kann, die bereits nach geltendem Recht auch von der Staatsanwaltschaft grundsätzlich in einer dem Verletzten verständlichen Sprache zu erteilen ist.
Bei der Beurteilung des Erfüllungsaufwands muss jedenfalls berücksichtigt werden, dass die Neuregelung die Entbehrlichkeit eines Bescheids an den Antragsteller nach den in Rechtsprechung und Praxis entwickelten Grundsätzen unberührt lassen soll, so dass insbesondere in Fällen rechtsmissbräuchlicher Antragstellungen keine Mehrkosten entstehen werden. Zudem sind mögliche Einsparungen im weiteren Verlauf des Verfahrens zu erwägen, da ein sprachunkundiger Verletzter Einstellungsgründe - selbst wenn diese knapp gefasst sein sollten - in einer ihm verständlichen Sprache nicht nur eher versteht, sondern möglicherweise auch bereitwilliger akzeptiert, und damit etwa ein weiteres Beschwerdeverfahren obsolet wird. Kommt es umgekehrt auf die Beschwerde eines nebenklageberechtigen Opfers einer schweren Straftat hin letztlich doch zur Anklageerhebung, wird es sich bei der zuvor erfolgten Übersetzung ausführlicher Einstellungsgründe in vielen Fällen um Sowieso-Kosten handeln. Denn bereits de lege lata kann sich die in § 187 Absatz 4 GVG für das gerichtliche Verfahren normierte Übertragungspflicht gegenüber einer fremdsprachigen, nach § 395 StPO nebenklageberechtigten Person, auch auf Verfahrenshandlungen und Dokumente außerhalb der Hauptverhandlung beziehen, soweit dies zur Ausübung der strafprozessualen Rechte erforderlich ist (vgl. zu Dolmetschleistungen OLG Hamburg, Beschluss vom 27. Oktober 2004, IV 1/ 04, NJW 2005, 1135).
c) Psychosoziale Prozessbegleitung
Durch die vorgesehene Einführung eines Rechtsanspruchs auf kostenlose psychosoziale Prozessbegleitung können den Ländern Mehrkosten entstehen, die derzeit nicht konkret beziffert werden können.
Zwar lassen sich einige Rückschlüsse aus den Erfahrungen Österreichs und der Länder, die bereits psychosoziale Prozessbegleitung praktizieren (wie Mecklenburg-Vorpommern oder Niedersachsen), ziehen.
Allerdings können die in Österreich für die psychosoziale Prozessbegleitung erhobenen Kosten in Höhe von jährlich rund 2,7 Mio. Euro dabei nicht ohne Weiteres auf die Bundesrepublik Deutschland hochgerechnet werden, weil die Neuregelung in § 406g Absatz 3 StPO-E den Rechtsanspruch auf die in § 397a Absatz 1 StPO genannten Opfergruppen beschränkt und lediglich kindlichen und jugendlichen Gewaltopfern in den Fällen des § 397a Absatz 1 Nummer 4 und 5 StPO auf Antrag in jedem Fall kostenlose Prozessbegleitung zusteht. In Österreich steht die psychosoziale Prozessbegleitung dagegen allen Opfern von Gewalt- und Sexualtaten und deren Angehörigen sowie auch Personen offen, die vermögensrechtliche Schäden erlitten haben, und zwar seit dem Jahr 2009 nicht nur im Straf-, sondern auch im Zivilverfahren. Allenfalls können daher die aus Österreich bekannten durchschnittlichen Fallkosten zugrunde gelegt werden, die zwischen 1 000 Euro und 1 200 Euro liegen und sich mit den Kosten decken, die etwa im Modellprojekt des Justizministeriums des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur psychosozialen Prozessbegleitung angesetzt werden.
Mecklenburg-Vorpommern sieht derzeit die psychosoziale Prozessbegleitung nur für Kinder, Jugendliche und Heranwachsende vor. Für den Doppelhaushalt 2014/2015 sind 175 000 Euro eingestellt (Sach-, Personalkosten, Kosten für Supervision). Die Förderung erfolgt stellenbezogen. Insgesamt werden vier Prozessbegleiterinnen finanziert: Eine volle Stelle, zwei Stellen à 30 Stunden und eine halbe Stelle. Die Prozessbegleiterinnen werden nach E 10 TV-L besoldet. Seit 2010 sind ca. 180 Kinder, Jugendliche und Heranwachsende begleitet worden.
In Niedersachsen wird psychosoziale Prozessbegleitung von der Stiftung Opferhilfe Niedersachsen sowie von freien Opferhilfeeinrichtungen angeboten. Die Förderung erfolgt stellenbezogen: Niedersachsen zahlt das Personal der Stiftung Opferhilfe Niedersachsen, die u.a. Prozessbegleiter und -begleiterinnen beschäftigt. Darüber hinaus fördert die Stiftung Opferhilfe Niedersachsen derzeit die zuwendungsfähigen Personalausgaben von acht freien Trägern in Niedersachsen, die psychosoziale Prozessbegleitung anbieten. Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung in Form einer Festbetragsfinanzierung gewährt. Gefördert werden können bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, höchstens jedoch 12 500 Euro. Die voraussichtliche Gesamtförderhöhe für 2014 wird 82 731,65 Euro betragen. Für 2015 sind für die Förderung der freien Träger Kosten in Höhe von 100 000 Euro veranschlagt.
Schleswig-Holstein bietet bereits seit 1996 psychosoziale Prozessbegleitung im Rahmen des Zeugenbegleitprogramms für stark belastete Opfer von Sexualstraftaten, häuslicher Gewalt und Nachstellung an. Die Förderung erfolgt hier fallbezogen.
Die Erfahrungen zeigen, dass eine intensive Prozessbegleitung einen Stundenaufwand von bis zu 70 Stunden pro Begleitung umfassen kann.
Unter Einbeziehung aller oben genannten Erwägungen erscheint deshalb die Annahme nicht unwahrscheinlich, dass sich der jährliche Aufwand etwa bei 90 000 Euro pro Land bewegen wird.
Ein nicht unerheblicher Ausgleich der den Ländern entstehenden Kosten ist jedoch dadurch zu erwarten, dass die Länder im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters Einnahmen durch die von dem Angeklagten im Falle der Verurteilung zu zahlenden Gerichtsgebühren erzielen. Der Gebührentatbestand ist entsprechend der Aufwandsintensität gestaffelt.
5. Weitere Kosten
Durch die Einführung eines neuen Gebührentatbestands können für den Verurteilten sonstige Kosten entstehen. Die Höhe der zusätzlichen Gebühr liegt bei maximal 750 Euro. Auswirkungen auf die Wirtschaft, auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Auswirkungen von gleichstellungs- und verbraucherpolitischer Bedeutung sind nicht ersichtlich.
V. Befristung; Evaluation
Eine Befristung der Regelungen kommt in Anbetracht der Tatsache, dass verbindliche Richtlinienvorgaben umzusetzen sind, nicht in Betracht. Die gesetzlichen Neuregelungen werden im Rahmen der in der Opferschutzrichtlinie vorgesehenen Berichtspflicht der Europäischen Kommission (Artikel 29) dargestellt und bewertet werden. Einer darüber hinausgehenden gesetzlichen Evaluationsregelung bedarf es nicht.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Strafprozessordnung)
Zu Nummer 1 (Änderung von § 48)
Die Anfügung des neuen § 48 Absatz 3 StPO-E dient der Umsetzung von Artikel 18 und Artikel 22 der Opferschutzrichtlinie. Danach ist eine individuelle Einschätzung der Schutzbedürftigkeit des Verletzten einer Straftat vorzunehmen, um die Notwendigkeit besonderer Maßnahmen zum Schutz der Rechtsgüter des Verletzten frühzeitig beurteilen zu können. Diese Beurteilung soll nach dem Wortlaut der Opferschutzrichtlinie nach Maßgabe der einzelstaatlichen Verfahrensregeln erfolgen. Berücksichtigung sollen insbesondere die persönlichen Merkmale des Opfers, die Art und Weise der Straftat sowie die Umstände der Straftat finden. Ziel der Einschätzung ist die Prüfung der Anwendung besonderer Schutzmaßnahmen nach den Artikeln 20, 21, 23 und Artikel 24 der Opferschutzrichtlinie.
Das geltende Recht hält eine solchermaßen generelle Norm zur Feststellung einer besonderen Schutzbedürftigkeit im Sinne des Artikels 22 der Opferschutzrichtlinie nicht bereit. Vielmehr wird eine entsprechende Prüfung bei der Frage der Anwendbarkeit der entsprechenden opferschützenden Regelungen, etwa der Anwendung von Videovernehmungstechnik nach § 58a StPO (zur Vermeidung von Mehrfachvernehmungen im Sinne des Artikels 20 Buchstabe b der Opferschutzrichtlinie) oder des Ausschlusses der Öffentlichkeit gemäß § 171b GVG (Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe d der Opferschutzrichtlinie) vorgenommen. Für den Bereich der Hauptverhandlung findet diese Prüfung im Rahmen der Verhandlungsleitung des Vorsitzenden statt. Eine ausdrückliche Regelung existiert hierfür in der geltenden Strafverfahrensordnung ebenso wenig wie für den staatsanwaltlichen und polizeilichen Umgang mit dem Verletzten.
Die Neuregelung in § 48 Absatz 3 StPO-E soll daher eine zentrale Einstiegsnorm für die Feststellung einer entsprechenden Schutzbedürftigkeit und der daraus folgenden Notwendigkeit besonderer Schutzmaßnahmen zugunsten des Verletzten schaffen. Demnach wird in Satz 1 der Grundsatz aufgestellt, dass sämtliche den Verletzten betreffenden Untersuchungshandlungen stets unter Berücksichtigung einer möglichen besonderen Schutzbedürftigkeit durchzuführen sind. Die Verwendung des Begriffs der Untersuchungshandlung im Sinne des § 162 Absatz 1 Satz 1 StPO soll ebenso wie die Nennung der Vorschriften der §§ 68a, 168e, 247a StPO und § 171b GVG als Regelbeispiele in Satz 2 die Anbindung an die bereits nach geltendem Recht im Rahmen insbesondere der genannten Vorschriften erfolgende Prüfung sicherstellen. Die bislang in Praxis und Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze können also zur Konkretisierung der neuen Norm herangezogen werden.
Um eine möglichst frühzeitige Beurteilung im Sinne der Opferschutzrichtlinie sicherzustellen, soll die Prüfung beim ersten hoheitlichen Auftreten der Strafverfolgungsbehörden gegenüber dem Verletzten erfolgen. Für den Bereich der staatsanwaltlichen und polizeilichen Ermittlungsarbeit ist dies regelmäßig die Vernehmung des Verletzten als Zeuge, demgemäß wird die Neuregelung von den entsprechenden Vernehmungsvorschriften in § 163 Absatz 3 Satz 1 StPO-E und (bereits nach geltender Rechtslage) § 161a Absatz 1 Satz 2 StPO in Bezug genommen. Dies entspricht der Zielrichtung der in der Opferschutzrichtlinie vorgesehenen konkreten Schutzmaßnahmen, die auf ein potentiell in die Rechte des Verletzenden eingreifendes Handeln der Ermittlungsbehörden abzielen und insbesondere die Vernehmungssituation im Auge haben: Hier soll Rücksicht auf den Verletzten genommen werden durch die Vermeidung von Mehrfachvernehmungen (Artikel 20 Buchstabe a), Verhinderung des Blickkontakts zwischen Opfer und Angeklagtem durch den Einsatz von Kommunikationstechnologie (Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe a und b) oder den Verzicht auf unnötige Befragungen zum Privatleben (Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe c).
Liegt bereits eine Einschätzung der besonderen Schutzbedürftigkeit durch eine Opferhilfeeinrichtung vor, so ist diese gemäß § 48 Absatz 3 Satz 4 StPO-E bei der Prüfung der staatlichen Behörden zu berücksichtigen. Neben der möglichst frühzeitigen Berücksichtigung der Erkenntnisse aller dem Opferschutz verpflichteten Akteure dient diese Regelung auch der Verwirklichung des im System der Artikel 18 ff. der Opferschutzrichtlinie angelegten ganzheitlichen Ansatzes der individuellen Einschätzung.
Da die in Artikel 20 bis 24 der Opferschutzrichtlinie enthaltenen konkreten Schutzmaßnahmen im deutschen Recht bereits ausreichend verankert sind, dient die Neuregelung in § 48 Absatz 3 StPO-E neben der Bündelung dieser Maßnahmen in einer Einstiegsnorm auch einer wichtigen Klarstellung: Die aufgeführten Mittel sollten in Verfahren mit vulnerablen Opfern die Regel und nicht die Ausnahme darstellen. Diesem Grundsatz sollen alle mit dem Verletzten hoheitlich in Kontakt tretenden Ermittlungsbehörden verpflichtet werden.
Zu Nummer 2 (Änderung von § 140)
Bei der in § 140 Absatz 1 Nummer 9 StPO vorgesehenen Änderung handelt es sich um eine Folgeänderung der geplanten Verschiebung der Regelung des § 406g StPO in § 406h StPO-E (vgl. Begründung zu Nummer 12).
Zu Nummer 3 (Änderung von § 158)
Zu Buchstabe a
Die dem § 158 Absatz 1 angefügten neuen Sätze 3 und 4 dienen der Umsetzung von Artikel 5 Absatz 1 der Opferschutzrichtlinie. Danach haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die Opfer eine schriftliche Bestätigung ihrer förmlichen Anzeige erhalten, welche die grundlegenden Elemente bezüglich der betreffenden Straftat enthält. Zur Auslegung der konkreten Umsetzungsverpflichtung ist Erwägungsgrund 24 heranzuziehen, wonach Opfer von der Polizei eine schriftliche Bestätigung ihrer Anzeige mit den grundlegenden Angaben zu der Straftat wie der Art der Straftat, der Tatzeit und dem Tatort und den durch die Straftat verursachten Schaden erhalten, wenn sie eine Straftat anzeigen. Diese Bestätigung sollte ein Aktenzeichen und den Zeitpunkt und den Ort der Anzeigeerstattung enthalten, damit sie als Nachweis der Anzeigeerstattung beispielsweise in Bezug auf einen Versicherungsanspruch dienen kann.
Der Anzeigeerstatter wird in der Praxis bereits jetzt schriftlich in Form einer Eingangsbestätigung über Aktenzeichen und ermittelnde Behörde informiert. Hierzu regelt Nummer 9 RiStBV, dass der Eingang der Anzeige grundsätzlich zu bestätigen ist, sofern dies nicht nach den Umständen entbehrlich ist. Wird die Anzeige mündlich oder telefonisch angebracht, so wird sie gemäß § 158 Absatz 1 Satz 2 StPO - ihrem wesentlichen Inhalt nach - beurkundet. Nach den Aktenordnungen der Länder sind hierbei regelmäßig Aktenzeichen, Datum und ausstellende Behörde zu erfassen.
Den Vorgaben des Artikels 5 Absatz 1 der Opferschutzrichtlinie entsprechend, schreibt § 158 Absatz 1 Satz 3 StPO-E nunmehr ausdrücklich die schriftliche Anzeigebestätigung auf Antrag des Verletzten vor. Hinsichtlich des Umfangs der Bestätigung sieht der nachfolgende Satz 4 vor, dass die vom Verletzten gemachten Angaben zu Tatzeit, Tatort und angezeigter Tat aufgenommen werden sollen. Eine detaillierte rechtliche Bewertung des geschilderten Sachverhalts kann und soll die aufnehmende Behörde zu diesem frühen Verfahrensstadium nicht vornehmen. Es genügt die in der Praxis gebräuchliche ungefähre Deliktsbezeichnung, also z.B. "Diebstahl", "Beleidigung" oder "Körperverletzung". Die Nachweisfunktion der Anzeigebestätigung, auf welche die Opferschutzrichtlinie auch in Erwägungsgrund 24 ausdrücklich abhebt, ist damit sichergestellt.
In den Fällen, in denen der Schutzbereich der Opferschutzrichtlinie verlassen wird, kann allerdings von einer Anzeigebestätigung abgesehen werden. Das ist bei offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Anzeigen der Fall. Nach dem neuen Satz 5 soll es ausnahmsweise zulässig sein, eine beantragte Anzeigebestätigung nach pflichtgemäßem Ermessen bei Gefährdung des Untersuchungszwecks zu versagen. Ihre Rechtfertigung findet diese Ausnahme von der grundsätzlichen Pflicht zur schriftlichen Anzeigebestätigung in Erwägungsgrund 28 der Opferschutzrichtlinie, wonach die Mitgliedstaaten dann nicht zur Bereitstellung von Informationen verpflichtet sind, wenn die Offenlegung dieser Information die ordnungsgemäße Behandlung eines Falles beeinträchtigen oder einem bestimmten Fall schaden könnte. Dem Wortlaut nach orientiert sich der neue Ausnahmetatbestand an § 406e Absatz 2 Satz 2 StPO. Zur Begründung einer solchen Gefährdung des Untersuchungszweckes bedarf es einzelfallbezogener Gründe; nicht ausreichend sind Erwägungen, die lediglich allgemein auf die Effektivität der Strafverfolgung abstellen. Ein Versagungsgrund kann etwa gegeben sein, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Aushändigung der Anzeigebestätigung an den Verletzten die Zuverlässigkeit und den Wahrheitsgehalt einer von ihm noch zu erwartenden Zeugenaussage oder anstehende Durchsuchungen und Festnahmen beeinträchtigen könnte.
Zu Buchstabe b
Durch die Anfügung des neuen Absatzes 4 soll den in Artikel 5 Absatz 2 und 3 der Opferschutzrichtlinie vorgesehenen Hilfestellungen für sprachunkundige Antragsteller - namentlich Hilfe bei der Verständigung und Übersetzung der schriftlichen Anzeigebestätigung in eine ihm verständliche Sprache - Rechnung getragen werden. Abgesehen von der Pflicht der Ermittlungsbehörden, jede Anzeige entgegenzunehmen und zu bearbeiten, enthält das geltende Recht hierzu bislang keine Regelung.
Nach § 158 Absatz 4 Satz 1 StPO-E muss der sprachunkundige Verletzte Hilfe bei der Verständigung erhalten, um die Anzeige in einer ihm verständlichen Sprache anbringen zu können. Die sprachliche Verständigungshilfe muss dabei nicht zwingend in der Hinzuziehung eines Dolmetschers bestehen. Ausreichend ist die - zumindest hinlängliche - Verständigung zwischen dem Verletzten und der die Anzeige aufnehmenden Person in einer gemeinsamen Fremdsprache oder die Unterstützung durch eine Begleitperson des Verletzten, die über ausreichende Kenntnisse beider Sprachen verfügt.
Die Verpflichtung zur schriftlichen Übersetzung der Anzeigebestätigung aus Artikel 5 Absatz 3 der Opferschutzrichtlinie soll durch die Neuregelung in § 158 Absatz 4 Satz 2 StPO in das deutsche Strafverfahren eingeführt werden. Dem Verletzten ist der auf seinen Angaben beruhende schriftliche Nachweis auf Antrag in eine ihm verständliche Sprache zu übertragen. In der Praxis kann dabei mit Blick auf den formalen Charakter der Anzeigebestätigung zweckmäßigerweise auf wiederverwendbare Textbausteine zurückgegriffen werden, um die nach § 158 Absatz 1 Satz 4 StPO-E erforderlichen Angaben, insbesondere die ungefähre Deliktsbezeichnung, in den wichtigsten Sprachen zur Verfügung stellen zu können.
§ 158 Absatz 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO-E stellt klar, dass die Einschränkungsmöglichkeit bei Gefährdung des Untersuchungszwecks aus § 158 Absatz 1 Satz 5 StPO-E unberührt bleibt.
Zu Nummer 4 (Änderung von § 161a)
Die Erweiterung des § 161a Absatz 5 StPO-E dient der Umsetzung von Artikel 7 Absatz 1 der Opferschutzrichtlinie. Hiernach sollen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass sprachunkundige Opfer im Einklang mit ihrer Stellung in der betreffenden Strafrechtsordnung auf Antrag kostenlos Dolmetschleistungen in Anspruch nehmen können. Dies soll zumindest bei Vernehmungen des Opfers durch Ermittlungsbehörden sowie für die aktive Teilnahme an Gerichtsverhandlungen und sonstigen Zwischenverhandlungen gelten.
Im Bereich des gerichtlichen Verfahrens erfüllt das deutsche Strafverfahrensrecht diese Bedingungen bereits. Soweit der Verletzte als Zeuge vernommen wird, ist nach § 185 Absatz 1 GVG bei unzureichender sprachlicher Verständigungsmöglichkeit ein Dolmetscher von Amts wegen hinzuzuziehen. Der Zeuge ist Beteiligter im Sinne dieser Vorschrift, da von diesem Begriff alle Personen erfasst werden, mit denen eine Verständigung mittels Sprache notwendig ist. Auch bezüglich der aktiven Teilnahme des Verletzten am Strafverfahren liegt mit § 187 Absatz 4 GVG in Verbindung mit § 187 Absatz 1 GVG bereits eine Norm vor, die das Recht des nebenklageberechtigten Verletzten auf Dolmetschleistungen zum Gegenstand hat. Hiernach zieht das Gericht einen Dolmetscher heran, soweit dies zur Ausübung der prozessualen Rechte des Nebenklageberechtigten erforderlich ist.
Hingegen ist die Hinzuziehung eines Dolmetschers für die Verständigung mit dem Verletzten im Ermittlungsverfahren bislang nicht ausdrücklich geregelt. Jedoch verpflichtet bereits nach geltender Rechtslage der Amtsaufklärungsgrundsatz des § 160 Absatz 1 StPO sämtliche Ermittlungsbehörden zur Beiziehung eines Sprachmittlers, soweit es für Sachverhaltsermittlung auf die Kommunikation mit einem sprachunkundigen Verletzten ankommt. Dieser Grundsatz soll im Vernehmungsrecht durch die in § 161a Absatz 5 StPO-E neu aufgenommene Bezugnahme auf § 185 Absatz 1 GVG klargestellt werden. Wie im Bereich der gerichtlichen Vernehmung soll auch die Regelung des § 185 Absatz 2 GVG entsprechend geltend, wonach die Zuziehung eines Dolmetschers unterbleiben kann, wenn die beteiligten Personen sämtlich der fremden Sprache mächtig sind. Der Verpflichtung des deutschen Strafverfahrensrechts auf die Wahrheitserforschung entsprechend bezieht sich die Neuregelung unterschiedslos auf jeden Opferzeugen. Eine Beschränkung auf nebenklageberechtigte Personen, wie sie Artikel 7 Absatz 1 der Opferschutzrichtlinie durch die Bezugnahme auf die Stellung im nationalen Strafverfahrensrecht vorsieht, soll daher nicht vorgenommen werden.
Nicht in Bezug genommen werden soll hingegen die in § 185 Absatz 1a GVG seit 1. November 2013 geltende Neuregelung zur Mitwirkung des Dolmetschers beim Einsatz von Videokonferenztechnik. Es soll beim unmittelbaren Anwendungsbereich dieser Vorschrift für gerichtliche Vernehmungen bleiben (vgl. hierzu das Gesetz zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren [BGBl. I 2013, S. 935]).
Zu Nummer 5 (Änderung von § 163)
Zu Buchstabe a
Die Erweiterung der Bezugnahmeregelung in § 163 Absatz 3 Satz 1 StPO-E dient der Umsetzung von Artikel 18 und Artikel 22 der Opferschutzrichtlinie. Die neue Einstiegsnorm für die Prüfung der individuellen Schutzbedürftigkeit in § 48 Absatz 3 StPO-E soll auch im polizeilichen Ermittlungsverfahren Geltung beanspruchen. Ziel ist die Sensibilisierung der jeweils dem Opfer gegenübertretenden hoheitlichen Stelle für die besonderen Bedürfnisse des Verletzten und die möglichst frühe Prüfung der deswegen erforderlichen besonderen Schutzmaßnahmen.
Zu Buchstabe b
Die Erweiterung des § 163 Absatz 3 StPO-E dient der Umsetzung von Artikel 7 Absatz 1 der Opferschutzrichtlinie. Im Übrigen wird auf die Begründung zu Nummer 4 (Änderung von § 161a StPO) verwiesen.
Zu Nummer 6 (Änderung von § 171)
Die Erweiterung des § 171 StPO dient der Umsetzung von Artikel 7 Absatz 3 der Opferschutzrichtlinie im Bereich des Ermittlungsverfahrens. Nach dem Wortlaut der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten zu gewährleisten, dass sprachunkundige Opfer im Einklang mit ihrer Stellung in der betreffenden Strafrechtsordnung kostenlos Übersetzungen der für die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen des Strafverfahrens wesentlichen Informationen in eine ihnen verständliche Sprache erhalten. Als Regelbeispiel nennt die Opferschutzrichtlinie hierbei die Übersetzung einer etwaigen verfahrensbeendenden Entscheidung. Die Vorschrift hat im Gegensatz zu Artikel 7 Absatz 1 der Opferschutzrichtlinie, der sich mit der Dolmetschung (engl. interpretation) befasst, die schriftliche Übersetzung (engl. translation) zum Gegenstand.
Das geltende Recht sieht mit § 187 Absatz 4 GVG derzeit nur im Stadium des gerichtlichen Verfahrens eine ausdrückliche Normierung mündlicher und schriftlicher Übertragungspflichten gegenüber einer fremdsprachigen, nach § 395 StPO nebenklageberechtigten Person, vor. Jedoch kann sich die Pflicht zur Beiziehung eines Sprachmittlers bereits de lege lata auch auf Verfahrenshandlungen und Dokumente außerhalb der eigentlichen Hauptverhandlung beziehen, soweit dies zur Ausübung der Rechte als Nebenkläger erforderlich ist (vgl. zur Inanspruchnahme von Dolmetschleistungen durch den Nebenklageberechtigten den Beschluss des OLG Hamburg vom 27 Oktober 2004, IV 001/04 (PDF) , NJW 2005, 1135). Zudem ist der Rechtsgedanke, der nebenklageberechtigten Person die Einflussmöglichkeit auf verfahrensbeendende Maßnahmen vor der Eröffnung des Hauptverfahrens zu erhalten, bereits im geltenden Recht verankert: So kann sich der Nebenkläger gegen Einstellungsbeschlüsse des Gerichts im Zwischenverfahren gemäß § 400 Absatz 2 StPO mit der sofortigen Beschwerde wenden. Erwägt das Gericht hingegen eine Ermessenseinstellung nach den §§ 153 ff. StPO, hat es nach § 396 Absatz 3 StPO zunächst über die Berechtigung eines beantragten Anschlusses als Nebenkläger zu entscheiden. Dem nebenklageberechtigten Verletzten soll dadurch ermöglicht werden, seine Rechte wahrzunehmen, insbesondere zu der Einstellungsfrage Stellung zu nehmen (BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 1962, 2 BvR 74/62, BVerfGE 14, 320; BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 1994, 2 BvR 1235/94, NJW 1995, 317).
Kommt es aufgrund einer Einstellungsentscheidung der Staatsanwaltschaft nach § 170 Absatz 2 StPO nicht zur Anklage, ist dem Nebenklageberechtigten schon der Anschluss als Nebenkläger und damit auch die Ausübung sämtlicher Nebenklagerechte unmöglich. Dem Anliegen des Opferrechtsreformgesetzes entsprechend, das Opfer im Strafverfahren gegenüber dem Beschuldigten nicht schlechter zu stellen (vgl. Bundestagsdrucksache 15/1976, S. 19), sollte daher im konkreten Einzelfall auch dem sprachunkundigen Verletzten einer in § 395 StPO genannten Taten zumindest das Verständnis und die Überprüfung dieser Entscheidung nicht erheblich erschwert werden.
Daher soll durch eine Bezugnahme in § 171 Satz 3 StPO-E auf § 187 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 GVG klargestellt werden, dass auch der Inhalt verfahrensbeendender Maßnahmen der Staatsanwaltschaft ohne Erhebung einer Anklage dem Nebenklageberechtigten in einer ihm verständlichen Sprache schriftlich nähergebracht werden, soweit dies für die Ausübung der Rechte als Nebenkläger erforderlich ist. Hinsichtlich Notwendigkeit und Umfang der schriftlichen Übertragung soll es dabei bei den Grundsätzen des § 187 Absatz 2 GVG bleiben. Entsprechend der Vorgaben der Opferschutzrichtlinie in Artikel 7 Absatz 3 erhält der sprachunkundige nebenklageberechtigte Verletzte kostenlose Übersetzungen auf Antrag.
Unberührt bleiben sollen dabei die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, nach denen ein Bescheid unterbleiben kann. Der nebenklageberechtigte Antragsteller soll auch weiterhin die Möglichkeit haben, auf einen Einstellungsbescheid zu verzichten. Kein Bescheid soll zudem wie bislang erforderlich sein bei bloßer Wiederholung bereits beschiedener Anzeige ohne neuen Sachvortrag oder bei Anträgen mit beleidigendem, herausforderndem oder erpresserischem Inhalt (BVerfG, Beschluss vom 22. April 1953 - 1 BvR 162/51, NJW 1953, 817; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Mai 1973, 1 Ws 143/73 , NJW 1973, 1658). Dasselbe gilt für querulatorische Anzeigeserien, wenn sie erkennbar nur dazu dienen, die Strafjustiz sinnlos zu beschäftigen (Moldenhauer in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Auflage 2013, § 171 Rn. 7).
Zu Nummer 7 (Änderung von § 214)
Bei der in § 214 Absatz 1 Satz 1 StPO vorgesehenen Änderung handelt es sich um eine Folgeänderung da der geltende § 406g StPO zu § 406h StPO-E und Absatz 1 Satz 4 StPO aufgehoben wird (vgl. Begründung zu Nummer 12).
Zu Nummer 8 (Änderung von § 397)
Der neue § 397 Absatz 3 StPO dient der Umsetzung von Artikel 7 Absatz 3 der Opferschutzrichtlinie für den Bereich des gerichtlichen Verfahrens. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten dafür Gewähr zu leisten, dass sprachunkundige Opfer im Einklang mit ihrer Stellung in der betreffenden Strafrechtsordnung kostenlos Übersetzungen der für die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen des Strafverfahrens wesentlichen Informationen in eine ihnen verständliche Sprache erhalten. Sie zielt dabei in Artikel 7 Absatz 3 auf die schriftliche Übertragung (engl. translation), im Gegensatz zur Dolmetschung (engl. interpretation) in Artikel 7 Absatz 1. Ergänzt wird die Übersetzungspflicht durch die Regelung in Artikel 7 Absatz 5 der Opferschutzrichtlinie, wonach der Verletzte beantragen können soll, bestimmte Passagen eines Dokuments als wesentlich für seine Rechtswahrnehmung einzustufen.
Mit dem in § 187 Absatz 4 GVG enthaltenen Verweis auf § 187 Absatz 1 Satz 1 GVG sieht das geltende Recht bereits eine grundlegende Norm auch hinsichtlich der schriftlichen Übersetzung von Unterlagen für die nebenklageberechtigte Person während des gerichtlichen Verfahrens vor. Zur Bestimmung des zur Ausübung der Rechte als Nebenkläger erforderlichen Übersetzungsumfangs kann das Gericht dabei bereits nach geltender Rechtslage die für den Beschuldigten in § 187 Absatz 2 GVG niedergelegten Grundsätze heranziehen. Mit Blick auf die ausdrückliche Einräumung eines Übersetzungsanspruchs in der Opferschutzrichtlinie und der dort getroffenen qualitativen Unterscheidung von mündlicher Dolmetschung und schriftlicher Übersetzung soll diese entsprechende Anwendung nunmehr ausdrücklich in § 397 Absatz 3 StPO angeordnet werden. Wie schon nach geltender Rechtslage sollen dabei die Besonderheiten in der Rolle dieses Verfahrensbeteiligten im Gegensatz zur Stellung des Beschuldigten - etwa hinsichtlich einer noch ausstehenden Zeugenvernehmung - Berücksichtigung finden (siehe die Begründung des Gesetzes vom 2. Juli 2013 zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren, Bundestagsdrucksache 17/12578, S. 17).
Entsprechend der Umsetzung von Artikel 7 Absatz 3 der Opferschutzrichtlinie und im Gleichlauf mit den anderen Rechten auf Dolmetscher- und Übersetzungsleitungen bedarf es eines Antrags des Nebenklägers.
Zu Nummer 9 (Änderung von § 397a)
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung. Mit Änderung des § 397a Absatz 1 StPO durch das Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern im Strafverfahren (StORMG) wurde unter Nummer 4 eine neue Aufzählung normiert.
Der neue § 397a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 enthält, seitdem die aus der früheren Nummer 4, die jetzt Nummer 5 geworden ist, ausgegliederten Taten nach den §§ 174 bis 182 und 225 StGB. Zwar hatten Kinder und Jugendliche, die durch eine dieser Taten verletzt worden sind, bereits nach früherem Recht Anspruch auf kostenlosen anwaltlichen Beistand (§§ 397a Absatz 1 Nummer 4, 406g StPO), hatte der Verletzte bei Antragstellung das 18. Lebensjahr allerdings bereits vollendet, bestand ein solcher Anspruch jedoch nur noch unter der einschränkenden Voraussetzung, dass die Tat ein Verbrechen ist oder der Verletzte seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann. Dies ist im Hinblick darauf, dass anwaltlicher Beistand auch notwendig erscheint, wenn die entsprechende Straftat ein Vergehen ist, längere Zeit zurückliegt und der Verletzte zum Zeitpunkt des Ermittlungs- oder Strafverfahrens bereits das Erwachsenenalter erreicht hat, geändert worden. Die nach diesen Straftaten Verletzten fallen daher jetzt unter die neue Nummer 4,
die auf die Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Tat abstellt und damit zugleich auch die bei Antragstellung Minderjährigen und in der bisherigen Nummer 4 genannten Verletzten erfasst. Die Nennung von § 176a in Nummer 1 ist vor diesem Hintergrund überflüssig und deshalb zu streichen.
Zu Nummer 10 (Änderung von § 406d)
Zu Buchstabe a
Absatz 1 wird zum besseren Verständnis gegliedert. Neu ist lediglich die Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2. Sie dient der Umsetzung von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Opferschutzrichtlinie. Dieser sieht vor, dass Opfer unverzüglich über ihr Recht aufgeklärt werden, bestimmte Informationen über das Strafverfahren zu erhalten, das auf die Anzeige einer von ihnen erlittenen Straftat hin eingeleitet wurde. Es handelt sich um Informationen über den Zeitpunkt und den Ort der Hauptverhandlung sowie über die gegen den Angeklagten erhobenen Beschuldigungen. Diese Angaben sollen nach der Opferschutzrichtlinie auf Antrag übermittelt werden. Bisher sind dem Verletzten lediglich die Einstellung des Verfahrens und der Ausgang des gerichtlichen Verfahrens mitzuteilen, was auch den Anforderungen des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe a entspricht. Bisher kann der Verletzte sich lediglich im Wege der Akteneinsicht § 406e StPO über Zeitpunkt und Ort der Hauptverhandlung sowie über die gegen den Täter erhobenen Beschuldigungen informieren. Da mit einer Akteneinsicht aber nicht sichergestellt werden kann, dass der Antragsteller die angeforderten Informationen rechtzeitig vor Beginn der Hauptverhandlung erhält, wird dies durch die Ergänzung in § 406d Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 gewährleistet. Zwar sollen nach der Opferschutzrichtlinie nur diejenigen Opfer einen Anspruch auf Mitteilung von Ort und Zeitpunkt der Hauptverhandlung bekommen, die die Straftat angezeigt haben. Da die Mitteilungsrechte aber generell in § 406d StPO geregelt sind, empfiehlt es sich nicht, hier zwischen den Anzeigeerstattern und den Verletzten generell zu differenzieren. Zur Information über die gegen den Angeklagten erhobenen Beschuldigungen wird in der Regel die stichwortartige Nennung der angeklagten Taten den Anforderungen genügen.
Der neue Wortlaut erfüllt dabei auch die Anforderungen des Artikels 31 Buchstabe a der Lanzarote-Konvention. Die Vorschrift regelt die Unterrichtungspflicht der Strafverfolgungsbehörden über diverse Sachverhalte. Opfer sind demnach zu belehren über ihre Rechte und die ihnen zur Verfügung stehenden Dienste und - außer wenn sie dies nicht wünschen - über die aufgrund ihrer Anzeige veranlassten Maßnahmen, die Anklagepunkte, den allgemeinen Stand der Ermittlungen oder des Verfahrens und über ihre Rolle sowie die in ihrem Fall ergangene Entscheidung.
Bereits nach geltender Rechtslage sind allen Opfern - ohne Beschränkung auf Verletzte einer Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung - auf Antrag die Einstellung des Verfahrens und der Ausgang des gerichtlichen Verfahrens mitzuteilen, soweit es sie betrifft (§ 406d Absatz 1 StPO). Außerdem hat der Verletzte das Recht auf Information über erteilte Kontakt- und Näherungsverbote sowie über etwaige freiheitsentziehende Maßnahmen gegenüber dem Beschuldigten oder Verurteilten und deren Beendigung sowie über Hafturlaub und Vollzugslockerungen. Auf diese Informationsrechte ist der Verletzte gemäß § 406h StPO hinzuweisen. Nach dieser Vorschrift ist das Opfer unter anderem auch darauf hinzuweisen, dass und in welcher Weise es einen aus der Straftat erwachsenden vermögensrechtlichen Anspruch gegen den Täter im Strafverfahren geltend machen kann. Ferner ist das Opfer nach § 406h StPO auch auf weitere Befugnisse und Rechte hinzuweisen, etwa auf die Möglichkeit, nach Maßgabe des Gewaltschutzgesetzes den Erlass von Anordnungen gegen den Beschuldigten zu beantragen. Es ist auch zu informieren über die Voraussetzungen, unter denen es sich dem Verfahren als Nebenkläger anschließen kann, über die Möglichkeiten der rechtlichen Unterstützung, der Möglichkeit der Beiziehung einer Vertrauensperson sowie darauf, dass es Unterstützung und Hilfe durch Opferhilfeeinrichtungen erhalten kann.
Darüber hinaus besteht das Recht auf Information aus den Verfahrensakten nach § 406e StPO. Dies kann im Wege der Akteneinsicht über einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin geschehen, aber auch über die Erteilung von Auskünften und Abschriften direkt an das Opfer. Auch auf diese Befugnisse ist die verletzte Person nach § 406h Absatz 1 StPO hinzuweisen.
Der neue Absatz 1 Satz 2 dient der Umsetzung von Artikel 7 Absatz 4 der Opferschutzrichtlinie. Danach werden die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Opferschutzrichtlinie gewährten Informationsrechte, die mit der Ergänzung in Absatz 1 umgesetzt werden, auch auf Opfer erstreckt, die die Sprache der zuständigen Behörde nicht verstehen. Sie haben ebenfalls einen Anspruch auf Übersetzung der entsprechenden Informationen. Der Anspruch auf Übersetzung besteht auch hier nur auf Antrag.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Die in § 406d Absatz 2 StPO-E neu aufgenommene Nummer 3 dient der Umsetzung von Artikel 6 Absatz 5 der Opferschutzrichtlinie. Danach müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Opfer die Möglichkeit erhalten, sich unverzüglich in Kenntnis setzen zu lassen von Freilassung oder Flucht der Person, die wegen Straftaten gegen sie in Untersuchungshaft genommen, strafrechtlich verfolgt oder verurteilt wurde. Ferner haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass Opfer über alle einschlägigen Maßnahmen informiert werden, die im Fall einer Freilassung oder Flucht des Täters zum Schutz des Opfers getroffen werden. Entsprechende Informationen sind nach Artikel 6 Absatz 6 der Opferschutzrichtlinie dann mitzuteilen, wenn das Opfer dies beantragt, insbesondere in Fällen, in denen eine Gefährdung vorliegt. Aus diesem Grund sieht § 406d Absatz 2 Nummer 3 StPO-E nun auch die Möglichkeit der Beantragung der Information für den Fall vor, dass der Beschuldigte oder Verurteilte aus der Haft entflohen ist. Ausdrücklich soll der Verletzte dabei auf Antrag auch über die gegebenenfalls zu seinem Schutz getroffenen Maßnahmen informiert werden.
Zu Doppelbuchstabe bb
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.
Zu Doppelbuchstabe cc
In § 406d Absatz 2 Satz 2 StPO-E soll anlässlich der Richtlinienumsetzung die bislang in der Norm offen gelassene Frage der für die Information zuständigen Stelle geklärt werden. Zwar bestimmte bereits bislang Nummer 140 Absatz 2 RiStBV, dass "die zum Zeitpunkt der Mitteilung für den Verfahrensabschnitt zuständige Stelle" zu entscheiden habe. Dies half jedoch nur bedingt weiter, da beispielsweise die für die Vollstreckung zuständige Staatsanwaltschaft häufig die für die Mitteilung an den Verletzten notwendige Information - etwa die Gewährung von Urlaub aus der Strafhaft - nicht oder nicht rechtzeitig von der jeweiligen Justizvollzugsanstalt erhält. Daher soll mit der Neuregelung klargestellt werden, dass Adressat der jeweiligen Mitteilungspflicht grundsätzlich diejenige Stelle ist, welche die konkret in Rede stehende Entscheidung gegenüber dem Beschuldigten oder Verurteilten getroffen hat. In den Fällen der Flucht des Beschuldigten oder Verurteilten nach § 406d Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 StPO-E soll die Information durch die zuständige Staatsanwaltschaft erfolgen.
Der neue § 406d Absatz 2 Satz 3 StPO-E dient der Umsetzung von Artikel 4 Absatz 2 der Opferschutzrichtlinie. Nach deren Artikel 4 Absatz 1 sind die dort genannten Informationen auf Antrag zu erteilen, Absatz 2 sieht hingegen vor, dass weitere Einzelheiten entsprechend den Bedürfnissen des Opfers und je nachdem, wie relevant diese Einzelheiten für das jeweilige Stadium des Strafverfahrens sind, auch in späteren Stadien zur Verfügung gestellt werden können.
Zu Buchstabe c
Der neue Absatz 3 regelt die Belehrungspflicht über die Informationsrechte aus Absatz 2. Soweit die Anordnung von Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten zu erwarten ist, soll die entsprechende Belehrung über die Informationsrechte gleich bei Anzeigeerstattung erfolgen. In anderen Fällen, namentlich soweit es um die Phase nach Antritt einer Freiheitsstrafe durch den nunmehr Verurteilten geht, käme für Opfer von Straftaten eine Information gleich zu Beginn eines Strafverfahrens (etwa bei Anzeigeerstattung) darüber, dass sie einen Antrag auf Informationen zur Haftentlassung des Beschuldigten erhalten können, regelmäßig zu früh und dürfte bei Abschluss des Verfahrens in der Regel nicht mehr präsent sein. Für diese Fälle erscheint daher die Einführung einer Belehrungspflicht dahingehend, dass im Stadium der Strafvollstreckung entsprechende Informationsanträge gestellt werden können, praxisnah und an den praktischen Bedürfnissen der Opfer von Straftaten orientiert.
Zu Buchstabe d
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 11 (Änderung von § 406g)
Durch den neuen § 406g StPO-E soll die psychosoziale Prozessbegleitung im deutschen Strafverfahrensrecht verankert werden. Die Regelung dient zugleich der Bereitstellung eines Opferunterstützungsdienstes im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der Opferschutzrichtlinie mit dem Ziel emotionaler und psychologischer Unterstützung (Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Opferschutzrichtlinie) und greift den Beschluss der 85. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister vom 25./26. Juni 2014 zur gesetzlichen Ausgestaltung der psychosozialen Prozessbegleitung auf (Beschluss zu TOP II. 3, online abrufbar: http://service.mvnet.de/_php/download.php?datei_id=124465; letzter Zugriff am 07.01.2015).
Im geltenden Recht findet die psychosoziale Prozessbegleitung lediglich in § 406h Absatz 1 Nummer 5 StPO Erwähnung, wonach Verletzte darüber zu belehren sind, dass sie "Unterstützung und Hilfe durch Opferhilfeeinrichtungen erhalten können, etwa in Form einer Beratung oder einer psychosozialen Prozessbegleitung". Diese Formulierung geht auf das Zweite Opferrechtsreformgesetz aus dem Jahr 2009 zurück. Die damalige Gesetzesbegründung beschreibt das Aufgabenfeld der psychosozialen Prozessbegleitung dahingehend, dass "insbesondere Verletzte von schweren Sexual- oder sonstigen Gewalttaten unter anderem bei für sie häufig problematischen strafprozessualen Vernehmungen von besonders geschulten Mitarbeitern der Opferschutzverbände begleitet werden, die mit den üblichen Abläufen solcher Verhandlungen und den Möglichkeiten, sie für Verletzte möglichst schonend auszugestalten, vertraut sind. Hierdurch können u.a. sekundäre Viktimisierungen häufig vermieden werden. Dabei muss jedoch sichergestellt sein, dass eine (bewusste oder unbewusste) Beeinflussung des Inhalts der Aussage der Verletzten unterbleibt" (Bundestagsdrucksache 16/12098, S. 39). Eine detaillierte gesetzliche Regelung, wie sie in Österreich und der Schweiz besteht, ist im deutschen Recht bislang nicht vorhanden.
Ungeachtet dessen hat sich eine qualifizierte Prozessbegleitung auch in der Praxis des deutschen Strafverfahrens etabliert. Bereits seit den 1980er Jahren entstanden an verschiedenen Orten in Deutschland, zunächst im Land Schleswig-Holstein, erste Konzepte zur Zeugen- und Prozessbegleitung. Inzwischen gibt es in mehreren Ländern justizinterne Zeugenbegleitprojekte mit pädagogischem Fachpersonal und Zeugenwartezimmern in Gerichten. Zudem existieren bereits Projekte zur Qualifikation von Fachkräften und zur Bereitstellung eines Angebots zur psychosozialen Prozessbegleitung, die von einzelnen Ländern sowie verschiedenen Opferhilfeorganisationen getragen werden.
Diese Praxis soll durch die Neuregelung in das geltende Strafverfahrensrecht integriert werden. Ziel ist dabei zunächst die weitere Verbesserung des Opferschutzes, aber auch die Schaffung von Rechtssicherheit für die übrigen Verfahrensbeteiligten sowie ein erheblicher Nutzen für die Justiz, weil die Aussagetüchtigkeit der Zeuginnen und Zeugen durch ihre Stabilisierung bei psychosozialer Prozessbegleitung erheblich steigt.
Zu Absatz 1
Psychosoziale Prozessbegleitung ist im Gegensatz zur rechtlichen Vertretung des Verletzten durch Rechtsanwälte geprägt durch die nichtrechtliche Unterstützung und ergänzt damit die rechtlich geprägte Nebenklagevertretung. Erfolgreiche psychosoziale Prozessbegleitung setzt voraus, dass sich die Begleitperson jeglicher rechtlichen Beratung des Verletzten enthält und Keiner.lei Aufklärung des der Tat zu Grunde liegenden Sachverhalts betreibt. Sie darf die Zeugenaussage des Verletzten nicht beeinflussen. Dieses Verständnis der Aufgabenverteilung zwischen juristischer und psychosozialer Begleitung, wie es etwa auch in der österreichischen Regelung (§ 66 Ö-StPO) zum Ausdruck kommt, liegt der gesetzlichen Definition der psychosozialen Prozessbegleitung und ihrer Ziele in Absatz 1 zugrunde.
Das gesetzliche Leitbild der psychosozialen Prozessbegleitung entspricht damit den bundeseinheitlichen "Mindeststandards für die psychosoziale Prozessbegleitung", die eine interdisziplinär besetzte Bund-Länder-Arbeitsgruppe im Auftrag der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister erarbeitet hat, und die durch Beschluss der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister am 25./26. Juni 2014 bestätigt worden sind (Anlage zum Abschlussbericht der Arbeitsgruppe, S. 62 ff., online abrufbar: http://www.mjv.rlp.de/Ministerium/Opferschutz/psychosoziale-Prozessbegleitung/Arbeitsgruppenbericht/; letzter Zugriff am 07.01.2015). Die Ergebnisse der Arbeitsgruppe spiegeln den aktuellen Stand der Diskussionen und Erkenntnisse zu den Standards der psychosozialen Prozessbegleitung wider. Die gesetzliche Begriffsbestimmung der psychosozialen Prozessbegleitung in Absatz 1 und ihre Ausgestaltung orientiert sich deshalb eng an diesen Ergebnissen.
Geprägt ist das Leitbild der psychosozialen Prozessbegleitung insbesondere durch die klare Trennung von strafverfahrensbezogener Beratung und Begleitung, um jegliche bewusste oder unbewusste Beeinflussung oder Beeinträchtigung der Zeugenaussage durch die Begleitperson auszuschließen und ihre Neutralität im Verfahren zu wahren. Sollte es in Ausnahmefällen zu einem Gespräch mit dem Verletzten über den Sachverhalt gekommen sein, ist dies zu dokumentieren, um dem Gericht und den übrigen Verfahrensbeteiligten die Prüfung zu ermöglichen, ob damit auch eine Beeinflussung der Zeugenaussage einhergegangen ist. In strafverfahrensrechtlicher Hinsicht geht das Gebot, die Zeugenaussage nicht zu beeinflussen, mit dem Umstand einher, dass der psychosozialen Begleitperson kein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. Personen, die mit dem Verletzten über die Tat und die daraus möglicherweise in verfahrensrechtlicher Hinsicht zu ziehenden Konsequenzen gesprochen haben, müssen damit rechnen, in der Hauptverhandlung als Zeuge benannt zu werden. Für die Aufgabe des psychosozialen Prozessbegleiters stehen sie dann möglicherweise nicht oder nur noch eingeschränkt zur Verfügung. Die Belehrung des Verletzten über das fehlende Zeugnisverweigerungsrecht des Begleiters gehört daher - wie auch der Abschlussbericht der Arbeitsgruppe klarstellt - zur notwendigen Aufklärungsarbeit zu Beginn der Prozessbegleitung.
Die gesetzliche Regelung verzichtet auf die konkrete Normierung sämtlicher bei der psychosozialen Prozessbegleitung, etwa auch hinsichtlich des Datenschutzes, zu beachtender Regeln. Die weitere Konkretisierung und Fortentwicklung des Leitbildes und der Standards der psychosozialen Prozessbegleitung sollen der Praxis vorbehalten bleiben.
Zu Absatz 2
§ 406g Absatz 2 Satz 1 StPO-E sieht für jeden Verletzten das Recht vor, sich des Beistands eines psychosozialen Prozessbegleiters zu bedienen. Dieses Recht soll, der Systematik der Verletztenrechte in der StPO folgend, grundsätzlich allen Verletzten zustehen, wobei eine für den Verletzten kostenlose Begleitung grundsätzlich nur in den Fällen der Beiordnung nach § 406g Absatz 3 StPO-E vorzusehen ist.
Satz 2 gestattet der psychosozialen Begleitperson die Anwesenheit während Vernehmungen des Verletzten und - gemeinsam mit dem Verletzten - während der Hauptverhandlung. Sie ist damit berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Verletzten im Verfahren auch körperlich zu begleiten. Rechtlich soll auch insoweit ein Gleichlauf mit der Regelung der Begleitung durch einen Rechtsanwalt bzw. eine Vertrauensperson nach § 406f StPO hergestellt werden. Die zur Anwesenheit dieser Personen in Rechtsprechung und Praxis entwickelten Grundsätze sollen auch insoweit gelten.
Schließlich sieht Satz 3 hinsichtlich der Anerkennung psychosozialer Prozessbegleiter und der hierfür erforderlichen fachlichen Qualifikationsanforderungen einen weiten Regelungsspielraum zugunsten der Länder vor. Mit den von der Bund-Länder-Arbeitsgruppe vorgelegten Mindeststandards (vgl. den Abschlussbericht, S. 56 ff.) liegt bereits eine detaillierte Handreichung zu den Voraussetzungen für die Aus- und Weiterbildung der Begleiter vor. In fachlicher Hinsicht setzt die Tätigkeit als psychosozialer Prozessbegleiter danach einen qualifizierten Abschluss einer Hochschule oder Fachhochschule in den Bereichen Sozialpädagogik, soziale Arbeit, Pädagogik oder Psychologie voraus, wobei auch eine abgeschlossene Berufsausbildung in diesen Bereichen mit anschließender fachspezifischer, wissenschaftlich anerkannter Zusatzausbildung möglich ist. Zudem ist Berufserfahrung auf einem der genannten Felder sowie der Abschluss einer zertifizierten Aus- oder Weiterbildung zum psychosozialen Prozessbegleiter erforderlich. Diese Weiterbildung muss die Themenbereiche "Rechtliche Grundlagen", "Viktimologie", "Psychologie/Psychotraumatologie", "Theorie und Praxis der psychosozialen Prozessbegleitung" und "Qualitätssicherung und Eigenvorsorge" umfassen.
Die konkrete Ausgestaltung dieser in den Mindeststandards beschriebenen Qualifikationserfordernisse kann jedoch - auch mit Blick auf die Kostenfolgen des in § 406g Absatz 3 StPO-E vorgesehenen Rechtsanspruchs auf kostenlose psychosoziale Prozessbegleitung - nicht losgelöst von den Besonderheiten der jeweiligen Landesjustiz vorgenommen werden. Daher sieht die Neuregelung - insoweit dem Vorbild des § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung folgend - in diesem Bereich einen von den Ländern ausfüllbaren offenen Tatbestand vor. Sowohl die Anerkennung von Personen und Stellen als psychosoziale Prozessbegleiter als auch die Voraussetzungen hinsichtlich Berufsausbildung und Berufserfahrung sollen die Länder in eigener Zuständigkeit bestimmen können.
Zu Absatz 3
§ 406g Absatz 3 StPO-E statuiert einen Rechtsanspruch auf eine für den Verletzten kostenlose psychosoziale Prozessbegleitung. Diese bedeutsame Neuerung im Bereich des Opferschutzes soll die bereits bestehende Unterstützung des nebenklageberechtigten Verletzten durch den staatlich finanzierten Opferanwalt ergänzen und vervollständigen. Sie hat in besonderer Weise das Wohl kindlicher und jugendlicher Opfer von Sexual- und Gewaltdelikten im Blick und dient damit zugleich der Bereitstellung einer speziellen Unterstützung für besonders schutzbedürftige Personen gemäß Artikel 22 Absatz 3, Artikel 24 und Erwägungsgrund 38 der Opferschutzrichtlinie.
Die Vorschriften zur psychosozialen Prozessbegleitung gelten über § 2 Absatz 2 Jugendgerichtsgesetz (JGG) grundsätzlich auch in Strafverfahren, die sich gegen Jugendliche richten. Anders als bei den entsprechenden Bestimmungen zur Bestellung eines anwaltlichen Verletztenbeistands im bisher geltenden § 406g Absatz 3 und 4 StPO wird vorliegend für die psychosoziale Prozessbegleitung insbesondere nicht eine Nebenklagebefugnis bzw. Berechtigung zum Anschluss als Nebenkläger verlangt, die bei jugendlichen Beschuldigten an besonders strenge Voraussetzungen geknüpft ist (vgl. § 80 Absatz 3 JGG; bei Heranwachsenden gelten hingegen ohnehin die allgemeinen Nebenklagebestimmungen - auch wenn Jugendstrafecht Anwendung findet, vgl. § 109 JGG). Die Verdeutlichung, dass die Interessen und der Schutz der Opfer von Straftaten Unterstützung verdienen, und eine angemessene Gewährleistung dieses Schutzes stehen im Übrigen generell nicht im Widerspruch, sondern generell durchaus im Einklang mit dem für das Jugendstrafrecht leitenden Erziehungsgedanken.
Die vorgeschlagene Neuregelung in § 406g Absatz 3 Satz 1 und 2 StPO-E bedient sich des Katalogs des § 397a Absatz 1 StPO, wobei nur minderjährige Opfer schwerer Sexualoder Gewaltstraftaten im Sinne des § 397a Absatz 1 Nummer 4 und 5 StPO einen Anspruch auf kostenlose psychosoziale Prozessbegleitung erhalten, während in den Fällen des § 397a Absatz 1 Nummer 1 bis 3 StPO ein Ermessensspielraum hinsichtlich der Beiordnung besteht. Diese Gewichtung zeichnet das Ergebnis der Fachdiskussion über Notwendigkeit und Wirksamkeit der psychosozialen Prozessbegleitung ebenso wie die Schlussfolgerungen aus den praktischen Erfahrungen mit dieser Unterstützungsmaßnahme nach.
Bereits ein im Jahr 2008 unter Beteiligung von Ländern, Anwalts- und Opferschutzverbänden im Bundesministerium der Justiz durchgeführter Runder Tisch zu Fragen der psychosozialen Prozessbegleitung kam überein, dass ein Rechtsanspruch auf diese neue Unterstützungsmaßnahme für einzelne Opfergruppen sinnvoll sein könnte, wobei zunächst die Schaffung einheitlicher Qualitätsstandards als Voraussetzung für jegliche gesetzliche Regelung der psychosozialen Prozessbegleitung betrachtet wurde. In gleicher Weise positioniert sich der Abschlussbericht des runden Tisches "Sexueller Kindesmissbrauch in Abhängigkeits- und Machtverhältnissen in privaten und öffentlichen Einrichtungen und im familiären Bereich" (S. 31 des Abschlussberichts, online abrufbar: http://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/). Während diese bundeseinheitlichen Standards geschaffen und in ihre im Abschlussbericht der Bund-LänderArbeitsgruppe "Psychosoziale Prozessbegleitung" enthaltene endgültige Form gebracht wurden, kristallisierte sich in den in einzelnen Bundesländern durchgeführten Modellprojekten zur psychosozialen Prozessbegleitung die Gruppe der kindlichen und jugendlichen Opfer von Gewaltdelikten als besonders geeignet für dieses neue Hilfsangebot heraus. Die besondere Schutzbedürftigkeit äußert sich in diesen Fällen insbesondere in der bei Kindern und Jugendlichen verstärkt vorhandenen Angst und Verunsicherung, welche das Verfahren und insbesondere die Hauptverhandlung zu einer besonderen Belastung für die Betroffenen werden lassen. Hier konnte sich die kostenlose psychosoziale Prozessbegleitung als wichtiges und erfolgreiches Opferschutzinstrument erweisen (vgl. hierzu: Abschlussbericht der wissenschaftlichen Begleitung des Modellprojekts "Psychosoziale Prozessbegleitung" in Mecklenburg-Vorpommern, online abrufbar: http://www.regierungmv.de/cms2/Regierungsportal_prod/Regierungsportal/de/jm/Themen/Informationen_zum_ Opferschutz/; Qualitätsstandards für die Durchführung der psychosozialen Prozessbegleitung in Niedersachsen, online abrufbar: http://www.mj.niedersachsen.de/download/73108/ zum_Downloaden.pdf; letzter Zugriff am 07.01.2015; das Zeugenbegleitprogramm Schleswig-Holstein, online abrufbar: http://www.schleswigholstein.de/MJKE/DE/Service/ Broschueren/Justiz/flyerZeugenbegleitprogramm__blob=publicationFile.pdf; letzter Zugriff am 07.01.2015). Dieser Befund deckt sich auch mit der praktischen Erfahrung in Österreich, wo kindliche und jugendliche Opfer die erste von drei Hauptkategorien im Rahmen der dortigen Prozessbegleitung bilden (vgl. hierzu die Qualitätsstandards für die Prozessbegleitung in Österreich, online abrufbar: http://www.prozessbegleitung.co.at/standards.htm; letzter Zugriff am 07.01.2015).
Um nicht von vornherein im Einzelfall anderen, besonders schutzbedürftigen Verletzten den Zugang zu kostenloser Prozessbegleitung zu verwehren, sieht § 406g Absatz 3 Satz 2 StPO-E eine Ermessensvorschrift für die Fälle des § 397a Absatz 1 Nummer 1 bis 3 StPO vor. Eine besondere Schutzbedürftigkeit kann sich im konkreten Fall aufgrund der tatsächlichen Belastung bzw. Beeinträchtigung des Betroffenen ergeben. Der Prüfungsmaßstab ist dabei unmittelbar dem neuen § 48 Absatz 3 StPO-E zu entnehmen, so dass im Einklang mit Artikel 22 Absatz 3 der Opferschutzrichtlinie sowohl besondere Merkmale in der Person des Verletzten als auch die konkreten Umstände der Tat zu berücksichtigen sind (vgl. im Einzelnen die Begründung zu Nummer 1).
Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Psychosoziale Prozessbegleitung" hat in den bundeseinheitlichen Mindeststandards die Gruppe der besonders schutzbedürftigen Verletzten näher beschrieben (Anlage zum Abschlussbericht der Arbeitsgruppe, S. 63, online abrufbar: http://www.mjv.rlp.de/Ministerium/Opferschutz/psychosoziale-Prozessbegleitung/Arbeitsgruppenbericht/; letzter Zugriff am 07.01.2015)). Dazu können neben den Kindern und Jugendlichen namentlich auch Menschen mit einer Behinderung oder psychischen Beeinträchtigung, Betroffene von Sexualstraftaten, Betroffene von Gewalttaten (mit schweren physischen, psychischen oder finanziellen Folgen oder längerem Tatzeitraum, wie z.B. bei häuslicher Gewalt oder Stalking), Betroffene von vorurteilsmotivierter Gewalt und sonstiger Hasskriminalität sowie Betroffene von Menschenhandel gehören. An dieser Zielgruppenbestimmung wird sich die justizielle Praxis orientieren können.
Die konkrete Ausgestaltung der Finanzierung der psychosozialen Prozessbegleitung soll entsprechend der Regelung des § 406g Absatz 2 Satz 3 StPO-E im Zuständigkeitsbereich der Länder erfolgen. Es erscheint sachgerecht, im Zusammenhang mit der Anerkennung der für die psychosoziale Prozessbegleitung geeigneten Personen und Einrichtungen auch deren Finanzierung zu regeln. Ob dies in öffentlicher oder privater Trägerschaft geschieht und welche Qualifikationsanforderungen im konkreten Fall gefordert werden, sollen die Länder - ähnlich wie bei den "geeigneten Stellen" im Sinne des § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung - selbst bestimmen können. Die bundesgesetzliche Regelung beschränkt sich deshalb in § 406g Absatz 3 Satz 3 StPO-E darauf, die Kostenfreiheit der Beiordnung für den Verletzten anzuordnen.
Für die Zuständigkeit und das Verfahren nimmt § 406g Absatz 3 Satz 4 und 5 StPO-E Bezug auf die §§ 142, 162 StPO. Hiermit soll Gleichlauf zu der Regelung der Beiordnung des Nebenklagevertreters (künftig: § 406h Absatz 4 Satz 2 StPO-E) hergestellt werden.
Zu Nummer 12 (Änderung von § 406h)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung, da § 406g StPO zu § 406h StPO-E wird. Zudem wird der geltende § 406g Absatz 1 Satz 4 StPO aufgehoben, da künftig in § 406d Absatz 1 Satz 1 StPO-E ein Recht für alle Verletzten vorgesehen wird, auf Antrag Mitteilung von Ort und Zeitpunkt der Hauptverhandlung zu erhalten (vgl. Begründung zu Nummer 10 Buchstabe a). Daher muss dieses Recht für nebenklagebefugte Verletzte nicht mehr gesondert geregelt werden.
Zu Nummer 13 (Änderung von §§ 406i bis 406l)
Die Neustrukturierung der Hinweispflichten in den §§ 406i bis 406k StPO-E bildet einen Schwerpunkt der Richtlinienumsetzung. Die Vorschriften zu den Informationspflichten für Verletzte sollen dabei nicht nur dem Aufbau nach neu angeordnet, sondern auch inhaltlich klarer gefasst werden, um sowohl dem Rechtsanwender als auch dem Verletzten das Auffinden und Verstehen der einschlägigen Normen zu erleichtern. Die Neueinteilung der Belehrungsvorschriften folgt dem Grundsatz, dass § 406i StPO-E die Befugnisse des Verletzten im Strafverfahren betrifft, während § 406j StPO-E die Befugnisse außerhalb des Strafverfahrens zum Gegenstand haben soll. Die für sämtliche Belehrungspflichten geltenden allgemeinen Regeln sollen ihren Platz in § 406k StPO-E finden.
Zu § 406i
Bislang enthält § 406h StPO neben dem Verweis auf die aus den §§ 406d bis 406g StPO folgenden Befugnisse die Verpflichtung, Verletzte auf die Möglichkeit hinzuweisen, sich einem Strafverfahren oder einem Jugendgerichtsverfahren als Nebenkläger anzuschließen und dabei den Beistand eines Rechtanwalts oder Prozesskostenhilfe zu beantragen (Nummer 1), in beiden Verfahren einen vermögensrechtlichen Anspruch im Wege des Adhäsionsverfahrens (Nummer 2) und einen Versorgungsanspruch nach dem Opferentschädigungsgesetz (Nummer 3) geltend zu machen. Daneben sind Verletzte auf die möglichen Anträge nach dem Gewaltschutzgesetz (Nummer 4) sowie auf die Möglichkeit hinzuweisen, eine Opferhilfeeinrichtung und psychosoziale Prozessbegleitung in Anspruch zu nehmen (Nummer 5) hinzuweisen. Da sich die letztgenannten drei Belehrungspflichten auf Befugnisse außerhalb des eigentlichen Strafverfahrens beziehen, sollen sie sich künftig - der neuen Einteilung folgend - in § 406j StPO-E finden (vgl. Begründung zu § 406j StPO-E). Die in § 406i StPO-E verbliebenen Belehrungspflichten sollen im Zuge der Richtlinienumsetzung modifiziert und um drei neue Verpflichtungen ergänzt werden, zudem soll die in § 406h Nummer 1 StPO bereits bestehende Hinweispflicht zur Nebenklage ausgeweitet und die Vorschrift um zwei allgemeine Regelungen zur Frage der besonderen Schutzbedürftigkeit von Verletzten in den Absätzen 2 und 3 erweitert werden.
Zu Absatz 1 Nummer 1 -neu-
Die neue Nummer 1 dient der Umsetzung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Opferschutzrichtlinie. Diese Vorschrift sieht vor, dass Opfern ab der ersten Kontaktaufnahme mit einer zuständigen Behörde unverzüglich die Information über die Verfahren zur Erstattung von Anzeigen hinsichtlich einer Straftat und die Stellung des Opfers in diesen Verfahren zur Verfügung zu stellen ist. Deshalb soll in der neuen Nummer 1 auf § 158 StPO verwiesen werden, der die Möglichkeit der Strafanzeige und des Strafantrags sowie deren Modalitäten beschreibt.
Zu Absatz 1 Nummer 2
Die bisherige Nummer 1, die dadurch zu Nummer 2 wird, soll eine neue Struktur erhalten und um eine neue Hinweispflicht ergänzt werden. Der neue Buchstabe b dient der Umsetzung des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe f der Opferschutzrichtlinie, der vorsieht, dass Opfer darüber zu informieren sind, wie und unter welchen Voraussetzungen sie Anspruch auf eine Dolmetschleistung und Übersetzung haben. Im Bereich des gerichtlichen Verfahrens wurde eine entsprechende Hinweispflicht bereits durch § 187 Absatz 1 Satz 2 GVG eingeführt (zur Begründung dieser Regelung vgl. Bundestagsdrucksache 17/12578, S. 16).
Die Erwägungsgründe 34 und 35 der Opferschutzrichtlinie sehen vor, dass der Anspruch auf Dolmetschung nicht uneingeschränkt gewährt werden muss und die Stellung des Opfers in der jeweiligen Strafrechtsordnung berücksichtigt werden kann. Deshalb genügen die Ansprüche auf Übersetzung und Dolmetschung, die in den geltenden §§ 185, 187 GVG und im neu geschaffenen § 397 Absatz 3 StPO enthalten sind, den Richtlinienvorgaben. Auf diese Vorschriften soll in der neuen Nummer 2 Buchstabe b für die Schaffung der neuen Hinweispflicht verwiesen werden.
Zu Absatz 1 Nummer 3
Die bisherige Nummer 2, die den Hinweis auf die Möglichkeit des Adhäsionsverfahrens enthält, wird zu Nummer 3.
Zu Absatz 1 Nummer 4 -neu-
Eine weitere Hinweispflicht auf die Möglichkeit der Entschädigung nach dem JVEG soll in Nummer 4 eingefügt werden. Dies dient der Umsetzung des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe k der Opferschutzrichtlinie. Dieser sieht vor, dass Opfer darüber Informationen erhalten sollen, wie und unter welchen Voraussetzungen ihnen Ausgaben erstattet werden können, die ihnen infolge der Teilnahme am Strafverfahren entstehen. Teilweise trägt die StPO diesem Anliegen der Opferschutzrichtlinie bereits Rechnung. So wird im geltenden § 406h Satz 1 Nummer 1 StPO (künftig: § 406i Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a StPO-E) auf die Möglichkeit der Bestellung eines anwaltlichen Beistands und auf die Möglichkeit der Beantragung von Prozesskostenhilfe hingewiesen. Auf die Möglichkeit der Erstattung von Aufwendungen nach den Vorschriften des JVEG im Wege der Zeugenentschädigung werden Verletzte bisher jedenfalls nicht unverzüglich nach der ersten Kontaktaufnahme mit einer zuständigen Stelle hingewiesen, wie es Artikel 4 Absatz 1 der Opferschutzrichtlinie verlangt. Deswegen soll die neue Nummer 4 auf die Vorschriften des JVEG Bezug nehmen.
Zu Absatz 1 Nummer 5 -neu-
Die neue Nummer 5 dient der Umsetzung des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe j der Opferschutzrichtlinie. Danach sind Opfer über verfügbare Wiedergutmachungsdienste zu informieren. Wiedergutmachungsdienste im Sinne der Opferschutzrichtlinie bestehen in Deutschland im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs nach § 155a StPO. Aus diesem Grund soll die neue Nummer 5 auf § 155a StPO Bezug nehmen und vorsehen, dass Verletzte auf die Möglichkeit hinzuweisen sind, einen Täter-Opfer-Ausgleich mit dem Beschuldigten zu erreichen.
Zu Absatz 2 -neu-
Der neue Absatz 2 dient der Umsetzung von Artikel 4 Absatz 1, 2 Satz 2 sowie von Artikel 22 und 24 der Opferschutzrichtlinie. Die Vorschrift korrespondiert mit der in § 48 Absatz 3 StPO-E vorgesehenen zentralen Prüfungspflicht hinsichtlich einer möglicherweise bestehenden besonderen Schutzbedürftigkeit des Verletzten im Strafverfahren (vgl. die Begründung zu Nummer 1) und sichert - dem Grundgedanken des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe c der Opferschutzrichtlinie folgend - die Berücksichtigung besonderer Schutzbedürfnisse durch entsprechende Informationsrechte des Betroffenen ab. Eine umfassende Information über Ansprüche, die vom Vorliegen besonderer Belastungen abhängig sind, kann dabei häufig erst im Verlauf des Verfahrens nach einer näheren Prüfung des Einzelfalls erfolgen. Deshalb sieht auch Artikel 4 Absatz 2 der Opferschutzrichtlinie vor, dass die Informationen abhängig von den jeweils im Einzelfall vorliegenden Voraussetzungen auch in späteren Stadien des Verfahrens zur Verfügung gestellt werden können. Vor diesem Hintergrund sieht der neue Absatz 2 vor, dass die Informationen nicht in jedem Fall, sondern jeweils bei Feststellung eines entsprechenden Bedarfs erteilt werden. Die Verletzten können so situationsbezogen auf die Inanspruchnahme weiterer Hilfsangebote und der jeweils verfügbaren Hilfseinrichtungen hingewiesen werden.
Zu Absatz 3 -neu-
Durch die Einfügung des neuen Absatzes 3 sollen die weitergehenden Richtlinienvorgaben für minderjährige Opfer umgesetzt werden, für die zusätzlich zu den in Artikel 23 der Opferschutzrichtlinie beschriebenen Schutzmaßnahmen noch weitere spezifische Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind. Dies ist nach den §§ 58a, 255a StPO insbesondere die Möglichkeit, eine richterliche Vernehmung aufzuzeichnen und die Aufzeichnung dieser Vernehmung in der Hauptverhandlung vernehmungsersetzend zu verwenden. Auf diese Vorschriften soll nach dem neuen Satz 3 hingewiesen werden wie auch auf die weitere Minderjährige schützende Vorschrift des § 241a StPO, der vorsieht, dass sie in der Verhandlung grundsätzlich allein vom Vorsitzenden Richter vernommen werden.
Zu § 406j StPO-E
Der neue § 406j StPO-E regelt die Belehrung des Verletzten über seine Befugnisse außerhalb des Strafverfahrens. Hier finden sich neben den derzeit noch in § 406h Nummer 3 bis 5 StPO enthaltenen Belehrungspflichten auch zwei neue, aufgrund der Verpflichtungen aus Artikel 4 der Opferschutzrichtlinie einzuführende Informationspflichten in den Nummern 1 und 4. Die derzeit in § 406h Nummer 5 StPO enthaltene Belehrungspflicht hinsichtlich der Hilfe durch Opferhilfeeinrichtungen soll sowohl aufgrund der Anforderungen der Opferschutzrichtlinie als auch wegen der Neuregelung der psychosozialen Prozessbegleitung modifiziert werden.
Zu Nummer 1 -neuEine neue Hinweispflicht soll in Nummer 1 zur Umsetzung des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe e und Buchstabe d der Opferschutzrichtlinie eingefügt werden.
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e schreibt vor, dass das Opfer darüber zu informieren ist, wie und unter welchen Voraussetzungen es eine Entschädigung erhalten kann. Nach Buchstabe d hat eine Information darüber zu erfolgen, wie und unter welchen Voraussetzungen das Opfer Rechtsbeistand, Prozesskostenhilfe oder sonstigen Beistand erhalten kann.
Bereits nach geltendem Recht ist der Verletzte auf die Möglichkeit der Geltendmachung von vermögensrechtlichen Ansprüchen im Adhäsionsverfahren sowie auf den Versorgungsanspruch nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) hinzuweisen. Auf die Möglichkeit, die Bestellung eines anwaltlichen Beistands zu verlangen, wird in dem neuen § 406i Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a StPO-E verwiesen. Außerdem sieht der neue § 406i Absatz 1 StPO-E für Nebenklageberechtigte einen Hinweis auf das bereits derzeit in § 406g Absatz 1 Satz 1 StPO geregelte Recht vor, sich auch vor Erhebung der öffentlichen Klage und ohne Erklärung eines Anschlusses eines Rechtsanwalts als Beistand zu bedienen oder sich durch einen solchen vertreten zu lassen.
Da eine Entschädigung nicht nur im Wege des Adhäsionsverfahrens geltend gemacht werden kann und die Durchführung eines Adhäsionsverfahrens zudem in einigen Fällen nicht zulässig ist (beispielsweise nach § 81 des Jugendgerichtsgesetzes bei Verfahren gegen Jugendliche), soll die neue Nummer 1 eine Hinweispflicht auf die Möglichkeit der Geltendmachung von Ansprüchen auf dem Zivilrechtsweg samt der dort vorgesehen Möglichkeit der Beantragung von Prozesskostenhilfe enthalten.
Zu Nummer 2
Die in Nummer 2 vorgesehene Regelung entspricht inhaltlich der derzeit in § 406h Satz 1 Nummer 4 StPO enthaltenen Vorschrift und regelt - mit einer lediglich sprachlichen Anpassung - die Hinweispflicht auf das Gewaltschutzgesetz.
Zu Nummer 3
Die Belehrungspflicht in Nummer 3 entspricht inhaltlich der geltenden Verpflichtung aus § 406h Satz 1 Nummer 3 StPO und regelt die Hinweispflicht auf die Möglichkeiten nach dem OEG. Die Anpassung des Wortlauts hat ebenfalls rein sprachliche Gründe.
Zu Nummer 4 -neuEine Hinweispflicht auf weitere Entschädigungsmöglichkeiten, auf die bislang nicht hingewiesen wird, soll in Nummer 4 eingefügt werden. Dies dient der Umsetzung des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe e und Buchstabe k der Opferschutzrichtlinie. Buchstabe e schreibt vor, dass das Opfer darüber zu informieren ist, wie und unter welchen Voraussetzungen das Opfer eine Entschädigung erhalten kann. Buchstabe k sieht vor, dass Opfer darüber
Informationen erhalten sollen, wie und unter welchen Voraussetzungen ihnen Ausgaben, die ihnen infolge der Teilnahme am Strafverfahren entstehen, erstattet werden können.
Neben den gesetzlich geregelten Möglichkeiten, einen Versorgungsanspruch nach dem Opferentschädigungsgesetz geltend zu machen oder eine Zeugenentschädigung nach dem JVEG zu beantragen, kommen weitere Entschädigungsleistungen an Verletzte nach Verwaltungsvorschriften in Betracht, so u.a. eine Entschädigung für mittellose Nebenkläger für die Auslagen für eine Reise zur Hauptverhandlung nach einer bundeseinheitlichen Verwaltungsvereinbarung von 2006 oder eine Entschädigung für Opfer extremistischer Straftaten aus einem Härtefonds aufgrund eines dahingehenden Beschlusses des Deutschen Bundestags nach Maßgabe einer Richtlinie des Bundesamtes für Justiz. Daneben können in den Ländern weitere Entschädigungsleistungen möglich sein, etwa von Opferhilfestiftungen. Da nach der Opferschutzrichtlinie die Opfer grundsätzlich über die Möglichkeit von Entschädigungsleistungen hinzuweisen sind, soll die neue Nummer 4 eine Pflicht zum Hinweis auch auf solche untergesetzlichen Entschädigungsmöglichkeiten enthalten.
Zu Nummer 5 -neu-
Die Nummer 5 übernimmt die bestehende Hinweispflicht aus § 406h Satz 1 Nummer 5 StPO, soll allerdings ergänzt werden. Diese Ergänzung in Nummer 5 dient der Umsetzung des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Opferschutzrichtlinie. Danach ist das Opfer über die Art der Unterstützung zu informieren, die es erhalten kann, von wem es diese erhalten kann, einschließlich gegebenenfalls grundlegender Informationen über den Zugang zu medizinischer Unterstützung, zu spezialisierter Unterstützung, einschließlich psychologischer Betreuung und zu einer alternativen Unterbringung. Dementsprechend sollen Verletzte künftig nicht mehr nur auf Opferhilfeeinrichtungen, sondern auch auf Therapieangebote, namentlich medizinische und psychologische Hilfe, und auf Schutzeinrichtungen (z.B. Frauenhäuser, Schutzwohnungen und andere Schutzunterkünfte) hinzuweisen sein.
Da die Neuregelung der psychosozialen Prozessbegleitung in den §§ 406g und 406h Absatz 5 StPO-E aufgrund der Verweisung in § 406i Absatz 1 StPO-E ohnehin eine entsprechende Belehrungspflicht gegenüber dem Verletzten auslöst, kann die bislang zusammen mit der Belehrung über Opferhilfeeinrichtungen vorgesehene Information über die psychosoziale Prozessbegleitung (bislang in § 406h Satz 1 Nummer 5 StPO) in der neuen Nummer 5 entfallen.
Zu § 406k StPO-E
Die neue Vorschrift des § 406k StPO-E ergänzt die Regelung zu den Unterrichtungspflichten.
Zu Absatz 1
In Absatz 1 sollen insbesondere die Vorgaben aus Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und k der Opferschutzrichtlinie umgesetzt werden. Buchstabe a sieht vor, dass die Information über die Art der Unterstützung, die das Opfer erhalten kann, auch einen Hinweis darauf enthalten soll, von wem das Opfer diese erhalten kann. Buchstabe k verweist auf verfügbare Wiedergutmachungsdienste. Aus diesem Grund soll in Absatz 1 festgeschrieben werden, dass die Informationen jeweils Angaben dazu enthalten sollen, an welche Stellen sich die Verletzten wenden können, und wer die beschriebenen Angebote gegebenenfalls erbringt.
Zu Absatz 2
Absatz 2 entspricht weitgehend den Sätzen 2 und 3 des geltenden § 406h StPO. Lediglich der im geltenden § 406h Satz 2 StPO vorgesehene vollständige Wegfall der Hinweispflicht bei Verletzten, die ihre Anschrift nicht angegeben haben, soll dahingehend modifiziert werden, dass in diesen Fällen künftig nur noch der schriftliche Hinweis entbehrlich ist. Diese Einschränkung ist erforderlich, um den Anforderungen des Artikels 4 Absatz 1 und 2 der Opferschutzrichtlinie zu entsprechen. Danach können die in Absatz 1 genannten Informationen unterschiedlich umfangreich und detailliert ausfallen. Der bislang vorgesehene generelle Wegfall der Informationspflicht kommt danach nicht in Betracht. Vielmehr ist in diesen Fällen regelmäßig jedenfalls ein mündlicher Hinweis erforderlich.
Zu § 406k StPO-E
Der Inhalt der Regelung entspricht inhaltlich dem bisherigen § 406h Satz 4 StPO. Die entsprechende Geltung für Angehörige und Erben von Verletzten erstreckt sich - der neuen Systematik des Belehrungsrechts folgend - auf § 406i Absatz 1 StPO-E, § 406j StPO-E und § 406k Absatz 1 und 2 StPO-E.
Zu Nummer 14 (Änderung von § 464b)
Die Änderung des § 464b Satz 3 StPO-E soll den Schutz des Nebenklägers verbessern, Zwar ermöglicht § 200 Absatz 1 Satz 3 und 4 StPO die Geheimhaltung der Opfer- und Geschädigtenadressen in der Anklageschrift. Spätestens im Rahmen der Kostenfestsetzung ist allerdings die Angabe der vollständigen Adresse des Geschädigten im Falle seines Anschlusses als Nebenkläger notwendig, da dieser Beschluss einen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel bildet, der nach allgemeinen Regeln zur Identifizierung und Unterscheidung des Gläubigers geeignet sein muss ( § 750 Absatz 1 ZPO). Um die damit verbundene Bekanntgabe zu vermeiden, ist § 464b in Satz 3 StPO-E ergänzt worden.
Zu Nummer 15 (Änderung von § 465)
Die Ergänzung des § 465 Absatz 2 soll die Freistellung des Angeklagten von den Kosten eines beigeordneten Prozessbegleiters in Fällen ermöglichen, in denen eine Kostentragungspflicht des Angeklagten grob unbillig erschiene.
Grundsätzlich sind die durch die Beiordnung entstandenen Kosten bereits nach geltendem Recht immer dann der Staatskasse aufzuerlegen, wenn der Angeklagte nicht wegen der Tat verurteilt wird, derentwegen die Beiordnung erfolgt ist. Das ergibt sich aus § 465 StPO, wonach der Angeklagte die Kosten des Verfahrens nur insoweit zu tragen hat, als sie wegen einer Tat entstanden sind, wegen deren er verurteilt wird. Einer Sonderregelung bedarf es aber für Fälle, in denen sich im Lauf des Verfahrens lediglich die rechtliche Bewertung der angeklagten Tat ändert und es aufgrund dieser abweichenden Bewertung unbillig wäre, dem Angeklagten die Kosten des aufgrund einer anderen rechtlichen Bewertung beigeordneten Prozessbegleiters aufzuerlegen. Eine solche Regelung, wie sie auch für die Kosten der Nebenklage in dem insoweit unveränderten § 472 Absatz 1 Satz 3 StPO-E besteht, soll deshalb auch für die Fälle der Beiordnung eines Prozessbegleiters eingeführt werden.
Zu Nummer 16 (Änderung von § 472)
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Ist der Verletzte der Tat zur Nebenklage berechtigt, sind dem Angeklagten im Falle der Verurteilung die notwendigen Auslagen des Verletzten aufzuerlegen. Der neue Absatz 1 Satz 2 bestimmt, dass notwendige Auslagen für einen psychosozialen Prozessbegleiter dabei nur bis zu der Höhe dem Angeklagten auferlegt werden können, in der er sie durch die Erhöhung der Gerichtsgebühren auch im Fall der Beiordnung des psychosozialen Prozessbegleiters zu tragen hätte. Hierdurch wird erreicht, dass der Angeklagte nicht dadurch schlechter gestellt wird, dass bei dem Verletzten zwar die Voraussetzungen für die Zulassung zur Nebenklage, nicht aber die engeren Voraussetzungen für die Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters vorliegen.
Zu Doppelbuchstabe bb
Die Änderung in Satz 3 ist eine sprachlich notwendige Folgeänderung.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 17 (Änderung von § 473)
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.
Zu Artikel 2 (Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes)
Der durch das StORMG geänderte § 171b Absatz 2 Satz 2 GVG enthält ein Redaktionsversehen, das sich bereits in der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages (Bundestagsdrucksache 17/12735) befindet. Dem Wortlaut nach wird dort in § 171b Absatz 2 Satz 2 GVG auf Absatz 1 Satz 3 verwiesen. Aus der Begründung geht aber hervor, dass eine Verweisung auf Absatz 1 Satz 4 gewollt ist. Denn laut der Begründung zu § 171b Absatz 2 GVG soll § 171b GVG dem sachlichen Anwendungsbereich des § 255a Absatz 2 StPO entsprechen.
§ 255a Absatz 2 StPO wiederum ermöglicht es dem Gericht, die Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung einer früheren richterlichen Vernehmung vernehmungsersetzend zu verwerten, soweit ein unter 18 Jahre alter Zeuge oder ein erwachsener Zeuge betroffen ist, der als Minderjähriger sexuell missbraucht wurde.
§ 171b Absatz 2 GVG bezieht sich auf die Fälle, in denen die Vernehmung eines unter 18 Jahre alten Zeugen nicht durch die Vorführung der Bild-TonAufzeichnung seiner früheren richterlichen Vernehmung ersetzt wird, und soll den schutzwürdigen Interessen des minderjährigen Zeugen durch Ausschluss der Öffentlichkeit gerecht werden. In der Begründung heißt es dann bezugnehmend auf den hier in Rede stehenden Satz 2 weiter:
"Das Gleiche gilt für die Vernehmung volljähriger Zeugen, die als Kinder oder Jugendliche durch die Straftat verletzt worden sind (Satz 2)". Damit ist klar, dass sich die Verweisung auf Satz 4 des Absatzes 1 beziehen soll, in welchem geregelt ist, dass auch bei volljährigen Personen, die als Kinder oder Jugendliche durch die Straftat verletzt worden sind, die Voraussetzungen des Absatzes 1 gelten sollen. Das Gesetz soll dementsprechend berichtigt werden.
Zu Nummer 1
In der Gliederung wird der Abschnitt 5 "Psychosoziale Prozessbegleitung" eingefügt.
Zu Nummer 2
Die Kosten für die psychosoziale Prozessbegleitung sollen durch eine Erhöhung der Gerichtsgebühren in Strafverfahren mit psychosozialer Prozessbegleitung pauschal abgegolten werden. Eine solche Regelung ist sinnvoll, um den Ländern bei der Frage der Finanzierung und damit Umsetzung der psychosozialen Prozessbegleitung den größtmöglichen Spielraum zu belassen.
Möglich sind fallbezogene (derzeit z.B. Schleswig-Holstein) als auch stellenbezogene (derzeit z.B. Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachen) Finanzierungen. Nur eine pauschale Abgeltung (im Gegensatz zur einzelfallbezogenen Abrechnung) ermöglicht es, dass im Falle einer Verurteilung der Verurteilte in jedem Fall an den Kosten der psychosozialen Prozessbegleitung beteiligt wird. Eine einzelfallbezogene Abrechnung würde in den Ländern, die stellenbezogen finanzieren, nicht passen, mit der Folge, dass dort die Kosten für die psychosoziale Prozessbegleitung vollumfänglich von der Landeskasse zu tragen wären, ohne Möglichkeit, dass der Verurteilte daran beteiligt wird.
Wird das Opfer während der Hauptverhandlung begleitet, erhöht sich die Gerichtsgebühr um 250 Euro.
Nach den Erfahrungen der Ländern, die bereits eine solche Begleitung anbieten, ist der Aufwand für die Begleitung im Vorverfahren am intensivsten. Den Opferzeugen psychisch zu stärken, die Ängste vor dem Strafverfahren zu reduzieren sind wesentliche Bestandteile in diesem Stadium, die regelmäßig zu vielen Terminen mit dem Zeugen führen. Diesem Umstand soll dadurch Rechnung getragen werden, dass in den Fällen, in denen eine Begleitung bereits im Vorverfahren stattfindet, sich die Gerichtsgebühr um weitere 350 Euro erhöht.
Findet ein Berufungsverfahren statt, wird die Begleitung des Zeugen geringer sein als im Hauptverfahren, da das Opfer bereits Kenntnisse und Erfahrungen aus der erstinstanzlichen Verhandlung hat. Die Gerichtsgebühr ist daher in diesem Verfahrensstadium entsprechend geringer (150 Euro).
Für den Verurteilten fallen somit maximal Kosten in Höhe von 750 Euro an. Legt man die aus Österreich bekannten durchschnittlichen Fallkosten zugrunde, die zwischen 1 000 und 1 200 Euro liegen und sich mit den Kosten decken, die etwa im Modellprojekt des Justizministeriums des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur psychosozialen Prozessbegleitung angesetzt wurden, so sieht man, dass die Kosten, die dem Verurteilten auferlegt werden, niedriger sind. Vor dem Hintergrund der Resozialisierung ist es aber sachgerecht, den Verurteilten nicht übermäßig mit den Kosten zu belasten.
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
Das Gesetz soll, von den Regelungen zur psychosozialen Prozessbegleitung und den dazugehörenden Kostenregelungen abgesehen, am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
Die Regelung zur psychosozialen Prozessbegleitung (§ 406g StPO-E) sowie die dazugehörenden Kostenregelungen (§ 465 Absatz 2, § 472 Absatz 1 StPO-E sowie die Änderung des Gerichtskostengesetzes) sollen erst am 1. Januar 2016 in Kraft treten. Zwar sieht § 406g Absatz 2 Satz 3 StPO-E einen weiten Regelungsspielraum der Länder hinsichtlich der Anerkennung der psychosozialen Prozessbegleiter und der hierfür erforderlichen fachlichen Qualifikationen vor. Mit den von der Bund-Länder-Arbeitsgruppe vorgelegten Mindeststandards (vgl. den Abschlussbericht, S. 56 ff.) liegt bereits eine detaillierte Handreichung zu den Voraussetzungen für die Aus- und Weiterbildung der Begleiter vor. Aus- und Weiterbildung erfordern aber einen zeitlichen Vorlauf. Daher soll den Länder, die noch keine entsprechenden Strukturen aufgebaut haben, Zeit gegeben werden, diese Strukturen zu schaffen, um qualifizierte Personen einsetzen zu können, sobald der gesetzliche Anspruch auf psychosoziale Prozessbegleitung gilt.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3056:
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren (3. Opferrechtsreformgesetz)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.
1. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger | Keine Aufwände |
Wirtschaft | Keine Aufwände |
Verwaltung (Verwaltung und Gerichte) | |
Jährlicher Erfüllungsaufwand: | Geschätzt ca. 1,4 Mio. Euro |
davon Erfüllungsaufwand der Länder | Geschätzt ca. 1,4 Mio. Euro |
Einmaliger Erfüllungsaufwand: | derzeit nicht quantifizierbar |
Evaluierung | Die Richtlinie wird auf der Grundlage von Berichten der Mitgliedstaaten bis zum 16.11.2017 auf europäischer Ebene evaluiert. Das Ressort sagt zu, dem NKR drei Jahre nach dem Inkrafttreten der Regelungen zur psychosozialen Prozessbegleitung einen Erfahrungsbericht zukommen zu lassen. |
1:1-Umsetzung von EU-Recht | Das Vorhaben setzt die EU-OpferschutzRichtlinie 2012/29/EU um. Darüber hinaus werden die in Deutschland bereits bestehenden Opferschutzregelungen übersichtlicher gefasst und die psychosoziale Prozessbegleitung für schutzbedürftige Verletzte von Straftaten gesetzlich geregelt. |
Weitere Kosten | Für Verurteilte werden Gerichtsgebühren bei psychosozialer Prozessbegleitung eines Opfers eingeführt. |
Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) begrüßt die Rechtsvereinfachungen beim Opferschutz. Er hält die Ausführungen des Ressorts zum Erfüllungsaufwand nur teilweise für plausibel, weil die Datengrundlagen, welche die Länder im Rahmen ihrer Beteiligung hinsichtlich ihres künftigen Erfüllungsaufwands zugeliefert haben, für eine bundesweite Hochrechnung unvollständig sind. |
2. Im Einzelnen
a. Inhalt des Regelungsvorhabens
Mit dem Gesetzentwurf sollen die europarechtlichen Mindestvorgaben der Richtlinie 2012/29/EU vom 25.10.2012 zu den Verfahrensrechten von Verletzten im Strafverfahren in deutsches Recht umgesetzt werden. Darüber hinaus wird die Richtlinienumsetzung zum Anlass genommen, den Opferschutz im deutschen Strafverfahrensrecht übersichtlicher zu regeln und die psychosoziale Prozessbegleitung von schutzbedürftigen Verletzten von Straftaten gesetzlich zu verankern.
Die Rechte von Opfern im Strafverfahren sollen dabei vor allem durch folgende Maßnahmen gestärkt werden:
- Informationspflichten
Die Verpflichtung zur Information des Verletzten wird künftig in insgesamt vier Normen gebündelt und klarer als bisher gegliedert. Die Informationspflichten aus der Richtlinie sind im nationalen Recht weitestgehend bereits vorhanden. Lediglich vereinzelt werden bestehende Informationspflichten durch die Richtlinienumsetzung modifiziert bzw. erweitert, wie z.B. die Information auf Antrag des Verletzten über den Zeitpunkt und den Ort der Hauptverhandlung sowie über die gegenüber dem Angeklagten erhobenen Beschuldigungen. Bisher konnte der Verletzte diese Information nur im Wege der Akteneinsicht erhalten.
- Sprachliche Verständigungshilfe und Übersetzungen
Sprachunkundige Verletzte sollen in Umsetzung der Richtlinie künftig auf Antrag bereits ab dem Zeitpunkt der Anzeigeerstattung einen Anspruch auf Unterstützung durch eine sprachliche Verständigungshilfe bzw. entsprechende schriftliche Übersetzungen für alle wichtigen Verfahrensschritte bzw. -Handlungen haben.
- Psychosoziale Prozessbegleitung
Für Opfer sieht die Strafprozessordnung (StPO) künftig ausdrücklich vor, dass sie sich des Beistands eines psychosozialen Prozessbegleiters bedienen können. Minderjährige Opfer schwerer Sexual- oder Gewalttaten erhalten einen Rechtsanspruch auf kostenlose psychosoziale Prozessbegleitung, bei besonderer Schutzbedürftigkeit des Verletzten kann ebenfalls eine kostenlose Prozessbegleitung vorgesehen werden.
b. Erfüllungsaufwand
Das Regelungsvorhaben begründet für Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft keine Erfüllungsaufwände.
Das Ressort geht davon aus, dass die Neuerungen für die Verwaltung zu folgendem zusätzlichen Aufwand führen:
- Informationspflichten
Durch die auf Grund der Richtlinie - wenn auch geringfügige - Erweiterung der Informationspflichten gegenüber Opfern von Straftaten und die weitergehende Gewährung von Sprachhilfen für Opfer von Straftaten im Strafverfahren ist mit einem gewissen Mehraufwand bei den Ländern zu rechnen. Mangels rechtstatsächlicher Erkenntnisse sind dem Ressort dazu keine konkreten Angaben möglich; das Ressort geht insoweit von geringfügigen Einmalkosten und geringfügigen Dauerbelastungen aus, was nachvollziehbar ist. Da durch das Regelungsvorhaben keine wesentlichen neuen Informationspflichten begründet werden, geht das Ressort nachvollziehbar davon aus, dass der Mehraufwand für die Verwaltung der Länder nicht erheblich sein wird. Soweit bereits bestehende Informationspflichten durch den Gesetzentwurf modifiziert oder geringfügig erweitert werden, sind keine belastbaren Annahmen dazu möglich, ob die Änderung zu einem Mehraufwand im Vergleich zur aktuellen Situation führt und wenn, ja, wie hoch dieser Mehraufwand im Einzelfall sein wird.
- Sprachliche Verständigungshilfe und Übersetzungen
Das Ressort geht davon aus, dass durch die Umsetzung der Richtlinienvorgaben in Bezug auf die Gewährung einer sprachlichen Verständigungshilfe z.B. bei der Anzeigeerstattung, lediglich ein geringer Mehraufwand entsteht. Dieser Annahme liegt die Überlegung zugrunde, dass auch bisher bereits in Umsetzung des Legalitätsprinzips in jedem
Verfahrensstadium eine sprachliche Unterstützung gewährt wurde, sofern sich ein Verletzter nicht ausreichend sprachlich verständigen konnte. Der mögliche zusätzliche Aufwand, der insoweit aus der Richtlinienumsetzung erwächst, wird deshalb durch das Ressort nachvollziehbar als nicht erheblich eingeschätzt.
Soweit künftig die Übersetzung von Einstellungsbescheiden verpflichtend sein wird, geht das Ressort davon aus, dass es sich bei den zusätzlichen Kosten hauptsächlich um einen einmaligen Umstellungsaufwand handeln wird. Da Einstellungsbescheide flächendeckend automatisiert durch entsprechende EDV-Programme erstellt werden, geht das Ressort davon aus, dass der daraus resultierende Mehraufwand einmalig durch die Übersetzung entsprechender Textbausteine anfallen wird. Eine nähere Konkretisierung der Kosten ist nach Angaben des Ressorts aufgrund der unterschiedlichen Ausgangssituationen in den Landesverwaltungen und fehlender statistischer Erhebungen nicht möglich. Der NKR hält diesen Zustand für unbefriedigend, weil er den Sinn einer Länderbeteiligung auch darin sieht, dass dem Ressort eine Einschätzung des zu erwartenden Erfüllungsaufwands ermöglicht wird.
- Psychosoziale Prozessbegleitung
Die Mehrkosten durch die Einführung einer psychosozialen Prozessbegleitung werden vom Ressort auf der Grundlage von Länderauskünften auf durchschnittlich 90.000 Euro jährlich je Bundesland und damit auf insgesamt ca. 1,4 Mio. Euro geschätzt. Das Ressort hat im Zuge der Länderbeteiligung Auskünfte von den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen zu den prognostizierten Mehrausgaben erhalten, die auf eine solche Größenordnung hinweisen.
Zu der Zahl möglicher Berechtigter einer kostenlosen psychosozialen Prozessbegleitung entnimmt das Ressort der polizeilichen Kriminalstatistik aus dem Jahr 2013 folgende Angaben:
Insgesamt haben sich in den letzten drei Jahren beim sexuellen Missbrauch von Kindern (§§ 176, 176a, 176b StGB) ca. 12.000 Fälle pro Jahr und beim sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB) zwischen 4.700 und 4.800 Fällen ergeben; in der letzteren Fallgruppe sind allerdings auch die Fälle sonstiger sexueller Nötigung (§ 177 Abs. 1 und 5 StGB) enthalten. Die Opfer dieser beiden Deliktsgruppen kommen als Anspruchsberechtigte für psychosoziale Prozessbegleitung in Betracht. Bundesweit dürfte deshalb mit 15.000 bis 17.000 potentiell Anspruchsberechtigten zu rechnen sein. Dem Ressort liegen allerdings keine Erkenntnisse dazu vor, wie hoch der Anteil der Betroffenen sein wird, denen tatsächlich eine kostenlose psychosoziale Prozessbegleitung gewährt wird. Das wird sich nachvollziehbar erst nach einer gewissen Zeit, in welcher das Instrument der psychosozialen Prozessbegleitung praktiziert wird, abschätzen lassen, zumal die Länder, wie die Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen zeigen, diese Prozessbegleitung unterschiedlich organisieren können und entsprechende Fachkräfte herangebildet werden müssen.
Der NKR bedauert, dass das Ressort bei seiner Hochrechnung auf die Auskünfte weniger Länder angewiesen ist, so dass der mit der psychosozialen Prozessbegleitung verbundene Erfüllungsaufwand nur ungenau abgeschätzt werden kann.
Dem Aufwand der Länder werden Einnahmen aus der Einführung neuer Gerichtsgebühren gegenüberstehen. Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Zeitpunkt, in dem der Verletzte begleitet wird. Die Höhe der Gebühr steigt mit der Betreuungsintensität und beträgt maximal 750 Euro. Nach Erfahrungen aus Österreich und einem Modellprojekt in Mecklenburg-Vorpommern stehen den Gebühreneinnahmen Kosten für die Prozessbegleitung in Höhe von etwa 1.100 Euro pro Fall gegenüber. Im Interesse der Resozialisierung sind die Gerichtsgebühren in der Höhe begrenzt.
c. Sonstige Kosten
Für die psychosoziale Prozessbegleitung wird ein neuer Gebührentatbestand eingeführt. Dieser sieht - je nach Prozessstadium - gestaffelte Gebühren vor. Maximal fallen dem Verurteilten danach 750 Euro zur Last.
d. Berichtspflichten gegenüber Dritten bzw. Evaluation
Die Richtlinie wird bis zum 16.11.2017 auf europäischer Ebene evaluiert. Das Ressort wird im Zuge dessen an die Europäische Kommission einen entsprechenden Bericht erstatten.
Für die psychosoziale Prozessbegleitung wird das Ressort dem NKR drei Jahre nach Inkrafttreten einen Bericht über die damit gemachten Erfahrungen zukommen lassen. Der Bericht enthält Erfahrungen und gegebenenfalls bestpractice-Beispiele, die im Rahmen des bestehenden Bund-LänderGesprächskreises "Opferschutzrechte" ausgetauscht werden.
e. Bewertung
Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) begrüßt die Rechtsvereinfachungen beim Opferschutz. Er hält die Ausführungen des Ressorts zum Erfüllungsaufwand nur teilweise für plausibel, weil die Datengrundlagen, welche die Länder im Rahmen ihrer Beteiligung hinsichtlich ihres künftigen Erfüllungsaufwands zugeliefert haben, für eine bundesweite Hochrechnung unvollständig sind.
Dr. Ludewig Hahlen
Vorsitzender Berichterstatter