A. Problem und Ziel
Zur Vereinfachung für Wirtschaft und Verwaltung sollen die im Biersteuergesetz bisher enthaltenen Tatbestände der Steuerentlastung auf ein System von Steuerbefreiungen umgestellt werden. Auf den derzeitigen Verweis im Biersteuergesetz auf die entsprechenden Regelungen des Branntweinmonopolgesetzes soll dabei verzichtet werden. Aus Gründen der Rechtsklarheit sollen die Tatbestände der Steuerbefreiung im Biersteuergesetz selbst geregelt werden.
Im Branntweinmonopolgesetz soll die Verwendungsbeschränkung für Alkohol aus nichtlandwirtschaftlichen Rohstoffen im Kosmetiksektor aufgehoben werden. Mit dieser Regelung wird das Ergebnis der Verhandlungen zwischen der Bundesregierung und der Europäischen Kommission über die Verlängerung des deutschen Branntweinmonopols umgesetzt.
In das Tabaksteuergesetz sollen eine Ergänzung beim Mindeststeuersatz für Zigaretten und eine Klarstellung beim Mindeststeuersatz für Feinschnitt aufgenommen werden. Darüber hinaus erfolgen Klarstellungen beim Steuertarif für Feinschnitt, Zigarren und Zigarillos und bei der Berechnung der Mindeststeuer für Zigaretten, Zigarren und Zigarillos sowie für Feinschnitt. Im Tabaksteuergesetz soll - wie in den anderen Verbrauchsteuergesetzen - die Möglichkeit aufgenommen werden, dass für Tabakwaren, die im Steuerlager zur Herstellung von Erzeugnissen verwendet werden, die nicht der Tabaksteuer unterliegen, keine Tabaksteuer entsteht.
Im Biersteuergesetz sowie im Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz hat sich sprachlicher und redaktioneller Anpassungs- und Änderungsbedarf ergeben.
Das Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz enthält aufgrund des Fünften Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen schwebende Änderungen. Das Fünfte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen ist daher aus Gründen der Rechtsklarheit entsprechend zu ändern.
B. Lösung
Das Biersteuergesetz, das Branntweinmonopolgesetz, das Tabaksteuergesetz, das Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz sowie das Fünfte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen sollen entsprechend geändert werden.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine.
2. Vollzugsaufwand
Keiner.
E. Sonstige Kosten
Der Wirtschaft und insbesondere den mittelständischen Unternehmen entstehen durch dieses Gesetz keine merklichen Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
a) für Unternehmen
Durch die im Gesetzentwurf für das Biersteuergesetz vorgesehene Umstellung der Erlaubnisse für Steuerentlastungen auf Steuerbefreiungen (§ 23a des Artikels 1) werden für die derzeit ca. 60 betroffenen Unternehmen einmalige Bürokratiekosten in Höhe von insgesamt ca. 1.000 € entstehen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die betroffenen Unternehmen ihre Kosten senken können. Der genaue Umfang kann allerdings erst in der noch zu erlassenden Rechtsverordnung abschließend festgelegt werden.
b) für Bürgerinnen und Bürger
Keine.
c) für Verwaltung
Keine.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 4. Februar 2011
Die Bundeskanzlerin
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 18.03.11
Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Biersteuergesetzes
Das Biersteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870, 1908) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) In der Angabe zu § 23 werden das Komma und das Wort "Steuerentlastungen" gestrichen.
- b) Nach der Angabe zu § 23 wird die Angabe " § 23a Verwender" eingefügt.
2. In § 5 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "die ein" durch die Wörter "die ein oder mehrere" ersetzt.
3. § 10 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- b) In Absatz 3 Nummer 2 wird der Klammerzusatz "(§ 23 Absatz 2 in Verbindung mit § 153 Absatz 1 des Branntweinmonopolgesetzes)" durch den Klammerzusatz "(§ 23a Absatz 1)" ersetzt.
- c) In Absatz 4 wird das Wort "überführt" durch das Wort "übergeführt" ersetzt.
4. In § 11 Absatz 5 Satz 1 und § 12 Absatz 3 Satz 1 wird jeweils das Wort "überführt" durch das Wort "übergeführt" ersetzt.
5. § 14 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 Nummer 4 wird das Wort "bei" durch das Wort "während" ersetzt.
- b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter " § 23 Absatz 2 in Verbindung mit § 153 des Branntweinmonopolgesetzes" durch die Angabe " § 23a Absatz 1" ersetzt.
6. In § 15 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "am siebten Tag des" die Wörter "auf die Steuerentstehung" eingefügt.
7. In § 18 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "überführt" die Wörter "oder es schließt sich eine Steuerbefreiung an" eingefügt.
8. In § 20 Absatz 6 wird das Wort "treffen" durch das Wort "erlassen" ersetzt.
9. § 23 wird wie folgt gefasst:
" § 23 Steuerbefreiungen
- (1) Bier ist von der Steuer befreit, wenn es gewerblich verwendet wird
- 1. zur Herstellung von Arzneimitteln durch dazu nach Arzneimittelrecht Befugte, ausgenommen reine Alkohol-Wasser-Mischungen,
- 2. zur Herstellung von Essig,
- 3. vergällt zur Herstellung von Waren, die weder Arzneimittel nach Nummer 1 noch Lebensmittel sind,
- 4. zur Herstellung von Aromen zur Aromatisierung von
- a) Getränken mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 1,2 Volumenprozent,
- b) anderen Lebensmitteln, ausgenommen Bier und andere alkoholhaltige Getränke,
- 5. unmittelbar oder als Bestandteil von Halbfertigerzeugnissen zur Herstellung von Pralinen mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 8,5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm,
- 6. unmittelbar oder als Bestandteil von Halbfertigerzeugnissen zur Herstellung von anderen Lebensmitteln mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm, ausgenommen Bier und andere alkoholhaltige Getränke.
- (2) Bier ist ebenfalls von der Steuer befreit, wenn es
- 1. als Probe innerhalb und außerhalb des Steuerlagers zu den betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen verbraucht oder für Zwecke der Steuer- oder Gewerbeaufsicht entnommen wird,
- 2. im Steuerlager zur Herstellung von Getränken verwendet wird, die nicht der Biersteuer unterliegen,
- 3. als Probe zu einer Qualitätsprüfung der zuständigen Behörde vorgestellt oder auf Veranlassung dieser Behörde entnommen wird,
- 4. unter Steueraufsicht vernichtet wird,
- 5. von Brauereien an ihre Angestellten und Arbeiter als Haustrunk unentgeltlich abgegeben wird,
- (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
- a) Vorschriften zu den Absätzen 1 und 2 zu erlassen,
- b) die Vergällungsmittel und die Art und Weise der Vergällung zu bestimmen und dabei zuzulassen, dass bei der Herstellung von Waren von der Vergällung abgesehen werden kann, soweit Steuerbelange nicht gefährdet erscheinen,
- c) anzuordnen, dass Bier zur Herstellung von Arzneimitteln zum äußerlichen Gebrauch oder zur Herstellung von Essig zu vergällen ist oder dass besondere Überwachungsmaßnahmen getroffen werden,
- d) anzuordnen, dass die Betriebe auf ihre Kosten Vergällungsmittel bereitzuhalten haben und dass davon sowie von dem vergällten Alkohol unentgeltlich Proben entnommen werden dürfen;
- 2. bei wirtschaftlichem Bedürfnis auch die nichtgewerbliche steuerbefreite Verwendung nach Absatz 1 zuzulassen."
10. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:
" § 23a Verwender
- (1) Wer Bier in den Fällen des § 23 Absatz 1 steuerfrei verwenden will, bedarf einer Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.
- (2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die in Absatz 1 Satz 2 genannte Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist.
- (3) Die Steuer entsteht, wenn das Bier entgegen der in der Erlaubnis vorgesehenen Zweckbestimmung verwendet wird oder dieser nicht mehr zugeführt werden kann, es sei denn, es liegt ein Fall des § 14 Absatz 3 vor. Kann der Verbleib des Bieres nicht festgestellt werden, so gilt es als nicht der vorgesehenen Zweckbestimmung zugeführt. Der zweckwidrigen Verwendung nach Satz 1 steht die Verwendung ohne die vorgeschriebene Vergällung gleich. Steuerschuldner ist der Verwender. Er hat unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.
- (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
- a) das Erlaubnis- und das Verwendungsverfahren sowie das Steueranmeldungsverfahren zu regeln,
- b) für Betriebe, die Bier verwenden und zugleich Ausschank und Kleinhandel betreiben, eine besondere Überwachung vorzuschreiben,
- c) für Betriebe, die Bier unvergällt zur steuerfreien Verwendung beziehen oder einsetzen, die Leistung einer Sicherheit zu verlangen,
- 2. zur Verwaltungs- und Verfahrensvereinfachung
- a) Mindestmengen für die Verwendung von Bier vorzuschreiben,
- b) die steuerbefreite Verwendung unter Verzicht auf Einzelerlaubnisse allgemein zuzulassen."
11. § 28 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc wird die Angabe " § 137" durch die Angabe " § 8" ersetzt.
- b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. im Fall der zollrechtlichen Einfuhr Steuerfreiheit für Bier, soweit dadurch nicht unangemessene Steuervorteile entstehen, unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen es nach der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23) in der jeweils geltenden Fassung und anderen von der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll befreit werden kann, und die notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen sowie zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht;".
12. § 29 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden die Wörter " § 23 Absatz 1 Nummer 5" durch die Wörter " § 23 Absatz 2 Nummer 5" ersetzt.
- b) Absatz 3 Nummer 7 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Wörter "zum Verfahren der Sicherheitsleistung" werden durch die Wörter "zur Sicherheitsleistung" ersetzt.
- bb) Die Wörter " § 23 Absatz 2 in Verbindung mit § 153 Absatz 1 des Branntweinmonopolgesetzes" werden durch die Angabe " § 23a Absatz 1" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Branntweinmonopolgesetzes
§ 99b des Branntweinmonopolgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2221) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
" § 99b
Branntwein darf zu Trinkzwecken und zur Herstellung von Lebensmitteln und Arzneimitteln nur verwendet werden, wenn er aus landwirtschaftlichen Rohstoffen im Sinn des Artikels 38 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hergestellt worden ist."
Das Tabaksteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2221) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- bb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Buchstabe a werden die Wörter "Buchstaben b bis f" durch die Wörter "Buchstaben b bis g" ersetzt.
- bbb) Folgender Buchstabe b wird eingefügt:
"b) bis 30. April 2011 34,06 Euro je Kilogramm und 18,57 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens 53,28 Euro je Kilogramm;".
- ccc) Die bisherigen Buchstaben b bis f werden die Buchstaben c bis g.
- b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Zigarette" ein Komma und die Wörter "mindestens jedoch der Betrag, der sich aus Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g ergibt." eingefügt.
- c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "mindestens 95,04 Euro je Kilogramm" durch die Wörter "mindestens jedoch der Betrag, der sich aus Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe g ergibt." ersetzt.
- d) Absatz 4 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
"Berechnungen zum Mindeststeuersatz für Zigaretten, Zigarren und Zigarillos sowie für Feinschnitt erfolgen jeweils auf drei Stellen nach dem Komma. Die Mindeststeuer für Zigaretten, Zigarren und Zigarillos sowie für Feinschnitt wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet."
2. § 30 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 4
Änderung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes
Das Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870, 1896), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2221) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Nach der Angabe zu § 23 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 23a Verwender"
- b) In der Angabe zu § 33 werden die Wörter "und in andere" durch ein Komma und die Wörter "in andere oder über andere" ersetzt.
- c) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:
" § 34 (weggefallen)"
2. § 23 wird wie folgt gefasst:
" § 23 Steuerbefreiungen
- (1) Schaumwein ist von der Steuer befreit, wenn er gewerblich verwendet wird
- 1. zur Herstellung von Arzneimitteln mit Ausnahme reiner Alkohol-Wasser-Mischungen, durch dazu nach Arzneimittelrecht Befugte,
- 2. zur Herstellung von Essig,
- 3. vergällt zur Herstellung von Waren, die weder Arzneimittel nach Nummer 1 noch Lebensmittel sind,
- 4. zur Herstellung von Aromen zur Aromatisierung von
- a) Getränken mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 1,2 Volumenprozent,
- b) anderen Lebensmitteln, ausgenommen Schaumwein oder andere alkoholhaltige Getränke,
- 5. unmittelbar oder als Bestandteil von Halbfertigerzeugnissen zur Herstellung von Pralinen mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 8,5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm,
- 6. unmittelbar oder als Bestandteil von Halbfertigerzeugnissen zur Herstellung von anderen Lebensmitteln mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm, ausgenommen Schaumwein und andere alkoholhaltige Getränke.
- (2) Schaumwein ist ebenfalls von der Steuer befreit, wenn er
- 1. als Probe innerhalb und außerhalb des Steuerlagers zu den betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen verbraucht oder für Zwecke der Steuer- oder Gewerbeaufsicht entnommen wird,
- 2. im Steuerlager zur Herstellung von Getränken verwendet wird, die nicht der Schaumweinsteuer unterliegen,
- 3. als Probe zu einer Qualitätsprüfung der zuständigen Behörde vorgestellt oder auf Veranlassung dieser Behörde entnommen wird,
- 4. unter Steueraufsicht vernichtet wird.
- (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
- a) Vorschriften zu den Absätzen 1 und 2 zu erlassen,
- b) die Vergällungsmittel und die Art und Weise der Vergällung zu bestimmen und dabei zuzulassen, dass bei der Herstellung von Waren von der Vergällung abgesehen werden kann, soweit Steuerbelange nicht gefährdet erscheinen,
- c) anzuordnen, dass Schaumwein zur Herstellung von Arzneimitteln zum äußerlichen Gebrauch oder zur Herstellung von Essig zu vergällen ist oder dass besondere Überwachungsmaßnahmen getroffen werden,
- d) anzuordnen, dass Vergällungsmittel von den Betrieben auf ihre Kosten bereitzuhalten sind und dass davon und von dem vergällten Schaumwein unentgeltlich Proben entnommen werden dürfen;
- 2. bei wirtschaftlichem Bedürfnis auch die nichtgewerbliche steuerbefreite Verwendung nach Absatz 1 zuzulassen."
3. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:
" § 23a Verwender
- (1) Wer Schaumwein in den Fällen des § 23 Absatz 1 steuerfrei verwenden will, bedarf einer Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.
- (2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die in Absatz 1 Satz 2 genannte Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist.
- (3) Die Steuer entsteht, wenn der Schaumwein entgegen der in der Erlaubnis vorgesehenen Zweckbestimmung verwendet wird oder dieser nicht mehr zugeführt werden kann, es sei denn, es liegt ein Fall des § 14 Absatz 3 vor. Kann der Verbleib des Schaumweins nicht festgestellt werden, so gilt er als nicht der vorgesehenen Zweckbestimmung zugeführt. Der zweckwidrigen Verwendung nach Satz 1 steht die Verwendung ohne die vorgeschriebene Vergällung gleich. Steuerschuldner ist der Verwender. Er hat unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.
- (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
- a) das Erlaubnis- und Verwendungs- sowie das Steueranmeldungsverfahren zu regeln,
- b) für Betriebe, die Schaumwein verwenden und zugleich Ausschank und Kleinhandel betreiben, eine besondere Überwachung vorzuschreiben,
- c) für Betriebe, die Schaumwein unvergällt zur steuerfreien Verwendung beziehen oder einsetzen, die Leistung einer Sicherheit zu verlangen,
- 2. zur Verwaltungs- und Verfahrensvereinfachung
- a) Mindestmengen für die Verwendung von Schaumwein vorzuschreiben,
- b) die steuerbefreite Verwendung unter Verzicht auf Einzelerlaubnisse allgemein zuzulassen."
4. § 32 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
- (2) Auf Wein sind folgende Vorschriften entsprechend anzuwenden:
- 1. § 1 Absatz 3 und 4 sowie
- 2. vorbehaltlich des § 33 bei Beförderungen von Wein aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten die §§ 3 bis 9, 11 bis 13, 16 und 17 und 21 Absatz 7."
5. § 33 wird wie folgt gefasst:
" § 33 Beförderungen aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten
- (1) Beförderungen von Wein aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten im gewerblichen Verkehr und die daran beteiligten Betriebe und Personen unterliegen im Steuergebiet (§ 1 Absatz 1 Satz 2) der Steueraufsicht. Die §§ 210 bis 217 der Abgabenordnung sind für diese Beförderungen entsprechend anzuwenden.
- (2) Inhaber von Weinherstellungsbetrieben mit einer durchschnittlichen Erzeugung von weniger als 1 000 hl Wein pro Weinwirtschaftsjahr (1. August eines Jahres bis 31. Juli des folgenden Jahres) sind von dem Verfahren nach § 5 befreit; für sie gilt die Erlaubnis nach § 5 für die Beförderung von Wein in andere oder über andere Mitgliedstaaten als erteilt, sobald sie schriftlich anzeigen, dass sie diese Beförderung aufnehmen wollen.
- (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
- 1. zur Durchführung der Steueraufsicht und der Systemrichtlinie Vorschriften zu den Absätzen 1 und 2 zu erlassen und dabei insbesondere die Beförderungen aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten unter Steueraussetzung oder im steuerrechtlich freien Verkehr näher zu regeln;
- 2. zur Verfahrensvereinfachung für Traubenwein erzeugende Betriebe mit einer durchschnittlichen Erzeugung von weniger als 1 000 hl Wein pro Weinwirtschaftsjahr zuzulassen, dass sie die für den Versand von Traubenwein nach dem Weinrecht vorgeschriebenen Begleitpapiere verwenden können und diejenigen Betriebe, die die nach Weinrecht vorgeschriebenen Bücher führen, von der Pflicht zur Führung besonderer steuerlicher Aufzeichnungen zu befreien."
6. § 34 wird aufgehoben.
7. § 35 wird wie folgt gefasst:
" § 35 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- 1. entgegen § 10 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 29 Absatz 3, Schaumwein oder ein Zwischenerzeugnis nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt oder nicht oder nicht rechtzeitig übernimmt,
- 2. entgegen § 11 Absatz 4 oder § 12 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 29 Absatz 3 oder § 32 Absatz 2 Nummer 2, Schaumwein, ein Zwischenerzeugnis oder Wein nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt, nicht oder nicht rechtzeitig übernimmt, nicht oder nicht rechtzeitig befördert oder nicht oder nicht rechtzeitig ausführt oder
- 3. entgegen
- a) § 20 Absatz 4 oder § 21 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 5, jeweils auch in Verbindung mit § 29 Absatz 3, oder
- b) § 21 Absatz 7 Satz 1, auch in Verbindung mit § 29 Absatz 3 oder § 32 Absatz 2 Nummer 2, eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet."
Artikel 5
Änderung des Fünften Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
Das Fünfte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2221) wird wie folgt geändert:
Artikel 6
Inkrafttreten
- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Juli 2011 in Kraft.
- (2) Artikel 2 und Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a und Buchstabe d treten mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.
Begründung:
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel
Änderung des Biersteuergesetzes, des Branntweinmonopolgesetz, des Tabaksteuergesetzes, des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes und des Fünften Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen.
Zur Vereinfachung für Wirtschaft und Verwaltung sollen die im Biersteuergesetz bisher enthaltenen Tatbestände der Steuerentlastung auf ein System von Steuerbefreiungen umgestellt werden. Auf den derzeit bestehenden Verweis im Biersteuergesetz auf die entsprechenden Regelungen des Branntweinmonopolgesetzes soll dabei verzichtet werden. Aus Gründen der Rechtsklarheit sollen die Tatbestände der Steuerbefreiung im Biersteuergesetz selbst abgebildet werden.
Im Branntweinmonopolgesetz soll die Verwendungsbeschränkung für Alkohol aus nichtlandwirtschaftlichen Rohstoffen im Kosmetiksektor aufgehoben werden. Mit dieser Regelung wird das Ergebnis der Verhandlungen zwischen der Bundesregierung und der Europäischen Kommission über die Verlängerung des deutschen Branntweinmonopols umgesetzt.
In das Tabaksteuergesetz sollen eine Ergänzung beim Mindeststeuersatz für Zigaretten und eine Klarstellung beim Mindeststeuersatz für Feinschnitt aufgenommen werden. Darüber hinaus erfolgen Klarstellungen beim Steuertarif für Feinschnitt, Zigarren und Zigarillos und bei der Berechnung der Mindeststeuer für Zigaretten, Zigarren und Zigarillos sowie für Feinschnitt. Im Tabaksteuergesetz soll wie in den anderen Verbrauchsteuergesetzen die Möglichkeit aufgenommen werden, dass für Tabakwaren, die im Steuerlager zur Herstellung von Erzeugnissen verwendet werden" die nicht der Tabaksteuer unterliegen, keine Tabaksteuer entsteht.
Im Biersteuergesetz und im Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz hat sich sprachlicher und redaktioneller Anpassungs-/Änderungsbedarf ergeben.
Das Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz enthält aufgrund des Fünften Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen schwebende Änderungen. Das Fünfte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen ist daher aus Gründen der Rechtsklarheit entsprechend zu ändern II. Gesetzesfolgen (§ 44 GGO)
II.1 Finanzielle Auswirkungen
- Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine.
- Vollzugsaufwand
Keiner.
II.2 Kosten- und Preiswirkungen
- Kosten für die Wirtschaft
Der Wirtschaft und insbesondere den mittelständischen Unternehmen entstehen durch dieses Gesetz keine merklichen Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
II.3 Informationspflichten und Bürokratiekosten
- Unternehmen
Durch die im Gesetzentwurf für das Biersteuergesetz vorgesehene Umstellung der Erlaubnisse für Steuerentlastungen auf Steuerbefreiungen (§ 23a des Artikels 1) werden für die derzeit ca. 60 betroffenen Unternehmen einmalige Bürokratiekosten in Höhe von insgesamt ca. 1.000 € entstehen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich die Kosten für die betroffenen Unternehmen in der Folge durch die Umstellung verringern werden. Der genaue Umfang kann allerdings erst in der noch zu erlassenden Rechtsverordnung abschließend festgelegt werden.
- Bürgerinnen und Bürger
Keine.
- Verwaltung
Keine.
II.4 Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit
Der Gesetzentwurf entspricht der Absicht der Bundesregierung an eine nachhaltige Entwicklung im Sinn der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.
Die von dem Gesetzentwurf umfassten Rechtsvorschriften führen im Bereich der besonderen Genussmittelbesteuerung zu einer weitgehenden Vereinheitlichung. Mit den neuen Regelungen zur steuerfreien Verwendung von Bier erfolgt eine Angleichung an die entsprechenden Regelungen im Branntweinmonopolgesetz sowie im Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz.
III. Befristung des Gesetzes
Das Gesetz kann nicht befristet werden.
IV. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die im Biersteuergesetz vorgesehene Umstellung der Tatbestände der Steuerentlastung auf ein System von Steuerbefreiungen soll der Vereinfachung für Wirtschaft und Verwaltung dienen.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
Die Regelungen sind mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.
VI. Gesetzgebungskompetenz
Für die Änderung des Biersteuergesetzes besteht die Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Artikel 105 Absatz 2 zweite Alternative i.V.m. Artikel 72 Absatz 2 i.V.m. Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG aus Gründen der Wahrung der Rechtseinheit, insbesondere im Bereich des Verfahrensrechts. Im Übrigen ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 105 Absatz 1 GG und aus Artikel 105 Absatz 2 erste Alternative i.V.m. Artikel 106 Absatz 1 Nummer 2 GG.
VII. Gleichstellungsspezifische Auswirkungen
Der Gesetzentwurf hat keine gleichstellungsspezifischen Auswirkungen, da Unternehmerinnen und Unternehmer in jeweils gleicher Weise von den Änderungen betroffen sind bzw. von den Entlastungen profitieren.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Biersteuergesetzes)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Zu Buchstabe a
Änderung wegen Nummer 9.
Zu Buchstabe b
Änderung wegen Nummer 10.
Zu Nummer 2 (§ 5 Absatz 1 Satz 1)
Klarstellung. Auch Personen, die nur ein Steuerlager betreiben, sind Steuerlagerinhaber.
Zu Nummer 3 (§ 10)
Zu Buchstabe a (Absatz 1)
Zu Doppelbuchstabe aa (Satz 1)
Klarstellung. Diese Formulierung wird bereits in den Vorschriften zu den innergemeinschaftlichen Beförderungen verwendet. Mit der Regelung wird verhindert, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren, die mit einem elektronischen Verwaltungsdokument über ein Drittland oder Drittgebiet befördert werden, verbrauchsteuerrechtlich ein- und ausgeführt werden.
Zu Doppelbuchstabe bb (Satz 1 Nummer 2)
Änderung wegen Nummer 10.
Zu Buchstabe b (Absatz 3 Nummer 2)
Änderung zu Nummer 10.
Zu Buchstabe c (Absatz 4)
Sprachliche Anpassung.
Zu Nummer 4 (§ 11 Absatz 5 Satz 1 und § 12 Absatz 3 Satz 1)
Sprachliche Anpassung.
Zu Nummer 5 (§ 14)
Zu Buchstabe a (Absatz 2 Nummer 4)
Sprachliche Angleichung an den sonst in diesem Zusammenhang verwendeten Wortlaut des Gesetzes.
Zu Buchstabe b (Absatz 4 Satz 2)
Änderung wegen Nummer 10.
Zu Nummer 6 (§ 15 Absatz 1 Satz 1)
Klarstellung. Durch die Änderung wird der Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung genauer definiert.
Zu Nummer 7 (§ 18 Absatz 1 Satz 1)
Klarstellung. Auch unmittelbar nach der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr am Ort der Einfuhr entsteht keine Steuer, wenn sich eine Steuerbefreiung anschließt.
Zu Nummer 8 (§ 20 Absatz 6) Klarstellung.
Zu Nummer 9 (§ 23)
Es wird auf einen Verweis auf das Branntweinmonopolgesetz verzichtet; die Steuervergünstigungen werden im Biersteuergesetz selbst geregelt.
Zu Nummer 10 (§ 23a)
Es wird auf einen Verweis auf das Branntweinmonopolgesetz verzichtet; das Verfahren der steuerfreien Verwendung wird im Biersteuergesetz selbst geregelt.
Zu Nummer 11 (§ 28)
Zu Buchstabe a (Nummer 1)
Richtigstellung. Der Verweis ist unzutreffend und deshalb zu ändern.
Zu Buchstabe b (Nummer 2)
Die Zitierung der Verordnung wird auf den aktuellen Stand gebracht. Darüber hinaus wird der Wortlaut ergänzt, um dem Vertrag von Lissabon Rechnung zu tragen.
Zu Nummer 12 (§ 29)
Zu Buchstabe a (Absatz 1))
Folgeänderung zu Nummer 9.
Zu Buchstabe b (Absatz 3 Nummer 7)
Zu Doppelbuchstabe aa
Redaktionelle Änderung
Zu Doppelbuchstabe bb
Folgeänderung zu Nummer 10
Zu Artikel 2 (Änderung des § 99b des Branntweinmonopolgesetzes)
Umsetzung der Vereinbarungen zwischen der Bundesregierung und der EU-Kommission im Zusammenhang mit der Verlängerung der EU-beihilferechtlichen Ausnahmeregelung zur Gewährung produktionsbezogener Beihilfen nach dem deutschen Branntweinmonopol über den 31. Dezember 2010 hinaus durch Aufhebung der Verwendungsbeschränkung für Alkohol aus nichtlandwirtschaftlichen Rohstoffen im Kosmetiksektor zum 1. Januar 2011.
Zu Nummer 1 (§ 2)
Zu Buchstabe a (Absatz 1 Nummer 2 und 3)
Klarstellung zum Steuertarif.
Zu Buchstabe b (Absatz 2 Satz 1)
Mit der Regelung soll eine Ergänzung beim Mindeststeuersatz für Zigaretten ab 1. Januar 2016 aufgenommen werden.
Zu Buchstabe c (Absatz 3 Satz 1)
Die Regelung dient der Klarstellung beim Mindeststeuersatz für Feinschnitt ab 1. Januar 2016.
Zu Buchstabe d (Absatz 4)
Klarstellung; alle Berechnungen zur Mindeststeuer für Zigaretten, Zigarren und Zigarillos sowie für Feinschnitt werden auf drei Stellen nach dem Komma vorgenommen.
Die Mindeststeuer wird für Zigaretten, Zigarren und Zigarillos sowie für Feinschnitt kaufmännisch auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
Zu Nummer 2 (§ 30 Absatz 1)
Zu Buchstabe a (Buchstabe f)
Redaktionelle Änderung auf Grund der Anfügung von Buchstabe g.
Zu Buchstabe b (Buchstabe g)
Um wirtschaftlich unangemessene Belastungen durch die Tabaksteuer zu vermeiden, wenn Tabakwaren im Steuerlager zur Herstellung von Erzeugnissen eingesetzt werden, die nicht der Tabaksteuer unterliegen, soll wie in den anderen Verbrauchsteuergesetzen für derartige Fälle eine Steuerbefreiung geschaffen werden. So würde z.B. Pfeifentabak, der im Steuerlager zur Herstellung von Schnupftabak eingesetzt wird, steuerfrei eingesetzt werden können. Bislang hätte in derartigen Fällen die Steuer für Pfeifentabak entrichtet werden müssen.
Zu Artikel 4 (Änderung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes)
Zu Nummer 1 (Inhaltsverzeichnis)
Zu Buchstabe a (§ 23a)
Änderung wegen Nummer 3.
Zu Buchstabe b (§ 33)
Änderung wegen Nummer 5
Zu Buchstabe c (§ 34)
Änderung wegen Nummer 6
Zu Nummer 2 (§ 23)
Es wird auf einen Verweis auf das Branntweinmonopolgesetz verzichtet; die Steuervergünstigungen werden im Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz selbst geregelt.
Zu Nummer 3 (§ 23a)
Es wird auf einen Verweis auf das Branntweinmonopolgesetz verzichtet; das Verfahren der steuerfreien Verwendung wird im Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz selbst geregelt.
Zu Nummer 4 (§ 32 Absatz 2)
Die Vorschrift dient der Vereinfachung sowie der Klarstellung und Anpassung der Systematik der Regelungen im Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz an die übrigen Verbrauchsteuern nach Maßgabe der europäischen Vorgaben (Systemrichtlinie).
Die genannten Bestimmungen des Teils 1 finden bei Beförderungen von Wein unter Steueraussetzung sowie bei Beförderungen von Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten (einschließlich Versandhandel) vorbehaltlich des § 33 entsprechende Anwendung.
Zu Nummer 5 (§ 33)
Die Vorschrift regelt die Besonderheiten im Zusammenhang mit der Beförderung von Wein im gewerblichen Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten (einschließlich der Ausfuhr über andere Mitgliedstaaten).
Absatz 2 sieht Vereinfachungen für so genannte kleine Weinerzeuger vor: Für Beförderungen von Wein in andere oder über andere Mitgliedstaaten gilt die Erlaubnis als Steuerlagerinhaber erteilt, sobald die Aufnahme dieser Beförderungen angezeigt wird. Die Erleichterung gilt nur für in Eigenerzeugung hergestellten Wein.
Zu Nummer 6 (§ 34)
Folgeänderung zu Nummern 4 und 5.
Zu Nummer 7 (§ 35)
Folgeänderung zu Nummern 4 und 5.
Zu Artikel 5 (Änderung des Fünften Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen)
Das Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz enthält aufgrund des Fünften Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen schwebende Änderungen. Das Fünfte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen ist daher aus Gründen der Rechtsklarheit an den entsprechenden Stellen zu ändern.
Zu Artikel 6 (Inkrafttreten)
Die Bestimmung des Artikels 6 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1616:
Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o.a. Gesetzes auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.
Mit dem vorliegenden Entwurf wird eine Informationspflicht für die Wirtschaft im Biersteuergesetz geändert. Hierdurch entstehen einmalig Bürokratiekosten in marginaler Höhe. Für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seiner Zuständigkeit keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Prof. Dr. Färber
Vorsitzender Berichterstatterin