A. Problem und Ziel
Die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln ist ab 14. Juni 2011 unmittelbar anzuwenden, ohne dass es einer nationalen Umsetzung bedarf. National festzulegen sind aber die zur Durchführung der in der Verordnung geregelten Verfahren zuständigen Behörden. Bis zur Ablösung des gegenwärtigen Pflanzenschutzgesetzes durch das geplante Gesetz zur Neuordnung des Pflanzenschutzrechts ist daher die Zuständigkeit für die Zulassung von Pflanzeschutzmitteln zur Wahrung der Kontinuität der Pflanzenschutzmittelzulassung in einem Gesetz zu regeln. Das Pflanzenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, bleibt von der Übergangsvorschrift unberührt.
B. Lösung
Erlass eines Gesetzes.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltskosten ohne Vollzugsaufwand:
Keine.
2. Haushaltskosten mit Vollzugsaufwand:
Die Kosten für die Durchführung der Zulassungsverfahren entsprechen den bisherigen Kosten. Es besteht die Möglichkeit der Gebührenerhebung.
E. Sonstige Kosten
Keine.
F. Bürokratiekosten
Durch das Gesetz werden keine neuen Informationspflichten eingeführt.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die vorläufige Durchführung unmittelbar geltender Vorschriften der Europäischen Union über die Zulassung oder Genehmigung des Inverkehrbringens von Pflanzenschutzmitteln
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 4. Februar 2011
Die Bundeskanzlerin
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes über die vorläufige Durchführung unmittelbar geltender Vorschriften der Europäischen Union über die Zulassung oder Genehmigung des Inverkehrbringens von Pflanzenschutzmitteln mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig. Die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln ist ab 14. Juni 2011 unmittelbar anzuwenden, ohne dass es insoweit einer nationalen Umsetzung bedarf. Der vorliegende Gesetzentwurf ist zur Wahrung der Kontinuität der Pflanzenschutzmittelzulassung als Übergangsvorschrift zwingend erforderlich.
Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 18.03.11
Besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG.
Entwurf eines Gesetzes über die vorläufige Durchführung unmittelbar geltender Vorschriften der Europäischen Union über die Zulassung oder Genehmigung des Inverkehrbringens von Pflanzenschutzmitteln1
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Zuständigkeit für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln
§ 2 Ergänzende Bestimmungen für den Inhalt der Zulassung
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit entscheidet im Rahmen der Zulassung ergänzend zu den in Artikel 31 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgeschriebenen Bestimmungen über:
- 1. die zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und die zum Schutz vor sonstigen schädlichen Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt, erforderlichen Anwendungsbestimmungen, einschließlich solcher über
- a) den zum Schutz von Gewässern erforderlichen Abstand bei der Anwendung,
- b) die zur Anwendung berechtigten Personen und
- c) spezifische Risikominderungsmaßnahmen in bestimmten Gebieten,
- 2. die Einstufung über die Eignung des Pflanzenschutzmittels für nicht berufliche Anwender zur Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich unter Berücksichtigung insbesondere der Eigenschaften der Wirkstoffe, der Dosierfähigkeit, der Anwendungsform und der Verpackungsgröße,
- 3. die Eignung zur Anwendung auf Flächen, die von der Allgemeinheit genutzt werden,
- 4. die Art der Verpackung.
§ 3 Widerruf, Rücknahme, Ruhen der Zulassung
- (1) Zulassungen sind zu widerrufen, wenn
- 1. die Voraussetzungen des Artikels 44 Absatz 3 Buchstabe a, c oder e der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorliegen oder
- 2. der Zulassungsinhaber wiederholt gegen seine Pflichten aus Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 verstoßen hat.
- (2) Zulassungen können widerrufen werden, wenn
- 1. die Voraussetzungen des Artikel 44 Absatz 1 oder Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorliegen,
- 2. der Zulassungsinhaber einen Antrag nach Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gestellt hat oder
- 3. wiederholt die Zusammensetzung des in Verkehr gebrachten Pflanzenschutzmittels wesentlich von der Zusammensetzung des zugelassenen Pflanzenschutzmittels abweicht.
- (3) Zulassungen sind zurückzunehmen, wenn der Antragsteller die Zulassung
- 1. durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder
- 2. unter den Voraussetzungen des Artikel 44 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erwirkt hat. Im Übrigen bleibt § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.
- (4) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann, auch in den Fällen der Absätze 2 und 3, an Stelle der Rücknahme oder des Widerrufs bis zur Beseitigung der Rücknahme- oder Widerrufsgründe das Ruhen der Zulassung für einen bestimmten Zeitraum anordnen.
- (5) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und des Absatzes 2 Nummer 1 gilt § 49 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
- (6) Für Genehmigungen nach Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gelten die Absätze 1 bis 5 sowie § 16g Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, entsprechend.
§ 4 Kosten
- (1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erhebt Kosten (Gebühren und Auslagen) für 1. seine Amtshandlungen nach diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes oder nach unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, einschließlich Widerruf, Rücknahme oder Anordnung des Ruhens einer Zulassung oder Genehmigung, und 2. berichterstattende Tätigkeiten nach Artikel 7, 22 oder 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009.
Bei der Bemessung der Höhe der Gebühr nach Satz 1 ist auch der mit den Mitwirkungshandlungen des Bundesinstitutes für Risikobewertung, des Julius Kühn-Instituts und des Umweltbundesamtes verbundene Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen. Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 sind die Kosten von demjenigen zu erheben, der die Prüfung eines Wirkstoffes, Safeners, Synergisten oder Zusatzstoffes veranlasst; in diesem Falle gilt das Verwaltungskostengesetz entsprechend.
- (2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Werden gebührenpflichtige Tatbestände geregelt, bei denen die Mitwirkung des Umweltbundesamtes gesetzlich vorgeschrieben ist, ist auch das Einvernehmen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erforderlich. Der Nutzen der Pflanzenschutzmittel für die Allgemeinheit ist angemessen zu berücksichtigen. Die zu erstattenden Auslagen können abweichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt werden.
§ 5 Übergangsregelung für bestehende Zulassungen und Genehmigungen
- (1) Die Entscheidung über einen Antrag auf
- 1. die Zulassung oder die Genehmigung des Inverkehrbringens eines Pflanzenschutzmittels ausgenommen die Feststellung der Verkehrsfähigkeit paralleleingeführter Pflanzenschutzmittel
- 2. die Genehmigung der Anwendung eines Pflanzenschutzmittels, der der jeweils zuständigen Behörde am 13. Juni 2011 vorliegt und noch nicht beschieden ist, bestimmt sich nach dem Pflanzenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist.
- (2) Die Entscheidung über einen Antrag auf die Feststellung der Verkehrsfähigkeit paralleleingeführter Pflanzenschutzmittel, der dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit am 13. Juni 2011 vorliegt und noch nicht beschieden ist, erfolgt ab dem 14. Juni 2011 nach Maßgabe des Artikels 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009. § 3 Absatz 6 gilt entsprechend.
- (3) Für Pflanzenschutzmittel, die vor dem 14. Juni 2011 zugelassen worden sind, gilt das Pflanzenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3 512), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, mit folgenden Maßgaben:
- 1. Pflanzenschutzmittel dürfen noch in Verkehr gebracht werden, bis ihre Zulassung durch Zeitablauf endet, es sei denn, die Zulassung endet zu einem früheren Zeitpunkt durch Widerruf oder Rücknahme.
- 2. Pflanzenschutzmittel, für die eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung vor dem 14. Juni 2011 erteilt worden ist, dürfen noch bis zu dem in Artikel 52 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bestimmten Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden, es sei denn, die Verkehrsfähigkeitsbescheinigung endet zu einem früheren Zeitpunkt durch Widerruf oder Rücknahme.
§ 6 Bußgeldvorschriften
- (1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. ohne Zulassung nach Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ein Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringt oder
- 2. ohne Genehmigung nach Artikel 52 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ein Pflanzenschutzmittel im Parallelhandel einführt, in Verkehr bringt oder verwendet.
- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
- (3) Pflanzenschutzmittel, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden.
§ 7 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 14. Juni 2011 in Kraft.
Begründung:
A. Allgemeiner Teil
Die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG ist ab 14. Juni 2011 unmittelbar anzuwenden, ohne dass es insoweit einer Umsetzung bedarf. National festzulegen sind aber die für die Durchführung der Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zuständigen Behörden.
Da die bisherige Zuständigkeitsregelung des Pflanzenschutzgesetzes, die das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) als Zulassungsbehörde vorsieht, nicht ohne gesetzliche Änderung auf die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 übertragen werden kann, ist eine entsprechende gesetzliche Regelung erforderlich. Ohne eine solche Regelung wären mit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 am 14. Juni 2011 die Länder für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln zuständig. Zur Wahrung der Kontinuität bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln ist daher bis zu einer Neufassung des bisherigen Pflanzenschutzgesetzes eine kurze Übergangsvorschrift zu erlassen, die ausschließlich die Zuständigkeiten für die Zulassungs- und Genehmigungsverfahren von Pflanzenschutzmitteln regelt. Das Pflanzenschutzgesetz bleibt von der Übergangsregelung unberührt.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 20 GG. Gemäß Artikel 72 Absatz 2, Artikel 74 Absatz 1 Nr. 20 ist eine bundeseinheitliche Regelung erforderlich, um eine gleichmäßige Verfügbarkeit von Pflanzenschutzmitteln sicher zu stellen.
Bund und Ländern entstehen durch den Gesetzentwurf keine zusätzlichen Kosten, die Kosten für die Durchführung der Zulassungs- und Genehmigungsverfahren entsprechen weitgehend den bisherigen Kosten. Es besteht die Möglichkeit der Gebührenerhebung. Da das Gesetz nur die Zuständigkeit für die Durchführung der Zulassungsverfahren regelt, entstehen keine zusätzlichen Kosten für die Wirtschaft. Auswirkungen auf das Verbraucherpreisniveau sind daher nicht zu erwarten. Es werden keine neuen Informationspflichten eingeführt.
Der Gesetzentwurf enthält keine gleichstellungsrelevanten oder nachhaltigkeitsrelevanten Aspekte.
B. Besonderer Teil
Zu § 1 Zuständigkeit für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln
§ 1 Absatz 1 und 2 bestimmen das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) zur zuständigen Behörde für die Durchführung aller Verfahren, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch die nationalen Behörden durchzuführen sind. Absatz 1 Satz 2 legt außerdem entsprechend der Vorgabe des Artikel 51 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 fest, dass eine Ausweitung des Anwendungsbereichs einer Zulassung eine Erweiterung der bestehenden Zulassung ist und keine eigenständige Zulassung. Mit Absatz 3 wird für bestimmte Verfahren eine Beteiligung weiterer Behörden (Julius Kühn-Institut, Bundesinstitut für Risikobewertung, Umweltbundesamt) festgelegt, die der bisherigen Regelung im Pflanzenschutzgesetz entspricht. Vorgesehen ist außerdem, dass das BVL den beteiligten Behörden eine Frist setzen kann, wenn dies zur Einhaltung der durch die Verordnung vorgegebenen Fristen erforderlich ist. Absatz 4 legt entsprechend der bisherigen Regelung fest, welche Unterlagen einem Antrag beizufügen sind, sofern sich aus dem EU-Recht nichts anderes ergibt.
Zu § 2 Ergänzende Bestimmungen für den Inhalt der Zulassung
§ 2 legt fest, welche ergänzenden Bestimmungen mit der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels getroffen werden können.
Zu § 3 Widerruf, Rücknahme, Ruhen der Zulassung
§ 3 regelt die Möglichkeit der Rücknahme, des Widerrufs und des Ruhens einer Zulassung oder einer Genehmigung nach Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009.
Zu § 4 Kosten
§ 4 sieht entsprechend § 37 Pflanzenschutzgesetz die Möglichkeit der Gebührenerhebung vor.
Zu § 5 Übergangsregelung für bestehende Zulassungen und Genehmigungen
§ 5 enthält die erforderlichen Übergangsregeln. Absatz 1 legt fest, dass für Anträge auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, die vor dem 14. Juni 2011 gestellt werden, weiterhin entsprechend Artikel 80 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 das Pflanzenschutzgesetz gilt
Absatz 2 legt fest, dass Anträge auf Erteilung einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung ab dem 14. Juni 2011 nach Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zu beurteilen sind, da die Verordnung hier keine Übergangsvorschriften vorsieht.
Zu § 6 Bußgeldvorschriften
§ 6 enthält die erforderlichen Bußgeldvorschriften.
Zu § 7 Inkrafttreten
§ 7 regelt das Inkrafttreten.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 1615:
Entwurf eines Gesetzes über die vorläufige Durchführung unmittelbar geltender Vorschriften der Europäischen Union über die Zulassung oder Genehmigung des Inverkehrbringens von Pflanzenschutzmitteln
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o.g. Gesetzes auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Entwurf werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Vor diesem Hintergrund hat der Nationale Normenkontrollrat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter
- 1. Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG (Nr. ) L 204, S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU (Nr. ) L 363, S. 8 1) sind beachtet worden.