A. Problem und Ziel
Das Bundesministergesetz (BMinG) und das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre (ParlStG) sehen bislang keine Regelungen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung im Anschluss an das Ausscheiden aus dem Amt vor. Mit den Vorschriften dieses Gesetzes soll verhindert werden, dass durch den Anschein einer voreingenommenen Amtsführung im Hinblick auf spätere Karriereaussichten oder durch die private Verwertung von Amtswissen nach Beendigung des Amtsverhältnisses das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Bundesregierung beeinträchtigt wird. Um Interessenkonflikte zwischen dem öffentlichrechtlichen Amtsverhältnis und einer Beschäftigung nach Ende des Amtes zu verhindern, werden Regelungen geschaffen, die die Aufnahme einer Beschäftigung nach Ende des Amtes begrenzen können. Zugleich schützen die Vorschriften den Betroffenen vor Unsicherheiten und ungerechtfertigter Kritik.
B. Lösung
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird ein transparentes Verfahren geschaffen, in dem Anzeigepflichten während und nach dem Amtsverhältnis sowie eine Untersagungsmöglichkeit der Beschäftigung nach Ende des Amtes innerhalb einer Karenzzeit eingeführt werden.
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass amtierende und ehemalige Mitglieder der Bundesregierung, die beabsichtigen, innerhalb eines Zeitraumes von 18 Monaten nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt einer Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes nachzugehen, dies der Bundesregierung anzuzeigen haben. Parlamentarische Staatssekretäre haben die Anzeige gegenüber dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung vorzunehmen.
Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung kann untersagt werden, wenn durch ihre Aufnahme öffentliche Interessen beeinträchtigt werden können. Die Untersagung soll in der Regel die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten; in Ausnahmefällen kann der Zeitraum bis zu 18 Monaten betragen. Die Bundesregierung trifft ihre Entscheidung auf Empfehlung eines beratenden Gremiums, dessen Mitglieder Funktionen an der Spitze staatlicher oder gesellschaftlicher Institutionen wahrgenommen haben oder über Erfahrungen in einem wichtigen politischen Amt verfügen. Wird die Aufnahme der angestrebten Beschäftigung untersagt, besteht auf jeden Fall für die Karenzzeit der Anspruch auf Übergangsgeld.
Gemäß § 7 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre gelten diese Regelungen für Parlamentarische Staatssekretärinnen und Parlamentarische Staatssekretäre entsprechend.
C. Alternativen
Selbstverpflichtung der Mitglieder der Bundesregierung und der Parlamentarischen Staatssekretärinnen und Parlamentarischen Staatssekretäre.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Infolge der Zahlung des Übergangsgeldes sowie der Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des beratenden Gremiums und die Erstattung ihrer Reisekosten sind geringe Mehrausgaben zu erwarten, die in den betroffenen Einzelplänen eingespart werden.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Der Zeitaufwand für die Anzeigeerstellung durch amtierende oder ehemalige Bundesministerinnen, Bundesminister, Parlamentarische Staatssekretärinnen und Parlamentarische Staatssekretäre wird auf eine Stunde pro Fall geschätzt.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Abgesehen von der Einsetzung des beratenden Gremiums und der Herstellung seiner Arbeitsfähigkeit entsteht bei schätzungsweise zwei zu prüfenden Fällen pro Jahr Bearbeitungsaufwand für die Entgegennahme der Anzeige, die Sichtung der Unterlagen, die Prüfung der Anzeige und die Vorbereitung des Votums durch das beratende Gremium. Der Aufwand des Gremiums wird durch die gewährte Aufwandsentschädigung abgegolten. Ob und inwieweit für die Sach- und Personalausstattung des beratenden Gremiums ein zusätzlicher Mehraufwand entsteht, ist derzeit nicht absehbar.
Soweit ein Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln entsteht, soll dieser finanziell und stellenmäßig im betroffenen Einzelplan ausgeglichen werden.
F. Weitere Kosten
Keine.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesministergesetzes und des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 13. Februar 2015
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Volker Bouffier
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesministergesetzes und des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 27.03.15
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesministergesetzes und des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundesministergesetzes
Das Bundesministergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1971 (BGBl. I S. 166), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird das Wort "(Bundesministergesetz)" durch die Angabe "(Bundesministergesetz - BMinG)" ersetzt.
2. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a bis 6d eingefügt:
" § 6a
- (1) Mitglieder der Bundesregierung, die beabsichtigen, innerhalb der ersten 18 Monate nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes aufzunehmen, haben dies der Bundesregierung schriftlich anzuzeigen. Satz 1 gilt für ehemalige Mitglieder der Bundesregierung entsprechend.
- (2) Die Anzeigepflicht entsteht, sobald ein Mitglied oder ehemaliges Mitglied der Bundesregierung mit Vorbereitungen für die Aufnahme einer Beschäftigung beginnt oder ihm eine Beschäftigung in Aussicht gestellt wird.
§ 6b
§ 6c
- (1) Die Mitglieder des beratenden Gremiums sollen Funktionen an der Spitze staatlicher oder gesellschaftlicher Institutionen wahrgenommen haben oder über Erfahrungen in einem wichtigen politischen Amt verfügen. Sie werden auf Vorschlag der Bundesregierung jeweils zu Beginn einer Wahlperiode des Deutschen Bundestages vom Bundespräsidenten berufen und sind ehrenamtlich tätig.
- (2) Die Mitglieder des beratenden Gremiums sind auch nach ihrem Ausscheiden zur Verschwiegenheit über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet.
- (3) Die Mitglieder des beratenden Gremiums erhalten eine pauschale Entschädigung sowie Ersatz ihrer Reisekosten. Diese werden vom Chef des Bundeskanzleramtes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern festgesetzt.
- (4) Die Mitglieder des beratenden Gremiums üben ihre Tätigkeit so lange aus, bis neue Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 berufen worden sind. Wiederberufungen sind zulässig.
- (5) Für die Erfüllung seiner Aufgabe ist dem beratenden Gremium das notwendige Personal und die notwendige Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.
§ 6d
Wird die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung nach § 6b Absatz 1 Satz 1 untersagt, so wird das Übergangsgeld für die Dauer der Untersagung gewährt, sofern sich nicht aus § 14 Absatz 2 Satz 1 ein weitergehender Anspruch ergibt."
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre
Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre vom 24. Juli 1974 (BGBl. I S. 1538), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 3 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 169) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 7 wird folgender Satz angefügt:
"Die Anzeige nach § 6a des Bundesministergesetzes erfolgt gegenüber dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung."
2. In § 11 Absatz 2 werden die Wörter " § 111 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Wörter " § 6 Absatz 3 Nummer 3 des Beamtenversorgungsgesetzes" ersetzt.
§ 50
Absatz 1 Nummer 5 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"5. über Klagen gegen Maßnahmen und Entscheidungen nach § 44a des Abgeordnetengesetzes, nach den Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages, nach § 6b des Bundesministergesetzes und nach § 7 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre in Verbindung mit § 6b des Bundesministergesetzes,"
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Das Bundesministergesetz (BMinG) und das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre (ParlStG) sehen bislang keine Regelungen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung im Anschluss an das Ausscheiden aus dem Amt vor. Mit den Vorschriften dieses Gesetzes soll verhindert werden, dass durch den Anschein einer voreingenommenen Amtsführung im Hinblick auf spätere Karriereaussichten oder durch die private Verwertung von Amtswissen nach Beendigung des Amtsverhältnisses das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Bundesregierung beeinträchtigt wird. Um Interessenkonflikte zwischen dem öffentlichrechtlichen Amtsverhältnis und einer Beschäftigung nach Ende des Amtes zu verhindern, werden Regelungen geschaffen, die die Aufnahme einer Beschäftigung nach Ende des Amtes begrenzen können. Zugleich schützen die Vorschriften den Betroffenen vor Unsicherheiten und ungerechtfertigter Kritik.
Mit der vorgesehenen Regelung zu Karenzeiten wird zudem der am 12. November 2014 von Deutschland ratifizierten VN-Konvention gegen Korruption Rechnung getragen, welche in Artikel 12, 2.e) fordert, "Interessenkonflikten dadurch vorzubeugen, dass die beruflichen Tätigkeiten ehemaliger Amtsträger oder die Beschäftigung von Amtsträgern durch den privaten Sektor im Anschluss an deren Ausscheiden aus dem Amt oder Eintritt in den Ruhestand in Fällen, in denen dies angebracht ist, und für einen angemessenen Zeitraum beschränkt werden, wenn diese Tätigkeiten oder diese Beschäftigung mit den Aufgaben, die diese Amtsträger in ihrer Amtszeit wahrgenommen oder überwacht haben, in unmittelbarem Zusammenhang stehen."
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass amtierende und ehemalige Mitglieder der Bundesregierung, die beabsichtigen, innerhalb eines Zeitraumes von 18 Monaten nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt einer Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes nachzugehen, dies der Bundesregierung anzuzeigen haben. Parlamentarische Staatssekretäre haben die Anzeige gegenüber dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung vorzunehmen.
Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung kann untersagt werden, wenn durch ihre Aufnahme öffentliche Interessen beeinträchtigt werden können. Die Untersagung soll in der Regel die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten; in Ausnahmefällen kann der Zeitraum bis zu 18 Monaten betragen. Die Bundesregierung trifft ihre Entscheidung auf Empfehlung eines beratenden Gremiums, dessen Mitglieder Funktionen an der Spitze staatlicher oder gesellschaftlicher Institutionen wahrgenommen haben oder über Erfahrungen in einem wichtigen politischen Amt verfügen. Wird die Aufnahme der angestrebten Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung untersagt, besteht auf jeden Fall für die Karenzzeit ein Anspruch auf Übergangsgeld.
Gemäß § 7 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre gelten diese Regelungen für Parlamentarische Staatssekretärinnen und Parlamentarische Staatssekretäre entsprechend.
III. Alternativen
An Stelle einer gesetzlichen Regelung wäre grundsätzlich auch die Einführung einer regelmäßig zu Beginn jeder Legislaturperiode zu erneuernden - Selbstverpflichtung der Bundesregierung denkbar. Im Interesse der angestrebten Transparenz über die Notwendigkeit zur Einhaltung einer Karenzzeit für die Ausübung von Tätigkeiten nach Ende des Amtes erscheint eine gesetzliche Regelung allerdings vorzugswürdig.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 8 des Grundgesetzes.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und dem Völkerrecht vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Es werden keine geltenden Vorschriften vereinfacht oder entbehrlich gemacht.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Das Vorhaben hat keine Auswirkungen auf die Ziele und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
- a) Übergangsgeld
Die Gewährung eines Überganggeldes für die Dauer der Karenzzeit nach § 6d des Bundesministergesetzes und § 7 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre kann zu zusätzlichen Kosten führen. Diese fallen allerdings nur in den seltenen Fällen an, in denen nicht schon ein Anspruch auf Übergangsgeld nach § 14 Absatz 2 Satz 1 des Bundesministergesetzes aufgrund der Dauer der Amtszeit für diesen Zeitraum entstanden ist. Bei einer Amtszeit von zwölf Monaten besteht bereits ein Anspruch auf Übergangsgeld für die Dauer von zwölf Monaten. Außerdem kann sich das Übergangsgeld aufgrund von sonstigen Anrechnungs- und Ruhensvorschriften nach § 14 Absatz 2 Satz 2 des Bundesministergesetzes mindern.
Ausgehend von der 17. Legislaturperiode und unter Berücksichtigung der Präventionswirkung des Gesetzes wird bezogen auf ein Jahr mit zwei Anzeigen gerechnet, die zu bewerten sind. In höchstens einem Fall ist mit einer Untersagung zu rechnen. Für den seltenen Fall eines Anspruchs nach § 6b des Bundesministergesetzes wird ein Zeitraum von sechs Monaten angesetzt, in der die Hälfte des Amtsgehalts und des Ortszuschlags gewährt wird, d.h. es kann die Zahlung eines Übergangsgeldes in Höhe von rund 43.000,00 EUR pro Jahr angesetzt werden.
- b) Aufwandsentschädigung für Mitglieder des beratenden Gremiums
Jedes Mitglied erhält pro Jahr eine noch festzusetzende Pauschale für die Wahrnehmung der Sitzungen, die Sichtung der Unterlagen, die Prüfung der Anzeige und die Vorbereitung des Votums.
- c) Reisekosten
Davon ausgehend, dass pro Jahr zwei Fälle zur Anzeige gebracht werden, die ggf. je zwei Sitzungen des Gremiums erforderlich machen (eine Sitzung zur Anhörung, ggf. eine weitere zur Vorbereitung und Abstimmung des Votums) wird für die Reisekosten von einer Obergrenze von 2.000 Euro pro Mitglied und Jahr ausgegangen.
Die Mehrausgaben werden in den betroffenen Einzelplänen eingespart.
4. Erfüllungsaufwand
- a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Der Zeitaufwand für die Anzeigeerstellung durch amtierende oder ausgeschiedene Bundesministerinnen, Bundesminister, Parlamentarische Staatssekretärinnen oder Parlamentarische Staatssekretäre wird auf eine Stunde pro Fall geschätzt.
- b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.
- c) Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Abgesehen von der Einsetzung des beratenden Gremiums und der Herstellung seiner Arbeitsfähigkeit entsteht bei schätzungsweise zwei zu prüfenden Fällen pro Jahr, Bearbeitungsaufwand für die Entgegennahme der Anzeige, die Sichtung der Unterlagen, die Prüfung der Anzeige und die Vorbereitung des Votums durch das beratende Gremium. Der Aufwand des Gremiums wird durch die gewährte Aufwandsentschädigung abgegolten. Ob und inwieweit für die Sach- und Personalausstattung des beratenden Gremiums zusätzlicher Mehraufwand entsteht, ist derzeit nicht absehbar.
Soweit ein Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln entsteht, soll dieser finanziell und stellenmäßig im betroffenen Einzelplan ausgeglichen werden.
5. Weitere Kosten
Keine.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine.
VII. Befristung; Evaluation
Eine Befristung des Gesetzes ist nicht vorgesehen. Mit dem Gesetz soll eine dauerhafte Regelung hinsichtlich der nach Ausscheiden aus dem Amt aufgenommenen Erwerbstätigkeiten und sonstigen Beschäftigungen erfolgen.
Eine förmliche Evaluation ist nicht erforderlich und nicht vorgesehen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Bundesministergesetzes)
Die Vorschrift dient dem Schutz der Lauterkeit und der Integrität des Regierungshandelns. Sie soll verhindern, dass durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung unmittelbar nach dem Ausscheiden aus dem Amt aufgrund der Umstände des Einzelfalls öffentliche Interessen beeinträchtigt werden, weil z.B. eine Tätigkeit angestrebt wird, die in Zusammenhang mit der früheren amtlichen Tätigkeit steht. Zugleich schützt die Vorschrift die Betroffenen vor Unsicherheiten und ungerechtfertigter Kritik.
Zu Nummer 1 (Überschrift) Redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 2 (§§ 6a bis 6d)
Zu § 6a
Zu Absatz 1
Die Regelung verpflichtet amtierende und ausgeschiedene Mitglieder der Bundesregierung dazu, alle Beschäftigungen, die weniger als 18 Monate nach Ausscheiden aus der Bundesregierung begonnen werden sollen, vorher schriftlich anzuzeigen.
Amtierende Mitglieder sind bereits während ihrer Amtszeit zur Anzeige über eine für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt angestrebte Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung verpflichtet, damit gegebenenfalls frühzeitig auf mögliche Interessenkonflikte reagiert werden kann, etwa durch Änderung der Zuständigkeiten.
Satz 2 erstreckt die Regelung auf ehemalige Mitglieder der Bundesregierung. Die Regelung nimmt insoweit Bezug auf Fälle der Beendigung des Amtsverhältnisses in § 9 des Bundesministergesetzes. Die Anzeigefrist beginnt im Fall der Weiterführung der Amtsgeschäfte nach Artikel 69 Absatz 3 des Grundgesetzes erst zum Zeitpunkt der Ernennung des Nachfolgers.
Die Anzeigepflicht nach Absatz 1 gilt auch für Anschlusstätigkeiten in privaten Unternehmen, an denen der Bund beteiligt ist. Tätigkeiten im öffentlichen Dienst werden vom Anwendungsbereich der Vorschrift ausdrücklich ausgeschlossen, da angesichts der Ausrichtung des öffentlichen Dienstes auf das Gemeinwohl hier öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt sein können.
Zu Absatz 2
Die Anzeigepflicht entsteht, sobald die Absicht, eine Erwerbtätigkeit oder Beschäftigung aufzunehmen, ein konkretes Stadium erreicht hat. Ein solches ist erreicht, wenn Vorbereitungen für die Aufnahme einer Beschäftigung getroffen werden, insbesondere wenn Verhandlungen über ein Beschäftigungsverhältnis vor dem Abschluss stehen oder wenn beabsichtigt ist, auf ein angebotenes Beschäftigungsverhältnis einzugehen. Die Anzeigepflicht beginnt auch, wenn die Absicht besteht, einer selbständigen Beschäftigung nachzugehen. Vom Begriff der Erwerbstätigkeit sind alle entgeltlichen, auch freiberufliche oder selbständige Tätigkeiten umfasst.
Zu den sonstigen Beschäftigungen gehören auch unentgeltliche Tätigkeiten. Ob und in welcher Höhe für die Tätigkeit nach Ende des Amtes ein Entgelt gezahlt wird, ist nicht entscheidend. Maßgeblich ist allein der durch die Ausübung der Tätigkeit ggf. vermittelte Eindruck, dass die gemeinwohlorientierte Regierungsarbeit einseitig beeinflusst werden könnte. Dadurch wird sichergestellt, dass mögliche Interessenkonflikte frühzeitig erkannt und durch geeignete Maßnahmen (z.B. Änderung von Zuständigkeiten) vermieden werden können.
Zu § 6b
Zu Absatz 1
Die Vorschrift ermöglicht es, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung vorübergehend zu untersagen, um öffentliche Interessen zu schützen.
Für eine möglichst grundrechtsschonende Ausgestaltung ist die Karenzzeitregelung als Anzeigepflicht mit Verbotsvorbehalt ausgestaltet. Bei der mit Blick auf die Lauterkeit und Integrität des Regierungshandeln einerseits und die Berufsfreiheit des Mitglieds der Bundesregierung andererseits vorzunehmenden Ermessensentscheidung über eine Untersagung sind u.a. die Dauer der Regierungsmitgliedschaft und der Grad des Interessenkonflikts zu berücksichtigen.
Sofern lediglich in Teilaspekten der beabsichtigten Beschäftigung eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen zu besorgen ist, kann als mildere Maßnahme eine teilweise Untersagung erfolgen z.B. statt Untersagung der Beschäftigung als Rechtsanwalt in einer Kanzlei nur Untersagung dort für bestimmte Mandantschaften oder Rechtsbereiche tätig zu werden.
Um dabei die Berufsfreiheit ( Artikel 12 des Grundgesetzes) des betroffenen Mitglieds der Bundesregierung nicht unangemessen zu beschränken, soll eine Entscheidung über eine Untersagung zeitnah zur Anzeige erfolgen.
Die Untersagungsentscheidung ist dem Betroffenen gegenüber zu begründen, damit dieser die Möglichkeit hat, rechtlich gegen die Entscheidung vorzugehen.
Zu Absatz 2
Ein zeitlich befristetes Betätigungsverbot kann nur unter engen Voraussetzungen ausgesprochen werden und soll im Regelfall ein Jahr nicht überschreiten. In besonders gelagerten Fällen (z.B. besonders lange Amtsdauer mit unverändertem Aufgabenzuschnitt, enge Verflechtung von amtlicher und nachamtlicher Tätigkeit) kann das Betätigungsverbot auf 18 Monate ausgedehnt werden, wenn nur so das Vertrauen der Allgemeinheit in die Lauterkeit der Regierungstätigkeit angemessen geschützt werden kann.
Zu Absatz 3
Die Vorschrift regelt, dass die Bundesregierung bei ihrer Entscheidung über eine Untersagung die Empfehlung eines beratenden Gremiums zu berücksichtigen hat, das zu diesem Zweck eingerichtet wird. Dies fördert die Objektivität und Akzeptanz der Entscheidung. Der beratenden Rolle des Gremiums entspricht es, dass seine Empfehlung zu begründen ist und nicht vor Bekanntgabe der Entscheidung der Bundesregierung öffentlich gemacht wird.
Zu Absatz 4
Die Entscheidung der Bundesregierung ist in allen Fällen, d.h. bei Untersagung, teilweiser Untersagung und Nichtuntersagung in geeigneter Weise (z.B. durch Presseerklärung) zu veröffentlichen. Datenschutzrechtliche Grenzen sind zu beachten. Dabei ist auch darzustellen, ob und inwieweit der Empfehlung des beratenden Gremiums gefolgt wurde. Durch die Veröffentlichung wird Transparenz hergestellt und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Bundesregierung gestärkt.
Zu § 6c
Zu Absatz 1
Es ist sachgerecht, in das beratende Gremium Personen zu berufen, die Funktionen an der Spitze staatlicher oder gesellschaftlicher Institutionen wahrgenommen haben oder über politische Erfahrung verfügen.
Zu Absatz 2
Die Mitglieder des Gremiums sind zur Verschwiegenheit über Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei den Beratungen oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind.
Zu Absatz 3
Die Regelung gewährleistet, dass eine im Hinblick auf die Bedeutung des Gremiums und seiner Rolle im Entscheidungsprozess angemessene Entschädigungsregelung in Abweichung von den für Beirats-, Ausschuss- und Kommissionsmitglieder geltenden Regelungen getroffen werden kann.
Zu Absatz 4
Mit der Regelung wird klargestellt, dass die Amtszeit der Mitglieder eines bei der Bundesregierung angesiedelten Gremiums nicht mit Ablauf der Wahlperiode des Deutschen Bundestages endet, sondern erst mit der Berufung eines neuen Gremiums. Eine mehrfache Wiederbestellung einzelner Mitglieder ist zulässig.
Zu Absatz 5
Die Regelung zur Mittelausstattung des beratenden Gremiums ist den Vorschriften über die von der Bundesregierung bestellten Beauftragten nachgebildet (vgl. z.B. § 14 des Behindertengleichstellungsgesetzes, § 92 des Aufenthaltsgesetzes, § 140h Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch).
Zu § 6d
Die Regelung betrifft nur die vergleichsweise seltenen Fälle, in denen ein Anspruch auf Übergangsgeld für einen geringeren Zeitraum als die Dauer der Karenzzeit besteht. Wenn die Dauer der Zugehörigkeit zur Bundesregierung z.B. ein Jahr betragen hat, besteht ohnehin gemäß § 14 Absatz 2 Satz 1 des Bundesministergesetzes bei einer zwölfmonatigen Karenzzeit für die gesamte Dauer Anspruch auf Übergangsgeld. In Fällen, in denen angesichts einer nur sehr kurzen Amtszeit noch kein Anspruch auf Übergangsgeld für die gesamte Dauer der Karenzzeit entstanden ist, ist es sachgerecht, das Übergangsgeld so lange zu gewähren, wie die Karenzzeit dauert. Im Übrigen bleiben die Vorschriften des § 14 des Bundesministergesetzes einschließlich der Anrechnungs- und Minderungsregelungen unberührt.
Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre)
Zu Nummer 1 (§ 7)
Die Regelungen der §§ 6a und 6b des Bundesministergesetzes sind nach § 7 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre auch auf Parlamentarische Staatssekretärinnen und Parlamentarische Staatssekretäre anwendbar. Dies wird sachgerecht dahingehend modifiziert, dass bei entsprechender Anwendung des § 6a des Bundesministergesetzes die Anzeige der angestrebten Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung gegenüber dem Mitglied der Bundesregierung erfolgt, dem die Parlamentarische Staatssekretärin oder der Parlamentarische Staatssekretär zugeordnet ist.
Zu Nummer 2 (§ 11 Absatz 2)
Die Änderung dient der Berichtigung einer nicht mehr aktuellen Verweisung.
Der Grund für die erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des BVerwG liegt in der Sachnähe zu den schon bisher von § 50 Absatz 1 Nummer 5 der Verwaltungsgerichtsordnung erfassten Fällen (Klagen gegen Maßnahmen und Entscheidungen nach § 44a des Abgeordnetengesetzes und nach den Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages). Betroffen sind in beiden Fällen gegenwärtige bzw. ehemalige Mitglieder eines Verfassungsorgans, deren nachwirkende Rechte und Pflichten gesetzlich ausgestaltet werden.
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift bestimmt den Tag des Inkrafttretens.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3174:
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesministergesetzes und des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger | |
Jährlicher Erfüllungsaufwand: | Gering |
Wirtschaft | |
Erfüllungsaufwand: | Keine Auswirkungen |
Verwaltung | |
Jährlicher Erfüllungsaufwand: | Dieser ist nach Angaben des Ressorts derzeit nicht abschließend zu beurteilen. Er dürfte jedoch auf Grund der Fallzahl gering sein. |
Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend. |
II. Im Einzelnen
Mit dem Regelungsvorhaben sollen für Bundesminister sowie für Parlamentarische Staatssekretäre Regelungen eingeführt werden die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung im Anschluss an das Ausscheiden aus dem Amt betreffend.
Der Zeitaufwand für die Anzeigeerstellung durch amtierende oder ausgeschiedene Bundesminister oder Parlamentarische Staatssekretäre wird auf eine Stunde pro Fall geschätzt. Es wird von zwei Anzeigen pro Jahr ausgegangen.
Für die Sitzungen des einzurichtenden dreiköpfigen Gremiums wird von Reisekosten von maximal 2.000 Euro pro Mitglied und Jahr ausgegangen. Hinzu kommt der Aufwand für Personal, das dem Gremium zur Erfüllung seiner Aufgabe zur Verfügung gestellt werden soll. Dieser Aufwand resultiert aus der Entgegennahme der Anzeigen, der Sichtung der Unterlagen, der Prüfung der Anzeige und der Vorbereitung der Voten für das beratende Gremium. Inwieweit hieraus relevanter Mehraufwand entsteht, lässt sich nach Angaben des Ressorts derzeit nicht abschließend beurteilen. Aus Sicht des Normenkontrollrats dürfte sich dieser auf Grund der Fallzahl in überschaubaren Grenzen halten. Soweit ein Mehrbedarf zu verzeichnen ist, soll dieser im betreffenden Einzelplan ausgeglichen werden.
Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend.
Dr. Ludewig Prof. Kuhlmann
Vorsitzender Berichterstatterin