Der Deutsche Bundestag hat in seiner 149. Sitzung
am 17. Dezember 2004 aufgrund der Beschlussempfehlung und des
Berichts des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit - Drucksachen 015/4501, 015/4540 den von den
Fraktionen SPD und BüNDNIS 90/die GRüNEN und den von
der Bundesregierung eingebrachten
in der beigefügten Fassung angenommen.
Gesetz zur Einführung einer Strategischen
Umweltprüfung
und zur Umsetzung der Richtlinie 01142/EG (SUPG)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Das Gesetze über die
Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2002
(BGBl. 1 S. 1914), wird wie folgt geändert:
1. Nach der Eingangsformel wird folgende Inhaltsübersicht eingefügt:
"Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeine Vorschriften für die Umweltprüfungen
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Anwendungsbereich
Teil 2
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
Abschnitt 1
Voraussetzungen für eine
Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 3a Feststellung der UVP-Pflicht
§ 3b UVP-Pflicht auf Grund Art, Größe und Leistung der Vorhaben
§ 3c UVP-Pflicht im Einzelfall
§ 3d UVP-Pflicht nach Maßgabe des Landesrechts
§ 3e Änderungen und Erweiterungen UVP-pflichtiger Vorhaben
§ 3f UVP-pflichtige Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben
§ 4 Vorrang anderer Rechtsvorschriften bei der UVP
Abschnitt 2
Verfahrensschritte der
Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 5 Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen
§ 6 Unterlagen des Trägers des Vorhabens
§ 7 Beteiligung anderer Behörden
§ 8 Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung
§ 9 Einbeziehung der Öffentlichkeit -
§ 9a Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung
§ 9b Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung bei ausländischen Vorhaben
§ 10 Geheimhaltung und Datenschutz
§ 11 Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen
§ 12 Bewertung der Umweltauswirkungen und Berücksichtigung des Ergebnisses bei der Entscheidung
§ 13 Vorbescheid und Teilzulassungen
§ 14 Zulassung eines Vorhabens durch mehrere Behörden
Teil 3
Strategische Umweltprüfung (SUP)
Abschnitt 1
Voraussetzungen für eine Strategische Umweltprüfung
§ 14a Feststellung der SUP-Pflicht
§ 14b SUP-Pflicht in bestimmten Plan- oder Programmbereichen und im Einzelfall
§ 14c SUP-Pflicht auf Grund einer Verträglichkeitsprüfung
§ 14d Ausnahmen von der SUP-Pflicht
Abschnitt 2
Verfahrensschritte der Strategischen Umweltprüfung
§ 14e Vorrang anderer Rechtsvorschriften bei der SUP
§ 14f Festlegung des Untersuchungsrahmens
§ 14g Umweltbericht
§ 14h Beteiligung anderer Behörden
§ 14i Beteiligung der Öffentlichkeit
§ 14j Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung
§ 14k Abschließende Bewertung und Berücksichtigung
§ 14l Bekanntgabe der Entscheidung über die Annahme des Plans oder Programms
§ 14m Überwachung
§ 14n Gemeinsame Verfahren
§ 14o SUP-Verfahren nach Maßgabe des Landesrechts
§ 14p Qualitätssicherung
Teil 4
Besondere Verfahrensvorschriften für die
Umweltprüfungen
§ 15 Linienbestimmung und Genehmigung von Flugplätzen
§ 16 Raumordnungsverfahren
§ 17 Aufstellung von Bauleitplänen
§ 18 Bergrechtliche Verfahren
§ 19 Flurbereinigungsverfahren
§ 19a Durchführung der Strategischen Umweltprüfung bei Landschaftsplanungen
§ 19b Strategische Umweltprüfung bei Verkehrswegeplanungen auf Bundesebene
Teil 5
Vorschrüften für bestimmte Leitungsanlagen und andere
Anlagen
(Anlage 1 Nr. 19)
§ 20 Planfeststellung, Plangenehmigung
§ 21 Entscheidung, Nebenbestimmungen
§ 22 Verfahren
§ 23 Bußgeldvorschriften
Teil 6
Schlussvorschriften
§ 24 Verwaltungsvorschriften
§ 25 Übergangsvorschrift".
2. Vor § 1 werden die Überschriften
"Teil 1
Umweltverträglichkeitsprüfung in
verwaltungsbehördlichen Verfahren"
und
"Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften"
durch die Überschrift
"Teil 1
Allgemeine Vorschriften für die Umweltprüfungen"
ersetzt.
3. § 1 wird wie folgt geändert:
- Vor Nummer 1 werden nach dem Wort "Vorhaben" die Wörter
"sowie bei bestimmten Plänen und Programmen"
eingefügt.
- ln Nummer 1 werden nach dem Wort "Umwelt" die Wörter
"im Rahmen von Umweltprüfungen
(Umweltverträglichkeitsprüfung und Strategische
Umweltprüfung)" eingefügt.
- Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. die Ergebnisse der durchgeführten Umweltprüfungen
- bei allen behördlichen Entscheidungen über die
Zulässigkeit von Vorhaben,
- bei der Aufstellung oder Änderung von Plänen und
Programmen
so früh wie möglich berücksichtigt werden."
4. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
"1. Menschen, einschließlich der menschlichen
Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,"
- b) Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
"2. Linienbestimmungen und Entscheidungen in vorgelagerten
Verfahren nach den §§ 15 und 16".
- Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 bis 6
angefügt:
(4) Die Strategische Umweltprüfung ist ein
unselbständiger Teil behördlicher Verfahren zur
Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen,
die von einer Behörde, einer Regierung oder im Wege eines
Gesetzgebungsverfahrens angenommen werden. Absatz 1 Satz 2 und 3
gilt entsprechend.
(5) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind
bundesrechtlich vorgesehene Pläne und Programme, zu deren
Ausarbeitung, Annahme oder Änderung eine Behörde durch
Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verpflichtet ist.
Ausgenommen sind Pläne und Programme, die
ausschließlich den Zielen der Verteidigung oder des
Katastrophenschutzes dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme.
(6) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne
oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie
sonstige Vereinigungen. Betroffene Öffentlichkeit im Sinne
dieses Gesetzes ist für die Beteiligung in Verfahren nach
Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 jede Person, deren Belange durch
eine Entscheidung im Sinne des Absatzes 3 oder einen Plan oder
ein Programm im Sinne des Absatzes 5 berührt werden; hierzu
gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger
Aufgabenbereich durch eine Entscheidung im Sinne des Absatzes 3
oder einen Plan oder ein Programm im Sinne des Absatzes 5
berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung
des Umweltschutzes."
5. In § 3 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1 a eingefügt:
-
(1a) Dieses Gesetz gilt ferner für
Pläne und Programme aus den Bereichen Landwirtschaft,
Forstwirtschaft, Fischerei, Energie, Industrie
einschließlich des Bergbaus, Verkehr, Abfallwirtschaft,
Wasserwirtschaft, Telekommunikation, Fremdenverkehr, Raumordnung
oder Bodennutzung, die in der Anlage 3 aufgeführt sind,
sowie für sonstige Pläne und Programme, für die
nach den §§ 14b bis 14d eine Strategische
Umweltprüfung oder Vorprüfung durchzuführen ist.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Umsetzung von
bindenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Pläne und
Programme, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die
Umwelt haben, in die Anlage 3 aufzunehmen."
6. Vor § 3a werden folgende Überschriften eingefügt:
7. § 3c wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Nach den Wörtern "Für das wird das Wort
"erstmalige" eingefügt.
bb) Nach dem Wort "überschreiten" werden die Wörter
"und jedes weitere überschreiten eingefügt.
cc) Die Angabe " § 3b Abs. 2 und 3" wird durch die Angabe
" § 3b Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3" ersetzt.
- b) Die Absatzbezeichnung ,;(1)" wird gestrichen
- c) Absatz 2 wird aufgehoben.
8. In der Überschrift des § 4 werden nach dem Wort "Rechtsvorschriften die Wörter "bei der UVP" eingefügt.
8a. In § 5 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter " § 14f Abs. 3 ist zu beachten." eingefügt.
9. § 9 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
- "Der betroffenen Öffentlichkeit wird im Rahmen der
Anhörung Gelegenheit zur Äußerung zu dem Vorhaben
gegeben."
- Absatz 3 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: "3. der betroffenen
Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung gegeben
wird,".
10. § 11 wird wie folgt geändert:
- In Satz 1 wird vor dem Wort "Öffentlichkeit" das Wort
"betroffenen" eingefügt.
- ln Satz 3 wird die Angabe "2" durch die Angabe "3"
ersetzt.
11. Nach § 14 wird folgender Teil 3 eingefügt:
"Teil 3
Strategische Umweltprüfung (SUP)
Abschnitt 1
Voraussetzungen für eine Strategische Umweltprüfung
§ 14a Feststellung der SUP-Pflicht
-
(1) Die zuständige Behörde stellt frühzeitig fest,
ob nach den §§ 14b bis 14d eine Verpflichtung zur
Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung
besteht.,
(2) Die Feststellung nach Absatz 1 ist; sofern eine
Vorprüfung des Einzelfalls nach § 14b Abs. 2 oder
§ 14d vorgenommen worden ist, der Öffentlichkeit nach
den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den
Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen; soll
eine Strategische Umweltprüfung unterbleiben, ist dies
einschließlich der dafür wesentlichen Gründe
bekannt zu geben. Die Feststellung ist nicht selbständig
anfechtbar.
§ 14b SUP-Pflicht in bestimmten Plan- oder Programmbereichen und im Einzelfall
(1) Eine Strategische Umweltprüfung ist
durchzuführen bei Plänen und Programmen, die
- in der Anlage 3 Nr. 1 aufgeführt sind oder
- in der Anlage 3 Nr. 2 aufgeführt sind und für
Entscheidungen über die Zulässigkeit
von in der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben oder von
Vorhaben, die nach Landesrecht einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder
Vorprüfung des Einzelfalls bedürfen, einen Rahmen setzen.
(2) Bei nicht unter Absatz 1 fallenden Plänen
und Programmen ist eine Strategische Umweltprüfung nur dann
durchzuführen, wenn sie für die Entscheidung über
die Zulässigkeit von in der Anlage 1 aufgeführten oder
anderen Vorhaben einen Rahmen setzen und nach einer
Vorprüfung im Einzelfall im Sinne des Absatzes 4
voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, § 34
Abs. 4 und § 35 Abs. 6 des Baugesetzbuchs bleiben
unberührt.
(3) Pläne und Programme setzen einen Rahmen
für die Entscheidung über die Zulässigkeit von
Vorhaben, wenn sie Festlegungen insbesondere zum Bedarf, zur
Größe, zum Standort, zur Beschaffenheit, zu
Betriebsbedingungen von Vorhaben oder zur Inanspruchnahme von
Ressourcen enthalten, die bei der späteren
Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen sind.
(4) Hängt die Durchführung einer
Strategischen Umweltprüfung von einer Vorprüfung des
Einzelfalls ab, hat die zuständige Behörde auf Grund
einer überschlägigen Prüfung unter
Berücksichtigung der in Anlage 4 aufgeführten Kriterien
einzuschätzen, ob der Plan oder das Programm voraussichtlich
erhebliche Umweltauswirkungen hat, die im weiteren
Aufstellungsverfahren nach § 14k Abs. 2 zu
berücksichtigen wären. Bei der Vorprüfung nach
Satz 1 ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen
durch Vermeidung- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich
ausgeschlossen werden. Die in § 14h genannten Behörden
sind bei der Vorprüfung nach Satz 1 zu beteiligen.
§ 14c SUP-Pflicht auf Grund einer Verträglichkeitsprüfung
Eine Strategische Umweltprüfung ist
durchzuführen bei Plänen und Programmen, die einer
Verträglichkeitsprüfung nach § 35 Satz 1 Nr. 2 des
Bundesnaturschutzgesetzes unterliegen
§ 14d Ausnahmen von der SUP-Pflicht
(1) Werden Pläne und Programme nach § 14b Abs. 1 und
§ 14c nur geringfügig geändert oder legen sie die
Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene fest, so ist eine
Strategische Umweltprüfung nur dann durchzuführen, wenn
eine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des § 14b Abs.
4 ergibt, dass der Plan oder das Programm voraussichtlich
erhebliche Umweltauswirkungen hat. § 13 des Baugesetzbuchs
bleibt unberührt.
(2) Bei Plänen und Programmen aus den Bereichen
Wasserhaushalt und Raumordnung regeln die Länder für
die in Absatz 1 geregelten Fälle durch Festlegung der
Plan- oder Programmart, durch Vorprüfung des Einzelfalls oder
durch eine Kombination dieser Verfahren, unter welchen
Voraussetzungen eine Strategische Umweltprüfung
durchzuführen ist. Dabei ist sicherzustellen, dass
Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche
Umweltauswirkungen haben, einer Strategischen Umweltprüfung
unterzogen werden.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Pläne und Programme nach
Nummer 1.8 der Anlage 3.
Abschnitt 2
Verfahrensschritte der Strategischen Umweltprüfung
§ 14e Vorrang anderer Rechtsvorschriften bei der SUP
Unbeschadet der §§ 14o und 19a finden die
Vorschriften dieses Abschnitts Anwendung, soweit
Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder die
Strategische Umweltprüfung nicht näher bestimmen oder
in ihren Anforderungen diesem Gesetz nicht entsprechen.
Rechtsvorschriften mit weitergehenden Anforderungen bleiben
unberührt.
§ 14f Festlegung des Untersuchungsrahmens
(1) Die für die Strategische Umweltprüfung
zuständige Behörde legt den Untersuchungsrahmen der
Strategischen Umweltprüfung einschließlich des Umfangs
und Detaillierungsgrads der in den Umweltbericht nach § 14g
aufzunehmenden Angaben fest.
(2) Der Untersuchungsrahmen einschließlich des Umfangs und
Detaillierungsgrads der in den Umweltbericht aufzunehmenden
Angaben bestimmen sich unter Berücksichtigung von § 2
Abs. 4 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 nach den
Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung über die
Ausarbeitung, Annahme oder Änderung des Plans oder Programms
maßgebend sind. Der Umweltbericht enthält die Angaben,
die mit zumutbarem Aufwand ermittelt werden können, und
berücksichtigt dabei den gegenwärtigen Wissensstand und
der Behörde bekannte Äußerungen der
Öffentlichkeit, allgemein anerkannte Prüfungsmethoden,
Inhalt und Detaillierungsgrad des Plans oder Programms sowie
dessen Stellung im Entscheidungsprozess.
(3) Sind Pläne und Programme Bestandteil eines mehrstufigen
Planungs- und Zulassungsprozesses, soll zur Vermeidung
von. Mehrfachprüfungen bei der Festlegung des
Untersuchungsrahmens bestimmt werden, auf welcher der Stufen
dieses Prozesses bestimmte Umweltauswirkungen
schwerpunktmäßig geprüft werden sollen. Dabei
sind Art und Umfang der Umweltauswirkungen, fachliche
Erfordernisse sowie Inhalt und Entscheidungsgegenstand des Plans
oder Programms zu berücksichtigen. Bei nachfolgenden
Plänen und Programmen sowie bei der nachfolgenden Zulassung
von Vorhaben, für die der Plan oder das Programm einen
Rahmen setzt, soll sich die Umweltprüfung auf
zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen sowie
auf erforderliche Aktualisierungen und Vertiefungen
beschränken.
(4) Die Behörden, deren umwelt- und gesundheitsbezogener
Aufgabenbereich durch den Plan oder das Programm berührt
wird, werden bei der Festlegung des Untersuchungsrahmens der
Strategischen Umweltprüfung sowie des Umfangs und
Detaillierungsgrads der in den Umweltbericht aufzunehmenden
Angaben beteiligt. Die, zuständige Behörde gibt auf der
Grundlage geeigneter Informationen den zu beteiligenden
Behörden Gelegenheit zu einer Besprechung oder zur
Stellungnahme über die nach Absatz 1 zu treffenden
Festlegungen. Sachverständige und Dritte können
hinzugezogen werden. Verfügen die zu beteiligenden
Behörden über Informationen, die für den
Umweltbericht zweckdienlich sind, übermitteln sie diese der
zuständigen Behörde.
§ 14g Umweltbericht
(1) Die zuständige Behörde erstellt
frühzeitig einen Umweltbericht. Dabei werden die
voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen "der
Durchführung des Plans oder Programms sowie
vernünftiger Alternativen ermittelt, beschrieben und
bewertet.
(2) Der Umweltbericht nach Absatz 1 muss nach Maßgabe
des § 14f folgende Angaben enthalten`
- Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des
Plans oder Programms sowie der Beziehung zu anderen relevanten
Plänen und Programmen,
- Darstellung der für den Plan oder das Programm geltenden
Ziele des Umweltschutzes sowie der Art, wie diese Ziele und
sonstige Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung des Plans
oder des Programms berücksichtigt wurden,
- Darstellung der Merkmale der Umwelt, des derzeitigen
Umweltzustands sowie dessen voraussichtliche Entwicklung bei
Nichtdurchführung des Plans oder des Programms,
- Angabe der derzeitigen für den Plan oder das Programm
bedeutsamen Umweltprobleme, insbesondere der Probleme, die sich
auf ökologisch empfindliche Gebiete nach Nummer 2.6 der
Anlage 4 beziehen,
- Beschreibung der voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen
auf die Umwelt nach § 2 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit
§ 2 Abs. 1 Satz 2,
- Darstellung der Maßnahmen, die geplant sind, um
erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf Grund der
Durchführung des Plans oder des Programms zu verhindern, zu
verringern und soweit wie möglich auszugleichen,
- Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung
der,Angaben aufgetreten sind, zum Beispiel technische
Lücken oder fehlende Kenntnisse,
- Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl der
geprüften Alternativen sowie eine Beschreibung, wie diese
Prüfung durchgeführt wurde,
- Darstellung der geplanten Überwachungsmaßnahmen
gemäß § 14m.
Die Angaben nach Satz 1 sollen entsprechend der Art
des Plans oder Programms Dritten die Beurteilung
ermöglichen, ob und in welchem Umfang sie von den
Umweltauswirkungen des Plans oder Programms betroffen werden
können. Eine allgemein verständliche, nichttechnische
Zusammenfassung der Angaben nach diesem Absatz ist dem
Umweltbericht beizufügen.
(3) Die zuständige Behörde bewertet
vorläufig im Umweltbericht die Umweltauswirkungen des Plans
oder Programms im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge im
Sinne der §§ 1 und 2 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit
§ 2 Abs. 1 Satz 2 nach Maßgabe der geltenden
Gesetze.
(4) Angaben, die der zuständigen Behörde
aus anderen Verfahren oder Tätigkeiten vorliegen,
können in den Umweltbericht aufgenommen werden, wenn sie
für den vorgesehenen Zweck geeignet und hinreichend aktuell
sind.
§ 14h Beteiligung anderer Behörden
Die zuständige Behörde übermittelt
den Behörden, deren umwelt- und gesundheitsbezogener
Aufgabenbereich durch den Plan oder das Programm berührt
wird, den Entwurf des Plans oder Programms sowie den
Umweltbericht und holt die Stellungnahmen dieser Behörden
ein. Die zuständige Behörde setzt für die Abgabe
der Stellungnahmen eine angemessene Frist von mindestens einem
Monat.
§ 14i Beteiligung der Öffentlichkeit
(1) für die Öffentlichkeitsbeteiligung gilt § 9
Abs. 1 entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt
wird.
(2) Der Entwurf des Plans oder Programms, der Umweltbericht sowie
weitere Unterlagen, deren Eilbeziehung die zuständige
Behörde für zweckmäßig hält, werden
frühzeitig für eine angemessene Dauer von mindestens
einem Monat öffentlich ausgelegt. Auslegungsorte sind unter.
Berücksichtigung von Art und Inhalt des Plans oder Programms
von der zuständigen Behörde so festzulegen, dass eine
wirksame Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit
gewährleistet ist.
(3) Die betroffene Öffentlichkeit kann sich zu dem Entwurf
des Plans oder Programms und zu dem Umweltbericht
äußern. Die zuständige Behörde bestimmt
für die Äußerung eine angemessene Frist von
mindestens einem Monat. Ein Erörterungstermin ist
durchzuführen, soweit Rechtsvorschriften des Bundes dies
für bestimmte Pläne und Programme vorsehen.
§ 14j Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung
(1) Für die grenzüberschreitende
Behördenbeteiligung gilt § 8 entsprechend. Bei der
Unterrichtung der zuständigen Behörde eines anderen
Staates ist ein Exemplar des Plan- oder Programmentwurfs und des
Umweltberichts zu übermitteln. Die zuständige
Behörde setzt eine angemessene Frist, innerhalb derer die
zuständige Behörde des anderen Staates Gelegenheit zur
Stellungnahme hat. Die zuständige Behörde
übermittelt bei der Annahme des Plans oder Programms dem
beteiligten anderen Staat die in § 141 Abs. 2 genannten
Informationen.
(2) Für die grenzüberschreitende
Öffentlichkeitsbeteiligung gilt § 9a entsprechend. Die
in dem anderen Staat ansässige Öffentlichkeit kann sich
am Verfahren nach § 14i Abs. 1 bis 3 beteiligen.
(3) Für die Beteiligung der deutschen Behörden und
Öffentlichkeit bei Plänen und Programmen eines anderen
Staates gilt § 9b entsprechend.
§ 14k Abschließende Bewertung und Berücksichtigung
(1) Nach Abschluss der Behörden- und
Öffentlichkeitsbeteiligung überprüft die
zuständige Behörde die Darstellungen und Bewertungen
des Umweltberichts unter Berücksichtigung der ihr nach den
§§ 14h bis 14j übermittelten Stellungnahmen und
Äußerungen. Bei der Überprüfung gelten die
in § 14g Abs. 3 bestimmten Maßstäbe.
(2) Das Ergebnis der Überprüfung nach Absatz 1 ist im
Verfahren zur Aufstellung oder Änderung des Plans oder
Programms zu berücksichtigen.
§ 14l Bekanntgabe der Entscheidung über die Annahme des Plans oder
Programms
- Die Annahme oder Ablehnung des Plans oder Programms ist
öffentlich bekannt zu machen.
- Bei Annahme des Plans oder Programms sind folgende
Informationen zur Einsicht auszulegen:
1. der angenommene Plan oder das angenommene Programm,
2, eine zusammenfassende Erklärung, wie
Umwelterwägungen in den Plan oder das Programm einbezogen
wurden, wie der Umweltbericht nach § 14g sowie die
Stellungnahmen und Äußerungen nach den §§
14h bis 14j berücksichtigt wurden und aus welchen
Gründen der angenommene Plan oder das angenommene Programm
nach Abwägung mit den geprüften Alternativen
gewählt wurde, sowie
3. eine Aufstellung der Überwachungsmaßnahmen nach § 14m.
§ 14m Überwachung
(1) Die erheblichen Umweltauswirkungen, die sich aus der
Durchführung des Plans oder Programms ergeben, sind zu
überwachen, um insbesondere frühzeitig unvorhergesehene
nachteilige Auswirkungen zu ermitteln und geeignete
Abhilfemaßnahmen ergreifen zu können. Die
erforderlichen Überwachungsmaßnahmen sind mit der Annahme des Plans oder Programms auf der Grundlage" der Angaben im
Umweltbericht festzulegen.
(2) Soweit Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder
keine abweichende Zuständigkeit regeln, obliegt die
Überwachung der für die Strategische Umweltprüfung
zuständigen Behörde.
(3)Andere Behörden haben der nach Absatz 2 zuständigen
Behörde auf Verlangen alle Umweltinformationen zur
Verfügung zu stellen, die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach
Absatz 1 erforderlich sind.
(4) Die Ergebnisse der Überwachung sind der
Öffentlichkeit nach den Vorschriften des Bundes und"der
Länder über den Zugang zu Umweltinformationen sowie den
in § 14h genannten Behörden zugänglich zu machen
und bei einer erneuten Aufstellung oder einer Änderung des Plans
oder Programms zu berücksichtigen.
(5) Zur Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1
können bestehende Überwachungsmechanismen, Daten- und
Informationsquellen genutzt werden. § 14g Abs. 4 gilt
entsprechend.
§ 14n Gemeinsame Verfahren
Die Strategische Umweltprüfung kann mit anderen
Prüfungen zur Ermittlung oder Bewertung von
Umweltauswirkungen verbunden werden.
§ 14o SUP-Verfahren nach Maßgabe des Landesrechts
(1) Für Pläne und Programme aus den Bereichen
Wasserhaushalt, Abfallwirtschaft sowie Raumordnung, die nach den
§§ 14b bis 14d einer Strategischen Umweltprüfung
bedürfen, regeln die Länder das Verfahren für die
Feststellung der SUP-Pflicht und für die Durchführung
der Strategischen Umweltprüfung. Dies gilt nicht für
Pläne und Programme nach Nummer 1.8 der Anlage 3. § 14j
bleibt unberührt.
(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 zu erlassenden Regelungen
müssen den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen.
§ 14p Qualitätssicherung
Die Qualität der Strategischen Umweltprüfung,
insbesondere des Umweltberichts, ist durch geeignete
Maßnahmen sicherzustellen."
12. Vor § 15 wird die Überschrift
Abschnitt 3
Besondere Verfahrensvorschriften"
durch die Überschrift
"Teil 4
Besondere Verfahrensvorschriften für die
Umweltprüfungen"
ersetzt.
13. § 15 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Diese Regelung gilt nicht, wenn in einem
Raumordnungsverfahren bereits die Umweltverträglichkeit
geprüft wurde und dabei die Anforderungen des Satzes 3 sowie
der Absätze 2 und 3 erfüllt sind."
- bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
"In die Prüfung der Umweltverträglichkeit sind bei
der Linienbestimmung alle ernsthaft in Betracht kommenden
Trassenvarianten einzubeziehen."
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Das Wort "Zur" wird durch die Angabe "Abweichend von
§ 9 Abs. 3 Satz 1 sind zur" ersetzt.
- bb) Nach dem Wort "Linienbestimmung" wird das Wort "sind"
gestrichen.
14. § 16 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 16
Raumordnungsverfahren".
- b) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
(1) Für das Raumordnungsverfahren bei in der
Anlage 1 aufgeführten Vorhaben wird die
Umweltverträglichkeit nach dem Planungsstand des Vorhabens,
einschließlich Standortalternativen nach § 15 Abs. 1
Satz 4 des Raumordnungsgesetzes, geprüft.
(2) Die Länder regeln das Verfahren für die
Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung.
§§ 8, 9a und § 9b bleiben unberührt. Die nach
Satz 1 zu erlassenden Regelungen müssen den Anforderungen
dieses Gesetzes entsprechen. § 4 findet keine
Anwendung.
(3) Im nachfolgenden Zulassungsverfahren kann die Prüfung
der Umweltverträglichkeit auf zusätzliche oder andere
erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt
werden."
c) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.
15. Nach § 19 werden folgende §§ 19a und 19b eingefügt:
" § 19a Durchführung der Strategischen Umweltprüfung bei Landschaftsplanungen
(1) Bei der Aufstellung oder Änderung von
Landschaftsplanungen nach den §§ 15 und 16 des
Bundesnaturschutzgesetzes sind in die Darstellung nach § 14
Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes die Umweltauswirkungen auf
die in § 2 Abs. 1 Satz 2 genannten Schutzgüter
aufzunehmen. Die Länder erlassen zur Durchführung der
Strategischen Umweltprüfung ergänzende
Rechtsvorschriften für das Verfahren der
Landschaftsplanungen. § 14j bleibt unberührt. §
14d Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Die nach Absatz 1 Satz 2 zu erlassenden Regelungen
müssen den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen.
(3) Die Inhalte von Landschaftsplanungen, bei denen nach Absatz 1
eine Strategische Umweltprüfung durchgeführt worden
ist, sollen bei der Umweltprüfung anderer Pläne und
Programme herangezogen werden. § 14g Abs. 4 dieses Gesetzes
und § 14 Abs. 2 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes finden
entsprechende Anwendung.
§ 19b Strategische Umweltprüfung bei Verkehrswegeplanungen auf Bundesebene
(1) Bei Bedarfsplänen nach Nummer 1.1 der Anlage 3 ist eine
Strategische Umweltprüfung nur für solche erheblichen
Umweltauswirkungen erforderlich, die nicht bereits Gegenstand
einer Strategischen Umweltprüfung im Verfahren zur
Aufstellung oder Änderung von anderen Plänen und
Programmen nach Nummer 1.1 der Anlage 3 waren.
(2) Bei der Verkehrswegeplanung auf Bundesebene nach Nummer 1.1
der Anlage 3 werden bei der Erstellung des Umweltberichts in
Betracht kommende vernünftige Alternativen, die die Ziele
und den geographischen Anwendungsbereich des Plans oder Programms
berücksichtigen, insbesondere alternative Verkehrsnetze und
alternative Verkehrsträger ermittelt, beschrieben und
bewertet.
(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates für das Verfahren der Durchführung der Strategischen
Umweltprüfung bei Plänen und Programmen nach Nummer 1.1
der Anlage 3 besondere Bestimmungen zur praktikablen und
effizienten Durchführung zu erlassen über
- 1. die Einzelheiten des Verfahrens zur Festlegung des
Untersuchungsrahmens nach § 14f im Hinblick auf
Besonderheiten der Verkehrswegeplanung,
- 2. das Verfahren der Erarbeitung und über Inhalt und
Ausgestaltung des Umweltberichts nach § 14g im Hinblick auf
Besonderheiten der Verkehrswegeplanung,
- 3. die Einzelheiten der Beteiligung von
Behörden und der Öffentlichkeit nach den §§
14h bis 14j, unter Berücksichtigung der
Verwendungsmöglichkeiten von elektronischen
Kommunikationsmitteln,
- 4. die Form der Bekanntgabe der Entscheidung nach
§ 141, unter Berücksichtigung
der Verwendungsmöglichkeiten von elektronischen
Kommunikationsmitteln,
- 5. die Form, den Zeitpunkt und die Berücksichtigung von
Ergebnissen der Überwachung nach § 14m.
(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau-
und Wohnungswesen wird ferner ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates zu bestimmen, dass die Länder zur Anmeldung von
Verkehrsprojekten für Pläne und Programme nach Nummer
1.1 der Anlage 3 bestimmte vorbereitende Prüfungen
vorzunehmen und deren Ergebnisse oder sonstigen Angaben
beizubringen haben, die für die Durchführung der
Strategischen Umweltprüfung notwendig sind."
16. Vor § 20 wird in der Überschrift die Angabe "2" durch die Angabe "5" ersetzt.
17. Vor § 24 wird die Überschrift
"Teil 3
Gemeinsame Vorschriften"
durch die Überschrift
"Teil 6
Schlussvorschriften"
ersetzt.
18. § 24 wird wie folgt geändert:
- Vor Nummer 1 wird das Wort "erlässt" durch das Wort
"kann" ersetzt.
- ln Nummer 3 wird nach der Angabe " § 12" der Punkt durch
ein Komma ersetzt.
- Nach Nummer 3 werden folgende Nummern 4 bis 6
angefügt:
"4. Grundsätze und Verfahren zur Vorprüfung des
Einzelfalls nach § 3c sowie über die in der Anlage 2
aufgeführten Kriterien,
5. Grundsätze für die Erstellung des Umweltberichts
nach § 14g,
6. Grundsätze für die Überwachung nach §
14m"
- d) Nach der neuen Nummer 6 werden das Wort "erlassen" und ein
Punkt angefügt.
19. Dem § 25 werden folgende Absätze 7 bis 10 angefügt:
(7) Die Länder haben unverzüglich,
spätestens bis zum 31. Dezember 2006 die nach § 14d
Abs. 2 sowie den §§ 14o und 19a Abs. 1 erforderlichen
Vorschriften zu erlassen. Soweit das jeweilige Land die nach Satz
1 erforderlichen Vorschriften nicht erlassen hat, gelten bis zu
dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt
- anstelle der erforderlichen Vorschriften nach § 14d Abs.
2 die Regelung des § 14d Abs.1,
- anstelle der erforderlichen Vorschriften nach § 14o die
Regelungen des § 14a, der §§ 14f bis 14i Abs. 1,
§§ 14k bis 14m Abs. 1 sowie des § 14n,
- anstelle der erforderlichen Vorschriften nach § 19a Abs.
1 die Regelungen des § 14a, der §§ 14f und 14g
Abs. 2 Nr. 6 und 8 sowie der §§ 14h bis 14i Abs. 1,
§ 14k Abs. 1 und § 14n.
§ 22 Satz 3 des Raumordnungsgesetzes bleibt
unberührt.
(8)Die Vorschriften des Teils 3 gelten für Pläne und
Programme, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt nach dem
Datum des Inkrafttretens des SUPG erfolgt.
Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen und
Programmen, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt nach
dem 20. Juli 2004 erfolgt ist, sind nach den Vorschriften dieses
Gesetzes zu Ende zuführen.
(9)Pläne und Programme, deren erster förmlicher
Vorbereitungsakt vor dem 21. Juli 2004 erfolgt und die
später als am 20. Juli 2006 angenommen oder in ein
Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden, unterliegen den
Vorschriften des Teils 3. § 23 Abs. 3 des
Raumordnungsgesetzes bleibt unberührt.
(10)Die Länder haben unverzüglich, spätestens bis
zum 31. Dezember 2006 die nach § 16 Abs. 2 Satz 1
erforderlichen Vorschriften zu erlassen. Soweit das jeweilige
Land die nach Satz 1 erforderlichen Vorschriften nicht erlassen
hat, gelten anstelle der erforderlichen Vorschriften nach §
16 Abs. 2 Satz 1 die Regelungen der §§ 5 bis 7, 9 und
10 bis 12."
20. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
- ln der Überschrift werden nach dem Wort
,;Einzelfalls" die Wörter "im Rahmen einer
Umweltverträglichkeitsprüfung" angefügt.
- ln Nummer 2.3.1 wird die Angabe "5" durch die Angabe "6"
ersetzt.
21. Nach Anlage 2 werden folgende Anlagen 3 und 4 angefügt:
"Anlage 3
Liste "SUP-pflichtiger Pläne und Programme"
Nachstehende Pläne und Programme fallen nach § 3
Abs. 1 a in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.
Legende:
Nr. = Nummer des Plans oder Programms
Plan oder = Art des Plans oder des Programms
Programm
Nr.
|
Plan oder Programm
|
1
|
Obligatorische Strategische Umweltprüfung nach
§ 14b Abs. 1 Nr. 1
|
1.1
|
Verkehrswegeplanungen auf Bundesebene einschließlich
Bedarfspläne nach
einem Verkehrswegeausbaugesetz des Bundes
|
1.2
|
Ausbaupläne nach § 12 Abs. 1 des
Luftverkehrsgesetzes, wenn diese bei ihrer
Aufstellung oder Änderung über den Umfang der
Entscheidungen nach § 8 Abs.
1 und 2 des Luftverkehrsgesetzes wesentlich hinausreichen
|
1.3
|
Abfallwirtschaftspläne nach § 29 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes,
einschließlich von besonderen Kapiteln oder gesonderten
Teilplänen über die
Entsorgung von gefährlichen Abfällen, Altbatterien
und Akkumulatoren oder Verpackungen und Verpackungsabfällen
|
1.4
|
Festsetzung der Überschwemmungsgebiete nach § 32 des
Wasserhaushaltsgesetzes § 31b des Wasserhaushaltsgesetzes (n.F.)
|
1.5
|
Hochwasserschutzpläne nach § 31d des
Wasserhaushaltsgesetzes (n.F.)
|
1.6
|
Maßnahmenprogramme nach § 36 des
Wasserhaushaltsgesetzes
|
1.7
|
Raumordnungsplanungen nach den §§ 8, 9 des
Raumordnungsgesetzes
|
1.8
|
Raumordnung des Bundes in der deutschen ausschließlichen
Wirtschaftszone
nach § 18a des Raumordnungsgesetzes
|
1.9
|
Festlegung der besonderen Eignungsgebiete nach § 3a der
Seeanlagenverordnung
|
1.10
|
Bauleitplanungen nach den §§ 6
10 des Baugesetzbuchs
|
1.11
|
Landschaftsplanungen nach den §§ 15, 16 des
Bundesnaturschutzgesetzes
|
2.
|
Strategische Umweltprüfung bei Rahmensetzung
nach § 14b Abs. 1 Nr. 2
|
2.1
|
Lärmminderungspläne nach den §§ 47d, 47e
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (n.F.)
|
2.2
|
Luftreinhaltepläne nach § 47 Abs. 1 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
|
2.3
|
Abfallwirtschaftskonzepte nach § 19 Abs. 5 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
|
2.4
|
Fortschreibung der Abfallwirtschaftskonzepte nach § 16
Abs. 3 Satz 4 Zweite
Alternative des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
|
Anlage 4
Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls im
Rahmen einer Strategischen Umweltprüfung
Nachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit auf
Anlage 4 Bezug genommen wird.
1. Merkmale des Plans oder Programms, insbesondere
in Bezug auf
1.1 das Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm einen
Rahmen setzt;
1.2 das Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm andere
Pläne und Programme beeinflusst;
1.3 die Bedeutung des Plans oder Programms für
die Einbeziehung umweltbezogener, einschließlich
gesundheitsbezogener, Erwägungen, insbesondere im Hinblick
auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung;
1.4 die für den Plan oder das Programm relevanten
umweltbezogenen, einschließlich gesundheitsbezogener,
Probleme;
1.5 die Bedeutung des Plans oder Programms für die
Durchführung nationaler und europäischer
Umweltvorschriften.
2. Merkmale der möglichen Auswirkungen und der
voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug
auf
2.1 die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und
Umkehrbarkeit der Auswirkungen;
2.2 den kumulativen und grenzüberschreitenden Charakter
der Auswirkungen;
2.3 die Risiken für die Umwelt, einschließlich der
menschlichen Gesundheit (zum Beispiel bei Unfällen);
2.4 den Umfang und die räumliche Ausdehnung der
Auswirkungen;
2.5 die Bedeutung und die Sensibilität des
voraussichtlich betroffenen Gebiets auf Grund der besonderen
natürlichen Merkmale, des kulturellen Erbes, der
Intensität der Bodennutzung des Gebiets jeweils unter
Berücksichtigung der überschreitung von
Umweltqualitätsnormen und Grenzwerten;
2.6 Gebiete nach Nummer 2.3 der Anlage 2."
Das Wasserhaushaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom ... 2004 (BGBl. I S....) Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes, Bundestagsdrucksache 15/3168 , wird wie folgt geändert
1. Dem § 25a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Durch Landesrecht wird auch geregelt, wie die Überwachung nach Satz 1 Nr. 4 mit der Überwachung nach § 14o in Verbindung mit § 14m des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verbunden werden kann.
2. Dem § 32 wird folgender Absatz 4 Dem § 31b (n. F.) wird folgender Absatz 7 angefügt:
(4) (7) Das Verfahren zur Festsetzung von Überschwemmungsgebieten muss den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit an die Strategische Umweltprüfung entsprechen."
3. Dem § 31d (n. F.) wird folgender Absatz 4 angefügt:
(4) Das Verfahren zur Aufstellung der
Hochwasserschutzpläne muss den Anforderungen des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung an die
Strategische Umweltprüfung entsprechen."
4. Dem § 33a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Durch Landesrecht wird auch geregelt, wie die
Überwachung nach Satz 1 Nr. 4 mit der Überwachung nach
§ 14o in Verbindung mit § 14m des Gesetzes über
die Umweltverträglichkeitsprüfung verbunden werden
kann."
5. Dem § 36 Abs. 7 werden folgende Sätze angefügt:
"Das Verfahren zur Aufstellung des
Maßnahmenprogramms muss den Anforderungen des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung an die
Strategische Umweltprüfung entsprechen. Durch Landesrecht
wird nach § 14o des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung geregelt, wie die
Anforderungen an die Aufstellung des Maßnahmenprogramms
mit den Anforderungen an die Durchführung
der Strategischen Umweltprüfung verbunden werden
können."
Die §§ 6 und 7 des Bundeswaldgesetzes vom
2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), das zuletzt durch Artikel 204 der
Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert
worden ist, werden aufgehoben.
ln § 7 Abs. 3 Nr. 2 des Raumordnungsgesetzes
vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081), das zuletzt durch Artikel
2 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359) geändert
worden ist, wird das Wort "Bundeswaldgesetzes" durch das Wort
"Landesrechts" ersetzt.
Artikel 3
Neufassung von Gesetzen
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Gesetzes über
die Umweltverträglichkeitsprüfung in der vom
Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.