- 1. In der Inhaltsübersicht werden die Teile 3
bis 7 wie folgt gefasst:
"Teil 3
Organisation der Berufsbildung
Kapitel 1
Zuständige Stellen; zuständige Behörden
Abschnitt 1
Bestimmung der zuständigen Stelle
§ 71 Zuständige Stellen
§ 72 Bestimmung durch Rechtsverordnung
§ 73 Zuständige Stellen im Bereich des öffentlichen Dienstes
§ 74 Erweiterte Zuständigkeit
§ 75 Zuständige Stellen im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts
Abschnitt 2
Überwachung der Berufsbildung
§ 76 Überwachung , Beratung
Abschnitt 3
Berufsbildungsausschuss der zuständigen Stelle
§ 77 Errichtung
§ 78 Beschlussfähigkeit, Abstimmung
§ 79 Aufgaben
§ 80 Geschäftsordnung
Abschnitt 4
Zuständige Behörden
§ 81 Zuständige Behörden
Kapitel 2
Landesausschüsse für Berufsbildung
§ 82 Errichtung, Geschäftsordnung, Abstimmung
§ 83 Aufgaben
Teil 4
Berufsbildungsforschung, Planung und Statistik
§ 84 Ziele der Berufsbildungsforschung
§ 85 ZieIe der Berufsbildungsplanung
§ 86 Berufsbildungsbericht
§ 87 Zweck und Durchführung der Berufsbildungsstatistik
§ 88 Erhebungen
Teil 5
Bundesinstitut für Berufsbildung
§ 89 Bundesinstitut für Berufsbildung
§ 90 Aufgaben
§ 91 Organe
§ 92 Hauptausschuss
§ 93 Präsident oder Präsidentin
§ 94 Wissenschaftlicher Beirat
§ 95 Ausschuss für Fragen behinderter Menschen
§ 96 Finanzierung des Bundesinstituts für Berufsbildung
§ 97 Haushalt
§ 98 Satzung
§ 99 Personal
§ 100 Aufsicht über das Bundesinstitut für Berufsbildung
§ 101 Auskunftspflicht
Teil 6
Bußgeldvorschriften
§ 102 Bußgeldvorschriften
Teil 7
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 103 Gleichstellung von Abschlusszeugnissen im Rahmen der Deutschen Einheit
§ 104 Fortgeltung bestehender Regelungen
§ 105 Übertragung von Zuständigkeiten".
- 2. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Die BerufsausbiIdung hat die für die
Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in
einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche
Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu
vermitteln. Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen
Berufserfahrungen zu ermöglichen."
- b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Die berufliche Fortbildung soll es
ermöglichen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu
erhalten und anzupassen oder zu erweitern und beruflich
aufzusteigen."
- 3. § 2 wird wie folgt geändert:
- 4. In § 3 Abs. 3 wird die Angabe " § 105" durch die
Angabe " § 102" ersetzt.
- 5. Dem § 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
(5) Das zuständige Fachministerium informiert die
Länder frühzeitig über Neuordnungskonzepte und
bezieht sie in die Abstimmung ein."
- 6. § 5 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Ausbildungsordnung kann vorsehen,
1. dass die Berufsausbildung in sachlich und
zeitlich besonders gegliederten, aufeinander aufbauenden Stufen
erfolgt; nach den einzelnen Stufen soll ein Ausbildungsabschluss
vorgesehen werden, der sowohI zu einer qualifizierten beruflichen
Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 befähigt, als
auch die Fortsetzung der Berufsausbildung in weiteren Stufen
ermöglicht (Stufenausbildung),
2. dass die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander
fallenden Teilen durchgeführt wird,
3. dass abweichend von § 4 Abs. 4 die
Berufsausbildung in diesem Ausbildungsberuf unter Anrechnung der
bereits zurückgelegten Ausbildungszeit fortgesetzt werden
kann, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren,
4. dass auf die durch die Ausbildungsordnung geregelte
Berufsausbildung eine
andere, einschlägige Berufsausbildung unter
Berücksichtigung der hierbei
erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten ungerechnet werden kann,
5. dass über das in Absatz 1 Nr. 3
beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus zusätzliche
berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
vermittelt werden können, die die berufliche
Handlungsfähigkeit ergänzen oder erweitern,
6. dass Teile der Berufsausbildung in geeigneten
Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte
durchgeführt werden, wenn und soweit es die Berufsausbildung
erfordert (überbetriebliche Berufsausbildung),
7. dass Auszubildende einen schriftlichen
Ausbildungsnachweis zu führen haben.
Im Rahmen" der Ordnungsverfahren soll stets geprüft
werden, ob Regelungen nach den Nummern 1, 2 und 4 sinnvoll und
möglich sind."
- 7. § 7 wird wie folgt gefasst:
" §7
Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungszeit
(1) Die Landesregierungen können nach Anhörung des
Landesausschusses für Berufsbildung durch Rechtsverordnung
bestimmen, dass der Besuch eines Bildungsganges berufsbildender
Schulen oder die Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung
ganz oder teilweise auf die Ausbildungszeit angerechnet wird. Die
Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf oberste
Landesbehörden weiter übertragen werden. Die
Rechtsverordnung kann vorsehen, dass die Anrechnung eines
gemeinsamen Antrags der Auszubildenden und Ausbildenden
bedarf.
(2) Die Anrechnung nach Absatz 1 bedarf des gemeinsamen Antrags
der Auszubildenden und Ausbildenden. Der Antrag ist an die
zuständige Stelle zu richten. Er kann sich auf Teile des
höchstzulässigen Anrechnungszeitraums
beschränken."
- 8. § 8 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz
angefügt:
"Bei berechtigtem Interesse kann sich der Antrag
auch auf die Verkürzung der täglichen oder
wöchentlichen Ausbildungszeit richten
(Teilzeitberufsausbildung)."
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Für die Entscheidung über die Verkürzung
oder Verlängerung der Ausbildungszeit kann der
Hauptausschuss des Bundesinstituts für
Berufsbildung Richtlinien erlassen."
- 9. In § 10 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5
angefügt:
(5) Zur Erfüllung der vertraglichen
Verpflichtungen der Ausbildenden können mehrere
natürliche oder juristische Personen in einem
Ausbildungsverbund zusammenwirken, soweit die Verantwortlichkeit
für die einzelnen Ausbildungsabschnitte sowie für die
Ausbildungszeit insgesamt sichergestellt ist
(Verbundausbildung)."
- 10. In § 13 Nr. 1 wird das Wort
"Verrichtungen" durch das Wort "Aufgaben" ersetzt.
- 11. § 14 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Nr. 4 wird das Wort "Berichtsheften" durch die
Wörter "schriftlichen Ausbildungsnachweisen" ersetzt:
In Absatz 2 wird das Wort "Verrichtungen" durch das Wort
"Aufgaben" ersetzt.
- 12. § 20 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Sie muss mindestens einen Monat und darf
höchstens vier Monate betragen."
- 13. In § 21 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2
angefügt:
"Im Falle der Stufenausbildung endet es mit Ablauf der letzten
Stufe."
- 14. In § 23 Abs. 1 werden die Wörter "die
Auszubildenden" durch das Wort "Auszubildende" ersetzt.
- 15. In § 27 Abs. 2 werden die Wörter
"wenn dieser Mangel durch Ausbildungsmaßnahmen
außerhalb der Ausbildungsstätte behoben wird" durch
die Wörter "wenn diese durch
Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der
Ausbildungsstätte vermittelt werden" ersetzt.
- 16. § 30 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit oder das sonst zuständige Fachministerium kann im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und
Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des
Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für
einzelne Ausbildungsberufe bestimmen, dass abweichend von Absatz
2 die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nur besitzt,
wer
- die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 oder 3 erfüllt
und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig
gewesen ist, oder
- wer die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 3 erfüllt und
eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig
gewesen ist, oder
- für die Ausübung eines freien Berufes zugelassen
oder in ein öffentliches Amt bestellt ist."
- 17. § 37 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Dem Zeugnis ist auf Antrag der Auszubildenden
eine englischsprachige und eine französischsprachige
übersetzung beizufügen. Auf Antrag der Auszubildenden
kann das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf
dem Zeugnis ausgewiesen werden."
- 18. In § 39 Abs. 2 wird nach dem Wort
"Dritter" ein Komma und werden die Wörter "insbesondere
berufsbildender Schulen, " eingefügt.
- 19. § 43 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 Nr. 2 wird das Wort "Berichtshefte" durch die
Wörter "schriftliche Ausbildungsnachweise" ersetzt.
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Zur Abschlussprüfung ist ferner
zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer
sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn
dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten
Ausbildungsberuf entspricht. Ein Bildungsgang entspricht der
Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, wenn
er
- nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der jeweiligen
Ausbildungsordnung gleichwertig ist,
- systematisch, insbesondere im Rahmen einer sachlichen und
zeitlichen Gliederung durchgeführt wird, und
- durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an
fachpraktischer Ausbildung gewährleistet.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, im
Benehmen mit dem Landesausschuss für Berufsbildung durch
Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Bildungsgänge die
Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 erfüllen. Die
Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf oberste
Landesbehörden weiter übertragen werden."
- 20. In § 48 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort
"mindestens" gestrichen.
- 21. In § 70 Abs. 2 wird die Angabe " § 91
Abs. 1 Nr. 5" durch die Angabe " § 88 Abs. 1 Nr. 5"
ersetzt.
- 22. § 73 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Im öffentlichen Dienst bestimmen die
Länder für ihren Bereich sowie für die Gemeinden
und Gemeindeverbände die zuständige Stelle für die
Berufsbildung in anderen als den durch die §§ 71 und 72
erfassten Berufsbereichen. Dies gilt auch für die der
Aufsicht der Länder unterstehenden Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,"
- 23. In § 76 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe " § 2 Abs.
2" durch die Angabe " § 2 Abs. 3" ersetzt.
- 24. § 79 wird wie folgt geändert:
- Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Er hat, im Rahmen seiner Aufgaben auf eine stetige
Entwicklung der Qualität der beruflichen Bildung
hinzuwirken."
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort "Berichtsheften" durch die
Wörter "schriftlichen Ausbildungsnachweisen" ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. Umsetzung der vom Landesausschuss für Berufsbildung
empfohlenen Maßnahmen,".
- Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
(6) Abweichend von § 77 Abs. 1 haben die
Lehrkräfte Stimmrecht bei Beschlüssen zu
Angelegenheiten der BerufsausbiIdungsvorbereitung und
Berufsausbildung, soweit sich die Beschlüsse unmittelbar auf
die Organisation der schulischen Berufsbildung
auswirken."
- 25. Teil 3 wird wie folgt geändert:
a) Kapitel 2 wird wie folgt gefasst:
"KapiteI 2
Landesausschüsse für Berufsbildung
§ 82
Errichtung, Geschäftsordnung, Abstimmung
(1) Bei der Landesregierung wird ein Landesausschuss für
Berufsbildung errichtet. Er setzt sich zusammen aus einer
gleichen Zahl von Beauftragten der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer
und der obersten Landesbehörden. Die Hälfte der
Beauftragten der obersten Landesbehörden muss in Fragen des
Schulwesens sachverständig sein.
(2) Die Mitglieder des Landesausschusses werden längstens
für vier Jahre von der Landesregierung berufen, die
Beauftragten der Arbeitgeber auf Vorschlag der auf Landesebene
bestehenden Zusammenschlüsse der Kammern, der
Arbeitgeberverbände und der Unternehmerverbände, die
Beauftragten der Arbeitnehmer auf VorschIag der auf Landesebene
bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen
von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer
Zwecksetzung. Die Tätigkeit im Landesausschuss ist
ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für
Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von
anderer Seite gewährt wird, eine angemessene
Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der
Landesregierung oder der von ihr bestimmten obersten
Landesbehörde festgesetzt wird. Die Mitglieder können
nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem
Grund abberufen werden. Der Ausschuss wählt ein Mitglied,
das den Vorsitz führt, und ein weiteres Mitglied, das den
Vorsitz stellvertretend übernimmt. Der Vorsitz und seine
Stellvertretung sollen nicht derselben Mitgliedergruppe
angehören.
(3) Die Mitglieder haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen.
Die Absätze 1 und 2 gelten für die Stellvertreter und
Stellvertreterinnen entsprechend.
(4) Der Landesausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die
der Genehmigung der Landesregierung oder der von ihr bestimmten
obersten Landesbehörde bedarf. Sie kann die Bildung von
Unterausschüssen vorsehen und bestimmen, dass ihnen nicht
nur Mitglieder des Landesausschusses angehören. Absatz 2
Satz 2 gilt für die Unterausschüsse hinsichtlich der
Entschädigung entsprechend. An den Sitzungen des
Landesausschusses und der Unterausschüsse können
Vertreter der beteiligten obersten Landesbehörden, der
Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der Agentur für
Arbeit teilnehmen.
(5) Der Landesausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als
die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er
beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 83
Aufgaben
(1) Der Landesausschuss hat die Landesregierung in den Fragen der
Berufsbildung zu beraten, die sich für das Land ergeben. Er
hat im Rahmen seiner Aufgaben auf eine stetige Entwicklung der
Qualität der beruflichen Bildung hinzuwirken.
(2) Er hat insbesondere im Interesse einer einheitlichen
Berufsbildung auf eine Zusammenarbeit zwischen der schulischen
Berufsbildung und der Berufsbildung nach diesem Gesetz sowie auf
eine Berücksichtigung der Berufsbildung bei der Neuordnung
und Weiterentwicklung des Schulwesens hinzuwirken. Der
Landesausschuss kann zur Stärkung der regionalen
Ausbildungs- und Beschäftigungssituation Empfehlungen zur
inhaltlichen und organisatorischen Abstimmung und zur
Verbesserung der Ausbildungsangebote aussprechen."
b) Kapitel 3 wird aufgehoben.
- 26. Die bisherigen §§ 87 bis 92 werden die §§
84 bis 89.
- 27. Der bisherige § 93 wird § 90 und wie folgt
geändert:
In Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe c wird die Angabe " § 90"
durch die Angabe " § 87" ersetzt.
- 28. Der bisherige § 94 wird § 91.
- 29. Der bisherige § 95 wird § 92 und wie folgt
geändert:
- In Absatz 1 Nr. 6 werden die Angabe " § 93 Abs. 3 Nr. 3
und 4" durch die Angabe " § 90 Abs. 3 Nr. 3 und 4" und die
Angabe " § 100 Abs. 4" durch die Angabe " § 97 Abs. 4"
ersetzt.
- In Absatz 2 werden die Angabe " § 93 Abs. 3 Nr. 1" durch
die Angabe " § 90 Abs. 3 N. I" und die Angabe " § 93 Abs.
3 Nr. 2" durch die Angabe " § 90
Abs. 3 Ni. 2" ersetzt.
- Absatz 3 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
(3) Dem Hauptausschuss gehören je acht
Beauftragte der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und der Länder
sowie fünf Beauftragte des Bundes an. Die Beauftragten des
Bundes führen acht Stimmen, die nur einheitlich abgegeben
werden können; bei der Beratung der Bundesregierung in
grundsätzlichen Fragen der Berufsbildung, bei der
Stellungnahme zum Entwurf des Berufsbildungsberichts und im
Rahmen von Anhörungen nach diesem Gesetz haben sie kein
Stimmrecht."
- Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 eingefügt:
(8) Die Beauftragen haben Stellvertreter oder
Stellvertreterinnen. Die Absätze 4, 6 und 7 gelten
entsprechend."
- Die bisherigen Absätze 8 und 9 werden die Absätze 9
und 10.
- 30. Der bisherige § 96 wird § 93 und wie folgt
geändert:
In Absatz 1 wird die Angabe " § 93 Abs. 3 Nr. 1 und 2"
durch die Angabe " § 90 Abs. 3 Nr. 1. und 2" ersetzt.
- 31. Der bisherige § 97 wird § 94 und wie folgt
geändert:
In Absatz 5 wird die Angabe " § 95 Abs. 6" durch die
Angabe " § 92 Abs. 6" ersetzt.
- 32. Der bisherige § 98 wird § 95.
- 33. Der bisherige § 99 wird § 96 und wie folgt
geändert:
In Absatz 2 werden die Angabe " § 93 Abs. 2
Satz 3" durch die Angabe " § 90 Abs. 2 Satz 3", die Angabe
" § 93 Abs. 3 Nr. 1" durch die Angabe ,;§ 90 Abs. 3 Nr.
l" und die Angabe " § 93 Abs. 4" durch die Angabe
" § 90 Abs. 4" ersetzt.
- 34. Der bisherige § 100 wird § 97.
- 35. Der bisherige § 101 wird § 98 und wie folgt
geändert:
In Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe " § 93 Abs. 2 und 3"
durch die Angabe " § 90 Abs. 2 und 3" ersetzt.
- 36. Die bisherigen §§ 102 bis 107 werden die
§§ 99 bis 104.
- 37. Nach § 104 wird folgender § 105 angefügt:
" § 105
Übertragung von Zuständigkeiten
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die nach diesem Gesetz den nach Landesrecht
zuständigen Behörden übertragenen
Zuständigkeiten nach den §§ 27, 30, 32, 33 und
70 auf zuständige Stellen zu übertragen."
V. Artikel 8 wird wie folgt geändert: