A. Problem und Ziel
Bei der Reform des EU-Weinbezeichnungsrechts ist die unionsrechtliche Bestimmung über Hinweise auf Auszeichnungen und Medaillen in der Weinkennzeichnung weggefallen. Eine Anpassung der Vorschriften über Auszeichnungen in der Weinverordnung ist erforderlich, um bisher im Unionsrecht geregelte Vorgaben in das nationale Recht zu übernehmen und die Bestimmungen für die Kennzeichnung von inländischen Auszeichnungen und Gütezeichen als einzelstaatliche Regelung fortzuführen.
Die Alkoholhaltige Getränke-Verordnung ist zu ändern, um im Rahmen der EU-Spirituosenverordnung eine einzelstaatliche Erlaubnis für die Verwendung von - nicht im EU-Recht anerkannten geografischen Angaben zu regeln.
Mit der Einundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Weinverordnung vom 30. September 2010 (BAnz. S. 3330) ist im Wege einer Eilverordnung die Säuerung von Traubenmost und Wein in den bestimmten Anbaugebieten Baden und Württemberg zugelassen worden. Die Befristung dieser Verordnung ist vor dem 6. April 2011 aufzuheben.
B. Lösung
Erlass der vorliegenden Verordnung.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Es ist nicht ersichtlich, dass durch die Verordnung für die öffentlichen Haushalte Mehrkosten (ohne Vollzugsaufwand) entstehen werden.
2. Vollzugsaufwand
Es wird kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand durch die Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung verursacht, da die Einhaltung der Kennzeichnungsregelungen im Rahmen der bestehenden Weinüberwachung und Lebensmittelüberwachung kontrolliert werden kann. Ebenso wenig wird die Entfristung der Einundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Weinverordnung zusätzlichen Aufwand verursachen; die Einhaltung der Vorschriften über die önologischen Verfahren wird ohnehin von der Weinüberwachung kontrolliert. Im Übrigen hat das von der Entfristung der Einundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Weinverordnung betroffene Land Baden-Württemberg aktiv auf die Zulassung der Säuerung hingewirkt.
E. Sonstige Kosten
Der Wirtschaft entstehen durch die Regelungen keine Kosten. Die bezeichnungsrechtlichen Regelungen betreffen fakultative Angaben und dienen dem Erhalt bestehender Bezeichnungsmöglichkeiten für die Betriebe. Aus der Entfristung der Einundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Weinverordnung folgen keine Kosten für die Wirtschaft. Die zugrunde liegende Regelung über die Zulässigkeit einer Säuerung beim Jahrgang 2010 in den bestimmten Anbaugebieten Baden und Württemberg ist im Interesse der Weinwirtschaft erlassen worden. Auswirkungen auf die Einzelpreise sind nicht zu erwarten. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau können somit ausgeschlossen werden.
F. Bürokratiekosten
- a) Eine Informationspflicht für Unternehmen wird weder eingeführt, geändert noch abgeschafft.
- b) Eine Informationspflicht für Bürgerinnen oder Bürger wird weder eingeführt, geändert noch abgeschafft.
- c) Eine Informationspflicht für die Verwaltung wird weder eingeführt, geändert noch abgeschafft.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Erste Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 1. Februar 2011
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende Erste Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Erste Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
Vom ...
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund
- - des § 13 Absatz 3 Nummer 1 und 3, in Verbindung mit § 53 Absatz 1, und des § 24 Absatz 2 Nummer 1 und 2, in Verbindung mit § 54 Absatz 1, des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), von denen § 13 Absatz 3 und § 24 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2007 (BGBl. I S. 753) und § 53 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden sind,
- - des § 13 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. September 2010 (BAnz. S. 3330) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 30 wird wie folgt gefasst:
" § 30
Auszeichnungen und ähnliche Angaben (zu § 24 Absatz 2 i. V.m. § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)
- (1) Eine bei einem im Inland durchgeführten Wettbewerb erhaltene Auszeichnung oder ein Gütezeichen darf nur in der Kennzeichnung inländischen Qualitätsweins b.A., Sekts b.A. oder inländischen Qualitätsperlweins b.A. und nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen angegeben werden. Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.
- (2) Es muss sich
- 1. um
- a) eine Auszeichnung der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft e.V. oder
- b) eine von einer Landesregierung anerkannte Auszeichnung
- 2. um folgende Gütezeichen:
- a) "Deutsches Weinsiegel" der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft e.V. oder
- b) ein von der Landesregierung eines Weinbau treibenden Landes anerkanntes Gütezeichen, handeln. Im Falle des Satzes 1
- 1. Nummer 1 muss der Wein bei einer im Rahmen des Wettbewerbs in entsprechender Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die Qualitätszahl 3,50 und
- 2. Nummer 2 muss der Wein bei einer in entsprechender Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die Qualitätszahl 2,50 erhalten haben. Anstelle einer Bewertung nach Anlage 9 Abschnitt II kann ein an internationalen Normen für Weinwettbewerbe orientiertes Bewertungsschema angewendet werden.
- (3) Eine Auszeichnung oder ein Gütezeichen darf nur für Wein einer homogenen Partie vergeben werden, der aus demselben Behältnis stammt und mindestens folgende Mengen umfasst:
- 1. Qualitätswein 1.000 Liter,
- 2. die Prädikatsweine Beerenauslese, Trockenbeerenauslese oder Eiswein jeweils mindestens 100 Liter,
- 3. der Prädikatswein Auslese und Qualitätswein, der als "Selection" bezeichnet wird, sowie Prädikatswein und Qualitätswein, der eine Angabe nach Anhang XVI in Verbindung mit Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 trägt, jeweils mindestens 200 Liter,
- 4. die Prädikatsweine Kabinett und Spätlese sowie Qualitätswein, der als "Riesling-Hochgewächs" bezeichnet wird, jeweils mindestens 400 Liter.
Nach der Abfüllung müssen die Behältnisse entsprechend den Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, des Weingesetzes und der auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gekennzeichnet sein und den Namen der geografischen Einheit, aus der der Wein stammt, sowie den Jahrgang, in dem die bei seiner Bereitung verwendeten Trauben geerntet worden sind, erkennen lassen und mit einem nicht wieder verwendbaren Verschluss versehen sein.
- (4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Auszeichnungen oder Gütezeichen bei von Absatz 3 abweichenden Mindestmengen vergeben werden dürfen, wenn die zur Prüfung angestellte Partie mehr als 100 Liter und weniger als 1.000 Liter umfasst und die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 2 vorliegen.
- (5) Eine Anerkennung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 Buchstabe b setzt voraus, dass ein Wein bei dem Wettbewerb unter objektiven, nicht diskriminierenden Bedingungen im Vergleich mit anderen Weinen, die der gleichen Kategorie angehören und unter vergleichbaren Produktionsbedingungen hergestellt worden sind, unter Anwendung des Bewertungsschemas nach Anlage 9 Abschnitt II oder eines abweichenden Bewertungsschemas im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 geprüft wird.
- (6) Die Landesregierung unterrichtet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz über eine Anerkennung einer Auszeichnung oder eines Gütezeichens. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz veröffentlicht zu Beginn eines Weinwirtschaftsjahres ein Verzeichnis der Auszeichnungen und Gütezeichen der DLG e.V. sowie der von den Landesregierungen anerkannten Auszeichnungen und Gütezeichen im Bundesanzeiger."
2. § 53 Absatz 2 Nummer 9 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
"a) entgegen § 30 Absatz 1 eine Auszeichnung oder ein Gütezeichen angibt,".
Artikel 2
Änderung der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
Die Alkoholhaltige Getränke-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1255), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Juni 2010 (BGBl. I S. 800) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 9 wird wie folgt geändert:
- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
- (2) Ferner dürfen Spirituosen gewerbsmäßig nach Maßgabe des Artikels 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 unter Verwendung des Namens einer anderen geografischen Angabe als einer in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 eingetragenen geografischen Angabe in Verkehr gebracht werden, sofern es sich bei dieser geografischen Angabe auch um eine geografische Angabe im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 handelt.
- (3) Soweit ein Obstbrand im Sinne des Anhangs II Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 oder ein Geist im Sinne des Anhangs II Nummer 17 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 in einer Region oder in einem Ort hergestellt wird, die oder der zu einem in Anlage 4 Nummer 1 Spalte 3 oder Nummer 2 Spalte 3 genannten Gebiet gehört, darf der Name dieser Region oder dieses Ortes ergänzend zur Verkehrsbezeichnung nach Anhang II Nummer 9 Buchstabe f oder g oder Nummer 17 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 verwendet werden, wenn zusätzlich zu den Anforderungen an die Produktkategorie nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 der Obstbrand oder Geist in der jeweiligen Region oder dem jeweiligen Ort aus Früchten hergestellt ist, die aus der jeweiligen Region oder dem jeweiligen Ort stammen, und den in Anlage 4 Nummer 1 Spalte 3 oder Nummer 2 Spalte 3 festgesetzten Mindestalkoholgehalt aufweist."
2. In § 12 Nummer 1 Buchstabe c wird die Angabe " § 9" durch die Angabe " § 9 Absatz 1" ersetzt.
3. Dem § 14 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Abweichend von § 9 Absatz 3 dürfen Spirituosen bis zum 31. Dezember 2012 nach den bis zum Ablauf des ... [Einsetzen: Tag der Verkündung dieser Änderungsverordnung] geltenden Vorschriften gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden."
Artikel 3
Änderung der Einundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Weinverordnung
Artikel 2 Absatz 2 der Einundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Weinverordnung vom 30. September 2010 (BAnz. S. 3330) wird aufgehoben.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 2011
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung:
A. Allgemeiner Teil
Bei der Reform des EU-Weinbezeichnungsrechts ist die unionsrechtliche Bestimmung über Hinweise auf Auszeichnungen und Medaillen in der Weinkennzeichnung weggefallen. Eine Anpassung der Vorschriften über Auszeichnungen in der Weinverordnung ist erforderlich, um bisher im Unionsrecht geregelte Vorgaben in das nationale Recht zu übernehmen und die Bestimmungen für die Kennzeichnung von inländischen Auszeichnungen und Gütezeichen als einzelstaatliche Regelung fortzuführen.
Die Alkoholhaltige Getränke-Verordnung ist zu ändern, um im Rahmen der EU-Spirituosenverordnung eine einzelstaatliche Erlaubnis für die Verwendung von - nicht im EU-Recht anerkannten geografischen Angaben zu regeln.
Mit der Einundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Weinverordnung vom 30. September 2010 (BAnz S. 3330) ist im Wege einer Eilverordnung die Säuerung von Traubenmost und Wein in den bestimmten Anbaugebieten Baden und Württemberg zugelassen worden. Die Befristung dieser Verordnung ist vor dem 6. April 2011 aufzuheben.
Es ist nicht ersichtlich, dass durch die Verordnung für die öffentlichen Haushalte Mehrkosten (ohne Vollzugsaufwand) entstehen werden. Es wird kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand durch die Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung verursacht, da die Einhaltung der Kennzeichnungsregelungen im Rahmen der bestehenden Weinüberwachung und Lebensmittelüberwachung kontrolliert werden kann. Ebenso wenig wird die Entfristung der Einundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Weinverordnung zusätzlichen Aufwand verursachen; die Einhaltung der Vorschriften über die önologischen Verfahren wird ohnehin von der Weinüberwachung kontrolliert. Im Übrigen hat das von der Entfristung der Einundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Weinverordnung betroffene Land Baden-Württemberg aktiv auf die Zulassung der Säuerung hingewirkt.
Der Wirtschaft entstehen durch die Regelungen keine Kosten. Die bezeichnungsrechtlichen Regelungen betreffen fakultative Angaben und dienen dem Erhalt bestehender Bezeichnungsmöglichkeiten für die Betriebe. Aus der Entfristung der Einundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Weinverordnung folgen keine Kosten für die Wirtschaft. Die zugrunde liegende Regelung über die Zulässigkeit einer Säuerung beim Jahrgang 2010 in den bestimmten Anbaugebieten Baden und Württemberg ist zudem im Interesse der Weinwirtschaft erlassen worden. Auswirkungen auf die Einzelpreise sind nicht zu erwarten. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau können somit ausgeschlossen werden.
Eine Informationspflicht für Unternehmen wird weder eingeführt, geändert noch abgeschafft. Eine Informationspflicht für Bürgerinnen oder Bürger wird weder eingeführt, geändert noch abgeschafft.
Eine Informationspflicht für die Verwaltung wird weder eingeführt, geändert noch abgeschafft.
Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind durch die Verordnung nicht zu erwarten.
Die Belange der nachhaltigen Entwicklung werden von der Verordnung nicht berührt. B. Besonderer Teil
Nummer 1: Änderung von § 30
Die Vorschriften über die Angabe von Auszeichnungen werden neu gefasst. Eine Bezugnahme auf EU-Vorschriften entfällt, da das reformierte EU-Weinbezeichnungsrecht keine Regelung über Hinweise auf Auszeichnungen und Medaillen enthält. Nach der Neuregelung dürfen Auszeichnungen, die bei inländischen Wettbewerben erzielt wurden, nur bei Prädikatsweinen, Qualitätsweinen und anderen b.A. - Erzeugnissen angegeben werden und nur soweit anerkannte Auszeichnungen oder Gütezeichen gegeben sind. Die früher im Unionsrecht enthaltene Begrenzung zulässiger Hinweise auf bestimmte Weingruppen und Prämierungen wird national weitergeführt.
Die Anforderungen an Auszeichnungen, die in der Kennzeichnung zulässig sind, entsprechen den bisherigen Bestimmungen. Die von der DLG e.V. vergebenen Auszeichnungen und Gütezeichen sind durch die Verordnung anerkannt und können angegeben werden. Es bleibt die Unterscheidung, dass Auszeichnungen von allen Ländern anerkannt werden können, während Gütezeichen nur von den Weinbau treibenden Ländern anerkannt werden können. Um die für eine Kennzeichnung in Betracht kommenden inländischen Wettbewerbe zu erfassen und Transparenz herzustellen, wird vorgesehen, dass die Länder die von ihnen anerkannten Auszeichnungen und Gütezeichen dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz mitteilen und das Bundesministerium ein Verzeichnis der anerkannten inländischen Auszeichnungen und Gütezeichen veröffentlicht.
Ermächtigungsgrundlage: § 24 Absatz 2 Nummer 1 i.V.m. § 54 Absatz 1 des Weingesetzes.
Nummer 2: Änderung von § 53
Es handelt sich um eine Folgeänderung.
Zu Artikel 2: Änderung der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
Nummer 1: Änderung von § 9
Buchstabe a
Einfügen einer Gliederungseinheit im Hinblick auf die Ergänzung um zwei neue Absätze.
Buchstabe b
In § 9 werden neue Absätze 2 und 3 mit Regelungen über die Verwendung geografischer Angaben aufgenommen, um andere geografische Angaben im Sinne des Artikels 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16) (EU-Spirituosenverordnung) zu erlauben. Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 sieht vor, dass Verkehrsbezeichnungen von Spirituosen durch eine andere geografische Angabe als eine in Anhang III dieser Verordnung eingetragene geografische Angabe nur ergänzt werden dürfen, sofern diese die Verbraucherinnen und Verbraucher nicht in die Irre führen und die EU-Mitgliedstaaten diese Ergänzung in einzelstaatlichen Bestimmungen ausdrücklich erlaubt haben. Der neue Absatz 2 dient dazu, diese Erlaubnis in abstraktgenereller Form zu regeln und damit der Vielzahl der in Deutschland hergestellten und unter einer geografischen Angabe in Verkehr gebrachten Spirituosen diese Bezeichnungsmöglichkeit zu erhalten. Die Bestimmungen des Absatzes 2 gelten nicht für Korn, Kornbrand, Bärwurz, Blutwurz, Hüttentee, da Ergänzungen zu diesen Verkehrsbezeichnungen, die selbst geografische Angaben sind, nach Artikel 9 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 zu beurteilen sind.
Der neue Absatz 3 betrifft spezielle geografische Angaben. Handelt es sich bei der anderen geografischen Angabe im Sinne des Artikels 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 um den Namen einer Region oder eines Ortes, die oder der innerhalb eines in der geltenden AGeV in Anlage 4 Spalte 3 aufgeführten und in Verbindung mit bestimmten Produktkategorien geschützten geographischen Gebietes liegt (z.B. Oberkircher Kirschwasser, wobei Oberkirch im "Schwarzwald" im Sinne des für Schwarzwälder Kirschwasser geschützten geografischen Gebietes liegt), so darf die andere geografische Angabe (z.B. "Oberkircher Kirschwasser") nur verwendet werden, wenn die in der AGeV in Anlage 4 Spalte 3 für die betreffende Produktkategorie mit einer bestimmten geografischen Angabe festgelegten zusätzlichen Anforderungen eingehalten werden (also Oberkircher Kirschwasser muss in sinngemäßer Anwendung die Anforderungen für Schwarzwälder Kirschwasser einhalten, d.h. nicht nur in Oberkirch, sondern zugleich aus in Oberkirch gewachsenen Kirschen hergestellt werden). Demgegenüber würde z.B. für Schwarzwälder oder Oberkircher Gin nur das Kriterium gelten, dass die verwendete geografische Angabe nicht irreführend ist.
Ermächtigungsgrundlage: § 13 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
Nummer 2: Änderung von § 12
Es handelt sich um eine Folgeänderung.
Nummer 3: Änderung von § 14
Im Hinblick auf die neuen Anforderungen in § 9 Absatz 3 wird eine Übergangsregelung vorgesehen.
Zu Artikel 3: Verordnung zur Änderung der Einundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Weinverordnung
Die mit der Einundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Weinverordnung vom 30. September 2010 (BAnz. S. 3330) getroffene Regelung, wonach in den b.A. Württemberg und Baden eine Säuerung von Traubenmost und Wein des Jahrgangs 2010 zulässig ist, soll ohne zeitliche Befristung gelten.
Ermächtigungsgrundlage: § 13 Absatz 3 Nummer 1 und 3 des Weingesetzes
Zu Artikel 4: Inkrafttreten
Die Verordnung soll unverzüglich in Kraft treten.