A. Problem und Ziel
- Der in Deutschland als Waldeigentumsart überwiegende Nichtstaatswald hat sich zur Überwindung struktureller Nachteile in allen Ländern in rd. 1700 Forstbetriebsgemeinschaften organisiert. Die Strukturentwicklung der Holzindustrie hin zu größeren Einheiten zwingt die Forstbetriebsgemeinschaften, den Tendenzen zu folgen und sich weiter zu vergrößern. Der Zusammenschluss bestehender Forstbetriebsgemeinschaften kann derzeit nur als Forstwirtschaftliche Vereinigung erfolgen. Die nach bisherigem Recht vorhandene Beschränkung der Aufgaben der Forstwirtschaftlichen Vereinigungen entspricht nicht den heutigen Erfordernissen, um als Dienstleister im Sinne einer integrierten Entwicklung des ländlichen Raums erfolgreich und innovativ tätig zu werden. Es wurden daher - in zulässiger Weise - andere, eher komplizierte und aufwändige rechtliche Konstruktionen entwickelt.
- Da der Holzverkauf die wesentliche Einkommensquelle für die Waldbesitzenden darstellt und es damit vorrangige Aufgabe in den Forstbetriebsgemeinschaften ist, den Holzabsatz durch den Abschluss von Verträgen zu sichern, bedarf es der Anpassung rechtlicher Vorgaben an die heutigen Anforderungen.
B. Lösung
- Erlass des vorliegenden Gesetzes.
C. Alternativen
- Keine.
- Eine landesrechtliche Lösung ist nicht möglich, solange der Bund durch die bestehenden Regelungen von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht hat.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltausgaben ohne Vollzugsaufwand
Für Bund, Länder, Landkreise und Gemeinden entstehen durch das Gesetz keine zusätzlichen Haushaltausgaben
- 2. Vollzugsaufwand
Die Änderung des Bundeswaldgesetzes wird keine Erhöhung des Verwaltungs- und Vollzugsaufwandes der Länder zur Folge haben.
E. Sonstige Kosten
Gesetzesantrag des Landes Niedersachsen
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Bundeswaldgesetzes
Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 14. Januar 2009
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
die Niedersächsische Landesregierung hat in ihrer Sitzung am 13. Januar 2009 beschlossen, dem Bundesrat den anliegenden
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Bundeswaldgesetzes
mit dem Antrag zuzuleiten, seine Einbringung beim Deutschen Bundestag gemäß Artikel 76 Absatz 1 Grundgesetz zu beschließen.
Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Wulff
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Bundeswaldgesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Bundeswaldgesetz vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), das zuletzt durch Artikel 213 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 37 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Artikel 2
Inkrafttreten
- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage und Ziel des Gesetzes
Waldbesitzende in Deutschland haben gemäß Bundeswaldgesetz die Möglichkeit, sich zur Überwindung von Strukturmängeln in privatrechtlichen Zusammenschlüssen zu organisieren. Neben der übergreifend organisierten Bewirtschaftung steht der gemeinsame Holzabsatz im Mittelpunkt der Tätigkeiten der Forstbetriebsgemeinschaften. Da die möglichen Aufgaben der Forstwirtschaftlichen Vereinigungen durch das Gesetz stark beschränkt sind, können diese zu einer weiteren Entwicklung der Zusammenschlüsse nur wenig beitragen. Gleichzeitig zwingt die Strukturentwicklung der Holzindustrie hin zu größeren Einheiten die Zusammenschlüsse, den Tendenzen zu folgen und sich weiter zu vergrößern. Es wurden daher - in zulässiger Weise - andere, eher komplizierte und aufwändige rechtliche Konstruktionen entwickelt.
Da der Holzverkauf die wesentliche Einkommensquelle für die Waldbesitzenden darstellt und es damit vorrangige Aufgabe in den Zusammenschlüssen sein muss, den Absatz durch den Abschluss von Verträgen zu sichern, bedarf es der Anpassung rechtlicher Vorgaben an die heutigen Anforderungen.
Eine größere Flexibilität soll erreicht werden, in dem die Forstwirtschaftlichen Vereinigungen hinsichtlich des möglichen Aufgabenspektrums den Forstbetriebsgemeinschaften gleichgestellt werden.
II. Gesetzgebungszuständigkeit
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Änderungsgesetz ergibt sich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 17 in Verbindung mit Artikel 84 Abs. 1 des Grundgesetzes.
III. Kosten
Hierzu s. Vorblatt Buchstaben D und E.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Die Beschränkung der Aufgaben der forstwirtschaftlichen Vereinigungen entspricht nicht mehr den heutigen Anforderungen, um wirtschaftlich erfolgreich tätig zu sein.
In Angleichung an die Vorschriften für die Forstbetriebsgemeinschaften wird durch die neue Formulierung des Absatzes 2 Satz 1 die Erfüllung mindestens einer der im Folgenden genannten Aufgaben zur Voraussetzung gemacht und der Aufgabenkatalog offen gehalten. Die Aufgabenerweiterung ist eine zwangsläufige Folge der Strukturentwicklung auf der Abnehmerseite. Innovationen insbesondere im Bereich der Bereitstellung gesellschaftlicher Leistungen und Vermarktung von Dienstleistungen im Sinne einer integrierten Entwicklung des ländlichen Raumes werden nach bestehendem Recht behindert. Eine Erweiterung des Aufgabenspektrums, die auch Möglichkeiten zur Bildung von Nebenbetrieben im Nicht-Holzsektor schafft, ist daher dringend geboten.
Der Kleinprivatwald ist gezwungen, der Konzentration der aufnehmenden Hand zu folgen. Die vorgesehene Änderung hat lediglich eine Verwaltungsvereinfachung und Aufwandreduzierung auf Seiten des Waldbesitzes und der Behörden zur Folge, verändert die Marktstrukturen aber nicht. Sie bietet dabei gleichzeitig die Möglichkeit, die gewachsenen - und bei den Waldbesitzern anerkannten - Strukturen fortzuführen und wirkungsvoll weiterzuentwickeln.
Die Forstwirtschaftlichen Vereinigungen werden hinsichtlich ihres Aufgabenspektrums daher weitgehend den Forstbetriebsgemeinschaften gleichgestellt. Hierdurch wird eine größere Flexibilität bei gleichzeitigem Regelungsabbau geschaffen.
Zu Artikel 2
Die Vorschrift regelt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.