A. Ziel
- - Anpassung des Vorausanmeldeverfahrens an die sicherheitsbedingten Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2454/1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften vom 2. Juli 1993 (ABl. EG (Nr. ) L 253, S. 1) (im folgenden ZK-DVO) durch Verordnung(EG) Nr. 1875/2006 vom 18. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG (Nr. ) L 360 S. 64) (im folgenden: ZK-DVO-ÄndVO) mit Wirkung vom 1. Juli 2009.
- - Bußgeldbewehrung der Verletzung von Informationspflichten im Zusammenhang mit den Finanzsanktionen gegen bestimmte Personen und Organisationen in Sudan gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1184/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 über die Verhängung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen, die im Konflikt in der Region Darfur in Sudan den Friedensprozess behindern und gegen das Völkerrecht verstoßen (ABl. EU (Nr. ) L 193 S. 9).
- - Anpassung des Waffenembargos zu Usbekistan an den Gemeinsamen Standpunkt 2007/734/GASP des Rates betreffend restriktive Maßnahmen gegen Usbekistan (ABl. EU (Nr. ) L 259 S. 34).
- - Aktualisierung der Verweise auf EG-Recht in der Außenwirtschaftsverordnung.
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- Die Beibehaltung eines nationalen Verfahrens, das dem bisherigen Vorausanmeldeverfahren unter den geänderten EG-rechtlichen Vorgaben vergleichbar ist, erfordert eine Anpassung des in Deutschland bereits mit der 79. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) eingeführten elektronischen Ausfuhrverfahrens (IT-Verfahren ATLAS-Ausfuhr). Die Aufwendungen für die Anpassung des IT-Verfahrens durch die Verwaltung sowie die Beschaffung von ergänzender Hardware für einzelne Ausgangszollstellen werden voraussichtlich unter 0,5 Mio. EUR liegen.
E. Sonstige Kosten
- Geringfügige Kosten dürften der Wirtschaft infolge der notwendigen Anpassung ihrer betrieblichen Abläufe an die neue Regelung des § 13 AWV entstehen, soweit die Unternehmen dieses nationale Sonderverfahren in Anspruch nehmen. Die Höhe der Kosten ist nicht quantifizierbar; sie werden aber durch die damit einhergehende Erweiterung ihres betrieblichen Dispositionsspielraums schon nach kurzer Zeit ausgeglichen sein. Der Genehmigungsvorbehalt für die Lieferung von gepanzerten Fahrzeugen an Vertreter der EU und der EU-Mitgliedstaaten in Usbekistan wird allenfalls geringfügige Kosten verursachen, da dieser Ausnahmetatbestand nur selten zur Anwendung kommen wird Die Verordnung hat keine messbaren Auswirkungen auf das Einzelpreisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, da es sich um eine Regelung handelt die sich nicht auf die Herstellungskosten auswirkt.
- Durch die Aktualisierung der Verweise auf das EG-Recht entstehen für die Wirtschaft keine Kosten.
F. Bürokratiekosten
- Informationspflichten für die Wirtschaft:
Mit der Anpassung des § 13 AWV an die ZK-DVO in der Fassung der ZK-DVOÄndVO werden Informationspflichten für Wirtschaft und Verwaltung geändert.
Aufgrund von Sicherheitsvorgaben und der verpflichtenden elektronischen Abwicklung des Ausfuhrverfahrens nach dem EG-Zollrecht muss die Wirtschaft nach Einführung des einstufigen Ausfuhrverfahrens für vertrauenswürdige Ausführer statt wie bisher vier Informationspflichten nun drei Informationspflichten erfüllen:
Die bisherigen Informationspflichten sind:
- 1. Antrag auf Zulassung zum Vorausanmeldeverfahren (bisheriger § 13 Abs. 1 AWV)
- 2. Abgabe einer Ausfuhrkontrollmeldung (bisheriger § 13 Abs. 1 AWV)
- 3. Vorausanzeigepflicht (bisheriger § 13 Abs. 2 AWV)
- 4. Meldepflicht für Kobrarelevante Sendungen (bisheriger § 13 Abs. 6 AWV)
- Die künftigen Informationspflichten sind:
- 1. Antrag auf Bewilligung zum einstufigen elektronischen Ausfuhrverfahren für vertrauenswürdige Ausführer (künftiger § 13 Abs. 1 AWV)
- 2. Abgabe einer vereinfachten elektronischen Ausfuhranmeldung (künftiger § 13 AWV Abs. 2 Nr. 3 AWV)
- 3. Abgabe der ergänzenden elektronischen Ausfuhranmeldung (künftiger § 13 Abs. 2 Nr. 6 AWV) Die bisherige Informationspflicht Nr. 1 entspricht der künftigen Informationspflicht Nr. 1, die bisherige Informationspflicht Nr. 2 der künftigen Informationspflicht Nr. 2 sowie die bisherige Informationspflicht Nr. 4 der künftigen Informationspflicht Nr. 3.
- Zu den künftigen Informationspflichten im Einzelnen:
- - Abgabe eines Antrags auf Bewilligung zum einstufigen elektronischen Ausfuhrverfahren für vertrauenswürdige Ausführer (nach dem künftigen § 13 Abs.1 AWV): Diese Vorschrift konkretisiert die in der Zollkodex-Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG (Nr. ) L 302 S. 1) (im folgenden: Zollkodex) begründete Informationspflicht zur Ausfuhranmeldung durch Ausnutzung der Möglichkeit nationaler Verfahrenserleichterungen nach Artikel 289 ZK-DVO. Für die Unternehmen ist für die Antragstellung mit einer einmaligen, nicht näher quantifizierbaren Belastung für die Umstellung auf das einstufige Ausfuhrverfahren zu rechnen.
- - Abgabe einer vereinfachten elektronischen Ausfuhranmeldung bei der Ausfuhrzollstelle nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 AWV: Auch diese Vorschrift konkretisiert die im Zollkodex begründete Informationspflicht zur Ausfuhranmeldung durch Ausnutzung der Möglichkeit nationaler Verfahrenserleichterungen nach Artikel 289 ZK-DVO, indem sie den verminderten Datenkranz aus dem Anhang 30 A der ZK-DVO zur Abgabe der elektronischen. Zollanmeldung bestimmt. Den Teilnehmern am einstufigen Ausfuhrverfahren für vertrauenswürdige Ausführer nach § 13 Abs. 1 AWV entstehen hierdurch keine besonderen Belastungen. Die Daten sind auch im Normalverfahren bei der ab 1. Juli 2009 verpflichtenden Abgabe einer elektronischen Ausfuhranmeldung mitzuteilen und können aus der Finanzbuchführung und dem Warenwirtschaftssystem automatisiert generiert werden.
- - Abgabe einer ergänzenden elektronischen Ausfuhranmeldung nach § 13 Abs. 2 Nr. 6 AWV: Diese Vorschrift konkretisiert die im Zollkodex begründete Informationspflicht zur Ausfuhranmeldung durch Ausnutzung der Möglichkeit nationaler Verfahrenserleichterungen nach Artikel 289 ZK-DVO i. V. m. Anhang 30 A und 37 ZK-DVO. Diese Konkretisierung begründet gegenüber dem ab 1. Juli 2009 verpflichtend eingeführten Normalverfahren keine besondere Belastung der Unternehmen, da die zu übermittelnden Daten von den Unternehmen bisher unmittelbar an das Statistische Bundesamt gemeldet werden mussten. Diese Weiterleitung erfolgt nun über die Zollbehörden.
Im Ergebnis entsteht gegenüber dem mit der 79. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung eingeführten elektronischen Ausfuhrverfahren, mit dem bereits erhebliche Entlastungen für die Exportwirtschaft einhergehen, für die Unternehmen, die von der Option des einstufigen Ausfuhrverfahrens für vertrauenswürdige Ausführer Gebrauch machen wollen, nur beim Antrag auf Bewilligung des Verfahrens eine einmalige, nicht näher quantifizierbare Belastung.
Betroffen hiervon sind voraussichtlich die 700 Unternehmen, die derzeit an dem Vorausanmeldeverfahren teilnehmen.
Mit dem Genehmigungsvorbehalt für die Lieferung von gepanzerten Fahrzeugen an Vertreter der EU und der EU-Mitgliedstaaten in Usbekistan wird eine bestehende Informationspflicht geändert. Dies wird allenfalls geringfügige Kosten für die Wirtschaft verursachen, da dieser Ausnahmetatbestand nur selten zur Anwendung kommen wird.
- Informationspflichten für Bürger und Verwaltung:
Die vorliegende Verordnung tangiert keine Informationspflichten für Bürger und Verwaltung.
G. Gleichstellungspolitische Belange werden nicht berührt.
Verordnung der Bundesregierung Einundachtzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 18. Januar 2008
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß § 27 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes die von der Bundesregierung beschlossene
mit Begründung und Vorblatt.
Die Verordnung wurde am 22. Dezember 2007 im Bundesanzeiger Nr. 240 verkündet. Sie wird gleichzeitig dem Präsidenten des Deutschen Bundestages übersandt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 15.02.08
Vom ...
Auf Grund des § 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1, 3 und 4, § 7 Abs. 1 und 3, § 26 Abs. 1 und 2 und § 33 Abs. 4 des Außenwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2006 (BGBl. I S. 1386) verordnet die Bundesregierung und auf Grund des § 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1, 3 und 4, § 5, § 33 Abs. 4 und § 46 Abs. 3 des Außenwirtschaftsgesetzes verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. August 2007 (BAnz. S. 7279), wird wie folgt geändert:
- 1. § 10 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Die Ausgangszollstelle lehnt die zollamtliche Behandlung ab, wenn die Ausfuhrzollstelle nicht die erforderliche zollamtliche Behandlung bescheinigt hat oder wenn die nach Artikel 286 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG (Nr. ) L 253 S. 1) erforderliche Vorabfertigung fehlt."
- 2. § 13 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"§ 13 Einstufiges Ausfuhrverfahren für vertrauenswürdige Ausführer"
- b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "im voraus bei der Ausfuhrzollstelle anzumelden" durch die Wörter "direkt bei der Ausgangszollstelle durch Abgabe einer vereinfachten elektronischen Ausfuhranmeldung nach Absatz 2 Nr. 3 anzumelden und zu gestellen" ersetzt.
- bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Innerhalb von 30 Tagen nach der Annahme der vereinfachten elektronischen Ausfuhranmeldung ist eine ergänzende elektronische Ausfuhranmeldung nach Absatz 2 Nr. 6 abzugeben."
- cc) In Satz 3 werden die Wörter "Vorlage der Ausfuhrkontrollmeldung und" durch die Wörter "vereinfachten elektronischen Ausfuhranmeldung bei der Ausfuhrzollstelle und" ersetzt.
- dd) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
"Zuständig für die Bewilligung des einstufigen Ausfuhrverfahrens für vertrauenswürdige Ausführer ist das Hauptzollamt nach § 24 Abs. 1 Zollverordnung."
- ee) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
"Die Vorgaben für die Teilnahme an der elektronischen Datenübermittlung werden in der Verfahrensanweisung zum elektronischen Ausfuhrverfahren ATLAS in der jeweils geltenden Fassung im Amtsblatt des Bundesministeriums der Finanzen bekannt gemacht."
- c) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
- (2) Die Bewilligung nach Absatz 1 Satz 1 regelt die Einzelheiten der Abwicklung des einstufigen Ausfuhrverfahrens für vertrauenswürdige Ausführer und bestimmt:
- 1. die Waren, für die sie gilt,
- 2. die Bestimmungsländer, für die sie gilt,
- 3. die für die vereinfachte elektronische Ausfuhranmeldung erforderlichen Daten. Diese können neben der Bewilligungsnummer maximal die Daten des Anhangs 30 A, Tabelle 1, Spalte 2 in der jeweils geltenden Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/1993 umfassen. Bei der genehmigungsbedürftigen Ausfuhr von Waren hat der Ausführer zusätzlich anzugeben, ob eine Genehmigung in Form der Allgemeinverfügung oder eine Sammelgenehmigung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 vorliegt.
- 4. die Art und die Voraussetzungen für die Überlassung der Waren zum Ausgang,
- 5. die erforderlichen Begleitunterlagen für die Zulässigkeitsprüfung der Ausgangszollstelle oder die sie ersetzenden Datenträger und die Art, wie sie für gültig erklärt werden,
- 6. das Verfahren für die Übermittlung der nach Anlage A 1 zur Außenwirtschaftsverordnung in Verbindung mit Anhang 37 der Verordnung (EWG) 2454/1993 erforderlichen Daten der ergänzenden elektronischen Ausfuhranmeldung.
- (3) Die Zollbehörde kann zulassen, dass der Anmelder im Falle einer Funktionsstörung des Datenverarbeitungssystems der Zolldienststelle oder des Anmelders eine schriftliche Ausfuhranmeldung mit den in Absatz 2 Nr. 3 genannten Angaben bei der Ausgangszollstelle vorlegt. Den zu verwendenden Vordruck bestimmt das Bundesministerium der Finanzen durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger. Die Vorgaben der Verfahrensanweisung nach Absatz 1 Satz 5 gelten entsprechend.
- (4) Gibt der Ausführer anstelle der vereinfachten elektronischen Ausfuhranmeldung nach Absatz 2 Nr. 3 eine vollständige elektronische Ausfuhranmeldung ab, ist er von der Abgabe der ergänzenden elektronischen Ausfuhranmeldung nach Absatz 2 Nr. 6 befreit."
- d) Absätze 5 und 6 werden gestrichen.
- 3. § 18 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- b) Absatz 4 wird gestrichen.
- 4. In § 69d Abs. 1 wird die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 760/2007 der Kommission vom 29. Juni 2007 (ABl. EU (Nr. ) L 172 S. 50)" durch die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1389/2007 der Kommission vom 26. November 2007 (ABl. EU (Nr. ) L 310 S. 6) ersetzt.
- 5. § 69l Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 wird am Ende das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
- b) In Nummer 2 wird die Angabe "Sicherheitskräfte in Usbekistan durch" durch die Angabe "in Usbekistan eingesetzten Sicherheitskräfte der" und der Punkt am Ende durch die Angabe " ,oder" ersetzt.
- c) Die folgende neue Nummer 3 wird eingefügt:
3. Fahrzeuge, die nicht für den Kampfeinsatz bestimmt sind, die bei der Herstellung nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zum Schutz des Personals der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten in Usbekistan bestimmt sind.
- 6. § 70 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 5i wird die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 760/2007 der Kommission vom 29. Juni 2007 (ABl. EU (Nr. ) L 172 S. 50)" durch die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1389/2007 der Kommission vom 26. November 2007 (ABl. EU (Nr. ) L 310 S. 6)" ersetzt.
- b) In Absatz 5j wird die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 613/2007 der Kommission vom 1. Juni 2007 (ABl. EU (Nr. ) L 141 S. 56, ABl. EU (Nr. ) L 148 S. 25)" durch die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1038/2007 der Kommission vom 7. September 2007 (ABl. EU (Nr. ) L 238 S. 23)" ersetzt,
- c) In Absatz 5p wird die Angabe " zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 400/2007 der Kommission vom 12. April 2007 (ABl. EU (Nr. ) L 98 S. 20)" durch die Angabe "zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1096/2007 der Kommission vom 20. September 2007 (ABl. EU (Nr. ) L 246 S. 29)" ersetzt.
- d) Nach Absatz 5u wird der folgende Absatz 5v angefügt:
(5v) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1184/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 über die Verhängung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen, die im Konflikt in der Region Darfur in Sudan den Friedensprozess behindern und gegen das Völkerrecht verstoßen (ABl. EU (Nr. ) L 193 S. 9, 2006 Nr. 163 S. 19), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 970/2007 der Kommission vom 17. August 2007 (ABl. EU (Nr. ) L 215 S. 16), eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt."
- e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aa) Die frühere Nummer 9 wird die neue Nummer 5.
- bb) Die früheren Nummern 5 und 5a werden die neuen Nummern 6 und 6a.
- cc) Die früheren Nummern 6 und 7 werden die neuen Nummern 7 und 8 und wie folgt gefasst:
- "7. "als Ausführer eine vereinfachte elektronische Ausfuhranmeldung nach § 13 Abs. 2 Nr. 3, auch in Verbindung mit § 16b, nicht oder nicht richtig abgibt,
- 8. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, §§ 56b, 58b, 62 oder 66 bis 69 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,"
- dd) Die frühere Nummer 8 wird die neue Nummer 10.
- ee) Die folgende neue Nummer 9 wird eingefügt:
9. als Ausführer eine ergänzende elektronische Ausfuhranmeldung nach § 13 Abs. 2 Nr. 6, auch in Verbindung mit § 16b, nicht oder nicht richtig abgibt,
- 7. In § 70a Abs. 2 Nr. 8 wird nach den Wörtern "dort genannte Güter" die Angabe "verkauft," eingefügt.
- 8. In der Anlage A 1 zur Außenwirtschaftsverordnung werden im vierten Absatz die Wörter "bzw. in der Ausfuhrkontrollmeldung" gestrichen.
Artikel 2
- Artikel 1 Nr. 1 bis 3, Nr. 6 Buchstabe e und Nr. 8 treten am 1. Juli 2009 in Kraft. Im Übrigen tritt die Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den ... 2007
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie
Begründung
A. Allgemeines
Die 81. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung passt die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) an die sicherheitsbedingten Änderungen des EG-Zollrechts an, die zum 1. Juli 2009 in Kraft treten. Die Verordnung (EG) Nr. 2454/1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften vom 2. Juli 1993 (ABl. EG (Nr. ) L 253, S. 1) (im folgenden ZK-DVO) wurde durch die Verordnung(EG) Nr. 1875/2006 vom 18. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG (Nr. ) L 360 S. 64) (im folgenden ZKDVO-ÄndVO) geändert. Die Änderung der AWV erfolgt mit Vorlauf, um der Exportwirtschaft sowie dem IT-Verfahren ATLAS-Ausfuhr eine ausreichende Vorbereitungszeit für die Umstellung zu geben.
Der mit der ZK-DVO-ÄndVO eingeführte Artikel 289 2. Unterabsatz ZK-DVO schreibt die Übermittlung der für eine wirksame Risikoanalyse und die Warenprüfung erforderlichen Angaben vor dem Ausgang der Waren vor. Das bisherige Vorausanmeldeverfahren nach § 13 AWV wird daher durch das einstufige Ausfuhrverfahren für vertrauenswürdige Ausführer ersetzt.
Hierbei wird vertrauenswürdigen Ausführern, die ständig zahlreiche Sendungen ausführen, gestattet, die Waren direkt bei der Ausgangszollstelle mit einer vereinfachten Ausfuhranmeldung elektronisch anzumelden und dort zu gestellen.
Voraussetzung ist die Bewilligung des einstufigen Ausfuhrverfahrens für vertrauenswürdige Ausführer und die elektronische Übermittlung der notwendigen Daten. Bei technischen Störungen besteht die Möglichkeit, die Daten auf einem Vordruck zu übermitteln.
Die Verletzung von Informationspflichten im Zusammenhang mit den Finanzsanktionen gegen bestimmte Personen und Organisationen in Sudan gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1184/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 über die Verhängung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen, die im Konflikt in der Region Darfur in Sudan den Friedensprozess behindern und gegen das Völkerrecht verstoßen (ABl. EU (Nr. ) L 193 S. 9), wird bußgeldbewehrt.
Außerdem werden Verweise auf geänderte EG-Verordnungen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus, zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten sowie zu restriktiven Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo aktualisiert. Entsprechend dem Gemeinsamen Standpunkt 2007/734/GASP des Rates betreffend restriktive Maßnahmen gegen Usbekistan (ABl. EU (Nr. ) L 259 S. 34) wird in der AWV die Möglichkeit vorgesehen, Genehmigungen für Lieferungen von gepanzerten Fahrzeugen für Vertreter der EU und der EU-Mitgliedstaaten in Usbekistan zu erteilen.
Die Beibehaltung eines nationalen Verfahrens, das dem bisherigen Vorausanmeldeverfahren unter den geänderten EG-rechtlichen Vorgaben vergleichbar ist, erfordert eine Anpassung des in Deutschland bereits mit der 79. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung eingeführten elektronischen Ausfuhrverfahrens für vertrauenswürdige Ausführer (IT-Verfahren ATLAS-Ausfuhr). Die Aufwendungen für die Anpassung des IT-Verfahrens durch die Verwaltung sowie die Beschaffung von ergänzender Hardware für einzelne Ausgangszollstellen werden voraussichtlich unter 0,5 Mio. EUR liegen.
Geringfügige Kosten dürften der Wirtschaft infolge der notwendigen Anpassung ihrer betrieblichen Abläufe entstehen, soweit die Unternehmen dieses nationale Sonderverfahren in Anspruch nehmen. Die Höhe der Kosten ist nicht quantifizierbar; sie werden aber durch die damit einhergehende Erweiterung ihres betrieblichen Dispositionsspielraums schon nach kurzer Zeit ausgeglichen sein.
Die Verordnung hat keine messbaren Auswirkungen auf das Einzelpreisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, da es sich um eine Regelung handelt, die sich nicht auf die Herstellungskosten auswirkt.
Durch die Aktualisierung der Verweise auf das EG-Recht entstehen für die öffentlichen Haushalte wie auch für die Wirtschaft keine Kosten. Der Genehmigungsvorbehalt für die Lieferung von gepanzerten Fahrzeugen an Vertreter der EU und der EU-Mitgliedstaaten in Usbekistan wird allenfalls geringfügige Kosten verursachen, da dieser Ausnahmetatbestand nur selten zur Anwendung kommen wird.
Die Höhe der Kosten ist für die Wirtschaft nicht quantifizierbar. Nennenswerte Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Bürokratiekosten:
Informationspflichten für die Wirtschaft:
Mit der Anpassung des § 13 AWV an die ZK-DVO in der Fassung der ZK-DVO-ÄndVO werden Informationspflichten für Wirtschaft und Verwaltung geändert. Aufgrund von Sicherheitsvorgaben und der verpflichtenden elektronischen Abwicklung des Ausfuhrverfahrens nach dem EG-Zollrecht muss die Wirtschaft nach Einführung des einstufigen Ausfuhrverfahrens für vertrauenswürdige Ausführer statt wie bisher vier Informationspflichten nun drei Informationspflichten erfüllen:
Die bisherigen Informationspflichten in § 13 AWV sind:
- 1. Antrag auf Zulassung zum Vorausanmeldeverfahren (bisheriger § 13 Abs. 1 AWV)
- 2. Abgabe einer Ausfuhrkontrollmeldung (bisheriger § 13 Abs. 1 AWV)
- 3. Vorausanzeigepflicht (bisheriger § 13 Abs. 2 AWV)
- 4. Meldepflicht für Kobrarelevante Sendungen (bisheriger § 13 Abs. 6 AWV)
Die künftigen Informationspflichten in § 13 AWV sind:
- 1. Antrag auf Bewilligung zum einstufigen Ausfuhrverfahren für vertrauenswürdige Ausführer (künftiger § 13 Abs. 1 AWV)
- 2. Abgabe einer vereinfachten elektronischen Ausfuhranmeldung (künftiger § 13 AWV Abs. 2 Nr. 3 AWV)
- 3. Abgabe der ergänzenden elektronischen Ausfuhranmeldung (künftiger § 13 Abs. 2 Nr. 6 AWV)
Die bisherige Informationspflicht Nr. 1 entspricht der künftigen Informationspflicht Nr. 1, die bisherige Informationspflicht Nr. 2 der künftigen Informationspflicht Nr. 2 sowie die bisherige Informationspflicht Nr. 4 der künftigen Informationspflicht Nr. 3.
Zu den künftigen Informationspflichten im Einzelnen:
- - Abgabe eines Antrags auf Bewilligung zum einstufigen Ausfuhrverfahren für vertrauenswürdige Ausführer (nach dem künftigen § 13 Abs. 1 AWV): Diese Vorschrift konkretisiert die im Zollkodex begründete Informationspflicht zur Ausfuhranmeldung durch Ausnutzung der Möglichkeit nationaler Verfahrenserleichterungen nach Artikel 289 ZK-DVO. Für die Unternehmen ist für die Antragstellung mit einer einmaligen, nicht näher quantifizierbaren Belastung für die Umstellung auf das einstufige Ausfuhrverfahren für vertrauenswürdige Ausführer zu rechnen.
- - Abgabe einer vereinfachten elektronischen Ausfuhranmeldung bei der Ausfuhrzollstelle nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 AWV: Auch diese Vorschrift konkretisiert die im Zollkodex begründete Informationspflicht zur Ausfuhranmeldung durch Ausnutzung der Möglichkeit nationaler Verfahrenserleichterungen nach Artikel 289 ZK-DVO, indem sie den verminderten Datenkranz aus dem Anhang 30 A der ZK-DVO zur Abgabe der vereinfachten elektronischen Ausfuhranmeldung bestimmt. Den Teilnehmern am einstufigen Ausfuhrverfahren für vertrauenswürdige Ausführer nach § 13 Abs. 1 AWV entstehen hierdurch keine besonderen Belastungen. Die Daten sind auch im Normalverfahren bei der ab 1. Juli 2009 verpflichtenden Abgabe einer elektronischen Ausfuhranmeldung mitzuteilen und können aus der Finanzbuchführung und dem Warenwirtschaftssystem automatisiert generiert werden.
- - Abgabe einer ergänzenden elektronischen Ausfuhranmeldung nach § 13 Abs. 2 Nr. 6 AWV: Diese Vorschrift konkretisiert die im Zollkodex begründete Informationspflicht zur Ausfuhranmeldung durch Ausnutzung der Möglichkeit nationaler Verfahrenserleichterungen nach Artikel 289 ZK-DVO i. V. m. Anhang 30 A und 37 ZK-DVO. Diese Konkretisierung begründet gegenüber dem ab 1. Juli 2009 verpflichtend eingeführten Normalverfahren keine besondere Belastung der Unternehmen, da die zu übermittelnden Daten von den Unternehmen bisher unmittelbar an das Statistische Bundesamt gemeldet werden mussten. Diese Weiterleitung erfolgt nun über die Zollbehörden.
Im Ergebnis entsteht gegenüber dem mit der 79. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung eingeführten elektronischen Ausfuhrverfahren, mit dem bereits erhebliche Entlastungen für die Exportwirtschaft einhergehen, für die Unternehmen, die von der Option des einstufigen Ausfuhrverfahrens für vertrauenswürdige Ausführer Gebrauch machen wollen, nur beim Antrag auf Bewilligung des Verfahrens eine einmalige, nicht näher quantifizierbare Belastung.
Betroffen hiervon sind voraussichtlich die 700 Unternehmen, die derzeit an dem Vorausanmeldeverfahren teilnehmen.
Mit dem Genehmigungsvorbehalt für die Lieferung von gepanzerten Fahrzeugen an Vertreter der EU und der EU-Mitgliedstaaten in Usbekistan wird eine bestehende Informationspflicht erweitert.
Dies wird allenfalls geringfügige Kosten für die Wirtschaft verursachen, da dieser Ausnahmetatbestand nur selten zur Anwendung kommen wird.
Informationspflichten für Bürger und Verwaltung:
Die vorliegende Verordnung tangiert keine Informationspflichten für Bürger und Verwaltung.
Gleichstellungspolitische Belange sind nicht berührt.
B. Im Einzelnen
Artikel 1
Nummer 1
Die Änderung ist eine Folgeänderung der Änderung des § 13 AWV. Der Verweis in § 10 Abs. 2 AWV auf die nach dem bisherigen § 13 Abs. 3 AWV erforderliche Versicherung wird gestrichen.
Nummer 2
Die Anpassung des § 13 AWV resultiert aus der Änderung des EG-Rechts. Dadurch, dass der mit der ZK-DVO-ÄndVO eingeführte Artikel 289 2. Unterabsatz ZK-DVO die Übermittlung der für eine wirksame Risikoanalyse und die Warenprüfung erforderlichen Angaben vor dem Ausgang der Waren vorschreibt, wurde die Möglichkeit nationaler Vereinfachungen nach dem bisherigen Artikel 289 ZK-DVO eingeschränkt: Nationale Sonderverfahren sind nur noch zulässig, wenn sichergestellt ist, dass den Zollbehörden vor dem Verlassen der Waren des Gemeinschaftsgebiets die für die Durchführung der Risikoanalyse und der Beschau erforderlichen Daten elektronisch zur Verfügung gestellt werden. Das Vorausanmeldeverfahren nach § 13 AWV, bei welchem der Ausführer von einer vorherigen Anmeldung bei der Ausfuhr- und Ausgangszollstelle befreit ist, genügt diesen Anforderungen nicht. Die Vorschrift ist daher anzupassen, damit bei direkten Ausfuhren aus Deutschland zumindest die Ausgangszollstelle die erforderlichen Angaben erhält um vor Ausgang in ein Drittland die erforderlichen Risikoanalysen durchführen zu können.
Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 AWV können vertrauenswürdige Ausführer im Rahmen des einstufigen Ausfuhrverfahrens Waren direkt bei der Ausgangszollstelle durch Abgabe einer vereinfachten elektronischen Ausfuhranmeldung anmelden und gestellen.
Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 AWV ist innerhalb von dreißig Tagen nach der Ausfuhr eine ergänzende elektronische Ausfuhranmeldung nach Absatz 3 Nr. 6 abzugeben.
Die Änderung des § 13 Abs. 1 Satz 3 AWV berücksichtigt, dass Ausfuhrkontrollmeldungen im einstufigen Ausfuhrverfahren für vertrauenswürdige Ausführer nicht vorgesehen sind, da die Beibehaltung im Widerspruch zu Artikel 289 2. Unterabsatz ZK-DVO stünde.
Die Neufassung von § 13 Abs. 1 Satz 4 AWV regelt, das anstelle der bisher vorgesehenen Zulassung zum Vorausanmeldeverfahren eine Bewilligung des einstufigen Ausfuhrverfahrens für vertrauenswürdige Ausführer durch das Hauptzollamt nach § 24 Abs. 1 Zollverordnung erfolgt.
Der neue § 13 Abs. 1 Satz 5 AWV regelt, dass die im Amtsblatt des Bundesministerium der Finanzen veröffentlichte Verfahrensanweisung zum ATLAS-Release 7.1. (Stand April 2007, Amtsblatt des Bundesministeriums der Finanzen N 47 2007 Nr. 241 vom 20. Juni 2007) auch für das einstufige Ausfuhrverfahren für vertrauenswürdige Ausführer gilt. Die Verfahrensanweisung ist auch über die Homepage der Bundeszollverwaltung, www.zoll.de, abrufbar.
§ 13 Abs. 2 AWV legt den Inhalt der Bewilligung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 AWV fest. Die Bewilligung regelt die Einzelheiten der Abwicklung des einstufigen Ausfuhrverfahrens für vertrauenswürdige Ausführer und gibt insbesondere die Daten an, die maximal in der Bewilligung vorgesehen werden können. Dies sind die Daten des Anhangs 30A, Tabelle 1, Spalte 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/1993 sowie die Bewilligungsnummer, insgesamt also maximal
- - Bewilligungsnummer
- - Anzahl der Positionen
- - Kennnummer der Sendung (Unique Consignment Reference Number, UCR)
- - Nummer des Frachtpapiers
- - Versender
- - Person, die die vereinfachte elektronische Ausfuhranmeldung abgibt
- - Empfänger
- - Codes für die zu durchfahrenden Länder
- - Ausgangszollstelle
- - Warenort
- - Warenbezeichnung
- - Art der Packstücke (Code)
- - Anzahl der Packstücke
- - Versandzeichen
- - Kennnummer des Beförderungsmittels für Containerfracht
- - Positionsnummer
- - Warennummer
- - Rohmasse (kg)
- - UN-Gefahrgutnummer
- - Nummer Zollverschluss
- - Beförderungskosten, Code für die Zahlungsweise
- - Datum der Anmeldung
- - Unterschrift / Authentifizierung
- - Kennnummer für besondere Umstände
Im Einzelnen ergibt sich aus den Erläuterungen zu den Datenelementen im Anhang 30 A der VO (EG) Nr. 1875/2006, bei welcher Angabe es sich nur um ein bedingtes Pflichtfeld handelt. Für die ergänzende elektronische Ausfuhranmeldung sind die Daten des Anhang 37, Tabelle, Spalte A, die mit "A" gekennzeichnet sind sowie die Angaben zu Empfänger (Feld 8 des Vordrucks "Ausfuhranmeldung", s. Anlage A 1 AWV, Lieferbedingungen (Feld 20), Währung und in Rechnung gestellter Gesamtbetrag (Feld 22), Art des Geschäfts (Feld 24), Ausgangszollstelle (Feld 29), Versendungs- bzw. Handelsregion (34b) zu übermitteln, soweit diese nicht bereits im Rahmen der vereinfachten elektronischen Ausfuhranmeldung übermittelt wurden.
Die Bewilligung sieht auch vor, dass die Überlassung der Waren und damit zeitgleich die Erlaubnis zum Ausgang erfolgt, sobald die sicherheitsrelevanten und zollrechtlichen Prüfungen durch die Ausgangszollstelle abgeschlossen sind und das Ergebnis dem Beteiligten mitgeteilt wurde.
§ 13 Abs. 3 AWV regelt das Vorgehen bei einer Funktionsstörung des Datenverarbeitungssystems der Zolldienststelle oder des Anmelders. Hier kann die Zollbehörde zulassen, dass der Anmelder eine schriftliche Ausfuhranmeldung bei der Ausgangszollstelle abgibt. Das Bundesministerium der Finanzen gibt den zu verwendenden Vordruck im Bundesanzeiger bekannt. Die Vorgaben der Verfahrensanweisung zum ATLAS-Release 7.1. gelten entsprechend.
§ 13 Abs. 4 AWV befreit den Ausführer, der anstelle der vereinfachten elektronischen Ausfuhranmeldung eine vollständige elektronische Ausfuhranmeldung abgibt, von der Pflicht zur Abgabe der ergänzenden elektronischen Zollanmeldung nach § 13 Abs. 2 Nr. 6 AWV.
Nummer 3
Die Regelung zum einstufigen Ausfuhrverfahren für vertrauenswürdige Ausführer wird gesondert in § 18 Abs. 2 S. 4 AWV geregelt. Der bisherige § 18 Abs. 4 AWV wird gestrichen, da diese Regelung mit der sicherheitsbedingten Änderung der ZK-DVO und dem Erfordernis bestimmter Mindestangaben zur Durchführung einer Risikoanalyse nicht vereinbar ist.
Nummer 4
Die Änderung aktualisiert den Verweis auf die letzte Änderung der in der AWV zitierten Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen (ABl. EG (Nr. ) L 139 S. 4) in § 69d Abs. 1.
Nummer 5 Buchstaben a und c
Die Änderungen passen die Regelungen der AWV zum Waffenembargo zu Usbekistan an den Gemeinsamen Standpunkt 2007/734/GASP des Rates betreffend restriktive Maßnahmen gegen Usbekistan an. Fahrzeuge, die nicht für den Kampfeinsatz bestimmt sind, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zum Schutz des Personals der EU und ihrer Mitgliedstaaten in Usbeskistan bestimmt sind, werden von den Verboten der Absätze 1 und 2 ausgenommen. In diesen Ausnahmefällen bedürfen der Verkauf, die Ausfuhr und das Handels- und Vermittlungsgeschäft der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Nummer 5 Buchstabe b
Der Gemeinsame Standpunkt 2007/734/GASP stellt klar, dass Lieferungen an die in Usbekistan eingesetzten Kräfte der zur Internationalen Sicherheitsbeistandstruppe (ISAF) und zur Operation "Enduring Freedom" (OEF) beitragenden Staaten nicht, wie in der deutschen Fassung des vorherigen Gemeinsamen Standpunkts 2005/792/GASP dargestellt, nur durch die Länder erfolgen dürfen die Truppen für diese Sicherheitskräfte stellen, sondern auch durch Exporteure aus diesen Ländern und aus anderen Ländern. Dies wird in die AWV übernommen.
Nummer 6 Buchstaben a bis c
Die Änderungen aktualisieren die Verweise auf die letzten Änderungen von in der AWV zitierten EG-Verordnungen. Dies sind:
- - Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen (ABl. EG (Nr. ) L 139 S. 4) in § 70 Abs. 5i AWV,
- - Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (ABl. EG (Nr. ) L 358 S. 28, ABl. EU 2004 Nr. L 27 S. 57) in § 70 Abs. 5j AWV und
- - Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates über die Anwendung restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen (ABl. EU (Nr. ) L 193 S. 1) in § 70 Abs. 5p AWV.
Nummer 6 Buchstabe d Mit dem neu eingefügten § 70 Abs. 5v AWV werden Verstöße gegen die Informationspflichten gemäß Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1184/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 über die Verhängung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen, die im Konflikt in der Region Darfur in Sudan den Friedensprozess behindern und gegen das Völkerrecht verstoßen (ABl. EU (Nr. ) L 193 S. 9), bußgeldbewehrt.
Damit kommt die Bundesrepublik Deutschland ihrer Verpflichtung zur Sanktionierung von Verstößen gemäß Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1184/2005 nach.
Nummer 6 Buchstabe e
- aa) Auf Grund der Einführung des einstufigen Ausfuhrverfahrens für vertrauenswürdige Ausführer wird in § 70 Abs. 6 Nr. 7 AWV der Verweis auf die Ausfuhrkontrollmeldung durch einen Verweis auf die vereinfachte elektronische Ausfuhranmeldung ersetzt. Darüber hinaus wird in § 70 Abs. 6 Nr. 7 AWV auch die unterlassene oder unrichtige Abgabe der vereinfachten elektronischen Ausfuhranmeldung nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 AWV bußgeldbewehrt.
- bb) § 70 Abs. 6 Nr. 8 AWV wird an die Änderungen von § 18 AWV angepasst; der Verweis Vorschriften aus der AWV, die keine Meldepflichten enthalten, wird gestrichen.
- cc) Der neue § 70 Abs. 6 Nr. 9 AWV bewehrt die unterlassene oder unrichtige Abgabe der ergänzenden elektronischen Ausfuhranmeldung nach § 13 Abs. 2 Nr. 6 AWV mit einem Bußgeld.
Nummer 7
In § 70a Abs. 2 Nr. 8 AWV werden Verstöße gegen das Verkaufsverbot in § 69o Abs. 6 AWV strafbewehrt.
Nummer 8
Die Ausfüllanleitung zur Anlage 1 wird an die Änderungen des § 13 AWV angepasst.
Artikel 2
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung. Wegen der Vorlaufzeit zur Umstellung des IT-Verfahrens ATLAS-Ausfuhr und der innerbetrieblichen Abläufe bei der Exportwirtschaft ist eine frühzeitige Festlegung des zukünftigen Verfahrens erforderlich; die diesbezüglichen Änderungen treten aber erst mit Wirkung zum 1. Juli 2009 in Kraft.
Im Übrigen treten die Änderungen am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Einundachtzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der Einundachtzigsten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Verordnungsentwurf werden vier bestehende Informationspflichten geändert und eine neue Informationspflicht für die Wirtschaft eingeführt.
Die im Entwurf enthaltenen Informationspflichten und daraus resultierenden Kosten wurden nachvollziehbar dargestellt. Ferner begrüßt der Rat, dass bei der Prüfung von Regelungsalternativen die Belange der Wirtschaftsbeteiligten berücksichtigt wurden.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Dr. Schoser |
Vorsitzender | Berichterstatter |