A. Problem und Ziel
- - Anpassung der Einfuhrliste an EG-Einfuhrvorschriften für Textilwaren: Aufhebung des Doppelkontrollverfahrens mit mengenmäßigen Beschränkungen gegenüber der VR China bzw. Überführung in ein Doppelkontrollverfahren zu Überwachungszwecken
- - Anpassung der Einfuhrliste an EG-Einfuhrvorschriften für Stahlwaren: Aufhebung bestimmter mengenmäßiger Beschränkungen im Rahmen des Doppelkontrollverfahrens gegenüber der Ukraine
- - Anpassung der Einfuhrliste an Aktualisierungen der EG-Rechtsgrundlagen und an die Einführung von Lizenzerfordernissen für landwirtschaftliche Erzeugnisse
- - Anpassung der Anmerkungen der Einfuhrliste an die Formulierungen des TARIC (Integrierter Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften)
- - Anpassung der Einfuhrliste an das geänderte Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik zum 1. Januar 2008
B. Lösung
- Neufassung der Einfuhrliste
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
- Die Verordnung berücksichtigt die Änderungen der EG-Einfuhrregelungen. Die Überleitung des Doppelkontrollverfahrens mit mengenmäßigen Beschränkungen für Textilwaren aus der VR China in ein Verfahren zu Überwachungszwecken ist aufwandsneutral, da die Verfahrensvorschriften bestehen bleiben. Mit der Aufhebung der EG-Beschränkungen für Textilwaren und Stahlerzeugnisse entfallen Kosten für die Beantragung und Bearbeitung von Einfuhrgenehmigungen und Ausfuhrbescheinigungen in Wirtschaft und Verwaltung. Mit der Einführung von Lizenzerfordernissen im landwirtschaftlichen Sektor entstehen Kosten für die Beantragung und Bearbeitung der Lizenzen in Wirtschaft und Verwaltung. Die Anpassung der Anmerkungen und der Struktur der Einfuhrliste ist weitgehend kostenneutral. Die Höhe der Kosten ist nicht quantifizierbar.
- Aufgrund des insgesamt sehr geringen Anteils der betroffenen Produkte an der Gesamteinfuhr ist mit einer nennenswerten Auswirkung auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau nicht zu rechnen.
F. Bürokratiekosten
- Informationspflichten für die Wirtschaft:
Die Liberalisierung der Einfuhrbeschränkungen für Textilwaren, die Aufhebung der Einfuhrbeschränkungen für Stahlerzeugnisse wie auch die Einführung der Lizenzerfordernisse bei der Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse haben keine Auswirkungen auf Informationspflichten nach deutschem Recht. Die Informationspflichten im Zusammenhang mit diesen Einfuhrbeschränkungen sind im EG-Recht begründet; über die Anpassung der Einfuhrliste wird die Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen diese Informationspflichten sichergestellt.
- Informationspflichten für Bürger und Verwaltung:
Die vorliegende Verordnung tangiert keine Informationspflichten für Bürger und Verwaltung.
G. Gleichstellungspolitische Belange werden nicht berührt.
Verordnung der Bundesregierung
Einhundertfünfundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz -
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 18. Januar 2008
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß § 27 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes die von der Bundesregierung beschlossene
mit Begründung und Vorblatt.
Die Verordnung wurde am 29. Dezember 2007 im Bundesanzeiger Nr. 242 verkündet. Sie wird gleichzeitig dem Präsidenten des Deutschen Bundestages übersandt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 15.02.08
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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Einhundertfünfundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der Einhundertfünfundfünfzigsten Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Regelungsentwurf werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft, Bürger und Verwaltung eingeführt geändert oder aufgehoben.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Dr. Schoser |
Vorsitzender | Berichterstatter |
- * Vom Umdruck der o. a. Verordnung wird abgesehen, da diese am 29. Dezember 2007 bereits im Bundesanzeiger Nr. 242 verkündet worden ist.