Antrag des Landes Rheinland-Pfalz
Initiative des Königreichs Belgien, der Republik Bulgarien, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Ungarn, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumäniens, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die europäische Schutzanordnung
Punkt 26 der 868. Sitzung des Bundesrates am 26. März 2010
Der Bundesrat möge anstelle von Ziffern 1 bis 7 in BR-Drucksache 43/1/10 wie folgt beschließen:
- "1. Der Bundesrat begrüßt den Ansatz des Richtlinienvorschlags, Opfern von Gewalttaten und Bedrohungen die Möglichkeit zu geben, einer bereits erwirkten Schutzanordnung in einem anderen Mitgliedstaat Geltung zu verschaffen, ohne dass dort ein vollständig neues Verfahren betrieben werden muss. Im Fall der europäischen Schutzanordnung ist der europäische Mehrwert eines gemeinsamen Handelns deutlich erkennbar.
- 2. Der Bundesrat ist allerdings der Auffassung, dass sich die vorgeschlagene Richtlinie nicht auf die angegebene Rechtsgrundlage stützen lässt, und lehnt daher die vorgeschlagene Richtlinie ab. Er bittet die Kommission, anstelle dieser Initiative einen Vorschlag vorzulegen, der diesem Bedenken und der Stellungnahme des Bundesrates insgesamt Rechnung trägt."
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Entgegen der Empfehlungen der Ausschüsse hält der Bundesrat eine Subsidiaritätsrüge im Hinblick auf die vorliegende Initiative von zwölf Mitgliedstaaten über die Europäische Schutzanordnung nicht für angebracht.
Damit wird die bisherige Länderhaltung nicht weiter verfolgt, wonach die Prüfung der Rechtsgrundlage Teil der Subsidiaritätsprüfung sei. Vielmehr zeigt gerade die vorgelegte Initiative, dass die Prüfung der Rechtsgrundlage und die Subsidiaritätsprüfung losgelöst voneinander zu sehen sind. Die rechtliche Prüfung von EU-Rechtsetzungsakten muss in zwei Schritten erfolgen. In Schritt 1 wird die Rechtsgrundlage geprüft, in Schritt 2 der Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip. Diese Reihenfolge ist zwingend.
Der Initiative der zwölf Mitgliedstaaten mangelt es offensichtlich an einer geeigneten Rechtsgrundlage. Gäbe es diese, so wäre die Initiative unter Kompetenzgesichtspunkten nicht zu beanstanden, weil sie das Subsidiaritätsprinzip nicht verletzt. Im Gegenteil kann gerade im Fall der Europäischen Schutzanordnung der europäische Mehrwert eines gemeinsamen Handelns deutlich aufgezeigt werden. Ziffer 2 des Antrags zielt darauf ab, dass die Vorlage der Mitgliedstaaten zurückgezogen wird und die Kommission die - grundsätzlich zu befürwortende - Initiative auf einer geeigneten Rechtsgrundlage erneut einbringt.
Allgemein darf es in Fällen vergleichbarer Art keinen Automatismus geben, d. h. nicht jeder Zweifel an der gewählten Rechtsgrundlage eines europäischen Vorhabens darf automatisch zu einer Subsidiaritätsrüge führen. Artikel 5 EUV bestimmt hinsichtlich der Subsidiaritätsprüfung: "Nach dem Subsidiaritätsprinzip wird die Union in den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, nur tätig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen von den Mitgliedstaaten weder auf zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind." Diese vertragliche Vorgabe sollte Grundlage einer eventuellen Subsidiaritätsrüge sein.
Von den neuen Instrumenten der Subsidiaritätsrüge und ggf. -klage sollte sorgsam Gebrauch gemacht werden, um sie nicht zu entwerten.