Der Deutsche Bundestag hat in seiner 144. Sitzung am 31. Januar 2020 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur - Drucksache 19/16907 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Vorbereitung der Schaffung von Baurecht durch Maßnahmengesetz im Verkehrsbereich (Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz - MgvG) - Drucksachen 19/15619, 19/16405 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 21.02.20
Erster Durchgang: Drucksache. 579/19 (PDF)
1. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
2. § 4 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Das vorbereitende Verfahren wird von der zuständigen Behörde durchgeführt."
3. Dem § 5 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die nach § 4 Absatz 3 durchzuführende Öffentlichkeitsbeteiligung im vorbereitenden Verfahren bleibt davon unberührt."
4. In § 7 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "nur" durch das Wort "besser" ersetzt.
5. § 11 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, ein die Bundesschienenwege betreffendes Maßnahmengesetz zu ändern, wenn nach Inkrafttreten eines solchen Maßnahmengesetzes Tatsachen bekannt werden, die der Ausführung des Verkehrsinfrastrukturprojektes oder von Teilen des Verkehrsinfrastrukturprojektes nach den getroffenen Festsetzungen entgegenstehen."
- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
(2) Für die Änderung von Maßnahmengesetzen, die Bundeswasserstraßen betreffen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Rechtsverordnung nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf."
- c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
- d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
(5) Die Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 sind dem Bundestag zuzuleiten. Sie können durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages zu der Rechtsverordnung wird der Bundesregierung zugeleitet. Rechtsverordnungen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, sind zudem dem Bundesrat zuzuleiten. Die Zuleitung erfolgt erst nach der Zuleitung an den Bundestag. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von vier Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesrat zugeleitet."
6. § 13 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 wird die Angabe " § 12" durch die Wörter " § 11 Absatz 1 oder 2" ersetzt.
- b) In Nummer 2 wird die Angabe " § 12" durch die Angabe " § 11" ersetzt.