A. Problem und Ziel
Nach § 38 Absatz 1 der Finanzgerichtsordnung richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Finanzgerichte bei Verfahren zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem Behördensitz bezogen auf das Ausgangsverfahren.
Eine geplante Neuorganisation bei der Bundesagentur für Arbeit sieht vor, die Zahl der derzeit 102 örtlichen Familienkassen drastisch zu reduzieren.
Der Gesetzentwurf enthält deshalb eine Änderung der Finanzgerichtsordnung mit der Zielsetzung, Veränderungen in der Verteilung der örtlichen Zuständigkeit der Finanzgerichte aus Anlass einer solchen organisatorischen Neuordnung der Familienkassen bei der Bundesagentur für Arbeit zu vermeiden.
B. Lösung
Der Gesetzentwurf sieht in einem neuen Satz 3 des § 38 Absatz 2 FGO vor, die örtliche Zuständigkeit der Finanzgerichte bei Verfahren zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs künftig nicht mehr nach dem Sitz der Ausgangsbehörde, sondern nach dem Wohnsitz des Klägers zu bestimmen.
C. Alternativen
Keine
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es entstehen keine Kosten für Bund, Länder und Gemeinden. Die Kostenverteilung unter den Ländern zur Durchführung von Verfahren des Familienleistungsausgleichs in der Finanzgerichtsbarkeit entspricht bei der vorgesehenen Verteilung der örtlichen Zuständigkeit nach dem klägerischen Wohnsitz der Kostenverteilung, wie sie nach der derzeitigen Organisationsstruktur der Familienkassen nach dem geltenden auf den Behördensitz abstellenden Gerichtsstand zu verzeichnen ist.
E. Erfüllungsaufwand
Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft oder die Verwaltung.
F. Sonstige Kosten
Es entstehen keine sonstigen Kosten.
Gesetzesantrag des Saarlandes
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung
Die Ministerpräsidentin des Saarlandes
Saarbrücken, den 16. Januar 2013
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann
Sehr geehrter Herr Präsident,
die Saarländische Landesregierung hat beschlossen, dem Bundesrat den anliegenden Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung mit dem Antrag zuzuleiten, seine Einbringung beim Deutschen Bundestag gemäß Artikel 76 Absatz 1 Grundgesetz zu beschließen.
Daher bitte ich Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates auf die Tagesordnung der 906. Sitzung des Bundesrates am 1. Februar 2013 zu setzen und anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Annegret Kramp-Karrenbauer
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
§ 38 Absatz 2 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
(2) Ist die in Absatz 1 bezeichnete Behörde eine oberste Finanzbehörde, so ist das Finanzgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger seinen Wohnsitz, seine Geschäftsleitung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Kläger im Bezirk der obersten Finanzbehörde keinen Wohnsitz, keine Geschäftsleitung und keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so findet Absatz 1 Anwendung. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei Verfahren zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs (§§ 31, 62 bis 78 des Einkommensteuergesetzes). Bei Zöllen, Verbrauchsteuern und Monopolabgaben ist das Finanzgericht zuständig, in dessen Bezirk ein Tatbestand verwirklicht wird, an den das Gesetz die Abgabe knüpft."
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeines
Der Gesetzentwurf enthält eine Änderung der Finanzgerichtsordnung mit der Zielsetzung, Veränderungen in der Verteilung der örtlichen Zuständigkeit der Finanzgerichte bei Verfahren zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs aus Anlass einer derzeit zum 1. Mai dieses Jahres geplanten organisatorischen Neuordnung der Familienkassen bei der Bundesagentur für Arbeit zu vermeiden.
Nach § 38 Absatz 1 der Finanzgerichtsordnung richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Finanzgerichte bei solchen Verfahren nach dem Behördensitz bezogen auf das Ausgangsverfahren.
Eine geplante Neuorganisation bei der Bundesagentur für Arbeit sieht vor, die Zahl der derzeit 102 örtlichen Familienkassen drastisch zu reduzieren.
Dies hätte dementsprechend unmittelbare Auswirkungen auf die örtliche Verteilung der finanzgerichtlichen Verfahren zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs, sei es in Form eines Wegfalls oder der Verringerung solcher Verfahren bei Finanzgerichten, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich künftig keine oder weniger Familienkassen angesiedelt wären, sei es in Form eines gegenteiligen Aufwuchses an Verfahren bei anderen Finanzgerichten.
Der nunmehrige Gesetzentwurf sieht in einem neuen Satz 3 des § 38 Absatz 2 FGO vor, die örtliche Zuständigkeit der Finanzgerichte bei solchen Verfahren zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs künftig nicht mehr nach dem Sitz der Ausgangsbehörde, sondern nach dem Wohnsitz des Klägers zu bestimmen.
Die gesetzliche Änderung ist notwendig, um einen bürgernahen und damit effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten.
Dies ist umso wichtiger, als es sich beim Familienleistungsausgleich der Sache nach um eine im Steuerrecht verankerte Sozialleistung handelt, bei der ein entsprechender bürgernaher Rechtsschutz veranlasst ist.
Gleichzeitig wird hierdurch eine von Umstrukturierungen im Bereich der Ausgangsbehörden unabhängige Gerichtsstandsstruktur gewährleistet und die im Falle einer gesetzgeberischen Untätigkeit kurzfristig eintretenden organisatorischen und damit zwangsläufig auch personell einhergehenden Strukturverwerfungen in der Finanzgerichtsbarkeit werden vermieden.
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1 (Änderung der Finanzgerichtsordnung)
Durch den neuen Satz 3 des § 38 Absatz 2 FGO wird für Verfahren zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs eine wohnortbezogene Ausnahme vom Behördensitzprinzip nach Absatz 1 geschaffen. Der Regelungsgehalt des geltenden Absatzes 2 bleibt ansonsten vollständig erhalten. Insbesondere entspricht der neue Satz 4 dem zweiten Halbsatz des geltenden Satzes 1, der aus Gründen der Binnensystematisierung des Absatzes 2 nunmehr nach den beiden auf den klägerischen Wohnsitz abstellenden Ausnahmetatbeständen angefügt wird.
Der neue Satz 3 fügt sich systematisch in den bestehenden Absatz 2 ein, der bereits derzeit Ausnahmetatbestände nach dem Wohnortprinzip normiert in Fällen, die durch eine Zuständigkeit zentraler Ausgangsbehörden und hierdurch bedingt durch ein Bedürfnis nach spezialgesetzlicher Gewährleistung eines wohnortnahen Gerichtsstands gekennzeichnet sind.
Zur Rechtsvereinfachung und Gleichbehandlung erfolgt die Verweisung auf die Sätze 1 und 2 des Absatzes 2 dabei für alle Verfahren zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs, also auch für solche Kindergeldverfahren, bei denen nicht Familienkassen bei der Bundesagentur für Arbeit, sondern sonstiger Bundes- oder Landesbehörden beteiligt sind.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.