Der Bundesrat hat in seiner 819. Sitzung am 10. Februar 2006 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Die Bundestagsfraktionen von CDU/CSU und SPD haben auf Grundlage der politischen Einigung vom 31. Januar 2006 angekündigt, einen Gesetzentwurf in den Deutschen Bundestag einzubringen, der zu den Fragen der steuerlichen Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten eine Neufassung enthält. Der Bundesrat sieht insofern von einer Stellungnahme im vorliegenden Verfahren ab.
2. Zu Artikel 1 Nr. 9 (§ 35a Abs. 2 Satz 1 und 5 EStG)
In Artikel 1 Nr. 9 ist § 35a Abs. 2 wie folgt zu ändern:
- a) In Satz 1 sind nach den Wörtern "haushaltsnahen Dienstleistungen," die Wörter "die nicht Dienstleistungen nach Satz 2 sind und" einzufügen.
- b) Satz 5 ist zu streichen.
Begründung
§ 35a Abs. 2 Satz 1 EStG begünstigt neben den Kosten für typische haushaltsnahe Tätigkeiten wie z.B. die Reinigung der Wohnung und die Betreuung von Kindern und alten Menschen auch Aufwendungen für kleinere Ausbesserungsarbeiten und Schönheitsreparaturen an der Wohnung, die gewöhnlich durch Mitglieder des Haushaltes selbst erledigt werden. Umfangreichere Handwerkerleistungen sind hingegen bislang nicht begünstigt. Die Abgrenzung zwischen begünstigten und nicht begünstigten Handwerkerleistungen bereitet in der Praxis oftmals Probleme.
Durch die Einführung der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen bei Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in Satz 2 bestehen künftig für kleinere Handwerkerleistungen zwei Steuerermäßigungstatbestände, zum einen als haushaltsnahe Tätigkeit nach Satz 1 und zum anderen als Handwerkerleistung nach Satz 2.
Die heutigen Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen begünstigten Handwerkerleistungen und nicht begünstigten Handwerkerleistungen werden infolgedessen nicht eliminiert, sondern durch Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen einfach begünstigten und doppelt begünstigten Handwerkerleistungen ersetzt. Die hohe Streitanfälligkeit der Vorschrift sollte zur Verbesserung der Praxistauglichkeit dringend vermindert werden.
Mit dem in Satz 5 geregelten Ausschluss der kumulativen Inanspruchnahme der Steuerermäßigungen nach den Sätzen 1 bis 3 wird dies nur zum Teil erreicht da er sich nur auf die jeweilige Dienstleistung bezieht. Hiernach wäre es künftig trotzdem möglich, zum Beispiel im Rahmen einer Wohnungsrenovierung für die Tapeziererarbeiten durch Handwerker A (haushaltsnahe Tätigkeit) die Steuerermäßigung nach Satz 1 und für die Fußbodenverlegung durch Handwerker B die Steuerermäßigung nach Satz 2 in Anspruch zu nehmen. Die bisherigen Abgrenzungsprobleme blieben bestehen und es ergäben sich neue Gestaltungsmöglichkeiten durch die Aufsplittung der Auftragsvergabe.
3. Zu Artikel 1 Nr. 9 (§ 35a Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz EStG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Regelung zum Höchstbetrag der steuerlichen Förderung für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen in Artikel 1 Nr. 9 (§ 35a Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz EStG) deutlicher gefasst werden kann.
Es sollte klar gestellt werden, dass sich die Ausdehnung der Steuerermäßigung für Betreuungsleistungen an pflegebedürftige Personen auch bei Einbeziehung der Aufwendungen für sonstige haushaltsnahe Dienstleistungen auf einen Höchstbetrag von insgesamt 1.200 Euro beschränkt.