A. Problem und Ziel
Zum Schutz der Arbeitskräfte vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung ist eine Dosisüberwachung erforderlich, die sich auch auf Tätigkeiten in fremden Anlagen, Einrichtungen und Betriebsstätten im In- und Ausland erstreckt. Ein Mittel zur Kommunikation und Aufzeichnung der Dosiswerte ist der Strahlenpass. Vor Inkrafttreten des Strahlenschutzgesetzes und der neuen Strahlenschutzverordnung am 31. Dezember 2018 fanden sich Vorgaben zum Strahlenpass in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 40 Absatz 2, § 95 Absatz 3 Strahlenschutzverordnung und § 35 Absatz 2 Röntgenverordnung ("AVV Strahlenpass") vom 20. Juli 2004 (BAnz. Nr. 142a vom 31. Juli 2004). Seit Inkrafttreten des neuen Strahlenschutzrechts finden sich die grundlegenden Regelungen zum Strahlenpass nunmehr in § 174 der Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (StrlSchV - BGBl. I S. 2036). Daher ist es erforderlich, die bisherige Allgemeine Verwaltungsvorschrift durch die vorliegende Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Strahlenpass nach § 174 der Strahlenschutzverordnung zu ersetzen. Neben der Fortführung von Regelungen der bisherigen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift, setzt diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift Anforderungen der Richtlinie 2013/59/EURATOM
/Euratom 1:1 um.
Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift regelt die Registrierung und das Führen von Strahlenpässen nach § 174 StrlSchV, die nach den § 68 Absatz 1, § 158 Absatz 1 Satz 1, § 165 Absatz 2 Nummer 2 oder § 166 Absatz 2 Nummer 2 StrlSchV bei der Beschäftigung in fremden Anlagen, Einrichtungen oder Betriebsstätten zu führen sind. Sie enthält zudem ein Muster für einen bilingualen Strahlenpass, der dem Muster für einen europäischen Strahlenpass der "Heads of the European Radiological Competent Authorities" (HERCA) folgt. Durch die bilinguale Fassung des Strahlenpasses wird die Nutzung des Strahlenpasses und die Aufzeichnung von Dosiswerten bei einer Beschäftigung im Ausland erleichtert.
Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift trifft Regelungen zur unmittelbaren Gültigkeit von Strahlenpässen nach dem Muster der HERCA in Deutschland und trägt somit zur Vereinfachung der Strahlenschutzüberwachung von Personen bei, die nur temporär in Deutschland tätig sind.
B. Lösung
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift stellt Vorschriften für die Registrierung von Strahlenpässen und die Anerkennung ausländischer Strahlenpässe auf. Der Strahlenpass wird an das neue Strahlenschutzrecht angepasst. Ein bundeseinheitlicher Vollzug des § 174 StrlSchV wird sichergestellt.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für Bund, Länder und Kommunen fallen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand an.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Es entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand für die Verlage, die die Strahlenpässe herstellen, durch die Umstellung der Druckvorlage. Dafür wird ein Aufwand von insgesamt unter 10.000 € angenommen.
Durch die einfachere Verwendung deutscher Strahlenpässe im Ausland, sinkt der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Gegenwärtig besitzen ca. 45.000 Personen einen gültigen Strahlenpass; es wird auf Grund von Erfahrungswerten davon ausgegangen, dass davon 20 bis 30 % auch im Ausland tätig sind. Entlastungen ergeben sich einerseits dadurch, dass eine Anerkennung der einzelnen Strahlenpässe durch ausländische Behörden entfällt. Im Ausland tätige Personen arbeiten üblicherweise in mehreren Ländern und sind jeweils einmal im Rahmen der Gültigkeit des deutschen Strahlenpasses anzuerkennen. Im Mittel ergibt sich daher eine Anerkennung pro Jahr pro Strahlenpassinhaber.
Bei Tätigkeiten in Ländern, in denen bisher keine deutschen Strahlenpässe anerkannt wurden, entfallen andererseits das Anfertigen zusätzlicher Dosisdokumentationen sowie das Nachtragen der im Ausland ermittelten Dosiswerte in den Strahlenpass. Es wird abgeschätzt, dass für die im Ausland tätigen Personen im Mittel eine Arbeitsstunde pro Jahr durch den Verzicht auf die separaten Anerkennungen des Strahlenpasses bzw. das Erstellen der Dosisdokumentationen und das Nachtragen eingespart wird. Für die Lohnkosten wird die Lohnkostentabelle des Statistischen Bundesamtes für das Jahr 2018 für den Bereich Energieversorgung zu Grunde gelegt (Sachbearbeiter, 53,80 Euro/h). Damit ergibt sich nach der vollständigen Ablösung des bisherigen Strahlenpasses eine Verringerung des Erfüllungsaufwandes um jährlich etwa 600.000 €.
Die neu eingeführte Strahlenschutzregisternummer ersetzt im Strahlenpass die bisherige Strahlenpassnummer; daraus ergibt sich keine Änderung des Erfüllungsaufwands.
Da die Allgemeine Verwaltungsvorschrift der 1:1-Umsetzung der Anforderungen der Richtlinie 2013/59/EURATOM
/Euratom dient, fällt sie nicht unter die "One in one out"-Regel der Bundesregierung.
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Die Entlastung für die Verwaltung, die dadurch entsteht, dass auch deutsche Behörden keine ausländischen Strahlenpässe mehr anerkennen müssen, weil sie unmittelbar gelten, wurde bereits im Rahmen des § 174 StrlSchV geschätzt.
Darüber hinaus sinkt durch den Verzicht auf die Meldeblätter, die in der jeweiligen Behörde und im Bundesamt für Strahlenschutz verwahrt wurden, der Verwaltungsaufwand - bei ca. 9.000 Strahlenpässen pro Jahr insgesamt um etwa 6.000 € (1 Minute pro Fall).
F. Weitere Kosten
Die Wirtschaft wird nicht mit sonstigen Kosten belastet. Auswirkungen auf Einzelpreise oder das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Strahlenpass nach § 174 der Strahlenschutzverordnung (AVV Strahlenpass)
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 29. Januar 2020 Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Dietmar Woidke
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Strahlenpass nach § 174 der Strahlenschutzverordnung (AVV Strahlenpass) mit Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 84 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Strahlenpass nach § 174 der Strahlenschutzverordnung(AVV Strahlenpass)
Vom ...
Nach Artikel 85 Absatz 2 des Grundgesetzes erlässt die Bundesregierung folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:
1. Anwendungsbereich
- 1.1 Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift legt fest, wie die nach § 174 Absatz 2 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) zuständige Behörde bei der Registrierung eines Strahlenpasses oder der Anerkennung eines ausländischen Strahlenpasses zu verfahren hat. Sie trifft außerdem Regelungen zum Umgang der Behörde mit Strahlenpässen, die ihr gemäß § 174 Absatz 6 Satz 3 StrlSchV übergeben wurden.
- 1.2 Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift enthält in der Anlage ein Muster für einen Strahlenpass im Sinne des § 174 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV. Inhalt und Form des Musters folgen der Mustervorlage für den Europäischen Strahlenpass1. Nationale Ergänzungen dienen der Erfassung von Atemschutzuntersuchungen und -unterweisungen sowie von speziellen Qualifikationen im Strahlenschutz. Die Ausführung erfolgt zweisprachig in Deutsch und Englisch.
2. Registrierung
2.1 Allgemeine Anforderungen
Für die Registrierung eines Strahlenpasses müssen alle Voraussetzungen nach § 174 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 StrlSchV erfüllt sein.
2.1.1 Prüfung des zur Registrierung vorgelegten Strahlenpasses
Die zuständige Behörde prüft, ob
- - gemäß § 174 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 StrlSchV die in § 174 Absatz 3 Nummer 1 Buchstaben a bis c StrlSchV erforderlichen Angaben ordnungsgemäß in den vorgelegten Strahlenpass eingetragen sind,
- - die nach § 174 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 StrlSchV geforderten eigenhändigen Unterschriften des Strahlenpassinhabers und des für das Führen des Strahlenpasses Verantwortlichen oder des von ihm beauftragten Strahlenschutzbeauftragten vorhanden sind und - in dem Strahlenpass gemäß § 174 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 StrlSchV für die später erforderlichen Eintragungen ausreichend Raum entsprechend dem Muster nach der Anlage vorgesehen ist.
Für die Prüfung lässt sie sich die hierfür erforderlichen Unterlagen und Nachweise vorlegen.
- 2.1.1.1 Im Hinblick auf § 174 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a StrlSchV prüft die zuständige Behörde, ob in dem vorgelegten Strahlenpass die Personendaten des Strahlenpassinhabers sowie die Strahlenschutzregisternummer vollständig eingetragen sind. Im Muster nach der Anlage müssen diese Angaben im Abschnitt 1 eingetragen sein.
- 2.1.1.2 Die zuständige Behörde lässt sich eine Auskunft darüber geben, ob die Person, für die der Strahlenpass registriert werden soll, bereits Inhaber eines registrierten Strahlenpasses ist. Wurde bereits mindestens ein Strahlenpass für die beantragende Person registriert, so hat die zuständige Behörde unter Beachtung der Nummern 2.2.2 und 2.2.3 zu klären, ob der bereits registrierte Strahlenpass weitergeführt werden und die Registrierung des vorgelegten neuen Strahlenpasses entfallen kann.
- 2.1.1.3 Im Hinblick auf § 174 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b StrlSchV prüft die zuständige Behörde, ob in dem vorgelegten Strahlenpass die erforderlichen Angaben über den zum Führen des Strahlenpasses Verpflichteten vollständig eingetragen sind, einschließlich der Betriebsnummer nach § 18i des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch und Kontaktdaten. Bei Selbstständigen, die keine Arbeitgeber sind, ist die Angabe einer Betriebsnummer optional. Im Muster nach der Anlage müssen diese Eintragungen in Abschnitt 4 Tabellenspalte 1 vermerkt sein.
- 2.1.1.4 Im Hinblick auf § 174 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c StrlSchV prüft die zuständige Behörde, ob in dem vorgelegten Strahlenpass die erforderlichen Angaben zur bisherigen Exposition des Strahlenpassinhabers eingetragen sind. Erforderlich ist die Bilanzierung der nach § 65 StrlSchV ermittelten effektiven Dosis aus der beruflichen Exposition für jedes Kalenderjahr sowie die ermittelte Körperdosis (effektive Dosis und Organ-Äquivalentdosis) für jeden Kalendermonat des laufenden Kalenderjahres. Im Muster nach der Anlage müssen die Eintragungen in den Abschnitten 6.1, 6.2 und 7 erfolgt sein. Soweit für einzelne Kalendermonate noch keine Messwerte einer behördlich bestimmten Messstelle vorliegen und eine betriebliche Dosimetrie erfolgt, müssen entsprechende Eintragungen in Abschnitt 8 erfolgt sein.
2.1.2 Ausstellung
Hat die Prüfung nach 2.1.1 ergeben, dass die Voraussetzungen für die Registrierung erfüllt sind, trägt die zuständige Behörde eine fortlaufende Nummer und die nach § 174 Absatz 3 Nummer 4 StrlSchV erforderlichen Angaben zur Ausstellung und zu der Behörde selbst in den Strahlenpass ein. Im Muster nach der Anlage erfolgen die Eintragungen in Abschnitt 2.
- 2.1.2.1 Die zuständige Behörde trägt die fortlaufende Nummer des Strahlenpasses neben der Strahlenschutzregisternummer, im Muster nach der Anlage in Abschnitt 1, ein. Für die fortlaufende Nummer sind alle früher registrierten Strahlenpässe zu berücksichtigen.2
- 2.1.2.2 Die Gültigkeit der Registrierung des Strahlenpasses ist nach § 174 Absatz 2 Satz 1 StrlSchV auf sechs Jahre ab dem Datum der Ausstellung begrenzt. Demgemäß trägt die zuständige Behörde das Datum des letzten Tages der Gültigkeit zusammen mit den nach § 174 Absatz 3 Nummer 4 StrlSchV erforderlichen Informationen über die Registrierung, die sich aus Abschnitt 2 des Musters nach der Anlage ergeben, in den Strahlenpass ein.
- 2.1.2.3 Die zuständige Behörde hat die Registrierung durch Dienstsiegel und Unterschrift zu bestätigen.
2.2 Besondere Anforderungen bei der Registrierung
Je nach Art der Registrierung sind bei der Registrierung nach Nummer 2.1 besondere Anforderungen zu beachten.
2.2.1 Erstmalige Registrierung
Die fortlaufende Nummer für den ersten für eine Person registrierten Strahlenpass ist die Ziffer "1". Die erstmalige Registrierung wird im Rahmen der Eintragung nach Nummer 2.1.2.2 zusammen mit Datum, Gültigkeitsdauer, Unterschrift und Dienstsiegel im Strahlenpass vermerkt.
2.2.2 Folgepass
2.2.2.1 Für eine Person, die einen auf ihren Namen ausgestellten Strahlenpass besitzt, wird ein neuer Strahlenpass registriert, wenn
- - der bisher geführte Strahlenpass keinen ausreichenden Raum für weitere Eintragungen enthält,
- - die Gültigkeit des Strahlenpasses abgelaufen ist und dieser nicht verlängert wird,
- - der Strahlenpass abhandengekommen ist oder
- - ein Strahlenpass nach einem früher verwendeten Muster3 vor Ablauf der Gültigkeitsdauer durch einen Strahlenpass nach dem Muster der Anlage ersetzt werden soll.
2.2.2.2 In den neuen Strahlenpass ist neben der Strahlenschutzregisternummer die bisherige fortlaufende Nummer um eins erhöht einzutragen. Die Ausstellung des Folgepasses wird im Rahmen der Eintragung nach Nummer 2.1.2.2 zusammen mit Datum, Gültigkeitsdauer, Unterschrift und Dienstsiegel im Strahlenpass vermerkt.
2.2.2.3 Der bisher geführte Strahlenpass, den sich die zuständige Behörde bei der Registrierung des neuen Strahlenpasses zwecks Prüfung nach Nummer 2.1.1.4 vorlegen lässt, ist mit einem Hinweis auf den neuen Strahlenpass zu versehen, als ungültig zu kennzeichnen und dem Inhaber des Strahlenpasses zuzuleiten.
2.2.2.4 Kann der bisher geführte Strahlenpass bei der Registrierung des Folgepasses zunächst nicht vorgelegt werden, kann die zuständige Behörde sich die bisherige Exposition des Strahlenpassinhabers durch die Vorlage von Kopien des bisher geführten Strahlenpasses nachweisen lassen, sofern sich der für das Führen des Strahlenpasses Verantwortliche dazu verpflichtet, den bisherigen Strahlenpass innerhalb von vier Wochen vorzulegen. Erforderlich sind
- - bei Strahlenpässen nach dem Muster der Anlage Kopien der Abschnitte 1, 2, 4 und 6 und
- - bei Strahlenpässen nach dem Muster der AVV Strahlenpass vom 20. Juli 2004 Kopien der Seiten 2, 3, 4, 6 und 96 bis 99.
Den nachträglich vorgelegten bisherigen Strahlenpass hat die zuständige Behörde mit einem Hinweis auf den neuen Pass zu versehen, als ungültig zu kennzeichnen und dem Inhaber des Strahlenpasses zuzuleiten.
2.2.2.5 Kann der bisher geführte Strahlenpass bei der Registrierung des Folgepasses wegen Abhandenkommens nicht vorgelegt werden, kann der Nachweis der bisherigen Exposition des Strahlenpassinhabers im laufenden Kalenderjahr und im Berufsleben auf andere geeignete Weise erfolgen. Geeignet können insbesondere innerbetriebliche Aufzeichnungen entsprechend § 167 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) und Auskünfte aus dem Strahlenschutzregister nach § 170 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 StrlSchG sein.
2.2.3 Verlängerung
2.2.3.1 Vor Ablauf der Gültigkeit eines registrierten Strahlenpasses kann die zuständige Behörde auf Antrag die Gültigkeit verlängern, wenn der Strahlenpass ausreichend Raum entsprechend dem Muster nach der Anlage für die später erforderlichen Eintragungen gemäß § 174 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 StrlSchV bietet und keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Voraussetzungen nach § 174 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 StrlSchV nicht erfüllt sind.
2.2.3.2 Die Verlängerung ist in den Strahlenpass, im Muster nach der Anlage in Abschnitt 2, zusammen mit Datum und Gültigkeitsdauer einzutragen und durch Dienstsiegel der zuständigen Behörde und Unterschrift zu bestätigen.
2.2.3.3 Strahlenpässe nach dem Muster der Anlage 1 der AVV Strahlenpass vom 20. Juli 2004 werden nicht verlängert.
2.3 Änderungen im Strahlenpass
Änderungen der Personendaten des Strahlenpassinhabers eines registrierten Strahlenpasses bestätigt die zuständige Behörde durch Dienstsiegel und Unterschrift; das Muster nach der Anlage bietet in Abschnitt 2 Raum für entsprechende Vermerke zu Änderungen der Angaben in Abschnitt 1.
2.4 Vorgehen beim Besitz mehrerer Strahlenpässe
- 2.4.1 Mit Ausnahme der Übergangszeiten nach Nummer 2.2.2.4 darf für eine Person nur ein gültiger Strahlenpass registriert sein. Wurden dennoch für eine Person mehrere Strahlenpässe registriert, die noch gültig sind und ausreichend Raum für weitere Eintragungen enthalten, so ist in der Regel der zuletzt registrierte Strahlenpass weiterzuführen.
- 2.4.2 Die zuständige Behörde prüft, ob im weiterzuführenden Strahlenpass die Strahlenschutzregisternummer sowie die bisherige Exposition im laufenden Kalenderjahr (Bilanzierung) und im Berufsleben eingetragen sind und lässt fehlende Angaben nachtragen.
- 2.4.3 Die zuständige Behörde lässt sich die übrigen Strahlenpässe vorlegen, kennzeichnet sie als ungültig und leitet sie dem Strahlenpassinhaber zu. Sie hat die Behörden, bei denen die als ungültig gekennzeichneten Strahlenpässe registriert wurden, sowie das Strahlenschutzregister im Bundesamt für Strahlenschutz hierüber zu unterrichten.
3. Anerkennung ausländischer Strahlenpässe
3.1 Ein außerhalb Deutschlands ausgestellter und registrierter Strahlenpass ist nach § 174 Absatz 7 StrlSchV auch in Deutschland gültig, wenn er die Voraussetzungen für eine Registrierung nach § 174 Absatz 2 Satz 1 StrlSchV erfüllt. Die zuständige Behörde kann davon ausgehen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, wenn der ausländische Strahlenpass der Mustervorlage des europäischen Strahlenpasses entspricht (vgl. Nummer 1.2) und darin die erforderlichen Angaben entsprechend den Abschnitten 1, 2, 4 Tabellenspalte 1, 6.1 und 6.2 des Musters in der Anlage vollständig eingetragen sind. Eine Registrierung bei der in Deutschland zuständigen Behörde ist nicht erforderlich.
3.2 Der im Ausland ausgestellte und registrierte Strahlenpass kann in Deutschland bis zum Ablauf seiner Gültigkeit geführt werden; eine Verlängerung der Gültigkeit entsprechend Nummer 2.2.3 erfolgt nicht. Nach Ablauf der Gültigkeit oder bei Abhandenkommen des im Ausland ausgestellten und registrierten Strahlenpasses kann ein neuer Strahlenpass nach den Voraussetzungen des § 174 Absatz 2 Satz 1 StrlSchV registriert werden; die zuständige Behörde hat wie im Falle einer erstmaligen Registrierung nach Nummer 2.2.1 in Verbindung mit Nummer 2.1 vorzugehen.
4. Aufbewahrung des Strahlenpasses durch die zuständige Behörde
Nach § 174 Absatz 6 Satz 3 StrlSchV ist ein Strahlenpass, der nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses dem eingetragenen Inhaber nicht zurückgegeben werden kann, an die Behörde, die den Strahlenpass registriert hat, zur Verwahrung zurückzusenden.
5. Freiwilliges Führen eines Strahlenpasses
Besteht keine gesetzliche Pflicht, einen Strahlenpass zu führen, kann ein Strahlenpass zum Nachweis der Exposition freiwillig durch den Strahlenpassinhaber oder dessen Arbeitgeber geführt werden. In diesem Fall gelten die Anforderungen dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Registrierung entsprechend. Wird der Strahlenpass freiwillig geführt, so ist der Sitz des Beschäftigungsbetriebs oder hilfsweise der Wohnsitz des Strahlenpassinhabers maßgeblich für die behördliche Zuständigkeit.
6. Mitteilungen zur Eintragung in das Strahlenschutzregister
6.1 Die für die Registrierung zuständige Behörde teilt nach § 170 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 1 StrlSchG dem Strahlenschutzregister im Bundesamt für Strahlenschutz bei Registriervorgängen elektronisch die folgenden Daten zur Eintragung ins Strahlenschutzregister mit:
- - Strahlenschutzregisternummer
- - fortlaufende Nummer
- - Titel (soweit angegeben)
- - Familienname
- - Vorname(n)
- - Geburtsname
- - Geburtsdatum
- - Geburtsort
- - Geschlecht
- - Staatsangehörigkeit
- - Datum der behördlichen Feststellung: Datum der Registrierung bzw. Verlängerung
- - Datum des letzten Tages der Gültigkeit des Strahlenpasses
- - Meldungsart:
- - Erstmalige Registrierung
- - Folgepass
- - erneute Registrierung wegen Abhandenkommens
- - Verlängerung der Gültigkeit
- - Kennzeichen der für die Registrierung zuständigen Behörde
Dazu ist ein vom Bundesamt für Strahlenschutz festgelegter geeigneter elektronischer Weg der Datenübermittlung zu verwenden. Die Übermittlung erfolgt spätestens innerhalb von vier Wochen nach Vorliegen der Informationen.
6.2 Bei Abhandenkommen oder Vernichtung eines Strahlenpasses oder bei Kennzeichnung eines Strahlenpasses als ungültig werden mit den Daten nach Nummer 6.1 abweichend folgende spezifische Angaben übermittelt:
- - Datum der behördlichen Feststellung: Datum der Meldung des Abhandenkommens bzw. der Vernichtung oder der Kennzeichnung als ungültig
- - Meldungsart: Angabe, ob der Strahlenpass abhandengekommen ist, als ungültig gekennzeichnet oder vernichtet wurde Eine Mitteilung erfolgt nur, wenn der Strahlenpass zu diesem Zeitpunkt noch gültig war.
6.3 Bei der Änderung von Eintragungen zum Strahlenpassinhaber, im Muster nach der Anlage in Abschnitt 1 des Strahlenpasses, werden mit den Daten nach Nummer 6.1 abweichend folgende spezifische Angaben übermittelt:
- - Datum der behördlichen Feststellung: Datum der Änderung
- - Meldungsart: Stammdatenänderung
7. Übergangsregelungen
Strahlenpässe nach dem Muster der Anlage 1 der AVV
Strahlenpass vom 20. Juli 2004 sollen nur noch bis zum [Einsetzen: Datum des ersten Tages des zweiten auf die Verkündung folgenden Quartals] registriert werden.
8. Inkrafttreten
Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am [Einsetzen: Datum des ersten Tages des auf die Verkündung folgenden Quartals] in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 40 Absatz 2, § 95 Absatz 3 Strahlenschutzverordnung und § 35 Absatz 2 Röntgenverordnung ("AVV Strahlenpass") vom 20. Juli 2004 (BAnz. Nr. 142a vom 31. Juli 2004) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Anlage (zur AVV Strahlenpass)
Muster - Deutsche Version des europäischen Strahlenpasses Vorbemerkungen -Ausführung des Musters des Strahlenpasses
1. Allgemeines:
- - Format: DIN A6
- - Einband: haltbares, gegen Wasser, Verschmutzen, Einreißen und Knicken beständiges Material - Farbe hellgelb
- - Heftung: Fadenheftung bzw. entsprechend haltbar nach Stand der Technik
- - Schriftfarben: Schwarz für Text und Felder mit obligatorischen Einträgen
- - Seitenfarbe: Abschnitte 1 bis 7, 9 bis 11 und der Anhang weiß Abschnitt 8 hellblau
2. Das Vorderblatt des Einbands hat ein Fenster, durch das von dem Rahmen in Abschnitt 1 die Zeilen mit den folgenden Feldern sichtbar sind:
- - Strahlenschutzregisternummer, fortlaufende Nummer
- - Familienname
- - Vornamen
3. Erläuterungen im Muster, die nicht in die gedruckte Fassung des Strahlenpasses übernommen werden, stehen kursiv in Courierschrift.
Das Muster befindet sich im PDF-Dokument
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 5001, BMU: Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Strahlenpass nach § 174 Strahlenschutzverordnung (AVV Strahlenpass)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger | Keine Auswirkungen |
Wirtschaft | |
Jährlicher Erfüllungsaufwand (gerundet): | -600.000 Euro |
Einmaliger Erfüllungsaufwand(gerundet): | unter 10.000 Euro |
Verwaltung des Bundes | |
Jährlicher Erfüllungsaufwand (gerundet): | geringfügig (-6.000 Euro) |
Umsetzung von EU-Recht | Mit dem Regelungsvorhaben werden Vorgaben der Richtlinie 2013/59/EURATOM zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung umgesetzt. Dem NKR liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass mit dem Vorhaben über eine 1:1-Umsetzung hinausgegangen wird. |
"One in one out"-Regel | Der Regelungsentwurf setzt EU-Vorgaben 1:1 um. Daher wird kein Anwendungsfall der "One in one out"-Regel begründet. |
Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellung der Kostenfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf. |
II. Im Einzelnen
Mit dem Regelungsvorhaben wird eine Verwaltungsvorschrift auf Grundlage der Strahlenschutzverordnung (StrSchV) geschaffen. Die StrSchV gibt für verschiedene Wirtschaftsbereiche vor, dass nur Personen mit vollständig geführtem und registriertem Strahlenpass beschäftigt werden dürfen. Zweck des Strahlenpasses ist die vollständige Dokumentation der Strahlendosis, der exponierte Personen bei ihrer beruflichen Tätigkeit ausgesetzt sind. Mit der daraus resultierenden Dosisüberwachung können beruflich exponierte Personen vor der schädlichen Wirkung von ionisierender Strahlung geschützt werden.
Mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift wird die in der StrSchV enthaltene Vorgabe zum Strahlenpass ausgefüllt. Zugleich wird die geltende AVV
Strahlenpass abgelöst. Im
Wesentlichen führt dies dazu, dass sich das Muster des Strahlenpasses ändert. Dieses entspricht nunmehr dem europäischen Strahlenpass der Heads oft he European Radiological Competent Authorities (HERCA) und ist bilingual. Darüber hinaus ist in den Strahlenpass eine Strahlenschutzregisternummer einzutragen. Im Übrigen verbleibt es im Wesentlichen bei den bestehenden Pflichten, bspw. der Registrierung des Strahlenpasses bei den zuständigen Behörden.
III. Erfüllungsaufwand
Das Ressort hat den Erfüllungsaufwand nachvollziehbar geschätzt.
Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger fällt kein Erfüllungsaufwand an.
Wirtschaft
Für die Wirtschaft kommt es zu einer jährlichen Entlastung von rund -600.000 Euro. Diese entsteht zum einen dadurch, dass es mit dem bilingualen Strahlenpass, der auf dem internationalen Standard der HERCA beruht, zukünftig nicht mehr notwendig sein wird, diesen bei ausländischen Behörden anerkennen zu lassen, wenn die betroffene Person im Ausland arbeitet. Wurde bspw. ein Arbeitnehmer zu einer im Ausland liegenden Stelle entsandt, war zuvor vom Arbeitgeber bzw. Strahlenschutzverantwortlichen sicherzustellen, dass der Strahlenpass der Person im Ausland auch anerkannt ist. Dies hatte einmal pro Land und Laufzeit des Passes (6 Jahre bzw. bei einer Verlängerung weitere 5 Jahre) zu erfolgen. Da diese Personen in der Regel in mehreren Ländern tätig sind, führte dies in jedem Land zu einem eigenen Anerkennungsverfahren.
Sollte zum anderen keine Anerkennung des Strahlenpasses im Ausland erfolgt sein, war die im Ausland erhaltene Dosis in den deutschen Strahlenpass nachzutragen. Auch diese Notwendigkeit entfällt mit dem international etablierten Muster, weil im Ausland direkt eingetragen werden kann.
Von den etwa 45.000 Personen, die einen Strahlenpass in Deutschland besitzen, sind etwa 20-30% im Ausland, d.h. in mehreren Ländern tätig. Es wird angenommen, dass sowohl für die Beantragung der Anerkennung im Ausland, als auch für ein etwaiges Nachtragen der im Ausland erhaltenen Dosis pro Person eine Stunde Personalaufwand erspart wird (53,80 Euro/h). Insgesamt ergibt sich daher eine jährliche Entlastung von rund -600.000 Euro.
Der Aufwand für die im Rahmen der AVV einzutragende Strahlenschutzregisternummer wurde im Rahmen der StrSchV bereits quantifiziert (zu § 173 StrSchV). Nach Einschätzung des Ressorts sind die dort getroffenen Annahmen weiterhin zugrunde zu legen.
Im Übrigen entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand von unter 10.000 Euro für die Wirtschaft, da die Druckvorlage für den Strahlenpass verändert werden muss.
Verwaltung (Bund)
Für die Verwaltung wurde die mit der Verwendung des neuen Musters einhergehende Entlastung bereits im Rahmen der StrSchV (zu § 174 StrSchV) quantifiziert. Denn die ausländischen Strahlenpässe nach dem HERCA-Muster benötigen dann auch in Deutschland keine Anerkennung mehr.
Neu ist daher nur noch, dass der Verwaltungsaufwand für Bund und Länder geringfügig sinkt, weil der Aufbewahrungsaufwand für Meldeblätter entfällt. Bei etwa 9.000 Fällen p.a. entsteht damit eine jährliche Entlastung von rund -6.000 Euro (ca. 1 min pro Fall, 39,60 Euro/h).
IV. Ergebnis
Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellung der Kostenfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf.
Dr. Ludewig Prof. Dr. Versteyl
Vorsitzender Berichterstatterin
- 1 European Radiation Passbook, http://www.herca.org/docstats/H56.a.2RadiationPassbook.pdf "Guidance on the implementation of a radiation passbook and its practical use", http://www.herca.org/herca_news.asp?newsID=26
- 2 Dies schließt Strahlenpässe nach dem Muster der Anlage 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 40 Absatz 2, § 95 Absatz 3 Strahlenschutzverordnung und § 35 Absatz 2 Röntgenverordnung ("AVV Strahlenpass") vom 20. Juli 2004 (BAnz. Nr. 142a vom 31. Juli 2004), dem Muster der Anlage 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 62 Absatz 2 der Strahlenschutzverordnung vom 3. Mai 1990 (BAnz. Nr. 94a vom 19. Mai 1990) und dem Muster der Anlage XII der Strahlenschutzverordnung in der bis zum 31. Oktober 1989 geltenden Fassung ein.
- 3 Siehe Fußnote 2