A. Problem
Mit dem am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Gesetz zur Regelung von Rechtsfragen
auf dem Gebiet der internationalen Adoption und zur Weiterentwicklung des
Adoptionsvermittlungsrechts vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950) sind
grundlegende Vorschriften über die nationale und internationale Adoptionsvermittlung
in das Adoptionsvermittlungsgesetz aufgenommen worden. Die Neuregelungen betreffen u.a.
die Anerkennung und die Aufsicht über Adoptionsvermittlungsstellen in freier Trägerschaft
sowie die Möglichkeit der Gebührenerhebung und Kostenerstattung. Das
Adoptionsvermittlungsgesetz (§ 9c Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 des
Adoptionsvermittlungsgesetzes) enthält eine Ermächtigung für das Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Justiz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates hierzu das Nähere zu regeln.
B. Lösung
Der vorliegende Verordnungsentwurf enthält diese ausfüllenden Regelungen.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
Keine.
E. Sonstige Kosten
Der vorliegende Verordnungsentwurf verursacht keine zusätzlichen Kosten für
Wirtschaftsunternehmen und wird deshalb auch keine selbstständigen Auswirkungen auf das
Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherniveau haben.
Verordnung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Verordnung über die Anerkennung von Adoptionsvermittlungsstellen in freier Trägerschaft sowie die im Adoptionsvermittlungsverfahren zu erstattenden Kosten
(Adoptionsvermittlungsstellenanerkennungs- und Kostenverordnung - AdVermiStAnKoV)
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 19. Januar 2005
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
zu erlassende Verordnung über die Anerkennung von Adoptionsvermittlungsstellen in freier
Trägerschaft sowie die im Adoptionsvermittlungsverfahren zu erstattenden Kosten
(Adoptionsvermittlungsstellenanerkennungs- und Kostenverordnung - AdVermiStAnKoV)
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des
Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Frank-Walter Steinmeier
Verordnung über die Anerkennung von Adoptionsvermittlungsstellen in freier
Trägerschaft sowie die im Adoptionsvermittlungsverfahren zu erstattenden Kosten
(Adoptionsvermittlungsstellenanerkennungs- und Kostenverordnung-
AdVermiStAnKoV)
§ 1 Anerkennung als Adoptionsvermittlungsstelle
§ 2 Zulassung als anerkannte Auslandsvermittlungsstelle
§ 3 Unterrichtung der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes
§ 4 Bericht an die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes
§ 5 Gebühren
§ 6 Erstattung von Auslagen
§ 7 Inkrafttreten
Auf Grund des § 9c Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 4 und Abs. 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 2001 (BGBl. 2002 1 S. 354) in Verbindung
mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821)
verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Justiz:
Abschnitt 1
Anerkennung und Überprüfung von Adoptionsvermittlungsstellen in freier Trägerschaft
§ 1 Anerkennung als Adoptionsvermittlungsstelle
- (1) Der Antrag auf Anerkennung als Adoptionsvermittlungsstelle nach § 2 Abs. 2 des
Adoptionsvermittlungsgesetzes muss insbesondere enthalten:
- 1. Satzung des Trägers,
- 2. Auszug aus dem für die juristische Person oder Personenvereinigung maßgeblichen
Register,
- 3. Wirtschaftsplan,
- 4. Darlegung der Finanzlage des Trägers,
- 5. Schätzung der durchschnittlichen Kosten eines Adoptionsvermittlungsverfahrens,
- 6. vorläufige Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit oder Körperschaftsfreistellungsbescheid,
- 7. Darlegung des Beratungs- und Vermittlungskonzeptes;
- 8. Darlegung der personellen Zusammensetzung der Adoptionsvermittlungsstelle,
insbesondere Nachweis der persönlichen und fachlichen Eignung der Fachkräfte und der
Personen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes durch die Vorlage von
Prüfungs- und Arbeitszeugnissen und des vollständigen Lebenslaufs, sowie
- 9. Führungszeugnisse für die in Nummer 8 genannten Personen und die gesetzlichen
Vertreter des Trägers.
- (2) Hat die Adoptionsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft außerhalb des
Zuständigkeitsbereichs der für ihren Sitz zuständigen zentralen Adoptionsstelle des
- Landesjugendamtes Nebenstellen, die selbst keine eigene Adoptionsvermittlung durchführen,
so ist der Antrag auf Anerkennung als Adoptionsvermittlungsstelle ausschließlich an die für
den Sitz des Trägers zuständige zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes zu stellen.
Soweit eine Nebenstelle Adoptionsvermittlung durchführt, bedarf es eines Antrages nach
Absatz 1 an die für den Sitz der Nebenstelle zuständige zentrale Adoptionsstelle des
Landesjugendamtes.
- (3) Verlegt die Adoptionsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft ihren Sitz in den
Zuständigkeitsbereich einer anderen zentralen Adoptionsstelle eines Landesjugendamtes,
so bedarf sie der erneuten Anerkennung durch die nunmehr zuständige zentrale Adoptionsstelle
des Landesjugendamtes. Sofern binnen eines Monats nach der Sitzverlegung ein Antrag auf
erneute Anerkennung gestellt worden ist, gilt die bisherige Anerkennung bis zur Entscheidung
über den Antrag auf erneute Anerkennung fort. Bis zur Entscheidung nach Satz 2 bleibt die
bisher zuständige zentrale Adoptionsstelle für Entscheidungen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2
des Adoptionsvermittlungsgesetzes zuständig.
§ 2 Zulassung als anerkannte Auslandsvermittlungsstelle
- (1) Der Antrag auf Zulassung als anerkannte Auslandsvermittlungsstelle nach
§ 2a Abs. 3 Nr. 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes muss zusätzlich zu den nach § 1 Abs. 1
geforderten Angaben insbesondere enthalten:
- 1. Benennung des oder der Staaten, aus denen Kinder zur Adoption vermittelt werden sollen,
- 2. Bezeichnung der zentralen Behörde oder der zugelassenen Stelle des Heimatstaates, mit
der das Adoptionsvermittlungsverfahren durchgeführt werden soll,
- 3. außerhalb des Anwendungsbereichs des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den
Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption
(BGBl. 2001 ll S. 1034) den Nachweis der Zulassung der Stelle nach Nummer 2 durch den
Heimatstaat oder, soweit das nationale Recht des Heimatstaates eine Zulassung nicht kennt,
den Nachweis der fachlichen Qualifikation der Stelle,
- 4. Nachweis der Zusammenarbeit mit Stellen im Heimatstaat unter Vorlage entsprechender
Vereinbarungen,
- 5. Nachweis der Berechtigung zur Adoptionsvermittlung im Heimatstaat,
- 6. Darstellung des Ablaufs des Adoptionsvermittlungsverfahrens einschließlich eventueller
Projektförderung,
- 7. Schätzung der durchschnittlichen Kosten des Adoptionsvermittlungsverfahrens
aufgegliedert nach Heimatstaaten, und
- 8. Darlegung der besonderen Eignung nach § 4 Abs. 2 Satz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes.
- (2) lm Zulassungsverfahren sind die übrigen zentralen Adoptionsstellen der
Landesjugendämter und die Bundeszentralstelle für Auslandsadoption zu beteiligen.
- (3) Bei der Entscheidung ist auch zu berücksichtigen, ob die allgemeinen Strukturen
der internationalen Adoptionsvermittlung im Heimatstaat die Gewähr für eine ordnungsgemäße
Abwicklung der internationalen Adoptionsvermittlung bieten und andere Belange nach § 4 Abs. 2
Satz 3, des Adoptionsvermittlungsgesetzes nicht entgegenstehen.
- (4) Können aufgrund des Verfahrensstandes die Unterlagen nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 noch
nicht vorgelegt werden, kann die Anerkennung als Auslandsvermittlungsstelle auf ein Jahr
befristet mit der Auflage erteilt werden, innerhalb dieser Zeit die fehlenden Unterlagen
nachzureichen. Die Frist kann in begründeten Ausnahmefällen verlängert werden.
§ 3 Unterrichtung der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes
Die Adoptionsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft hat der zentralen Adoptionsstelle
des Landsjugendamtes, die die Anerkennung oder die Zulassung erteilt hat, wesentliche
Änderungen gegenüber den Angaben nach § 1 Abs. 1 und § 2 Abs.1 unverzüglich mitzuteilen.
Dies sind insbesondere:
- 1. Änderung der Satzung, insbesondere aufgrund Verlegung des Sitzes,
- 2. Änderung der gesetzlichen Vertretung unter Vorlage der in § 1 Abs. 1 Nr. 9 genannten
Unterlagen,
- 3. Wegfall der Gemeinnützigkeit,
- 4. Ausscheiden einer Fachkraft,
- 5. Einstellung einer Fachkraft oder einer Person nach § 3 Abs.1 Satz 2 des
Adoptionsvermittlungsgesetzes unter Vorlage der in § 1 Abs. 1 Nr. 8 und 9 genannten Unterlagen,
- 6. Wechsel oder Hinzutreten einer kooperierenden Stelle im Sinne des
§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ist entsprechend anzuwenden,
- 7. Wegfall der Zulassung einer kooperierenden Stelle im Heimatstaat,
- 8. Wegfall der Zulassung der Adoptionsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft im
Heimatstaat,
- 9. wesentliche Veränderungen im Ablauf des Adoptionsvermittlungsverfahrens und
- 10. Auflösung der Adoptionsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft.
§ 4 Bericht an die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes
- (1) Die Adoptionsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft hat der zentralen
Adoptionsstelle des Landesjugendamtes, die die Anerkennung oder Zulassung erteilt hat,
nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres bis spätestens 31. März des folgenden Jahres einen
ausführlichen Bericht vorzulegen, der insbesondere folgende Angaben enthalten muss:
- 1. Anzahl der erfolgreich abgeschlossenen Adoptionsvermittlungsverfahren
- 2. Anzahl der abgebrochenen Adoptionsvermittlungsverfahren,
- 3. Anzahl der laufenden Adoptionsvermittlungsverfahren,
- 4. Anzahl der selbst erstellten Eignungsberichte,
- 5. Nationalität und Alter der vermittelten Kinder,
- 6. Aufschlüsselung der durchschnittlichen Kosten eines Adoptionsvermittlungsverfahrens
nach Heimatstaaten,
- 7. Wirtschaftsplan für das auf das Berichtsjahr folgende Jahr,
- 8. Jahresabschluss für das abgelaufene Kalenderjahr, der durch eine geeignete
unabhängige Stelle geprüft sein muss,
- 9. Einrichtung von Nebenstellen und eine Beschreibung ihrer Aufgaben, soweit dort keine
Adoptionsvermittlung durchgeführt wird.
- (2) Die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes kann die Frist nach Absatz 1
in begründeten Fällen verlängern.
Abschnitt 2
Kosten, Inkrafttreten
§ 5 Gebühren
Führen staatliche Adoptionsvermittlungsstellen das Adoptionsvermittlungsverfahren durch,
sind folgende Gebühren zu erheben:
- 1. für die Durchführung eines internationalen Adoptionsvermittlungsverfahrens einschließlich
der Eignungsprüfung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes 2000 Euro
- 2. für eine Eignungsprüfung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes
1200 Euro
- 3. für die Durchführung eines internationalen Adoptionsvermittlungsverfahrens ohne
Eignungsprüfung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes 800 Euro
§ 6 Erstattung von Auslagen
Bei internationalen Adoptionsvermittlungsverfahren erhebt die staatliche
Adoptionsvermittlungsstelle folgende Auslagen:
- 1. Aufwendungen für die Beschaffung von Urkunden,
- 2. Aufwendungen für Übersetzungen,
- 3. Vergütung von Sachverständigen.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Mit dem am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Gesetz zur Regelung von Rechtsfragen auf dem Gebiet der internationalen Adoption und zur Weiterentwicklung des Adoptionsvermittlungsrechts (AdVermiG) vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950) sind grundlegende Vorschriften über die nationale und internationale Adoptionsvermittlung in das Adoptionsvermittlungsgesetz aufgenommen worden. Die Neuregelungen betreffen u.a. die Anerkennung und Aufsicht über Adoptionsvermittlungsstellen in freier Trägerschaft sowie die Möglichkeit der Gebührenerhebung und Auslagenerstattung. § 9c Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes enthält eine Ermächtigung für das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates hierzu das Nähere zu regeln. Die ausfüllenden Regelungen enthält der vorliegende Verordnungsentwurf.
Die weitreichende Einbindung der Adoptionsvermittlungsstellen in freier Trägerschaft in die nationale wie internationale Adoptionsvermittlung macht es erforderlich, die nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz bestehen Regelungen über die Anerkennung und Überprüfung von Adoptionsvermittlungsstellen in freier Trägerschaft zu konkretisieren. Damit soll auch eine bundesweit einheitliche Genehmigungs- und Überprüfungspraxis erreicht werden.
Die Träger der staatlichen Adoptionsvermittlungsstellen erhalten durch diese Rechtsverordnung die Möglichkeit, von den Adoptionsbewerbern für eine Eignungsprüfung nach § 7 Abs. 3 AdVermiG oder für eine internationale Adoptionsvermittlung Gebühren und Auslagen zu erheben.
Der vorliegende Verordnungsentwurf verursacht keine zusätzlichen Kosten für Wirtschaftsunternehmen und wird deshalb auch keine selbstständigen Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau haben. Eine Mehrbelastung der Landes- und Kommunalhaushalte entsteht nicht. Durch die Möglichkeit der Gebührenerhebung werden die Landes- und Kommunalhaushalte entlastet.
B. Besonderer Teil
Abschnitt 1
Anerkennung und Überprüfung einer Adoptionsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft
Zu § 1
Diese Vorschrift benennt in Absatz 1 diejenigen Unterlagen, die der Antrag auf Anerkennung einer Adoptionsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft enthalten muss. Die eingereichten Unterlagen dienen der Beurteilung der Frage, ob eine nachhaltige und unabhängige Aufgabenwahrnehmung durch die Adoptionsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft gesichert ist. Der Bewertung der eingereichten Unterlagen dienen auch die von der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter verabschiedeten Empfehlungen zur Adoptionsvermittlung.
Mit der Regelung des Absatzes 2 wird klargestellt, an welche zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes der Antrag auf Anerkennung zu stellen ist, soweit der Träger noch weitere Nebenstellen hat. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Nebenstelle eigene Adoptionsvermittlung durchführt. Als entscheidendes Kriterium für das Vorliegen eigener Adoptionsvermittlung bei Nebenstellen ist die Durchführung der Eignungsprüfung und die Beratung und Begleitung der Adoptionsbewerber, insbesondere auch während des Matchingvorgangs, durch die Fachkräfte der Nebenstelle anzusehen. Eigene Adoptionsvermittlung liegt aber auch dann noch vor, wenn die Beratung und Begleitung durch den freien Träger erfolgt, die Eignungsprüfung selbst aber durch die staatlichen Adoptionsvermittlungsstellen durchgeführt wird. Von Nebenstellen ohne eigene Adoptionsvermittlung ist auszugehen, wenn Erstinformationen und allgemeine Beratungen durchgeführt werden.
Absatz 3 enthält Regelungen für den Fall, dass die Adoptionsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Landesjugendamtes umzieht. Da es sich bei der Entscheidung über die Anerkennung einer Adoptionsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft um eine Ermessensentscheidung der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes handelt, bedarf es in diesem Fall eines Antrages auf erneute Zulassung an die jetzt zuständige zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes. Die bestehende Anerkennung als Adoptionsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft bleibt für einen Übergangszeitraum erhalten,
soweit die Adoptionsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft innerhalb eines Monats nach der Sitzverlegung einen entsprechenden Antrag an die nunmehr zuständige zentrale Adoptionsstelle stellt. Mit dieser Regelung ist sichergestellt, dass das Erlöschen der bisherigen Anerkennung an die Bescheidung des Antrags auf Neuzulassung geknüpft ist. Solange über den Antrag auf erneute Anerkennung nach Satz 2 noch nicht entschieden worden ist, bleibt die bisher zuständige zentrale Adoptionsstelle für die Rücknahme oder den Widerruf der Anerkennung nach § 4 Abs. 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes zuständig. Mit dieser Regelung ist sichergestellt, dass sich eine Adoptionsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft nicht durch eine "Kettensitzverlegung" der Rücknahme oder des Widerrufes der Anerkennung entziehen kann.
Zu § 2
Absatz 1 benennt die Angaben, die erforderlich sind, soweit die Zulassung als Auslandsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft angestrebt wird. Neben der Benennung der Länder, aus denen vermittelt werden soll, sind die Kooperationspartner zu bezeichnen, mit denen die Adoptionsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft die Zusammenarbeit anstrebt. Um zu gewährleisten, dass es sich um seriöse Kooperationspartner handelt, ist außerhalb des Anwendungsbereichs des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (BGBl. 2001 Il S. 1034 - Adoptionsübereinkommen) die Bescheinigung der Zulassung der Organisation durch den Heimatstaat vorzulegen. Auch die weiteren aufgeführten Anforderungen lassen einen Rückschluss auf die Zuverlässigkeit sowohl des antragstellenden Trägers als auch auf den Kooperationspartner im Heimatstaat zu.
Nach Absatz 2 hat die zentrale Adoptionsstelle, die über den Antrag auf Zulassung nach § 2 entscheidet, die anderen zentralen Adoptionsstellen und die Bundeszentrale für Auslandsadoption zu beteiligen und zwar auch dann, wenn sie beabsichtigt, den freien Träger nicht zuzulassen. Den zentralen Adoptionsstellen wird damit die Gelegenheit zur Stellungnahme und Information gegeben. Ein Einvernehmen oder Benehmen muss nicht hergestellt werden. Diese Regelung entspricht bereits der jetzigen Verwaltungspraxis.
Die Entscheidung über die Zulassung eines freien Trägers für einen bestimmten Heimatstaat soll eine Gesamtschau beinhalten, die auch die allgemeine politische und soziale Situation im Heimatstaat berücksichtigt. Dabei ist nach Absatz 3 insbesondere zu beachten, ob das Land von seinen Strukturen die Gewähr für einen ordnungsgemäßen Adoptionsverkehr bietet. lst dies
nicht gegeben, soll eine Zulassung nicht erteilt werden, selbst wenn gegen den Kooperationspartner im Heimatstaat keine Bedenken bestehen.
Die Regelung in Absatz 4 trägt dem Umstand Rechnung, dass zum Zeitpunkt des Aufbaus einer Auslandsvermittlungsstelle die Kooperationspartner im Herkunftsland noch nicht in jedem Fall benannt werden können. Die Erfahrungen zeigen, dass die Herstellung entsprechender Kooperationsvereinbarungen einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen kann. Würde die Zulassung deshalb verweigert, so wäre der Aufbau von entsprechenden Beziehungen nicht möglich, weil auch im Herkunftsland die Vorlage der Zulassung als Auslandsvermittlungsstelle verlangt wird. Die vorgesehene Jahresfrist, innerhalb der die Kooperationspartner benannt werden müssen, ist in der Regel angemessen und ausreichend. Nach Satz 2 besteht die Möglichkeit, die Jahresfrist in begründeten Ausnahmefällen zu verlängern. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Gründe für die Verzögerung in den Organisationsstrukturen des Herkunftslandes liegen.
Zu § 3
Mit dieser Regelung wird sichergestellt, dass besonders wichtige Veränderungen bei den Adoptionsvermittlungsstellen in freier Trägerschaft der zentralen Adoptionsstelle unverzüglich mitgeteilt werden. Die Vorschrift zählt die zu meldenden Tatsachen bzw. Veränderungen im Einzelnen auf. Es handelt sich dabei um wesentliche Veränderungen, die für die Prüfung des Fortbestandes der Zulassungsvoraussetzungen typischerweise von Bedeutung sind. Eine Eingrenzung der Gründe, die zu einem Widerruf oder Rücknahme der Zulassung führen können, bezweckt die Regelung nicht. Die Mitteilungspflicht soll lediglich dazu dienen, den zentralen Adoptionsstellen die Erfüllung ihrer Aufsichtsfunktion zu erleichtern.
Zu § 4
Diese Vorschrift normiert eine jährliche Berichtspflicht der Adoptionsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft an die zuständige zentrale Adoptionsstelle beim Landesjugendamt und enthält eine Aufzählung der Angaben, die der Bericht enthalten muss. Mit diesen Angaben können die Fachlichkeit der Vermittlungsarbeit und die dafür vorauszusetzenden personellen und institutionellen Rahmenbedingungen von den zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter überprüft werden.
Abschnitt 2
Zu § 5
Nach § 9c Abs. 2 AdVermiG können durch Rechtsverordnung die staatlichen Adoptionsvermittlungsstellen von den Adoptionsbewerbern für eine Eignungsprüfung nach § 7 Abs. 3 AdVermiG oder für eine internationale Adoptionsvermittlung Gebühren und Auslagen erheben. Macht der Verordnungsgeber von der Ermächtigung Gebrauch, so sind nach dem Wortlaut des § 9c Abs. 2 Satz 1 AdVermiG die Gebühren zu erheben. Es steht somit nicht im Ermessen der staatlichen Adoptionsvermittlungsstelle, ob sie für die Durchführung des internationalen Adoptionsvermittlungsverfahrens und für die Eignungsprüfung nach § 7 Abs. 3 Gebühren erheben. Nach dieser Regelung wird die Gebühr bundesweit einheitlich erhoben.
Die Gebührenhöhe für die Durchführung einer internationalen Adoptionsvermittlung richtet sich nach der in § 9c Abs. 2 AdVermiG festgesetzten Gebührenobergrenze. Für die Durchführung eines internationalen Adoptionsvermittlungsverfahrens sind Gebühren in Höhe von 2000 Euro zu erheben. Dieser Gebührentatbestand erfasst das gesamte Vermittlungsverfahren. Erste allgemeine Beratungen von Adoptionsbewerbern sind nicht gebührenpflichtig. Wird von den staatlichen Vermittlungsstellen, wie es in der Praxis oft geschieht, nur die Eignungsprüfung nach § 7 Abs. 3 AdVermiG durchgeführt, so beläuft sich die Höhe der Gebühr auf 1200 Euro. Die Erstellung des Eignungsberichts ist auch unter zeitlichem Gesichtspunkt der Schwerpunkt des Adoptionsvermittlungsverfahrens. Ein Eignungsbericht kann erst erstellt werden, wenn umfangreiche Vorarbeiten durchgeführt worden sind. Diese Vorarbeiten umfassen die Durchführung von Seminaren, Beratungsgespräche mit den Adoptionsbewerbern sowie oft mehrmalige Hausbesuche. Für die Erstellung des Berichtes selbst sind wiederum mehrere Stunden zu veranschlagen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die allgemeine Eignung der Adoptionsbewerber im Hinblick auf eine internationale Adoption herausgearbeitet werden muss. Zuletzt ist der Bericht den Adoptionsbewerbern zu eröffnen. Der mit der Erstellung des Eignungsberichtes verbundene Zeit- und Personalaufwand rechtfertigt somit die im Verordnungsentwurf vorgesehene Gebührenhöhe. Der Gebührentatbestand ist auch erfüllt, wenn die Eignungsprüfung zu einem negativen Ergebnis kommt, da der Aufwand insoweit vergleichbar ist. Führt die staatliche Vermittlungsstelle das internationale Adoptionsvermittlungsverfahren ohne die Eignungsprüfung durch, so sind hierfür 800 Euro festgesetzt. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Adoptionsvermittlung von einer zentralen Adoptionsstelle durchgeführt wird oder die Adoptionsbewerber umziehen.
Für die Erstellung von Nachberichten kann mangels Ermächtigungsgrundlage kein eigener Gebührentatbestand festgesetzt werden, da das Adoptionsvermittlungsverfahren mit dem Adoptionsbeschluss endet.
Die vorgenannten Gebührentatbestände gelten auch für die Verwandten- oder Stiefkindadoptionen, soweit es sich um eine internationale Adoptionsvermittlung handelt. Der Ablauf des Verfahrens der Stiefkind- und Auslandsadoption unterscheidet sich bis auf das "Matching" nicht wesentlich von dem Verfahren der Fremdadoption. So trifft auch das Haager Adoptionsübereinkommen keine besonderen Regelungen über die Verwandten- oder Stiefkindadoptionen.
Die Erhebung der Gebühren und die Erstattung von Auslagen richtet sich nach dem Verwaltungskostengesetz (VwKostG) des Bundes (§ 1 Abs.1 Nr. 1 VwKostG). Für die in Frage kommende Verwaltungstätigkeit ist ein Antrag notwendig, siehe insbesondere § 7 Abs. 3 AdVermiG. Nach § 11 Abs. 1 VwKostG entsteht die Gebührenschuld, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde. Die Entscheidung über die Kosten soll, soweit möglich, zusammen mit der Sachentscheidung ergehen (§ 14 Absatz 1 VwKostG). Nach § 17 VwKostG werden die Kosten mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, wenn die Behörde keinen späteren Zeitpunkt bestimmt. Auf die Möglichkeit der Gebührenreduzierung unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 VwKostG sowie der Stundung, Niederschlagung und Erlass nach § 19 VwKostG wird hingewiesen.
Es bedarf vorliegend keiner kostenrechtlichen Übergangsvorschrift. Da die Kostenschuld mit Antragstellung entsteht, ist maßgeblich, ob zu dem Zeitpunkt der Antragstellung die vorliegende Verordnung in Kraft getreten ist. Für bereits laufende internationale Adoptionsvermittlungsverfahren dürfen daher keine Kosten erhoben werden.
Zu § 6
Die Vorschrift macht von der Ermächtigungsgrundlage des § 9c Abs. 2 AdVermiG Gebrauch, wonach die Träger der staatlichen Adoptionsvermittlungsstellen bei internationaler Adoptionsvermittlung von den Adoptionsbewerbern Auslagen für die Beschaffung von Urkunden, für Übersetzungen und für die Vergütung von Sachverständigen erheben können. Die Vorschrift des § 6 ist lex specialis zu § 10 des Verwaltungskostengesetzes.
Zu § 7
Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.