1. Einführung
Ziel dieses Grünbuchs ist eine eingehende Diskussion, unter Einbeziehung der
EU-Institutionen, der Mitgliedstaaten und der Zivilgeselleschaft, über die geeignetste
Form von Gemeinschaftsregeln für die Zulassung von Wirtschaftsmigranten und über den
zusätzlichen Nutzen, der sich aus der Festlegung eines solchen gemeinsamen Rahmens ergibt.
Auf einer öffentlichen Anhörung in 2005 wird die Kommission allen Beteiligten Gelegenheit zu
einer Auseinandersetzung über diesen Fragenkomplex geben.
Dieses Grünbuch betrifft Aufnahmeverfahren von Drittstaatsangehörigen im Bereich der
wirtschaftlichen Zuwanderung und betrifft nicht den freien Personenverkehr von EU-Bürgern
innerhalb der EU. Die Diskussion zur Vollendung des gemeinschaftlichen Arbeitsmarktes wird
in anderem Zusammenhang geführt.
Gemäß Artikel 63 Absatz 3 EG-Vertrag beschließt der Rat "einwanderungspolitische
Maßnahmen in folgenden Bereichen:
a) Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen sowie Normen
für die Verfahren zur Erteilung von Visa für einen langfristigen Aufenthalt und
Aufenthaltstiteln". Seit dem Europäischen Rat in Tampere vom Oktober 1999 betrieb die
Kommission bereits eine intensive Diskussion und ein strategisches Projekt zur
Wirtschaftsmigration. Im Jahr 2001 billigte die Kommission den Vorschlag für eine Richtlinie
"über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur
Ausübung einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit"
1. Die europäischen Institutionen gaben positive Stellungnahmen zu dem Entwurf ab, die
Beratungen im Rat gingen dagegen nicht über eine erste Lesung hinaus.
Angesichts der Entwicklungen, die sich im Bereich der Einwanderung in den letzten drei
Jahren vollzogen haben, müsste dieses Thema nach Ansicht der Kommission jetzt wieder
aufgegriffen werden. Auf politischer Ebene betonte der Europäische Rat in Thessaloniki
vom 19./20. Juli 2003 "dass es notwendig ist, legale Wege für die Einwanderung von
Drittstaatsangehörigen in die Union zu sondieren, wobei der Aufnahmekapazität der
Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen ist." Der auf dem Europäischen Rat in Brüssel
vom 17./18. Juni 2004 gebilligte Vertrag über eine Verfassung für Europa schreibt in
diesem Zusammenhang Folgendes fest: "Die Union entwickelt eine gemeinsame Einwanderungspolitik,
die in allen Phasen eine wirksame Steuerung der Migrationsströme gewährleisten soll.
Nachdem die wirtschaftlichen Folgen des Bevölkerungsrückgangs und der Überalterung der
Gesellschaft nicht mehr zu übersehen sind, müssten die längerfristig angelegten
einwanderungspolitischen Maßnahmen nach Ansicht der Kommission überarbeitet werden. Dies
sollte insbesondere im Lichte der Auswirkungen geschehen, die die
Wirtschaftsmigrationsstrategie für die Wettbewerbsfähigkeit und damit das Erreichen der
Lissabonner Ziele hätte. Dieser Trend in der Gesellschaft hat die Zuwanderungsdebatte in der
EU beflügelt, ohne dabei in die Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten, über die ZahI der
zuzulassenden Einwanderer zu entscheiden, einzugreifen. In der Tat, selbst wenn die
Lissabonner Beschäftigungsziele bis 2010 erreicht werden, wird der demografische Wandel
ein Absinken des Beschäftigungsniveaus nach sich ziehen. Legt man die gegenwärtigen
Einwandererzahlen zugrunde, wird aufgrund des Rückgangs der ZahI der Personen im
erwerbsfähigen Alter in der EU-25 zwischen 2010 und 2030 die Beschäftigtenzahl um rund
20 Millionen abnehmen. Derartige Entwicklungen werden starke Auswirkungen auf das allgemeine
Wirtschaftswachstum, das Funktionieren des Binnenmarktes und die Wettbewerbsfähigkeit von
EU-Unternehmen haben.
Vor diesem Hintergrund könnte der Bedarf des EU-Arbeitsmarkts künftig - und in
steigendem Maße - nur durch eine kontinuierlichere Einwanderung gedeckt werden, die im
Übrigen nicht das Problem der Überalterung Iöst. Eine regelmäßige Einwanderung ist zunehmend
auch zur Sicherung des Wohlstands in Europa vonnöten. Darüber hinaus wirkt sich die
Immigration immer stärker auf die unternehmerische Tätigkeit aus. Und schließlich muss die
EU auch dem Umstand Rechnung tragen, dass bereits heute die wichtigsten Weltregionen um
Migranten konkurrieren, die den Bedarf ihrer Volkswirtschaften decken sollen. Dies
unterstreicht die Bedeutung einer EU-Politik zur wirtschaftlichen Zuwanderung, die einen
sicheren Rechtsstatus liefert und eine Reihe von Rechten garantiert, um die Integration der
Zugelassenen zu unterstützen.
Darüber hinaus wird die Notwendigkeit einer europäischen strategischen Initiative
dadurch verstärkt, dass mangels einer solchen die Migrationsströme zunehmend die nationalen
Regelungen und Gesetze umgehen werden können. Wenn es keine gemeinsamen Regelungen zur
Wirtschaftsmigration gibt, wird die Anzahl der Drittstaatsbürger, die illegal und ohne
Garantie eines deklarierten Berufs - und damit auch ohne Garantie einer Integrationsperspektive
in unsere Gesellschaften - in die EU einreisen, steigen.
In diesem Zusammenhang ist sich die Kommission bewusst, dass Entscheidungen über die
Zahl zuzulassender wirtschaftlicher Zuwanderer zum Zwecke der Arbeitsuche eine Angelegenheit
der Mitgliedstaaten ist. Im Entwurf des Verfassungsvertrags heißt es: "Dieser Artikel I-267
berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, festzulegen, wie viele Drittstaatsangehörige aus
Drittländern in ihr Hoheitsgebiet einreisen dürfen, um dort als Arbeitnehmer oder Selbtständig
e Arbeit zu suchen." Beschließt ein Mitgliedstaat, solche Drittstaatsangehörigen zuzulassen,
hat dies allerdings Auswirkungen auf die anderen Mitgliedstaaten (Reisefreiheit im
Schengen-Raum, Dienstleistungsfreiheit in anderen Mitgliedstaaten, das Recht, nach Erlangen
der Daueraufenthaltsgenehmigung seinen Wohnsitz in andere Mitgliedstaaten zu verlegen,
Auswirkungen auf den EU-Arbeitsmarkt); außerdem hat die EU internationale Verpflichtungen
gegenüber einigen Gruppen von Wirtschaftsmigranten. Es spricht daher viel für die Vereinbarung
transparenter und auf EU-Ebene stärker vereinheitlichter gemeinsamer Regeln und Kriterien
für die Zulassung von Wirtschaftsmigranten.
Jedes Tätigwerden in diesem Bereich muss von den geschilderten Umständen ausgehen und
sich auf Überlegungen über den zusätzlichen Nutzen von Maßnahmen auf EU-Ebene stützen.
Außerdem sollte der Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten wie für die
Drittstaatsangehörigen durch etwaige angenommene Maßnahmen verringert werden.
Dieses Grünbuch dient folglich weder zur Beschreibung der politischen Maßnahmen in der
EU-25 noch zum Vergleich mit Maßnahmen in anderen Gegenden der Welt. Vielmehr soll geklärt
werden, welches die Probleme sind und welche Optionen für einen legislativen Rahmen der EU
im Bereich der Wirtschaftsmigration bestehen. Die Kommission hat dabei die Vorbehalte und
Bedenken berücksichtigt, die die Mitgliedstaaten bei den Beratungen über den
Richtlinienvorschlag von 2001 zum Ausdruck gebracht haben, und schlägt alternative
Lösungsmöglichkeiten vor.
Schließlich betonte der Europäische Rat vom 4.-5. November 2004 im Haager Programm die
Bedeutung der Debatte über das Grünbuch, die - gemeinsam mit best practices in Mitgliedstaaten
und deren Relevanz für die Durchführung der Lissabonner Strategie - als
Basis für "einen politischen Plan zur legalen Einwanderung einschließlich
Zulassungsverfahren" genommen werden sollte, "der fähig ist, prompt auf den fluktuierenden
Bedarf an Wirtschaftsmigranten im Arbeitsmarkt zu reagieren"5 . Die Kommission wird einen
solchen Plan vor Ende des Jahres 2005 vorlegen.
2. Entwicklung eines Eu-Konzepts für Arbeitsmigration
Nach Auffassung der Kommission sollten die Diskussionen über eine künftige EU-Politik
für Wirtschaftsmigration sich auf einige Schlüsselthemen konzentrieren, die nicht erschöpfend,
aber interdependent sind. Die vorgeschlagenen Optionen könnten je nach dem angestrebten
Ergebnis in unterschiedlicher Weise kombiniert werden.
2.1. Wieviel Vereinheitlichung sollte die EU anstreben?
Der Zugang von Drittstaatsangehörigen zum Arbeitsmarkt ist ein überaus kompliziertes
Thema. Nach Auffassung der Kommission kann daher eine diesbezügliche Gemeinschaftspolitik,
die Aussicht auf Erfolg haben soll, nur schrittweise eingeführt werden. Dies würde einen
allmählichen, reibungslosen Übergang von innerstaatlichen Regeln zu Gemeinschaftsregeln
erleichtern. Die EU-Vorschriften zur Zulassung von Wirtschaftsmigranten wären daher als
Vorschriften für eine erste Phase zu konzipieren und sollten einige gemeinsame Definitionen,
Kriterien und Verfahren beinhalten, es andererseits aber den Mitgliedstaaten überlassen, die
besonderen Erfordernisse ihrer Arbeitsmärkte zu berücksichtigen. So schreibt der
Verfassungsvertrag fest, dass die Entscheidung über die Anzahl der von den Mitgliedstaaten
zuzulassenden Arbeitsuchenden in das Ermessen der Mitgliedstaaten gestellt wird. Ungeachtet
dessen könnte ein Koordinierungsverfahren, in dessen Rahmen die nationale Quoten anwendenden
Mitgliedstaaten die Kommission über die Durchführung und die Ergebnisse dieser Maßnahmen
informieren, bei der Einschätzung des EU-Arbeitsmarktbedarfs insgesamt hilfreich sein und im
Interesse der Mitgliedstaaten und der betroffenen Personen zur Ausgestaltung einer gemeinsamen,
auf EU-Recht gestützten Migrationspolitik und zu einem besser koordinierten Verfahren
beitragen.
Was die Tragweite etwaiger künftiger EU-Rechtsvorschriften anbetrifft, sieht die
Kommission mehrere Optionen. Erstens könnte ein horizontales Vorgehen entsprechend dem
ursprünglichen Vorschlag beschlossen werden, der auf die Bedingungen der Einreise und des
Aufenthalts von Drittstaatsangehörigen abstellt, die mehr als drei Monate im Hoheitsgebiet
eines Mitgliedstaats einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen
oder sonstige wirtschaftliche Aktivitäten ausüben. Besondere Bestimmungen könnten mit Blick
auf die spezifischen Bedürfnisse bestimmter Gruppen, wie Saisonarbeitnehmer und
innerbetrieblich versetzte Arbeitnehmer (ICT), festgelegt werden. So könnte ein globaler, ein
hohes Maß an Flexibilität bietender gemeinsamer Rahmen für die Wirtschaftsmigration
beschlossen werden.
Entsprechend den Vorschlägen für eine Richtlinie des Rates über die Zulassung von
Studenten oder Forschern könnten alternativ dazu eine Reihe von sektorbezogenen
Legislativvorschlägen ins Auge gefasst werden. Diese Vorschriften könnten auf
Saisonarbeitnehmer, innerbetrieblich versetzte Arbeitnehmer, Migranten mit besonderen
Qualifikationen (nicht unbedingt nur hochqualifizierte Migranten), Personen, die vertraglich
vereinbarte Dienstleistungen erbringen und/oder andere Gruppen abstellen; die Erarbeitung
eines globalen gemeinsamen Rahmens für die Zulassung von Arbeitnehmern aus Drittstaaten
könnte erst einmal zurückgestellt werden. Außerdem wäre die Annahme derartiger gemeinsamer
Vorschriften leichter.
Daneben könnten auch andere Vorgehensweisen geprüft werden, beispielsweise die
Einführung eines gemeinsamen Eilverfahrens, das die Zulassung von Migranten im Falle
eines Mangels an Arbeitskräften oder an Arbeitskräften mit besonderen Fertigkeiten erlaubt
und das in Gang gesetzt würde, wenn der Rat dies einer gegebenen Anzahl von Mitgliedstaaten
in einem Schnellverfahren gestattet. Damit würde ein unnötiger und potentiell schädlicher
Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten um bestimmte Gruppen von Arbeitskräften vermieden.
- Inwieweit sollte eine europäische Politik zur Arbeitsmigration entwickelt und
inwieweit sollte die Gemeinschaft in diesem Bereich tätig werden?
- Sollte eine europäische Migrationsvorschrift einen globalen Rechtsrahmen zum
Ziel haben, der sich praktisch auf alle Drittstaatsangehörigen, die in die EU einreisen,
erstrecken würde, oder sollte sie auf bestimmte Einwanderergruppen abstellen?
- Welche Migrantengruppen sollten im Falle eines sektorbezogenen Vorgehens vorrangig
angesprochen werden - und warum?
- Sollten Ihrer Meinung nach andere Konzepte - wie das europäische Eilverfahren -
geprüft werden? Haben Sie andere Vorschläge?
2.2. Zulassungsverfahren im Falle der unselbstständigen Erwerbstätigkeit
Im Allgemeinen muss vor der Zulassung eines Arbeitnehmers aus einem Drittstaat den
Mitgliedstaaten gegenüber nachgewiesen werden, dass die betreffende Stelle nicht mit einer
einheimischen Arbeitskraft besetzt werden kann (Prüfung der wirtschaftlichen Notwendigkeit).
Einige Mitgliedstaaten praktizieren Sonderregelungen, wie Eilverfahren, "green cards" usw.,
um besondere Gruppen von Arbeitnehmern - z.B. hoch qualifizierte Personen oder Arbeitskräfte
in Wirtschafts- bzw. Berufszweigen, in denen bereits ein Mangel herrscht, zuzulassen. Solche
Regelungen könnten auf EU-Ebene geprüft werden. Die EU sollte sich die Erfahrungen anderer
Weltregionen zu Nutze machen.
2.2.1 Präferenz für den einheimischen Arbeitsmarkt.
Der Grundsatz der "Gemeinschaftspräferenz" ist wie folgt definiert: "Die Mitgliedstaaten
berücksichtigen Anträge auf Einreise in ihr Hoheitsgebiet zur Ausübung einer Beschäftigung
nur, wenn die in einem Mitgliedstaat angebotenen Stellen nicht mit Arbeitskräften des eigenen
Landes und anderer Mitgliedstaaten oder mit Arbeitskräften aus Nichtmitgliedstaaten, die auf
Dauer und legal ihren Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat haben und dem regulären Arbeitsmarkt
dieses Staates bereits angehören, besetzt werden können"9. Zahlreiche
Mitgliedstaaten nehmen einige Gruppen von Wirtschaftsmigranten (innerbetrieblich versetzte Führungskräfte, international bekannte Künstler usw.) jedoch von dieser Vorschrift aus.
Die Frage ist vor allem, ob eine solche Präferenz Arbeitskräften aus Drittstaaten, die sich bereits in einem Mitgliedstaat aufhalten, vor neu ankommenden Drittstaatsangehörigen gewährt werden sollte. Es ist wichtig, daran zu erinnern, dass daueraufenthaltsberechtigte Personen ab 2006 Vorrang vor in dem Wohnsitzmitgliedstaat ankommenden Migranten erhalten und sich zum Zwecke des Studiums, der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder zu anderen Zwecken in einen zweiten Mitgliedstaat begeben können. Sollte diese Präferenz im Übrigen nicht nur auf Daueraufenthaltsberechtigte, sondern auch auf Drittstaatsangehörige ausgedehnt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft sind als dem, in dem ein Arbeitskräftemangel auftritt? Dies würde das Recht des zweiten Mitgliedstaats, über die zuzulassenden Personen selbst zu entscheiden, nicht beschränken, würde aber die Anwerbung erleichtern und dazu beitragen, dass einem Mangel an Arbeitskräften oder Fertigkeiten schneller und wirksamer abgeholfen werden kann. Die EU könnte dann auf einen "festen Bestand" an Arbeitskräften zählen, die bereits begonnen haben, sich zu integrieren. Die Präferenz könnte auch auf diejenigen ausgedehnt werden, die vor der zeitweiligen Rückkehr in ihr Herkunftsland bereits einige Jahre in der EU erwerbstätig gewesen sind. Auf diese Weise könnte ein regelrechtes "brain circulation" in Gang gesetzt werden: Arbeitskräften wird der Versuch zur Reintegration in ihrem Land ermöglicht, sie wissen aber, dass sie, wenn sie später erneut in der EU erwerbstätig sein wollen, unter günstigere Bedingungen für eine Wiederzulassung fallen.
- Wie ist eine wirkungsvolle Anwendung des Grundsatzes der "Gemeinschaftspräferenz" zu
gewährleisten?
- Ist die derzeitige Definition der Gemeinschaftspräferenz noch relevant? Wenn nein,
wie wäre sie zu ändern?
- Für welche anderen Wirtschaftsmigranten (außer innerbetrieblich versetzten
Führungskräften) könnte das Konzept der Gemeinschaftspräferenz ungeeignet sein?
- Welche Gruppen von Drittstaatsangehörigen sollten - außer Daueraufenthaltsberechtigten
- gegebenenfalls Vorrang vor neu eintreffenden Arbeitnehmern aus Drittstaaten erhalten?
- Sollte Drittstaatsangehörigen, die für eine bestimmte Zeit in der EU erwerbstätig waren und die EU vorübergehend verlassen haben, eine - genau geregelte - Priorität eingeräumt werden?
- Wäre die Erleichterung der Mobilität von Arbeitskräften aus Drittstaaten, d.h. die
Verlegung des Wohnsitzes von einem Mitgliedstaat in einen anderen, für die EU-Wirtschaft und die nationalen Arbeitsmärkte vorteilhaft? Wie ließe sich dies wirksam in die Praxis umsetzen? Welche Hemmnisse/Erleichterungen wären zu erwarten?
- Wie könnten der europäische öffentliche Arbeitsvermittlungsdienst (PES) und das
EURES-Portal 11 zur beruflichen Mobilität von Arbeitskräften aus Drittstaaten beitragen?
2.2.2 Zulassungssysteme.
- Unabhängig vom System ist zunächst ein besonderer Punkt zu regeln: Sollten
Drittstaatsangehörige nur bei Vorliegen konkreter Stellenangebote zum EU-Arbeitsmarkt
zugelassen werden, oder wäre auch ein flexibleres Vorgehen beispielsweise mithilfe von
"green cards" vorstellbar, um Arbeitskräfte zur Deckung des kurz- und des langfristigen
Arbeitsmarktbedarfs anzuwerben? Darüber hinaus sind Überlegungen über die Verfahren für
diejenigen Drittstaatsangehörigen anzustellen, die zwecks Ausübung einer wirtschaftlichen
Erwerbstätigkeit (z.B. im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags zwischen ihrem überseeischen
Arbeitgeber und einem Kunden in der EU) in die EU einreisen wollen, aber eigentlich keinen
Zugang zum EU-Arbeitsmarkt suchen.
- Sollte die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zum EU-Arbeitsmarkt einzig von einem
konkreten Stellenangebot abhängig gemacht werden, oder sollten die Mitgliedstaaten
Drittstaatsangehörige auch unabhängig davon zulassen können?
- Welches Verfahren sollte bei Wirtschaftsmigranten angewandt werden, die nicht in den
Arbeitsmarkt eintreten?
Wird die Zulassung von einem spezifischen Stellenangebot (Prüfung der wirtschaftlichen
Notwendigkeit) abhängig gemacht und geht man von einem horizontalen EU-Ansatz für die
Wirtschaftsmigration aus, könnte zum Beispiel das Verfahren der "Einzelfallbewertung"
angewandt werden: Danach dürften Arbeitgeber einen Arbeitnehmer aus einem Drittland
einstellen, wenn sie die freie Stelle während einer Mindestzeit ausgeschrieben haben und
darauf keine annehmbare Bewerbung von einem Arbeitsuchenden des EU-Arbeitsmarkts eingegangen
ist. Bei diesem System, das zur EU-weiten Verbreitung von Informationen über freie Stellen
von einem Instrument wie EURES abhängt, ließen sich die Einstellungen bis zu einem gewissen
Grad überwachen und der Missbrauch begrenzen. Zu klären wäre ferner, ob diese Prüfung bei
Ablauf eines Kurzzeitvertrags, den der Arbeitgeber verlängern würde, wiederholt werden sollte.
- Halten Sie die Prüfung der wirtschaftlichen Notwendigkeit für praktikabel? Sollte sie
flexibel und unter Berücksichtigung beispielsweise regionaler und sektoraler Merkmale oder
der Größe des betreffenden Unternehmens gehandhabt werden?
- Sollte eine freie Stelle vor der etwaigen Besetzung mit einem Bewerber aus einem
Drittstaat erst für eine Mindestzeit ausgeschrieben werden?
- Wie ließe sich die Notwendigkeit der Einstellung eines Arbeitnehmers aus einem
Drittstaat noch glaubhaft nachweisen?
- Sollte die wirtschaftliche Notwendigkeit nach Ablauf der Arbeitsgenehmigung nochmals
geprüft werden, wenn der Arbeitsvertrag, aufgrund dessen der Arbeitnehmer aus einem
Drittstaat zugelassen wurde, verlängert worden ist bzw. verlängert wird?
Verschiedene Alternativen bieten gegebenenfalls mehr Flexibilität: So könnte ein
Mitgliedstaat ab einem bestimmten Jahreseinkommen und/oder Qualifikationsniveau auf die
Prüfung der wirtschaftlichen Notwendigkeit und/oder auf den Nachweis eines
Arbeitskräftemangels für bestimmte, von ihm festzulegende Sektoren oder Regionen
verzichten ("green cards"). Dieses Vorgehen könnte auch mit Blick auf eine Quotierung
von Arbeitskräften geeignet sein; so könnten die Mitgliedstaaten ihre internationalen
Verpflichtungen gegenüber Drittstaaten einhalten.
- Welche alternativen fakultativen Systeme könnten in Betracht gezogen werden?
Vor allem auf lange Sicht könnte zur Deckung des Bedarfs an bestimmten Qualifikationen
ein EU-Auswahlsystem angewandt werden. Auf EU-Ebene könnte ein gemeinsamer Rahmen entwickelt
werden (z.B. Arbeitserfahrung, Bildung, Sprachkenntnisse, Vorliegen eines Stellenangebots,
Arbeitskräftemangel, Familienangehörige im Mitgliedstaat); jeder Mitgliedstaat könnte darüber
entscheiden, ob er den Rahmen anwendet und ihn gegebenenfalls an die Erfordernisse seines
Arbeitsmarktes anpasst. Denkbar wären aber auch verschiedene Systeme, z.B. eines für gering
Qualifizierte (das Hauptkriterium könnte hier die Dauer der Tätigkeit in einem bestimmten
Sektor sein) und eins für Arbeitskräfte mit mittlerer bis hoher Qualifikation (wichtigstes
Kriterium: Bildung, an zweiter Stelle: Erfahrung), zwischen denen die Mitgliedstaaten wählen
könnten. Dieses System könnte parallel zur "Einzelfallbewertung" und zu den "green cards"
bestehen. Schließlich stünde es den Mitgliedstaaten frei, für bestimmte Qualifikationen,
Sektoren usw. "Genehmigungen für Arbeitsuchende" einzuführen.
Vor diesem Hintergrund wäre ein beispielsweise auf die Dienstleistungen von EURES
gestütztes "Clearinghouse"-System denkbar, das dem Arbeitgeber, der eine Arbeitskraft aus
einem Drittland benötigt, EU-weit die Einsicht in die Lebensläufe aller Bewerber ermöglicht.
Findet sich ein geeigneter Bewerber aus einem Drittstaat, kann er über die Webseite des
Mitgliedstaats prüfen, ob er den Kriterien entspricht, und die Verfahren zur Erlangung der
Genehmigungen einleiten.
- Eignet sich ein Auswahlsystem als mögliche allgemeine EU-Regelung für die Zulassung
von Wirtschaftsmigranten zum Arbeitsmarkt? Welche Kriterien sollten dabei maßgeblich sein?
- Was ist erforderlich, um den Arbeitgebern EU-weit einen umfassenden Zugang zu den
Lebensläufen von Bewerbern zu ermöglichen, und wie sollten in diesem Zusammenhang die
EURES-Dienste ausgebaut werden?
- Befürworten Sie die Einführung einer "Genehmigung für Arbeitsuchende"?
2.3. Zulassungsverfahren im Falle der selbstständigen Erwerbstätigkeit
Auf EU-Ebene könnten auch einheitliche Bedingungen für die Zulassung von
Drittstaatsangehörigen zum Zwecke der selbstständigen Erwerbstätigkeit eingeführt werden.
Diese Bedingungen würden sich von denen in Abschnitt 2.2 beispielsweise wie folgt
unterscheiden: Ein Drittstaatsangehöriger könnte aufgefordert werden, einen detaillierten
und finanziell machbaren Geschäftsplan sowie einen Nachweis über seine finanziellen Mittel
vorzulegen und den Nutzen der vorgesehenen Tätigkeiten für die Beschäftigungslage oder die
Wirtschaftsentwicklung des betreffenden Mitgliedstaats nachzuweisen. Verschiedene
Flexibilitätsstufen könnten eingeführt werden, sodass die Mitgliedstaaten bestimmte Sektoren
ausschließen oder fördern könnten usw.
- Wären gemeinsame EU-Regeln für die Zulassung von selbstständig erwerbstätigen
Drittstaatsangehörigen wünschenswert? Wenn ja, unter welchen Bedingungen?
- Wäre es möglich, für Selbständige, die weniger als ein Jahr in der EU tätig sein
wollen, um einen bestimmten Vertrag mit einem EU-Kunden zu erfüllen, flexiblere Verfahren
vorzusehen? Wenn ja, welche?
2.4. Anträge auf Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung(en)
Ein einziges einzelstaatliches Antragsverfahren zur Erteilung einer kombinierten
Aufenthalts - und Arbeitsgenehmigung ("one stopshop procedure") könnte die geltenden Verfahren
vereinfachen. Ist zur Einreise ein Visum erforderlich, könnten die Mitgliedstaaten weiterhin
das Visum zur Ersteinreise verlangen oder den von ihren Konsulaten ausgestellten kombinierten
Titel als ausreichend anerkennen.
Der Titel stünde weder den internen Gepflogenheiten der nationalen Verwaltungen
noch den Zulassungsbedingungen entgegen. In den meisten Mitgliedstaaten benötigen
Drittstaatsangehörige eine Arbeitsgenehmigung, bevor ihr Antrag auf einen Aufenthaltstitel
geprüft werden kann: Es könnte folglich der - von der Kommission nicht beabsichtigte -
Eindruck entstehen, dass ein Aufenthaltstitel, der aufgrund anderer Kriterien als derjenigen
für eine Arbeitsgenehmigung erteilt wird, bei dem kombinierten Verfahren praktisch
automatisch gewährt würde.
Die Alternative bestünde darin, diesen Sachverhalt nicht auf EU-Ebene zu regeln.
Einen Kompromiss könnte folgendes Verfahren darstellen: Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung
werden gleichzeitig beantragt, jedoch werden zwei getrennte Genehmigungen gemäß den
innerstaatlichen Vorschriften erteilt.
- Sollte eine kombinierte "Arbeits-/Aufenthaltsgenehmigung" auf EU-Ebene eingeführt
werden? Welches sind die Vor- und Nachteile?
- Oder wären Sie eher für einen einzigen Antrag (für die Arbeits- und die
Aufenthaltsgenehmigung)?
- Gibt es andere Optionen?
2.5. Möglichkeit des Wechsels des Arbeitgebers/Sektors
Die Möglichkeit, während des ersten Arbeitsaufenthalts in der EU den Arbeitgeber
und/oder Sektor zu wechseln, hängt eng damit zusammen, wer der Inhaber der Genehmigung ist
und unter welchen Bedingungen der Arbeitnehmer zugelassen wurde (Abschnitt 2.2). Wurde ein
Drittstaatsangehöriger im Rahmen einer bestimmten Regelung zugelassen, so könnte seine
Mobilität vorübergehend begrenzt werden, um den Missbrauch der Aufnahmebedingungen zu
vermeiden. Dagegen wäre es für die Wirtschaft des Aufnahmelandes nicht problematisch,
wenn der Arbeitnehmer außerhalb solcher Regelungen zugelassen worden ist und er ein
interessanteres Stellenangebot erhält (gegebenenfalls vorbehaltlich der Prüfung der
wirtschaftlichen Notwendigkeit). Was die Erlaubnis betrifft, so könnte, wenn der
Erlaubnisinhaber der Arbeitgeber ist, der Arbeitnehmer dem Risiko ausgesetzt sein,
übermäßig vom zukünftigen EU Arbeitgeber kontrolliert und sogar "besessen" zu werden.
- Sollte die Mobilität des Arbeitnehmers aus einem Drittstaat auf dem Arbeitsmarkt des
Wohnsitzmitgliedstaats begrenzt werden? Wenn ja, worauf (z.B. Arbeitgeber, Sektor, Region),
unter welchen Umständen und wie lange?
- Wer soll Inhaber der Zulassung sein? Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder beide gemeinsam ?
2.6. Rechte
Die Rechtsstellung der Arbeitsmigranten muss gesichert sein, unabhängig davon,
ob sie in ihr Herkunftsland zurückkehren wollen oder einen dauerhafteren Status anstreben.
Bevor Arbeitnehmern aus Drittländern der Status als Daueraufenthaltsberechtigte zuerkannt
wird, sollten sie insbesondere in Bezug auf einige grundlegende wirtschaftliche und soziale
Rechte EU-Bürgern rechtlich gleichgestellt werden. Der Status als Daueraufenthaltsberechtigte
impliziert, gemäß dem Grundsatz der Abstufung der Rechte je nach Aufenthaltsdauer, mehr
Rechte.
- Welche besonderen Rechte sollten Drittstaatsangehörigen gewährt werden, die
vorübergehend in der EU erwerbstätig sind?
- Sollten bestimmte Rechte an eine Mindestaufenthaltsdauer geknüpft werden? Wenn ja,
welche und wie lange?
- Sollten für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern aus Drittstaaten Anreize - z.B.
günstigere Bedingungen für die Familienzusammenführung oder für die Erlangung der
Daueraufenthaltsberechtigung - vorgesehen werden? Wenn ja, warum und welche?
2.7. Flankierende Maßnahmen: Integration, Rückkehr und Zusammenarbeit
mit Drittländern
Wie die Kommission in mehreren Mitteilungen13 und in den Ratsschlussfolgerungen
zur Migration und Entwicklung vom 19. Mai 2003 herausgestellt hat, kann die Politik der EU
zur Wirtschaftsmigration nur dann Erfolg haben, wenn die Migrationsströme in Zusammenarbeit
mit den Herkunfts- und Transitländern gesteuert und die Gegebenheiten und Bedürfnisse dieser
Länder in Betracht gezogen werden. Die Maßnahmen müssen durch engagierte Integrationsbemühungen
ergänzt werden.
Im Zuge der Zusammenarbeit mit Drittstaaten zur Erleichterung der legalen,
sozialen und wirtschaftlichen Integration potenzieller Migranten sind folglich mehrere
Fragen zu behandeln, beispielsweise der "brain drain", der Umstand, dass die Herkunftsländer
in die Ausbildung von Personen investieren, die dann die Heimatwirtschaft und Gesellschaft
verlassen, und die Schwierigkeit von Migranten, soziale und kulturelle Bindungen aufrecht zu
erhalten. Der Umgang mit diesen Themen bedarf einer sorgfältigen Reflexion. Überlegungen
müssen ferner darüber angestellt werden, wie die Rückkehr von Personen mit befristetem
Arbeitsvertrag bei Vertragsende erleichtert und was zu ihrer gesellschaftlichen
Wiedereingliederung im Herkunftsland unternommen werden kann. Allen Beteiligten könnten
beispielsweise folgende Maßnahmen dienen und/oder möglicherweise eintretende negative
Auswirkungen kompensieren: Bereitstellung aktueller Informationen über die Bedingungen
für die Einreise und den Aufenthalt in der EU; in den Herkunftsländern Einrichtung von
Einstellungs- und Ausbildungszentren, in denen die auf EU-Ebene benötigten Fertigkeiten
vermittelt sowie Kultur- und Sprachkurse angeboten werden; Aufbau von Datenbanken nach
Qualifikationen, Berufen, Tätigkeitsbereichen potenzieller Migranten (Kompetenz-Portfolio);
Erleichterung der Überweisung von Einkünften; Erstattung der Ausbildungskosten von
Migranten, die in die EU abwandern, an die Drittländer. Zu prüfen wäre auch, ob bestimmten
Drittländern Vorzugsbedingungen für die Zulassung ihrer Bürger im Rahmen von Abkommen
zur verstärkten Zusammenarbeit gewährt werden könnten.
Schließlich muss die EU - wie im Ersten Jahresbericht über Migration und Integration betont
wird - ihre Anstrengungen zur Förderung der Integration der heutigen und der künftigen
Migranten in den Arbeitsmarkt und in die Gesellschaft des Wohnsitzstaates allgemein
fortsetzen. Alle Mitgliedstaaten messen mittlerweile Einführungsprogrammen für neue
Einwanderer - hauptsächlich Sprachkurse, staatsbürgerliche Schulungen und Informationen
über die grundlegenden Normen und Werte des Aufnahmelandes - mehr Bedeutung bei.
- Welche flankierenden Maßnahmen sollten zur Erleichterung der Zulassung und Integration von Wirtschaftsmigranten sowohl in der EU als auch in den Herkunftsländern vorgesehen werden?
- Was könnte die EU in Übereinstimmung mit der EU Entwicklungspolitik tun, um den Strom von Wissen zu unterstützen und den die möglicherweise negativen Auswirkungen des "brain drain" zu begegnen?
- Sollte Entwicklungsländern ihre Investition in Arbeitskräfte, die in die EU abwandern, erstattet werden, und wenn ja, von wem und wie? Wie lassen sich negative Auswirkungen begrenzen?
- Sollten Aufnahme- und Herkunftsland verpflichtet werden, die Rückkehr von befristet beschäftigten Wirtschaftsmigranten sicherzustellen? Wenn ja, in welchen Fällen?
- Wie lässt sich die Rückkehr zum Nutzen sowohl des Aufnahme- wie des Herkunftslands regeln?
- Sollte bestimmten Drittländern eine Präferenz mit Blick auf die Zulassung gewährt werden? Wenn ja, wie?
- Ließen sich solche Präferenzen an einen bestimmten Rahmen, wie die Europäische Nachbarschaftspolitik oder Heranführungsstrategien, knüpfen?
3. Schlussfolgerung
Nach Auffassung der Kommission ist die Zulassung von Wirtschaftsmigranten der Eckpfeiler
einer jeglichen Einwanderungspolitik. Sie müsste deshalb auf EU-Ebene mit Blick auf die
schrittweise Entwicklung einer schlüssigen Einwanderungspolitik der Gemeinschaft
angegangen werden. Im vorliegenden Grünbuch versucht die Kommission, die wichtigsten
Fragen zu umreißen, und schlägt eine Reihe von Optionen vor, die in einen gemeinsamen EU-Rahmen
eingehen könnten. Dieses System sollte transparent, unbürokratisch und gänzlich
praktikabel sein. Es sollte den Interessen aller Beteiligten - Migranten, Herkunftsländer und
Aufnahmeländer - dienen. Eine Intensivierung der Politik zur Anwerbung von
Wirtschaftsmigranten und zur Erleichterung ihrer Aufnahme verlangt, dass die EU und ihre
Mitgliedstaaten sehr aufmerksam beobachten, ob starke Abwanderungsströme negative
Folgen für das Herkunftsland haben.
Mit dem Grünbuch sollen in erster Linie Stellungnahmen eingeholt und eine breite Debatte
unter allen Beteiligten eingeleitet werden. Die Kommission bittet um Beiträge vom Rat, vom Europäischen Parlament, vom Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, vom
Ausschuss der Regionen, von nationalen, regionalen und kommunalen Behörden, den Sozialpartnern
(einschließlich Arbeitgeber- und Arbeitnehmervereinigungen), Nichtregierungsorganisationen,
den Kandidatenländern, Drittlandspartnern, der Wissenschaft und sonstigen Organisationen der
Zivilgesellschaft sowie von Einzelpersonen. Nach Abschluss dieses umfassenden
Konsultationsprozesses wird die Kommission bis Ende 2005, wie im Haager Programm vorgesehen,
einen politischen Plan zur legalen Einwanderung, einschließlich Zulassungsverfahren,
vorlegen.
Die Kommission sieht für 2005 eine öffentliche Anhörung über Wirtschaftsmigration
vor. Mit Blick auf deren Vorbereitung ersucht sie alle interessierten Parteien, ihre Beiträge
(schriftlich) bis spätestens 15. ApriI 2005 an folgende Stelle zu senden:
Der Generaldirektor
Generaldirektion Justiz, Freiheit und Sicherheit
Europäische Kommission
B-1049 Brüssel
jlseconomicmigration@cec.eu.int
Anhang
Bibliography
A. Legislative instruments and proposals:
- (1) Council Directive 2003/86/EC of 22 September 2003 on the right to family reunification (applicable as of 3 October 2005);
- (2) Council Directive 2003/109/EC of 25 November 2003 concerning the status of thirdcountry nationals who are longterm residents (applicable as of 26 January 2006);
- (3) Proposal for a Council Directive on the conditions of admission of thirdcountry nationals for the purpose of studies, pupil exchange, unremunerated training or voluntary service - COM (2002) 548; political agreement reached in March 2004;
- (4) Proposal for a Council Directive on a specific admission procedure for third country researchers - COM (2004) 178;
- (5) Proposal for a Council Directive on the conditions of entry and residence of thirdcountry nationals for the purpose of paid employment and selfemployed economic activities - COM (2001) 386;
- (6) Council Regulation (EEC) n1612/1968 on freedom of movement for workers (in particular, article 19(2) for the "Community preference");
- (7) Council Resolution of 20 June 1994 on limitations on admission of thirdcountry nationals to the territory of the Member States for employment;
- (8) Council Directive 2000/43/EC of 29 June 2000 implementing the principle of equal treatment between persons irrespective of racial or ethnic origin;
- (9) Council Directive 2000/78/EC of 27 November 2000 establishing a general framework for equal treatment in employment and occupation;
- (10) Council Regulation (EC) No 859/2003 of 14 May 2003 extending the provisions of Regulation (EEC) No 1408/71 and Regulation (EEC) No 574/72 to nationals of third countries who are not already covered by those provisions solely on the ground of their nationality.
B. Commission Communications:
- (1) Communication from the Commission "Study on the links between legal and illegal immigration" - COM (2004) 412 final;
- (2) First Annual Report on Migration and Integration - COM (2004) 508 final;
- (3) Communication from the Commission on immigration, integration and employment - COM (2003) 336 final;
- (4) Communication from the Commission on integrating migration issues in the EU"s relations with third countries - COM (2002) 703 final.
C. Studies:
- (1) Studies on labour migration, Migration Research Group, Hamburg Institute for International Economics (HWWA), Germany; papers prepared for the European Commission, DG Employment and Social Affairs, June 2004, available at: http://europa.eu.int/comm/employment_social/employment_analysis/immigr_new_stud_en.htm . The papers examine best practice regarding recruitment of labour migrants, projecting future labour needs and labour market integration in the European countries as well as in other industrialised countries. They were prepared by experts from the MRG, in cooperation with the Migration Policy Institute, Washington DC.
- (2) Admission of thirdcountry nationals for paid employment or selfemployed activity, European Commission, Directorate General for Justice and Home Affairs, 2001, ISBN 92-894-1689-0. The study, undertaken by Ecotec Research and Consulting Limited between November 1999 and May 2000, analysed and compared the legal and administrative frameworks in the EU-15 concerning the admission of thirdcountry nationals to the EU Member States for the purposes of paid employment and selfemployment.