Der Deutsche Bundestag hat in seiner 217. Sitzung am 17. Januar 2013 die beiliegende Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses - Drucksache 17/11844- zu dem Jahressteuergesetz 2013 abgelehnt.
Anrufung des Vermittlungsausschusses durch die Bundesregierung: Drucksache. 733/12 (PDF)
Deutscher Bundestag
Drucksache 17/11844
17. Wahlperiode
13.12.2012
Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Jahressteuergesetz 2013
Der Bundestag wolle beschließen:
Das vom Deutschen Bundestag in seiner 201. Sitzung am 25. Oktober 2012 beschlossene Jahressteuergesetz 2013 wird nach Maßgabe der in der Anlage zusammengefassten Beschlüsse geändert.
Gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 seiner Geschäftsordnung hat der Vermittlungsausschuss beschlossen, dass im Deutschen Bundestag über die Änderungen gemeinsam abzustimmen ist.
Berlin, den 12. Dezember 2012
Der Vermittlungsausschuss
Thomas Strobl (Heilbronn)
Vorsitzender
Thomas Oppermann
Berichterstatter
Erwin Sellering
Berichterstatter
Anlage
Jahressteuergesetz 2013
I. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe b - neu - (§ 3 Nummer 40 Buchstabe d Satz 2 und 3 EStG), Nummer 13a - neu - (§ 32d Absatz 2 Nummer 4 EStG), Nummer 35 Buchstabe a1 - neu - (§ 52 Absatz 4d Satz 4 - neu -, 5 - neu - EStG), Buchstabe j1 - neu - ( § 52 Absatz 45 EStG), Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a - neu - (§ 8b Absatz 1 Satz 2 KStG), Buchstabe c - neu - ( § 8b Absatz 10 KStG), Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb - neu - (§ 34 Absatz 7 Satz 13 - neu - bis 16 - neu - KStG)
1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
,3. § 3 wird wie folgt geändert:
- b) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 13a eingefügt:
,13a. In § 32d Absatz 2 Nummer 4 werden das Wort "sonstige", die Angabe "Satz 2" und die Angabe "Satz 1 zweiter Halbsatz" gestrichen sowie die Wörter "soweit die" durch die Wörter "soweit eine" ersetzt."
- c) Nummer 35 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe a1 eingefügt:
,a1) Dem Absatz 4d werden folgende Sätze angefügt:
" § 3 Nummer 40 Buchstabe d Satz 2 in der Fassung des Artikels ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S....) [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden. Bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren ist § 3 Nummer 40 Buchstabe d Satz 2 in der Fassung des Artikels ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S.... [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]) erstmals für den Veranlagungszeitraum anzuwenden, in dem das Wirtschaftsjahr endet, das nach dem 31. Dezember 2012 begonnen hat." "
- bb) Nach Buchstabe j wird folgender Buchstabe j1 eingefügt:
,j1) Absatz 45 wird wie folgt gefasst:
(45) § 32d Absatz 2 Nummer 4 in der Fassung des Artikels ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S.... [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]) gilt für Bezüge oder Einnahmen, die nach dem 31. Dezember 2012 zufließen.""
2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
,1. § 8b wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Satz 1 gilt nur, soweit die Bezüge das Einkommen der leistenden Körperschaft nicht gemindert haben."
- b) In Absatz 9 werden die Wörter ... [weiter wie Artikel 3 Nummer 1 des Gesetzesbeschlusses]."
- c) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
(10) Überlässt eine Körperschaft (überlassende Körperschaft) Anteile, auf die bei ihr Absatz 7 oder 8 anzuwenden ist oder auf die bei ihr aus anderen Gründen die Steuerfreistellungen der Absätze 1 und 2 oder vergleichbare ausländische Vorschriften nicht anzuwenden sind, an eine Körperschaft (andere Körperschaft), bei der auf die Anteile Absatz 7 oder 8 nicht anzuwenden ist, und hat die andere Körperschaft, der die Anteile zuzurechnen sind, diese oder gleichartige Anteile zurückzugeben, dürfen die für die Überlassung gewährten Entgelte bei der anderen Körperschaft nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden. Überlässt die andere Körperschaft für die Überlassung der Anteile Wirtschaftsgüter an die überlassende Körperschaft, aus denen diese Einnahmen oder Bezüge erzielt, gelten diese Einnahmen oder Bezüge als von der anderen Körperschaft bezogen und als Entgelt für die Überlassung an die überlassende Körperschaft gewährt. Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 5 sind nicht anzuwenden. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Wertpapierpensionsgeschäfte im Sinne des § 340b Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn die andere Körperschaft keine Einnahmen oder Bezüge aus den ihr überlassenen Anteilen erzielt.
Zu den Einnahmen und Bezügen aus den überlassenen Anteilen im Sinne des Satzes 5 gehören auch Entgelte, die die andere Körperschaft dafür erhält, dass sie die entliehenen Wertpapiere weiter verleiht. Die Sätze 1 bis 6 gelten entsprechend, wenn die Anteile an eine Personengesellschaft oder von einer Personengesellschaft überlassen werden, an der die überlassende oder die andere Körperschaft unmittelbar oder mittelbar über eine Personengesellschaft oder mehrere Personengesellschaften beteiligt ist. In diesen Fällen gelten die Anteile als an die Körperschaft oder von der Körperschaft überlassen. Die Sätze 1 bis 8 gelten entsprechend, wenn Anteile, die die Voraussetzungen des Absatzes 7 erfüllen, von einer Personengesellschaft überlassen werden. Die Sätze 1 bis 8 gelten nicht, soweit § 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz oder § 5 Absatz 2 Nummer 1 zweiter Halbsatz auf die überlassende Körperschaft Anwendung findet. Als Anteil im Sinne der Sätze 1 bis 10 gilt auch der Investmentanteil im Sinne von § 1 Absatz 1 des Investmentsteuergesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S.2676, 2724), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 56 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit daraus Einnahmen erzielt werden, auf die § 8b anzuwenden ist." "
- b) Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
,a) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 10 werden die Wörter ... [weiter wie Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzesbeschlusses].
- bb) Folgende Sätze werden angefügt:
" § 8b Absatz 1 Satz 2 in der Fassung des Artikels ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S.... [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden. Bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren ist § 8b Absatz 1 Satz 2 in der Fassung des Artikels ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S.... [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]) erstmals für den Veranlagungszeitraum anzuwenden, in dem das Wirtschaftsjahr endet, das nach dem 31. Dezember 2012 begonnen hat. § 8b Absatz 10 Satz 1 bis 5 und 7 bis 11 in der Fassung des Artikels ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S.... [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]) ist erstmals für nach dem 31. Dezember 2012 überlassene Anteile anzuwenden. § 8b Absatz 10 Satz 6 in der Fassung des Artikels ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S....) [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] ist auf alle offenen Fälle anzuwenden.""
II. Zu Artikel 9 Nummer 2 - neu - (§ 2 Absatz 4 Satz 3 - neu - bis 6 - neu - UmwStG), Nummer 3 - neu - (§ 27 Absatz 11 - neu - UmwStG)
Artikel 9 wird wie folgt gefasst:
Das Umwandlungssteuergesetz vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2791), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter ... [weiter wie Artikel 9 des Gesetzesbeschlusses].
2. Dem § 2 Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:
"Der Ausgleich oder die Verrechnung von positiven Einkünften des übertragenden Rechtsträgers im Rückwirkungszeitraum mit verrechenbaren Verlusten, verbleibenden Verlustvorträgen, nicht ausgeglichenen negativen Einkünften und einem Zinsvortrag nach § 4h Absatz 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes des übernehmenden Rechtsträgers ist nicht zulässig. Ist übernehmender Rechtsträger eine Organgesellschaft, gilt Satz 3 auch für einen Ausgleich oder eine Verrechnung beim Organträger entsprechend. Ist übernehmender Rechtsträger eine Personengesellschaft, gilt Satz 3 auch für einen Ausgleich oder eine Verrechnung bei den Gesellschaftern entsprechend. Die Sätze 3 bis 5 gelten nicht, wenn übertragender Rechtsträger und übernehmender Rechtsträger vor Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags verbundene Unternehmen im Sinne des § 271 Absatz 2 des Handelsgesetzbuches sind."
3. Dem § 27 wird folgender Absatz 11 angefügt:
(11) § 2 Absatz 4 Satz 3 bis 5 in der Fassung des Artikels ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S....) [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] sind erstmals auf Umwandlungen und Einbringungen anzuwenden, bei denen die Anmeldung zur Eintragung in das für die Wirksamkeit des jeweiligen Vorgangs maßgebende Register nach dem ... [einsetzen: Datum des Tages des Beschlusses des Deutschen Bundestages über die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu diesem Gesetz] erfolgt. Für Einbringungen, deren Wirksamkeit keine Eintragung in ein öffentliches Register voraussetzt, ist § 20 in der Fassung des Artikels ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S....) [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] erstmals anzuwenden, wenn das wirtschaftliche Eigentum an den eingebrachten Wirtschaftsgütern nach dem .... [einsetzen: Datum des Tages des Beschlusses des Deutschen Bundestages über die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu diesem Gesetz] übergegangen ist." "
III. Zur Inhaltsübersicht, Zu Artikel 31a Nummer 1 Buchstabe a (§ 13a Absatz 1 Satz 4 ErbStG), Buchstabe b (§ 13a Absatz 4 Satz 5 ErbStG), Nummer 2 Buchstabe a (§ 13bAbsatz 2Satz2 Nummer 4a - neu - ErbStG), Buchstabe b (§ 13b Absatz 2Satz 3 ErbStG), Buchstabe c (§ 13b Absatz 2Satz 7 ErbStG), Nummer 3 (§ 37Absatz 8-neu- ErbStG)
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu Artikel 31 folgende Angabe eingefügt:
"Artikel 31a Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes".
2. Nach Artikel 31 wird folgender Artikel 31a eingefügt:
Artikel 31a
Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 13a wird wie folgt geändert:
2. § 13b Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 2 wird nach Nummer 4 folgende Nummer 4a eingefügt:
"4a. der gemeine Wert des nach Abzug des gemeinen Werts der Schulden verbleibenden Bestands an Zahlungsmitteln, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und anderen Forderungen, soweit er 10 Prozent des anzusetzenden Werts des Betriebsvermögens des Betriebs oder der Gesellschaft übersteigt. Satz 1 gilt nicht, wenn die genannten Wirtschaftsgüter dem Hauptzweck des Gewerbebetriebs eines Kreditinstitutes oder eines Finanzdienstleistungsinstitutes im Sinne des § 1 Absatz 1 und 1a des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1375) geändert worden ist, oder eines Versicherungsunternehmens, das der Aufsicht nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 19931 S. 2), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 462) geändert worden ist, unterliegt, zuzurechnen sind. Satz 1 gilt ferner nicht für Gesellschaften, deren Hauptzweck in der Finanzierung einer Tätigkeit im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes von verbundenen Unternehmen ( § 15 des Aktiengesetzes) besteht;".
- b) In Satz 3 werden der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"bei Zahlungsmitteln, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und anderen Forderungen (Satz 2 Nummer 4a) ergibt sich die Zurechnung aus dem positiven Saldo der eingelegten und der entnommenen Wirtschaftsgüter."
- c) In Satz 7 werden der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"bei der rechnerischen Ermittlung der Quote des Verwaltungsvermögens erfolgt keine Beschränkung auf den Wert des Anteils."
3. Dem § 37 wird folgender Absatz 8 angefügt:
(8) § 13a Absatz 1 Satz 4, Absatz 4 Satz 5, Absatz 5a und § 13b Absatz 2 und Absatz 2a in der Fassung des Artikels ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S....) [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] sind auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem ... [einsetzen: Datum des Tages des Beschlusses des Deutschen Bundestages über die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu diesem Gesetz] entsteht." "
IV. Zu Artikel 26 Nummer 1 - neu - (§ 1 Absatz 3a - neu -, Absatz 6 Satz 1 GrEStG), Nummer 2 - neu - (§ 4 Nummer 4 bis 8 GrEStG), Nummer 3 - neu - (§ 6a Satz 1 GrEStG), Nummer 4 - neu - (§ 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 GrEStG), Nummer 5 - neu - (§ 13 Nummer 7 - neu - GrEStG), Nummer 6 - neu - (§ 16 Absatz 5 GrEStG), Nummer 7 - neu - (§ 17 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 GrEStG), Nummer 8 Buchstabe a - neu - (§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7a - neu - GrEStG), Buchstabe b - neu - (§ 19 Absatz 2 Nummer 5 GrEStG), Nummer 9 - neu - (§ 20 Absatz 2 Nummer 3 - neu - GrEStG), Nummer 10 - neu - (§ 23 Absatz 11 - neu - GrEStG)
1. Artikel 26 wird wie folgt gefasst:
Artikel 26
Das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418, 1804), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
(3a) Soweit eine Besteuerung nach Absatz 2a und Absatz 3 nicht in Betracht kommt, gilt als Rechtsvorgang im Sinne des Absatzes 3 auch ein solcher, aufgrund dessen ein Rechtsträger unmittelbar oder mittelbar oder teils unmittelbar, teils mittelbar eine wirtschaftliche Beteiligung in Höhe von mindestens 95 vom Hundert an einer Gesellschaft, zu deren Vermögen ein inländisches Grundstück gehört, erwirbt. Die wirtschaftliche Beteiligung ergibt sich aus der Summe der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen am Kapital oder am Vermögen der Gesellschaft. Für die Ermittlung der mittelbaren Beteiligungen sind die Vomhundertsätze am Kapital oder am Vermögen der Gesellschaften zu multiplizieren."
- b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter "Absatz 1, 2 oder 3" durch die Wörter "Absatz 1, 2, 3 oder 3a" ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
"4. der Übergang von Grundstücken gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 3 und von Gesellschaftsanteilen gemäß § 1 Absatz 3 Nummer 2 und 4 als unmittelbare Rechtsfolge eines Zusammenschlusses kommunaler Gebietskörperschaften, der durch Vereinbarung der beteiligten Gebietskörperschaften mit Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Stelle oder durch Gesetz zustande kommt, sowie Rechtsgeschäfte über Grundstücke gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 und über Gesellschaftsanteile gemäß § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 3 aus Anlass der Aufhebung der Kreisfreiheit einer Gemeinde;".
- b) Die Nummern 5 bis 8 werden aufgehoben.
- c) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 5.
3. In § 6a Satz 1 werden die Wörter " § 1 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2a oder 3" durch die Wörter " § 1 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1, Absatz 2a, 3 oder 3a" ersetzt.
4. § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. in den Fällen des § 1 Absatz 2a, 3 und 3a."
5. § 13 wird wie folgt geändert:
6. In § 16 Absatz 5 werden die Wörter " § 1 Abs. 2, 2a und 3" durch die Wörter " § 1 Absatz 2, 2a, 3 und 3a" ersetzt.
7. In § 17 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter " § 1 Abs. 2a und 3" durch die Wörter " § 1 Absatz 2a, 3 und 3a" ersetzt.
8. § 19 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:
"7a. Rechtsvorgänge, aufgrund derer ein Rechtsträger unmittelbar oder mittelbar oder teils unmittelbar, teils mittelbar eine wirtschaftliche Beteiligung in Höhe von mindestens 95 vom Hundert an einer Gesellschaft, zu deren Vermögen ein inländisches Grundstück gehört, erwirbt (§ 1 Absatz 3a);".
- b) In Absatz 2 Nummer 5 wird die Angabe " § 4 Nr. 9" durch die Angabe " § 4 Nummer 5" ersetzt.
9. § 20 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
10. § 23 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
(9) [wie Gesetzesbeschluss]".
- b) Folgender Absatz 11 wird angefügt:
(11) § 1 Absatz 3a, 6 Satz 1, § 6a Satz 1, § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, § 13 Nummer 7, § 16 Absatz 5, § 17 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7a, § 20 Absatz 2 Nummer 3 in der Fassung des Artikels ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S....) [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] sind erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2012 verwirklicht werden.""
V. Zu Artikel 2 Nummer 6a - neu - (§ 7g Absatz 3 Satz 4 - neu - EStG)
Nach Artikel 2 Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:
,6a. Dem § 7g Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
" § 233a Absatz 2a der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden.""
VI. Zu Artikel 2 Nummer 13b - neu - (§ 33 Absatz 2 Satz 4 - neu - EStG)
Nach Artikel 2 Nummer 13 wird folgende Nummer 13b eingefügt:
,13b. Dem § 33 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.""
VII. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b1 - neu - (Inhaltsübersicht EStG), Nummer 33 Buchstabe b - neu - (§ 50dAbsatz 9Satz3 EStG), Buchstabe c - neu - (§ 50d Absatz 10 EStG), Nummer 33a - neu - (§ 50i - neu - EStG), Nummer 35 Buchstabe o (§ 52 Absatz 59a Satz 9 - neu -, 10 - neu - EStG), Buchstabe p (§ 52 Absatz 59d - neu - EStG), Buchstabe q (§ 52 Absatz 59e und 59f EStG), Artikel 33 Absatz 3 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Nummer 1 Buchstabe b wird folgender Buchstabe b1 eingefügt:
,b1)Nach der Angabe zu § 50h wird folgende Angabe eingefügt:
" § 50i Besteuerung bestimmter Einkünfte und Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen"".
- b) Nummer 33 wird wie folgt gefasst:
,33. § 50d wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 1 Satz 10 wird folgender Satz eingefügt:
"[wie Gesetzesbeschluss]".
- b) Absatz 9 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, sowie Absatz 8 und § 20 Absatz 2 des Außensteuergesetzes bleiben unberührt, soweit sie jeweils die Freistellung von Einkünften in einem weitergehenden Umfang einschränken."
- c) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
(10) Sind auf eine Vergütung im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Nummer 3 zweiter Halbsatz die Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anzuwenden und enthält das Abkommen keine solche Vergütungen betreffende ausdrückliche Regelung, gilt die Vergütung für Zwecke der Anwendung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ausschließlich als Teil des Unternehmensgewinns des vergütungsberechtigten Gesellschafters. Satz 1 gilt auch für die durch das Sonderbetriebsvermögen veranlassten Erträge und Aufwendungen. Die Vergütung des Gesellschafters ist ungeachtet der Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung über die Zuordnung von Vermögenswerten zu einer Betriebsstätte derjenigen Betriebsstätte der Gesellschaft zuzurechnen, der der Aufwand für die der Vergütung zugrunde liegende Leistung zuzuordnen ist; die in Satz 2 genannten Erträge und Aufwendungen sind der Betriebsstätte zuzurechnen, der die Vergütung zuzuordnen ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch in den Fällen des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 sowie in den Fällen des § 15 Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Sind Einkünfte im Sinne der Sätze 1 bis 4 einer Person zuzurechnen, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als im anderen Staat ansässig gilt, und weist der Steuerpflichtige nach, dass der andere Staat die Einkünfte besteuert, ohne die darauf entfallende deutsche Steuer anzurechnen, ist die in diesem Staat nachweislich auf diese Einkünfte festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte, der deutschen Einkommensteuer entsprechende, anteilige ausländische Steuer bis zur Höhe der anteilig auf diese Einkünfte entfallenden deutschen Einkommensteuer anzurechnen. Satz 5 gilt nicht, wenn das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung eine ausdrückliche Regelung für solche Einkünfte enthält. Die Sätze 1 bis 6
- 1. sind nicht auf Gesellschaften im Sinne des § 15 Absatz 3 Nummer 2 anzuwenden;
- 2. gelten entsprechend, wenn die Einkünfte zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 gehören; dabei tritt der Artikel über die selbständige Arbeit an die Stelle des Artikels über die Unternehmenseinkünfte, wenn das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung einen solchen Artikel enthält. Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 bleibt unberührt." "
- c) Nach Nummer 33 wird folgende Nummer 33a eingefügt:
,33a. Nach § 50h wird folgender § 50i eingefügt:
" § 50i Besteuerung bestimmter Einkünfte und Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen
Sind Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens oder sind Anteile im Sinne des § 17 vor dem ... [einsetzen: Datum des Tages der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] in das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft im Sinne des § 15 Absatz 3 übertragen oder überführt worden, und ist eine Besteuerung der stillen Reserven im Zeitpunkt der Übertragung oder Überführung unterblieben, so ist der Gewinn, den ein Steuerpflichtiger, der im Sinne eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im anderen Vertragsstaat ansässig ist, aus der späteren Veräußerung oder Entnahme dieser Wirtschaftsgüter oder Anteile erzielt, ungeachtet entgegenstehender Bestimmungen des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zu versteuern. Auch die laufenden Einkünfte aus der Beteiligung an der Personengesellschaft, auf die die in Satz 1 genannten Wirtschaftsgüter oder Anteile übertragen oder überführt wurden, sind ungeachtet entgegenstehender Bestimmungen des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zu versteuern. Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn Wirtschaftsgüter vor dem ... [einsetzen: Datum des Tages der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] Betriebsvermögen einer Personengesellschaft geworden sind, die deswegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, weil der Steuerpflichtige sowohl im überlassenden Betrieb als auch im nutzenden Betrieb allein oder zusammen mit anderen Gesellschaftern einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchsetzen kann und dem nutzenden Betrieb eine wesentliche Betriebsgrundlage zur Nutzung überlässt." "
- d) Nummer 35 wird wie folgt geändert:
2. Nach Artikel 3 Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
,2a. Nach § 26 Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
(2) § 50d Absatz 10 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend." "
3. Artikel 33 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a) Die Wörter "Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe b" werden durch die Wörter "Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b1, Nummer 4 Buchstabe b" ersetzt.
- b) Die Wörter "Nummer 33, 35 Buchstabe h, j, k und o" werden durch die Wörter "Nummer 33, 33a, 35 Buchstabe h, j, k und o bis q" ersetzt.
- c) Die Wörter "Artikel 3 Nummer 4" werden durch die Wörter "Artikel 3 Nummer 2a, 4" ersetzt.
VIII. Zu Artikel 10 Nummer 3 Buchstabe c (§ 4 Nummer 18 UStG)
Artikel 10 Nummer 3 Buchstabe c wird gestrichen.
IX. Zu Artikel 10 Nummer 6 Buchstabe b ( § 13b Absatz 5 UStG)
Artikel 10 Nummer 6 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
,b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
(5) In den in den Absätzen 1 und 2 Nummer 1 bis 3 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer oder eine juristische Person ist; in den in Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe a, Nummer 6, 7, 9 und 10 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist. In den in Absatz 2 Nummer 4 Satz 1 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist, der Leistungen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 4 Satz 1 erbringt. Bei den in Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b genannten Lieferungen von Erdgas schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist, der Lieferungen von Erdgas erbringt. Bei den in Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b genannten Lieferungen von Elektrizität schuldet der Leistungsempfänger in den Fällen die Steuer, in denen der liefernde Unternehmer und der Leistungsempfänger Wiederverkäufer von Elektrizität im Sinne des § 3g sind. In den in Absatz 2 Nummer 8 Satz 1 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist, der Leistungen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 8 Satz 1 erbringt. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen wird. Die Sätze 1 bis 6 gelten nicht, wenn bei dem Unternehmer, der die Umsätze ausführt, die Steuer nach § 19 Absatz 1 nicht erhoben wird.""
X. Zur Inhaltsübersicht, Zu Artikel 10 Nummer 9 (§ 14b Absatz 1 Satz 1 UStG), Nummer 15 (§ 26a Absatz 1 Nummer 2 UStG), Nummer 17 ( § 27 Absatz 19 UStG), Artikel 11 Nummer 15 (§ 147 Absatz 3 Satz 1AO), Artikel 12 Nummer 2 (Artikel 97 § 19a EGAO), Artikel 27 ( § 257 Absatz 4 HGB), Artikel 28 (Artikel 47 EGHGB), Artikel 32 (Änderungen zur weiteren Verkürzung der Aufbewahrungsfristen), Artikel 33 Absatz 8 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
2. Artikel 10 Nummer 9, 15 und 17 wird gestrichen.
3. Artikel 11 Nummer 15 wird gestrichen.
4. Artikel 12 Nummer 2 wird gestrichen.
5. Artikel 27 wird gestrichen.
6. Artikel 28 wird gestrichen.
7. Artikel 32 wird gestrichen.
8. In Artikel 33 wird Absatz 8 gestrichen.
XI. Zur Inhaltsübersicht, Zu Artikel 2 (Änderung des Einkommensteuergesetzes), Artikel 11 (Änderung der Abgabenordnung), Artikel 12 (Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung), Artikel 12a - neu - (Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes), Artikel 12b - neu - (Änderung des Altersvors orgeverträge-Z ertifizierungsgesetzes), Artikel 20 (Änderung des Bewertungsgesetzes), Artikel 33 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu Artikel 12 folgende Angaben eingefügt:
" Artikel 12a Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
Artikel 12b Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes".
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 wird vor Buchstabe a folgender Buchstabe 0a eingefügt:
"0a) Bei den Inhaltsangaben zu den §§ 26, 26a und 26b werden jeweils nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartnern" angefügt.
- b) Nach Nummer 1 werden folgende Nummern 1a und 1b eingefügt:
,1a. § 1a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.
- b) In Nummer 2 werden jeweils nach den Wörtern "Ehegatte" und "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.
1b. Dem § 2 wird folgender Absatz 8 angefügt:
(8) Der Scheidung steht bei Lebenspartnerschaften die Aufhebung gleich.""
- c) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
,3. § 3 wird wie folgt geändert:
- d) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:
,6a. § 7b wird wie folgt gefasst:
- a) In Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 werden jeweils nach den Wörtern "seinem Ehegatten" und "dem Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" und jeweils nach den Wörtern "den Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartnern" eingefügt.
- b) In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.
- c) In Absatz 6 Satz 2 werden nach den Wörtern "seinem Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" und nach den Wörtern "den Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartnern" eingefügt."
- e) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
,8. § 10 wird wie folgt geändert:
- f) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a eingefügt:
,8a. § 10a wird wie folgt geändert:
- g) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
,9. § 10b wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter "Richtlinie 77/799/EWG einschließlich der in diesem Zusammenhang anzuwendenden Durchführungsbestimmungen in den für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsaktes" durch die Wörter "Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 2 des EU-Amtshilfegesetzes" ersetzt.
- b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartnern" eingefügt."
- h) Nach Nummer 9 werden folgende Nummern 9a bis 9g eingefügt:
,9a. In § 10c werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartnern" eingefügt.
9b. In § 10d Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartnern" eingefügt.
9c. § 10e wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 8 werden nach den Wörtern "seinem Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" und nach den Wörtern "den Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartnern" eingefügt.
- b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 2 werden nach der ersten Angabe "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" und nach den Wörtern "den Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartnern" eingefügt.
- bb) In Satz 8 werden nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.
- c) In Absatz 5 werden jeweils nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder Lebenspartner", nach den Wörtern "den Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartnern" und nach den Wörtern "anderen Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartners" eingefügt.
- d) In Absatz 5a werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartnern" eingefügt.
9d. In § 10f Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.
9e. In § 12 Nummer 2 werden nach den Wörtern "Ehegatten" jeweils die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.
9f. In § 13 Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartnern" eingefügt.
9g. § 14a wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 werden nach den Wörtern "bei Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartnern" und nach den Wörtern "beider Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.
- b) In Absatz 4 werden jeweils nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartnern" eingefügt.
- c) In Absatz 5 Satz 2 zweiter Halbsatz werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartnern" eingefügt."
- i) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
,11. § 20 wird wie folgt geändert:
- j) Nach Nummer 11 werden folgende Nummern 11a bis 11g eingefügt:
,11a. In § 24a Satz 4 werden nach den Wörtern "von Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartnern" und nach den Wörtern "jeden Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.
11b. In § 24b Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft" gestrichen.
11c. In § 25 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.
11d. § 26 wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "und Lebenspartnern" eingefügt.
- b) In Absatz 1 werden jeweils nach dem Wort "Ehegatte" oder "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" und nach dem Wort "Ehe" die Wörter "oder Lebenspartnerschaft" eingefügt.
- c) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.
11e. § 26a wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "und Lebenspartnern" eingefügt.
- b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "von Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartnern" und nach den Wörtern "jedem Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.
- bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern "eines Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartners" und nach den Wörtern "anderen Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.
- c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.
- bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.
- cc) In Satz 3 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartners" eingefügt.
- d) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartnern" eingefügt.
11f. § 26b wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "und Lebenspartnern" eingefügt.
- b) Jeweils nach den Wörtern "von Ehegatten" und "den Ehegatten" werden die Wörter "oder Lebenspartnern" und jeweils nach den Wörtern "die Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.
11g. In § 28 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartners" eingefügt."
- k) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
,12. § 32 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d werden [wie Gesetzesbeschluss Bundestag Artikel 2 Nummer 12 Buchstabe a].
- bb) In Satz 2 werden [wie Gesetzesbeschluss Bundestag Artikel 2 Nummer 12 Buchstabe b].
- b) In Absatz 6 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartnern" eingefügt."
- l) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 12a eingefügt:
,12a. § 32a wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 5 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartnern" eingefügt.
- b) In Absatz 6 werden nach den Wörtern "Ehegatte" und "Ehegatten" jeweils die Wörter "oder Lebenspartner", nach dem Wort "Ehe" die Wörter "oder Lebenspartnerschaft" und nach dem Wort "geheiratet" die Wörter "oder eine Lebenspartnerschaft begründet" eingefügt."
- m) Nach Nummer 13 werden folgende Nummern 13a und 13b eingefügt:
,13a. § 32c Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartnern" eingefügt.
- b) In Satz 2 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.
,13b. In § 32d Absatz 6 Satz 4 werden nach den Wörtern "zusammenveranlagten Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartnern" und nach den Wörtern "beider Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt."
- n) In Nummer 14 wird vor Buchstabe a folgender Buchstabe 0a eingefügt:
,0a) In Satz 1 werden das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder seinem Lebenspartner" eingefügt."
- o) Nach Nummer 15 werden folgende Nummern 15a bis 15c eingefügt:
,15a. In § 34e Absatz 2 Satz 3 werden jeweils nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.
15b. In § 34f werden jeweils nach den Wörtern "seines Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartners" eingefügt.
15c. In § 34g Satz 2 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartnern" eingefügt."
- p) Nummer 17 wird wie folgt gefasst:
,17. § 36 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 4 Satz 3 werden nach den Wörtern "Bei Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartnern" und nach den Wörtern "einen Ehegatten" und "anderen Ehegatten" jeweils die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.
- b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "Richtlinie 77/799/EWG einschließlich der in diesem Zusammenhang anzuwendenden Durchführungsbestimmungen in den für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsakts" durch die Wörter "Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 2 des EU-Amtshilfegesetzes" ersetzt."
- q) Nach Nummer 17 wird folgende Nummer 17a eingefügt:
,17a. § 38b wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- b) In Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartners" eingefügt."
- r) Nummer 18 wird wie folgt gefasst:
,18. § 39 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 Satz 4 werden nach den Wörtern "Bei Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartnern" und nach den Wörtern "älteren Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartners" eingefügt.
- b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 3 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.
- bb) In Satz 4 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartnern" eingefügt.
- c) In Absatz 9 Satz 1 wird das Wort [wie Gesetzesbeschluss Bundestag Artikel 2 Nummer 18]."
- s) Nummer 19 wird wie folgt gefasst:
,19. § 39a wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird Satz 2 durch die folgenden Sätze ersetzt:
"Der insgesamt abzuziehende Freibetrag und der Hinzurechnungsbetrag gelten mit Ausnahme von Satz 1 Nummer 4 und vorbehaltlich der Sätze 3 bis 5 für die gesamte Dauer eines Kalenderjahres. Die Summe der nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie 5 bis 8 ermittelten Beträge wird längstens für einen Zeitraum von zwei Kalenderjahren ab Beginn des Kalenderjahres, für das der Freibetrag erstmals gilt, berücksichtigt. Der Arbeitnehmer kann eine Änderung des Freibetrags innerhalb dieses Zeitraums beantragen, wenn sich die Verhältnisse zu seinen Gunsten ändern. Ändern sich die Verhältnisse zu seinen Ungunsten, ist er verpflichtet, dies dem Finanzamt umgehend anzuzeigen.
- b) In Absatz 3 werden jeweils nach den Wörtern "Ehegatten" und "Ehegatte" die Wörter "oder Lebenspartner", nach dem Wort "Ehe" die Wörter "oder Lebenspartnerschaft" und nach dem Wort "geheiratet" die Wörter "oder eine Lebenspartnerschaft begründet" eingefügt."
- t) Nach Nummer 19 werden folgende Nummern 19a und 19b eingefügt:
,19a. In § 39c Absatz 4 Satz 5 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartnern" eingefügt.
19b. § 39e wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "Verheirateten" die Wörter "oder in Lebenspartnerschaft Lebenden" und nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.
- b) In Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt."
- u) In Nummer 20 wird der Punkt am Ende durch folgenden Halbsatz ersetzt:
,und es werden nach den Wörtern "Bei Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" und nach den Wörtern "beider Ehegatten" und "beide Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt."
- v) Nummer 21 wird wie folgt gefasst:
,21. § 40 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 Nummer 5 wird das Wort "Personalcomputer" durch das Wort "Datenverarbeitungsgeräte" ersetzt.
- b) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt."
- w) Nummer 28 wird wie folgt geändert:
- x) Nummer 32 wird wie folgt gefasst:
,32. In § 45d Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "oder auf Grund von Sammelanträgen nach § 45b Absatz 1 und 2 die Erstattung von Kapitalertragsteuer beantragt" gestrichen und nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartners" eingefügt."
- y) Nach Nummer 32 wird folgende Nummer 32a eingefügt:
,32a. § 46 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a) In den Nummern 3, 3a und 4 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartnern" eingefügt.
- b) In Nummer 6 werden jeweils nach dem Wort "Ehe" die Wörter "oder Lebenspartnerschaft", nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder Lebenspartner" und nach dem Wort "geheiratet" die Wörter "oder eine Lebenspartnerschaft begründet" eingefügt.
- c) In Nummer 7 Buchstabe a werden nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt."
- z) In Nummer 34 Buchstabe a wird die Einleitungsformel wie folgt gefasst:
,a) In Absatz 2c werden nach dem Wort "Ehegatten" jeweils die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt und wird Nummer 3 wie folgt geändert:".
- aa) Nummer 35 wird wie folgt geändert:
- aaa) Nach Buchstabe k wird folgender Buchstabe k1 eingefügt:
,k1) In Absatz 50f Satz 3 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartnern" eingefügt."
- bbb) Nach Buchstabe l wird folgender Buchstabe l1 eingefügt:
,l1) In Absatz 52 werden nach dem Wort "geheiratet" die Wörter "oder verpartnert" und nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt."
- bb) Nach Nummer 37 werden folgende Nummern 37a und 37b eingefügt:
,37a. In § 63 Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartners" eingefügt.
37b. In § 64 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt."
- cc) Nummer 38 wird wie folgt gefasst:
,38. In § 65 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter " § 28 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" durch die Wörter " § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch", die Wörter "Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "Europäischen
Union" ersetzt und nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt."
- dd) Nach Nummer 38 werden folgende Nummern 38a bis 38h eingefügt:
,38a. Dem § 79 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 2 gilt entsprechend bei Lebenspartnern, die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 erfüllen."
38b. § 85 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Lebenspartner, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllen, können auf gemeinsamen Antrag die Kinderzulage von dem nach Absatz 1 berechtigten Elternteil auf den anderen Elternteil übertragen."
- b) Der bisherige Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Der Antrag nach Satz 1 oder Satz 2 kann für ein abgelaufenes Beitragsjahr nicht zurückgenommen werden."
38c. § 86 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 werden nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder der Lebenspartner", nach der Angabe "Satz 2" die Angabe "oder Satz 3" und nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder den Lebenspartnern" eingefügt.
- b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "begünstigter Ehegatte" durch die Wörter "oder Satz 3 Zulageberechtigter" ersetzt und nach den Wörtern "gehörende Ehegatte" werden die Wörter "oder Lebenspartner" sowie nach den Wörtern "den Ehegatten" die Wörter "oder den Lebenspartnern" eingefügt.
38d. In § 87 Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe " § 79 Satz 2" die Angabe "oder Satz 3" eingefügt.
38e. § 89 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 4 werden nach der Angabe "Satz 2" die Wörter "berechtigten Ehegatten" durch die Wörter "oder Satz 3 Zulageberechtigten" ersetzt.
- b) In Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b werden nach den Wörtern "und dessen Ehegatten" die Wörter "oder dessen Lebenspartners" eingefügt und nach der Angabe "Satz 2" die Wörter "berechtigten Ehegatten" durch die Wörter "oder Satz 3 Zulageberechtigten" ersetzt.
38f. Dem § 92a wird folgender Absatz 5 angefügt:
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Lebenspartner."
38g. In § 92b Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.
38h. § 93 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 4 Buchstabe c wird folgender Halbsatz angefügt:
"dies gilt entsprechend für Lebenspartner, wenn die Lebenspartner im Zeitpunkt des Todes des Zulageberechtigten die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 erfüllt haben."
- b) Dem Absatz 1a wird folgender Satz angefügt:
"Die Sätze 1 bis 6 gelten entsprechend im Falle der Aufhebung einer Lebenspartnerschaft."
3. Artikel 11 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
,1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- b) Nach Nummer 2 werden folgende Nummern 2a und 2b eingefügt:
,2a. § 15 wird wie folgt geändert:
- c) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 12a eingefügt:
,12a. § 122 Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Betreffen Verwaltungsakte Ehegatten oder Lebenspartner oder Ehegatten mit ihren Kindern Lebenspartner mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern, so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird.""
- d) Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 15a eingefügt:
,15a. In § 147a Satz 2 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartners" eingefügt."
- e) Nach Nummer 18 wird folgende Nummer 18a eingefügt:
,18a. Dem § 183 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 gilt entsprechend für Lebenspartner.""
- f) Nach Nummer 22 werden folgende Nummern 22a und 22b eingefügt:
,22a. § 263 wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.
- b) Nach dem Wort "Ehegatten" werden die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.
22b. In § 271 Nummer 2 werden nach den Wörtern "eines Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartners" und nach den Wörtern "anderen Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt."
4. Vor Artikel 12 Nummer 1 wird folgende Nummer 01 eingefügt:
,01. Dem § 1 wird folgender Absatz 10 angefügt:
(10) Die durch Artikel 10 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S....) [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] geänderten Vorschriften sind auf alle beim Inkrafttreten des Gesetzes anhängigen Verfahren anzuwenden; soweit die geänderten Vorschriften die Bekanntgabe von schriftlichen oder elektronisch übermittelten Verwaltungsakten regeln, gelten sie für alle nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Post gegebenen oder abgesandten Verwaltungsakte.""
5. Nach Artikel 12 werden folgende Artikel 12a und 12b eingefügt:
Artikel 12a
Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
Das Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2678), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 Satz 5 werden nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.
- b) In Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.
2. In § 2a werden nach dem Wort "Ehegatten" jeweils die Wörter "oder Lebenspartnern" eingefügt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartnern" eingefügt.
- b) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "und Lebenspartner" eingefügt.
- b) In Absatz 3 Satz 3 werden das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartners" eingefügt.
5. In § 4a Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.
6. § 10 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Dieses Gesetz in der Fassung des Artikels 11a des Gesetzes vom ... (BGBl. I S....) [einsetzen: Datum Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] ist erstmals für das Sparjahr 2010 anzuwenden."
Artikel 12b
Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
In § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Ehegatte" ein Komma und die Wörter "der Lebenspartner" eingefügt."
6. Artikel 20 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
,1. In der Inhaltsübersicht wird in § 26 nach der Angabe "Ehegatten" die Angabe "oder Lebenspartnern" angefügt."
- b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
,2. In der Überschrift und im Wortlaut des § 26 werden nach den Wörtern "bei Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartnern" und nach den Wörtern "anderen Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt."
- c) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die Nummern 3 und 4.
7. Dem Artikel 33 wird folgender Absatz 10 angefügt:
(10) Die Lebenspartner betreffenden Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Einkünfte und Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 31. Juli 2001 entstanden ist oder entsteht."