A. Problem und Ziel
Die Marktverhältnisse im lizenzpflichtigen Bereich werden von der dominierenden Marktstellung der Deutschen Post AG geprägt. Der Anteil der Wettbewerber am Gesamtmarkt liegt derzeit bei rund 4 Prozent. Selbst auf den für den Wettbewerb geöffneten Teilmärkten beträgt der Anteil der Wettbewerber nur rund 13 Prozent. Die Monopolkommission kommt in ihrem Sondergutachten 2003 zu dem Schluss, dass
- - das Ziel des Postgesetzes nicht erreicht wurde,
- - kein chancengleicher und funktionsfähiger Wettbewerb besteht,
- - durch die Exklusivlizenz Wettbewerbsbeschränkungen bestehen
- - und damit das Postmonopol zementiert wird.
Auch die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Reg TP) stellt in ihrem Tätigkeitsbericht 2002/2003 fest, dass kein Grund ersichtlich ist, das Monopol als Ganzes über das Jahr 2007 hinaus fortzuführen. Sie empfiehlt sogar, dass der Gesetzgeber prüfen könnte, inwieweit schon heute der Umfang des Monopols reduziert werden kann.
Für eine positive Entwicklung der in diesem Markt überwiegend mittelständisch geprägten Wirtschaft und die damit verbundene Schaffung neuer Arbeitsplätze ist der Postmarkt als Wachstumsmarkt von großer Bedeutung. Voraussetzung dafür ist allerdings ein chancengleicher und funktionsfähiger Wettbewerb.
Mit dem Gesetz zur Änderung des Postgesetzes soll durch die weitere Öffnung von Teilmärkten die Liberalisierung nachhaltig vorangetrieben und mehr Wettbewerb auf dem Postmarkt geschaffen werden. Damit wird auch die in Artikel 87f des Grundgesetzes normierte Vorgabe erfüllt, dass Dienstleistungen auf dem Postmarkt im Wettbewerb erbracht werden.
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
- Durch die Erhöhung der Wettbewerbsintensität in einem weitergehend liberalisierten Postmarkt ist insgesamt eine zunehmende Orientierung des Angebots an den Verbraucherbedürfnissen zu erwarten. Dadurch können sich kurzfristig auch positive Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau ergeben.
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Postgesetzes
Der Bundesrat hat in seiner 808. Sitzung am 18. Februar 2005 beschlossen, den beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.
Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Postgesetzes
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Postgesetzes
Das Postgesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
1. In § 19 wird Satz 2 aufgehoben.
2. § 51 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden die Wörter "und adressierte Kataloge" gestrichen.
- b) Satz 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
5. für denjenigen, der Briefsendungen einsammelt und diese befördert, um sie bei einer Annahmestelle der Deutschen Post AG zur weiteren Beförderung einzuliefern,
3. § 53 wird aufgehoben.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Das Postgesetz setzt die Rahmenbedingungen für die Postmärkte. Diese betreffen die Marktzutrittsbedingungen, die Gewährleistung eines Universaldienstangebots, die Entgelt- und Teilleistungsregulierung marktbeherrschender Unternehmen sowie die befristete Einräumung eines Monopolbereichs zu Gunsten der Deutschen Post AG (Exklusivlizenz). Nach § 2 PostG sind die Ziele der Regulierung die Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs auf den Märkten des Postwesens und die Gewährleistung einer flächendeckenden Grundversorgung mit Postdienstleistungen zu erschwinglichen Preisen (Universaldienst).
In den Märkten des Postwesens gibt es keinen chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerb. Der Anteil der Wettbewerber am Gesamtmarkt liegt derzeit bei rund 4 Prozent. Selbst auf den für den Wettbewerb geöffneten Teilmärkten beträgt der Anteil der Wettbewerber nur rund 13 Prozent. Das eigentliche Ziel des Postgesetzes, das sich auch in Artikel 87f des Grundgesetzes dokumentiert, wurde somit bis heute nicht erreicht.
Bislang ist der Markt für so genannte postvorbereitende Tätigkeiten im Sinne der Postkonsolidierung (Einsammeln von Briefsendungen mehrerer Absender, Vorsortierung und Übergabe an die Deutschen Post AG mit dem Ziel der dortigen Weiterbeförderung) vom Wettbewerb ausgeschlossen. Gerade hier zeigen sich aber - wie auch der Tätigkeitsbericht 2002/2003 der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post ausweist - Chancen für weiteren Wettbewerb. Im Übrigen würde mit einer sofortigen Freigabe der Postkonsolidierung auch der Entscheidung der Europäischen Kommission Rechnung getragen, die aus wettbewerblichen Gründen das nationale Gesetz nicht im Einklang mit der EU-Richtlinie sieht und daher ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet hat. Gleiches gilt für die Beanstandung des Bundeskartellamtes, die damit hinfällig würde.
B. Besonderer Teil
Artikel 1
(Änderung des Postgesetzes)
Zu Nummer 1
( § 19 Satz 2 PostG)
Der bisherige Ausnahmetatbestand, dass bei Beförderungsleistungen ab einer Mindesteinlieferungsmenge von 50 Stück keine Ex-Ante-Preisregulierung stattfindet, soll entfallen, um damit die Gefahr des Verdrängungswettbewerbs in Form von gezielten Preismaßnahmen durch den Marktführer zu reduzieren. Das Prinzip der Preisregulierung für marktbeherrschende Unternehmen soll ohne Ausnahme gelten.
Zu Nummer 2
(§ 51 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 5 PostG)
Buchstabe a:
Gemäß Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität gelten Kataloge nicht als Briefsendungen, die unter den reservierbaren Dienst fallen.
Buchstabe b:
Mit dieser Änderung soll die so genannte Postkonsolidierung, d.h. das Einsammeln und Vorsortieren von Briefsendungen mit Übergabe an die Deutsche Post AG zum Zwecke der Weiterbeförderung zugelassen werden. Damit wird auch der EU-Entscheidung in dieser Frage Rechnung getragen. Diese beanstandet, dass die derzeitige Regelung des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PostG insoweit gegen Artikel 86 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 82 EG-Vertrag verstößt, wie diese Bestimmung gewerbsmäßige Postvorbereiter, unabhängig davon, ob sie als Eigenbeförderungsmittler für einen einzigen Absender oder als Konsolidierer für mehrere Kunden auftreten, daran hindert, mengenmäßige Entgeltermäßigungen für die Einlieferung von Postsendungen bei Briefzentren der Deutschen Post AG zu erhalten.
Folgeänderung zu Nummer 1
(Aufhebung von § 19 Satz 2 PostG).
Artikel 2
(Inkrafttreten)
Im Sinne des gewollten chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs auf dem Postmarkt ist das sofortige Inkrafttreten des Gesetzes geboten.