A. Problem und Ziel
Die Marktverhältnisse im lizenzpflichtigen Bereich werden von der
dominierenden Marktstellung der Deutschen Post AG geprägt. Der Anteil
der Wettbewerber am Gesamtmarkt liegt derzeit bei rd. 4 %. Selbst auf den
für den Wettbewerb geöffneten Teilmärkten beträgt der
Anteil der Wettbewerber nur rd. 13 %.
Die Monopolkommission kommt in ihrem Sondergutachten 2003 zu dem Schluss, dass
- das Ziel des Postgesetzes nicht erreicht wurde,
- kein chancengleicher und funktionsfähiger Wettbewerb besteht,
- durch die Exklusivlizenz Wettbewerbsbeschränkungen bestehen
- und damit das Postmonopol zementiert wird.
Auch die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Reg TP) stellt in ihrem Tätigkeitsbericht 2002/2003 fest, dass kein Grund ersichtlich ist, das Monopol als Ganzes über das Jahr 2007 hinaus fortzuführen. Sie empfiehlt sogar, dass der Gesetzgeber prüfen könnte, inwieweit schon heute der Umfang des Monopols reduziert werden kann.
Für eine positive Entwicklung der in diesem Markt überwiegend mittelständisch geprägten Wirtschaft und die damit verbundene Schaffung neuer Arbeitsplätze ist der Postmarkt als Wachstumsmarkt von großer Bedeutung. Voraussetzung dafür ist allerdings ein chancengleicher und funktionsfähiger Wettbewerb.
Mit dem ...Gesetz zur Änderung des Postgesetzes soll durch die weitere Öffnung von Teilmärkten und die vorzeitige Beendigung der Exklusivlizenz die Liberalisierung nachhaltig vorangetrieben und mehr Wettbewerb auf dem Postmarkt geschaffen werden. Damit wird auch die in Art. 87 f. Grundgesetz (allgemeigg_ges.htm ) normierte Vorgabe erfüllt, dass Dienstleistungen auf dem Postmarkt im Wettbewerb erbracht werden.
B. Lösung
Änderung des Postgesetzes.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen
Keine.
E. Sonstige Kosten
Durch die Erhöhung der Wettbewerbsintensität in einem weitergehend liberalisierten Postmarkt ist insgesamt eine zunehmende Orientierung des Angebots an den Verbraucherbedürfnissen zu erwarten. Dadurch können sich kurzfristig auch positive Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau ergeben.
Gesetzesantrag der Länder Hessen, Niedersachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Postgesetzes
Der Hessische Ministerpräsident Wiesbaden, den 14. Januar 2005
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck
Sehr geehrter Herr Präsident,
die Regierung des Landes Niedersachsen und die Hessische Landesregierung haben beschlossen, dem Bundesrat den anliegenden
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Postgesetzes
mit dem Antrag zuzuleiten, seine Einbringung beim Deutschen Bundestag gemäß § 76 Abs. 1 Grundgesetz zu beschließen.
Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates den Ausschüssen zur Beratung zuzuleiten.
Mit freundlichen Grüßen
Roland Koch
Artikel 1 Änderung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Postgesetzes
Artikel 2 Änderung des Postgesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Postgesetzes
Vom ... 2005
Artikel 1
Änderung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Postgesetzes
- Artikel 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Postgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3218) wird aufgehoben.
Artikel 2
Das Postgesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:
- 1. § 19 Satz 2 wird aufgehoben
- 2. §51 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- (a) ln Satz 1 werden die Wörter und adressierte Kataloge gestrichen.
- (b) Satz 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
5. für denjenigen, der Briefsendungen einsammelt und diese befördert, um sie bei
einer Annahmestelle der Deutschen Post AG zur weiteren Beförderung einzuliefern,
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemein
Das Postgesetz setzt die Rahmenbedingungen für die Postmärkte. Diese betreffen
die Marktzutrittsbedingungen, die Gewährleistung eines Universaldienstangebots, die
Entgelt- und Teilleistungsregulierung marktbeherrschender Unternehmen sowie die befristete
Einräumung eines Monopolbereichs zugunsten der Deutschen Post AG (Exklusivlizenz).
Nach § 2 PostG sind die Ziele der Regulierung die Sicherstellung eines chancengleichen
und funktionsfähigen Wettbewerbs auf den Märkten des Postwesens und die
Gewährleistung einer flächendeckenden Grundversorgung mit Postdienstleistungen
zu erschwinglichen Preisen (Universaldienst).
ln den Märkten des Postwesens gibt es keinen chancengleichen und funktionsfähigen
Wettbewerb. Der Anteil der Wettbewerber am Gesamtmarkt liegt derzeit bei rd. 4 %. Selbst auf
den für den Wettbewerb geöffneten Teilmärkten beträgt der Anteil der
Wettbewerber nur rd. 13 %. Das eigentliche Ziel des Postgesetzes, das sich auch in
Art. 87f Grundgesetz dokumentiert, wurde somit bis heute nicht erreicht.
Ursächlich für diese Marktentwicklung ist vorrangig die Exklusivlizenz, die
den Konkurrenten der Deutschen Post AG die Geschäftsgrundlage für einen
verstärkten Marktauftritt und einen Wettbewerb entzieht. Sie ist auch der Grund
dafür, dass viele Lizenznehmer ihre Lizenz zurückgegeben haben bzw. die
Unterstützung durch Investoren verloren haben, so dass eine Insolvenz die Folge war.
Sofern die Unternehmen damit gerechnet haben, dass mit Ablauf des Jahres 2002 der Markt
für Briefdienstleistungen vollständig geöffnet wird, ergaben sich mitunter
relevante Fehlinvestitionen. Wenn die Laufzeit der Exklusivlizenz nicht verkürzt wird
und kurzfristig neue Wettbewerbsmöglichkeiten für Postdienstleister erschlossen
werden, bleibt zu befürchten, dass sich die Marktstrukturen derart verfestigen, dass
auch nach Auslaufen der Exklusivlizenz kein nennenswerter Wettbewerb entstehen kann.
Daneben ist bislang der Markt für sog. postvorbereitende Tätigkeiten im Sinne
der Postkonsolidierung (Einsammeln von Briefsendungen mehrerer Absender, Vorsortierung und
Übergabe an die Deutsche Post AG mit dem Ziel der dortigen Weiterbeförderung
vom Wettbewerb ausgeschlossen. Gerade hier zeigen sich aber - wie auch der Tätigkeitsbericht
2002/2003 der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post ausweist -
Chancen für weiteren Wettbewerb. lm übrigen würde mit einer sofortigen
Freigabe der Postkonsolidierung auch der Entscheidung der EU-Kommission Rechnung getragen,
die aus wettbewerblichen Gründen das nationale Gesetz nicht im Einklang mit der
EU-Richtlinie sieht und daher ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet hat. Gleiches
gilt für die Beanstandung des Bundeskartellamtes, die damit hinfällig würde.
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Artikel 1
Die Hauptbeschränkung des Wettbewerbs liegt in der wiederholt verlängerten
Exklusivlizenz der Deutschen Post AG. Der staatlich geschützte Exklusivbereich verhindert,
dass die mit einer vollständigen Marktöffnung verbundenen positiven Wirkungen
für den Wettbewerb und die Nachfrager von Postdienstleistungen eintreten können.
Ziel der Wettbewerbspolitik im Briefbereich muss es aber sein, dass der Kunde zwischen
Alternativen in der Briefbeförderung wählen kann. Nur so kann ein funktionsfähiger
Wettbewerb entstehen. Die Laufzeit der Exklusivlizenz wird daher vom 31.12.2007 auf den
31.12.2005 reduziert. Dies erfolgt dadurch, dass Artikel 2 des 3. Gesetzes zur Änderung
des Postgesetzes, in dem die Verlängerung der Exklusivlizenz unter Berücksichtigung
neuer Gewichts - und Preisgrenzen von derzeit 31.12.2005 auf 31.12.2007 normiert ist,
aufgehoben wird.
Artikel 2
Zu § 19:
Der bisherige Ausnahmetatbestand, dass bei Beförderungsleistungen ab einer
Mindesteinlieferungsmenge von 50 Stück keine Ex-Ante-Preisregulierung stattfindet,
soll entfallen, um damit die Gefahr des Verdrängungswettbewerbs in Form von gezielten
Preismaßnahmen durch den Marktführer zu reduzieren. Das Prinzip der Preisregulierung
für marktbeherrschende Unternehmen soll ohne Ausnahme gelten.
Zu § 51 (a):
Gemäß Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15.12. 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der
Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität gelten Kataloge
nicht als Briefsendungen, die unter den reservierbaren Dienst fallen.
Zu § 51 (b):
Mit dieser Änderung soll die sog. Postkonsolidierung, d.h. das Einsammeln und
Vorsortieren von Briefsendungen mit Übergabe an die Deutsche Post AG zum Zwecke der
Weiterbeförderung zugelassen werden. Damit wird auch der EU-Entscheidung in dieser
Frage Rechnung getragen. Diese beanstandet, dass die derzeitige Regelung des
§ 51 Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 PostG insoweit gegen Artikel 86 Absatz 1 in Verbindung
mit Artikel 82 EG-Vertrag verstößt, als dass diese Bestimmung gewerbsmäßige
Postvorbereiter, unabhängig davon, ob sie als Eigenbeförderungsmittler für
einen einzigen Absender oder als Konsolidierer für mehrere Kunden auftreten, daran hindert,
mengenmäßige Entgeltermäßigungen für die Einlieferung von
Postsendungen bei Briefzentren der Deutschen Post AG zu erhalten.
Artikel 3
lm Sinne des gewollten chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs auf dem
Postmarkt ist das sofortige Inkrafttreten des Gesetzes geboten.