4.
- Zu Artikel 5 - Einladung zur Hauptversammlung
Artikel 5 zielt auf die Schaffung gemeinschaftsweiter Mindeststandards für Einladungen zu Hauptversammlungen börsennotierter Gesellschaften ab. Der Vollständigkeit halber sollten die Informationen in Absatz 2 Buchstabe a auch die Firma und den Sitz des Emittenten nennen.
Absatz 2 Buchstabe e geht über das deutsche Recht insoweit hinaus, als er die Angabe einer Internet-Webseite in der Einladung zur Hauptversammlung verlangt, unter der die in Absatz 3 genannten Informationen abrufbar sind. Der Deutsche Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 2. Juni 2005 sieht eine entsprechende Internetveröffentlichung in Nummer 2.3.1 vor. Der Bundesrat stimmt einer Internetveröffentlichung unter dem Gesichtspunkt der Verbesserung der Information ausländischer Anleger zu, da der Bundesanzeiger - auch in elektronischer Form - dem Informationsbedürfnis nicht hinreichend genügen dürfte. Allerdings sollte kritisch überprüft werden, ob dem Informationsbedürfnis ausländischer Anleger börsennotierter Gesellschaften nur durch eine Verpflichtung, nicht aber bereits durch eine Empfehlung Genüge getan würde.
Hinsichtlich des Inhalts der Webseiten-Informationen sieht Absatz 3 die Angabe der Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte vor. Diese Angabe und insbesondere die Verpflichtung hierzu sind für die Zugänglichkeit zur Hauptversammlung ebenso wenig erforderlich wie für die Erleichterung der Stimmrechtsausübung. Eine derartige Verpflichtung wurde in den dem Richtlinienvorschlag vorausgehenden Konsultationen bislang nicht thematisiert. Im Hinblick auf die Statuierung von Mindeststandards und die Vermeidung einer Überreglementierung sollte von einer entsprechenden Verpflichtung abgesehen werden.
Absatz 3 Buchstabe d beinhaltet eine Verpflichtung bezüglich des Vorhaltens von Formularen für eine Abstimmung in Abwesenheit. Die Formulierung erfasst auch die Abstimmung per Brief, d.h. eine Abstimmung vor der Hauptversammlung. Insoweit korrespondiert die Vorschrift mit Artikel 12 des Richtlinienvorschlags. Eine Abstimmung vor der Hauptversammlung steht indes im Widerspruch zum Grundsatz der Stimmrechtsausübung der Aktionäre in der Hauptversammlung und nach dem erlebten Verlauf der Hauptversammlung. Ein derartiger Systemwechsel sollte kritisch hinterfragt werden, zumal sich die begrüßenswerte Zielsetzung des Richtlinienvorschlags in einfacherer Weise durch die Erleichterung und Harmonisierung der Stimmrechtsvertretung erreichen lässt. Ferner ist zu berücksichtigen, dass sich im Rahmen des Ablaufs der Hauptversammlung Änderungen hinsichtlich des Verfahrens der Stimmabgabe ergeben können, insbesondere wenn diese nicht in der Satzung festgelegt ist, was bei brieflichen Vorab-Stimmabgaben kaum lösbare Probleme hervorrufen würde. Gleiches gilt im Hinblick auf Gegenanträge und auf neue Beschlussvorschläge (vgl. § 124 Abs. 4 AktG).
- Zu Artikel 6 - Recht auf Ergänzung der Tagesordnung und auf Einbringung von Beschlussvorlagen
Gegen die vorgebrachten Mindeststandards bestehen keine Bedenken. Die in Absatz 3 vorgesehene "rechtzeitige" Ausübung der Rechte wird zutreffend in die Verantwortung der Mitgliedstaaten gelegt.
- Zu Artikel 8 - Teilnahme an der Hauptversammlung auf elektronischem Wege
Der Ansatz der Richtlinie, etwaige rechtliche Hindernisse für eine elektronische Hauptversammlungsteilnahme abzubauen, ohne bestimmte Pflichten zu statuieren, wird begrüßt. Das Gebrauchmachen von elektronischen Möglichkeiten soll der tatsächlichen Rechtsentwicklung und der Satzungsgestaltung überlassen bleiben.
- Zu Artikel 9 - Fragerecht
Das Forum zur Ausübung der Aktionärsrechte ist die Hauptversammlung. Ein Auskunftsrecht im Sinne eines Auskunftsanspruchs besteht demgemäß nur in der Hauptversammlung. Dieses Recht wird grundsätzlich mündlich, ggf. auch schriftlich und bei entsprechenden Vorkehrungen künftig auch elektronisch ausgeübt. Ebenso wird die Auskunft in der Hauptversammlung mündlich erteilt. Der Übung börsennotierter Gesellschaften entspricht es freilich, zur Vorbereitung der Hauptversammlung vorab Dokumente mit möglichen Fragen und deren Antworten zu erstellen. Mit dieser Praxis korrespondieren die Regelungen gemäß Absatz 2 Satz 2 und auch gemäß § 131 Abs. 3 Nr. 7 AktG, wonach ein Auskunftsverweigerungsrecht besteht bzw. die Auskunft als erteilt gilt, wenn die Auskunft auf der Webseite des Emittenten abrufbar ist.
Absatz 1 beinhaltet insofern einen Systembruch, als er ein Auskunftsrecht des Aktionärs und damit eine Beantwortungspflicht des Emittenten nicht erst in der Hauptversammlung, sondern bereits vor dieser statuiert.
Absatz 1 sollte daher abgeändert werden: