Punkt 26 g) der 841. Sitzung des Bundesrats am 15. Februar 2008
Ziffer 13 der Empfehlungsdrucksache 24/1/08 ist wie folgt zu fassen:
13. Zu Artikel 3 Nr. 2 - neu -, Nr. 3 - neu - (§ 24 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 Satz 2a - neu -; § 34 Abs. 3a ARegV)
Artikel 3 ist wie folgt zu ändern:
Begründung
Auf Grund der unterschiedlichen Kostenwälzungssysteme bestehen bei Elektrizitätsverteilernetzen ungleich höhere Kosten für vorgelagerte Netzebenen als im Gasbereich. Darüber hinaus gibt es bei Elektrizitätsverteilernetzen systemimmanent stärkere Belastungen durch die Einbindung von EEG- bzw. KWK-Anlagen, die einen höheren Anteil an nicht beeinflussbaren Kosten zur Folge haben. Im Hinblick auf eine Gleichbehandlung der beiden Energieformen müssen entweder die Kosten jeweils netzscharf ermittelt und allein diese für weitere Berechnungen zu Grunde gelegt werden. Oder alternativ muss für Gasverteilnetze eine niedrigere Prozentzahl der ermittelten Gesamtkosten als dauerhaft nicht beeinflussbar gelten. Dies hat der Verordnungsgeber über § 34 Abs. 3a ARegV regeln wollen, diese Regelung führt jedoch zu der o. g. Besserstellung, die im Verfahren nicht beabsichtigt war und zu erheblichen Verzerrungen führen würde.
Darüber hinaus ist sie als Übergangsregelung nicht geeignet, die Unterschiede dauerhaft abzubilden.
Die Änderung ist notwendig, um den damals beabsichtigten Willen des Verordnungsgebers richtig umzusetzen und im Vereinfachten Verfahren die tatsächlichen Unterschiede zwischen Elektrizitäts- und Gasverteilernetze in Bezug auf die anteilige Höhe der nicht beeinflussbaren Kostenanteile sachgerecht abzubilden.
Bei einer Absenkung des Anteils nicht beeinflussbarer Kosten von 45 % auf 20 % für Gasnetzbetreiber in § 24 Abs. 2 Satz 3 ARegV kann es ganz vereinzelt dazu kommen dass ein Gasnetzbetreiber sich nicht für das vereinfachte Verfahren entschieden hätte. Diesem wird die Möglichkeit eingeräumt, diese Entscheidung zu korrigieren.