A. Problem und Ziel
- Durch den Vertrag werden Direktinvestitionen völkerrechtlich abgesichert, insbesondere durch Gewährleistung des freien Transfers von Kapital und Erträgen, Vereinbarung von Inländerbehandlung und Meistbegünstigung, Eigentumsschutz und Entschädigungspflicht im Falle von Enteignungen sowie Rechtsweggarantie und internationaler Schiedsgerichtsbarkeit.
B. Lösung
- Mit dem Vertragsgesetz sollen die Voraussetzungen nach Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes für eine Ratifikation des Vertrages geschaffen werden.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine
- 2. Vollzugsaufwand
Kein Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
- Kosten für die Wirtschaft und für soziale Sicherungssysteme entstehen nicht. Ebenso ergeben sich keine Auswirkungen auf Einzelpreise, Preisniveau und Verbraucherpreisniveau.
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 8. September 2006 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Trinidad und Tobago über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 4. Januar 2008
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 8. September 2006 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Trinidad und Tobago über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend sind das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Auswärtige Amt.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Dr. Angela Merkel
Entwurf
Gesetz zu dem Vertrag vom 8. September 2006 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Trinidad und Tobago über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Vom Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
- Dem in Berlin am 8. September 2006 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Trinidad und Tobago über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen wird zugestimmt.
- Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
- (2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 14 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf den Vertrag ist Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da er sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.
Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 105 Abs. 3 des Grundgesetzes erforderlich weil das im Vertrag vereinbarte Diskriminierungsverbot sich auch auf Steuern bezieht, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden ganz oder zum Teil zufließt.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 14 Abs. 2 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung
Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Ausführung des Gesetzes nicht mit Kosten belastet. Bürokratiekosten ergeben sich nicht. Ebenso sind damit keine Auswirkungen auf Einzelpreise, Preisniveau und Verbraucherpreisniveau verbunden da es sich um einen Rechtsrahmen handelt, der über den in der Bundesrepublik Deutschland ohnehin bestehenden Rechtsschutz nicht hinausgeht.
Kosten bei Wirtschaftsunternehmen, insbesondere bei mittelständischen Unternehmen, entstehen durch die Ausführung des Gesetzes nicht, da es ausschließlich einen erweiterten völkerrechtlichen Rechtsschutz für Investitionen in Trinidad und Tobago schafft.
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Trinidad und Tobago über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Trinidad und Tobago, im Folgenden als die "Vertragsparteien" bezeichnet - in dem Wunsch, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen beiden Staaten zum gegenseitigen Wohl zu vertiefen, in dem Bestreben, günstige Bedingungen für Kapitalanlagen von Staatsangehörigen und Gesellschaften des einen Staates im Hoheitsgebiet des anderen Staates zu schaffen, in der Erkenntnis, dass eine Förderung und ein vertraglicher Schutz dieser Kapitalanlagen geeignet sind, die private wirtschaftliche Initiative zu beleben und den Wohlstand beider Völker zu mehren, in Anerkennung des wichtigen Beitrags, den ausländische Kapitalanlagen im Rahmen der wirtschaftlichen Entwicklung leisten sowie in Anerkennung der wachsenden Notwendigkeit, Maßnahmen zum Schutz der Umwelt zu ergreifen - haben Folgendes vereinbart:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
- Für die Zwecke dieses Vertrags
- 1.
- a) umfasst der Begriff "Kapitalanlagen" Vermögenswerte jeder Art und insbesondere, jedoch nicht ausschließlich
- (i) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie sonstige dingliche Rechte wie Hypotheken und Pfandrechte;
- (ii) Anteilsrechte an Gesellschaften, Aktien oder andere Formen der Beteiligung an Unternehmen und andere Arten von Beteiligungen an Gesellschaften;
- (iii) Ansprüche auf Geld, das verwendet wurde, um einen wirtschaftlichen Wert zu schaffen, oder Ansprüche auf Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert haben, wobei Darlehen nur dann eingeschlossen sind, wenn sie im direkten Zusammenhang mit einer konkreten Kapitalanlage stehen;
- (iv) Rechte des geistigen Eigentums, wie insbesondere Urheberrechte, Patente, Gebrauchsmuster, eingetragene Gebrauchsmuster, Marken, Handelsnamen, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, technische Verfahren, Knowhow und Goodwill;
- (v) kraft Gesetzes oder aufgrund eines Vertrags übertragene Konzessionen einschließlich Aufsuchungs-, Kultivierungs- und Gewinnungskonzessionen.
- b) Eine Änderung der Form, in der Vermögenswerte angelegt werden lässt ihre Eigenschaft als Kapitalanlage unberührt.
- 2. bezeichnet der Begriff "Erträge" diejenigen Beträge, die auf eine Kapitalanlage für einen bestimmten Zeitraum anfallen, und umfasst insbesondere, jedoch nicht ausschließlich Gewinnanteile, Dividenden, Zinsen, Veräußerungsgewinne, Lizenz- oder andere Entgelte.
- 3.
- a) bezeichnet der Begriff "Staatsangehörige"
- (i) in Bezug auf die Republik Trinidad und Tobago:
Personen, deren Status als Bürger oder Bewohner der Republik Trinidad und Tobago auf dem geltenden Recht der Republik Trinidad und Tobago beruht;
- (ii) in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland:
Deutsche im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
- b) Unbeschadet anderer Verfahren zur Feststellung der Staatsangehörigkeit gilt insbesondere als Staatsangehöriger einer Vertragspartei jede Person, die einen von den zuständigen Behörden der betreffenden Vertragspartei ausgestellten nationalen Reisepass besitzt.
- 4. bezeichnet der Begriff "Gesellschaften"
- a) in Bezug auf die Republik Trinidad und Tobago:
Körperschaften, Unternehmen und Vereinigungen, die gemäß dem in der Republik Trinidad und Tobago geltenden Recht eingetragen oder errichtet wurden;
- b) in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland:
Jede juristische Person sowie jede Handelsgesellschaft oder sonstige Gesellschaft oder Vereinigung mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland hat, gleichviel, ob ihre Tätigkeit auf Gewinn gerichtet ist oder nicht.
- 5. bezeichnet der Begriff "Hoheitsgebiet"
- a) in Bezug auf die Republik Trinidad und Tobago:
Den Archipelstaat Trinidad und Tobago einschließlich der zahlreichen Inseln der Republik Trinidad und Tobago, seiner Archipelgewässer, seines Küstenmeeres und des dazugehörigen Luftraums sowie der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels außerhalb des Küstenmeeres, über die Trinidad und Tobago gemäß den Rechtsvorschriften von Trinidad und Tobago und dem Völkerrecht souveräne Rechte oder Hoheitsbefugnisse ausübt
- b) in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland:
Das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Küstenmeeres sowie der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, soweit das Völkerrecht die Ausübung von souveränen Rechten oder Hoheitsbefugnissen in diesen Gebieten erlaubt.
Artikel 2
Förderung von Kapitalanlagen
- Jede Vertragspartei wird in ihrem Hoheitsgebiet Kapitalanlagen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei fördern, für diese Kapitalanlagen günstige Rahmenbedingungen schaffen und sie in Übereinstimmung mit den in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Rechtsvorschriften zulassen.
Artikel 3
Schutz von Kapitalanlagen
- (1) Die Kapitalanlagen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften jeder Vertragspartei werden im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gerecht und billig behandelt und genießen vollen Schutz und volle Sicherheit.
- (2) Eine Vertragspartei wird die Verwaltung, die Erhaltung, den Gebrauch, die Nutzung oder die Verfügung über die Kapitalanlagen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei in ihrem Hoheitsgebiet in keiner Weise durch unangemessene oder diskriminierende Maßnahmen beeinträchtigen.
- (3) Jede Vertragspartei wird jede Verpflichtung einhalten, die sie in Bezug auf Kapitalanlagen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei in ihrem Hoheitsgebiet übernommen hat.
- (4) Erträge aus der Kapitalanlage und im Fall ihrer Wiederanlage auch deren Erträge genießen den gleichen Schutz wie die Kapitalanlage.
Artikel 4
Inländerbehandlung und Meistbegünstigung
- (1) Jede Vertragspartei behandelt Kapitalanlagen in ihrem Hoheitsgebiet, die im Eigentum oder unter dem Einfluss von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei stehen nicht weniger günstig als Kapitalanlagen der eigenen Staatsangehörigen oder Gesellschaften oder von Staatsangehörigen oder Gesellschaften dritter Staaten.
- (2) Jede Vertragspartei behandelt Staatsangehörige oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei hinsichtlich ihrer Betätigung im Zusammenhang mit Kapitalanlagen wie der Verwaltung, der Erhaltung, des Gebrauchs, der Nutzung oder der Verfügung über die Kapitalanlagen in ihrem Hoheitsgebiet nicht weniger günstig als ihre eigenen Staatsangehörigen oder Gesellschaften oder Staatsangehörige oder Gesellschaften dritter Staaten.
- (3) Diese Behandlung bezieht sich nicht auf Vorrechte, die eine Vertragspartei den Staatsangehörigen oder Gesellschaften dritter Staaten wegen ihrer Mitgliedschaft in einer Zoll- oder Wirtschaftsunion, einem gemeinsamen Markt oder einer Freihandelszone oder wegen ihrer Assoziierung damit einräumt.
- (4) Als eine "weniger günstige" Behandlung im Sinne dieses Artikels ist insbesondere anzusehen: die unterschiedliche Behandlung im Falle von Einschränkungen des Bezugs von Roh- und Hilfsstoffen, Energie und Brennstoffen sowie Produktions- und Betriebsmitteln aller Art, die unterschiedliche Behandlung im Falle von Behinderungen des Absatzes von Erzeugnissen im In- und Ausland sowie sonstige Maßnahmen mit ähnlicher Auswirkung. Maßnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Volksgesundheit oder Sittlichkeit zu treffen sind gelten nicht als "weniger günstige" Behandlung im Sinne dieses Artikels.
- (5) Die in diesem Artikel gewährte Behandlung bezieht sich nicht auf Vergünstigungen, die eine Vertragspartei den Staatsangehörigen oder Gesellschaften dritter Staaten aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder sonstiger Vereinbarungen über Steuerfragen gewährt.
- (6) Fragen der Besteuerung von Einkommen und Vermögen werden in Übereinstimmung mit dem Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung zwischen den Vertragsparteien und gemäß den entsprechenden innerstaatlichen Steuergesetzen behandelt. Dieser Artikel verpflichtet eine Vertragspartei nicht, steuerliche Vergünstigungen, Befreiungen und Ermäßigungen, die nach den Steuergesetzen nur den in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Staatsangehörigen oder Gesellschaften gewährt werden, auf im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ansässige Staatsangehörige oder Gesellschaften auszudehnen.
- (7) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften Anträge auf die Einreise und den Aufenthalt von Personen der einen Vertragspartei, die im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einreisen wollen, wohlwollend prüfen; das Gleiche gilt für Arbeitnehmer der einen Vertragspartei, die im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einreisen und sich dort aufhalten wollen, um eine Tätigkeit als Arbeitnehmer auszuüben. Auch Anträge auf Erteilung der Arbeitsgenehmigung werden wohlwollend geprüft.
- (8) Ungeachtet bilateraler oder multilateraler Abkommen, die für beide Vertragsparteien bindend sind, können die Staatsangehörigen oder Gesellschaften der Vertragsparteien internationale Transportmittel für die Beförderung von Personen sowie von Investitionsgütern im direkten Zusammenhang mit einer Kapitalanlage im Sinne dieses Vertrags frei wählen.
Artikel 5
Enteignung
- (1) Kapitalanlagen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften einer Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nur zu einem öffentlichen Zweck und gegen Entschädigung direkt oder indirekt enteignet, verstaatlicht oder anderen Maßnahmen unterworfen werden, die in ihren Auswirkungen einer Enteignung oder Verstaatlichung (im Folgenden als "Enteignung" bezeichnet) gleichkommen. Die Entschädigung muss dem fairen Marktwert der enteigneten Kapitalanlage unmittelbar vor dem Zeitpunkt entsprechen, in dem die tatsächliche oder drohende Enteignung öffentlich bekannt wurde, je nachdem was zuerst eintritt. Die Entschädigung muss unverzüglich geleistet werden und ist bis zum Zeitpunkt der Zahlung mit dem üblichen bankmäßigen Zinssatz zu verzinsen und sie muss tatsächlich verwertbar und frei transferierbar sein. Spätestens im Zeitpunkt der Enteignung muss in geeigneter Weise für die Festsetzung und Leistung der Entschädigung Vorsorge getroffen sein. Die Rechtmäßigkeit der Enteignung und die Höhe der Entschädigung müssen in einem ordentlichen Rechtsverfahren nachgeprüft werden können.
- (2) Hinsichtlich der in diesem Artikel geregelten Angelegenheiten genießen die Staatsangehörigen oder Gesellschaften einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Meistbegünstigung.
Artikel 6
Entschädigung für Verluste
- Staatsangehörige oder Gesellschaften einer Vertragspartei, die durch Krieg oder sonstige bewaffnete Auseinandersetzungen, Revolution, Staatsnotstand oder Aufruhr im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Verluste an Kapitalanlagen erleiden, werden von dieser Vertragspartei hinsichtlich der Rückerstattungen, Abfindungen, Entschädigungen oder sonstigen Gegenleistungen nicht weniger günstig behandelt als ihre eigenen Staatsangehörigen oder Gesellschaften oder die Staatsangehörigen oder Gesellschaften dritter Staaten. Solche Zahlungen müssen frei transferierbar sein.
Artikel 7
Rückführung von Kapitalanlagen und Erträgen
- Jede Vertragspartei gewährleistet den Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei den freien Transfer der im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage stehenden Zahlungen, insbesondere
- a) des Kapitals und zusätzlicher Beträge zur Aufrechterhaltung oder Ausweitung der Kapitalanlage;
- b) der Erträge;
- c) zur Rückzahlung von Darlehen gemäß Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Ziffer iii;
- d) des Erlöses aus der vollständigen oder teilweisen Liquidation oder Veräußerung der Kapitalanlage;
- e) der in Artikel 5 und 6 vorgesehenen Entschädigungen.
Artikel 8
Eintritt in Rechte
- (1) Leistet eine Vertragspartei ihren Staatsangehörigen oder Gesellschaften Zahlungen aufgrund einer Gewährleistung für eine Kapitalanlage im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, so erkennt diese andere Vertragspartei, unbeschadet der Rechte der erstgenannten Vertragspartei aus Artikel 12, die Übertragung aller Rechte oder Ansprüche dieser Staatsangehörigen oder Gesellschaften kraft Gesetzes oder aufgrund Rechtsgeschäfts auf die erstgenannte Vertragspartei an.
- (2) Ferner erkennt die andere Vertragspartei den Eintritt der erstgenannten Vertragspartei in alle diese Rechte oder Ansprüche (übertragene Ansprüche) an, welche die erstgenannte Vertragspartei in demselben Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben berechtigt ist. Für den Transfer von Zahlungen aufgrund der übertragenen Ansprüche gelten Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 sowie Artikel 7 entsprechend.
Artikel 9
Wechselkurs und Transfermodalitäten
- (1) Alle in diesem Vertrag genannten Transferierungen erfolgen unverzüglich zu dem am Tag des Transfers geltenden Wechselkurs.
- (2) Ungeachtet Artikel 7
- a) kann eine Vertragspartei Berichte über Transferierungen von Währungen oder anderen Zahlungsmitteln fordern, sofern solche Forderungen den nach diesem Vertrag gewährleisteten freien und unverzüglichen Transfer nicht unverhältnismäßig behindern oder beeinträchtigen; und
- b) gewährleistet eine Vertragspartei die Erfüllung von Urteilen in Zivil-, Verwaltungs- und Strafverfahren durch die gerechte und nicht diskriminierende Anwendung ihrer Gesetze und Rechtsvorschriften nach Treu und Glauben.
- (3) Gibt es keinen Devisenmarkt, so gilt der Kreuzkurs (cross rate), der sich aus denjenigen Umrechnungskursen ergibt, die der Internationale Währungsfonds zum Zeitpunkt der Zahlung Umrechnungen der betreffenden Währungen in Sonderziehungsrechte zugrunde legen würde.
- (4) Als "unverzüglich" durchgeführt im Sinne von Absatz 1 gilt ein Transfer, der innerhalb einer Frist erfolgt, die normalerweise zur Beachtung der Transferförmlichkeiten erforderlich ist. Die Frist beginnt mit der Einreichung eines entsprechenden Antrags und darf drei Monate nicht überschreiten. In Bezug auf die Republik Trinidad und Tobago darf der Transfer des Erlöses aus der Liquidation oder Veräußerung der Kapitalanlage vier Monate nicht überschreiten.
Artikel 10
Anwendung sonstiger Bestimmungen
- Ergibt sich aus dem geltenden Recht im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei oder aus völkerrechtlichen Verpflichtungen, die neben diesem Vertrag zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die den Kapitalanlagen der Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Vertrag zu gewähren ist, so geht diese Regelung dem vorliegenden Vertrag insoweit vor, als sie günstiger ist.
Artikel 11
Anwendungsbereich des Vertrags
- Dieser Vertrag gilt auch für Kapitalanlagen, die Staatsangehörige oder Gesellschaften der einen Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht der anderen Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet schon vor dem Inkrafttreten dieses Vertrags vorgenommen haben, die Bestimmungen dieses Vertrags gelten jedoch nicht für Streitigkeiten oder Forderungen, die bereits vor dessen Inkrafttreten geltend gemacht wurden.
Artikel 12
Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien
- (1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrags sollen, soweit möglich auf diplomatischem Wege beigelegt werden.
- (2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien einem Schiedsgericht zu unterbreiten.
- (3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem jede Vertragspartei ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen eines dritten Staates als Obmann einigen, der von den Regierungen der beiden Vertragsparteien zu bestellen ist. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, der Obmann innerhalb von vier Monaten zu bestellen, nachdem die eine Vertragspartei der anderen mitgeteilt hat, dass sie die Streitigkeit einem Schiedsgericht unterbreiten will.
- (4) Erfolgen die Bestellungen nicht innerhalb der in Absatz 3 genannten Fristen, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert so soll der Vizepräsident dazu aufgefordert werden, die Ernennungen vorzunehmen. Besitzt auch der Vizepräsident die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist auch er verhindert, so soll das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofs, das nicht die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien besitzt, die Ernennungen vornehmen.
- (5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind für beide Vertragsparteien bindend. Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Mitglieds des Schiedsgerichts sowie ihrer Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht. Die Kosten des Obmanns sowie die sonstigen Kosten werden von den beiden Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann eine andere Entscheidung bezüglich der Kostenaufteilung treffen. Diese Entscheidung ist für beide Vertragsparteien bindend. Im Übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.
Artikel 13
Beilegung von Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Staatsangehörigen oder einer Gesellschaft der anderen Vertragspartei bezüglich Kapitalanlagen
- (1) Streitigkeiten zwischen einer der Vertragsparteien und einem Staatsangehörigen oder einer Gesellschaft der anderen Vertragspartei hinsichtlich einer Verpflichtung der Erstgenannten nach diesem Vertrag in Bezug auf eine Kapitalanlage der Letztgenannten sollen soweit möglich, zwischen den Streitparteien gütlich beigelegt werden.
- (2)
- a) Kann die Streitigkeit innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Geltendmachung durch eine der beiden Streitparteien nicht beigelegt werden, so wird sie auf Verlangen eines Staatsangehörigen oder einer Gesellschaft entweder dem zuständigen Gericht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Kapitalanlage getätigt wurde, unterbreitet oder einem internationalen Schiedsverfahren gemäß Absatz 3 unterworfen.
- b) Ein Staatsangehöriger oder eine Gesellschaft der Republik Trinidad und Tobago mit einer Kapitalanlage in Deutschland kann die Streitigkeit einem internationalen Schiedsverfahren unterwerfen auch nachdem diese von einem deutschen Gericht entschieden wurde. Ein Staatsangehöriger oder eine Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland mit einer Kapitalanlage in Trinidad und Tobago kann die Streitigkeit nicht einem internationalen Schiedsverfahren unterwerfen, wenn ein Gericht der Republik Trinidad und Tobago eine Sachentscheidung bezüglich der Streitigkeit getroffen hat.
- (3) Im Falle eines internationalen Schiedsverfahrens wird die Streitigkeit auf Verlangen eines Staatsangehörigen oder einer Gesellschaft entweder
- a) dem nach dem Übereinkommen vom 18. März 1965 zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten geschaffenen Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID) oder
- b) dem Schiedsgerichtshof der Internationalen Handelskammer oder
- c) einem gemäß den Schiedsregeln der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) geschaffenen Schiedsgericht unterbreitet.
- (4) Der Schiedsspruch ist für beide Parteien bindend und unterliegt keinen anderen als den in den genannten Übereinkünften vorgesehenen Rechtsmitteln oder sonstigen Rechtsbehelfen. Er wird nach innerstaatlichem Recht vollstreckt.
- (5) Die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei wird während eines Schiedsverfahrens oder der Vollstreckung eines Schiedsspruchs nicht als Einwand geltend machen, dass der Staatsangehörige oder die Gesellschaft der anderen Vertragspartei eine Entschädigung für einen Teil des Schadens oder den Gesamtschaden aus einer Versicherung erhalten hat.
Artikel 14
Inkrafttreten, Geltungsdauer und Außerkrafttreten
- (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht.
- (2) Dieser Vertrag tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Er bleibt zehn Jahre lang in Kraft; nach deren Ablauf verlängert sich die Geltungsdauer auf unbegrenzte Zeit, sofern nicht eine der beiden Vertragsparteien den Vertrag mit einer Frist von zwölf Monaten vor Ablauf schriftlich auf diplomatischem Weg kündigt. Nach Ablauf von zehn Jahren kann der Vertrag jederzeit mit einer Frist von zwölf Monaten gekündigt werden.
- (3) Dieser Vertrag bleibt unabhängig davon in Kraft, ob zwischen den beiden Vertragsparteien diplomatische oder konsularische Beziehungen bestehen.
- (4) Für Kapitalanlagen, die bis zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Vertrags vorgenommen worden sind, gelten die vorstehenden Artikel noch für weitere fünfzehn Jahre vom Tag des Außerkrafttretens des Vertrags an.
Geschehen zu Berlin am 8. September 2006 in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Bundesrepublik Deutschland
P. Ammon
Für die Republik Trinidad und Tobago
Kenneth Valley
Denkschrift
I. Allgemeines
Die Bundesrepublik Deutschland unterstützt den wirtschaftlichen Aufbau der Entwicklungs- und Schwellenländer durch eine Reihe von Maßnahmen. Eine wichtige Rolle spielt dabei die Förderung privater Kapitalanlagen.
Private Kapitalanlagen sind in besonderem Maße geeignet, die wirtschaftliche Entwicklung dieser Länder zu fördern und ihre außenwirtschaftlichen Beziehungen mit der Bundesrepublik Deutschland zu verstärken. Investitionen der privaten Wirtschaft vermitteln neben Risikokapital vor allem auch technisches Wissen und unternehmerische Erfahrung.
Ein Mittel zur Förderung von Direktinvestitionen ist der Abschluss von Investitionsförderungs- und -schutzverträgen.
Sie dienen der Förderung und dem Schutz privater Kapitalanlagen in den oben genannten Ländern, indem sie bestimmte Rahmenbedingungen in völkerrechtlich verbindlicher Form festlegen.
Die Verträge sind ferner eine wichtige Voraussetzung für die Übernahme von Investitionsgarantien gegen politische Risiken. Nach den Bestimmungen des Haushaltsgesetzes kann die Bundesregierung derartige Garantien grundsätzlich nur dann übernehmen, wenn mit dem betreffenden Land ein Investitionsförderungs- und -schutzvertrag besteht.
Der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Trinidad und Tobago entspricht im Wesentlichen dem deutschen Mustervertrag, der auch Grundlage zahlreicher entsprechender Verträge mit anderen Karibikstaaten ist.
II. Besonderes
Der Vertrag besteht aus 14 Artikeln.
Zu Artikel 1
Die Bestimmung enthält die Definition der Begriffe "Kapitalanlagen", "Erträge", "Staatsangehörige", "Gesellschaften" und "Hoheitsgebiet".
Zu Artikel 2
Die Bestimmung enthält die allgemeine Förderungs- und Zulassungsklausel für Kapitalanlagen.
Zu Artikel 3
In der Bestimmung ist das Prinzip der gerechten und billigen Behandlung der Kapitalanlagen sowie deren Schutz niedergelegt wobei sich der Schutz auch auf Erträge aus der Kapitalanlage bezieht. Jede Seite sichert ferner zu,
Kapitalanlagen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Seite nicht zu diskriminieren und alle Verpflichtungen einzuhalten, die sie in Bezug auf Kapitalanlagen übernommen hat.
Zu Artikel 4
Die Bestimmung enthält den Grundsatz der Inländerbehandlung und Meistbegünstigung. Danach dürfen vorgenommene Kapitalanlagen nicht weniger günstig behandelt werden als eigene Kapitalanlagen oder solche dritter Staaten. Es werden einige Beispiele einer unzulässigen Schlechterbehandlung aufgeführt und Tatbestände erläutert die nicht im Widerspruch zum Gebot der Inländerbehandlung stehen. Ferner ist eine Regelung zur steuerlichen Behandlung von Staatsangehörigen und Gesellschaften enthalten, eine Wohlwollensklausel zur Anwendung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften für Einreise, Aufenthalt und Arbeitsgenehmigung sowie ein Behinderungsverbot bei Beförderungen von Gütern und Personen im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage.
Zu Artikel 5
Die Bestimmung behandelt den Eigentumsschutz sowie die Entschädigungspflicht im Falle einer Enteignung und gewährt den ordentlichen Rechtsweg zur Überprüfung von Enteignungsmaßnahmen. Eine Enteignung oder Verstaatlichung ist nur zu einem öffentlichen Zweck und gegen wertentsprechende Entschädigung zulässig.
Zu Artikel 6
Bei Verlusten an Kapitalanlagen infolge von Krieg, Revolution, Staatsnotstand oder sonstiger Ausnahmesituationen wird Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Falle einer Entschädigung zugesichert.
Zu Artikel 7
In der Bestimmung wird der freie Transfer von Kapital und Erträgen sowie von weiteren im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage stehenden Zahlungen zugesichert.
Zu Artikel 8
Die Bestimmung enthält den Grundsatz der Subrogation, wonach die Bundesrepublik Deutschland im Falle einer Entschädigungszahlung an den deutschen Investor aufgrund einer Bundesgarantie gegen nichtkommerzielle Risiken die auf sie übergegangenen Rechte des Investors im eigenen Namen gegenüber dem Vertragspartner geltend machen kann.
Zu Artikel 9
Hier sind Festlegungen über den anzuwendenden Wechselkurs und die zu beachtende Transferfrist enthalten.
Zu Artikel 10
Nach diesem Artikel gehen günstigere Regelungen für Staatsangehörige oder Gesellschaften, ob nach dem Recht des Anlagelandes oder aufgrund von völkerrechtlichen Verpflichtungen, dem Vertrag vor (Besserstellungsklausel).
Zu Artikel 11
Hier wird der Geltungsbereich des Vertrags geregelt.
Danach gilt dieser auch für Kapitalanlagen, die vor seinem Inkrafttreten vorgenommen worden sind, jedoch nicht für Streitigkeiten, die vor seinem Inkrafttreten geltend gemacht wurden.
Zu Artikel 12
Dieser Artikel sieht ein Schiedsverfahren bei Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung des Vertrags vor, falls diese nicht gütlich beigelegt werden können (Staat-Staat-Schiedsklausel).
Zu Artikel 13
Für den Fall, dass eine Streitigkeit zwischen einem Staatsangehörigen oder einer Gesellschaft und dem jeweiligen Gaststaat nicht gütlich beigelegt werden kann, sieht dieser Artikel für den Staatsangehörigen oder die Gesellschaft die Möglichkeit vor, den Streitfall einem internationalen Schiedsgericht zur Entscheidung vorzulegen (Investor-Staat-Schiedsklausel).
Zu Artikel 14
Der Artikel regelt das Inkrafttreten des Vertrags, seine Geltungsdauer und Kündigung sowie den nachfolgenden Rechtsschutz nach erfolgter Kündigung.