Der Bundesrat hat in seiner 854. Sitzung am 13. Februar 2009 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 18. Dezember 2008 verabschiedeten Gesetz zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes aus folgenden Gründen einberufen wird:
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 (Anlage 3 - zu § 23 Absatz 1 JVEG, Vorbemerkung, Absatz 2)
In Artikel 1 Nummer 2 Anlage 3 (zu § 23 Absatz 1), Absatz 2 der Vorbemerkung ist die Angabe "310 und 400" durch die Angabe "310, 400 und 401" zu ersetzen.
Begründung
Für Leistungen, die die Strafverfolgungsbehörden über eine zentrale Kontaktstelle des Generalbundesanwalts, des Bundeskriminalamtes, der Bundespolizei oder des Zollkriminalamtes oder über entsprechende für ein Land oder für mehrere Länder zuständige Kontaktstellen anfordern und abrechnen, sollen sich die Entschädigungsbeträge nach den Nummern 100, 101, 300 bis 310 und 400 um 20 Prozent ermäßigen. Nach der Begründung des zugrundeliegenden Gesetzentwurfs (BT-Drs. 016/7103, S. 7) sollen solche Entschädigungszahlungen reduziert werden, soweit sie auf der Grundlage der tatsächlichen Personalkosten kalkuliert sind. Danach muss auch in den Entschädigungsfällen der Nummer 401 der Anlage 3 zu § 23 JVEG ein entsprechender Abschlag vorgesehen werden weil auch diese Entschädigungszahlung auf der Grundlage der tatsächlichen Personalkosten kalkuliert ist (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs Zu Artikel 1 Nummer 2 Abschnitt 4, a.a.O., S. 8).
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 (Anlage 3 - zu § 23 Absatz 1 JVEG, Abschnitt 1, 3, 4)
In Artikel 1 Nummer 2 ist Anlage 3 (zu § 23 Absatz 1) wie folgt zu ändern:
- a) Abschnitt 1 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Nummer 100 ist die Angabe "100,00 EUR" durch die Angabe "83,00 EUR" zu ersetzen.
- bb) In Nummer 101 ist die Angabe "35,00 EUR" durch die Angabe "30,00 EUR" zu ersetzen.
- b) Abschnitt 3 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Nummer 300 ist die Angabe "30,00 EUR" durch die Angabe "20,00 EUR" zu ersetzen.
- bb) In Nummer 304 ist die Angabe "60,00 EUR" durch die Angabe "47,00 EUR" zu ersetzen.
- cc) In Nummer 305 ist die Angabe "225,00 EUR" durch die Angabe "152,00 EUR" zu ersetzen.
- dd) In Nummer 306 ist die Angabe "550,00 EUR" durch die Angabe "400,00 EUR" zu ersetzen.
- ee) In Nummer 307 ist die Angabe "1 100,00 EUR" durch die Angabe "765,00 EUR" zu ersetzen.
- ff) In Nummer 309 ist die Angabe "100,00 EUR" durch die Angabe "83,00 EUR" zu ersetzen.
- gg) In Nummer 310 ist die Angabe "35,00 EUR" durch die Angabe "30,00 EUR" zu ersetzen.
- c) Abschnitt 4 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Nummer 400 ist die Angabe "90,00 EUR" durch die Angabe "76,00 EUR" zu ersetzen.
- bb) In Nummer 401 ist die Angabe "35,00 EUR" durch die Angabe "32,00 EUR" zu ersetzen.
Begründung:
Es ist nicht in Zweifel zu ziehen, dass Telekommunikationsunternehmen für ihre Heranziehung angemessen zu entschädigen sind. Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind zum einen die den Unternehmen tatsächlich entstehenden konkreten Kosten in Rechnung zu stellen. Zum anderen ist aber auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich für Telekommunikationsunternehmen - insoweit vergleichbar Zeugen und Sachverständigen - aufgrund der Justizhoheit des Staates und seines Rechtsdurchsetzungsprivilegs die öffentlichrechtliche Verpflichtung ergibt, im Rahmen des ihnen Zumutbaren aufgrund einer Heranziehung durch Justizbehörden unter anderem auch Auskünfte zu erteilen, zumal eine wirksame Kriminalitätsbekämpfung und eine effektive Strafverfolgung überragende öffentliche Anliegen sind. Dies wurde auch bei der Festlegung der Vergütungs- und Entschädigungssätze unter anderem für Sachverständige, Dolmetscher, Zeugen berücksichtigt, die teilweise hinter den geltenden Tarifen auf dem freien Markt für entsprechende Leistungen bzw. dem tatsächlichen Verdienstausfall zurückbleiben. Die Vergütung von Sachverständigen kommt deshalb nicht der im privaten Wirtschaftsleben möglichen oder üblichen Vergütung gleich. Für die Telekommunikationsunternehmen als sogenannte "Dritte" kann insoweit nichts anderes gelten. Auch sie müssen vielmehr einen gewissen Abschlag gegenüber den üblichen Marktpreisen hinnehmen. Zum Vergleich:
Die Vergütung der Sachverständigen wurde im Kostenrechtsmodernisierungsgesetz 2004 bei 80 Prozent der üblichen Marktpreise angesetzt.
Die beiden vorgenannten Gesichtspunkte - das Interesse der Telekommunikationsunternehmen an einer kostendeckenden Entschädigung einerseits und das Erfordernis von Abschlägen wegen der Erfüllung staatsbürgerlicher Verpflichtungen andererseits - tariert das Gesetz bei der Bemessung der ins Auge gefassten Entschädigungssätze nicht gerecht aus. Die in den genannten Nummern der Anlage 3 (zu § 23 Absatz 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes - JVEG) vorgesehenen Entschädigungssätze sind überhöht. Der Bestimmung einer angemessenen Höhe der Entschädigungen sind folgende Überlegungen zugrunde zu legen:
- - Soweit die Unternehmen Auskünfte aus vorhandenem Datenmaterial erteilen, auf das sie ohne Weiteres zugreifen können, ist die Entschädigung so zu kalkulieren, dass die Aufwendungen für den Einsatz eines Arbeitnehmers wie bei sonstigen Dritten mit 17 Euro je Stunde entsprechend der Regelung im geltenden § 23 Absatz 2 JVEG entschädigt werden.
- - Soweit die Unternehmen als Ermittlungshelfer der Strafverfolgungsbehörden Tätigkeiten ausüben, die über die Auskunftserteilung hinausgehen, sind die Personalkosten in tatsächlicher Höhe (unter Berücksichtigung der erforderlichen Qualifikation der Mitarbeiter der Telekommunikationsunternehmen) in die Berechnung einzubeziehen und eine Sachkostenpauschale zu berücksichtigen.
- - Den tatsächlich erforderlichen Zeiten für eine routinemäßig ablaufende Maßnahme ist ein Aufschlag in der Größenordnung von 25 Prozent hinzuzurechnen, um den Mehraufwand zu entgelten, der bei Rückfragen oder Übermittlungsproblemen anfallen kann.
- - Ein Zuschlag für Tätigkeiten außerhalb der üblichen Geschäftszeiten ist aus Gründen der Gleichbehandlung mit anderen nach dem JVEG Erstattungsberechtigten nicht vorzunehmen. Bis zum Inkrafttreten des JVEG zum 1. Juli 2004 war auch im früheren Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) die Möglichkeit enthalten, Sachverständigen die Tätigkeit außerhalb der üblichen Geschäftszeiten durch einen Zuschlag auf die Entschädigung zu entgelten. Auf diese Regelung wurde im JVEG bewusst verzichtet, obwohl auch einzelne Sachverständigengruppen durchaus nicht selten zu unüblichen Zeiten herangezogen werden (insbesondere beispielsweise bei Unfallaufnahmen). Es wäre daher systemwidrig, für eine bestimmte Gruppe von Erstattungsberechtigten nunmehr wieder einen Zuschlag für Tätigkeiten außerhalb üblicher Geschäftszeiten vorzusehen. Im Übrigen werden Telekommunikationsunternehmen einen 24-Stunden-Bereitschaftsdienst zur Aufrechterhaltung des Telekommunikationsnetzes schon im eigenen Interesse vorhalten.
Auf dieser Basis ergeben sich folgende - vom Gesetz abweichende - gerundete Entschädigungssätze:
Nummer 100: | Arbeitszeit etwa 1,88 Stunden bei einem Personalkostensatz von 43 EUR zuzüglich pauschalierter Auslagen von 3 EUR: | 83,00 EUR |
Nummer 101: | Arbeitszeit etwa 0,63 Stunden bei einem Personalkostensatz von 43 EUR zuzüglich pauschalierter Auslagen von 3 EUR: | 30,00 EUR |
Nummer 300: | Der Zeitaufwand einschließlich des Zeitzuschlags für Rückfragen liegt im Fall der Nummer 300 unter einer Stunde. Wegen der für Zeugen geltenden Regelung, dass grundsätzlich auf volle Stunden aufzurunden ist, ist bei der Kalkulation der vorgesehenen Entschädigung der volle Zeugenstundensatz von 17 EUR zuzüglich pauschalierter Auslagen von 3 EUR zugrunde zu legen: | 20,00 EUR |
Nummern 304 bis 307: | Die Arbeitszeit beträgt im Fall der Nummer 304 etwa 0,75 Stunden bei einem Personalkostensatz von 58 EUR zuzüglich pauschalierter Auslagen von 3 EUR: | 47,00 EUR |
Den Entschädigungspauschalen in den Nummern 305 bis 307 liegt eine geschätzte mittlere Anzahl von Funkzellen zugrunde, die in der Suchfläche liegen und auf diese vom Rand und von außen einwirken. Die Suchflächen wurden vereinfachend als kreisförmig angenommen. Bei der Kalkulation wurde eine Mischung von größeren und kleineren Funkzellen zugrunde gelegt. Da die in der Tabelle festgelegten Grenzwerte für die Größe der Suchflächen im Mittel nicht stets ausgenutzt werden, wurden die Pauschalen so bestimmt, dass lediglich die Hälfte der Fläche berücksichtigt wurde, die der jeweils angegebenen Maximalentfernung entspricht. Der Aufwand für die Ermittlung der am Rand des Suchgebiets liegenden und der von außen auf dieses Gebiet einwirkenden Funkzellen ist mit der der Nummer 304 zugrunde liegenden Kalkulation (ohne pauschalierte Auslagen) herangezogen (je 5 Funkzellen 44 EUR). Die Feststellung der garantiert innerhalb des Suchgebiets liegenden Funkzellen ist einfacher als die Feststellung der äußeren Funkzellen; hierfür wurden für je 20 Zellen der Zeitbedarf und die Entschädigung nach Nummer 304 angesetzt. Damit ergibt sich folgende Kalkulation:
Entfernung | Fläche | Zu Grunde gelegte durchschnittliche Fläche | Anzahl der vom Rand und von außen auf das Suchgebiet einwirkenden Funkzellen | Anzahl der innen liegenden Funkzellen | Berechnung der Entschädigung |
bis 10 km | ca. 78 km² | 39 km² | 17 | 1 | 17 / 5 x 44 EUR + 1 / 20 x 44 EUR = 151,80 EUR gerundet 152 EUR |
bis 25 km | ca. 500 km² | 250 km² | 42 | 14 | 42 / 5 x 44 EUR + 14 / 20 x 44 EUR = 400,40 EUR gerundet 400 EUR |
bis ca. 45 km | ca. 1500 km² | 750 km² | 74 | 51 | 74 / 5 x 44 EUR + 51 / 20 x 44 EUR = 763,40 EUR gerundet 765 EUR |
Nummer 309: | Arbeitszeit etwa 1,88 Stunden bei einem Personalkostensatz von 43 EUR zuzüglich pauschalierter Auslagen von 3 EUR: | 83,00 EUR |
Nummer 310: | Arbeitszeit etwa 0,63 Stunden bei einem Personalkostensatz von 43 EUR zuzüglich pauschalierter Auslagen von 3 EUR: | 30,00 EUR |
Nummer 400: | Arbeitszeit etwa 1,25 Stunden bei einem Personalkostensatz von 58 EUR zuzüglich pauschalierter Auslagen von 3 EUR: | 76,00 EUR |
Nummer 401: | Arbeitszeit etwa 0,50 Stunden bei einem Personalkostensatz von 58 EUR zuzüglich pauschalierter Auslagen von 3 EUR: | 32,00 EUR |
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 (Anlage 3 - zu § 23 Absatz 1 JVEG, Abschnitt 1, 3)
In Artikel 1 Nummer 2 ist Anlage 3 (zu § 23 Absatz 1) wie folgt zu ändern:
- a) In Abschnitt 1 ist Nummer 102 wie folgt zu ändern:
- b) In Abschnitt 3 ist Nummer 311 wie folgt zu ändern:
- aa) Das Wort "angefangenen" ist zu streichen.
- bb) Folgende Anmerkung ist anzufügen: "Ein Monat wird voll gerechnet, wenn die betreffende Leitung an mehr als 15 Tagen eines Monatszeitraums genutzt worden ist; andernfalls beträgt die Entschädigung die Hälfte des sich für einen vollen Monat ergebenden Betrages."
Begründung
Leitungskosten sollen künftig ebenfalls pauschal abgerechnet werden, was im Interesse einer Vereinfachung des Abrechnungsverfahrens grundsätzlich zu begrüßen ist. Für die Nutzung der Leitungen zur Übermittlung der zu überwachenden Telekommunikation werden Flatrates vorgeschlagen, die den marktüblichen Tarifen in etwa entsprechen. Der monatliche Abrechnungszeitraum (30-Tages-Zeitraum) führt jedoch zu erheblichen Mehrkosten bei den Ländern, denen keine entsprechenden Mehraufwendungen bei den Telekommunikationsunternehmen gegenüberstehen. Leitungskosten werden den Telekommunikationsunternehmen nach derzeitiger Rechtslage in tatsächlicher Höhe erstattet.
Die in den letzten Jahren erheblich gestiegene Anzahl von Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation und von Auskunftsersuchen über Bestands-, Verkehrs- und Standortdaten führt in diesem Bereich nicht zu Mehrkosten pro Maßnahme bei den Unternehmen. Es wird deshalb - ausgehend von der vorgesehenen Pauschalierung - vorgeschlagen, in den Anmerkungen zu den Nummern 102 und 311 zu regeln, dass die Entschädigung nicht je angefangenen Monat, sondern nur dann für einen vollen Monatszeitraum zu gewähren ist, wenn die Leitung an mehr als 15 Tagen genutzt wurde. Dies würde auch dem Umstand angemessen Rechnung tragen, dass Überwachungsmaßnahmen teilweise nur einen oder wenige Tage andauern. In solchen Fällen ist es nicht gerechtfertigt, Kosten für einen ganzen Monat zu erstatten. Auch Sachverständige erhalten den vollen Stundensatz für die letzte angefangene Stunde nur dann, wenn die letzte Stunde zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war (§ 8 Absatz 2 Satz 2 JVEG).