A. Problem und Ziel
- Die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich Dänemark haben am 3. September 2008 in Kopenhagen einen Vertrag über eine Feste Fehmarnbeltquerung unterzeichnet.
- Kernstück ist der Bau einer festen Querung (Brücke oder Tunnel) für den Schienen- und Straßenverkehr über den 19 Kilometer breiten Fehmarnbelt zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark. Darüber hinaus sollen die erforderlichen Hinterlandanbindungen in der Bundesrepublik Deutschland und im Königreich Dänemark geschaffen werden. Die Fehmarnbeltquerung ist vorrangiges Vorhaben Nr. 20 der gemeinschaftlichen Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und ein wesentliches Element zur Vollendung der zentralen Nord-Süd-Achse zwischen Zentraleuropa und den nordischen Ländern. Die Verbindung wird auch den Eisenbahnverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark sowie zwischen Zentraleuropa und Skandinavien fördern.
- Der Vertrag vom 3. September 2008 regelt die Errichtung, den Betrieb und die Finanzierung der Festen Fehmarnbeltquerung sowie die Verantwortlichkeiten für den Ausbau und die Finanzierung der erforderlichen Hinterlandanbindungen in der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark.
- Das Königreich Dänemark wird die Feste Fehmarnbeltquerung errichten und betreiben und trägt die Kosten. Für den Ausbau und die Finanzierung der auf deutschem Hoheitsgebiet liegenden Hinterlandanbindungen ist die Bundesrepublik Deutschland verantwortlich; für die Hinterlandanbindungen auf dänischem Hoheitsgebiet das Königreich Dänemark.
B. Lösung
- Durch den Gesetzentwurf sollen die nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Vertrages geschaffen werden.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Das Königreich Dänemark übernimmt nach dem Vertrag die Errichtung und den Betrieb der Festen Fehmarnbeltquerung und trägt die Kosten hierfür. Bund, Länder und Kommunen werden durch die Errichtung der Festen Fehmarnbeltquerung nicht belastet.
Das Königreich Dänemark trägt außerdem die Kosten für den Ausbau der Hinterlandanbindungen, soweit sich diese auf dem Hoheitsgebiet des Königreichs Dänemark befinden.
Der Ausbau und die Erhaltung der Straßenhinterlandanbindung auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland obliegt nach dem Vertrag der Bundesrepublik Deutschland. Die damit in Zusammenhang stehenden Kosten trägt diese im Rahmen des Bundesfernstraßenhaushalts.
Der Ausbau und die Instandhaltung der Schienenhinterlandanbindung auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland obliegen der Bundesrepublik Deutschland und verursachen Kosten für den Bund im Rahmen des Bedarfsplans für den Ausbau der Bundesschienenwege und bei den Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes.
Der Bau wird von der DB Netz AG als Bauherrin durchgeführt. Die hiermit in Zusammenhang stehenden zuwendungsfähigen Baukosten werden seitens des Bundes im Rahmen der geltenden Bestimmungen mit den für Schienenwegeinvestitionen zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln des Bundesschienenwegeausbaugesetzes finanziert.
Im Zusammenhang mit dem Ausbau der Hinterlandanbindungen auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland hat der Vertrag Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen, falls es zu Kostenteilungen im Rahmen bestehender Gesetze (z.B. Eisenbahnkreuzungsgesetz bei Bahnübergangsbeseitigungsmaßnahmen) kommt.
Das Land Schleswig-Holstein hat erklärt, vorbehaltlich der Zustimmung der Gremien des Landes Schleswig-Holstein einen Beitrag von insgesamt bis zu 60 Millionen Euro über die Laufzeit bis zur Fertigstellung der Festen Fehmarnbeltquerung für infrastrukturelle Maßnahmen bereitzustellen.
- 2. Vollzugsaufwand
Kein Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
- Kosten für soziale Sicherungssysteme und Auswirkungen auf Einzelpreise sowie auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Für die Wirtschaft, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, entstehen keine Kosten.
- Der Bau und die Instandhaltung der Schienenhinterlandanbindung auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland verursacht Kosten bei den Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes.
F. Bürokratiekosten
- Es werden keine Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger oder für die Verwaltung eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 3. September 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark über eine Feste Fehmarnbeltquerung
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 2. Januar 2009
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 3. September 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark über eine Feste Fehmarnbeltquerung
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 13.02.09
Entwurf
Gesetz zu dem Vertrag vom 3. September 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark über eine Feste Fehmarnbeltquerung
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
- Dem in Kopenhagen am 3. September 2008 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark über eine Feste Fehmarnbeltquerung wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
- Eine Gesellschaft im Sinne des Artikels 6 des Vertrages vom 3. September 2008 bedarf für den Betrieb der Schienenverbindung auf der Festen Fehmarnbeltquerung in der Bundesrepublik Deutschland keiner Genehmigung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, sofern sie für die in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes bezeichneten Tätigkeiten nach dänischem Recht zugelassen ist.
Artikel 3
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 23 Absatz 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf den Vertrag ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da er sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.
Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 84 Absatz 1 Satz 5 und 6 des Grundgesetzes erforderlich, da der Vertrag, der innerstaatlich in Geltung gesetzt wird Regelungen des Verwaltungsverfahrens von Landesbehörden enthält und insoweit für abweichendes Landesrecht keinen Raum lässt.
Zu Artikel 2
Nach Artikel 6 des Vertrages gründet das Königreich Dänemark eine Gesellschaft, die unter anderem für den Betrieb der Festen Fehmarnbeltquerung zuständig ist. Für das Betreiben von Schienenwegen in der Bundesrepublik Deutschland ist eine Genehmigung erforderlich (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes). Antragsteller können grundsätzlich nur Unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland sein (§ 6 Absatz 5 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes). Artikel 2 regelt für die Gesellschaft eine Ausnahme vom Genehmigungserfordernis nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes. Sofern eine Genehmigung nach dänischem Recht vorliegt, bedarf es keiner weiteren Genehmigung nach deutschem Recht.
Zu Artikel 3
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem der Vertrag nach seinem Artikel 23 Absatz 2 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung
Der Vertrag hat Auswirkungen auf den Haushalt des Bundes, da die Bundesrepublik Deutschland Kosten für Ausbau und Erhaltung der auf ihrem Hoheitsgebiet liegenden Hinterlandanbindungen für die Straße und die Schiene übernimmt. Im Gegenzug übernimmt das Königreich Dänemark die Kosten für Ausbau und Erhaltung der auf seinem Hoheitsgebiet liegenden Hinterlandanbindungen sowie die Verantwortung für die Errichtung, den Betrieb und die Finanzierung der Festen Fehmarnbeltquerung als Ganzes.
Die auf die Bundesrepublik Deutschland entfallenden Kosten für die Schienenhinterlandanbindung werden im Rahmen der geltenden Bestimmungen mit den für Schienenwegeinvestitionen zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln und mit Mitteln der Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes finanziert. Die auf die Bundesrepublik Deutschland entfallenden Kosten für die Straßenhinterlandanbindung werden im Rahmen des Bundesfernstraßenhaushaltes getragen.
Der Vertrag hat Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen, falls es zu Kostenteilungen im Rahmen bestehender Gesetze (z.B. Eisenbahnkreuzungsgesetz bei Bahnübergangsbeseitigungsmaßnahmen) kommt.
Das Land Schleswig-Holstein hat erklärt, vorbehaltlich der Zustimmung der Gremien des Landes Schleswig-Holstein einen Beitrag von insgesamt bis zu 60 Millionen Euro über die Laufzeit bis zur Fertigstellung der Festen Fehmarnbeltquerung für infrastrukturelle Maßnahmen bereitzustellen.
Kosten entstehen durch das Gesetz bei den Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes, jedoch weder bei mittelständischen oder sonstigen Unternehmen noch bei sozialen Sicherungssystemen.
Vor diesem Hintergrund sind Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten.
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark über eine Feste Fehmarnbeltquerung
Die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich Dänemark - in der Erkenntnis, dass die Verkehrsinfrastruktur zwischen den beiden Staaten verbessert werden muss, um den Güter- und Personenverkehr auf regionaler und europäischer Ebene zu fördern und dass eine Feste Fehmarnbeltquerung erhebliche Verbesserungen für den Güter- und Personenverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark sowie zwischen Kontinentaleuropa und Skandinavien mit sich bringen würde, in dem Wunsch, die Verkehrsverbindungen zwischen den beiden Staaten zu stärken und dadurch zu Gunsten der Europäischen Union, der beiden Staaten und der Regionen am Fehmarnbelt die erforderlichen Voraussetzungen für eine intensivere kulturelle und wirtschaftliche Zusammenarbeit zu schaffen, unter Berücksichtigung, dass eine Feste Fehmarnbeltquerung den Eisenbahnverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark sowie zwischen Kontinentaleuropa und Skandinavien fördern, die Integration und die Dynamik der Regionen stärken, den Wettbewerb und die Entwicklung in den Regionen vorantreiben wird, in Genugtuung darüber, dass das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union die Eisenbahnachse Fehmarnbelt im Anhang III der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (Amtsblatt Nr. L 228 vom 9. September 1996, S. 1), zuletzt geändert durch Entscheidung Nr. 884/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (Amtsblatt Nr. L 167 vom 30. April 2004) sowie durch Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 (Amtsblatt Nr. L 363 vom 20. Dezember 2006), als ein vorrangiges Vorhaben beim Aufbau der transeuropäischen Verkehrsnetze (TEN-V) identifiziert haben, in der Erwägung, dass für die Feste Fehmarnbeltquerung unterschiedliche technische Lösungsmöglichkeiten mit unterschiedlichen Auswirkungen bestehen, wobei nach den bisher gewonnenen Erkenntnissen eine Schrägseilbrücke die Erreichung der gemeinsamen Ziele besonders fördern würde, unter Berücksichtigung, dass das zu erwartende Verkehrsaufkommen es ermöglichen soll, die Feste Fehmarnbeltquerung durch die Nutzer zu finanzieren, unter Berücksichtigung, dass das Königreich Dänemark jeden Gewinn erhalten und für jeden Verlust haften soll im Zusammenhang mit der Gesellschaft, die für Errichtung und Betrieb der Festen Fehmarnbeltquerung zuständig ist, in Anerkennung dessen, dass ein gemeinsames Projekt dieser Größenordnung eine enge Zusammenarbeit und dauerhafte gegenseitige Unterstützung auf allen Gebieten erfordert, in Anerkennung des föderalen Systems der Bundesrepublik Deutschland und der Interessen des Landes Schleswig-Holstein - sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Gegenstand des Vertrags
- (1) Das Königreich Dänemark und die Bundesrepublik Deutschland (im Folgenden: die Vertragsstaaten) kommen überein dass eine nutzerfinanzierte feste Querung über den Fehmarnbelt für den Schienen- und Straßenverkehr (im Folgenden: die Feste Fehmarnbeltquerung) errichtet und betrieben wird. Das Königreich Dänemark wird die Feste Fehmarnbeltquerung errichten und betreiben und trägt die Kosten. Das Königreich Dänemark kann nach Maßgabe der Artikel 9 und 10 Mautgebühren und Entgelte für die Nutzung der Schienenwege von den Nutzern der Festen Fehmarnbeltquerung zur Finanzierung der Kosten erheben. Die Kosten der Festen Fehmarnbeltquerung umfassen die Kosten für Errichtung, Betrieb und Instandhaltung einschließlich Finanzierungskosten mit marktüblicher Verzinsung des eingesetzten Kapitals und marktüblicher Kosten für gestellte Garantien.
- (2) Die Bundesrepublik Deutschland wird die Hinterlandanbindungen der Festen Fehmarnbeltquerung auf ihrem Hoheitsgebiet ausbauen. Das Königreich Dänemark wird die Hinterlandanbindungen der Festen Fehmarnbeltquerung auf seinem Hoheitsgebiet ausbauen.
- (3) Die Inbetriebnahme der Festen Fehmarnbeltquerung für den Verkehr ist für 2018 geplant.
Artikel 2
Beschreibung der Festen Fehmarnbeltquerung
Artikel 3
Errichtung und Betrieb der Festen Fehmarnbeltquerung
Artikel 4
Straßenbaulast
Artikel 5
Beschreibung der Hinterlandanbindungen
- (1) Das Königreich Dänemark soll für den Ausbau und die Finanzierung der Hinterlandanbindungen der Festen Fehmarnbeltquerung im Königreich Dänemark allein verantwortlich sein.
Der Ausbau der Hinterlandanbindungen im Königreich Dänemark soll spätestens bis zur Eröffnung der Festen Fehmarnbeltquerung fertiggestellt sein. Die Straßenverbindung E 47 zwischen Sakskøbing und Rødbyhavn im Königreich Dänemark ist als vierstreifige Autobahn ausgebaut. Die Elektrifizierung der bestehenden Schienenstrecke zwischen Ringsted und Rødbyhavn im Königreich Dänemark soll spätestens bis zur Eröffnung der Festen Fehmarnbeltquerung abgeschlossen sein.
Der Ausbau der Schienenstrecke zwischen Vordingborg und der Storstrømsbroen sowie zwischen Orehoved und Rødbyhavn im Königreich Dänemark zu einer zweigleisigen elektrifizierten Schienenstrecke soll spätestens bis zur Eröffnung der Festen Fehmarnbeltquerung abgeschlossen sein. Das Königreich Dänemark behält sich das Recht vor, die dänischen Hinterlandanbindungen durch Gewinne aus der Festen Fehmarnbeltquerung zu finanzieren.
- (2) Die Bundesrepublik Deutschland soll für den Ausbau und die Finanzierung der Hinterlandanbindungen der Festen Fehmarnbeltquerung in der Bundesrepublik Deutschland allein verantwortlich sein. Der Ausbau der Straßenverbindung E 47 zwischen Heiligenhafen (Ost) und Puttgarden in der Bundesrepublik Deutschland zu einer vierstreifigen Bundesstraße soll spätestens bis zur Eröffnung der Festen Fehmarnbeltquerung abgeschlossen sein. Die Straßenverbindung auf der bestehenden Fehmarnsundbrücke soll zweistreifig bleiben. Die Elektrifizierung der Schienenstrecke zwischen Lübeck und Puttgarden in der Bundesrepublik Deutschland soll spätestens bis zur Eröffnung der Festen Fehmarnbeltquerung abgeschlossen sein.
Die Bundesrepublik Deutschland ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um spätestens bis zur Eröffnung der Festen Fehmarnbeltquerung eine ausreichende Eisenbahnkapazität auf der eingleisigen Schienenstrecke zwischen Bad Schwartau und Puttgarden sicherzustellen. Der Ausbau der Schienenstrecke zwischen Bad Schwartau und Puttgarden zu einer zweigleisigen elektrifizierten Schienenstrecke soll spätestens sieben Jahre nach der Eröffnung der Festen Fehmarnbeltquerung betriebsbereit sein. Die Schienenstrecke über die Fehmarnsundbrücke soll eingleisig bleiben.
- (3) Die Hinterlandanbindungen für den Schienenverkehr im Königreich Dänemark und in der Bundesrepublik Deutschland werden als Bestandteil des konventionellen Eisenbahnnetzes der TEN-V errichtet. Keiner der Basisparameter der deutschen Hinterlandanbindungen für den Schienenverkehr darf schlechter sein als diejenigen, die heute für die Strecke zwischen Puttgarden und Hamburg gelten.
- (4) Die Vertragsstaaten unternehmen alles in ihrer Macht Stehende, um das Projekt gemäß den Annahmen zu verwirklichen.
Sollten die Voraussetzungen für das Projekt oder für Teile des Projekts sich deutlich anders entwickeln als angenommen und anders, als es zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags bekannt ist, werden die Vertragsstaaten die Lage aufs Neue erörtern. Dies gilt unter anderem für wesentliche Kostensteigerungen in Zusammenhang mit den Hinterlandanbindungen.
Dabei soll ein bedarfsgerechter Ausbau der Schienenhinterlandanbindung sichergestellt werden.
Artikel 6
Die Gesellschaft, die für die Errichtung und den Betrieb der Festen Fehmarnbeltquerung zuständig ist
- (1) Das Königreich Dänemark gründet eine Gesellschaft (im Folgenden: die Gesellschaft), die insbesondere die Aufgaben der Vorbereitung, der Planung, des Entwurfs, der Erlangung von Genehmigungen, der Auftragsvergabe, der Errichtung, der Finanzierung, des Betriebs und der Instandhaltung der Festen Fehmarnbeltquerung übernehmen soll. Die Gesellschaft soll das Eigentum an der Festen Fehmarnbeltquerung, den notwendigen Flächen sowie die Inhaberschaft an sämtlichen Genehmigungen, Lizenzen und ähnlichen Rechten, die für die Errichtung, den Betrieb und die Instandhaltung der Festen Fehmarnbeltquerung oder sonstiger hiermit verbundenen Tätigkeiten erforderlich sind erwerben, soweit dies nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht der Vertragsstaaten zulässig ist.
- (2) Die Gesellschaft wird nach dänischem Recht gegründet.
Die Tätigkeit der Gesellschaft ist in Übereinstimmung mit allgemeinen Geschäftsprinzipien und in Übereinstimmung mit internationalen Verpflichtungen, einschließlich gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen, auszuführen.
- (3) Das Königreich Dänemark erhält jeden Gewinn und haftet für jeden Verlust, der aus der Tätigkeit der Gesellschaft nach Absatz 1 entsteht.
- (4) Das Königreich Dänemark ist berechtigt, die Organisation der Gesellschaft zu ändern. Keine Verfügung einer solchen Art berührt die Rechte und Verpflichtungen der Vertragsstaaten nach diesem Vertrag. Bei einer Übertragung oder einer anderen Verfügung über Anteile der Gesellschaft, bei der 50 Prozent oder mehr der Aktien an nicht staatlich kontrollierte Einheiten übertragen werden, muss zuvor jedoch die Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland zu den Hauptbedingungen für diese Übertragung vorliegen. Bei einer Übertragung von weniger als 50 Prozent der Aktien muss eine Anhörung der Bundesrepublik Deutschland erfolgen.
- (5) Das Königreich Dänemark hat dafür zu sorgen und dafür einzustehen dass die Gesellschaft die ihr nach diesem Vertrag zugewiesenen Aufgaben erfüllt.
Artikel 7
Organisation der Gesellschaft
- (1) Das Recht des Königreichs Dänemark, Entscheidungen bezüglich der Geschäftstätigkeiten der Gesellschaft zu treffen, wird in den Hauptversammlungen der Gesellschaft ausgeübt.
- (2) In Angelegenheiten von wesentlicher Bedeutung kann die Verkehrsministerin oder der Verkehrsminister des Königreichs Dänemark der Gesellschaft bezüglich der Ausführung ihrer Geschäftstätigkeiten allgemeine oder besondere Anweisungen erteilen.
- (3) Die Verantwortung für Geschäftstätigkeiten der Gesellschaft wird entsprechend dem dänischen Recht festgelegt.
- (4) Die Verkehrsministerin oder der Verkehrsminister des Königreichs Dänemark schlägt die durch die Hauptversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder zur Wahl in der Hauptversammlung der Gesellschaft vor.
Artikel 8
Bereitstellung der notwendigen Flächen und Genehmigungen
- (1) Die Vertragsstaaten sorgen nach Maßgabe des geltenden innerstaatlichen Rechts dafür, dass auf ihren jeweiligen Hoheitsgebieten die für die Errichtung und den Betrieb der Festen Fehmarnbeltquerung dauernd oder vorübergehend notwendigen Grundstücke zur Verfügung gestellt werden. Die Gesellschaft trägt die dabei anfallenden Kosten, hierunter die Kosten des Grunderwerbs.
- (2) Die Vertragsstaaten stellen die für die Errichtung und den Betrieb der Festen Fehmarnbeltquerung dauernd oder vorübergehend notwendigen Wasserflächen und den Meeresboden, worüber sie nach nationalem und internationalem Recht die Hoheitsgewalt, souveräne Rechte oder Hoheitsbefugnisse ausüben, entgeltfrei zur Verfügung.
- (3) Die Vertragsstaaten sorgen nach Maßgabe ihres jeweils geltenden innerstaatlichen Rechts dafür, dass die für die Errichtung der Festen Fehmarnbeltquerung notwendigen Genehmigungen und Erlaubnisse rechtzeitig vorliegen.
Artikel 9
Festsetzung der Gebühren für die Straßennutzung
- (1) Für die Benutzung der Straßenverbindung auf der Festen Fehmarnbeltquerung mit Kraftfahrzeugen wird das Königreich Dänemark Mautgebühren erheben. Die Mautgebühren stehen dem Königreich Dänemark zu.
- (2) Die Gebühren für Lastkraftwagen werden nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge in ihrer jeweils geltenden Fassung jährlich von der dänischen Verkehrsministerin oder dem dänischen Verkehrsminister festgesetzt. Für sonstige Kraftfahrzeuge werden die Gebühren für die Straßennutzung auf der Grundlage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Kriterien und im Übrigen unter Berücksichtigung von Größe und Art des Fahrzeugs festgesetzt.
- (3) Das Königreich Dänemark unterrichtet die zuständigen Behörden in der Bundesrepublik Deutschland mindestens drei Monate im Voraus schriftlich über jede Änderung der Gebühren für die Straßennutzung.
- (4) Die Gebühren für die Nutzung der Straßenverbindung auf der Festen Fehmarnbeltquerung werden an Mautstationen im Königreich Dänemark erhoben.
- (5) Kraftfahrzeugen können keine gesonderten Abgaben zusätzlich zu den üblich geltenden Infrastrukturabgaben für die Nutzung der Hinterlandanbindungen auferlegt werden.
Artikel 10
Entgelte für die Nutzung der Schienenwege und den Zugang zu den Schienenwegen
- (1) Entgelte für die Nutzung der Schienenwege der Festen Fehmarnbeltquerung werden von der Verkehrsministerin oder dem Verkehrsminister des Königreichs Dänemarks nach Konsultation mit der Regulierungsbehörde der Bundesrepublik Deutschland festgesetzt und durch das Königreich Dänemark eingezogen.
- (2) Die Vorschriften des dänischen Eisenbahnrechts über den Zugang von Eisenbahnunternehmen zur Eisenbahninfrastruktur des Königreichs Dänemark gelten für die gesamte Feste Fehmarnbeltquerung. Die Einhaltung der Vorschriften überwacht die Regulierungsbehörde des Königreichs Dänemark nach Konsultation mit der Regulierungsbehörde der Bundesrepublik Deutschland. Artikel 31 der Richtlinie 2001/14/EG bleibt unberührt.
- (3) Um sicherzustellen, dass die Feste Fehmarnbeltquerung die ihr zugedachte Rolle im europäischen Eisenbahnverkehr bekommt werden keine gesonderten Entgelte zusätzlich zu den üblich geltenden Entgelten für die Nutzung der Schienenhinterlandanbindungen erhoben.
Artikel 11
Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur und Planung des Eisenbahnverkehrs
- (1) Die Gesellschaft hat die Aufgabe der Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur auf der Festen Fehmarnbeltquerung. Die Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur beinhaltet den verkehrsbezogenen und technischen Betrieb, die Erneuerung und die Instandhaltung der von der Eisenbahninfrastruktur umfassten Anlagen. Die Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur durch die Gesellschaft erfolgt in Übereinstimmung mit den geltenden dänischen Rechtsvorschriften auf dänischem Hoheitsgebiet und in Übereinstimmung mit den deutschen Rechtsvorschriften auf deutschem Hoheitsgebiet.
- (2) Der Betreiber der dänischen Schienenhinterlandanbindung der Festen Fehmarnbeltquerung teilt die Trassen für den Schienenverkehr auf der Festen Fehmarnbeltquerung in Zusammenarbeit mit den zuständigen deutschen Stellen zu.
Artikel 12
Gemeinschaftszuschüsse für transeuropäische Verkehrsnetze (TEN-V)
- Die Vertragsstaaten werden in Abhängigkeit von der Ausgestaltung des zukünftigen TEN-V- Programms darauf hinarbeiten, die höchstmöglichen Gemeinschaftszuschüsse aus der Haushaltslinie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für transeuropäische Verkehrsnetze für die Feste Fehmarnbeltquerung und für den Ausbau der Hinterlandanbindungen in der Bundesrepublik Deutschland und im Königreich Dänemark zu erhalten.
- (1) Die Entscheidung über die Wahl der technischen Lösung für die Feste Fehmarnbeltquerung wird unter anderem auf Grundlage einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach geltendem Gemeinschaftsrecht getroffen.
- (2) Der Vorbereitung, der Errichtung und dem Betrieb der Festen Fehmarnbeltquerung werden die dem gemeinschaftsrechtlichen und innerstaatlichen Recht entsprechenden Anforderungen zugrunde gelegt, um schädlichen Auswirkungen auf Umwelt und Natur vorzubeugen und unvermeidlichen erheblichen Beeinträchtigungen insbesondere im Hinblick auf das europäische Netz Natura 2000 angemessen zu begegnen.
- (3) Die Durchführung der erforderlichen Genehmigungsverfahren erfolgt für den auf deutschem Hoheitsgebiet befindlichen Teil der Festen Fehmarnbeltquerung nach deutschem Recht und für den auf dänischem Hoheitsgebiet befindlichen Teil der Festen Fehmarnbeltquerung nach dänischem Recht.
- (4) Im Bereich der Ausschließlichen Wirtschaftszonen der Vertragsstaaten im Sinne des Artikels 55 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (im Folgenden: Ausschließliche Wirtschaftszonen) findet das jeweilige im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten geltende Recht im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens Anwendung, soweit dieser Vertrag nichts Abweichendes regelt.
- (5) Die Vertragsstaaten werden auf allen Gebieten zusammenarbeiten, um behördliche Genehmigungen auf nationaler und internationaler Ebene zügig zu erlangen.
- (6) Es wird angestrebt, dass die behördlichen Genehmigungen im Königreich Dänemark und in der Bundesrepublik Deutschland dergestalt vorliegen, dass das Ziel, die Feste Fehmarnbeltquerung im Jahr 2018 für den Verkehr freizugeben, erreicht werden kann.
- (7) Die Feste Fehmarnbeltquerung wird nach den geltenden dänischen technischen Normen und Vorschriften gebaut. Für einzelne Bauteile können die Vertragsstaaten die Anwendung anderer europäischer Normen und Vorschriften vereinbaren. Einzelheiten zur bahntechnischen Ausrüstung werden auf Vorschlag der Gesellschaft zwischen den zuständigen deutschen und den dänischen Stellen abgestimmt.
Artikel 14
Angelegenheiten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie des Notfallmanagements
- (1) Angelegenheiten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie des Notfallmanagements auf der Festen Fehmarnbeltquerung unterliegen auf dänischem Hoheitsgebiet und in der dänischen Ausschließlichen Wirtschaftszone der Zuständigkeit der dänischen Behörden und auf deutschem Hoheitsgebiet und in der deutschen Ausschließlichen Wirtschaftszone der Zuständigkeit der deutschen Behörden. Die zuständigen dänischen Behörden sind unter anderem die Polizei, die Notfallrettungsdienste und Ambulanzen und andere Notfalldienste sowie die Zollverwaltung und die Streitkräfte. Die zuständigen deutschen Behörden sind unter anderem die für den Zivil- und Katastrophenschutz des Bundes und der Länder zuständigen Behörden sowie die daran mitwirkenden öffentlichen und privaten Organisationen, die Rettungsdienste und die Polizeien.
- (2) Die jeweils nach Absatz 1 zuständigen Behörden werden im erforderlichen Umfang entsprechend der geltenden völkerrechtlichen oder sonstigen Vereinbarungen zusammenarbeiten.
Im Fall eines schweren Unglücksfalles oder einer Katastrophe ist das Abkommen vom 16. Mai 1985 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen und schweren Unglücksfällen anwendbar. Bei Maßnahmen im Rahmen des aktivierten europäischen Gemeinschaftsverfahrens für Katastrophenschutz sind die Regeln des genannten gegenseitigen Hilfeleistungsabkommens anwendbar. Die Gesellschaft ist an der Zusammenarbeit zu beteiligen, soweit dies sowohl nach deutschem als auch nach dänischem Recht zulässig ist.
- (3) Die Gesellschaft ist verpflichtet, vor Eröffnung der Festen Fehmarnbeltquerung ein Sicherheitskonzept zu erstellen und mit den jeweils nach Absatz 1 zuständigen Behörden abzustimmen.
Das Sicherheitskonzept hat insbesondere eine Darstellung der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und der Gesellschaft sowie Pläne für denkbare Notfallszenarien zu enthalten.
- (4) Von der Mautgebühr nach Artikel 9 sind neben den für die Erfüllung der in Artikel 6 Absatz 1 aufgeführten Aufgaben der Gesellschaft eingesetzten Fahrzeugen auch die Fahrzeuge der nach Absatz 1 zuständigen Behörden sowie die daran mitwirkenden öffentlichen und privaten Organisationen oder Unternehmen befreit. Voraussetzung für die Mautgebührenbefreiung ist dass die Fahrzeuge eindeutig als für die genannten Zwecke bestimmt erkennbar sind oder als solche zweifelsfrei ausgewiesen werden können. Im Falle von Fahrzeugkombinationen ist das Motorfahrzeug für die Mautgebührenbefreiung maßgebend.
Artikel 15
Steuern
- Unberührt von diesem Vertrag bleiben die Regelungen des jeweils geltenden Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie bei den Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungsteuern und zur Beistandsleistung in Steuersachen.
Artikel 16
Regelung bezüglich der Arbeitsbedingungen
- (1) Unabhängig von der Zuständigkeit für die Bauausführung finden entsprechend der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen die für das jeweilige Hoheitsgebiet einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften in Bezug auf Arbeitsbedingungen Anwendung.
- (2) Für auf deutschem Hoheitsgebiet ausgeführte Arbeiten ist dies insbesondere das Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 26. Februar 1996 in seiner jeweils geltenden Fassung. Danach muss das Unternehmen insbesondere die nach dem Gesetz maßgeblichen tarifvertraglichen und gesetzlichen Arbeitsbedingungen einhalten und die Arbeiten vor deren Beginn der zuständigen Behörde der Zollverwaltung anzeigen.
- (3) Für auf dänischem Hoheitsgebiet ausgeführte Arbeiten gilt entsprechend das dänische Arbeitnehmer-Entsendegesetz in seiner jeweils geltenden Fassung.
Artikel 17
Einreiserecht und Arbeitserlaubnisse
- (1) Die Vertragsstaaten treffen, soweit erforderlich, spätestens am 1. Januar 2011 eine Vereinbarung über Einreiserecht und Arbeitserlaubnisse.
- (2) Bis die in Absatz 1 genannte Vereinbarung in Kraft tritt, findet die Zusammenarbeit in den betreffenden Bereichen nach Maßgabe des Rechts des Vertragsstaates statt, dessen Hoheitsgebiet auf Grund der Zusammenarbeit betroffen ist. Bis zu diesem Zeitpunkt erörtern die Vertragsstaaten die Lage, falls besondere Verhältnisse entstehen.
Artikel 18
Datenschutz
- Die Vertragsstaaten verpflichten sich dazu, im Rahmen dieses Vertrages übermittelte personenbezogene Daten nach Maßgabe der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr zu verarbeiten.
Artikel 19
Gemeinsamer Ausschuss
- (1) Die Vertragsstaaten bestellen einen Gemeinsamen Ausschuss, der sich paritätisch aus Vertretern der Verkehrsministerien beider Vertragsstaaten zusammensetzt. Beide Vertragsstaaten haben die gleichen Stimmrechte.
- (2) Der Ausschuss hat die Aufgabe, die Umsetzung dieses Vertrags zu begleiten und zu fördern. Hierzu gehört insbesondere die Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 2 Absatz 3.
- (3) Den Vorsitz des Ausschusses übernehmen die Vertragsstaaten im halbjährlichen Wechsel. Der Ausschuss hält mindestens zwei Sitzungen im Jahr ab, an denen auch die Gesellschaft teilnehmen soll. Jeder der beiden Vertragsstaaten kann jederzeit eine Ausschusssitzung beantragen, wenn es ihm erforderlich erscheint.
- (4) Jedes Mitglied des Ausschusses kann Sachverständige oder Vertreter anderer Behörden der beiden Vertragsstaaten sowie des Landes Schleswig-Holstein bitten, bei Bedarf an den Sitzungen teilzunehmen.
- (5) Über die Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ausschusses wird eine Vereinbarung zwischen den Vertragsstaaten getroffen.
Artikel 20
Konsultationsgremium
- (1) Es wird ein Konsultationsgremium mit dem Ziel eingerichtet, Fragen von regionalem Interesse zu erörtern.
- (2) Die Vertragsstaaten, die Region Seeland, die Lolland-Kommune, das Land Schleswig-Holstein und der Kreis Ostholstein sind in dem Konsultationsgremium vertreten. Aufgaben und Organisation des Konsultationsgremiums werden gesondert vereinbart.
Artikel 21
Streitigkeiten
- (1) Unbeschadet des Artikels 292 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft werden Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrags, soweit möglich, in dem Gemeinsamen Ausschuss oder über Gespräche zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten gütlich beigelegt.
- (2) Kann eine Streitigkeit nicht auf diese Weise beigelegt werden so wird sie auf Antrag eines Vertragsstaates einem Schiedsgericht zur Entscheidung unterbreitet.
- (3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet. Die Vertragsstaaten bestellen hierzu jeweils einen Schiedsrichter.
Diese beiden Schiedsrichter einigen sich auf die Ernennung eines Staatsangehörigen eines dritten Mitgliedstaates der Europäischen Union zum Obmann. Die Schiedsrichter werden innerhalb von zwei Monaten, der Obmann innerhalb von drei Monaten bestellt nachdem einer der beiden Vertragsstaaten dem anderen den Antrag übermittelt hat, die Streitigkeit einem Schiedsgericht zu unterbreiten.
- (4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehalten und eine anderweitige Einigung nicht erzielt, so kann jeder der beiden Vertragsstaaten den Präsidenten des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften bitten, den oder die fehlenden Schiedsrichter unter Beachtung der in Absatz 3 genannten Kriterien zu ernennen. Besitzt der Präsident die Staatsangehörigkeit eines der beiden Vertragsstaaten oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, so nimmt das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, das nicht die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsstaaten besitzt die Ernennungen des oder der betreffenden Schiedsrichter vor.
- (5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit auf der Grundlage der zwischen den Vertragsstaaten geltenden Verträge und des allgemeinen Völkerrechts. Der Schiedsspruch ist bindend. Jeder Vertragsstaat kommt für seine eigenen Kosten sowie die Kosten für den von ihm bestellten Schiedsrichter auf. Die Kosten des Obmannes und die sonstigen Kosten werden zu gleichen Teilen von den beiden Vertragsstaaten getragen. Das Schiedsgericht kann bezüglich der Kostenübernahme andere Regelungen treffen. Im Übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.
Artikel 22
Änderungen des Vertrags sowie übrige Verpflichtungen
- (1) Der Vertrag kann nur im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Vertragsstaaten geändert, ergänzt oder aufgehoben werden.
- (2) Wie aus Artikel 5 Absatz 4 hervorgeht, gilt der allgemeine Grundsatz, dass die Vertragsstaaten alles in ihrer Macht Stehende unternehmen um das Projekt gemäß den Annahmen zu verwirklichen. Sollten die Voraussetzungen für das Projekt oder Teile des Projekts sich deutlich anders entwickeln als angenommen und anders, als es zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags bekannt ist, werden die Vertragsstaaten die Lage aufs Neue erörtern. Dies gilt unter anderem für wesentliche Kostensteigerungen im Zusammenhang mit dem Projekt. Die finanziellen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland betreffen in jedem Fall nur die deutschen Hinterlandanbindungen.
- (3) Die Vertragsstaaten sind nicht verpflichtet, weitere als die in diesem Vertrag festgelegten finanziellen Verpflichtungen zu tragen.
- (4) Errichtung und Betrieb der Festen Fehmarnbeltquerung sowie die übrigen Verpflichtungen nach diesem Vertrag werden in Übereinstimmung mit den jeweils geltenden völkerrechtlichen und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen der beiden Vertragsstaaten umgesetzt.
Artikel 23
Ratifikation und Inkrafttreten
- (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht.
- (2) Der Vertrag tritt 30 Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
- (3) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
- (4) Um sicherzustellen, dass die Feste Fehmarnbeltquerung so bald wie möglich zur Nutzung fertiggestellt werden kann nach Artikel 1, werden die Vertragsstaaten diesen Vertrag nach Maßgabe des jeweils geltenden innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten vorläufig anwenden. Im Zusammenhang mit der vorläufigen Anwendung dieses Vertrags werden die Vertragsstaaten in Bezug auf getätigte Investitionen keine Forderungen gegeneinander geltend machen.
- (5) Das Königreich Dänemark veranlasst unverzüglich nach Inkrafttreten des Vertrags die Registrierung dieses Vertrags beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen. Die Bundesrepublik Deutschland wird unter Angabe der Registrierungsnummer der Vereinten Nationen von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
Geschehen zu Kopenhagen am 3. September 2008 in zwei Urschriften, jede in deutscher und dänischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Christoph Jessen
W. Tiefensee
Für das Königreich Dänemark
Carina Christensen
Denkschrift
I. Allgemeines
Nach Verhandlungen der beteiligten Regierungen wurde der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark über eine Feste Fehmarnbeltquerung im Rahmen eines Ministertreffens am 3. September 2008 in Kopenhagen unterzeichnet.
Der Vertrag regelt die Verantwortlichkeiten für die Errichtung, den Betrieb und die Finanzierung der Festen Fehmarnbeltquerung sowie deren Hinterlandanbindungen in der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark.
Jeder Vertragsstaat trägt die Verantwortung für seine Hinterlandanbindungen. Für die Feste Fehmarnbeltquerung, die jeweils zur Hälfte auf deutschem und dänischem Hoheitsgebiet bzw. deren Ausschließlichen Wirtschaftszonen liegt übernimmt das Königreich Dänemark die Verantwortung.
II. Besonderes
Ar t i k e l 1 definiert den Gegenstand des Vertrages.
Das Königreich Dänemark wird eine Feste Fehmarnbeltquerung errichten und betreiben und die Kosten tragen.
Zur Finanzierung der Kosten kann das Königreich Dänemark Mautgebühren für die Straßennutzung und Entgelte für die Nutzung der Schienenwege von den Nutzern der Festen Fehmarnbeltquerung erheben. Die dabei zugrunde zu legenden Kosten der Festen Fehmarnbeltquerung sind in Anlehnung an die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften definiert.
Artikel 2 beschreibt den Ausbauumfang der Festen Fehmarnbeltquerung und ihre Schnittstellen zu den Hinterlandanbindungen in der Bundesrepublik Deutschland und im Königreich Dänemark.
Artikel 3 weist die Ausführung der für den Bau der Festen Fehmarnbeltquerung notwendigen Arbeiten dem Königreich Dänemark zu. Für die Abnahme des Querungsbauwerks gelten die Bestimmungen des für den Bau zuständigen Königreichs Dänemark. Die Abnahme selbst erfolgt durch das Königreich Dänemark. Die Bundesrepublik Deutschland wird bei der Abnahme durch die zuständigen Stellen vertreten. Zudem ist festgelegt, dass das für die Errichtung und die Erhaltung und damit auch für die Verkehrssicherungspflicht zuständige Königreich Dänemark die Bundesrepublik Deutschland, die keinen Einfluss auf den Zustand des Querungsbauwerks hat von Ansprüchen Dritter freistellt.
Artikel 4 regelt die Straßenbaulast. Nach deutschem Recht ist die Bundesrepublik Deutschland Träger der
Straßenbaulast für den auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland liegenden Straßenteil. Die damit verbundenen Aufgaben sind im Einzelnen benannt und dem Königreich Dänemark zur Ausführung übertragen.
Artikel 5 beschreibt die Verantwortlichkeiten und Ausbauumfänge für die Hinterlandanbindungen in der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark.
Die Bundesrepublik Deutschland ist für Ausbau und Finanzierung der Hinterlandanbindungen in der Bundesrepublik Deutschland und das Königreich Dänemark für Ausbau und Finanzierung der Hinterlandanbindungen im Königreich Dänemark verantwortlich.
In Artikel 5 Absatz 4 ist - wie auch in Artikel 22 Absatz 2 - eine Verständigungsklausel aufgenommen worden, um auf Änderungen der Projektannahmen reagieren zu können.
Artikel 6 definiert die vom Königreich Dänemark für die Errichtung und den Betrieb der Festen Fehmarnbeltquerung zu gründende Gesellschaft mit ihren Aufgaben und Rechten. Die Gesellschaft soll nach dänischem Recht gegründet werden. Das Königreich Dänemark haftet für jeden Verlust, der aus der Tätigkeit der Gesellschaft entsteht. Es ist festgelegt, dass eine Änderung der Organisation, zu der das Königreich Dänemark berechtigt ist nicht die Rechte und Verpflichtungen der Vertragsstaaten nach diesem Vertrag berührt. Bei einer Übertragung von weniger als 50 Prozent der Aktien an nicht staatlich kontrollierte Einheiten ist die Bundesrepublik Deutschland anzuhören, eine Übertragung von über 50 Prozent bedarf ihrer Zustimmung zu den Hauptbedingungen.
Artikel 7 beschreibt die Organisation der vom Königreich Dänemark für die Errichtung und den Betrieb der Festen Fehmarnbeltquerung zu gründenden Gesellschaft.
Artikel 8 verpflichtet die jeweils zuständigen Stellen der Vertragsstaaten, rechtzeitig den Grunderwerb auf dem Hoheitsgebiet ihres Staates zu sichern. Der Erwerb der Grundstücke auf dem Festland erfolgt auf Kosten der vom Königreich Dänemark für die Errichtung und den Betrieb der Festen Fehmarnbeltquerung zu gründenden Gesellschaft. Die Wasserflächen und der Meeresboden werden entgeltfrei zur Verfügung gestellt.
Artikel 9 eröffnet dem Königreich Dänemark das Recht zur Erhebung von Mautgebühren für die Nutzung der Straßenverbindung auf der Festen Fehmarnbeltquerung mit Kraftfahrzeugen. Diese Gebühren stehen dem Königreich Dänemark zu. Da das Königreich Dänemark über die Gesellschaft, die für die Errichtung und den Betrieb der Festen Fehmarnbeltquerung zuständig ist, das wirtschaftliche Risiko für die Feste Fehmarnbeltquerung trägt wird ihr folglich auch das Recht zur Festlegung der Gebühren für die Straßennutzung und - siehe hierzu Artikel 10 - für die Entgelte für die Nutzung der Schienenwege, allerdings jeweils unter Einhaltung bestimmter Kriterien, zugestanden. Bei der Festsetzung der Gebühren für Lastkraftwagen gilt das bestehende Gemeinschaftsrecht. Insbesondere ist die Richtlinie 1999/62/EG (sogenannte Wegekostenrichtlinie), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 157 vom 9. 6. 2006, S. 8), zu beachten. Für die anderen, noch nicht gemeinschaftsrechtlich geregelten Kraftfahrzeuge sind bei der Gebührenfestsetzung die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Kriterien einzuhalten.
Der Begriff der Gebühr wird hier im gemeinschaftsrechtlichen Sinne verwandt und lässt offen, ob es sich dabei um hoheitliche Gebühren oder private Entgelte handeln soll.
Artikel 10 regelt die Festsetzung der Entgelte für die Nutzung der Schienenwege und den Zugang zu den Schienenwegen. Beide Tatbestände sind gemeinschaftsrechtlich geregelt. Sowohl bei der Festsetzung der Entgelte als auch bei der Überwachung des Schienenzugangs durch die dänischen Stellen ist die deutsche Regulierungsbehörde vorher zu konsultieren. Für die Feste Fehmarnbeltquerung gelten die Vorschriften des dänischen Eisenbahnrechts über den Zugang von Eisenbahnunternehmen.
Artikel 11 weist die Aufgabe der Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur auf der Festen Fehmarnbeltquerung der Gesellschaft zu, wobei auf deutschem Hoheitsgebiet die deutschen Rechtsvorschriften einzuhalten sind.
Artikel 12 enthält die Absicht beider Vertragsstaaten, darauf hinzuarbeiten, höchstmögliche Gemeinschaftszuschüsse aus der EU-Haushaltslinie für transeuropäische Verkehrsnetze zu erhalten.
Artikel 13 beschreibt die notwendigen Genehmigungsverfahren, Umweltanforderungen, technischen Normen und Vorschriften zum Bau der Festen Fehmarnbeltquerung.
In Absatz 3 ist geregelt, dass für den auf deutschem Hoheitsgebiet liegenden Teil der Festen Fehmarnbeltquerung die erforderlichen Genehmigungsverfahren nach deutschem Recht erfolgen.
Durch Aufnahme einer Erstreckungsklausel in Absatz 4 findet das jeweilige im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten geltende Recht auch im Bereich der Ausschließlichen Wirtschaftszonen Anwendung. Dies gilt nicht, soweit gemeinschaftsrechtliche Verpflichtungen der Vertragsstaaten dem entgegenstehen. Dem praktischen Bedarf an einheitlichen technischen Normen und Vorschriften für das gesamte Querungsbauwerk wird Rechnung getragen, indem hierfür die Normen und Vorschriften des Königreichs Dänemark gelten. Für einzelne Bauteile können die Vertragsstaaten die Anwendung anderer europäischer Normen und Vorschriften vereinbaren. Die Fortführung dieser üblichen Praxis wird durch die Regelung in Absatz 7 ermöglicht.
Artikel 14 behandelt die Angelegenheiten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie des Notfallmanagements.
Die Gesellschaft wird verpflichtet, vor Eröffnung der Festen Fehmarnbeltquerung ein Sicherheitskonzept zu erstellen und dieses mit den zuständigen Behörden abzustimmen. Zudem sind nach Absatz 4 bestimmte Fahrzeuge, insbesondere die Fahrzeuge des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Rettungsdienste und der Polizei, von der Mautpflicht befreit. Dies entspricht der vergleichbaren Regelung in § 7 des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2006 (BGBl. I S. 49).
Artikel 15 stellt sicher, dass die Regelungen des jeweils geltenden Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie bei den Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungsteuern und zur Beistandsleistung in Steuersachen (Deutschdänisches Steuerabkommen, BGBl. 1996 II S. 2565) unberührt bleiben.
Artikel 16 verweist hinsichtlich der Regelung bezüglich der Arbeitsbedingungen auf die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften. Für auf deutschem Hoheitsgebiet ausgeführte Arbeiten ist dies insbesondere das Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 26. Februar 1996 (BGBl. I S. 227) in seiner jeweils geltenden Fassung.
Artikel 17 betrifft das Einreiserecht und Arbeitserlaubnisse.
Falls erforderlich werden die Vertragsstaaten spätestens zum 1. Januar 2011, d. h. rechtzeitig zum geplanten Baubeginn der Festen Fehmarnbeltquerung, eine entsprechende Vereinbarung abschließen.
Artikel 18 regelt den Datenschutz durch Verweis auf die einschlägige Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).
Artikel 19 definiert die Zuständigkeiten eines Gemeinsamen Ausschusses, der sich paritätisch aus den Vertretern der Verkehrsministerien beider Vertragsstaaten zusammensetzen soll. Er hat die Aufgabe, die Umsetzung des Vertrages zu fördern und zu begleiten. Sachverständige, Vertreter anderer Behörden der beiden Vertragsstaaten, insbesondere des Landes Schleswig-Holstein, können bei Bedarf dazu geladen werden.
Artikel 20 beinhaltet die Einsetzung eines Konsultationsgremiums, um regionale Fragen mit den betroffenen Regionen in Deutschland und Dänemark erörtern zu können.
Artikel 21 beschreibt die Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten. Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Vertrages sollen, soweit möglich, gütlich im Gemeinsamen Ausschuss oder über Gespräche zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten gelöst werden. Erst wenn auf diesem Weg eine Streitigkeit nicht beigelegt werden kann, soll in ein übliches Schiedsverfahren eingetreten werden.
Artikel 22 regelt Änderungen des Vertrages sowie übrige Verpflichtungen. Änderungen des Vertrages sollen grundsätzlich möglich sein, allerdings nur unter der Maßgabe, dass die in diesem Vertrag festgelegten finanziellen Verpflichtungen davon unberührt bleiben.
Artikel 23 behandelt das Inkrafttreten des Vertrages.
Der Vertrag bedarf der Ratifikation. Der Vertrag tritt 30 Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Die Bestimmungen des Vertrages werden vom Tag seiner Unterzeichnung an nach Maßgabe des jeweils geltenden innerstaatlichen Rechts vorläufig angewendet.
Ziel dieser Regelung ist es, den frühestmöglichen Bau der Festen Fehmarnbeltquerung zu ermöglichen. Da der Vertrag auf dänischem Hoheitsgebiet unterzeichnet wurde wird das Königreich Dänemark den Vertrag beim Sekretariat der Vereinten Nationen unverzüglich nach seinem Inkrafttreten nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registrieren lassen und die Bundesrepublik Deutschland über die erfolgte Registrierung unterrichten.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 494:
Entwurf eines Gesetzes zum Vertrag vom 3. September 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark über eine Feste Fehmarnbeltquerung
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o. g. Gesetzes auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.
Mit dem Vertragsgesetz werden keine Informationspflichten eingeführt, abgeschafft oder verändert. Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Prof. Dr. Wittmann |
Vorsitzender | Berichterstatter |