- 830. Sitzung des Bundesrates am 16.02.07:
A. Problem und Ziel
- Übertragung der tarifvertraglich vereinbarten Einmalzahlungen für die Jahre 2005, 2006 und 2007 auf den Beamtenbereich des Bundes.
B. Lösung
- Ausgehend vom Tarifabschluss für die Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes des Bundes über Einmalzahlungen für die Jahre 2005, 2006 und 2007 vom 9. Februar 2005 erhalten die Empfängerinnen und Empfänger von Dienst- und Amtsbezügen des Bundes für die Jahre 2005, 2006 und 2007 Einmalzahlungen in Höhe von jeweils 300 Euro; Empfängerinnen und Empfänger von Anwärterbezügen erhalten jeweils 100 Euro.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Durch die Einmalzahlungen entstehen im Bereich des Bundes (ohne Post und Bahn) Mehrkosten in Höhe von insgesamt rd. 291 Millionen Euro (je rd. 97 Millionen Euro für 2005, 2006 und 2007).
- 2. Vollzugsaufwand
Zusätzlicher Vollzugsaufwand für die öffentliche Hand ist nicht zu erwarten.
E. Sonstige Kosten
- Zusätzliche Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für mittelständische Unternehmen, entstehen nicht. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau sind nicht zu erwarten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über Einmalzahlungen für die Jahre 2005, 2006 und 2007 (Einmalzahlungsgesetz 2005, 2006 und 2007 - EzG 2007)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 5. Januar 2007
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes über Einmalzahlungen für die Jahre 2005, 2006 und 2007 (Einmalzahlungsgesetz 2005, 2006 und 2007 - EzG 2007)
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 16.02.07
Entwurf eines Gesetzes über Einmalzahlungen für die Jahre 2005, 2006 und 2007 (Einmalzahlungsgesetz 2005, 2006 und 2007 - EzG 2007)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen
- (1) Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen des Bundes erhalten für die Jahre 2005, 2006 und 2007 jeweils eine Einmalzahlung in Höhe von 300 Euro. Gezahlt werden für das Jahr 2005 drei Teilbeträge in Höhe von jeweils 100 Euro. Für die Jahre 2006 und 2007 werden jeweils zwei Teilbeträge in Höhe von jeweils 150 Euro gezahlt.
- (2) Den jeweiligen Teilbetrag erhält, wer jeweils an mindestens einem Tag der Monate Juli, Oktober und Dezember 2005 sowie April und Juli der Jahre 2006 und 2007 Anspruch auf Dienstbezüge gegen den Bund hat.
- (3) Teilzeitbeschäftigte erhalten den jeweiligen Teilbetrag der Einmalzahlung entsprechend dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Maßgebend ist jeweils das Verhältnis am 1. Juli, 1. Oktober und 1. Dezember 2005 sowie am 1. April und 1. Juli der Jahre 2006 und 2007.
§ 2 Empfängerinnen und Empfänger von Amtsbezügen
- Für Empfängerinnen und Empfänger von Amtsbezügen aus einem öffentlichrechtlichen Amtsverhältnis zum Bund gilt § 1 entsprechend.
§ 3 Sanitätsoffiziersanwärterinnen und Sanitätsoffiziersanwärter
- Für Sanitätsoffiziersanwärterinnen und Sanitätsoffiziersanwärter mit Anspruch auf Ausbildungsgeld gilt § 1 entsprechend.
§ 4 Empfängerinnen und Empfänger von Anwärterbezügen
- (1) Empfängerinnen und Empfänger von Anwärterbezügen des Bundes erhalten für die Jahre 2005, 2006 und 2007 jeweils eine Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro.
- (2) Den jeweiligen Teilbetrag erhält, wer jeweils an mindestens einem Tag des Monats Juli der Jahre 2005, 2006 und 2007 Anspruch auf Anwärterbezüge gegen den Bund hat.
§ 5 Zahlung
- (1) Der Anspruch auf den jeweiligen Teilbetrag nach den §§ 1, 2, 3 oder 4 entsteht für die Berechtigten nur einmal. Beim Zusammentreffen mehrerer Ansprüche nach den §§ 1, 2, 3 oder 4 sind die jeweiligen Verhältnisse am Ersten des jeweils maßgebenden Monats entscheidend.
- (2) Den Zahlungen nach diesem Gesetz stehen entsprechende Leistungen aus einem anderen Rechtsverhältnis im unmittelbaren oder mittelbaren öffentlichen Dienst gleich auch wenn die Regelungen im Einzelnen nicht übereinstimmen.
- (3) Die Einmalzahlungen bleiben bei sonstigen Besoldungsleistungen des Bundes unberücksichtigt. Sie sind bei der Bemessung des Altersteilzeitzuschlags nach der Altersteilzeitzuschlagsverordnung zu berücksichtigen.
- (4) Bei Berechnungen nach den §§ 1 bis 4 sind Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile eines Cents von 0,5 und mehr aufzurunden.
§ 6 Inkrafttreten
- Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 2006 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeines
Die Dienstbezüge der Beamtinnen und Beamten sind zuletzt mit Wirkung vom 1. August 2004 durch das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) angepasst worden.
Nach dem Tarifvertrag über Einmalzahlungen für die Jahre 2005, 2006 und 2007 für den Bereich des Bundes vom 9. Februar 2005 erhalten die Tarifbeschäftigten des Bundes für die Jahre 2005, 2006 und 2007 jeweils eine Einmalzahlung in Höhe von 300 Euro. Der Tarifvertrag bestimmt für das Jahr 2005 drei und für die Jahre 2006 und 2007 jeweils zwei Zahlungszeitpunkte. Auszubildende, Schülerinnen und Schüler sowie Praktikantinnen und Praktikanten des Bundes erhalten für die Jahre 2005, 2006 und 2007 eine Einmalzahlung in Höhe von jeweils 100 Euro, die mit den Julibezügen dieser Jahre gezahlt wird.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden die tarifvertraglich vereinbarten Einmalzahlungen auf die aktiven Beamtinnen, Beamten, Richterinnen, Richter, Soldatinnen und Soldaten des Bundes inhaltsgleich übertragen. Wie im Tarifbereich sollen alle Empfängerinnen und Empfänger von Dienst- und Amtsbezügen Einmalzahlungen für die Jahre 2005, 2006 und 2007 in Höhe von jeweils 300 Euro erhalten. Dies gilt entsprechend für Sanitätsoffiziersanwärterinnen und Sanitätsoffiziersanwärter mit Anspruch auf Ausbildungsgeld. Empfängerinnen und Empfänger von Anwärterbezügen erhalten Einmalzahlungen in Höhe von jeweils 100 Euro.
Der Gesetzentwurf entspricht inhaltlich dem in der 15. Legislaturperiode als Artikel 7b des Versorgungsnachhaltigkeitsgesetzes (BT-Drucksache 015/5796) eingebrachten Einmalzahlungsgesetz 2005 bis 2007.
Der Bund hat die Gesetzgebungskompetenz nach Art. 73 Nr. 8 des Grundgesetzes für die Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen, nach Art. 73 Nr. 1 des Grundgesetzes für die Regelung der Dienstverhältnisse in den Streitkräften und nach Art. 98 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Rechtsverhältnisse der Bundesrichterinnen und Bundesrichter.
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu § 1 (Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen)
Zu Absatz 1
Absatz 1 bestimmt den Empfängerkreis, die Höhe und die Aufteilung der Einmalzahlung in Teilbeträge. In Verbindung mit Absatz 2 ist maßgebend, ob in den in Absatz 2 genannten Monaten ein Anspruch auf Dienstbezüge bestand. Beispielsweise werden damit Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen ebenso wie ohne Anspruch auf Versorgungsbezüge ausgeschiedene Soldatinnen und Soldaten insoweit erfasst als sie in dem jeweils maßgebenden Monat Dienstbezüge erhalten haben.
Soweit, wie im Juli 2005 erfolgt, ein Teilbetrag der Einmalzahlung bereits geleistet wurde schafft dieses Gesetz für diesen Teilbetrag die Rechtsgrundlage, insoweit aber zugleich keine neue Zahlungsverpflichtung.
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt die Anspruchsvoraussetzungen für die Zahlung der jeweiligen Teilbeträge.
Entscheidend ist, dass jeweils an mindestens einem Tag der maßgebenden Monate ein Anspruch auf Dienstbezüge vorliegt. Dabei ist es unerheblich, aus welchem Grund der Anspruch auf Dienstbezüge nur an einem Tag besteht.
Zu Absatz 3
Absatz 3 regelt die Einmalzahlung für diejenigen Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen, die im jeweils maßgebenden Monat teilzeitbeschäftigt sind. Sie erhalten den jeweiligen Teilbetrag der Einmalzahlung entsprechend dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit. Entscheidend für die Berechnung ist der Teilzeitquotient am jeweils Ersten des für den Teilbetrag der Einmalzahlung maßgebenden Monats. Besteht an diesem Tag eine Vollzeitbeschäftigung, besteht Anspruch auf die ungekürzte Einmalzahlung.
Zu § 2 (Empfängerinnen und Empfänger von Amtsbezügen)
Die Vorschrift bestimmt die Gewährung der Einmalzahlung an die Empfängerinnen und Empfänger von Amtsbezügen aus einem öffentlichrechtlichen Amtsverhältnis zum Bund entsprechend den Regelungen des § 1.
Zu § 3 (Sanitätsoffizieranwärterinnen und Sanitätsoffizieranwärter)
Die Vorschrift erstreckt die Regelungen des § 1 auf Sanitätsoffizieranwärterinnen und Sanitätsoffizieranwärter mit Anspruch auf Ausbildungsgeld.
Zu § 4 (Empfängerinnen und Empfänger von Anwärterbezügen)
Zu Absatz 1
Absatz 1 regelt für die Jahre 2005, 2006 und 2007 die Höhe der Einmalzahlung für Anwärterinnen und Anwärter.
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Einmalzahlung.
Zu § 5 (Zahlung)
Zu Absatz 1
Die Vorschrift enthält eine Konkurrenzregelung, die sicherstellt, dass die Einmalzahlung den Berechtigten im jeweils maßgebenden Monat nur einmal gewährt wird. Im Falle des Zusammentreffens mehrerer Ansprüche nach den §§ 1, 2, 3 oder 4 sind die jeweiligen Verhältnisse am Ersten des jeweils maßgebenden Monats entscheidend.
Die Regelung hat beispielsweise Bedeutung für Anwärterinnen und Anwärter, die im Laufe der für die Bezugsberechtigung relevanten Monate gemäß § 4 Abs. 2 aus dem Anwärterverhältnis in ein Beamtenverhältnis auf Probe wechseln.
Zu Absatz 2
Die Vorschrift stellt klar, dass den Zahlungen nach diesem Gesetz entsprechende Leistungen aus einem anderen Rechtsverhältnis im unmittelbaren oder mittelbaren öffentlichen Dienst gleichstehen, auch wenn die Regelungen im Einzelnen nicht übereinstimmen. Dies gilt auch für eine Einmalzahlung einer öffentlichrechtlichen Religionsgesellschaft sowie ihrer Verbände.
Zu Absatz 3
Satz 1 verdeutlicht, dass die Einmalzahlungen bei sonstigen Besoldungsleistungen des Bundes nicht zu berücksichtigen sind. Das gilt insbesondere auch für die Zweite Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands, die auf die Einmalzahlungsbeträge nicht anzuwenden ist.
Die Durchführung eines Kaufkraftausgleichs auf die Einmalzahlungen ist ebenfalls ausgeschlossen.
Satz 2 bestimmt, dass bei der Berechnung des Altersteilzeitzuschlags die Einmalzahlungen zur Brutto- und Nettobesoldung im Sinne des § 2 Abs. 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung gehören.
Zu Absatz 4
Die Vorschrift regelt, dass für die anteilige Berechnung der Einmalzahlungen die allgemein geltenden kaufmännischen Rundungsvorschriften anzuwenden sind.
Zu § 6 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift bestimmt das Inkrafttreten zum 1. Dezember 2006.
C. Finanzielle Auswirkungen
Durch die Einmalzahlungen entstehen im Bereich des Bundes (ohne Post und Bahn) Mehrkosten in Höhe von insgesamt rd. 291 Millionen Euro (je rd. 97 Millionen Euro für 2005, 2006 und 2007).
D. Preiswirkungsklausel
Auswirkungen auf die Preise, wesentliche Änderungen von Angebots- und Nachfragestrukturen sowie zusätzliche Kosten für die Wirtschaft sind durch das Gesetz nicht zu erwarten. Der Bund wird zur Gesetzesausführung kein zusätzliches Personal benötigen.
E. Relevanzprüfung
Nach dem Ergebnis der Relevanzprüfung ergeben sich keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen.
F. Stellungnahmen der Gewerkschaften
Die Gewerkschaften begrüßen die Übernahme der tariflich vereinbarten Einmalzahlungen für die aktiven Beamtinnen und Beamten, Soldatinnen und Soldaten sowie Richterinnen und Richter im Bundesbereich. Sie bedauern jedoch die eingetretene Verzögerung. Die Verbände wenden sich - ebenso wie bei ihrer Beteiligung zum inhaltsgleichen, der Diskontinuität unterfallenen Gesetzentwurf des Jahres 2005 - dagegen die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger von den Einmalzahlungen auszunehmen.