A. Problem und Ziel
Die Richtlinie 93/15/EWG (Explosivstoffrichtlinie) stellt das innergemeinschaftliche Verbringen unter Genehmigungsvorbehalt. Die Genehmigung wurde bisher formlos erteilt. Mit Entscheidung 2004/388/EG der Kommission vom 15. April 2004 über ein Begleitformular für das innergemeinschaftliche Verbringen von Explosivstoffen (ABl. EU (Nr. ) L 120 S. 43 vom 24. April 2004) wurde nunmehr ein einheitliches Verbringensdokument bekannt gegeben, das Sicherheitsmerkmale zum Schutz vor Fälschungen aufweisen soll.
Unklare Formulierungen in der Richtlinie 93/15/EWG führten in der Vergangenheit dazu, dass pyrotechnische Sätze in Deutschland als nicht der Richtlinie, sondern ausschließlich der nationalen Rechtsetzung unterliegend betrachtet wurden. Mit der Richtlinie 2004/57/EG der Kommission vom 23. April 2004 zur Definition pyrotechnischer Gegenstände und bestimmter Munition für die Zwecke der Richtlinie 93/15/EWG des Rates zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. EU (Nr. ) L 127 S. 73 vom 29. April 2004) besteht nun Klarheit, dass pyrotechnische Sätze der Richtlinie 93/15/EWG und damit europäischem Recht unterfallen.
Mit dem Gesetz sollen die Kommissionsentscheidung 2004/388/EG und die Richtlinie 2004/57/EG in deutsches Recht umgesetzt werden.
Darüber hinaus sollen die sprengstoffrechtlichen Bestimmungen für die Überprüfung der Zuverlässigkeit und körperlichen Eignung an die des Waffenrechts angeglichen werden.
Nachdem in der Vergangenheit festgestellt wurde, dass Erlaubnisbehörden erst im Rahmen einer Regelüberprüfung Kenntnis von Wohnsitzwechsel oder Tod eines Erlaubnisinhabers erlangten, soll durch Meldung der erstmaligen Erlaubniserteilung und des Wegfalls der Erlaubnis an die Meldebehörden und deren Rückmeldung von Namensänderung, Umzug oder Tod des
Erlaubnisinhabers sichergestellt werden, dass Überprüfungen weiterhin erfolgen können und insbesondere beim Tod des Erlaubnisinhabers noch vorhandene explosionsgefährliche Stoffe gesichert werden können.
B. Lösung
Im Rahmen eines Artikelgesetzes werden die für pyrotechnische Sätze und pyrotechnische Gegenstände maßgeblichen Bestimmungen im Sprengstoffgesetz und der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz angepasst. Zudem wird die Verwendung des Verbringensdokuments und dessen Aufbewahrung zum Zwecke der Dokumentation vorgeschrieben.
Als Folge der geänderten Bestimmungen zur Überprüfung von Zuverlässigkeit und körperlicher Eignung sowie zur Datenübermittlung werden Vorschriften des Melderechtsrahmengesetzes und des Bundeszentralregistergesetzes geändert.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine.
Vollzugsaufwand
Die vorgesehenen sachlichen Änderungen des Sprengstoffgesetzes, der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz sowie des Melderechtsrahmengesetzes und des Bundeszentralregistergesetzes führen zu keiner wesentlichen Ausweitung der behördlichen Tätigkeiten beim Bund und bei den Ländern. Die bisherige nationale Zulassung pyrotechnische Sätze wird durch die EG-Baumusterprüfung ersetzt. Zuständig bleibt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung. Die auf Antrag eines Zulassungsinhabers mögliche Ersetzung einer bisherigen nationalen Zulassung durch eine EG-Konformitätsbewertung erfolgt mit dem vorhandenen Personal, bei Bedarf im Rahmen einer Schwerpunktsetzung. Gleiches gilt für die Erteilung von Verbringensgenehmigungen für das grenzüberschreitende Verbringen pyrotechnischer Sätze. Ein Personalmehrbedarf für die von den Ländern geforderte Anpassung der Zuverlässigkeitsprüfung an die des Waffenrechts haben diese nicht geltend gemacht. In diesem Zusammenhang in einigen Bereichen erforderliche Investitionsaufwendungen bei den Vollzugsbehörden der Länder sind von der Organisationsstruktur und technischen Ausstattung der Verwaltung abhängig und daher nicht zu spezifizieren. Sie werden mittelfristig Kostenneutralität oder Reduzierung der Kosten nach sich ziehen.
Durch die Ausführung des Gesetzes sind die Gemeinden insoweit betroffen, als ihnen landesrechtlich sprengstoffrechtliche Vollzugsaufgaben zugewiesen sind. Dies ist in den Ländern in unterschiedlichem Umfang der Fall. Eine Verlagerung von Aufgaben auf die Gemeinden geht jedoch einher mit dem Wegfall entsprechender Aufgaben bei der Landesverwaltung.
E. Sonstige Kosten
Die Anpassung der Bestimmungen für die Prüfung pyrotechnischer Sätze führt zu keiner wesentlichen Kostenbelastung für die Wirtschaft, da das bisherige nationale Zulassungsverfahren durch das der EG-Baumusterprüfung ersetzt wird und diese für den Fall des Verbringens in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union bereits durchgeführt sein musste. Zusätzliche Kosten für die Prüfung können nur dort entstehen, wo pyrotechnische Sätze als Vorprodukt für die Herstellung anderer der EG-Baumusterprüfung oder einem nationalen Zulassungsverfahren unterliegender Produkte in Verkehr gebracht werden.
Auswirkungen auf das Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sowie auf die Einzelpreise sind nicht zu erwarten.
Die europarechtlich gebotene Einführung eines mit Sicherheitsmerkmalen versehenen harmonisierten Verbringensdokuments für Explosivstoffe sowie die Einbeziehung der pyrotechnischen Sätze in die Bestimmungen für das grenzüberschreitende Verbringen wird zu Mehrkosten beim Verbringen nach Deutschland führen, die beim wiederholten gewerblichen Verbringen gering, beim einmaligen Verbringen kleiner Mengen jedoch nicht unerheblich sein werden. Die Mehrkosten sind abhängig von den Kosten des erstmals erstellten und nur in kleiner Auflage benötigten Vordrucks. Eine vorläufige Kostenschätzung der Bundesdruckerei lässt Kosten von etwa 3 Euro pro Vordrucksatz erwarten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften (3. SprengÄndG)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 7. Januar 2005 Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates Herrn Ministerpräsidenten Matthias Platzeck
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften (3. SprengÄndG)
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern. Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Schröder
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes
und anderer Vorschriften
(3. SprengÄndG)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I. S. 3518), zuletzt geändert durch Artikel 113 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 Nr. 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
"1a. pyrotechnische Sätze, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes Abweichendes bestimmt ist,"
bb) In Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort "Explosivstoffen" die Wörter "oder pyrotechnischen Sätzen" eingefügt.
cc) Satz 2 wird durch folgende Sätze 2 und 3 ersetzt:
"Das Gesetz gilt mit Ausnahme des § 2 für die in Absatz 1 bezeichneten Tätigkeiten auch für
- pyrotechnische Gegenstände,
- Anzündmittel.
Den pyrotechnischen Gegenständen stehen bei der Anwendung des Gesetzes die Anzündmittel gleich."
b) In Absatz 3 Satz 1 1. Halbsatz werden die Wörter "pyrotechnische Sätze" durch die Wörter "pyrotechnische Gegenstände" ersetzt und in Nummer 1 nach den Wörtern "pyrotechnische Sätze" ein Komma und die Wörter " pyrotechnische Gegenstände" eingefügt.
c) In Absatz 4 Nr. 4 werden nach den Wörtern "das Gesetz gilt jedoch" die Wörter "für den Erwerb und Besitz auf Grund einer Erlaubnis nach diesem Gesetz selbst wiedergeladener Munition" und nach den Wörtern "für das Aufbewahren" die Wörter "von pyrotechnischer Munition und" eingefügt.
2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "oder pyrotechnischer Satz" gestrichen.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
-
aa) Nach Nummer 1 folgende Nummer 1a angefügt:
"1a. sind pyrotechnische Sätze explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische, die zur Verwendung in pyrotechnischen Gegenständen oder zur Erzeugung pyrotechnischer Effekte bestimmt sind,".
bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Stoffgemische" die Wörter "(pyrotechnische Sätze, Schwarzpulver)" gestrichen.
cc) In Nummer 4 werden die Wörter "Sätzen und" gestrichen.
dd) Folgender Satz 2 wird ausgerückt angefügt:
"Die in Anlage IV zu diesem Gesetz benannten Gegenstände sind pyrotechnische Gegenstände, sofern sie nicht durch Entscheidung einer für die Durchführung der EG-Baumusterprüfung nach Anhang II der Richtlinie 93/15/EWG benannten Stelle der EG-Baumusterprüfung für Explosivstoffe unterworfen worden sind."
- Absatz 3 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
aa) Am Ende von Nr. 1 Buchstabe b wird das Komma durch ein Semikolon ersetzt.
bb) Nach Buchstabe b wird folgender Halbsatz angefügt:
"das Verbringen umfasst auch die Empfangnahme und das überlassen durch den Verbringer."
4. § 5 wird wie folgt geändert:
- In der überschrift und in Absatz 4 werden jeweils die Wörter "pyrotechnischen Sätzen" durch die Wörter "pyrotechnischen Gegenständen" ersetzt.
- In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Nr. 2 und 3 werden jeweils die Wörter "pyrotechnische Sätze" durch die Wörter "pyrotechnische Gegenstände" ersetzt.
5. § 5a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter "pyrotechnische Sätze" durch die Wörter "pyrotechnische Gegenstände" ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa)In Buchstabe a und Buchstabe c werden die Wörter "pyrotechnischen
Sätzen" durch die Wörter "pyrotechnischen Gegenständen" ersetzt. bbb)In Buchstabe d werden die Wörter "pyrotechnischen Sätze" durch die
Wörter "pyrotechnische Gegenstände" ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird nach Buchstabe f folgender Buchstabe g angefügt:
"g) dass für den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen in Einzelfällen eine eingeschränkte Fachkunde ausreichend ist,".
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Zur Festlegung sicherheitstechnischer Anforderungen und sonstiger Voraussetzungen des Konformitätsnachweises nach § 5a kann in Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes auf harmonisierte Normen verwiesen werden.
7. § 8 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 Nr. 2 Buchst. b wird das Wort "körperliche" durch das Wort "persönliche" ersetzt.
- Folgender Absatz 4 wird angefügt:
(4) Die Behörde hat Erlaubnisinhaber in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und persönliche Eignung zu überprüfen."
8. Nach § 8 werden folgende §§ 8a bis 8c eingefügt:
§ 8a
Zuverlässigkeit
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,
1. die rechtskräftig verurteilt worden sind
- wegen eines Verbrechens oder
- wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2. bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
- explosionsgefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
- mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese nicht sorgfältig aufbewahren werden,
- explosionsgefährliche Stoffe Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese nicht berechtigt sind.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, 1. die
- wegen einer vorsätzlichen Straftat,
- wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit
explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c) wegen einer Straftat nach diesem Gesetz, dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2. die Mitglied
- in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
- in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3. bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass sie einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die
- gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder
- gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind, oder
- durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
4. die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5. die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze oder gegen Vorschriften des Arbeitsschutz-, Chemikalien-, Gefahrgut-, Immissionsschutz- oder Bergrechts verstoßen haben.
- In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher Betroffene auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden sind.
- Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.
- Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:
1. die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister, die Auskunft aus dem Erziehungsregister und im gewerblichen Bereich auch die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister;
- die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nr. 1 genannten Straftaten;
- die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nr. 4 ein;
- die Auskunft der für den Wohnsitz des Betroffenen zuständigen Verfassungsschutzbehörde zu Absatz 2 Nr. 2 und 3, sofern die Erlaubnis oder der Befähigungsschein im Zusammenhang mit einer Tätigkeit im Sinne des § 7 benötigt wird.
Die nach Satz 1 Nr. 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der sprengstoffrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden.
§ 8b
Persönliche Eignung, Begutachtung
(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
- geschäftsunfähig sind,
- abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
- auf Grund in der Person liegender Umstände mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese nicht sorgfältig aufbewahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die persönliche Eignung schließt die körperliche Eignung ein. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen."
(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an von der betroffenen Person beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der Person unter Darlegung der Gründe für die Zweifel oder der die Bedenken begründenden Tatsachen hinsichtlich ihrer persönlichen Eignung aufzugeben, dass sie sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf eigene Kosten einer amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Untersuchung zu unterziehen und ein Gutachten beizubringen hat. In der Anordnung ist die Person darauf hinzuweisen, dass die Behörde bei Verweigerung der Untersuchung oder nicht fristgerechter Vorlage des Gutachtens auf die Nichteignung schließen darf.
§ 8c
Pflichten des Gutachters
- Zwischen dem Gutachter und der betroffenen Person darf in den letzten fünf Jahren kein Behandlungsverhältnis bestanden haben oder im Zeitpunkt des Gutachtens bestehen. Der Gutachter hat dies in dem Gutachten zu bestätigen. Der Gutachter hat sich über die betroffene Person einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Er darf einen in den in Satz 1 genannten Zeiträumen behandelnden Haus- oder Facharzt konsultieren.
- Das Gutachten muss das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 bestätigen und darüber Auskunft geben, ob die Person persönlich geeignet ist, mit explosionsgefährlichen Stoffen umzugehen.
9. § 15 wird wie folgt geändert:
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
-
aa)In Satz 1 wird nach dem Wort "einführen" jeweils das Wort ", durchführen" eingefügt.
bb)In Satz 2 wird nach dem Wort "Einführer" das Wort ", Durchführer" und nach dem Wort "Einfuhr" das Wort ", Durchfuhr" eingefügt.
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
-
(2) Absatz 1 Satz 3 gilt nicht für die Durchfuhr von explosionsgefährlichen Stoffen sowie für ihre Lagerung in verschlossenen Zolllagern (unter Zollmitverschluss) oder in Freizonen des Kontrolltyps I."
- In Absatz 3 Satz 2 werden nach der Angabe § 27" die Wörter "oder des Befähigungsscheines nach § 20" eingefügt.
- In Absatz 4 werden nach dem Wort "Einfuhr" die Wörter ", die Durchfuhr oder das Verbringen" eingefügt.
- In Absatz 5 werden nach dem Wort "Einfuhr" die Wörter ", der Durchfuhr oder des Verbringens" eingefügt.
10. Nach § 27 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
(1a) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der dabei hergestellten Munition nach § 10 Abs. 3 des Waffengesetzes in der jeweils geltenden Fassung."
11. In § 32a Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "pyrotechnischer Satz" durch die Wörter "pyrotechnischer Gegenstand" ersetzt.
12. In § 34 Abs. 4 Nr. 1 werden die Wörter "pyrotechnische Sätze" durch die Wörter "pyrotechnische Gegenstände" ersetzt.
13. § 36 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Die Landesregierungen oder die von ihnen durch Rechtsverordnung bestimmten Stellen können durch Rechtsverordnung die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden bestimmen, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind."
14. § 37 wird wie folgt geändert:
1. Die überschrift wird wie folgt gefasst:
"Gebühren und Auslagen"
- In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort "Kosten" sowie die Klammern vor und nach den Wörtern "Gebühren und Auslagen" gestrichen.
- Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"In der Rechtsverordnung können ferner die Gebühren- und Auslagenbefreiung, die Gebühren- und Auslagengläubigerschaft, die Gebühren- und Auslagenschuldnerschaft, der Umfang der zu erhebenden Auslagen und die Erhebung von Gebühren und Auslagen abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgebührengesetzes geregelt werden."
15. Nach § 39 wird folgender neue § 39a eingefügt: § 39a
Datenübermittlung
an und von Meldebehörden
- Die für die Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis zuständige Behörde teilt der für den Antragsteller / die Antragstellerin zuständigen Meldebehörde die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis mit. Sie unterrichtet ferner diese Behörde, wenn eine Person über keine sprengstoffrechtliche Erlaubnis mehr verfügt. Ist eine Person am einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes Inhaber einer Erlaubnis, soll die Mitteilung binnen drei Jahren erfolgen.
- Die Meldebehörden teilen den für die Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis zuständigen Behörden Namensänderungen, Wegzug und Tod der Einwohner mit, für die das Vorliegen einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis gespeichert ist.
- Auf Befähigungsscheine nach § 20 finden die Absätze 1 und 2 entsprechende Anwendung
16. In § 40 Abs. 2 Nr. 1 wird nach dem Wort "einführt" ein Komma und das Wort " durchführt" und nach dem Wort "einführen" ein Komma und das Wort " durchführen" eingefügt.
17. § 41 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- In Nummer 2 werden die Wörter "pyrotechnische Sätze" durch die Wörter "pyrotechnische Gegenstände" ersetzt.
- In Nummer 11 werden nach den Wörtern "in Bezug auf" die Wörter "nach § 5 Abs. 1 Satz 1 zugelassene" eingefügt.
18.§ 47 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 werden nach den Wörtern "pyrotechnischen Sätzen" die Wörter "und Gegenständen" eingefügt.
- Die Absätze 2 bis 5 werden durch folgende Absätze 2 bis 4 ersetzt:
(2) Weicht die in einem bis zum 31. Dezember 2006 erlassenen Zulassungsbescheid erfolgte Zuordnung des pyrotechnischen Gegenstandes zu einer Klasse von der Klasse ab, der der Gegenstand bei Anwendung der Vorschriften
dieses Gesetzes zuzuordnen wäre oder wäre der Gegenstand auf Grund der ab dem 1. Januar 2007 geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht zulassungsfähig, so erlischt die Zulassung mit Ablauf des zwölften auf die Gesetzesänderung folgenden Monats, sofern nicht der Antragsteller die Abänderung des Bescheides und Zuordnung des Gegenstandes zu der anderen Klasse beantragt hat. Nach Zuordnung zu einer anderen Klasse oder Erlöschen der Zulassung ist die Verwendung bereits im Besitz des Endverwenders befindlicher Gegenstände durch diesen bis zum Ablauf von weiteren sechs Monaten zulässig.
(3) Weiterhin im Geltungsbereich des Gesetzes verbracht, vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden dürfen
- am 31. Dezember 2002 berechtigt im Verkehr befindliche Explosivstoffe längstens bis zum 31. Dezember 2005,
- nach einer Verordnung auf Grund dieses Gesetzes als Zwischenerzeugnisse von der Anwendung des Gesetzes freigestellte pyrotechnische Sätze längstens bis zum 31. Dezember 2006,
- am einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf Grund einer Zulassung nach § 5 dieses Gesetzes berechtigt im Verkehr befindliche pyrotechnische Sätze längstens bis zum 31. Dezember 2007.
(4) Ist für die Lagerung pyrotechnischer Munition am einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Genehmigung nach § 17 erforderlich, ist ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung binnen drei Monaten zu stellen. Die Lagerung ist bis zum Abschluss des Genehmigungsverfahrens weiterhin zulässig. Für die Aufbewahrung von pyrotechnischer Munition steht bis zum 31. Dezember 2007 die Transportklassifizierung nach den gefahrgutrechtlichen Vorschriften der in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes geforderten Lagergruppenzuordnung gleich."
19. Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt:
§ 47a
Übergangsvorschrift zu den §§ 8 bis 8b und 34
- § 34 Abs. 1 findet bis zum 31. Dezember 2009 mit der Maßgabe Anwendung, dass für die Rücknahme vor dem einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes erteilter Erlaubnisse oder Befähigungsscheine die vor dem einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen Anwendungen finden. Satz 1 gilt entsprechend für die Verlängerung von Erlaubnissen oder Befähigungsscheinen.
- Absatz 1 findet keine Anwendung in den Fällen des § 8a Abs. 2 Nr. 2 bis 4 und des § 8b Abs. 1 Nr. 1 bis 3.
20. Anlage III wird durch folgende Anlagen III und IV ersetzt:
"Anlage III
Explosivstoffliste nach § 3 Abs. 1 Nr. 1
Soweit nachfolgend Stoffen und Gegenständen UN-Nummern zugeordnet sind, ist maßgeblich die 8. revidierte Fassung der "Empfehlungen der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter" (UN-Dokument ST/SG/AC. 10/1/Rev.8 - United Nations Recommendations on the Transport of Dangerous Goods, Eight Revised Edition). Die Angabe der UN-Nummer dient der Zuordnung der Stoffe oder Gegenstände. Sie bezieht sich auf den verpackten Stoff oder Gegenstand. Soweit unter einzelnen UN-Nummern Gegenstände mit unterschiedlicher Zweckbestimmung enthalten sind, ist diese maßgeblich für die Zuordnung.
1. a) Explosivstoffe und Gegenstände im Sinne von Artikel 1 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 93/15/EWG
Stoff oder Gegenstand
|
UN-Nr.
|
Ammoniumnitrat, mit mehr als 0,2 % brennbaren Stoffen, einschl. jedes als Kohlenstoff berechneten organischen Stoffes, unter Ausschluss jedes anderen zugesetzten Stoffes
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0222
|
Ammoniumnitrat-Düngemittel, mit einer größeren Sensibilität als Ammoniumnitrat mit 0,2 % brennbaren Stoffen, einschließlich jedes als Kohlenstoff berechneten organischen Stoffes, unter Ausschluss jedes anderen zugesetzten Stoffes
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0223
|
Ammoniumperchlorat
|
0402
|
Ammoniumpikrat, trocken oder mit weniger als 10 Masse-% Wasser
|
0004
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Anzündschnur (Sicherheitszündschnur)
|
0105
|
Anzündhütchen
|
0044
|
|
0377
|
|
0378
|
Bariumazid, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 50 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung
|
0224
|
Bleiazid, angefeuchtet mit mindestens 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung
|
0129
|
Bleistyphnat (Bleitrinitroresorcinat),
|
0130
|
angefeuchtet, mit mindestens 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung Blitzlichtpulver
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0094
|
|
0305
|
Cyclotetramethylentetranitramin
|
0226
|
(HMX), (Oktogen), angefeuchtet, mit mindestens 15 Masse-% Wasser Cyclotetramethylentetranitramin
|
0484
|
(Oktogen), (HMX), desensibilisiert Cyclotrimethylentrinitramin
|
0072
|
(Cyclonit), (Hexogen), (RDX), angefeuchtet, mit mindestens 15 Masse-% Wasser Cyclotrimethylentrinitramin
|
0391
|
(Cyclonit), (Hexogen), (RDX), in
Mischung mit Cyclotetramethylentetranitramin (HMX), (Oktogen),
angefeuchtet, mit mindestens 15
Masse-% Wasser, oder Cyclotrimethylentrinitramin (Cyclonit), (Hexogen), (RDX), in Mischung mit
Cyclotetramethylentetranitramin
(HMX), (Oktogen), desensibilisiert,
mit mindestens 10 Masse-%
Phlegmatisierungsmittel
Cyclotrimethylentrinitramin
|
0483
|
(Cyclonit), (Hexogen), (RDX), desensibilisiert Deflagrierende Metallsalze aromatischer
|
0132
|
Nitroverbindungen, n.a.g. Diazodinitrophenol, angefeuchtet,
|
0074
|
mit mindestens 40 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung Diethylenglykoldinitrat, desensibilisiert,
|
0075
|
mit mindestens 25 Masse-% nicht flüchtigem, wasserunlöslichem Phlegmatisierungsmittel
|
|
Dinitroglycoluril (DINGU)
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0489
|
Dinitrophenol, trocken oder mit
|
0076
|
weniger als 15 Masse-% Wasser
Dinitrophenolate der Alkalimetalle,
|
0077
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trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser Dinitroresorcin, trocken oder mit
|
0078
|
weniger als 15 Masse-% Wasser
Dinitrosobenzol
|
0406
|
Dipikrylsulfid, trocken oder angefeuchtet
|
0401
|
mit weniger als 10
Masse-% Wasser
Explosive Stoffe, n.a.g.
|
0473
|
|
0475
|
|
0477
|
|
0479
|
|
,
|
|
0480
|
|
,
|
|
0481
|
Guanyl-Nitrosaminoguanyliden-Hydrazin,
|
0113
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angefeuchtet, mit mindestens 30 Masse-% Wasser
Guanyl-Nitrosaminoguanyltetrazen(Tetrazen),
|
0114
|
angefeuchtet,
mit mindestens 30 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung
Harnstoffnitrat, trocken oder mit
|
0220
|
weniger als 20 Masse-% Wasser
Hexanitrodiphenylamin (Dipikrylamin),
|
0079
|
(Hexyl)
Hexanitrostilben
|
0392
|
Hexolit (Hexotol), trocken oder mit
|
0118
|
weniger als 15 Masse-% Wasser
Hexotonal, gegossen
|
0393
|
Hohlladungen, gewerbliche, ohne
|
0059
|
Zündmittel
|
,
|
|
0439
|
|
,
|
0440
|
|
,
|
|
0441
|
Kaliumsalze aromatischer Nitroverbindungen,
|
0158
|
explosiv
Kartuschen für technische Zwecke
|
0275
|
cke
|
,
|
|
0276
|
|
,
|
|
0323
|
|
,
|
|
0381
|
Kartuschen, Erdölbohrloch
|
0277
|
|
,
|
|
0278
|
Lockerungssprenggeräte mit
|
0099
|
Explosivstoff für Erdölbohrungen,
ohne Zündmittel
Mannithexanitrat (Nitromannit),
|
0133
|
angefeuchtet, mit mindestens 40
Masse-% Wasser
oder einer Alkohol/Wasser-Mischung
Natriumdinitro-orthokresolat,
|
0234
|
trocken oder mit weniger als 15
Masse-% Wasser
Natriumpikramat, trocken oder
|
0235
|
mit weniger als 20 Masse-% Wasser
Natriumsalze aromatischer Nitroverbindungen, n.a.g.
|
0203
|
Nitroglyzerin, desensibilisiert, mit
|
0143
|
mindestens 40 Masse-% nicht
flüchtigem, wasserunlöslichem
Phlegmatisierungsmittel
Nitroglyzerin in alkoholischer Lösung,
|
0144
|
mit mehr als 1 %, aber nicht
mehr als 10 % Nitroglycerol
Nitroguanidin (Picrit), trocken oder
|
0282
|
mit weniger als 20 Masse-%
Wasser
Nitroharnstoff
|
0147
|
Nitrostärke, trocken oder mit weniger
|
0146
|
als 20 Masse-% Wasser
|
|
|
|
Nitrozellulose, angefeuchtet, mit
|
0342
|
mindestens 25 Masse-% Alkohol
Nitrozellulose, nicht behandelt
|
0341
|
oder plastifiziert, mit weniger als 18
Masse-% Plastifizierungsmittel
Nitrozellulose, plastifiziert, mit
|
0343
|
mindestens 18 Masse-% Plastifizierungsmittel
Nitrozellulose, trocken oder mit
|
0340
|
weniger als 25 Masse-% Wasser
(oder Alkohol)
Octonal
|
0496
|
Oktolit (Octol), trocken oder mit
|
0266
|
weniger als 15 Masse-% Wasser
Oxynitrotriazol (ONTA)
|
0490
|
Pentaerythrittetranitrat (PETN),
|
0150
|
angefeuchtet, mit mindestens 25
Masse-% Wasser, oder Pentaerythrittetranitrat (PETN), desensibilisiert, mit mindestens 15 Masse-%
Phlegmatisierungsmittel
Pentaerythrittetranitrat (PETN),
|
0411
|
mit nicht weniger als 7 Masse-%
Wachs
Pentolit, trocken oder mit weniger
|
0151
|
als 15 Masse-% Wasser
Perforationshohlladungsträger,
|
0124
|
geladen, für Erdölbohrlöcher, ohne
|
,
|
Zündmittel
|
0494
|
Pulverrohmasse, angefeuchtet,
|
0159
|
mit mindestens 25 Masse-% Wasser
Pulverrohmasse, angefeuchtet,
|
0433
|
mit nicht weniger als 17 Masse-%
Alkohol
Quecksilberfulminat, angefeuchtet,
|
0135
|
mit mindestens 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung
Raketen, Leinenwurf
|
0238
|
|
,
|
|
0240
|
|
,
|
|
0453
|
Schneidladung, biegsam, gestreckt
|
0237
|
|
,
|
|
0288
|
Schneidvorrichtung, Kabel, mit
|
0070
|
Explosivstoff
Schwarzpulver, gekörnt oder in
|
0027
|
Mehlform
Schwarzpulver, gepresst oder als
|
0028
|
Pellets
Sprengkapsel, elektrisch
|
0030
|
|
,
|
|
0255
|
|
0456
|
|
,
|
Sprengkapsel, nicht elektrisch
|
0029
|
|
,
|
|
0267
|
|
,
|
|
0455
|
Sprengladungen, gewerbliche,
|
0442
|
ohne Zündmittel
|
,
|
|
0443
|
|
,
|
|
0444
|
|
,
|
|
0445
|
Sprengniete
|
0174
|
Sprengschnur, biegsam
|
0065
|
|
,
|
|
0289
|
Sprengschnur, mit geringer Wirkung,
|
0104
|
mit Metallmantel
Sprengschnur, mit Metallmantel
|
0102
|
|
,
|
|
0290
|
Sprengstoffe, Typ A
|
0081
|
Sprengstoffe, Typ B
|
0082
|
|
,
|
|
0331
|
Sprengstoffe, Typ C
|
0083
|
Sprengstoffe, Typ D
|
0084
|
Sprengstoffe, Typ E
|
0241
|
|
,
|
|
0332
|
Tetrazollessigsäure
|
0407
|
Tetranitroanilin
|
0207
|
|
|
Treibladungspulver
|
0160
|
|
,
|
|
0161
|
Treibstoff, fest
|
0499
|
Treibstoff, flüssig
|
0495
|
Trinitroanilin (Pikramid)
|
0153
|
Trinitroanisol
|
0213
|
Trinitrobenzoesäure, trocken oder
|
0215
|
mit weniger als 30 Masse-%
Wasser
Trinitrobenzol, trocken oder mit
|
0214
|
weniger als 30 Masse-% Wasser
Trinitrobenzolsulfonsäure
|
0386
|
Trinitrochlorbenzol (Pikrylchlorid)
|
0155
|
Trinitrofluorenon
|
0387
|
Trinitrometakresol
|
0216
|
Trinitronaphthalin
|
0217
|
Trinitrophenetol
|
0218
|
Trinitrophenol (Pikrinsäure), trocken
|
0154
|
oder mit weniger als 30 Masse-% Wasser
Trinitrophenylmethylnitramin
|
0208
|
(Tetryl)
Trinitroresorcin (Styphninsäure),
|
0394
|
angefeuchtet, mit mindestens 20
Masse-% Wasser
oder einer Alkokol/Wasser-
Mischung
Trinitroresorcin (Styphninsäure),
|
0219
|
trocken oder mit weniger als 20
Masse-% Wasser
oder einer Alkohol/Wasser-
Mischung
Trinitrotoluol (TNT) in Mischung
|
0388
|
mit Trinitrobenzol oder mit Hexanitrostilben
Trinitrotoluol (TNT) in Mischung
|
0389
|
mit Trinitrobenzol und Hexanitrostilben
Trinitrotoluol (TNT), trocken oder
|
0209
|
mit weniger als 30 Masse-% Wasser
Tritonal
|
0390
|
Zirkoniumpikramat, trocken oder
|
0236
|
mit weniger als 20 Masse-% Wasser
|
|
Zündeinrichtungen für Sprengungen,
|
0360
|
nicht elektrisch
|
,
|
|
0361
|
5-Mercaptotetrazol-1-essigsäure
|
0448
|
5-Nitrobenzotriazol
|
0385
|
1. b) Den Explosivstoffen nach Nummer 1. a) gleichgestellte Explosivstoffe (Artikel 1 Abs. 5 der Richtlinie 93/15/EWG), die zu empfindlich für den Transport und daher ohne UN-Nummer sind
Bleiazid, trocken oder mit weniger als 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung
Bleistyphnat (Bleitrinitroresorcinat), trocken oder mit weniger als 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung
Cyclotetramethylentetranitramin (HMX), (Oktogen), trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser
Cyclotrimethylentrinitramin (Cyclonit), (Hexogen), (RDX), trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser
Cyclotrimethylentrinitramin (Cyclonit), (Hexogen), (RDX), in Mischung mit Cyclotetramethylentetranitramin (HMX), (Oktogen), trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser, oder Cyclotrimethylentrinitramin (Cyclonit), (Hexogen), (RDX), in Mischung mit Cyclotetramethylentetranitramin (HMX), (Oktogen), nicht desensibilisiert oder desensibilisiert mit weniger als 10 Masse-% Phlegmatisierungsmittel
Diazodinitrophenol, trocken oder mit weniger als 40 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung
Diethylenglykoldinitrat, nicht desensibilisiert oder desensibilisiert mit weniger als 25 Masse-% wasserunlöslichem Phlegmatisierungsmittel
Diethylenglykoldinitrat, desensibilisiert mit wasserlöslichem Phlegmatisierungsmittel
Guanyl-Nitrosaminoguanyliden-Hydrazin, trocken oder mit weniger als 30 Masse-% Wasser
Guanyl-Nitrosaminoguanyltetrazen (Tetrazen), trocken oder mit weniger als 30 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung
Mannithexanitrat (Nitromannit), trocken oder mit weniger als 40 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung
Nitroglyzerin, nicht desensibilisiert oder desensibilisiert mit weniger als 40 Masse-% wasserunlöslichem Phlegmatisierungsmittel
Nitroglyzerin, desensibilisiert mit wasserlöslichem Phlegmatisierungsmittel
Pentaerythrittetranitrat (PETN), trocken oder mit weniger als 25 Masse-% Wasser oder Pentaerythrittetranitrat (PETN), nicht desensibilisiert oder desensibilisiert mit weniger als 15 Masse-% Phlegmatisierungsmittel
Pentaerythrittetranitrat (PETN), mit weniger als 7 Masse-% Wachs Pulverrohmasse, trocken oder mit weniger als 25 Masse-% Wasser Pulverrohmasse, trocken oder mit weniger als 17 Masse-% Alkohol
Quecksilberfulminat, trocken oder mit weniger als mindestens 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung
2. Explosivstoffe und Gegenstände nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, sofern sie nicht ausschließlich für militärische Verwendung bestimmt sind (Artikel 1 Abs. 3, 1. Anstrich der Richtlinie 93/15/EWG)
Stoff oder Gegenstand
|
UN- Nr.
|
Auslösevorrichtung, mit Explosivstoff
|
0173
|
Bestandteile, Zündkette, n.a.g.
|
0382,
|
|
0383,
|
|
0384,
|
|
0461
|
Explosive Stoffe, n.a.g.
|
0357,
|
|
0358,
|
|
0359,
|
|
0474
|
Explosive Stoffe, sehr unemp- findlich (Stoffe EVI), n.a.g.
|
0482
|
Fallote, mit Explosivstoff
|
0204,
|
|
0296,
|
|
0374,
|
|
0375
|
Gegenstände mit Explosivstoff,
|
0350,
|
n.a.g
|
0351,
|
|
0352,
|
|
0354,
|
|
0355,
|
|
0356,
|
|
0462,
|
|
0463,
|
|
0464,
|
|
0465,
|
|
0466,
|
|
0467,
|
0468,
|
|
0469,
|
|
0470,
|
|
0471,
|
|
0472,
|
Gegenstände mit Explosivstoff,
|
0486
|
extrem unempfindlich (Gegenstände, EEI) Raketen, mit Ausstoßladung
|
0436,
|
|
0437,
|
|
0438
|
Raketenmotore
|
0186,
|
|
0280,
|
|
0281
|
Raketenmotore, Flüssigtreibstoff
|
0395,
|
|
0396
|
Sprengkörper
|
0048
|
Sprengladung, kunststoffgebunden
|
0457,
|
|
0458,
|
|
0459,
|
|
0460
|
Treibsätze
|
0271,
|
|
0272,
|
|
0415,
|
|
0491
|
Treibstoff, fest
|
0498
|
Treibstoff, flüssig
|
0497
|
Vorrichtungen, durch Wasser aktivierbar,
|
0248,
|
mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung
|
0249
|
Zerleger, mit Explosivstoff
|
0043
|
Zündverstärker, mit Detonator
|
0225,
|
|
0268
|
Zündverstärker, ohne Detonator
|
0042,
|
|
0283
|
3. Explosivstoffe und Gegenstände nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 mit ausschließlich militärischer Verwendung, für die das Gesetz bei Tätigkeiten nach § 1 Abs. 4 Nr. 4 Anwendung findet
Anlage IV
Gegenstände, die durch Entscheidung einer benannten Stelle den Explosivstoffen
zugeordnet werden können
(§ 3 Abs. 1 Satz 2, Anhang II der Richtlinie 2004/57/EG)
Soweit nachfolgend Gegenständen UN-Nummern zugeordnet sind, ist maßgeblich die 8. revidierte Fassung der "Empfehlungen der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter" (UN-Dokument ST/SG/AC. 10/1/Rev.8 - United Nations Recommendations on the Transport of Dangerous Goods, Eight Revised Edition). Die Angabe der UN-Nummer dient der Zuordnung der Gegenstände. Sie bezieht sich auf den verpackten Gegenstand. Soweit unter einzelnen UN-Nummern Gegenstände mit unterschiedlicher Zweckbestimmung enthalten sind, ist diese maßgeblich für die Zuordnung.
Stoff oder Gegenstand
|
UN-Nr.
|
Detonatoren für Munition
|
|
0073, 0364,
|
0365,
|
0366
|
Füllsprengkörper
|
0060
|
|
Gefechtsköpfe, Rakete, mit Sprengladung
|
0286,
|
0287,
|
|
0369
|
|
Gefechtsköpfe, Rakete, mit Zerleger- oder Ausstoßladung
|
0370,
|
0371
|
Gefechtsköpfe, Torpedo mit Sprengladung
|
0221
|
|
Geschosse, inert, mit Leuchtspurmitteln
|
0345
|
|
Geschosse, mit Sprengladung
|
0167,
|
0168,
|
|
0169,
|
0324,
|
|
0344
|
|
Geschosse, mit Zerleger oder Ausstoßladung
|
0346,
|
0347,
|
|
0426,
|
0427
|
Raketentriebwerke mit Hypergolen, mit oder ohne Ausstoßladung
|
0250,
|
0322
|
Treibladungen für Geschütze
|
0242,
|
0279,
|
|
0414
|
|
Treibladungshülsen, verbrennlich, leer, ohne Treibladungsanzünder
|
0446,
|
0447
|
Zünder, sprengkräftig
|
0106,
|
0107,
|
|
0257,
|
0367
|
Zünder, sprengkräftig, mit Sicherungsvorrichtungen
|
0408,
|
0409,
|
|
0410
|
|
sonstige sprengkräftige Kriegswaffen nach der Anlage (Kriegswaffenliste) zum Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506) in der jeweils geltenden Fassung1.
|
|
|
Gegenstand
|
UN- Nr.
|
Anzünder
|
0121,
|
|
0314,
|
|
0315,
|
|
0325,
|
|
0454
|
Anzünder, Anzündschnur
|
0131
|
Gegenstände mit Explosivstoff,
|
0349,
|
n.a.g
|
0353
|
Zünder, nicht sprengkräftig
|
0316,
|
|
0317,
|
|
0368
|
|
|
Artikel 2
Die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 284 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- Die Angabe zu Abschnitt II wird wie folgt gefasst:
-
"Abschnitt II - Zulassung von pyrotechnischen Gegenständen, sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und von Sprengzubehör, Konformitätsnachweis für Explosivstoffe, Identifikationsnummer"
- Die Angabe zu Abschnitt III wird wie folgt gefasst:
-
"Abschnitt III - Verfahren bei der Zulassung von pyrotechnischen Gegenständen, sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen oder von Sprengzubehör, Konformitätsnachweisverfahren für Explosivstoffe"
- In der Angabe zu Anlage 1 werden die Wörter "pyrotechnischen Sätzen" durch die Wörter "pyrotechnischen Gegenständen" ersetzt.
- Die Angabe zu Anlage 3a wird Angabe zu Anlage 4.
- Die Angabe zur bisherigen Anlage 4 wird aufgehoben.
- Nach der Angabe zu Anlage 10 wird folgende Angabe angefügt:
"Anlage 11 - Anforderungen an das Qualitätssicherungsverfahren nach § 20 Abs. 4"
2. § 1 wird wie folgt geändert:
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
-
aa) In Nummer 1 werden die Wörter "und die Einfuhr" durch ein Komma und die Wörter " die Einfuhr und die Durchfuhr" ersetzt.
bb) Nummer. 2 wird durch folgende Nummern 2 und 2a ersetzt:
"2. den Verkehr mit sowie die Einfuhr, die Durchfuhr, das Verbringen, das Aufbewahren das Verwenden und das Vernichten von Anzündpillen und Anzündlamellen;
2a. den Verkehr mit sowie die Einfuhr, die Durchfuhr, das Verbringen, das
Aufbewahren, das Verwenden und das Vernichten von Anzündhütchen mit
einem Anzündsatz von nicht mehr als 0,2 g, ausgenommen das Inverkehrbringen und der Konformitätsnachweis nach § 5a des Gesetzes;
- In Absatz 2 Nr. 2 werden hinter den Wörtern "Verwendung von" die Wörter "Gegenständen mit Explosivstoff und" eingefügt.
- In Absatz 4 Nr. 1 wird die Angabe "500 g" durch die Angabe "1 kg" ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "pyrotechnischen Sätzen" durch die Wörter "pyrotechnischen Gegenständen" ersetzt.
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe "4" durch die Angabe "4a" ersetzt.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
-
aa) In Nummer 1 bis 3 und in Nummer 8 werden jeweils die Wörter "pyrotechnische Sätze" durch die Wörter "pyrotechnische Gegenstände" ersetzt. bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
"4.pyrotechnische Gegenstände und sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes, die nicht für militärische oder polizeiliche Zwecke bestimmt sind, soweit die aus ihnen hergestellten Endprodukte der Zulassungspflicht unterliegen, diese Stoffe zu nicht explosionsgefährlichen Stoffen weiterverarbeitet werden oder für die Endprodukte eine Ausnahmegenehmigung nach § 5 Abs. 3 des Gesetzes zum Zwecke der Ausfuhr erteilt worden ist und die Voraussetzungen der Nummer 3 im übrigen gegeben sind,".
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
-
aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Der überlasser von pyrotechnischen Gegenständen oder sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes hat sich vom Erwerber schriftlich bescheinigen zu lassen, dass die Gegenstände oder Stoffe in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 zu den in dieser Vorschrift bezeichneten Endprodukten in einer nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftigen Anlage bearbeitet oder verarbeitet werden sollen."
bb) Satz 4 wird gestrichen.
- In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "pyrotechnische Sätze" durch die Wörter "pyrotechnische Gegenstände" ersetzt.
5. § 4 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "pyrotechnische Sätze" durch die Wörter "pyrotechnische Gegenstände" ersetzt.
- Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 bis 5 ersetzt:
(2) Die §§ 7 bis 13, 20, 21, 22 Abs. 1 und 2, die §§ 23, 27 sowie § 28 des Gesetzes, soweit er sich auf § 22 Abs. 1 und 2 und § 23 bezieht, sind nicht anzuwenden auf das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb, den Vertrieb, das Verbringen und das überlassen von pyrotechnischen Gegenständen der Klassen I, II und - mit Ausnahme von Airbag- oder Gurtstraffereinheiten - der Unterklasse T1, von Anzündmittel(n), ausgenommen Stoppinen, sowie von Raketenmotoren für die in § 1 Abs. 4 Nr. 2 bezeichneten Modellraketen.
- Die §§ 7 bis 13, 20, 21, 22 Abs. 1 und 2 sowie § 23 des Gesetzes sind im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit nicht anzuwenden auf das Aufbewahren, das Verwenden, den Erwerb, den Vertrieb, das Verbringen und das überlassen von Airbag- oder Gurtstraffereinheiten der Unterklasse T1 durch Personal mit eingeschränkter Fachkunde (geschultes Personal).
. Das Personal hat auf Verlangen der Behörde die eingeschränkte Fachkunde nachzuweisen. Satz 1 gilt auch für das Vernichten von Airbag- oder Gurtstraffereinheiten der Unterklasse T1, wenn diese in einem Fahrzeug fest eingebaut sind.
- Die §§ 7 bis 22 Abs. 2, 23, 27 und 28 des Gesetzes sind nicht anzuwenden auf das Aufbewahren, das Verwenden, den Erwerb, das Verbringen und das über-
lassen von Airbag- oder Gurtstraffereinheiten der Unterklasse T1, wenn diese in einem Fahrzeug oder Fahrzeugteilen fest eingebaut sind.
(5) Auf das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb und das
Verbringen von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse III sind § 8 Abs. 1
Nr. 2 Buchstabe a sowie § 27 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes, soweit er sich auf § 8
Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzes bezieht, nicht anzuwenden."
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6.
6. Die überschrift des Abschnitts II wird wie folgt gefasst:
"Abschnitt II Zulassung von pyrotechnischen Gegenständen, sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und von Sprengzubehör, Konformitätsnachweis für Explosivstoffe, Identifikationsnummer".
7. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "pyrotechnische Sätze" durch die Wörter "pyrotechnische Gegenstände" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden vor dem Wort "Stoffen" die Wörter "Gegenständen und" und vor dem Wort "Stoffe" die Wörter "Gegenstände und" eingefügt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "pyrotechnische Sätze" durch die Wörter "pyrotechnische Gegenstände" ersetzt.
8. § 6a Abs. 3 wird wie folgt geändert:
9. In § 7 Abs. 1 Satz 1 und § 8 Satz 1 werden jeweils die Wörter "pyrotechnische Sätze" durch die Wörter "pyrotechnische Gegenstände" ersetzt.
10. Die überschrift des Abschnitts III wird wie folgt gefasst:
"Abschnitt III Verfahren bei der Zulassung von pyrotechnischen Gegenständen, sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen oder von Sprengzubehör, Konformitätsnachweisverfahren für Explosivstoffe".
11. § 9 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 werden die Wörter "pyrotechnischen Sätzen" durch die Wörter "pyrotechnischen Gegenständen" ersetzt.
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im ersten Halbsatz werden die Wörter "pyrotechnischen Satzes" durch die Wörter "pyrotechnischen Gegenstandes" ersetzt.
bb) In Nummer 1 werden die Wörter "pyrotechnischen Sätzen oder" gestrichen.
- In § 10 Abs. 1 Nr. 1 und § 12 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 werden jeweils die Wörter "pyrotechnischen Satzes" durch die Wörter "pyrotechnischen Gegenstandes" ersetzt.
- § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "pyrotechnische Sätze" durch die Wörter "pyrotechnische Gegenstände" ersetzt.
bb) In Satz 2 Nr. 2 werden die Wörter "pyrotechnischen Sätze" durch die Wörter "pyrotechnischen Gegenstände" ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
(3) Die Bundesanstalt führt auch eine Liste der aktuellen europäischen Normen mit Prüfvorschriften für Explosivstoffe zum Zwecke der Prüfung nach § 12a Abs.1. Die Liste soll die folgenden Angaben enthalten:
- die Kennnummer der Norm,
- den Titel der Norm,
- das Datum der Veröffentlichung und
- die Bezugsquelle der Norm."
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
14.§ 14 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- In Nummer 3 werden die Wörter "pyrotechnischen Sätzen" durch die Wörter "pyrotechnischen Gegenständen" ersetzt.
- In Nummer 4 werden die Wörter "pyrotechnischen Sätzen" durch die Wörter "pyrotechnischen Gegenständen" ersetzt und nach dem Wort "Steighöhe" die Wörter "oder - im Falle von Römischen Lichtern und Feuertöpfen - die Effekthöhe" angefügt.
15. § 25 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "pyrotechnische Sätze" durch die Wörter "pyrotechnische Gegenstände" ersetzt.
- In Absatz 2 werden die Wörter "pyrotechnischen Sätzen" durch das Wort "Anzündmittel" ersetzt.
16.§ 25a wird wie folgt geändert:
§ 47 Abs. 3 Buchstabe c des Gesetzes findet Anwendung mit der Maßgabe, dass auch das Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat zulässig ist, wenn das Inverkehrbringen des Stoffes oder Gegenstandes vor dem einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes berechtigt erfolgt ist."
c) Nach Absatz 4 Satz 2 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:
"Die nach § 15 Abs. 7 des Gesetzes zuständige Stelle hat die Genehmigung zum Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten mit Formular gemäß Entscheidung der Europäischen Kommission vom 15. April 2004 über ein Begleitformular für das innergemeinschaftliche Verbringen von Explosivstoffen (ABl. EU (Nr. ) L 120 S. 43) zu erteilen. Sie hat ein Exemplar für die Dauer von zehn Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Beendigung des letzten Verbringensvorgangs, zu verwahren.
- In § 26 Abs. 4 wird die Angabe "(BAnz. Nr. 52a vom 15. März 1991)" durch die Angabe "(BAnz. Nr. 38a vom 24. Februar 2000)" ersetzt.
- In § 27 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Wörter "Brückenzünder A" durch die Wörter "Brückenzünder Klasse I" ersetzt.
- In § 32 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a werden nach dem Wort "Explosivstoffen" die Wörter "- ausgenommen pyrotechnische Sätze - " eingefügt.
20.§ 34 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In den Sätzen 1, 2 und 3 werden nach dem Wort "Zuverlässigkeit" jeweils die Wörter "und persönliche Eignung" eingefügt.
b) In Satz 4 wird das Wort "körperliche" durch das Wort "persönliche" ersetzt.
21. In § 37 Satz 1 werden die Wörter "nach landesrechtlichen Vorschriften" durch die Wörter " aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften" ersetzt.
22. In § 46 Nr. 12 werden jeweils die Wörter "Brückenzünder A" durch die Wörter "Brückenzünder Klasse I" ersetzt.
23. In § 47 Nr. 4 wird die Angabe "bis 3c" durch die Angabe "und 3b" ersetzt.
24. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
"Schwärmer und pyrotechnische Gegenstände mit Pfeifsatz sind nur als Baugruppe von Raketen, Batterien oder Kombinationen zulässig."
25. Anlage 1a wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt II wird folgender Unterabschnitt E angefügt: "E. Pyrotechnische Sätze
Sätze pyrotechnischer Gegenstände müssen die in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1.2 festgelegten Anforderungen erfüllen."
b) Abschnitt III wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
"b. Brückenzünder der Klassen I, II, III und IV
aa) Die Zünder dürfen durch einen Gleichstrom gemäß Tabelle A.1 (Nichtansprechstromstärke) nicht ausgelöst werden.
bb) Die Zünder dürfen durch den Nichtansprechzündimpuls nach Tabelle A.1 nicht ausgelöst werden. Der Ansprechzündimpuls ist zu bestimmen. cc) Der Serienzündstrom muss mit den Angaben des Herstellers übereinstimmen. Fünf Zünder der gleichen Ausführung müssen sich, hintereinander geschaltet, mit dem Serienzündstrom versagerfrei zusammen zünden lassen.
dd) Die Zünder dürfen unter Zugrundelegung einer Zünderdrahtlänge von 3,5 m durch elektrostatische Entladungen (ESD) mit einem Impuls nach Tabelle A.1 nicht ausgelöst werden. Darüber hinaus müssen die Zünder gegen Auslösung durch Überschläge im Innern der Hülse gesichert sein. Die Funktionsfähigkeit der Sollüberschlagsstelle ist mit einem ESD - Impuls nach Tabelle A.1 zu prüfen. Die Überschlagsspannung muss zwischen 1,5 kV und 6 kV (Gleichspannung) liegen.
Zünder- Klasse
|
|
I
|
II
|
III
|
IV
|
Nichtansprechstromstärke I
|
|
0,18 ¨ I < 0,45
|
0,45 ¨ I < 1,2
|
1,2 ¨ I < 4,0
|
¨ 4,0
|
Nichtansprechzündimpuls in mJ/
|
min.
|
0,5
|
8
|
80
|
500
|
ESD- Impuls "Draht gegen Draht"
|
min.
|
0,3
|
6
|
60
|
300
|
ESD- Impuls "Draht gegen Hülse"
|
min.
|
0,6
|
12
|
120
|
600
|
Hinsichtlich ihrer elektrischen Parameter gehören Zünder A in die Zünder-Klasse I,
U in die Zünder-Klasse II und
HU in die Zünder-Klasse IV.
bb) Die bisherigen Buchstaben b bis d werden Buchstaben c bis e.
26. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 45 wird wie folgt gefasst:
"45- Elektrische Zünder müssen in Paketen zu höchstens 100 Stück verpackt sein. Jedes Paket muss mit einem Zettel versehen sein, der bei
• Brückenzündern der Klassen I, II, III und IV weiße Farbe mit der Kennzeichnung "I", "II", "III" bzw. "IV",
- Brückenzündern A gelbe Farbe mit dem Buchstaben "A",
- Brückenzündern U gelbe Farbe mit dem Buchstaben "U",
- Brückenzündern HU blaue Farbe mit den Buchstaben "HU"
hat und folgende Angaben tragen muss:
- Die Anzahl der Zünder,
- die Zünderdrahtlänge und das Material,
- die Jahres- und Monatszahl der Herstellung,
- die Nummer der Kiste, des Kartons oder eines anderen Behälters nach Absatz 44 Nr. 3,
- die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4a und 5,
- bei Brückenzündern der Klassen I, II, und III sowie Brückenzündern A und U den Brücken- und Gesamtwiderstand, bei Brückenzündern der Klasse IV und Brückenzündern HU den Gesamtwiderstand,
- bei Zeitzündern das Verzögerungsintervall und die Anzahl der Zeitstufen,
- "schlagwettersicher" oder "nicht schlagwettersicher".
Die Pakete einer Kiste, eines Kartons oder eines anderen Behälters sind zusätzlich mit einer fortlaufenden Nummer zu kennzeichnen.
- Nach Absatz 48 wird folgender Absatz 48a eingefügt:
-
"48a - Die Isolierung der Zünderdrähte für Brückenzünder der Klassen I, II, III und IV muss so gefärbt sein, dass Verwechslungen mit A -, U -, HU - und anderen Brückenzündern ausgeschlossen sind."
- Absatz 74 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
-
"1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4a,".
- Absatz 75 wird wie folgt gefasst:
"75 - Soweit in den Kisten, Kartons und anderen Behältern nach Absatz 74 Innenverpackungen als kleinste Ursprungsverpackungen des Herstellers enthalten sind, müssen diese die Angaben nach Absatz 74 Nr. 1, 2 und 4a sowie die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 tragen.".
Artikel 3
Änderung der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
Die Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3543), zuletzt geändert durch Artikel 285 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) wird wie folgt geändert:
1. Der Anhang zu § 2 wird wie folgt geändert:
- In Nummer 1.1 werden vor dem Wort "Zündstoffe" die Wörter "pyrotechnische Munition," eingefügt.
- In Nummer 4.1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
(2) Die Regelung der kleinen Mengen ist nicht anzuwenden auf das Aufbewahren von Explosivstoffen und Stoffen mehrerer Zeilen der Tabellen der Anlagen 6 und 6a. Dies gilt nicht in den Fällen der Nr. 4.2 Abs. 1."
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
2. Anlage 6a wird wie folgt geändert:
- In der überschrift der Spalten 6 und 7 werden die Wörter "Nebenraum zum Arbeits-/Verkaufsraum" durch die Wörter "Lagerraum mit allgemeinen Anforderungen an den baulichen Brandschutz1)ersetzt; die Fußnote wird wie folgt gefasst: 1)Wände, Decken und tragende Bauteile müssen mindestens schwer entflammbar, möglichst feuerhemmend sein."
- In der überschrift der Spalte 8 werden hinter dem Wort "Lagerraum" die Wörter "mit zusätzlichen Anforderungen an den baulichen Brandschutz" eingefügt; die Fußnote wird Fußnote 2 und wie folgt gefasst: "2)Bauweise entspricht mindestens F30-A / T30 nach DIN 4102 oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei.".
- In Zeile 1 Spalte 1 werden nach den Wörtern: "der Klassen I, II, T1 und T2" die Wörter "sowie Pyrotechnische Munition PM I und PM II" eingefügt.
- Die bisherigen Fußnoten 2 bis 4 werden Fußnoten 3 bis 5.
- In Fußnote 5 werden nach den Worten "Pyrotechnische Gegenstände der Klasse I und II" die Worte "und pyrotechnische Munition der Klasse PM I" eingefügt.
Artikel 4
Die Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 216), zuletzt geändert durch Artikel 3a des Gesetzes vom 1. September 2002 (BGBl. I S. 3434) wird wie folgt geändert:
- Die überschrift wird wie folgt gefasst: "Gebührenverordnung zum Sprengstoffgesetz - SprengGebV"
- In § 4 Abs. 2 wird nach Nummer 4 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
"5. Aufwendungen für die Beschaffung der durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes vorgeschriebenen Vordrucke mit Sicherheitsmerkmalen."
Artikel 5
Das Melderechtsrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. August 2004 (BGBl. I S. 2210) wird wie folgt geändert:
- In § 2 Abs. 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und danach folgende Nummer 8 angefügt:
-
"8. Für sprengstoffrechtliche Verfahren
die Tatsache, dass eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist sowie die diese Tatsache mitteilende Behörde mit Angabe des Tages der erstmaligen Erteilung."
- In § 17 Abs. 1 Satz 5 wird die Angabe § 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 6 und 7" durch die Angabe § 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 6, 7 und 8" ersetzt."
- In § 17 Abs. 2 wird die Angabe § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 6" durch die Angabe "" 2 Abs. 1 und 2 Nr. 6 und 8" ersetzt.
- In § 23 Abs. 2 Satz 1 werden die Angabe § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 4 und 6" durch die Angabe § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 4, 6 und 8" und die Angabe § 2 Abs. 2 Nr. 6" durch die Angabe § 2 Abs. 2 Nr. 6 und 8" ersetzt.
Artikel 6
Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Die Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 1995 (BGBl. I S. 796), zuletzt geändert durch wird wie folgt geändert:
- In § 3 Abs. 1 werden die Angabe § 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4,6 und 7" durch die Angabe § 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 6, 7 und 8" und die Angabe "(2101 - 2105, 2301, 2302, 2401, 2601, 2602, 2701)" durch die Angabe "(2101 - 2105, 2301, 2302, 2401, 2601, 2602, 2701, 2801, 2802)" ersetzt.
- In § 3 Abs. 4 wird die Angabe § 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4 und 6" durch die Angabe § 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 6 und 8" ersetzt.
- In § 4 Abs. 1 wird die Angabe § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 6" durch die Angabe § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 6 und 8" ersetzt."
Artikel 7
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
In § 61 Abs. 1 Nr. 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1838) geändert worden ist, wird das Wort "waffenrechtliche" durch die Wörter "waffen- und sprengstoffrechtliche" ersetzt.
Artikel 8
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 2 bis 4 und 6 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 9
Neubekanntmachung
Das Bundesministerium des Innern kann das Sprengstoffgesetz und die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz, das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann die Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 10
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Satzes 2 am einsetzen: erster Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Artikel 2 Nr. 18 Buchstabe d tritt am 31. Dezember 2006 in Kraft.
Begründung
I. Allgemeines
- Mit dem Gesetzentwurf erfolgt eine weitere Anpassung des deutschen Sprengstoffrechts an die Vorgaben der Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (Sprengstoffrichtlinie). Insbesondere die Bestimmungen mit Bezug zu pyrotechnischen Sätzen sind neu zu fassen, nachdem die Richtlinie 2004/57/EG der Kommission vom 25. April 2004 zur Definition pyrotechnischer Gegenstände und bestimmter Munition für die Zwecke der Richtlinie 93/15/EWG des Rates zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke Klarheit hinsichtlich der Zuordnung der pyrotechnischen Sätze zu den Explosivstoffen geschaffen hat.
-
Auf der Grundlage der Entscheidung 2004/388/EG der Kommission vom 15. April 2004 über ein Begleitformular für das Innergemeinschaftliche Verbringen von Explosivstoffen wird ein harmonisiertes Verbringensdokument mit Sicherheitsmerkmalen eingeführt, das einerseits durch die harmonisierte Form der Genehmigung die Genehmigungserteilung und die Überwachung des Verbringens erleichtert, andererseits die Verwendung gefälschter Verbringensgenehmigungen erschwert. Damit wird ein wichtiger Schritt im Rahmen der Bekämpfung von Organisierter Kriminalität und Terrorismus getan
Anzupassen sind auch die Übergangsbestimmungen für Altzulassungen von pyrotechnischen Gegenständen, die auf Grund der auf europäischen Normen basierenden geänderten sicherheitstechnischen Anforderungen künftig nicht mehr zulassungsfähig sind. Schließlich können einzelne Übergangsbestimmungen für vor dem 1. September 1998 zugelassene Explosivstoffe aufgehoben werden, da sie durch Zeitablauf keine Bedeutung mehr haben. Bestehen bleibt insoweit nur die Bestimmung, dass vor dem 1. September 1998 zugelassene Explosivstoffe auch ohne anhängiges EG-Baumusterprüfverfahren bis zum 31.12.2005 vermarktet werden dürfen. Ergänzend war dabei eine Übergangsregelung für bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund nationaler Zulassung in Verkehr befindlicher pyrotechnischer Sätze zu schaffen, da diese erst mit der vorstehend genannten Definitionsrichtlinie eindeutig den Explosivstoffen zuzuordnen sind und die bisherigen Zulassungen in EG-Baumusterprüfbescheinigungen umgewandelt werden müssen.
- Nachdem mit dem seit 1. April 2003 geltenden neuen Waffengesetz die Bestimmungen zur Zuverlässigkeit neu gefasst worden sind, war eine Angleichung der entsprechenden Bestimmungen des Sprengstoffgesetzes erforderlich. Bisher in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift enthaltene Bestimmungen wurden dabei unmittelbar ins Gesetz eingestellt und gleichzeitig die Besonderheiten des Umgangs mit Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen unter Berücksichtigung der Erfahrung mit den bisher geltenden Regelungen angemessen berücksichtigt. Die Angleichung der Bestimmungen zur Zuverlässigkeit entspricht einem Anliegen der Länder (Beschluss der Konferenz der Innenminister vom 21. November 2003).
- Im Rahmen der Erörterung des Entwurfs einer Beschuss-Verordnung, welche die bisher fort geltende Dritte Verordnung zum Waffengesetz ablösen soll, wurde deutlich, dass die Aufbewahrung pyrotechnischer Munition wegen des ihr innewohnenden Gefahrenpotenzials nur unter den für die Aufbewahrung pyrotechnischer Gegenstände geltenden Sicherheitsanforderungen vertretbar ist. Dies gilt gleichermaßen für die gewerbliche und nichtgewerbliche Aufbewahrung. In der Vergangenheit waren Bestimmungen für die gewerbliche Aufbewahrung in § 25 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz enthalten, die mit Inkrafttreten der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung am 1. Dezember 2003 außer Kraft getreten ist.
-
Die Verlagerung der Bestimmungen zur sicheren Aufbewahrung pyrotechnischer Munition in des Sprengstoffrecht macht auch hier Übergangsbestimmungen erforderlich, da bisher nur Regelungen für den gewerblichen Bereich bestanden und das Waffenrecht eine für die sicherheitstechnische Zuordnung erforderliche Lagergruppenzuordnung nicht vorsah
- Teil des vorliegenden Gesetzentwurfes ist neben einer Änderung des Sprengstoffgesetzes auch eine Änderung der Ersten und der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (Artikel 2 und 3). Dies ist darin begründet, dass bei der komplizierten und aus Gründen der inneren Sicherheit und des Arbeits- und Verbraucherschutzes sensiblen Materie des Sprengstoffrechts nur eine gemeinsame Beratung der Grundnormen des Gesetzes mit den für dessen Verständnis und Vollzug unverzichtbaren Bestimmungen der Verordnungen eine transparente und in sich geschlossene Rechtssetzung sichert.
- Gemäß Artikel 72 Abs. 2 des Grundgesetzes (allgemeigg_ges.htm ) hat der Bund im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung - für die vorgesehene Änderung des Sprengstoffrechts zugewiesen durch Artikel 74 Abs. 1 Nr. 4a - und der Rahmengesetzgebung - für den Bereich des Meldewesens zugewiesen nach Artikel 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GG - das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht. Eine bundesgesetzliche Regelung ist erforderlich, um gleichwertige Verhältnisse im Hinblick auf den Schutz von Leben, Gesundheit oder Sachgütern von Beschäftigten oder Dritter beim Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen sicherzustellen. Eine bundesgesetzliche Regelung ist ferner zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Es ist im Interesse der Wirtschaftseinheit erforderlich, das Inverkehrbringen, Verbringen, die Einfuhr von und den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen und Gegenständen bundeseinheitlich zu regeln, da ansonsten regional unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen für die Produktion, den Handel und den sonstigen gewerblichen Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen entstehen würden. Nur durch eine bundeseinheitliche Regelung kann insoweit sichergestellt werden, dass für den Wirtschaftsstandort Deutschland einheitliche rechtliche Rahmenbedingungen zur Aufrechterhaltung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit bei der Zulassung und Prüfung von sowie dem Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen gegeben sind.
Die vorübergehende Anordnung der unmittelbaren Geltung der Vorschriften der § 2 Abs. 2 Nr. 6, § 17 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 MRRG ist erforderlich, weil die von den Ländern zu schaffenden melderechtlichen Regelungen für den im Rahmen dieses Gesetzes angeordneten Informationsaustausch zwischen sprengstoffrechtlichen Vollzugsbehörden und Meldebehörden voraussichtlich nicht rechtzeitig zum Zeitpunkt des Inkrafttreten dieses Gesetzes vorliegen werden. Zur Sicherstellung des Verwaltungsverfahrens ist die gleichzeitige Wirksamkeit erforderlich.
6. Durch die Ausführung des Gesetzes sind die Gemeinden insoweit betroffen, als ihnen landesrechtlich sprengstoffrechtliche Vollzugsaufgaben zugewiesen sind. Dies ist in den Ländern in unterschiedlichem Umfang der Fall. Eine Verlagerung von Aufgaben auf die Gemeinden geht einher mit dem Wegfall entsprechender Aufgaben bei der Landesverwaltung.
Die erforderlichen sachlichen Änderungen des Sprengstoffgesetzes und der auf Grund des Gesetzes zu erlassenden Rechtsvorschriften führen zu keiner wesentlichen Ausweitung der behördlichen Tätigkeiten beim Bund und den Ländern. Soweit pyrotechnische Sätze künftig dem europäischen Recht unterliegen, tritt an die Stelle der bisherigen nationalen Zulassung die EG-Baumusterprüfung nebst Vergabe der Identifikationsnummer. Die Ausführung bleibt bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung und führt zu keinem Personalmehrbedarf. Die auf Antrag eines Zulassungsinhabers mögliche Ersetzung einer bisherigen nationalen Zulassung für einen pyrotechnischen Satz durch eine EG-Konformitätsbewertung erfolgt durch die Bundesanstalt mit dem vorhandenen Personal, bei Bedarf im Rahmen einer Schwerpunktsetzung. Die Erteilung von Verbringensgenehmigungen für das grenzüberschreitende Verbringen pyrotechnischer Sätze nach Deutschland und die Mitwirkung an Genehmigungen zum Verbringen mit Deutschland als Ausgangs- oder Durchgangsstaat führt zu einem Anwachsen behördlicher Tätigkeit bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), dem durch Personalumschichtung zu begegnen ist.
Ein Personalbedarf bei den Ländern für die von diesen geforderten zusätzlichen Anfragen im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung wurde nicht geltend gemacht. In einigen Bereichen erforderliche Investitionsaufwendungen bei den Vollzugsbehörden der Länder sind von der Organisationsstruktur und technischen Ausstattung der Verwaltung abhängig und daher nicht zu spezifizieren. Sie werden mittelfristig Kostenneutralität oder Reduzierung der Kosten nach sich ziehen.
Durch die Änderung der Übergangsbestimmungen für Altzulassungen bei Explosivstoffen und geringfügige Änderungen bei den Verbringensbestimmungen kann eine geringfügige Entlastung der Wirtschaft eintreten.
Die erforderliche Lagergruppenzuordnung pyrotechnischer Munition wird im Wesentlichen kostenneutral sein, da auf die bereits nach bisherigem Recht erforderlichen Daten für die Transportklassifizierung Rückgriff genommen werden kann.
Die Einführung des verbindlichen Formblatts für die Erteilung von Verbringensgenehmigungen wird kostenwirksam sein. Die notwendigen Kosten resultieren aus den gebotenen Sicherheitsmerkmalen und der geringen Auflagenhöhe für das Dokument. Auf der Basis in der Vergangenheit erteilter Verbringensgenehmigungen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass künftig auch das Verbringen pyrotechnischer Sätze nach Deutschland und seit dem 1. Mai 2004 Verbringungen aus zehn weiteren Mitgliedstaaten zu genehmigen sind und der vorgeschriebenen Erteilung in dreifacher Ausfertigung wird ein Bedarf von dreitausend Vordrucken pro Jahr erwartet.
Gleichwohl sind Auswirkungen auf das Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau nicht sowie auf die Einzelpreise nur in geringem Umfang zu erwarten.
II. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1 (SprengG)
zu Nummer 1 (§ 1)
Nach Erlass der Richtlinie 93/15/EWG war bei einer großen Zahl von Stoffen und Gegenständen streitig, ob sie den Explosivstoffen und damit europäischem Recht oder der Pyrotechnik nationalem Recht zuzuordnen sind. Die Richtlinie 2004/57/EG der Kommission vom 25. April 2004 zur Definition pyrotechnischer Gegenstände und bestimmter Munition für die Zwecke der Richtlinie 93/15/EWG des Rates zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke in deutsches Recht (ABl. EU (Nr. ) L 127 S. 73 vom 29. April 2004) hat hier Klarheit geschaffen. Ihre Umsetzung erfordert die Auflösung der bisher im Sprengstoffrecht enthaltenen Gleichstellung der pyrotechnischen Gegenstände mit den pyrotechnischen Sätzen (Absatz 2).
Der Besitz von Munition ist durch das seit dem 1. April 2003 geltende Waffengesetz erlaubnispflichtig geworden. Damit wäre für wiedergeladene Munition neben der Erlaubnis nach § 27 des Gesetzes eine zusätzliche waffenrechtliche Besitzerlaubnis erforderlich gewesen. Die Beschränkung der Nichtanwendung des Gesetzes auf Munition war insoweit teilweise aufzuheben (Abs. 4 Nr. 4; vgl. auch Begründung zu Nr. 10 - § 27). Pyrotechnische Munition enthält dieselben Inhaltsstoffe wie pyrotechnische Gegenstände. Aus sicherheitstechnischen Gründen ist sie den für die Aufbewahrung pyrotechnischer Gegenstände geltenden Bestimmungen zu unterwerfen. Dies gilt auch für die privilegierte Aufbewahrung kleiner Mengen (Absatz 4 Nr. 4; vgl. auch Begründung zu Artikel 3).
zu Nummer 2 bis 4 und 6 Buchstabe b (§§ 2, 3, 5 und 6 )
Bei den Änderungen der §§ 2, 3, 5 und 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 handelt es sich um Folgeänderungen aus der Gleichstellung der pyrotechnischen Sätze mit den Explosivstoffen und damit der Zuordnung zu europäischem Recht. In § 3 Abs. 3 wird zudem der Verbringensbegriff zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten präzisiert.
Mit § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe g wird die Möglichkeit geschaffen, die Ausübung bestimmter Tätigkeiten vom Nachweis einer eingeschränkten Fachkunde abhängig zu machen und unter bestimmten Voraussetzungen auf einen Befähigungsschein zu verzichten. Die Schulung (= eingeschränkte Fachkunde) wird insbesondere im Bereich der Automobilindustrie seit vielen Jahren praktiziert. (vgl. auch Art 2 Nr. 5). Sicherheitsdefizite hinsichtlich des Schutzes der Arbeitnehmer oder Dritter haben sich daraus nicht ergeben. Von daher war es geboten, eine gesetzliche Grundlage dafür zu schaffen, Tätigkeiten im Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen in bestimmten Fällen auch mit nur eingeschränkter Fachkunde zu ermöglichen.
Die Neufassung des § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz soll die Bekanntgabe der für die Konformitätsbewertung einschlägigen europäischen Normen nebst deren Fundstellen jederzeit ohne weitere Änderung von Verordnungen ermöglichen und damit die Verfahren zur Anwendung dieser Normen flexibel gestalten.
zu Nummer 5 (§ 5a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
und Satz 2)
Nicht selten durchlaufen Vorprodukte, die der Richtlinie 93/15/EWG unterliegen würden, einen Prozess der Weiterverarbeitung, ehe das Fertigprodukt dann in Verkehr gebracht wird. Die einzelnen Fertigungsschritte erfolgen dabei in unterschiedlichen, z. T weit voneinander entfernt liegenden Fertigungsstätten eines Herstellers. Das Vorprodukt kann dabei auch durch für Gefahrguttransporte nach den einschlägigen Transportvorschriften qualifizierte Transportunternehmen verbracht werden, sofern der Transport nach diesen Bestimmungen zulässig ist. Auch bei der Einschaltung Dritter liegt jedoch kein Inverkehrbringen im Sinne der Richtlinie 93/15/EWG vor. Die Bundesanstalt lässt Ausnahmen nur dann zu, wenn ein Inverkehrbringen nicht gegeben ist.
zu Nummer 7 und 8 (§§ 8 - 8c)
Die gesetzlichen Anforderungen an die Zuverlässigkeit waren bisher in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift konkretisiert. Die entsprechenden Regelungen orientierten sich an den Regelungen des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432). Mit der Neufassung des § 8 und der Einfügung der §§ 8a bis 8c erfolgt - einer Forderung der Innenministerkonferenz der Länder vom November 2003 entsprechend - unter Berücksichtigung der Änderung des § 5 Abs. 5 WaffG durch das Gesetz zur effektiveren Nutzung von Dateien im Bereich der Staatsanwaltschaften (BGBl 2004 I S. 2318) - eine Angleichung der Bestimmungen zur Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung an die des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970). Die zehnjährige "Wohlverhaltensfrist" nach § 8a Abs. 2 Nr. 2 (Zeitraum seit dem Austritt oder sonstiger Beendigung der Mitgliedschaft) orientiert sich an der Zehn-Jahres-Frist des absoluten Unzuverlässigkeits-Tatbestands nach § 8a Abs. 1 Nr. 1 und ist damit doppelt so lang wie bei den übrigen Regelunzuverlässigkeits-Tatbeständen des Absatzes 2 Nr. 1, 2 Buchstabe a und 3 (dort jeweils fünf Jahre). Dies erscheint gerechtfertigt zum einen wegen der kollektiv-organisierten Betätigung, die bereits in der Mitgliedschaft in einem solchen Verein oder einer solchen Partei zum Ausdruck gekommen ist, zum anderen wegen der hohen Rechtsgüter, deren Infragestellung dem Vereinsverbot oder der Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei zu Grunde lag. Im übrigen bleibt aber dadurch, dass es sich hier um einen Regelfall der Unzuverlässigkeit handelt, also kein Automatismus einer negativen Entscheidung auf Grund der Mitgliedschaft eintritt, genug Freiraum für die Einzelfallgerechtigkeit. So kann zum Beispiel im Fall einer Person, die auf eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis wegen der Berufsmäßigkeit des Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen angewiesen ist (z.B. ein Pyrotechniker), auch vor Ablauf der Zehn-Jahres-Frist seit Austritt etwa eine eindeutige Abkehr von den früher verfolgten Zielen zu einer positiven Entscheidung führen.
Die Einholung der BZR-Auskunft nach § 8a Abs. 5 Nr. 1 ist bereits gängige Praxis. Die Übermittlungsbefugnis für das Bundeszentralregister ergibt sich aus § 41 Abs. 1 Nr. 9 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG). Das BZRG trifft im übrigen selbst Regelungen etwa zur Zweckbindung von ihm übermittelter personenbezogener Daten.
Die in § 8a Abs. 5 Nr. 2 geregelte Erkundigung nach dem Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG), die laufende Strafverfahren betrifft, ist ebenfalls gängige Praxis; die in Buchstabe b bezeichneten Vorschriften werden ergänzt durch die Nr. 36 ff. der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra).
Nur die umfassenden Registerauskünfte nach nach Absatz 5 Nr. 1 und 2 setzen die zuständige Behörde in die Lage, die nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Nr. 2 bis 5 notwendige rechtliche Bewertung eines Verhaltens durchzuführen. Dies gilt insbesondere auch für Verfahren, die ohne Anklageerhebung, jedoch mit einer Schuldfeststellung abgeschlossen wurden.
Eine weitere Informationsquelle ist die in § 8a Abs. 5 Nr. 3 genannte örtliche Polizeidienststelle. Gemeint ist hier - wie an anderen Stellen des Entwurfs, an denen dieser Ausdruck verwendet wird - die Polizeidienststelle, in deren Zuständigkeitsbereich der Antragsteller seine alleinige Wohnung seine Hauptwohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Diese wird vor allem zu den Zuverlässigkeitskriterien mit prognostischem Einschlag (etwa gemäß Absatz 1 Nr. 2) Hinweise geben können. Darüber hinaus gibt Satz 3 der angefragten Polizeidienststelle auf, durch Recherchen ggf. in den ihr zur Verfügung stehenden Informationssystemen die Fälle polizeilichen Präventivgewahrsams nach Absatz 2 Nr. 4 aufzuklären und der Sprengstoffbehörde mitzuteilen. Wie sich im übrigen aus dem Begriff "Stellungnahme" ergibt, bleibt die Entscheidungszuständigkeit und Verantwortlichkeit über die Zuverlässigkeit bei der Sprengstoffbehörde; die Stellungnahme der Polizeidienststelle ist die Zuarbeit einer Erkenntnisbasis für diese Entscheidung.
Die Regelung geht davon aus, dass es sich, sowohl im öffentlichen Interesse an der Verwaltungsökonomie und -effizienz als auch im Interesse des Antragstellers an einer baldigen Entscheidung, um routinemäßig gleichzeitig zu stellende Anfragen handelt, bei denen es einer Mitwirkung des Betroffenen nicht bedarf; die Erledigung von Anfrage und Antwort wird nach wie vor "formblattmäßig" vonstatten gehen. Daher listet sie als Handlungsanweisung an die Behörde die vorzunehmenden Anfragen als an die Behörde gerichtete Handlungspflicht auf. Es ist verzichtbar, für den Fall eine gesetzliche Regelung zu treffen, in dem der Behörde das Vorliegen eines Unzuverlässigkeitsgrundes bereits definitiv bekannt ist. In diesem konkreten Fall wird die Behörde sowohl unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Nichterforderlichkeit der (weiteren) Datenerhebung als auch dem praktischen Gesichtspunkt der Verwaltungsökonomie auf weitere Erhebungen verzichten. Die Anfrage nach § 8a Abs. 5 Nr. 4 wurde eingefügt, weil eine beträchtliche Anzahl von Personen sprengstoffrechtliche Erlaubnisse für eine Tätigkeit in Unternehmen benötigt, die wegen der besonderen Gefahren und der desaströsen Folgen, die es mit sich bringt, wenn Sprengstoff in die falschen Hände gerät, in den Anwendungsbereich des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867) fallen.
Grundsätzlich kann nicht ausgeschlossen werden, dass terroristische Gewalttäter bzw. Straftäter aus dem Bereich der allgemeinen Kriminalität über berechtigte Personen in den Besitz von gewerblichen Spreng- und Zündmitteln gelangen. Aktuelles Beispiel ist die Beschaffung von gewerblichen Spreng- und Zündmitteln über eine berechtigte Person im Zusammenhang mit den Sprengstoffanschlägen am 11.03.2004 in Madrid.
Vor dem Hintergrund des ungleich höheren Gefahrenpotentials, welches von Spreng- und Zündmitteln bereits in geringer Menge ausgeht, erscheint es auch gerechtfertigt, die Zuverlässigkeitsüberprüfung im SprengG über die Regelungen im WaffG, wie in § 8a Abs. 2
und 3 geschehen, hinaus zu erweitern. Eine Anfrage bei den Verfassungsschutzbehörden ist daher in den Fällen des gewerblichen Umgangs und Verkehrs und die Aufnahme eines entsprechenden Versagungsgrundes sachgerecht, um diesen Gefahren soweit als möglich bereits im Vorfeld zu begegnen. überschneidungen zum Sicherheitsüberprüfungsgesetz ergeben sich nicht, denn wenn - was in der Regel der Fall sein wird - eine aktuelle Sicherheitsüberprüfung stattgefunden hat, wird die Verfassungsschutzbehörde nur in allgemeiner Form deren Ergebnis übermitteln. Eine weitere Prüfung dieser Voraussetzungen durch die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde erfolgt nicht.
Die Aufzählung der in Absatz 5 normierten Erkundigungspflichten nach Bundesrecht schließt nicht aus, dass noch weitere Erkundigungen eingeholt werden. Es bleibt den Ländern unbenommen, nähere verfahrensmäßige Regelungen betreffend etwaige weitere Anfragen zu treffen. Dies gilt insbesondere für Personen, die nicht die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen oder im Überprüfungszeitraum nicht in Deutschland ansässig waren. In diesen Fällen besteht für die Behörde neben der Nutzung der zwischenstaatlichen Übereinkommen zur Rechts- und Amtshilfe die Möglichkeit, dem Antragsteller die Beibringung entsprechender Auskünfte ausländischer Behörden aufzugeben.
Im übrigen wird auf die entsprechende Begründung zum Entwurf eines Waffenrechtsneuregelungsgesetzes verwiesen (BT-Drs. 014/7758 S. 54 ff.).
Die persönliche Eignung zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des Gesetzes erstreckt sich je nach Art des vorgesehenen Umgangs insbesondere auch auf ausreichende Seh- und Hörfähigkeit, Farbtüchtigkeit, volle Gebrauchsfähigkeit der Hände - ggf. unter Verwendung von Hilfsgeräten, ausreichende Beweglichkeit im Gelände, das Fehlen von schweren Sprachfehlern.
Auf eine Ermächtigung für den Verordnungsgeber entsprechend § 6 Abs. 4 des Waffengesetzes wird verzichtet. Stattdessen wurden die vom Verordnungsgeber in § 4 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123) getroffenen Regelungen im erforderlichen Umfang unmittelbar in § 8b Abs. 2 und § 8c eingestellt. § 8c fasst dabei die dem Gutachter obliegenden Pflichten zusammen. Dies dient der Transparenz der Regelung. Durch die weitgehende übernahme der waffengesetzlichen Regelung wird auch der Tatsache Rechnung getragen, dass viele Personen mit sprengstoffrechtlichen Erlaubnissen - nicht nur im nicht gewerblichen Bereich - zugleich waffenrechtliche Erlaubnisse besitzen, was eine einheitliche Feststellung der Zuverlässigkeit gebietet. Andererseits war zu berücksichtigen, dass die bisherigen Überprüfungszyklen der sprengstoffrechtlichen Zuverlässigkeit und die Altersgrenzen keine Defizite ergeben haben, welche auch hier eine übernahme der Regelungen des Waffenrechts rechtfertigen würden. Außerdem führt die Tatsache, dass sprengstoffrechtliche Erlaubnisse oder Befähigungsscheine zeitlich befristet erteilt werden, während im Waffenrecht die Regel eine unbefristete Erlaubniserteilung ist, mittelbar zu oftmals kürzeren Überprüfungszyklen. Wird eine Person durch Verlängerung von Erlaubnissen oder Erteilung neuer Erlaubnisse in kürzeren Zyklen überprüft, kann die Behörde die Erkenntnisse zeitnaher Vorüberprüfungen in die Prüfung einfließen lassen. Richtlinien hierfür sollen in die vorgesehene Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz einfließen.
zu Nummer 9 und 16 (§§ 15 und 40 Abs. 2 Nr. 1)
Die Neuregelung verbessert zum Zwecke der Terrorismusabwehr und der Bekämpfung der organisierten Kriminalität die Kontrollmöglichkeiten bei dem Gesetz unterliegenden Transportvorgängen (Einfuhr, Durchfuhr und Verbringen). Sie ermöglicht eine einheitliche Überwachung von Einfuhr-, Durchfuhr und Verbringensvorgängen durch Dienststellen der Zollverwaltung und ist insbesondere auch erforderlich, um die Beachtung der Bestimmungen für das innergemeinschaftliche Verbringen einschließlich der Mitführung vorgeschriebener Begleitdokumente mit Sicherheitsmerkmalen wirksam zu überwachen. Die Neufassung von Absatz 2 und die Änderung von Absatz 3 beseitigen damit eine Rechtsunsicherheit und stellen klar, dass auch bei der Durchfuhr wenigstens ein Befähigungsscheininhaber den Transport begleiten muss (vgl. auch § 13 Abs. 2). Soweit in den Ländern auch die Polizei auf der Basis des § 30 Kontrollen der Verbringensvorgänge durchführt, geschieht dies weiterhin. Die Neuregelung vermeidet jedoch, dass der Zoll eine Kontrolle abbrechen und die Landespolizei herbeirufen muss, sofern er feststellt, dass der kontrollierte Verbringensvorgang rein innerstaatlich ist.
Die Änderung des § 40 Abs. 2 Nr. 1 ist Folgeänderung der Erstreckung des § 15 Abs. 1 auf die Durchfuhr.
zu Nummer 10 (§ 27)
Die Änderung stellt sicher, dass mit der Einführung einer Munitionsbesitzerlaubnis durch das Waffenrechtsneuregelungsgesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970) eine zusätzliche waffenrechtliche Erlaubnis für den so genannten Wiederlader nicht erforderlich ist. Die bisherige Rechtslage bleibt erhalten. Der Verzicht auf zwei Erlaubnisse dient der Entbürokratisierung. Auch bei der gewerblichen Munitionsherstellung wird im übrigen nur eine Erlaubnis gefordert. Hier schließt die waffenrechtliche Erlaubnis die sprengstoffrechtliche Erlaubnis ein.
Dem weitergehenden Wunsch der Verbände, Erlaubnisse nach § 27 unbefristet und ohne Begrenzung der in einem bestimmten Zeitraum erwerbbaren Pulvermenge zu erteilen, wird aus Gründen der Terrorismusbekämpfung nicht entsprochen.
zu Nummer 11, 12 und 17 (§§ 32a, 34 und 41)
Es handelt sich um eine Folgeänderung aus der Trennung von pyrotechnischen Sätzen und pyrotechnischen Gegenständen. Die Änderung in § 41 Abs. 1 Nr. 11 dient zudem der Klarstellung, da Verstöße mit nicht zugelassenen pyrotechnischen Gegenständen nach § 40 Abs. 2 Nr. 3 sanktioniert sind.
zu Nummer 13 (§ 36)
Einem Wunsch der Länder folgend wird die Vorschrift zur Festlegung der zuständigen Stelle der Landesverwaltungen neu gefasst und dabei zugleich die Möglichkeit der Delegation geschaffen.
zu Nummer 14 (§ 37)
In den letzten Jahren ist in der Bundesverwaltung die Kosten- und Leistungsrechnung eingeführt worden, die von einem betriebswirtschaftlichen Kostenbegriff ausgeht, der mit dem bisher im Verwaltungskostenrecht verwendeten Begriff "Kosten" nicht deckungsgleich ist. Zur Vermeidung von Missverständnissen werden daher nur noch die bereits bisher genutzten Begriffe "Gebühren" und "Auslagen" verwandt.
zu Nummer 15 (§ 39a - neu -)
Mit der Einfügung des neuen § 39a soll verhindert werden, dass den Erlaubnisbehörden oft erst bei einer Regelüberprüfung von Erlaubnisvoraussetzungen der Wegzug oder der Tod eines Erlaubnisinhabers zur Kenntnis gelangt. Eine zeitnahe Information der Erlaubnisbehörden über die wichtigen Tatsachen des Wohnorts oder des Todes eines Erlaubnisinhabers ist aber nur über das Melderegister zu gewährleisten. Die Meldebehörden können die Informationen aber nur dann übermitteln, wenn ihnen zuvor selbst Mitteilung über die sprengstoffrechtliche Erlaubnis durch die Erlaubnisbehörden gemacht wurde. Diese Mitteilung bezieht sich dabei lediglich auf die Tatsache, dass ein Einwohner eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis innehat. Die Regelung gilt gleichermaßen für Inhaber von Befähigungsscheinen, denn diese sind Erlaubnisinhaber im Rechtssinne. Auch sie haben unmittelbar Zugang zu explosionsgefährlichen Stoffen und üben ihre Tätigkeit stellvertretend für den Erlaubnisinhaber aus, dem in einer Vielzahl von Fällen die fachliche Qualifikation zum Umgang mit den erlaubnispflichtigen Stoffen oder Gegenständen fehlt.
zu Nummer 18 (§ 47)
Die bisherigen Absätze 3 und 4 sind durch Zeitablauf gegenstandslos geworden.
Die Neufassung von Absatz 2 stellt einerseits sicher, dass pyrotechnische Gegenstände, die auf Grund neuer sicherheitstechnischer Erkenntnisse einer an deren - höheren - Klasse zuzuordnen wären oder nicht mehr zulassungsfähig wären, binnen angemessener Frist vom Markt genommen werden oder nur unter den veränderten Bedingungen am Markt verbleiben, anderseits bis zu diesem Tag produzierte Gegenstände noch für einen angemessenen Zeitraum vertrieben und verwendet werden können. So werden Schwärmer und pyrotechnische Gegenstände mit Pfeifsatz mit Ablauf des 31.12.2006 in der Klasse P II nur noch in Batterien, nicht aber als Einzelgegenstände zulassungsfähig sein. (vgl. Art. 2 Nr. 18 Buchstabe d und Art. 9 Satz 1).
Der neue Absatz 3 ergänzt die im bisherigen Absatz 5 enthaltene Übergangsregelung für Explosivstoffe (Buchstabe a) um Übergangsregelungen für pyrotechnische Sätze, die als Zwischenprodukte nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom Gesetz freigestellt waren, weil das Endprodukt zulassungspflichtig war (Buchstabe b) und für zugelassene pyrotechnische Sätze (Buchstabe c). Er gestattet in dieser Zeit den innerstaatlichen Umgang und Verkehr mit nach bisherigem Recht berechtigt in Verkehr befindlichen Stoffen. Die Regelung gewährleistet - ohne Sicherheitsdefizite - auch bei pyrotechnischen Sätzen den gleitenden Übergang von der - nationalen - Freistellung oder dem - nationalen - Zulassungsverfahren zum - europäischen - Konformitätsbewertungsverfahren.
Absatz 4 trägt der Tatsache Rechnung, dass die für pyrotechnische Munition geltenden waffenrechtlichen Bestimmungen eine Lagergruppenzuordnung nicht vorsahen und die erforderliche gefahrgutrechtliche Transportklassifizierung in der Regel zu einer gleichwertigen sicherheitstechnischen Bewertung führt. Da es für Lager pyrotechnischer Munition bisher keine Genehmigungspflicht gab, war zudem eine Übergangsregelung für die Fälle zu schaffen, in denen pyrotechnische Munition außerhalb eines nach dem Gesetz bereits genehmigten Lagers und außerhalb der Kleinmengenregelung im Sinne der Lagerbestimmungen der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz aufbewahrt wird. Ein Zeitraum von drei Monaten nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung für die Antragstellung erschien
dabei ausreichend, zumal die genehmigungsfreie Lagerung bis zum Abschluss des Genehmigungsverfahrens weiterhin gestattet ist.
zu Nummer 19 (§ 47a)
Die Übergangsregelung berücksichtigt die beim Vollzug der Zuverlässigkeitsbestimmungen des neuen Waffengesetzes gewonnenen Erfahrungen, Sie verhindert, dass Personen, die nach dem bisher geltenden Recht zuverlässig waren, ausschließlich auf Grund geänderter gesetzlicher Bestimmungen, nicht jedoch durch aktives Tun ihre Zuverlässigkeit verlieren. Die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebietet es jedoch, insbesondere gewaltbereite Personen oder Personen mit schweren persönlichen Eignungsdefiziten nicht an der Übergangsbestimmung teilhaben zu lassen.
zu Nummer 20 (Anlagen III und IV)
Anlage III war auf Grund der mit der Richtlinie 2004/57/EG erfolgten Abgrenzung der Explosivstoffe von den pyrotechnischen Gegenständen (vgl. Begründung zu Nr. 1) neu zu fassen und um eine Anlage IV zu ergänzen. Anlage IV erfasst dabei die Gegenstände, die nur durch Entscheidung einer benannten Stelle eines Mitgliedstaates den Explosivstoffen zugeordnet werden, ansonsten aber als pyrotechnische Gegenstände gelten. Die Zuordnung zu den Explosivstoffen erfolgt durch die handelnde benannte Stelle im Rahmen eines EG-Konformitätsbewertungsverfahrens oder durch Bescheid, in welchem dem Hersteller die Durchführung eines entsprechenden Verfahrens aufgegeben wird. Der Hersteller ist frei bei der Wahl einer benannten Stelle zur Durchführung des Verfahrens. Liegen der benannten Stelle für ein EG-Konformitätsbewertungsverfahren erforderliche Informationen aus einem durchgeführten nationalen Zulassungsverfahren für den Stoff oder Gegenstand vor oder bringt der Antragsteller entsprechende Informationen bei, kann sich daraus eine Kostenermäßigung ergeben.
Zu Artikel 2 (Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz)
zu Nummer 1 (Inhaltsverzeichnis)
Die Änderung holt die im Zweiten Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften (2. SprengÄndG) nicht erfolgte Anpassung des Inhaltsverzeichnisses nach und berücksichtigt zugleich sich aus dem vorliegenden Gesetz ergebende weitere Anpassungen.
zu Nummer 2 bis 4, 6, 7, 9 bis 13 Buchstabe a, 14, 15, 17 und 25 Buchstabe a (§§ 1 bis 3, überschriften Abschnitt II und III, §§ 6, 7, 9, 10, 13 Abs. 1, 14, 25, 32 und Anlage 1a Abschnitt II)
Es handelt sich um Folgeänderungen zu Artikel 1, deren Ursache die Zuordnung der pyrotechnischen Sätze zu den Explosivstoffen ist. Darüber hinaus waren für bestimmte Anzündhütchen und vergleichbare Gegenstände bestehende Freistellungen vom Gesetz hinsichtlich des Inverkehrbringens, der Einfuhr und des grenzüberschreitenden Verbringens aufzuheben (§ 1 Abs. 1 Nr. 2).
Die Anpassung der Mengenschwelle in Nr. 2 Buchstabe c (§ 1 Abs. 4 Nr. 1 der 1. SprengV) enthält eine Angleichung an die nach Anlage 6a zur 2. SprengV erlaubnisfrei außerhalb eines Lagers aufzubewahrenden Mengen. Einer Bitte der Brauchtumsvereinigungen entsprechend erleichtert die Neuregelung den grenzüberschreitenden Sportverkehr in Bereich der Vorderlader- und Böllerschützen. Weitergehende Erleichterungen sind nicht geboten.
Die aus dem Bereich der Wirtschaft angeregte Verpflichtung für Wiederholungslehrgänge zum Erhalt der Fachkunde in weiteren Bereichen soll im Rahmen der beabsichtigten umfassenden Neuregelung des Sprengstoffrechts aufgegriffen werden.
Bei § 14 (Kennzeichnung) war zu berücksichtigen, dass neben der Steighöhe die Effekthöhe wesentlicher Anknüpfungspunkt für die Bemessung von Sicherheitsabständen und daher wesentliche Verbraucherinformation ist.
zu Nummer 5 (§ 4)
Die Änderung in Absatz 1 ist eine Folge der gesetzlichen Gleichstellung der pyrotechnischen Sätze mit den Explosivstoffen. Im bisherigen Recht waren pyrotechnische Gegenstände den pyrotechnischen Sätzen gleichgestellt. Freistellungen von gesetzlichen Bestimmungen sind in der Regel für pyrotechnische Sätze und damit auch für pyrotechnische Gegenstände erfolgt. Freistellungen für Pyrotechnische Sätze sind künftig nur noch im begrenzten Umfang möglich.
Die Ersetzung des Absatzes 2 durch die neuen Absätze 2 bis 5 hat praktischen Auswirkungen nur hinsichtlich der Stoppinen, die einer Anregung aus der Wirtschaft folgend dem Gesetz wieder unterstellt werden. Derartige Gegenstände bieten ein gewisses Missbrauchspotenzial.
Im übrigen schafft die Neufassung eine gesicherte Rechtsgrundlage für Umgang und Verkehr mit Airbag- und Gurtstraffereinheiten der Unterklasse T1. Diese haben im nicht eingebauten Zustand ein Gefährdungspotenzial, das einen sicheren Umgang durch nicht fachkundiges Personal - Autofahrer oder Hobbybastler - nicht gewährleistet. In der Vergangenheit wurde der Zulassungsinhaber durch Auflagen zur Zulassung verpflichtet, mit der Weitergabe der Gegenstände zu gewährleisten, dass insbesondere keine Arbeiten am oder mit dem Gegenstand außerhalb fachlich qualifizierter Betriebe erfolgen. Nachdem nunmehr vermehrt Austauschlenkräder mit Airbagmodul und ausbaufähige Sitze für Pkw und Kleinbusse auf den Markt gelangen, die vom Kfz-Inhaber getauscht und aufbewahrt werden können, und zudem Bestrebungen erkennbar sind, Airbag- und Gurtstraffereinheiten auch im Zubehörhandel und in Verbrauchermärkten anzubieten, war eine überarbeitung der Freistellungsregelungen geboten. Ein- und Ausbau selbst werden nicht als Verarbeiten, sondern als Form des Verwendens betrachtet. Die Neufassung der Vorschrift stellt nunmehr sicher, dass Ein- und Ausbau sowie beabsichtigtes Auslösen (Vernichten) von entsprechenden Gegenständen nur im Fachbetrieb durch speziell geschultes Personal erfolgen. Die Schulung vermittelt eine eingeschränkte Fachkunde. Sie ist auf Anforderung der Behörde nachzuweisen. Eine umfassende Fachkunde, die durch einen Befähigungsschein nach § 20 SprengG dokumentiert ist, erscheint insoweit nicht erforderlich. Die Ermächtigung zur Regelung der eingeschränkten Fachkunde ergibt sich aus der Änderung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes (Art. Nr. 5 Buchstabe a). Auch staatliche Werkstätten (z.B. der Feuerwehren) partizipieren im selben Umfang an der Freistellung. Einer flankierenden Sanktionierung von Verstößen bedarf es nicht, da bei Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Freistellung von gesetzlichen Vorschriften die gesetzlichen Sanktionsnormen unmittelbar greifen.
zu Nummer 8 (§ 6a)
Die Vorschrift zur Markierung von mit der Hand formbaren Sprengstoffen, die mit dem Sprengstoffänderungsgesetz vom 15. Juni 1998 eingefügt worden war, war neu zu fassen, da der festgelegte Übergangszeitraum für zivile Sprengstoffe abgelaufen war. Für polizeiliche und militärische Sprengstoffe endet die Frist mit Ablauf des Jahres 2013.
zu Nummer 13 Buchstabe b (§ 13 Abs. 3)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Art. 1 Nr. 5 Buchstabe b.
zu Nummer 16 (§ 25a)
Der bisherige Absatz 3 Satz 3 ist durch Zeitablauf gegenstandslos geworden. Die Neufassung berücksichtigt, dass pyrotechnische Sätze künftig den Explosivstoffen gleichgestellt sind. Auf Grund unterschiedlicher Sprachfassungen der Richtlinie 93/15/EWG haben andere Mitgliedstaaten die pyrotechnischen Sätze bereits in der Vergangenheit wie Explosivstoffe behandelt. Bei der Regelung war auch zu berücksichtigen, dass seit dem 1. Mai 2004 zehn Staaten der Europäischen Union angehören, deren Recht in einem Übergangsprozess an Gemeinschaftsrecht anzupassen ist. Das Verbringen in diese Staaten soll nicht erschwert werden, wenn es sich um dort national zugelassene Stoffe handelt. Auf Grund der Entscheidung 2004/388/EG der Kommission vom 15. April 2004 über ein Begleitformular für die Innergemeinschaftliche Verbringung von Explosivstoffen (ABl. EU (Nr. ) L 120 S. 43 vom 24. April 2004) ist das harmonisierte Formular für die grenzüberschreitenden Verbringungsgenehmigungen in den Mitgliedstaaten bis zum 24. Oktober 2004 einzuführen. Die für die Genehmigungserteilung in Deutschland zuständige Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) ist angewiesen, Verbringungsgenehmigungen nur noch unter Verwendung des harmonisierten Vordrucks zu erteilen und ab Bereitstellung eines Vordrucks mit Sicherheitsmerkmalen durch die Bundesdruckerei nur noch diesen zu verwenden. Absatz 4 schafft insoweit die gesetzliche Grundlage. Neben den Vorgaben zur Erteilung und Mitführung des Verbringensdokuments war festzulegen, dass eine Ausfertigung für die Dauer von zehn Jahren zu verwahren ist. Diese Verpflichtung ergibt sich aus der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommenen Resolution Nr. 055/255 - Protokoll gegen die illegale Herstellung von Feuerwaffen, ihren Teilen und Bestandteilen sowie ihrer Munition und den illegalen Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, deren Umsetzung in europäisches Recht durch eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 93/15/EWG in Vorbereitung ist. Einer weitergehenden sprengstoffgesetzlichen Regelung im Vorgriff auf die Änderung der Richtlinie 93/15/EWG bedurfte es nicht, da bereits nach geltendem Recht alle Verzeichnisse zum Nachweis des Verbleibs von Explosivstoffen zehn Jahre zu verwahren sind. Die Verwendung des im Internet bereitgestellten Vordrucks für die Antragstellung erleichtert die Antragsbearbeitung und wirkt so kostendämpfend.
zu Nummer 17 (§ 26 Abs. 4)
Die Änderung war durch die Neubekanntmachung der Maßtafeln geboten
zu Nummer 18 (§ 27), Nummer 24 Buchstabe b (Anlage 1a Abschnitt III) und Nummer 26 (Anlage 3)
In den auf Grund der Richtlinie 93/15/EWG erarbeiteten Normen werden Brückenzünder in die vier Klassen I bis IV eingeteilt. Die Brückenzünder A sind dabei der neuen Klasse I
zuzuordnen, die Brückenzünder U der Klasse II und die Brückenzünder HU der Klasse IV. Eine vollständige Übereinstimmung der europäischen mit den bisherigen nationalen Klassen ist dabei nicht gegeben. Die Neuordnung kann Auswirkungen auf das in allen Mitgliedstaaten nach nationalem Recht zugelassene Sprengzubehör haben, da sich dessen Zulassungsbescheide auf die bisherige Klasseneinteilung der Zünder beziehen.
zu Nummer 20 (§ 34 Abs. 2)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nr. 8.
zu Nummer 21 (§ 37 Satz 1)
Die Änderung ermöglicht es, im Rahmen von Genehmigungen nach bergrechtlichen Vorschriften z.B. im Rahmen der Genehmigung eines Betriebsplanes auch auf einen Betrieb zugeschnittene Ausbildungspläne zu genehmigen. Eine Änderung von Landesrecht oder die Schaffung neuen Landesrechts ist unter dem Aspekt der Deregulierung nicht geboten.
zu Nummer 22 (§ 46 Nr. 12)
Es handelt sich um eine Folgeänderung aus Nummer 17.
zu Nummer 23 (§ 47 Nr. 4)
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung auf Grund des 2. Sprengstoffänderungsgesetzes vom 1. September 2002 (BGBl. I S. 3434)
zu Nummer 24 Buchstabe d (Anlage 1 Abs. 24)
Schwärmer und Luftpfeifen sollen im Rahmen harmonisierter europäischer Normen als Einzelgegenstände in der Klasse II nicht mehr zulässig sein. Eine Verwendung in Raketen, Batterien und Kombinationen bleibt sicherheitstechnisch unbedenklich (vgl. auch Art. 1 Nr. 13 und Art. 7 Satz 1).
Zu Artikel 3 (Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz)
Bei den Änderungen Nr. 1und 3 Buchstabe c und d handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe c. Mit der Erstreckung der Aufbewahrungsregelungen auf pyrotechnische Munition sind auch die Bestimmungen für die Aufbewahrung kleiner Mengen entsprechend anzupassen. Hinsichtlich der Aufbewahrung in bewohnten Räumen (Fußnote 5) ist dabei zwischen pyrotechnischer Munition der Klassen PM I und PM II zu differenzieren, da das Gefahrenpotenzial von PM II deutlich über dem von Gegenständen der Klasse P II liegt. Die Änderungen Nummer 2 und 3 Buchstaben a und b (Spaltenüberschriften und Fußnote in Anlage 6a) beseitigt Rechtsunsicherheiten bei der Anwendung der Vorschrift. Weitergehende Änderungen insbesondere zur Terminologie und zu den Mengenschwellen, wie sie aus dem Bereich der beteiligten Kreise angeregt wurden, sollen im Rahmen der beabsichtigten umfassenden Neuregelung des Sprengstoffrechts aufgegriffen werden.
Zu Artikel 4 (Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz)
Durch den mit dem vorliegenden Gesetz umzusetzenden Beschluss der EU-Kommission zur Einführung eines Verbringensformulars mit Sicherheitsmerkmalen entstehen Kosten, die von der Art der Sicherheitsmerkmale und der Auflagenhöhe des jeweiligen Vordrucks abhängen. Auf der Basis eines bereits anderweitig eingeführten Sicherheitspapiers sowie einer Druckauflage, die sich aus dem auf der Grundlage bisher jährlich erteilter Verbringensgenehmigungen, dem möglichen Zuwachs durch die Einbeziehung pyrotechnischer Sätze in das Verfahren, der Erstreckung auf das Verbringen in neue EU-Mitgliedstaaten sowie dem Bedarf für mehrere Jahre ergibt, werden Kosten von etwa drei Euro für den Vordrucksatz geschätzt.
Die getroffene Kostenregelung schafft die Grundlage zur Erhebung der anfallenden Kosten für die Vordrucke als Auslagen im Genehmigungsverfahren.
Eine Anpassung des Gebührenverzeichnisses zur Kostenverordnung an die Kostenentwicklung bei gleichzeitiger Umstellung auf den Euro bleibt einer gesonderten Verordnung vorbehalten.
Zu Artikel 5 (Melderechtsrahmengesetz)
Die Änderung findet ihre Entsprechung in Artikel 5 des Waffenrechtsneuregelungsgesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592) und Artikel 1 Nr. 2 und 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Melderechtsrahmengesetzes (BGBl. 2003 I S. 742).
Die Änderung des § 2 Abs. 2 des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) regelt die mit der Einführung des Artikels 1 § 39a Sprengstoffgesetz notwendig verbundene Änderung im MRRG hinsichtlich der Ausweitung der Speicherbefugnis. Die Änderung zu § 17 Abs. 1 Satz 5 MRRG ist eine Folge der Erweiterung der Speicherbefugnis in § 2 Abs. 2 MRRG. Bei Umzügen muss sichergestellt werden, dass die nach § 2 Abs. 2 Nr. 8 MRRG gespeicherten Daten an die Zuzugsgemeinde übermittelt werden können. § 17 MRRG in Verbindung mit der 1. BMeldDüV ist die Rechtsgrundlage für die zwischen den Meldebehörden verschiedener Länder durchzuführenden Datenübermittlungen.
Die Änderung von § 23 MRRG ist erforderlich, um bis zu einer Umsetzung der Bestimmungen durch die Meldegesetze der Länder die Regelung unmittelbar zur Anwendung zu bringen.
Mit der Änderung des § 17 Abs. 2 soll sichergestellt werden, dass im Falle von mehreren Wohnungen des Einwohners die von der Meldebehörde für sprengstoffrechtliche Verfahren zu speichernde "Tatsache, dass eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist sowie die diese Tatsache mitteilende Behörde mit Angabe des Tages der erstmaligen Erteilung" (§ 2 Abs. 2 Nr. 8 MRRG) im Rahmen der meldebehördlichen Informationsaustausches auch den für weitere Wohnungen des Einwohners (Nebenwohnung) zuständigen Meldebehörden mitgeteilt wird. Vor allem bei Eileinsätzen vor Ort ist es unerlässlich, dass die Polizeibeamten zu ihrer Eigensicherung unabhängig von dem Status der Wohnung Kenntnis von einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis erhalten.
Zu Artikel 6 (Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung)
Mit der Änderung des § 3 Abs. 1 und 4 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung wird die Wegzugsmeldebehörde entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 5 MRRG verpflichtet, der Meldebehörde des neuen Wohnorts die Tatsache des Vorliegens einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis von Amts wegen mitzuteilen. Durch Änderung des § 4 Abs. 1 wird die Meldebehörde verpflichtet, bei Fortschreibung der Daten auch die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden zu unterrichten.
Zu Artikel 7 (Bundeszentralregistergesetz)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nr. 7, die ihre Entsprechung in Artikel 18 des Waffenrechtsneuregelungsgesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592) findet.
Zu Artikel 8 (Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang)
Die Regelung ermöglicht es dem Verordnungsgeber, die durch dieses Gesetz geänderten Verordnungsteile durch Rechtsverordnung zu ändern.
Zu Artikel 9
Mit diesem Gesetz ist die Umsetzung der Richtlinie 93/15/EWG in deutsches Recht abgeschlossen. Auf Grund der seit 1998 erfolgten umfangreichen Änderungen insbesondere der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz soll eine Neubekanntmachung ermöglicht werden.
Zu Artikel 10
Die Inkrafttretensregelung des Satzes 1 steht im Zusammenhang mit dem vorgesehenen Verbot der Zulassung von Schwärmern und Luftpfeifen in der Klasse P II (Artikel 2 Nr. 18 Buchstabe d). Die Hersteller haben so die Gelegenheit, die Produktion fließend umzustellen und - im Zusammenhang mit der Übergangsregelung des Artikels 1 Nr. 17 Buchstabe b - vorhandene Bestände zu verwerten.
Satz 2 ermöglicht die aus der Gesetzesänderung erforderlichen verfahrenstechnischen Anpassungen im Vollzug bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, dem Bundeszentralregister und den Ländern bis zum Inkrafttreten des Gesetzes.