6. Begründung:
Der Gesetzentwurf legt die grundsätzlichen Rahmenbedingungen für eine Marktöffnung im Bereich des Messwesens fest, wonach auf Wunsch des Anschlussnutzers der Messstellenbetrieb und die Messung künftig an Stelle des Netzbetreibers auch von einem Dritten durchgeführt werden können. Der Gesetzentwurf lässt aber noch einige Detailfragen zur praktischen Durchführung der Wechselprozesse und zur Gestaltung der notwendigen Verträge offen. Um im Interesse aller Marktteilnehmer, insbesondere der Letztverbraucher, effiziente und kostengünstige (möglichst einheitliche) Abläufe zu ermöglichen, müssen diese Detailfragen in einer kurzfristig zu erlassenden Verordnung mit Zustimmung des Bundesrates, für die bereits ein Referentenentwurf vorliegt, geregelt werden.
Die mit dem Gesetz ausdrücklich verbundene Erwartung, dass "vor allem technische Innovationen beim Zähl- und Messwesen sowie Konzepte für intelligente Netze" gefördert werden, wie auch die Vermeidung von unübersichtlichen Rechtslagen bei der Abwicklung wechselnder Verantwortlichkeiten für den Messstellenbetrieb, könnte als Kehrseite steigende Netzkosten und schmerzhafte Einschnitte in den Daten- und Verbraucherschutz mit sich bringen. Es ist erforderlich, dass der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber einer solchen Entwicklung durch geeignete klare Rahmenbedingungen entgegenwirkt.
Innovative Zähler bedeuten, dass das Energieversorgungsunternehmen jederzeit und unmittelbaren Einblick in die Verbrauchsdaten und das Verbrauchsverhalten des Kunden erhält. Dies wird gemeinhin als Eingriff in die Privatsphäre gewertet. Die digitale Fernablesung birgt zudem das Potenzial in sich, die gesetzlichen Spielregeln zur Aufrechterhaltung der Grundversorgung durch technische Innovation zu unterlaufen. Fernablesung ermöglicht immer auch Fernabsperrung. Bei der Abwägung der Verbraucherinteressen ist sorgfältig darauf zu achten, dass mit dem flächendeckenden Einsatz neuer Zählertechnologien nicht ein Instrument geschaffen wird, das vorrangig den nachvollziehbaren Interessen der Versorgungswirtschaft an einem reibungslosen und effizienten Inkasso-Geschäft dient. Im Interesse der Verbraucher darf die Einführung der elektronischen Verbrauchsmessung nicht zu hohen Umrüstungskosten für Letztverbraucher führen und es darf keine Pflichtausstattung mit Geräten zur elektronischen Verbrauchsmessung geben. Der Verbraucher sollte sich auch weiterhin für eine Teilnahme am manuellen Ableseverfahren entscheiden können.