Der Bundesrat hat in seiner 942. Sitzung am 26. Februar 2016 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen.
Anlage
Änderungen zur Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung und des InVeKoS-Daten-Gesetzes
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 7 Absatz 3 Satz 1 InVeKoSV)
In Artikel 1 Nummer 1 sind in § 7 Absatz 3 Satz 1 nach dem Wort "einzuzeichnen" die Wörter "oder es sind die im geografischen Beihilfeantragsformular vorgeschlagenen Flächen nach Prüfung durch den Antragsteller zu bestätigen" einzufügen.
Begründung:
Die vorgeschlagene Änderung dient der Klarstellung, dass die Antragstellenden im geografischen Antragsformular die Flächen und Landschaftselemente nicht nur selber als aktive Handlung einzeichnen, sondern auch Vorschläge des Systems übernehmen können. Die Prüfungspflicht durch die Antragstellenden soll sicherstellen, dass die vorgeschlagenen Polygone auch dem Willen der Antragstellenden entsprechen.
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 7 Absatz 3 Satz 2 InVeKoSV)
In Artikel 1 Nummer 1 ist in § 7 Absatz 3 Satz 2 nach den Wörtern " § 19 Absatz 1 Nummer 1" die Angabe "und 2" zu streichen.
Begründung:
Eine gesonderte Erfassung der bis zu zwei Meter breiten Landschaftselemente nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 würde einen großen Aufwand verursachen und zusätzliche Fehlerquellen eröffnen. Daher soll auf eine Erfassung dieser nicht den Cross Compliance-Verpflichtungen unterliegenden Landschaftselemente verzichtet werden.
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 7 Absatz 3 Satz 4 InVeKoSV)
In Artikel 1 Nummer 1 ist § 7 Absatz 3 Satz 4 zu streichen.
Begründung:
Eine möglicherweise notwendig werdende Hilfestellung bei der Einreichung des geografischen Beihilfeantragsformulars ist bereits im EU-Durchführungsrecht umfassend geregelt. Ein Betriebsinhaber kann sich bei der Einreichung seines Antrages unterschiedlicher Formen der Unterstützung bedienen. Zusätzlicher Regelungsbedarf besteht hier nicht.
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 8 Absatz 1 Nummer 2 InVeKoSV)
In Artikel 1 Nummer 2 sind in § 8 Absatz 1 Nummer 2 die Wörter "und Geburtsort" zu streichen.
Begründung:
Die durch die Antragstellenden anzugebenden Daten dienen zur Prüfung von doppelten Antragstellungen, die insbesondere bei mehreren Betriebssitzen in unterschiedlichen Ländern auftreten können. Neben dem Namen, dem Geburtsdatum und der Anschrift ist der Geburtsort darüber hinaus nicht zusätzlich erforderlich. Bei identischem Namen und identischer Anschrift liegt bereits ein hinreichender Anhaltspunkt für eine doppelte Antragstellung und deren Überprüfung vor. Die zusätzliche Angabe des Geburtsortes im Antragsformular erfordert eine gesonderte Überprüfung durch die Verwaltung. Diesem Mehraufwand steht kein adäquater Mehrwert im Hinblick auf die Vermeidung von Doppelbeantragungen gegenüber.
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 8 Absatz 1 Nummer 3 InVeKoSV)
In Artikel 1 Nummer 2 sind in § 8 Absatz 1 Nummer 3 die Wörter "und Gründungsort" zu streichen.
Begründung:
Die durch die Antragstellenden anzugebenden Daten dienen zur Prüfung von doppelten Antragstellungen, die insbesondere bei mehreren Betriebssitzen in unterschiedlichen Ländern auftreten können. Neben dem Namen, dem Gründungsdatum und der Anschrift ist der Gründungsort der juristischen Person darüber hinaus nicht zusätzlich erforderlich. Bei identischem Namen und identischer Anschrift liegt bereits ein hinreichender Anhaltspunkt für eine doppelte Antragstellung und deren Überprüfung vor. Die zusätzliche Angabe im Antragsformular erfordert eine gesonderte Überprüfung durch die Verwaltung. Insbesondere die Angabe des Gründungsortes lässt sich bei nicht natürlichen Personen (juristischen Personen, Vereinigungen von natürlichen Personen) nur mit einem erheblichen Mehraufwand überprüfen, da diese oftmals nicht in Handelsregistern enthalten ist. Es müssten dazu Gründungsurkunden eingesehen werden, die oftmals nicht vorliegen, soweit die Angabe des Gründungsortes überhaupt vermerkt wurde. Die Korrektheit der Angabe des Gründungsortes einer nicht natürlichen Person ist daher nicht oder nur mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand überprüfbar, ohne dass hierfür ein adäquater Mehrwert im Hinblick auf die Vermeidung von Doppelbeantragungen vorliegt. Darüber hinaus sind für alle Antragstellenden die entsprechenden Nachweise für den Prüffall vorzuhalten.
6. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 9 Absatz 1, Absatz 1a - neu -, Absatz 6 Satz 2 - neu -, Absatz 7, Absatz 8 - neu -, Absatz 9 - neu - InVeKoSV)
Artikel 1 Nummer 3 ist wie folgt zu fassen:
'3. § 9 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 und 1a ersetzt:
- (1) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, im Sammelantrag anzugeben, ob er in Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder § 5 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung genannte Unternehmungen oder Anlagen betreibt oder dort genannte Leistungen erbringt. Die Art der Unternehmung, Anlage oder Leistung ist dabei anzugeben. Andernfalls hat der Betriebsinhaber im Antrag zu erklären, dass Tatsachen im Sinne des Satzes 1 nicht vorliegen. Ist der Betriebsinhaber im Sinne des Absatzes 9 mit einem Unternehmen verbunden, müssen sich die nach Satz 1 und 2 verlangten Angaben oder die nach Satz 3 verlangte Erklärung auch auf jedes verbundene Unternehmen beziehen. Hat der Betriebsinhaber angegeben, dass er oder ein im Sinne des Absatzes 9 verbundenes Unternehmen in Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder § 5 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung genannte Unternehmungen oder Anlagen betreibt oder dort genannte Leistungen erbringt, ist der Betriebsinhaber außerdem verpflichtet, zusätzlich zu den ihn betreffenden Angaben Namen oder Firma und Anschrift und sofern vorhanden die Betriebsnummer im Sinne des § 17 des verbundenen Unternehmens anzugeben.
- (1a) Betreibt der Betriebsinhaber oder ein im Sinne des Absatzes 9 verbundenes Unternehmen in Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder § 5 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung genannte Unternehmungen oder Anlagen oder erbringt er oder ein im Sinne des Absatzes 9 verbundenes Unternehmen dort genannte Leistungen, kann der Betriebsinhaber durch Nachweise nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 belegen, dass er als aktiver Betriebsinhaber gilt. Besteht ein im Sinne des Absatzes 9 verbundenes Unternehmen, muss der Betriebsinhaber die Nachweise nach den Absätzen 2, 3, 4 Nummer 2 und Absatz 5 auch für die verbundenen Unternehmen vorlegen. Legt der Betriebsinhaber einen Nachweis im Sinne des Absatzes 5 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc oder Nummer 2 Buchstabe b vor, sind weitere Nachweise nach Absatz 5 für verbundene Unternehmen nicht erforderlich. Sollen im Falle des Absatzes 4 Nummer 1 und 2 auch die beihilfefähigen landwirtschaftlichen Flächen eines verbundenen Unternehmens berücksichtigt werden, sind diese zusätzlich anzugeben."
- b) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
"Ist der Betriebsinhaber im Sinne des Absatzes 9 mit einem Unternehmen verbunden, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Summe der Direktzahlungen, die der Betriebsinhaber und alle verbundenen Unternehmen für das Vorjahr erhalten haben, den in § 6 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung festgesetzten Betrag nicht überschreitet."
- c) Folgende Absätze 7 bis 9 werden angefügt:
- (7) Wenn der Betriebsinhaber in seinem Antrag angibt, dass weder er noch ein verbundenes Unternehmen im Sinne des Absatzes 9 eine Unternehmung oder eine Anlage im Sinne des Artikels 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder des § 5 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung betreibt und dass weder er noch ein verbundenes Unternehmen im Sinne des Absatzes 9 eine der in Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder des § 5 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung genannten Leistungen erbringt, ist er verpflichtet, in seinem Sammelantrag anzugeben, über welche Unterlagen zur Überprüfung der Eigenschaft des aktiven Betriebsinhabers er verfügt.
Unterlagen im Sinne des Satzes 1 sind,
- 1. soweit der Betriebsinhaber eine natürliche Person ist,
- a) die in Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe a oder b bezeichneten Unterlagen oder
- b) eine Kopie des Einkommensteuerbescheids für das letzte vor der Antragstellung liegende Steuerjahr, für das ihm ein solcher Bescheid vorliegt,
- 2. soweit der Betriebsinhaber keine natürliche Person ist, eine der für ihn in Betracht kommenden in Absatz 5 Nummer 1 bezeichneten Unterlagen.
Soweit der Betriebsinhaber über keine der vorgenannten für ihn in Betracht kommenden Unterlagen verfügt, hat er dies anzugeben und zu begründen.
- (8) Die Angaben nach Absatz 7 Satz 1 oder 3 sind nicht erforderlich, wenn
- 1. der Betriebsinhaber und mit ihm im Sinne des Absatzes 9 verbundene Unternehmen für das Vorjahr insgesamt lediglich Direktzahlungen erhalten haben, die den in § 6 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung festgesetzten Betrag nicht überschreiten, oder
- 2. die in § 7 Absatz 1 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung genannten Voraussetzungen vorliegen und diese im Rahmen des Sammelantrags nachgewiesen sind.
Die Landesstellen können die Vorlage der nach Absatz 7 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 vom Betriebsinhaber angegebenen Unterlagen sowie weitere Angaben und Unterlagen fordern, soweit dies zur Überprüfung der Eigenschaft des aktiven Betriebsinhabers erforderlich ist.
- (9) Ein verbundenes Unternehmen ist ein anderes Unternehmen,
- 1. über das der Betriebsinhaber die alleinige Kontrolle hat,
- 2. das über den Betriebsinhaber die alleinige Kontrolle hat oder
- 3. über das ein Unternehmen die alleinige Kontrolle hat, das auch über den Betriebsinhaber die alleinige Kontrolle hat." '
Begründung:
In das Kontrollsystem zum Kriterium "Aktiver Betriebsinhaber" einzubeziehen sind sowohl Betriebsinhaber, die eine Tätigkeit auf der Negativliste ausüben als auch solche, die angeben, keine solche Tätigkeit auszuüben.
Die vorgesehenen Änderungen in § 9 dienen dazu, dass die zuständigen Behörden insoweit auf Grund von Beanstandungen in einzelnen Ländern die nunmehr erforderlichen Informationen erhalten. Dies schließt auch Informationen über möglicherweise bestehende verbundene Unternehmen ein.
Zu Absatz 7:
Sofern der Betriebsinhaber und alle mit ihm verbundenen Unternehmen nach seinen Angaben keine negative Tätigkeit ausüben, ist es ausreichend, im Sammelantrag lediglich anzugeben, über welche relevanten Unterlagen er verfügt.
7. Zu Artikel 1 Nummer 6 (§ 11a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 InVeKoSV)
In Artikel 1 Nummer 6 sind in § 11a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 nach den Wörtern "des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013" die Wörter "mit Zwischenfruchtanbau" einzufügen.
Begründung:
Klarstellung des Gewollten in Übereinstimmung mit der Begründung in der Verordnung.
8. Zu Artikel 1 Nummer 6 (§ 11a Absatz 6 InVeKoSV)
In Artikel 1 Nummer 6 sind in § 11a Absatz 6 die Wörter "eines höheren Prozentsatzes als des sich aus dem ursprünglichen Sammelantrag ergebenden Prozentsatzes der Flächennutzung" durch die Wörter "einer größeren gewichteten Fläche als die sich aus dem ursprünglichen Sammelantrag ergebende gewichtete Fläche für eine Nutzung" zu ersetzen.
Begründung:
Mit der vorgeschlagenen Änderung soll die Begrenzung zur Anerkennung mit dem dynamischen Verweis auf einen zuvor anhand der Antragsdaten ermittelten Prozentwert an Flächennutzung im Umweltinteresse im Sinne des Artikels 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf einen absoluten Wert einer gewichteten Flächengröße abgestellt werden. Der Absolutwert der gemeldeten gewichteten Flächengröße an Flächennutzung im Umweltinteresse ist dem Antragsteller bekannt. Die Verwaltung kann bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Änderung auch zielgerichtet agieren, weil keine wechselseitigen Zusammenhänge beachtet werden müssen. Die Größe des für den Prozentsatz zugrunde zu legenden Ackerlandes steht erst nach allen Kontrollen fest. Änderungen am Ackerland können zu anderen Prozentwerten führen.
9. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b (§ 35 Absatz 2 InVeKoSV)
In Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b sind in § 35 Absatz 2 die Wörter "mit mindestens vier Dezimalstellen kaufmännisch gerundet" durch die Wörter "mit vier Dezimalstellen" zu ersetzen.
Begründung:
Eine Angabe der ersten vier Dezimalstellen ist ausreichend präzise. Eine kaufmännische Aufrundung könnte zu Überschreitungen der Größe der Referenzparzelle führen und soll deshalb nicht erfolgen.