Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat mit Schreiben vom 13. Januar 2014 zu der oben genannten Entschließung des Bundesrates* Folgendes mitgeteilt:
Der Bundesrat hat in seiner 914. Sitzung am 20. September 2013 beschlossen, der Fünften Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (Drs. 570/13 (PDF) vom 20. September 2013) nach Maßgabe verschiedener Änderungen zuzustimmen. Der Bundesrat hat zudem beschlossen, eine Entschließung hierzu zu fassen.
Zu dieser Entschließung nimmt die Bundesregierung wie folgt Stellung:
Zu 1.:
Laut einer Länderabfrage aus dem Jahr 2010 gibt es in Deutschland etwa 58 spezialisierte kaninchenhaltende Betriebe. Diese erzeugen ungefähr 15 Prozent des jährlich in Deutschland verzehrten Kaninchenfleisches1 (6.150 Tonnen). Nach Länderangaben zur Bestandsgröße unterscheiden sich die Betriebe teilweise erheblich. Die Tierzahlen im Mastbereich reichen dabei von 50 bis 15.000 Tieren, während die Größe der Zuchtbestände von 25 bis 1.500 Häsinnen variieren kann. Auf der anderen Seite werden rund 65 Prozent des in Deutschland verzehrten Kaninchenfleisches (26.650 Tonnen/14,8 Mio. Schlachtkörper) von schätzungsweise 60.000 erwerbsmäßigen Rasse- und Hobbykaninchenzüchtern2 erzeugt.
Auszugehen ist von § 1 Absatz 1 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung. Danach gilt die Verordnung nur für "das Halten von Nutztieren zu Erwerbszwecken".
In Erläuterung dieser Vorschrift, die im Falle der vorliegend betroffenen Fünften Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung unverändert bleibt und damit auch für die Kaninchen Bestand hat, wird im allgemeinen Teil der Begründung der Fünften Verordnung zur Änderung der TierschutzNutztierhaltungsverordnung (Drs. 570/13 (PDF) vom 3. Juli 2013) ausgeführt:
"Von dieser Regelung betroffen sind hierbei diejenigen Rasse- und Hobbykaninchenzüchter, die ihre Tiere vorwiegend zu Erwerbszwecken halten. Von einem Erwerbszweck ist in der Regel auszugehen, wenn die Haltung und/oder Zucht der Kaninchen über die Nutzung zum eigenen Bedarf hinausgeht und der Tierbestand einen geringen Umfang übersteigt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Tiere oder deren Produkte in größerem Umfang gegen Entgelt an Dritte abgegeben werden."
Ob dies der Fall ist, ist eine Frage des Einzelfalles und von der vor Ort zuständigen Behörde zu prüfen. Diese kann hierzu unter anderem eine Abschätzung des Eigenbedarfs heranziehen. Laut Aussagen aus Züchterkreisen steht bei Rasse- oder Hobbykaninchenzüchtern in der Regel mindestens einmal wöchentlich Kaninchenfleisch auf dem Speiseplan. Der Eigenbedarf für einen entsprechenden Vier-Personen-Haushalt würde damit bei etwa einem Schlachtkörper wöchentlich liegen.
Bei der Abschätzung, in welchem Umfang Tiere für die Abgabe zur Verfügung stehen, kann aus Sicht der Bundesregierung zur Orientierung davon ausgegangen werden, dass je Häsin bei der Rasse- oder Hobbykaninchenzucht durchschnittlich etwa 20 Jungtiere pro Jahr erzeugt werden. Der Anteil der für die Mast ausgewählten Jungtiere variiert von Züchter zu Züchter. Ob die Tiere, die weder zur Zucht noch für den Eigenbedarf verwendet werden, gegen Entgelt an Dritte abgegeben werden, ist von der Behörde vor Ort festzustellen. Ein Hinweis auf einen größeren Umfang einer solchen Abgabe könnte vorliegen, wenn die Zahl dieser Tiere regelmäßig deutlich über der Anzahl der für den Eigenbedarf 2 von insgesamt etwa 400.000 Rasse- und Hobbykaninchenzüchtern.
benötigten Tiere liegt und keine Anhaltspunkte für eine unentgeltliche Abgabe vorliegen.
Zu 2.:
Die Bundesregierung stellt für die Entwicklung und Prüfung tiergerechter Haltungsverfahren für Nutztiere regelmäßig Forschungsmittel zur Verfügung. Diese stehen auch für den Bereich der Kaninchenhaltung und -zucht offen.
- *. siehe Drucksache 570/13(B) 1etwa 41.000 Tonnen insgesamt.