Begründung
A. Allgemeines
I. Zielsetzung und Notwendigkeit des Gesetzes
Das vorliegende Gesetz ist erforderlich, um zentrale Politikziele der Vereinten Nationen, der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland erreichen zu können.
Die Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung hat das Ziel formuliert, den Anteil Erneuerbarer Energien zu erhöhen. Das Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen fordert, dass die Industrieländer zur Reduktion ihrer Treibhausgas-Emissionen u.a. die Nutzung Erneuerbarer Energien verstärken.
Der bei dem Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung beschlossene Aktionsplan verlangt dringend eine bedeutsame Steigerung des Anteils Erneuerbarer Energien. Auch die G8-Staaten haben wiederholt ihre Verpflichtung bestätigt, Erneuerbare Energien verstärkt zu nutzen, um eine nachhaltige Entwicklung herbeizuführen.
Dies steht im Einklang mit den Zielen der Europäischen Union (EU). Der Europäische Rat hat in seiner Schlussfolgerung vom 9. März 2007 das Ziel formuliert, den Anteil Erneuerbarer Energien am gesamten Energieverbrauch der EU von derzeit etwa 6,5 Prozent auf 20 Prozent im Jahr 2020 zu erhöhen.
Die Bundesregierung bietet als deutschen Beitrag für ein internationales Klimaschutzabkommen nach 2012 an, die Emissionen bis 2020 um 40 Prozent unter das Niveau von 1990 zu reduzieren. Dieses Angebot steht unter der Voraussetzung, dass die Europäische Union im selben Zeitraum ihre Emissionen um 30 Prozent gegenüber 1990 reduziert und andere Staaten vergleichbar ehrgeizige Ziele übernehmen. Hierbei spielen die Erneuerbaren Energien eine entscheidende Rolle: Ihr Anteil an der Stromversorgung soll von derzeit deutlich über 13 Prozent (Ende 2007) bis zum Jahr 2020 auf 25 bis 30 Prozent gesteigert und danach weiter kontinuierlich erhöht werden. In den vergangenen sechs Jahren ist es gelungen, den Anteil der Erneuerbaren Energien am Primärenergieverbrauch mehr als zu verdoppeln. Ein weiterer Ausbau ist notwendig, um die noch vorhandenen Potenziale in allen Bereichen der Erneuerbaren Energien zu nutzen.
Die Realisierung einer nachhaltigen Energieversorgung ist besonders bedeutsam. Es gilt dabei, die Energieversorgung künftiger Generationen unter Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes, ökologischer Ziele und gleichzeitigem wirtschaftlichem Wachstum sicherzustellen.
Ein Kernelement dieser Strategie ist es, den Anteil Erneuerbarer Energien an der Energieversorgung im Interesse der Sicherung endlicher Energieressourcen und im Hinblick auf den Umwelt- und den Klimaschutz weiter deutlich gesteigert werden.
Hierfür sollen Erneuerbare Energien mittel- bis langfristig ihre Wettbewerbsfähigkeit im Energiebinnenmarkt erreichen. Denn nur dann, wenn sich Erneuerbare Energien ohne finanzielle Förderung auf dem Markt behaupten, können sie auf Dauer eine tragende Rolle im Energiemarkt spielen. Die Berücksichtigung der unterschiedlichen externen Kosten (insbesondere langfristige Umwelt- und Klimaschäden) der konventionellen und Erneuerbaren Energien bei gleichzeitiger volkswirtschaftlicher Verträglichkeit bleibt weiter ein wichtiges Ziel.
Von großer Bedeutung sind ferner die direkt aus dem Ausbau der Erneuerbaren Energien im Strommarkt - und damit aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz - resultierenden Wirkungen auf den Wirtschaftsstandort Deutschland. Der Bau, Betrieb und die Instandhaltung von Anlagen zur Erzeugung Erneuerbarer Energien führen zu Investitionen, die zur Wertschöpfung in Deutschland beiträgt und damit auch Arbeitsplätze schaffen.
Gleichzeitig erfüllt das Erneuerbare-Energien-Gesetz eine wichtige industriepolitische Funktion.
Die durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz induzierten technologischen Innovationen und die durch Lerneffekte eintretende weitere Senkung der spezifischen Erzeugungskosten für Strom aus Erneuerbaren Energien stärken die hervorragende internationale Wettbewerbsposition der deutschen Erneuerbare-Energien-Branche. Erneuerbare Energien sind ein internationaler Wachstumsmarkt. So ist bis zum Jahr 2020 zu erwarten, dass sich das weltweite Investitionsvolumen in diese Technologien auf etwa 250 Mrd. Euro pro Jahr versechsfacht, wobei die höchsten Zuwächse im Bereich der Stromerzeugung aus Windenergie, Biomasse und Solarenergie zu erwarten sind. Aufgrund des technologischen Vorsprungs Deutschlands ist davon auszugehen dass auch künftig ein nennenswerter Teil des Weltmarktes, insbesondere für die anspruchsvollen Technologien, von Deutschland aus bedient werden wird.
II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes durch Artikel 1 dieses Gesetzes, inklusive der Folgeänderungen in den Artikeln 3 und 4, die Änderung des Projekt-Mechanismen-Gesetzes durch Artikel 2 und des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes durch Artikel 5 dieses Gesetzes ergibt sich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 24 des Grundgesetzes. Die Bestimmungen fallen in den Bereich der Luftreinhaltung (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 24 GG). Ziel des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist die Steigerung des Anteils Erneuerbarer Energien an der Stromversorgung, um eine nachhaltige Energieversorgung zu erreichen und so das Klima als Teil der natürlichen Umwelt zu schützen. Ziel und Gegenstand des Gesetzes ist folglich der Klimaschutz (und damit der Schutz der natürlichen Zusammensetzung der Luft).
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des Unterlassungsklagegesetzes in Artikel 6 dieses Gesetzes ergibt sich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 16. Ziel der Regelung ist die Verhütung des Missbrauchs wirtschaftlicher Machtstellungen.
III. Zugrundeliegender Sachverhalt und wesentliche Erkenntnisquellen
In der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung ist dargelegt, dass die Versorgung mit Energie eine wesentliche Grundlage für Wohlstand bildet und damit Voraussetzung für ein hohes Maß an Lebensqualität ist. Zugleich sind mit dem derzeitigen Energieverbrauch aber auch zahlreiche Probleme verbunden:
Der Energieverbrauch beruht weitgehend auf den fossilen Energieträgern Öl, Kohle und Gas.
Diese werden allen Prognosen nach auch auf absehbare Zeit noch die Hauptlast der Energieversorgung tragen müssen. Sie stehen aber nicht unbegrenzt zur Verfügung; infolge der zunehmenden Ausschöpfung dieser Energiequellen sind in den nächsten Jahrzehnten Kostensteigerungen zu erwarten. Durch ihren Verbrauch werden die Handlungsspielräume künftiger Generationen eingeengt.
Die energiebedingten Kohlendioxid-Emissionen sind weltweit für mehr als 70 Prozent des vom Menschen verursachten Treibhauseffekts verantwortlich (in Deutschland sogar für 87 Prozent). Auch insoweit geht unser heutiger Energieverbrauch zu Lasten künftiger Generationen, die mit den Folgen der Klimaveränderung konfrontiert werden.
Bei der Verbrennung fossiler Energieträger entstehen Luftschadstoffe wie Schwefeldioxid und Stickoxide, die zur Bildung des sauren Regens beitragen. Daneben werden Kohlenmonoxid, unverbrannte Kohlenwasserstoffe, Rußpartikel und Staub emittiert. Mit der Energieversorgung gehen schließlich auch beachtliche Gewässerbelastungen und Wasserverbräuche einher.
All dies führt zu Umweltbelastungen und negativen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit.
Gemessen an den Leitlinien für eine nachhaltige Entwicklung weisen Erneuerbare Energien gegenüber der heutigen, nicht nachhaltigen Versorgung von Wirtschaft und Gesellschaft mit Energie deutliche Vorteile auf:
- - Bei der energetischen Nutzung Erneuerbarer Energien entstehen in der Regel keine Luftschadstoffe und keine klimaschädlichen Gase wie Kohlendioxid, die zu der zunehmenden Erwärmung der Erdatmosphäre führen.
- - Verfügbarkeit und Einsatzfähigkeit Erneuerbarer Energien variieren zwar lokal, insbesondere in Abhängigkeit von den klimatischen Bedingungen. Weltweit sind sie aber nahezu unerschöpflich bzw. regenerieren sich in überschaubaren Zeiträumen.
- - Die Nutzung Erneuerbarer Energien ist nur mit vergleichsweise geringen Eingriffen in die Ökosysteme verbunden, schont die natürlichen Ressourcen und hinterlässt in der Regel keine langfristig irreversiblen Spuren in Natur und Landschaft.
Die deutlich verstärkte Nutzung Erneuerbarer Energien ist deshalb sinnvoll, um die natürlichen Lebensgrundlagen der Menschheit zu schützen. Dazu muss in Deutschland die begonnene Dynamik zur Erhöhung der Energieeffizienz und der zunehmenden Nutzung Erneuerbarer Energien weiter verstärkt werden, insbesondere im Bereich der aus umwelt- und klimapolitischer Sicht besonders bedeutsamen Stromerzeugung. Dies ist bei dem anstehenden Ersatz- und Erneuerungsbedarf im Kraftwerkspark zu berücksichtigen.
Der verstärkte Einsatz Erneuerbarer Energien ist auch aus weiteren Gründen vorteilhaft:
- - Erneuerbare Energien sind primär heimische Energien, die dazu beitragen, die Abhängigkeit von Energieeinfuhren zu verringern und so die Versorgungssicherheit zu verbessern.
- - Der Ausbau Erneuerbarer Energien schafft zukunftsfähige Arbeitsplätze in einer Reihe von Branchen, besonders im Bereich kleiner und mittlerer Unternehmen, die im Wirtschaftsgefüge der Bundesrepublik Deutschland z.B. als Innovationsträger besondere Bedeutung haben.
- - Neben ihrer Bedeutung für Handwerk und Gewerbe geben Erneuerbare Energien Impulse für mehrere Industriezweige - von der Metallindustrie bis zur elektrotechnischen Industrie, dem Maschinen-, Motoren- und Apparatebau sowie der Baustoffindustrie - und für die Land- und Forstwirtschaft.
- - Erneuerbare Energien sind ein beachtlicher Wirtschaftsfaktor, der auch Deutschlands Exportchancen verbessert.
- - Die verstärkte Nutzung Erneuerbarer Energien in Deutschland kann wichtige Anstöße zum Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung in anderen Industrie- und Entwicklungsländern geben.
2. Bisherige Erfolge des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz ist ein wichtiges Element des energiepolitischen Maßnahmenbündels der Bundesregierung. Der Deutsche Bundestag hat dieses Gesetz am 29. März 2000 verabschiedet; es trat zum 1. April 2000 in Kraft. Mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz wurde das in Deutschland durch das Stromeinspeisungsgesetz bereits 1991 eingeführte Einspeise- und Vergütungssystem zugunsten regenerativen Stroms an die Bedingungen im liberalisierten Strommarkt angepasst und erheblich verbessert.
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz hat in den vergangenen Jahren infolge der guten Förderbedingungen einen deutlichen Anstieg der Nutzung Erneuerbarer Energien zur Stromerzeugung bewirkt. Dies gilt vor allem für die Windenergie; mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz wurden aber auch für die anderen Erneuerbaren Energien - Biomasse, Solarstrahlung, Wasserkraft und Geothermie - vorteilhafte Bedingungen geschaffen. Auf diese Weise konnte der Anteil der Erneuerbaren Energien am Stromverbrauch von 5,5 Prozent im Jahr 1999 nach vorläufigen Zahlen auf deutlich über 13 Prozent im Jahr 2007 gesteigert werden.
Der Ausbau der Erneuerbaren Energien verläuft so erfolgreich, dass das im Erneuerbare-Energien-Gesetz für 2010 verankerte Ziel - mindestens 12,5 Prozent Anteil Strom aus Erneuerbaren Energien - bereits 2007 deutlich überschritten wurde; 2010 werden es voraussichtlich rund 15 Prozent sein. Im Jahr 2020 dürften nach Untersuchungen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit mindestens 27 Prozent erreicht werden. Hierfür spielt es auch eine wesentliche Rolle, inwieweit neben dem weiteren Ausbau der Erneuerbaren Energien auch der Stromverbrauch in Deutschland durch Nutzung der verfügbaren Effizienzpotentiale zurückgeht.
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz hat seit seiner Einführung zusammen mit den anderen von der Bundesregierung eingesetzten Instrumenten in den verschiedenen Sparten der Erneuerbaren Energien zur Entwicklung von Industriezweigen geführt und zur Sicherung bestehender und Schaffung neuer Arbeitsplätze beigetragen (vgl. Erfahrungsbericht der Bundesregierung 2007). Der Branche der Erneuerbaren Energien sind für 2006 insgesamt rund 236.000 Arbeitsplätze zuzurechnen wovon mindestens 134.000, das heißt mehr als die Hälfte, auf das Erneuerbare-Energien-Gesetz zurückzuführen sind. Gegenüber 2004 hat sich die Zahl der durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz geschaffenen Arbeitsplätze damit um rund 40 Prozent erhöht. Für eine weitere Entwicklung der Arbeitsplatzwirkungen ist wesentlich, dass die Erneuerbaren Energien in Deutschland zunehmend wettbewerbsfähig werden und sich die deutschen Unternehmen dieser Branche erfolgreich im stark wachsenden Weltmarkt behaupten.
Nach aktuellen Forschungsergebnissen entfiel auf die Windenergiebranche im Jahr 2006 mit etwa 82.000 Arbeitsplätzen mehr als die Hälfte der durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz geschaffenen Beschäftigung. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass in einer Netto-Betrachtung auch dann eine deutliche Zunahme der Beschäftigung zu verzeichnen ist, wenn die durch den Ausbau Erneuerbarer Energien wirksamen negativen Beschäftigungseffekte (Wegfall von Arbeitsplätzen in der konventionellen Stromwirtschaft, Budgeteffekt) berücksichtigt werden. Laut aktueller Studien beläuft sich der Netto-Beschäftigungseffekt im Jahr 2006 auf 67.000 bis 78.000 Arbeitsplätze.
Daneben sind von den gesamten Investitionen in Erneuerbare Energien, die sich nach aktuellen Studien für das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Zeitraum 2005-2020 auf über 150 Mrd. Euro belaufen werden, mehr als 95 Mrd. Euro bzw. 60 Prozent auf das Erneuerbare-Energien-Gesetz zurückzuführen.
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz leistet einen wichtigen Beitrag zur Reduktion der Emissionen von Treibhausgasen und Luftschadstoffen. Insgesamt wurden im Jahr 2006 durch Erneuerbare Energien rund 100 Mio. Tonnen Kohlendioxid vermieden. Dies bedeutet: Ohne ihre Nutzung lägen die gesamten energiebedingten Kohlendioxid-Emissionen nicht bei ca. 796 Mio. Tonnen, sondern um 12,5 Prozent höher. Damit ist der Beitrag der Erneuerbaren Energien zum Klimaschutz deutlich höher als ihr Anteil am Primärenergieverbrauch.
Dies erklärt sich u.a. daraus, dass nach der international angewandten Wirkungsgradmethode eine Kilowattstunde Strom aus Windenergie, Wasserkraft oder Fotovoltaik als eine Kilowattstunde Primärenergie bilanziert wird. Zur Produktion von einer Kilowattstunde Strom aus Kohle oder Erdgas werden dagegen faktisch und nach der international verwendeten Statistik abhängig vom Wirkungsgrad der Kraftwerke in Deutschland durchschnittlich rund drei Kilowattstunden Primärenergie benötigt. Entscheidend für die Kohlendioxid-Bilanzierung ist dabei der Verbrauch der Primärenergie Kohle bzw. Erdgas.
Der Kohlendioxid-Minderungseffekt Erneuerbarer Energien ist deshalb im Strommarkt auch sehr viel größer als im Wärme- oder Kraftstoffmarkt. Auf die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz geförderten Strommengen entfiel 2006 mit rund 44 Mio. Tonnen fast die Hälfte der durch Erneuerbare Energien eingesparten Kohlendioxid-Emissionen. Bislang hat kein anderes Instrument in Deutschland zu vergleichbaren Einsparungen geführt.
Die Bedeutung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes als Instrument zum Klimaschutz ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass die Kohlendioxid-Emissionen ohne die seit dem Jahr 2000 neu in Betrieb gegangenen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien in Deutschland nicht gesunken, sondern gestiegen wären und die energiebedingte Kohlendioxid-Minderung ohne die gesamte nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vergütete Strommenge seit 1990 nur 11 Prozent statt 16 Prozent betragen hätte. Auch die Verpflichtung Deutschlands aus dem Kyoto-Protokoll in Gestalt der EG-Lastenteilungsvereinbarung (Senkung der gesamten Treibhausgas-Emissionen im Zeitraum 2008/2012 gegenüber 1990 um 21 Prozent) würde vermutlich ohne das Erneuerbare-Energien-Gesetz nicht erfüllt werden können.
Neben Kohlendioxid werden durch Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien auch die Emissionen anderer Treibhausgase vermieden. Die gilt insbesondere für das gegenüber Kohlendioxid sehr viel klimarelevantere Methan aus Deponiegas, Klärgas und Grubengas sowie aus Gülle aus der Landwirtschaft, die auf die Felder ausgebracht wird.
Die Nutzungskonkurrenz von Biomasse in den verschiedenen energetischen sowie stofflichen Nutzungsbereichen als auch zur Nahrungs- und Futtermittelerzeugung ist dabei, gerade auch im Hinblick auf ihre Preiswirkungen, Gegenstand der weiteren Beobachtung.
3. Wesentliche Erkenntnisquellen
Zentrale Erkenntnisquelle für den Gesetzentwurf ist der Erfahrungsbericht der Bundesregierung nach § 20 des bislang geltenden Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Dieser Erfahrungsbericht beruht wiederum auf zahlreichen wissenschaftlichen Untersuchungen, die im Auftrag der Bundesregierung, der Europäischen Kommission und sonstiger Stellen angefertigt wurden.
Neben dem Erfahrungsbericht sind Untersuchungen, die im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit angestellt wurden, sowie Stellungnahmen von sachkundigen Privatpersonen, Forschungsinstituten, Unternehmen, Verbänden, Behörden und sonstigen Sachverständigen als Erkenntnisquellen herangezogen worden.
IV. Wesentliche Änderungen zur geltenden Rechtslage
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz hat sich im internationalen Vergleich als effektiv im Hinblick auf die Erreichung der Ausbauziele erwiesen. Aus diesem Grund hält die Neufassung an der bewährten Grundstruktur fest.
1. Weitere Erhöhung von Effektivität und Effizienz
Die vorgesehenen Änderungen zielen zum einen vornehmlich darauf ab, die Effektivität und die Effizienz des Gesetzes noch weiter zu erhöhen. Die mit dem Einsatz Erneuerbarer Energien verbundenen CO₂-Vermeidungskosten, die je nach Sparte z. T. ganz erhebliche Unterschiede aufweisen, sollen deutlich gesenkt werden (nähere Angaben zu ihrer aktuellen sowie künftig möglichen Höhe vgl. EEG-Erfahrungsbericht, S. 36 f.)
a. Wasserkraft
Der Ausbau der Wasserkraftnutzung stagniert bei 3,5 Prozent der Stromversorgung (rund 21 Mrd. Kilowattstunden im Jahr 2006). Um bessere Anreize zu setzen, werden ab 2009 die Vergütungssätze für kleine Anlagen (bis 5 Megawatt) angehoben und formale Beschränkungen für die Anerkennung von Leistungserhöhungen bei größeren Anlagen aufgehoben. Um die ökologische Verträglichkeit des Ausbaus sicherzustellen, wird die Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in Zukunft für sämtliche Leistungsklassen an ökologische Kriterien gebunden.
Strom aus Biomasse verzeichnet ein dynamisches Wachstum. Die Verstromung von Biomasse lag im Jahr 2006 mit insgesamt rund 18 Mrd. Kilowattstunden mehr als viermal so hoch wie im Jahr 2000 (4,1 Mrd. Kilowattstunden); u. a. bedingt durch die starke Zunahme bei der Stromgewinnung aus Biogas. Allerdings stiegen auf Grund der hohen Nachfrage auch die Kosten für Rohstoffe, so dass die jährliche Degression ab 2009 von 1,5 auf 1 Prozent leicht gesenkt wird. Um die Nutzungseffizienz zu verbessern, wird der Bonus für die Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) von 2 auf 3 Cent je Kilowattstunde erhöht und im Gegenzug die Grundvergütung abgesenkt: um 0,5 Cent je Kilowattstunde bei kleinen und mittleren und um 2 Cent je Kilowattstunde bei großen Anlagen. Damit sollen auch effiziente, dezentrale Strukturen gestärkt werden. Die Vergütung von Strom aus Palmöl wird in Zukunft nur dann mit einem Bonus versehen wenn ein wirksames Zertifizierungssystem besteht, das die Einhaltung von Nachhaltigkeitsstandards für die eingesetzte Biomasse sicherstellt.
Mit rund 31 Mrd. Kilowattstunden lieferte die Windenergie 2006 bereits 5 Prozent unserer Stromversorgung. Allerdings verläuft der Ersatz alter Windenergieanlagen durch neue, modernere und effizientere Anlagen bislang langsamer als erwünscht. Daher werden die Rahmenbedingungen für dieses so genannte Repowering an Land verbessert.
Die Stromgestehungskosten für Windenergie konnten seit 1991 um 60 Prozent gesenkt werden.
Aufgrund von Preissteigerungen bei Rohstoffen, insbesondere Stahl und Kupfer, muss jedoch die jährliche Degression von 2 Prozent auf 1 Prozent abgesenkt werden. Die Entwicklung der Windenergienutzung auf See (Offshore) ist langsamer voran gegangen als erwartet.
Ein Grund dafür ist in den Kosten dieser völlig neuen Technologie zu sehen, die höher als bisher angenommen sind. Der Einstieg in die Offshore-Windenergienutzung in Deutschland soll erreicht werden, indem die Anfangsvergütung auf ein mit anderen EU-Ländern vergleichbares Niveau angehoben und im Gegenzug die Endvergütung abgesenkt wird.
d. Fotovoltaik
Der Ausbau der Fotovoltaik verlief in den vergangenen Jahren rasant: Die Solarstromerzeugung konnte von 64 Mio. Kilowattstunden im Jahr 2000 auf über 2 Mrd. Kilowattstunden im Jahr 2006 gesteigert werden (knapp 0,4 Prozent der Stromversorgung). Milliardenbeträge wurden in neue Produktionskapazitäten investiert und hoch qualifizierte Arbeitsplätze geschaffen, überwiegend in den neuen Bundesländern. Unterstützt durch Forschungs- und Entwicklungsprogramme konnten unerwartet hohe Produktionsfortschritte erzielt werden. Durch diese erfolgreiche Entwicklung konnten die Herstellungskosten für Fotovoltaikanlagen deutlich gesenkt werden. Daher wird die jährliche Degression für neue Anlagen ab 2009 angehoben.
2. Weiterentwicklung des Energiesystems
Zukünftig werden die Anlagenbetreibenden einen Beitrag zur Netzstabilität leisten: Durch Erbringung von Systemdienstleistungen bei Windenergieanlagen und die Nutzung von virtuellen Kraftwerken, Lastmanagement und Energiespeichern. Die Empfehlungen des Erfahrungsberichts für ein neu gestaltetes Einspeisemanagement werden umgesetzt.
3. Marktintegration
Schließlich werden die Weichen für eine Weiterentwicklung des Fördermechanismus gestellt, der eine graduelle wirtschaftliche Integration Erneuerbarer Energien in den Energiemarkt ermöglicht.
Insbesondere werden eine Marktöffnung ab der Ebene der Übertragungsnetzbetreiber und die Direktvermarktung von Strom aus Erneuerbaren Energien auf dem Verordnungswege realisierbar.
V. Alternativen
Einzige nennenswerte Alternative zu einem Einspeisetarifmodell, wie es das Erneuerbare-Energien-Gesetz darstellt, wäre ein sog. Quotensystem. In diesem werden keine festen, nach Sparten differenzierten Abnahmepreise für Strom aus erneuerbaren Energien, sondern lediglich Mengenziele festgelegt. Aktuelle Untersuchungen der Europäischen Kommission (KOM (2005) 627 endg.) und von Sir Nicolas Stern im Auftrag der Regierung des Vereinigten Königreichs haben allerdings festgestellt, dass Einspeisetarife sowohl kostengünstiger (effizienter) als auch wirksamer (effektiver) sind. Das EEG ist gerade vor diesem Hintergrund ein legitimes besonders geeignetes, in jeder Hinsicht erforderliches und in der Gesamtabwägung angemessenes Instrument zur Markteinführung Erneuerbarer Energien.
VI. Mitteilungspflichten
Es werden mit dem Gesetzentwurf keine neuen Mitteilungspflichten, administrativen Pflichten oder Genehmigungsverfahren eingeführt oder erweitert.
VII. Gesetzesfolgen
1. Gewollte und ungewollte Auswirkungen
a. Entwicklung der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien
Seit Einführung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Jahr 2000 hat sich die Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien auf 71 Mrd. Kilowattstunden im Jahr 2006 etwa verdoppelt.
Diese Entwicklung ist praktisch ausschließlich auf das Erneuerbare-Energien-Gesetz zurückzuführen.
Die höchste absolute Zunahme entfällt auf die Windstromerzeugung, wobei seit der Neuregelung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Jahr 2004 auch bei der Verstromung von Biomasse und solarer Strahlungsenergie ein deutliches relatives Wachstum zu verzeichnen ist.
Der Anteil an der Bruttostromerzeugung hat sich seit dem Jahr 2000 von 6,3 Prozent auf deutlich über 13 Prozent im Jahr 2007 erhöht. Somit entspricht die Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien mittlerweile der Höhe nach in etwa dem Anteil der Stromerzeugung aus Erdgas oder der durch das Energieversorgungsunternehmen Energie Baden-Württemberg (EnBW) bereitgestellten Strommenge. Das in § 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und der EG-Richtlinie 2001/77/EG formulierte Ausbauziel, bis 2010 einen Anteil der Erneuerbarer Energien an der Stromversorgung von mindestens 12,5 Prozent zu erreichen, wurde bereits im Jahr 2007 deutlich übertroffen.
b. Beitrag des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes zum Klimaschutz
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz leistet einen wichtigen Beitrag zur Reduktion der Emissionen von Treibhausgasen und Luftschadstoffen. Im Jahr 2006 sind dem EEG mit rund 44 Mio. Tonnen fast die Hälfte der durch Erneuerbare Energien insgesamt bewirkten Kohlendioxid-Einsparungen zuzurechnen (s. dazu ausführlich auch oben 2.).
c. Wirkungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auf Natur und Landschaft
Mit dem Ausbau Erneuerbarer Energien sind Wirkungen auf Natur und Landschaft verbunden.
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz enthält deshalb Regelungen, um negative Wirkungen zu vermeiden oder zu minimieren. So knüpfen die Vergütungsregelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bei der Wasserkraft an einen guten ökologischen Zustand der Gewässer an.
Die Vergütung von Strom aus Fotovoltaikanlagen auf Freiflächen wird an die Aufstellung eines Bebauungsplans gebunden. Als Standorte kommen neben versiegelten Flächen und Konversionsflächen auch intensiv genutzte Ackerflächen in Betracht. Diese müssen allerdings in Grünland umgewandelt werden, um neue Lebensräume für Tiere und Pflanzen zu bieten.
Im Rahmen der Erzeugung von Strom aus Biomasse werden durch das bestehende Regelwerk für die Landwirtschaft in Deutschland die negativen ökologischen Auswirkungen minimiert.
Zu einem potenziellen Problemfeld entwickelt sich jedoch der Import von Palmöl für die Stromerzeugung. Zwar wurden 2005 nur etwa fünf bis sechs Prozent der importierten Palmölmenge verstromt. Trotzdem ist der Einsatz kritisch zu bewerten, weil er mit der Vernichtung von tropischen Regenwäldern in Verbindung gebracht wird und in diesem Fall nicht mit der Zielsetzung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vereinbar ist. Um in Zukunft auf negative Entwicklungen in diesem Bereich reagieren zu können, wurde in die Neufassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes eine Verordnungsermächtigung aufgenommen, um die Nachhaltigkeit der Stromerzeugung aus Biomasse zu sichern.
Am intensivsten untersucht wurden bisher die Umweltwirkungen der Nutzung der Windenergie.
Negative Effekte wie die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, die Störung von Anwohnern und Erholungssuchenden, aber auch von Tieren durch Lärm, Schattenwurf, Lichtreflexe usw. sowie die Kollisionsraten von Vögeln sind aufgrund des bewährten Zusammenspiels der Regelungen des EEG mit dem Raumordnungs- oder Zulassungsrecht, von wenigen Ausnahmen abgesehen, gering.
Neben der Minimierung von möglichen negativen Auswirkungen auf Natur und Landschaft sind die positiven Klimawirkungen des Ausbaus der Erneuerbaren Energien hervorzuheben.
Erneuerbare Energien tragen dazu bei, die Folgeschäden der Klimaänderungen zu vermindern.
Dies leistet auch einen Beitrag für den Schutz von Natur und Landschaft (z.B. Verminderung von durch den Klimawandel hervorgerufenem Artenschwund, s. IPCC-Bericht 2007).
d. Einzel- und gesamtwirtschaftliche Aspekte des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Wesentlicher Kostenfaktor des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist derzeit und in absehbarer Zukunft, dass die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz gewährten Vergütungen über dem Preis konventionell erzeugten Stroms liegen. Wird dieser anhand von Börsennotierungen nährungsweise bestimmt verteuerte sich die Strombeschaffung der Energieversorgungsunternehmen im Jahr 2006 um zunächst etwa 3,3 Milliarden Euro. Bei einer - fiktiven - Gleichverteilung der Differenzkosten ergab sich im Jahr 2006 für alle nicht besonders begünstigten (s. u.) Stromabnehmer eine EEG-Umlage von etwa 0,75 Cent pro Kilowattstunde. Als weitere, allerdings deutlich niedrigere Kostenwirkungen des Ausbaus der Erneuerbaren Energien sind insbes. der zusätzliche Bedarf an Regel- und Ausgleichsenergie, der EEG bedingte Teillastbetrieb einzelner Kraftwerke sowie Transaktionskosten und - zukünftig - zusätzliche Netzausbaukosten zu nennen.
Diese Rechnung ist jedoch noch keine vollständige ökonomische Bilanz des EEG. Neben betriebswirtschaftlichen Effekten hat es auch positive gesamtwirtschaftliche Wirkungen. Hierzu zählen die Vermeidung externer Schadenskosten sowie Einsparungen beim Import von Steinkohle und Gas nach Deutschland. Diese beliefen sich 2006 auf etwa 0,9 Mrd. Euro.
e. Innovationen, Umsätze und Arbeitsplätze durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz ist auch ein wichtiges technologie- und industriepolitisches Instrument. Die im Gesetz vorgegebene Degression der Vergütungssätze übt einen dauerhaften Anreiz aus, dass die Anlagen immer effizienter, zuverlässiger und/oder günstiger angeboten werden müssen, um die Rentabilität von Neuinvestitionen aufrecht zu erhalten. Beispielsweise liegen die heutigen Stromgestehungskosten von Windenergieanlagen um ca. 60 Prozent niedriger als zu Beginn der Markteinführung Anfang der 1990er Jahre. Dem Zweck, neue technologische Entwicklungen zu stimulieren und diese zeitnah am Markt umzusetzen, dienen auch die Bonusregelungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz. Auf diese Weise konnte im Bereich der Biomassenutzung die Aufbereitung von Biogas auf Erdgasqualität und dessen Einspeisung ins Erdgasnetz angestoßen werden. Gleichzeitig basieren die Anlagen zur Nutzung fester Biomasse zunehmend auf neuen Technologien wie dem Organic Rankine Cycle, der einen Anlagenbetrieb in Kraft-Wärme-Kopplung auch in relativ kleinen Leistungsbereichen ermöglicht. Beides dient dazu, die Effizienz der Bioenergienutzung zu erhöhen. Insgesamt werden diese Entwicklungen durch umfangreiche Ausgaben für Forschung und Entwicklung unterstützt.
Durch die verschiedenen Maßnahmen zur Förderung Erneuerbarer Energien hat sich inzwischen ein umsatzstarker Markt entwickelt. Im Jahr 2006 wurde mit der Nutzung Erneuerbarer Energien in Deutschland ein Umsatz von rund 23 Mrd. Euro erwirtschaftet. Dies entspricht einem Anstieg um etwa 25 Prozent gegenüber dem Vorjahr und fast einer Verdoppelung gegenüber 2004 (12,3 Mrd. Euro). Mit gut 14 Mrd. Euro waren dabei im Jahr 2006 über 60 Prozent des Gesamtumsatzes durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz induziert.
Davon profitieren Unternehmen auf allen Wertschöpfungsstufen: von der Stahlindustrie über den Maschinenbau bis zum Anlagenhersteller, aber auch die Land- und Forstwirtschaft, das Handwerk und Dienstleister. Die so genannten Firstmover-Vorteile bei der Nutzung Erneuerbarer Energien mit modernen Technologien zahlen sich für Deutschland auch bereits im Export aus. Nach Erhebungen des Deutschen Windenergie-Instituts (DEWI) betrug die Wertschöpfung der deutschen Windindustrie an allen weltweit produzierten Anlagen und Komponenten 2006 bereits gut 5,5 Mrd. Euro; die Exportquote lag entsprechend bei rund 70 Prozent.
Die positive Entwicklung der Erneuerbaren Energien spiegelt sich auch in entsprechenden Beschäftigungswirkungen wider. Der Branche der Erneuerbaren Energien waren im Jahr 2006 insgesamt rund 236.000 Arbeitsplätze zuzurechnen, wovon mehr als die Hälfte auf das Erneuerbare-Energien-Gesetz zurückzuführen sind. Gegenüber 2004 hat sich die Zahl der durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz geschaffenen Arbeitsplätze dabei um rund 40 Prozent erhöht.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass in einer Netto-Betrachtung auch dann eine Zunahme der Beschäftigung zu verzeichnen ist, wenn die durch den Ausbau Erneuerbarer Energien wirksamen negativen Beschäftigungseffekte (Wegfall von Arbeitsplätzen in der konventionellen Stromwirtschaft, Budgeteffekt) berücksichtigt werden. Laut aktueller Studien beläuft sich der Netto-Beschäftigungseffekt im Jahr 2006 auf 67.000 bis 78.000 Arbeitsplätze.
2. Kosten für die öffentlichen Haushalte
Durch die Neuregelung entstehen nur geringfügige zusätzliche Kosten für die öffentlichen Haushalte. Die Errichtung der Clearingstelle und die Erstellung des Erfahrungsberichtes genauso wie die Tätigkeit des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und der Bundesnetzagentur sind bereits auf Basis der bislang geltenden Rechtslage erfolgt.
Die Aufgaben für die Bundesnetzagentur werden nur geringfügig erweitert. Dies dient der besseren Evaluierung des Gesetzes. Im Gegenzug wird die Ermächtigung zur Schaffung eines Anlagenregisters gestrichen. Es ist davon auszugehen, dass die Bundesnetzagentur die Aufgaben, die ursprünglich das Anlagenregister erfüllen sollte, mit wesentlich weniger Aufwand erfüllen kann, da ihr ein Großteil der relevanten Daten schon heute im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Kontrolle des bundesweiten Ausgleichs zugeleitet werden.
Das Gesetz kann Mehrausgaben durch die Ausweitung der behördlichen Tätigkeit beim Bund verursachen. Sie ergeben sich u. a. aus zusätzlichen Aufgaben der Bundesnetzagentur gemäß § 61. Über etwaige Mehrausgaben wird im Rahmen der Verhandlungen über den Haushalt 2009 entschieden. Dabei werden die Ergebnisse aus der zurzeit laufenden Personalbedarfsermittlung für den gesamten Energiebereich der Bundesnetzagentur zu berücksichtigen sein.
Unmittelbare Kosten für die öffentlichen Haushalte entstehen insoweit, als ihre Strombezugskosten durch eine steigende EEG-Umlage geringfügig höher ausfallen.
3. Kosten für Wirtschaft und Verbraucher
Die künftigen Kosten des Erneuerbare-Energien-Gesetzes werden wesentlich von der Entwicklung der Vergütungszahlungen und des in Abzug zu bringenden anlegbaren Werts der entsprechenden Strommengen bestimmt. Mit steigenden Strompreisen und sinkenden EEG-Vergütungen sollen künftig in zunehmendem Maße EEG-relevante Strommengen aufgrund attraktiverer Vermarktungsmöglichkeiten nicht mehr über das EEG vergütet, sondern am Markt gehandelt werden. Diese Entwicklung kann dazu führen, dass die nach dem EEG gewährten Vergütungen sowie die hieraus resultierenden Differenzkosten nur noch bis etwa Mitte des nächsten Jahrzehnts ansteigen. Anschließend gehen sie trotz weiterhin zunehmender Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien wieder zurück.
Wissenschaftliche Untersuchungen für das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erwarten auf Grundlage des vorgelegten Regierungsentwurfs einen Anstieg der EEG-Differenzkosten von 3,3 Mrd. Euro (2006) auf ein Maximum von etwa 6,2 Mrd. Euro im Jahr 20155 sowie anschließend bis zum Jahr 2030 einen deutlichen und kontinuierlichen Rückgang auf 0,6 Mrd. Euro (2020: 4,9 Mrd. Euro). Bei dieser Rechnung sind die durch erneuerbaren erzeugten Strom vermiedenen Netzentgelte ebenso wenig berücksichtigt wie die Markt- und Preiswirkungen des künftig zunehmend frei gehandelten Stroms aus Erneuerbaren Energien.
Würden die genannten Differenzkosten gleichmäßig an alle in Frage kommenden Stromabnehmer weiter gegeben, stiegen die EEG-Kosten auf für alle nicht von der Besonderen Ausgleichsregelung profitierenden Endkunden (neben Haushalten auch andere gewerbliche oder industrielle Abnehmer) rein rechnerisch zunächst von 0,75 Cent pro Kilowattstunde (2006) auf rd. 1,5 ct/kWh im Jahr 2015, um danach bis 2030 ebenfalls wieder auf rund 0,2 Cent pro Kilowattstunde zu sinken (2020: 1,2 Cent pro Kilowattstunde).
Die Änderungen, die im vorliegenden Gesetzentwurf gegenüber dem EEG 2004 vorgenommen wurden bewirken im Jahr 2020 insgesamt einen Anstieg der jährlichen EEG-Differenzkosten um etwa 800 Millionen Euro. Ab Mitte des übernächsten Jahrzehnts führt die erhöhte Degression bei der solaren Stromerzeugung dann zu sinkenden Kosten, die im Jahr 2030 bereits rund 500 Millionen Euro betragen. Zwischen 2009 und 2030 führt der Gesetzentwurf gegenüber der aktuellen Rechtslage zu Mehrkosten von insgesamt 7 Milliarden Euro.
Für einen durchschnittlichen Haushaltskunden (Tarifkunden), der im statistischen Mittel rund 1.700 kWh Strom im Jahr verbraucht, entspricht dies zunächst etwa einer Verdoppelung der monatlichen EEG-Umlage von rund 1,10 Euro (2006) auf 2,15 Euro im Jahr 2015. Bis 2030 geht diese dann auf rund 0,30 Euro zurück. Bezogen auf den von der Stromwirtschaft häufig verwendeten Referenzhaushalt mit einem jährlichen Stromverbrauch von 3.500 kWh ergibt sich ein Anstieg der monatlichen EEG-Kosten von etwa € 2,20 (2006) auf ein Maximum von rund € 4,40 im Jahr 2015. Anschließend bis 2030 gehen die Kosten deutlich bis auf etwa € 0,60 zurück (2020: 3,60 Euro). Die tatsächlichen Kostenwirkungen schwanken in der Praxis allerdings stark in Abhängigkeit vom tatsächlichen Stromverbrauch und der Anzahl der Personen der Haushalte.
Selbst unter der fiktiven Annahme, dass die aktuellen Haushaltsstrompreise konstant blieben, würde der Anteil des EEG lediglich von derzeit etwa 4 Prozent auf knapp 7 Prozent im Jahr 2015 steigen. In der Realität dürften weiterhin steigende Strompreise dafür sorgen, dass die EEG-Umlage zu keinem Zeitpunkt über 6% des Strompreises betragen wird.
Von den aufgrund des Regierungsentwurfs erhöhten EEG-Kosten sind die von der Besonderen Ausgleichsregelung begünstigten Unternehmen gar nicht bzw. nur in sehr geringem Umfang betroffen weil ihre EEG-Kosten auf 0,05 Cent pro Kilowattstunde festgeschrieben sind.
Für ein gerade nicht privilegiertes Unternehmen mit einem jährlichen Stromverbrauch von 10 GWh führt der Regierungsentwurf gegenüber der bisherigen Rechtslage 2015 zu jährlichen Mehrkosten von maximal etwa 20.000 Euro. Ein typisches Krankenhaus (Jahresstromverbrauch 2GWh) hätte dann Kostenerhöhungen von etwa 4.000 Euro zu tragen; in beiden Fällen mit sinkender Tendenz.
4. Bürokratiekosten
Auch im Bereich der Bürokratiekosten ergeben sich nur wenige Änderungen gegenüber dem Vorgängergesetz.
Im Saldo verringert die Neufassung des Gesetzes die Bürokratiekosten erheblich.
Neue Informationspflichten werden nur vereinzelt und mit geringen Bürokratiekosten normiert.
Im Gegenzug werden Informationspflichten mit erheblichen Bürokratiekosten abgeschafft.
a. Neue Informationspflichten
- (1) Die Begünstigten der besonderen Ausgleichsregelung unterliegen einer neuen Informationspflicht.
Sie müssen nach § 48 zum Zweck der Evaluierung der besonderen Ausgleichsregelung Auskunft erteilen. Schon nach § 16 Abs. 8 EEG 2004 gibt es die Möglichkeit, im Rahmen des Erfahrungsberichts auch die Auswirkungen des § 16 EEG 2004 auf die begünstigten Firmen zu untersuchen, da danach § 16 Gegenstand des Erfahrungsberichts ist. Allerdings gab es bisher keine ausdrückliche Auskunftspflicht der Unternehmen.
Diese Pflicht ist erforderlich, da die Daten anderweitig nicht beschafft werden konnten, aber benötigt werden, um die Ausnahmeregelung zu evaluieren. Die besondere Ausgleichsregelung belastet die nicht privilegierten Stromverbraucher in erheblichem Maße, so dass eine Überprüfung der Rechtfertigung dieser Regel im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich ist.
Für die auskunftspflichtigen Unternehmen erhöht sich der Aufwand, allerdings in vertretbarem Maße. Für eine aussagefähige Studie müssen ca. 100 Unternehmen befragt werden. Eine solche Befragung wird etwa alle vier Jahre zur Erstellung des Erfahrungsberichts durchgeführt werden. Dadurch ergeben sich im Schnitt 25 befragte Unternehmen im Jahr. Für das Ausfüllen der Befragungsbögen und die Rücksendung inklusive Aufbereitung der abgefragten Daten können maximal zwei Arbeitstage je Unternehmen veranschlagt werden. Bei einem angenommenen mittleren Qualifikationsniveau läge der Stundensatz bei 38 Euro. Somit entstehen pro Unternehmen maximal Kosten in Höhe von 608 Euro. Bei 25 Fällen im Jahr betragen die Gesamtkosten pro Jahr 15 200 Euro.
- (2) Daneben wird eine Regelung neu eingeführt, die Erzeuger von Strom aus Erneuerbaren Energien verpflichtet, Strommengen an die Bundesnetzagentur zu melden, die sie selbst vermarkten.
Die Regelung soll die Evaluation des EEG erleichtern. Auch ist sie nötig, um sicherzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland ihre Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Union zur Strommenge aus Erneuerbaren Energien erfüllen kann. Die Zahl derjenigen, die Strom selbst vermarkten, sagt etwas über die Konkurrenzfähigkeit von Strom aus Erneuerbaren Energien und über die Förderbedürftigkeit aus. Diese Daten sind zur Evaluation des Gesetzes erforderlich und können auf anderem Wege nicht erlangt werden. Die Gesamtkosten lassen sich nicht abschätzen. Es ist völlig unklar, wie viele Unternehmen nach der Neuregelung der Selbstvermarktung von dieser Möglichkeit Gebrauch machen werden, da die Anzahl wesentlich von der konkreten Ausgestaltung der Selbstvermarktung abhängt. Dies soll jedoch erst durch eine Verordnung erfolgen.
Die Kosten für ein einzelnes Unternehmen sind gering. Die Übermittlung der Summe des erzeugten Stroms dürfte nicht mehr als 10 Minuten in Anspruch nehmen und von einer Person mit einer einfachen Qualifikation durchgeführt werden können, so dass bei einem Stundenlohn von 25,20 Euro pro Unternehmen und Jahr Kosten in Höhe von unter 5 Euro anfallen.
- (3) Eine weitere neue Informationspflicht besteht für Biogasanlagen, die einen Bonus für den Einsatz nachwachsender Rohstoffe (Nawaro-Bonus) in Anspruch nehmen und neben nachwachsenden Rohstoffen auch andere Biomasse einsetzen. Diese müssen zukünftig durch eine Bescheinigung eines Umweltgutachters oder einer Umweltgutachterin nachweisen, in welchem Verhältnis sie die Stoffe eingesetzt haben. Anhand dieses Nachweises kann der Netzbetreiber ermitteln für welchen Anteil des Stroms ein Anspruch auf die Zahlung eines Nawaro-Bonus besteht. Diese Regel war im EEG 2004 nicht erforderlich, weil nach dem alten Gesetz Anlagen, die einen Nawaro-Bonus erhalten wollten, ausschließlich nachwachsende Rohstoffe einsetzen durften.
Es ist schwer zu schätzen, wie viele Anlagen betroffen sind. Insgesamt gibt es ungefähr 3200 Biomasseanlagen. Davon sind ca. 2100 Nawaro-Anlagen. Nicht alle Nawaro-Anlagen sind Biogasanlagen, so dass die Zahl der potentiell in Frage kommenden jedenfalls unter den oben geschätzten 2100 liegt. Außerdem werden bei weitem nicht alle Anlagen neben den nachwachsenden Rohstoffen weitere Rohstoffe einsetzen. Vielmehr wird dies eher einen kleinen Teil betreffen, gerade weil viele Nawaro-Anlagen feste Lieferverträge für lange Zeiträume abgeschlossen haben. Selbst wenn man davon ausgeht, dass 25 % zukünftig andere Biomasse beimischen wären nur 525 Anlagen betroffen. Geht man davon aus, dass eine Umweltgutachterin oder ein Umweltgutachter einen halben Tag zur Überprüfung der Einsatzstoffe braucht und der Tagessatz einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters bei ca. 700 Euro liegt kostet dieses Gutachten etwa 450 Euro. Insgesamt fallen demnach Kosten in Höhe von 236.250 Euro pro Jahr an. Allerdings muss betont werden, dass Anlagenbetreibende im Gegenzug freier bei der Wahl ihrer Einsatzstoffe werden. Ein Gutachten werden nur Landwirte erstellen lassen, für die sich der gemischte Einsatz trotz der niedrigeren Vergütung und der Kosten für das Gutachten lohnt.
- (4) Weiterhin ergibt sich aus Anlage 4 eine neue Pflicht. Durch die Neufassung des EEG wurde für Geothermieanlagen ein Wärmenutzungsbonus neu eingeführt. Um überprüfen zu können, ob einer Anlage dieser Bonus zusteht, müssen die Anlagenbetreibenden einmalig bei Inbetriebnahme der Anlage mittels Gutachten einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters nachweisen dass mindestens ein Fünftel der Wärme ausgekoppelt wird und die Wärmenutzung fossile Energieträger ersetzt. Der Wärmenutzungsbonus ist sinnvoll, um sicher zu stellen, dass Anlagenbetreibende diese effiziente Form der Geothermieanlage bauen und keine reinen Stromerzeugungsanlagen. Das Umweltgutachten soll sicherstellen, dass die ausgekoppelte Wärme sinnvoll genutzt wird. Es ist nur einmalig bei Inbetriebnahme vorzulegen, d.h. bei einer angenommen Betriebsdauer von mindestens 20 Jahren und bei ca. 10 bis 2015 in Betrieb gehenden Anlagen, 0,5 Mal pro Jahr. Nimmt man an, dass ein Umweltgutachten 450 Euro kostet, entstehen jährliche Kosten in Höhe von 225 Euro.
b. Geänderte Informationspflichten
Weiterhin wurde eine Nachweispflicht geändert. Zur Erlangung des Nawaro-Bonus, also einer erhöhten Vergütung für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen, mussten Anlagenbetreibende bisher anhand eines Einsatzstofftagebuchs ihre Einsatzstoffe belegen. In Zukunft muss der Einsatz nachwachsender Rohstoffe durch ein Umweltgutachten belegt werden. Diese Pflicht wird eingeführt, um Missbrauch zu begegnen. Die Netzbetreiber, die bisher die Einsatzstofftagebücher prüfen mussten, sind hierzu häufig nicht hinreichend qualifiziert. Dies leistet einer missbräuchlichen oder fälschlichen Gewährung des Nawaro-Bonus Vorschub.
Durch die Pflicht, als Beleg für den Einsatz nachwachsender Rohstoffe ein Gutachten vorzulegen, entstehen Mehrkosten für die Anlagenbetreibenden, die diese Gutachten einholen müssen.
Auf der anderen Seite erspart das Gutachten den Netzbetreibern die Überprüfung der Einsatzstofftagebücher, so dass für die Netzbetreiber durch die Änderung weniger Bürokratiekosten anfallen.
Die Pflicht betrifft bestehende wie auch neue Anlagen, die mit nachwachsenden Rohstoffen betrieben werden. Insgesamt gibt es derzeit ungefähr 3200 Biomasseanlagen, davon sind ungefähr zwei Drittel Anlagen, die nachwachsende Rohstoffe einsetzen. Demnach sind derzeit gut 2100 Anlagen betroffen. Die Anlagenbetreibenden rechnen in der Regel einmal im Jahr mit den Netzbetreibern ab, müssen also ein Mal im Jahr Gutachten beauftragen. Die Kosten für die Erstellung des Gutachtens betragen nach Schätzungen ungefähr 450 Euro, wenn man davon ausgeht, dass eine Umweltgutachterin oder ein Umweltgutachter das Einsatzstofftagebuch innerhalb eines halben Tages prüft. Insgesamt ergeben sich hieraus Belastungen in Höhe von 945.000 Euro.
Demgegenüber stehen jedoch Entlastungen bei den Netzbetreibern. Diese müssen nun nicht mehr jedes einzeln eingereichte Einsatzstofftagebuch überprüfen. Eine solche Überprüfung dauert sicherlich 8 Arbeitsstunden pro Tagebuch, da die Netzbetreiber im Gegensatz zu den Umweltgutachterinnen und -gutachtern keine Experten auf dem Gebiet sind. Trotzdem kann eine ordentliche Prüfung nur von einer hochqualifizierten Person mit einem durchschnittlichen Stundenlohn von 54,8 Euro erfolgen. Angesichts der geschätzten 2100 Fälle werden Kosten in Höhe von 920.640 Euro erspart. Insgesamt ergibt sich so eine Erhöhung der Bürokratiekosten um gut 24.000 Euro pro Jahr. Diesen leicht erhöhten Bürokratiekosten steht allerdings eine erhebliche Steigerung der Qualität der Prüfung gegenüber. Diese bessere Prüfung hilft Missbrauch und Irrtümer zu vermeiden und könnte über niedrigere Kosten für Strom aus Biomasse letztlich alle Stromkonsumenten entlasten.
Es gibt weitere Informationspflichten in diesem Gesetzesentwurf. Diese sind jedoch inhaltlich weitgehend unverändert geblieben und werden deshalb in der nachstehenden Tabelle nur aufgeführt.
c. Unveränderte Informationspflichten und ihre Standorte nach altem und neuem Recht
Standort in Art. 1 des Entwurfs | Standort im EEG 2004 | Informationspflicht |
§ 5 Abs. 5 | Entspricht § 4 Abs. 4 | Wechselseitige Vorlage von Netz- und Anlagendaten durch Netz- und Anlagenbetreibende auf Antrag des jeweils anderen. |
§ 23 Abs. 5 | Leicht veränderte Pflicht entspricht § 6 Abs. 3 | Pflicht zum Nachweis der Erfüllung ökologischer Anforderungen an Wasserkraftanlagen. Früher war dieser Nachweis nur durch Vorlage einer behördlichen Bescheinigung möglich. Heute können Anlagenbetreibende stattdessen auch das Gutachten einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters vorlegen. |
§ 29 Abs. 3 | Pflicht fast inhaltsgleich mit § 10 Abs. 4 Satz 1 EEG 2004 | Anlagenbetreibende müssen gegenüber dem Netzbetreiber auf dessen Verlangen durch Vorlage eines Gutachtens den Referenzertrag darlegen. |
§ 45 | Inhaltsgleich mit § 14a Abs. 1 | Allgemeinklausel für die Pflichten zur gegenseitigen Information zum Zweck des bundesweiten Ausgleichs zwischen Anlagenbetreibenden, Netzbetreibern und Elektrizitätsversorgungsunternehmen |
§ 46 | Inhaltsgleich mit § 14a Abs. 2 | Informationspflichten der Anlagenbetreibenden gegenüber den Netzbetreibern im Rahmen der Pflicht des § 45 |
§ 47 | Annähernd inhaltsgleich mit § 14a Abs. 3 S. 1 und 2 | Informationspflichten der Netzbetreiber gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern im Rahmen der Pflicht des § 45 |
§ 48 | Inhaltsgleich mit § 14a Abs. 3 S. 3 und Abs. 4 | Informationspflichten der Übertragungsnetzbetreiber gegenüber der Öffentlichkeit und den Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Rahmen der Pflichten aus §§ 45 ff. |
§ 49 | Annährend inhaltsgleich mit § 14a Abs. 5 | Informationspflichten der Elektrizitätsversorgungsunternehmen gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern im Rahmen der Pflicht aus §§ 45 ff. |
§ 50 | Annähernd inhaltsgleich mit § 14a Abs. 7 | Testatspflichten ergänzend zu den §§ 47, 48 und 49 |
§ 51 | Abs. 1 und 3 | Mit kleinen Anpassungen inhaltsgleich mit § 14a Abs. 8 | Informationspflichten der Netzbetreiber gegenüber der Bundesnetzagentur zur Überprüfung des Wälzungsmechanismus |
§ 52 | Inhaltsgleich mit § 15 Abs. 2 | Informationspflichten der Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen gegenüber der Öffentlichkeit über den Wälzungsmechanismus |
Eine Kostenabschätzung des EEG 2004 ist noch nicht erfolgt, die Informationspflichten wurden aber erfasst und liegen dem Statistischen Bundesamt zur Messung vor.
Im Übrigen entstehen keine neuen Bürokratiekosten i. S. v. § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrats.
d. Abschaffung und Vereinfachungen von Informationspflichten
Antragstellende für die Förderung nach der besonderen Ausgleichsregelung müssen in Zukunft nicht mehr nachweisen, für den bezogenen Strom aus Erneuerbaren Energien Differenzkosten entrichtet zu haben. Damit entfällt auch die Notwendigkeit für eine Wirtschaftsprüferbescheinigung über die Differenzkosten bei dem jeweiligen Elektrizitätsversorgungsunternehmen.
Dieser Verzicht auf die EVU-Bescheinigung befreit die Begünstigten künftig von einer wesentlichen administrativen Hürde und einem Unsicherheitsfaktor im Antragsverfahren.
Gleichzeitig sind in den nächsten Jahren Ersparnisse in einer Größenordnung von etwa 825.000 Euro im Jahr zu erwarten. Der Schätzung der Kosten liegen folgende Annahmen zu Grunde:
Die Anzahl der Abnahmestellen im Begünstigungszeitraum 2007 lag bei etwa 500, die Zahl dürfte bis zum Jahr 2010 auf etwa 550 steigen, da insbesondere aufgrund steigender Strompreise die Zahl der anspruchsberechtigten Unternehmen steigt. Die durchschnittlichen Kosten einer EVU-Bescheinigung für die Antragsteller und Antragstellerinnen einschließlich des dort anfallenden Bearbeitungsaufwands dürften im Einzelfall stark schwanken; im Durchschnitt erscheint der Ansatz von 1.500 Euro pro Abnahmestelle als - konservative - Abschätzung realistisch.
Die Neufassung des EEG erleichtert daneben künftig auch die Ausweisung von Differenzkosten durch Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Ihnen wird jetzt die Möglichkeit für eine schematisierte Differenzkostendarstellung eingeräumt. Dies verringert den Aufwand erheblich.
Nach der Vorgängerregelung in § 15 Abs. 1 EEG 2004 musste die Berechnung der EEG-Differenzkosten jeweils mittels einer Wirtschaftsprüferbescheinigung nachgewiesen werden sofern Differenzkosten ausgewiesen werden sollten. Es ist schwierig zu schätzen, wie hoch die Gesamtkosten hierfür waren, zumal die betroffenen Unternehmen in aller Regel ohnehin Wirtschaftsprüferdienstleistungen in Anspruch nehmen dürften. Wird - erneut im Sinne einer konservativen Annäherung - davon ausgegangen, dass lediglich 500, d.h. gut die Hälfte, aller Elektrizitätsversorgungsunternehmen Differenzkosten ausweisen und für die o.g.
Bescheinigungen jeweils Zusatzkosten von 1.500 Euro entstanden, ermöglicht die Änderung des EEG künftig Einsparungen von 750.000 Euro im Jahr.
Insgesamt stehen damit neuen Belastungen in einer Höhe von gut 280.000 Euro Entlastungen in einer Höhe von gut 1,5 Mio. Euro pro Jahr gegenüber. Damit liegen die Kosten erheblich unterhalb der Entlastungen durch das vereinfachte Berechnungsverfahren für die Differenzkosten.
VIII. Zeitliche Geltung
Eine Befristung des Gesetzes kommt nicht in Betracht. Seine unbefristete Geltung garantiert die erforderliche Investitionssicherheit und schafft die Voraussetzungen für die vorgesehene langfristige Steigerung des Anteils Erneuerbarer Energien an der Stromerzeugung. Eine periodische Evaluierung des Gesetzes ist vorgesehen.
IX. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Gesetz durch die Bundesnetzagentur und die EEG-Clearingstelle vermeidet zivilrechtliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den privaten Akteuren und führt so zu einer höheren Effizienz des Gesamtsystems.
Der vorliegende Entwurf vereinfacht darüber hinaus die komplexen bisherigen Regelungen erheblich und ist so deutlich anwenderfreundlicher.
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz überlässt den Ausbau der Erneuerbaren Energien den Marktakteuren und regelt nur den Rahmen, in dem diese agieren. Die Einhaltung des Gesetzes wird über die Möglichkeit des Rechtsschutzes durch die ordentliche Gerichtsbarkeit sichergestellt.
X. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
Der Europäische Gerichtshof hat in der Entscheidung Preussen-Elektra festgestellt, dass das frühere Stromeinspeisungsgesetz mit den Beihilfevorschriften und den Regelungen über den freien Warenverkehr vereinbar ist. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz ist - soweit es für die europarechtliche Beurteilung relevant ist - mit der Konstruktion des Stromeinspeisungsgesetzes identisch und daher ebenfalls mit dem Beihilfenrecht des EG-Vertrags vereinbar. Folgerichtig hat die Europäische Kommission am 22. Mai 2002 entschieden, dass das Erneuerbare-Energien-Gesetz keine staatliche Beihilfe im Sinne des EG-Vertrags darstellt.
Die Ausführungen des Gerichtshofs, mit denen er die Vereinbarkeit des Stromeinspeisungsgesetzes mit der Warenverkehrsfreiheit bejaht hat, sind grundsätzlich ebenfalls auf das EEG übertragbar. Allerdings geht seit dem 27. Oktober 2001 die Richtlinie 2001/77/EG als Sonderregelung den Vorschriften des EGV über den freien Warenverkehr vor. Mit den Vorschriften dieser Richtlinie ist das EEG ebenfalls vereinbar.
Diese Beurteilung hat auch nach Inkrafttreten der sog. Beschleunigungsrichtlinie (2003/54/EG) Bestand. Denn zum gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts gehören auhiedene Regelungen zur Förderung Erneuerbarer Energien, insbesondere die Richtlinie 2001/77/EG. Diese Richtlinie geht ausdrücklich vom Fortbestand unterschiedlicher mitgliedstaatlicher Fördermaßnahmen für Strom aus Erneuerbaren Energien aus, "die Beschränkung des Handels zur Folge haben könnten, wobei davon auszugehen ist, dass sie zur Verwirklichung der Ziele der Art. 6 und 174 des Vertrags beitragen". Im Übrigen ist Art. 28 EG seit dem Inkrafttreten der Richtlinie 2001/77/EG nicht mehr auf die mitgliedstaatlichen Förderpolitiken für Strom aus Erneuerbaren Energien anwendbar.
XI. Auswirkungen auf die Gleichstellung von Männern und Frauen
Das Gesetz hat in der vorgeschlagenen Fassung keine Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern. Es wendet sich unmittelbar an die Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und von Stromnetzen und hat mittelbare Auswirkungen auf die Verbraucherinnen und Verbraucher von Strom. Die Wirkungen treten unabhängig vom Geschlecht der Betroffenen ein. Auswirkungen auf die unterschiedlichen Lebenssituationen von Frauen und Männern sind nicht zu erwarten.
In dem Gesetzestext werden entsprechend den Empfehlungen des Redaktionsstabs der Gesellschaft für deutsche Sprache beim Deutschen Bundestag bei der Bezeichnung natürlicher Personen grundsätzlich auch weibliche Personen ausdrücklich genannt. Teilweise wird dabei auch mit geschlechterübergreifenden, neutralen oder abstrakten Formulierungen gearbeitet.
Hingegen verwendet der Gesetzestext vor allem dann, wenn die bezeichneten Personen überwiegend juristische Personen sind, das generische Maskulinum.