Der Bundesrat wurde am 09. Dezember 2009 über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Hinweis: Die Initiative erscheint auf Verlangen des Landes Baden-Württemberg vom 07. Januar 2010 gemäß § 45a GOBR als Drucksache des Bundesrates.
Rat der Europäischen Union Brüssel, den 4. Dezember 2009 (07.12)
(OR. fr, es)
POLGEN 232
Übermittlungsvermerk
des | Generalsekretariats des Rates |
für den | AStV/Rat |
Betr.: | Änderung der Verträge - Übergangsmaßnahmen betreffend die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments |
Die Delegationen erhalten in der Anlage die Abschrift eines Schreibens des Botschafters und Ständigen Vertreters Spaniens, Herrn Carlos Bastarreche Sagües, an den Generalsekretär des Rates, Herrn Pierre de Boissieu, in Bezug auf einen Vorschlag zur Änderung der Verträge betreffend die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments.
Anlage
Der Botschafter und Ständige Vertreter Spaniens bei der Europäischen Union Brüssel, den 4. Dezember 2009
Herrn
Pierre de Boissieu
Generalsekretär
Rat der Europäischen Union
Rue de la Loi 175
Brüssel
Sehr geehrter Herr Generalsekretär, die spanische Regierung hat mich angewiesen, dem Rat gemäß Artikel 48 des Vertrags über die Europäische Union einen Vorschlag für eine Änderung der Verträge in Bezug auf die Übergangsmaßnahmen betreffend die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments, wie sie vom Europäischen Rat beschlossen wurden, zu unterbreiten.
In der Anlage wird dieser Vorschlag übermittelt.
(Schlussformel)
gez. Carlos Bastarreche
Entwurf Protokoll zur Änderung des Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen die Hohen Vertragsparteien - 4. Dezember 2009
In der Erwägung, dass in Anbetracht der Tatsache, dass der Vertrag von Lissabon nach den Europawahlen vom 4. bis 7. Juni 2009 in Kraft getreten ist, gemäß der Erklärung des Europäischen Rates vom 10./11. Dezember 2008 sowie dem Beschluss des Europäischen Rates vom 18./19. Juni 2009 Übergangsmaßnahmen betreffend die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments bis zum Ende der Legislaturperiode 2009-2014 getroffen werden müssen, In der Erwägung, dass es den Mitgliedstaaten, die eine größere Zahl an europäischen Abgeordneten gehabt hätten, wenn der Vertrag von Lissabon zum Zeitpunkt der Europawahlen im Juni 2009 bereits in Kraft gewesen wäre, gestattet werden sollte, über die entsprechenden zusätzlichen Sitze zu verfügen und sie zu besetzen, Unter Berücksichtigung der Zahl der Sitze pro Mitgliedstaat, die im Entwurf des Beschlusses des Europäischen Rates vorgesehen ist und der das Europäische Parlament am 11. Oktober 2007 im Grundsatz zugestimmt hat, sowie der Erklärung Nr. 4 im Anhang zur Schlussakte der Regierungskonferenz, auf der der Vertrag von Lissabon angenommen wurde, In der Erwägung, dass für den verbleibenden Zeitraum ab Inkrafttreten dieses Protokolls bis zum Ende der Legislaturperiode 2009-2014 die 18 zusätzlichen Sitze für diejenigen Mitgliedstaaten geschaffen werden müssen, die von dem Beschluss des Europäischen Rates vom 18./19. Juni 2009 betroffen sind, In der Erwägung, dass dazu eine vorübergehende Überschreitung der Zahl der Abgeordneten pro Mitgliedstaat und der Höchstzahl der Abgeordneten gestattet werden sollte, die sowohl in den zum Zeitpunkt der Europawahlen im Juni 2009 geltenden Verträgen als auch in Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Vertrags über die Europäische Union in der durch den Vertrag von Lissabon geänderten Fassung festgelegt sind, In der Erwägung, dass auch die Modalitäten für die Vergabe der vorübergehend geschaffenen zusätzlichen Sitze durch die Mitgliedstaaten festgelegt werden sollten, In der Erwägung, dass dies - da es sich um Übergangsbestimmungen handelt - im Wege einer Änderung des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen erfolgen sollte -
Sind über folgende Bestimmungen übereingekommen, die dem Protokoll Nr. 36 über die Übergangsbestimmungen beigefügt sind:
Artikel 1
Artikel 2 des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen erhält folgende Fassung:
- (1) Für den ab Inkrafttreten dieses Artikels verbleibenden Zeitraum der Legislaturperiode 2009-2014 werden in Abweichung von Artikel 189 Absatz 2 und Artikel 190 Absatz 2 EG-Vertrag sowie von Artikel 107 Absatz 2 und Artikel 108 Absatz 2 EAG-Vertrag, die zum Zeitpunkt der Europawahlen im Juni 2009 in Kraft waren, sowie in Abweichung von der gemäß Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Vertrags über die Europäische Union vorgesehenen Anzahl der Sitze den 736 bestehenden Sitzen die folgenden 18 Sitze hinzugefügt, wodurch sich die Gesamtzahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments bis zum Ende der Legislaturperiode 2009-2014 vorübergehend auf 754 erhöht:
Bulgarien | 1 |
Niederlande | 1 |
Spanien | 4 |
Österreich | 2 |
Frankreich | 2 |
Polen | 1 |
Italien | 1 |
Slowenien | 1 |
Lettland | 1 |
Schweden | 2 |
Malta | 1 |
Vereinigtes Königreich | 1 |
- (2) In Abweichung von Artikel 14 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union bezeichnen die betroffenen Mitgliedstaaten die Persönlichkeiten, die die Sitze nach Absatz 1 einnehmen werden, nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften und unter der Voraussetzung, dass diese Persönlichkeiten in allgemeinen direkten Wahlen gewählt wurden, und zwar:
- a) entweder in allgemeinen unmittelbaren Adhoc-Wahlen in dem betroffenen Mitgliedstaat gemäß den für die Wahlen zum Europaparlament geltenden Bestimmungen
- b) oder auf der Grundlage der Ergebnisse der Europawahlen vom 4. bis 7. Juni 2009, nach dem von ihnen festgelegten Verfahren
- c) oder indem sie ihre nationalen Parlamente die erforderliche Zahl von Mitgliedern aus ihrer Mitte ernennen lassen.
- (3) Rechtzeitig vor den Wahlen zum Europäischen Parlament 2014 erlässt der Europäische Rat nach Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Europäische Union einen Beschluss über die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments."
Artikel 2
- Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation durch die Hohen Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt.
- Es tritt am 1. Dezember 2010 in Kraft, sofern alle Ratifikationsurkunden hinterlegt worden sind, oder andernfalls am ersten Tag des auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgenden Monats.
Artikel 3
- Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt; diese übermittelt der Regierung jedes anderen Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift.
- Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt.
Geschehen zu...
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