Parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesminister des Innern
Berlin, 29. Dezember 2015
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stanislaw Tillich
Sehr geehrter Herr Präsident,
am 26. November 2010 fasste der Bundesrat eine Stellungnahme im Kontext der Verhandlungen des Abkommens zwischen der EU und den USA über den Schutz personenbezogener Daten bei deren Übermittlung und Verarbeitung zum Zwecke der Verhütung, Untersuchung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten, einschließlich terroristischer Handlungen, im Rahmen der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen (EU-US-Datenschutzabkommen) beschlossen.
In dem Beschluss wird die Bundesregierung gebeten, im Rahmen der Ratsverhandlungen, die zur Erteilung des Verhandlungsmandats an die Kommission führen sollten, auf folgende Punkte hinzuwirken, die insgesamt auf eine effektive Gewährleistung des Schutzes personenbezogener Daten durch ein völkerrechtlich verbindliches Abkommen abzielen. Dies soll insbesondere durch eine strenge Zweckbindungsklausel erfolgen, sodass übermittelte Daten nur zu Zwecken der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden dürfen. Ferner soll sichergestellt werden, dass eine Übermittlung unterbleibt, wenn das Risiko besteht, dass die Verwendung der Daten zur Verhängung der Todesstrafe führt. Schließlich soll die Nicht-Anwendbarkeit des Abkommens unter Bezugnahme auf Sicherheitsinteressen sowie die Weiterleitung übermittelter Daten an Drittstaaten ausgeschlossen werden.
Zum Sachstand darf ich Folgendes mitteilen:
Der Rat hat der Kommission am 3. Dezember 2010 ein Verhandlungsmandat erteilt. Zuvor hatte sich das Europäische Parlament in einer Resolution am 11. November 2010 für eine Mandatserteilung auf Basis des Kompromissvorschlags ausgesprochen.
Seit Anfang September 2015 liegt das EU-US-Datenschutzabkommen in paraphierter Form vor. Es wurde nicht offiziell von der Kommission veröffentlicht, ist aber gleichwohl im Internet verfügbar. Im weiteren Verfahren ist eine Beschlussfassung des Rates erforderlich, mit der die Kommission ermächtigt wird, das Abkommen zu unterzeichnen. Dieser Ratsbeschluss bedarf der Zustimmung des Europäischen Parlaments.
Sowohl im Rahmen der Beratungen des Verhandlungsmandats als auch danach hat sich die Bundesregierung immer wieder für starke Datenschutzregelungen ausgesprochen, was sich auch in den Verhandlungsrichtlinien wiederspiegelt. Mit Blick auf das von der Kommission verhandelte Abkommen ist zu sagen, dass das Abkommen selbst keine Rechtsgrundlage für die Übermittlung von Daten darstellt, sondern hierfür immer eine, sich aus einem anderen Rahmen ergebende Rechtsgrundlage gegeben sein muss.
Zu der in der im Bundesrats-Beschluss angesprochenen Zweckbindung darf ich auf Artikel 6 Abs. 3 hinweisen, der ausdrücklich das Stellen von Bedingungen erlaubt und damit dem Anliegen des Bundesrates Rechnung trägt. Für die Weiterleitung von Daten an Drittstaaten ist
Artikel 7 Abs. 1 wesentlich, der die Weiterleitung von der Zustimmung der ursprünglich übermittelnden Stelle abhängig macht.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Günter Krings
Siehe Drucksache 741/10(B)