3. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 11. Dezember 2003 entschieden, dass eine anteilige Berücksichtigung von Leistungen der Hilfe in besonderen Lebenslagen bei der Berechnung des wohngeldrechtlichen Einkommens vom Wortlaut des § 10 Abs. 2 Nr. 16 WoGG nicht gedeckt ist. Da bei den betroffenen Heimbewohnern das Wohngeld auf die Sozialhilfeträger übergeleitet war bzw. den Sozialhilfeanspruch minderte, kommen die infolge des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts zustehenden Wohngeldnachzahlungen den Ländern und Kommunen als Sozialhilfeträgern zugute.
Der Gesetzentwurf sieht nun vor, durch die Einfügung der §§ 10a und 10b in das Wohngeldgesetz rückwirkend für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2004 bei Heimbewohnern einen Teil der Hilfe in besonderen Lebenslagen nach dem Bundessozialhilfegesetz als wohngeldrechtliches Einkommen zu berücksichtigen. Dadurch soll für die vom Bundesverwaltungsgericht als rechtswidrig beurteilte Praxis der Wohngeldstellen nachträglich eine rechtmäßige gesetzliche Grundlage geschaffen werden.
Während nach Ziffer 4 Buchstabe b des Artikels 1 vorgesehen ist, natürlichen Personen, die durch die rückwirkende Gesetzesänderung einen unmittelbaren finanziellen Nachteil erleiden, einen entsprechenden Nachteilsausgleich zu gewähren, sieht der Gesetzentwurf einen Ausgleich der für die Sozialhilfeträger entstehenden finanziellen Nachteile nicht vor. Dies verstößt jedoch gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.
Die in der Begründung des Gesetzentwurfs unter Buchstabe A Ziffer IV. 2 vertretene gegenteilige Auffassung, wonach sich die Sozialhilfeträger als Träger öffentlicher Aufgaben auf Vertrauensschutz und insoweit auf das Rückwirkungsverbot nicht berufen können, vermag nicht zu überzeugen, weil sie die unterschiedliche Finanzierungsverantwortung für das Wohngeld und die Leistungen der Sozialhilfe nicht berücksichtigt. Per Saldo entlastet die rückwirkende Gesetzesänderung nämlich den Haushalt des Bundes auf Kosten der Länder und der Kommunen. Während der Bund ohne die vorgesehene rückwirkende Gesetzesänderung die Hälfte der infolge des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes zu erwartenden Wohngeldnachzahlungen zu tragen hätte, würde er durch die Gesetzesänderung diese Ausgaben sparen. Den Ländern und Kommunen als Sozialhilfeträgern entstünden dadurch jedoch entsprechende Einnahmeausfälle.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung ist wegen des vorgesehenen rückwirkenden Eingriffs in Wohngeldansprüche auch insoweit abzulehnen, als dadurch letztlich nicht Heimbewohner oder andere natürliche Personen, sondern die Länder und Kommunen als Sozialhilfeträger betroffen sind. Die Stellungnahme stützt sich insoweit wesentlich auf eine Stellungnahme der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände, die diese mit Schreiben vom 2. Dezember 2004 gegenüber dem Bundesministerium für Verkehr, Bau - und Wohnungswesen abgegeben haben.