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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 1/1/10 vom 29.01.10



Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2010
(Haushaltsgesetz 2010)

866. Sitzung des Bundesrates am 12. Februar 2010

Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2010 gemäß Artikel 110 Absatz 3 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

  • a) Das Jahr 2009 hat der Bundesrepublik Deutschland mit einem Rückgang des realen Bruttoinlandsprodukts um 5 Prozent den stärksten Konjunktureinbruch ihrer Geschichte gebracht. Zwar zeichnete sich im Jahresverlauf allmählich eine leichte Stabilisierung der Wirtschaftsentwicklung ab, und auch für das Jahr 2010 wird mit einer weiteren Erholung der deutschen Wirtschaft gerechnet.

    Gleichwohl sind noch für geraume Zeit erhebliche Folgeprobleme der schweren Rezession zu bewältigen.

  • b) Die angespannte gesamtwirtschaftliche Situation hinterlässt in den öffentlichen Haushalten auch weiterhin deutliche Spuren. Sowohl auf der Ausgabenseite als auch bei den Einnahmen aus Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen müssen alle staatlichen Ebenen erhebliche Belastungen verkraften. Die Bewältigung der Folgen der Finanzmarktkrise und des drastischen konjunkturellen Einbruchs stellt eine enorme Herausforderung für die Haushalts- und Finanzpolitik dar.

    Der Bundesrat unterstützt die Bundesregierung in dem Bestreben, gesamtwirtschaftliche Belebungstendenzen zu fördern, einerseits durch die vorgesehenen zielgerichteten Maßnahmen, andererseits auch durch den Verzicht auf restriktiv wirkende Eingriffe, die eine konjunkturelle Erholung gefährden könnten.

  • c) Der Bundesrat erkennt vor diesem Hintergrund an, dass für den Haushaltsplan des Bundes 2010 ein starker Anstieg der Nettokreditaufnahme nicht zu vermeiden war. So beruht ein großer Teil dieser Kredite auf den krisen- und konjunkturbedingten Mindereinnahmen und Mehrausgaben.
  • d) Die Inkaufnahme dieser hohen Kreditaufnahme entbindet den Bund allerdings nicht von der Verpflichtung, im Sinne nachhaltiger und langfristig tragfähiger Haushalte die richtigen Weichenstellungen mit Blick auf künftige Generationen vorzunehmen. So ist es zur Erfüllung der Anforderungen des Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspakts, vor allem aber zur Einhaltung der im Grundgesetz verankerten Schuldenbremse erforderlich, die Neuverschuldung des Bundes in den Folgejahren zurückzuführen. Der Bundesrat erwartet, dass der Bund die notwendigen Konsolidierungsmaßnahmen in künftigen Bundeshaushalten ohne Lastenverlagerungen auf die Haushalte anderer staatlicher Ebenen realisiert.
  • e) Der Bundesrat weist darauf hin, dass neue Maßnahmen, die die Haushaltslage der Länder und ihrer Kommunen maßgeblich berühren, die Länder nicht daran hindern dürfen, den Weg zur Einhaltung des ihnen verfassungsrechtlich vorgegebenen Neuverschuldungsverbots zu beschreiten. Im Rahmen ihrer Mitwirkungsrechte im Gesetzgebungsverfahren werden die Länder hierauf ein besonderes Augenmerk legen.

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