Haushaltsführung 2005Bundesausgaben für Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz BAföG; Einwilligung in eine überplanmäßige Ausgabe bei Kapitel 3004 Titel 632 12 BAföG
- Zuschüsse an Studierende Finanzausschuss fdf
Vorschriften auf die Bezug genommen wird:
Bundesausbildungsförderungsgesetz