Einundfünfzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetz es
Vorschriften auf die Bezug genommen wird:
Grundgesetz
Aktualisierungen
Einundfünfzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetz es
Vorschriften auf die Bezug genommen wird:
Grundgesetz