Neunundvierzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetz es
Vorschriften auf die Bezug genommen wird:
Grundgesetz
Aktualisierungen
Neunundvierzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetz es
Vorschriften auf die Bezug genommen wird:
Grundgesetz