Vierundfünfzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
Vorschriften auf die Bezug genommen wird:
Grundgesetz,
Aktualisierungen
Vierundfünfzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
Vorschriften auf die Bezug genommen wird:
Grundgesetz,