Zwölfte Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen
Ausschusszuweisung: Ausschuss für Frauen und Jugend federführend
Vorschriften auf die Bezug genommen wird:
Grundgesetz