Einundzwanzigste Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Ausschusszuweisung: Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik federführend - Finanzausschuss
Vorschriften auf die Bezug genommen wird:
Grundgesetz