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17 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"europarechtlicher Vorschriften"


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Drucksache 524/19

... Die Verordnung ist mit dem Primär- und Sekundärrecht der Europäischen Union sowie völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. Sie dient unter anderem explizit der Kostenfestsetzung für gebührenpflichtige Leistungen, die als unmittelbarer Vollzug europarechtlicher Vorschriften durch die Bundesnetzagentur nach der Verordnung (EG) Nr.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 524/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Siebte Verordnung

Artikel 1
Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Ermächtigungsgrundlage

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Verordnungsfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 353/18

... Die Verordnung ist mit dem Primär- und Sekundärrecht der Europäischen Union sowie völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. Sie dient unter anderem explizit der Gebührenerhebung für gebührenpflichtige Leistungen, die als unmittelbarer Vollzug europarechtlicher Vorschriften durch die Bundesnetzagentur nach der Verordnung (EU) Nr.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 353/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Sechste Verordnung

Artikel 1
Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Ermächtigungsgrundlage

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Verordnungsfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 126/16

... Der Erlass mehrerer europarechtlicher Vorschriften im Straßenverkehrsrecht erfordert deren fristgerechte Umsetzung ins nationale Recht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 126/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes

Artikel 3
Änderung des Fahrlehrergesetzes

Artikel 4
Änderung des Kraftfahrsachverständigengesetzes

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

B. Kosten/Einnahmen

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

2. Erfüllungsaufwand

a Bürgerinnen und Bürger

b Wirtschaft

c Verwaltung

aa KBA

bb Überwachungsinstitutionen

cc Anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten

3. Weitere Kosten

4. Evaluierung

C. Sonstige Auswirkungen

D. Nachhaltigkeit

E. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1 Nummer 1

Zu Artikel 1 Nummer 2

Zu Artikel 1 Nummer 3

Zu Artikel 1 Nummer 4

Zu Artikel 1 Nummer 5

Zu Artikel 1 Nummer 6

Zu Artikel 1 Nummer 6

Zu Artikel 1 Nummer 7

Zu Artikel 1 Nummer 8

Im Einzelnen

Zu Artikel 1 Nummer 8

Zu Artikel 1 Nummer 8

Zu Artikel 1 Nummer 9

Zu Artikel 1 Nummer 10

Zu Artikel 1 Nummer 14

Zu Artikel 1 Nummer 17

Zu Artikel 1 Nummer 18

Zu Artikel 1 Nummer 19

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 5

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3486: Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 649/16

... Leistungen, die als unmittelbarer Vollzug europarechtlicher Vorschriften durch die Bundesnetzagentur nach der Verordnung (EG) Nr.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 649/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Fünfte Verordnung zur Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung

Artikel 1
Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung

Artikel 2
Inkrafttreten

2 Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Ermächtigungsgrundlage

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Verordnungsfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

a. Zur Nummer 4.40

b. Zur Nummer 4.41

c. Zur Nummer 4.42

d. Zur Nummer 4.43

e. Zur Nummer 4.44

f. Zur Nummer 4.45

g. Zur Nummer 4.46

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

a. Zur Nummer 32.1

b. Zur Nummer 32.2

c. Zur Nummer 32.3

d. Zur Nummer 33

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3945, BMWi: Entwurf einer Fünften Verordnung zur Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

5 Bürger

Verwaltung Bund

Weitere Kosten


 
 
 


Drucksache 650/16

... ) regelt bereits seit 1990 in Umsetzung europarechtlicher Vorschriften bundeseinheitlich die inhaltlichen Anforderungen, die Genehmigungsverfahren und die diesbezüglichen Sanktionen, die für gentechnische Arbeiten in gentechnischen Anlagen, für die (experimentelle) Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen und für das Inverkehrbringen von Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, gelten. Eine Regelung durch die Länder ohne bundesrechtlichen Rahmen, in dem insbesondere die Anforderungen an Anbaubeschränkungen und -verbote festgelegt werden, würde zu einer Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen für die rechtliche und wirtschaftliche Einheit des Bundes führen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 650/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Gentechnikgesetzes

§ 16f
Aufforderung zum Ausschluss des Anbaus von gentechnisch veränderten Organismen in bestimmten Gebieten; Verfahren

§ 16g
Verordnungsermächtigungen

§ 16h
Verfahren für den Erlass der Rechtsverordnung; Geltungsdauer

§ 16i
Aufhebung von Anbauausschlüssen sowie von Anbaubeschränkungen und Anbauverboten

§ 16j
Ausnahmen

§ 41a
Besondere Übergangsregelung zu Verordnungsermächtigungen bei Anbaubeschränkungen und -verboten

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung, Gegenstand und wesentliche Regelungen

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Gesetzesfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand

a. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Erfüllungsaufwand für die Landesregierungen und andere Behörden in den Ländern

Erfüllungsaufwand für die Bundesregierung, das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und die zuständige Bundesoberbehörde

3. Weitere Kosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu § 16f

Zu § 16g

Zu § 16g

Zu § 16g

Zu § 16g

Zu § 16g

Zu § 16g

Zu § 16g

Zu § 16g

Zu § 16g

Zu § 16g

Zu § 16h

Zu § 16i

Zu § 16j

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 18

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 317/15 (Beschluss)

... Das Gentechnikgesetz regelt bereits seit 1990 in Umsetzung europarechtlicher Vorschriften bundeseinheitlich die inhaltlichen Anforderungen, die Genehmigungsverfahren und die diesbezüglichen Sanktionen hinsichtlich gentechnischer Arbeiten in gentechnischen Anlagen sowie die (experimentelle) Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen und das Inverkehrbringen von Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 317/15 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Gentechnikgesetzes

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung, Gegenstand und wesentliche Regelungen

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Finanzielle Auswirkungen, Kosten für die Wirtschaft

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

2. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

d Erfüllungsaufwand für die zuständige Bundesoberbehörde

3. Weitere Kosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu den Buchstabe n

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu den Absätzen 1 bis 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 5

Zu Absatz 5

Zu Absatz 5

Zu Absatz 5

Zu Absatz 5

Zu Absatz 5

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 19

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 317/15

... Eine bundesgesetzliche Regelung ist auch im Sinne des Artikels 72 Absatz 2 GG zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Das Gentechnikgesetz regelt bereits seit 1990 in Umsetzung europarechtlicher Vorschriften bundeseinheitlich die inhaltlichen Anforderungen, die Genehmigungsverfahren und die diesbezüglichen Sanktionen hinsichtlich gentechnischer Arbeiten in gentechnischen Anlagen sowie die (experimentelle) Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen und das Inverkehrbringen von Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 317/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Gentechnikgesetzes

§ 16f
Anbaubeschränkungen und -verbote

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung, Gegenstand und wesentliche Regelungen

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Finanzielle Auswirkungen, Kosten für die Wirtschaft

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

2. Erfüllungsaufwand

a. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

3. Weitere Kosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu den Buchstabe n

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu den Absätzen 1 bis 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 4

Zu Absatz 4

Zu Absatz 4

Zu Absatz 4

Zu Absatz 4

Zu Absatz 4

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 16

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 96/1/10

... Der Anspruch besteht aufgrund europarechtlicher Vorschriften und gilt auch für die Angehörigen der anderen Berufe, ist jedoch auf Familienangehörige (unabhängig von der Staatsangehörigkeit) von EU-Bürgern oder ihnen gleichgestellten Personen, die im Rahmen der Freizügigkeit aus anderen Mitgliedstaaten nach Deutschland kommen, beschränkt. Damit ist § 10 für die Personengruppe mit Niederlassungserlaubnis, die ihre Ausbildung in einem akademischen Heilberuf in Deutschland absolviert hat, nicht einschlägig. Die Berufserlaubnis ist auf das Land beschränkt, in dem sie erteilt wird, und muss, wenn die ärztliche Tätigkeit in einem anderem Land ausgeübt werden soll, dort neu beantragt und erteilt werden. Entsprechend den Vorschriften zur Approbationserteilung sind in diesen Fällen die Approbationsvoraussetzungen zu prüfen und gegebenenfalls die Gleichwertigkeit des Ausbildungs- oder Kenntnisstandes festzustellen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 96/1/10




1. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 20 Absatz 1 Satz 2a - neu - SGB V

2. Zu Artikel 1 Nummer 02 und 03 - neu - § 73b Absatz 4 Satz 6 und 7 § 73c Absatz 3 Satz 4 und 5 SGB V

3. Zu Artikel 1 Nummer 04 - neu - § 105 Absatz 5 SGB V und

4. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und b - neu - § 171b Absatz 2 Satz 3 - neu - und Absatz 7 SGB V

5. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - § 207 Absatz 4a Satz 2 SGB V

6. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a § 217c Absatz 1 Satz 6 SGB V

7. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa1 und aa2 - neu - § 274 Absatz 1 Satz 2 und 3 SGB V

8. Zu Artikel 2 Nummer 1a - neu - § 77 Absatz 1a Satz 4 - neu - SGB IV *

9. Zu Artikel 2a - neu - § 12 Absatz 3 - neu - SVRV *

Artikel 2a
Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung

10. Zu Artikel 2b - neu - § 46 Absatz 6 Satz 2, 3 und 5 SGB XI

Artikel 2b
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

11. Zu Artikel 3 § 6 Absatz 4 Satz 3 und 4 - neu - BPflV

Artikel 3
Änderung der Bundespflegesatzverordnung

12. Zu Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe c § 4 Absatz 2 Satz 5 und 6 - neu - BApO

13. Zu Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe c § 4 Absatz 2a Satz 1 BApO

14. Zu Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe c § 4 Absatz 2a Satz 6a und 6b - neu - BApO

15. Zu Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe c § 4 Absatz 2a Satz 8 BApO

16. Zu Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe c § 4 Absatz 2b - neu - BApO

17. Zu Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe d § 4 Absatz 3 Satz 2 BApO

18. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe a § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BApO

19. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe b - neu - § 11 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 und 5 - neu - BApO

20. Zu Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a § 3 Absatz 2 Satz 6 und 7 - neu - BÄO

21. Zu Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a § 3 Absatz 2a Satz 6a, 6b - neu - BÄO

22. Zu Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a § 3 Absatz 2a Satz 8 BÄO

23. Zu Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a § 3 Absatz 2b - neu - BÄO

24. Zu Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe b § 3 Absatz 3 Satz 3 BÄO

25. Zu Artikel 5 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb - neu - § 10 Absatz 1 Satz 1 bis 3 - neu -, Satz 4 und 5 BÄO

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

26. Zu Artikel 5 Nummer 3 Buchstabe a1 - neu - § 10 Absatz 2 Satz 2 und 3 BÄO

27. Zu Artikel 5 Nummer 3 Buchstabe b § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 BÄO

28. Zu Artikel 5 Nummer 3 Buchstabe b § 10 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 BÄO

29. Zu Artikel 5 Nummer 3 Buchstabe c - neu - § 10 Absatz 5 Satz 2 BÄO

30. Zu Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe a § 2 Absatz 2 Satz 6 und 7 - neu - ZHG

31. Zu Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe a § 2 Absatz 2a Satz 6a und 6b - neu - ZHG

32. Zu Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe a § 2 Absatz 2a Satz 8 ZHG

33. Zu Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe a § 2 Absatz 2b - neu - ZHG

34. Zu Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe b § 2 Absatz 3 Satz 3 ZHG

35. Zu Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe a1 - neu - § 13 Absatz 2 Satz 2 und 3 ZHG

36. Zu Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe b § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ZHG

37. Zu Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe b § 13 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 ZHG

38. Zu Artikel 7 Nummer 1 § 2 Absatz 3 Satz 5 und 6 - neu - KrPflG

39. Zu Artikel 7 Nummer 1 § 2 Absatz 3a Satz 3 KrPflG

40. Zu Artikel 7 Nummer 1 § 2 Absatz 3a Satz 7a und 7b - neu - KrPflG

41. Zu Artikel 7 Nummer 1 § 2 Absatz 3a Satz 9 KrPflG

42. Zu Artikel 7 Nummer 1a - neu - § 2 Absatz 7 - neu - KrPflG

43. Zu Artikel 8 Nummer 1 § 2 Absatz 2 Satz 5 und 6 - neu - HebG

44. Zu Artikel 8 Nummer 1 § 2 Absatz 2a Satz 3 HebG

45. Zu Artikel 8 Nummer 1 § 2 Absatz 2a Satz 7a und 7b - neu - HebG

46. Zu Artikel 8 Nummer 1 § 2 Absatz 2a Satz 9 HebG

47. Zu Artikel 8 Nummer 1a - neu - § 2 Absatz 6 - neu - HebG

48. Zu Artikel 10 Nummer 1 § 39 Absatz 2 Satz 1 ÄApprO

49. Zu Artikel 11 Nummer 1 § 59 Absatz 2 Satz 1 ZÄPrO

50. Zu den Berufsgesetzen der akademischen Heilberufe allgemein Der Bundesrat bittet erneut um Prüfung, wie die Berufsgesetze der akademischen Heilberufe - Bundes-Apothekerordnung, Bundesärzteordnung,

51. Zu Artikel 14 Absatz 2 Inkrafttreten entfällt bei Ablehnung von Ziffer 8 und 9


 
 
 


Drucksache 96/10 (Beschluss)

... In den Fällen des § 10 Absatz 3 Satz 2 und 3 Bundesärzteordnung haben Drittstaatsangehörige einen Anspruch auf eine unbefristete Berufserlaubnis. Der Anspruch besteht aufgrund europarechtlicher Vorschriften und gilt auch für die Angehörigen der anderen Berufe, ist jedoch auf Familienangehörige (unabhängig von der Staatsangehörigkeit) von EU-Bürgern oder ihnen gleichgestellten Personen, die im Rahmen der Freizügigkeit aus anderen Mitgliedstaaten nach Deutschland kommen, beschränkt. Damit ist § 10 für die Personengruppe mit Niederlassungserlaubnis, die ihre Ausbildung in einem akademischen Heilberuf in Deutschland absolviert hat, nicht einschlägig. Die Berufserlaubnis ist auf das Land beschränkt, in dem sie erteilt wird, und muss, wenn die ärztliche Tätigkeit in einem anderem Land ausgeübt werden soll, dort neu beantragt und erteilt werden. Entsprechend den Vorschriften zur Approbationserteilung sind in diesen Fällen die Approbationsvoraussetzungen zu prüfen und gegebenenfalls die Gleichwertigkeit des Ausbildungs- oder Kenntnisstandes festzustellen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 96/10 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 20 Absatz 1 Satz 2a - neu - SGB V

2. Zu Artikel 1 Nummer 02 und 03 - neu - § 73b Absatz 4 Satz 6 und 7 und § 73c Absatz 3 Satz 4 und 5 SGB V

3. Zu Artikel 1 Nummer 04 - neu - § 105 Absatz 5 SGB V und Artikel 14 Absatz 2 Inkrafttreten

4. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und b - neu - § 171b Absatz 2 Satz 3 - neu - und Absatz 7 SGB V

5. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - § 207 Absatz 4a Satz 2 SGB V

6. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a § 217c Absatz 1 Satz 6 SGB V

7. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa1 und aa2 - neu - § 274 Absatz 1 Satz 2 und 3 SGB V

8. Zu Artikel 2 Nummer 1a - neu - § 77 Absatz 1a Satz 4 - neu - SGB IV

9. Zu Artikel 2a - neu - § 12 Absatz 3 - neu - SVRV

'Artikel 2a Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung

10. Zu Artikel 2b - neu - § 46 Absatz 6 Satz 2, 3 und 5 SGB XI

'Artikel 2b Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

11. Zu Artikel 3 § 6 Absatz 4 Satz 3 und 4 - neu - BPflV

'Artikel 3 Änderung der Bundespflegesatzverordnung

12. Zu Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe c § 4 Absatz 2 Satz 5 und 6 - neu - BApO

13. Zu Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe c § 4 Absatz 2a Satz 1 BApO

14. Zu Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe c § 4 Absatz 2a Satz 6a und 6b - neu - BApO

15. Zu Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe c § 4 Absatz 2a Satz 8 BApO

16. Zu Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe c § 4 Absatz 2b - neu - BApO

17. Zu Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe d § 4 Absatz 3 Satz 2 BApO

18. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe a § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BApO In Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe a ist in § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Angabe § 4 Absatz 2a durch die Angabe § 4 Absatz 2 oder 2a zu ersetzen.

19. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe b - neu - § 11 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 und 5 - neu - BApO

20. Zu Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a § 3 Absatz 2 Satz 6 und 7 - neu - BÄO

21. Zu Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a § 3 Absatz 2a Satz 6a und 6b - neu - BÄO

22. Zu Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a § 3 Absatz 2a Satz 8 BÄO

23. Zu Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a § 3 Absatz 2b - neu - BÄO

24. Zu Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe b § 3 Absatz 3 Satz 3 BÄO

25. Zu Artikel 5 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb - neu - § 10 Absatz 1 Satz 1 bis 3 - neu -, Satz 4 und 5 BÄO

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

26. Zu Artikel 5 Nummer 3 Buchstabe a1 - neu - § 10 Absatz 2 Satz 2 und 3 BÄO

27. Zu Artikel 5 Nummer 3 Buchstabe b § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 BÄO

28. Zu Artikel 5 Nummer 3 Buchstabe b § 10 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 BÄO

29. Zu Artikel 5 Nummer 3 Buchstabe c - neu - § 10 Absatz 5 Satz 2 BÄO

30. Zu Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe a § 2 Absatz 2 Satz 6 und 7 - neu - ZHG

31. Zu Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe a § 2 Absatz 2a Satz 6a und 6b - neu - ZHG

32. Zu Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe a § 2 Absatz 2a Satz 8 ZHG

33. Zu Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe a § 2 Absatz 2b - neu - ZHG

34. Zu Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe b § 2 Absatz 3 Satz 3 ZHG

35. Zu Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe a1 - neu - § 13 Absatz 2 Satz 2 und 3 ZHG

36. Zu Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe b § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ZHG

37. Zu Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe b § 13 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 ZHG

38. Zu Artikel 7 Nummer 1 § 2 Absatz 3 Satz 5 und 6 - neu - KrPflG

39. Zu Artikel 7 Nummer 1 § 2 Absatz 3a Satz 3 KrPflG

40. Zu Artikel 7 Nummer 1 § 2 Absatz 3a Satz 7a und 7b - neu - KrPflG

41. Zu Artikel 7 Nummer 1 § 2 Absatz 3a Satz 9 KrPflG

42. Zu Artikel 7 Nummer 1a - neu - § 2 Absatz 7 - neu - KrPflG

43. Zu Artikel 8 Nummer 1 § 2 Absatz 2 Satz 5 und 6 - neu - HebG

44. Zu Artikel 8 Nummer 1 § 2 Absatz 2a Satz 3 HebG

45. Zu Artikel 8 Nummer 1 § 2 Absatz 2a Satz 7a und 7b - neu - HebG

46. Zu Artikel 8 Nummer 1 § 2 Absatz 2a Satz 9 HebG

47. Zu Artikel 8 Nummer 1a - neu - § 2 Absatz 6 - neu - HebG

48. Zu Artikel 10 Nummer 1 § 39 Absatz 2 Satz 1 ÄApprO

49. Zu Artikel 11 Nummer 1 § 59 Absatz 2 Satz 1 ZÄPrO

51. Zu Artikel 14 Absatz 2 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 577/06

Verordnung zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Seeschifffahrt

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 577/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Begründung

I. Allgemeines

II. Erläuterungen zu den Einzelbestimmungen

Zu Artikel 1

Zu Nr. 1

Zu Nr. 3

Zu Artikel 2

Zu Nr. 1

Zu Nr. 2

Zu Nr. 3

Zu Nr. 4

Zu Nr. 5

Zu Nr. 6

Zu Nr. 7

Zu Nr. 8

Zu Nr. 9

Zu Nr. 10

Zu Nr. 11

Zu Nr. 12

Zu Nr. 13

Zu Artikel 3

Zu Nr. 1

Zu Nr. 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5


 
 
 


Drucksache 351/1/06

... In den Fällen des § 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 Bundesärzteordnung haben Drittstaatsangehörige einen Anspruch auf eine unbefristete Berufserlaubnis. Der Anspruch besteht aufgrund europarechtlicher Vorschriften und gilt auch für die Angehörigen der anderen Berufe, ist jedoch auf Familienangehörige (unabhängig von der Staatsangehörigkeit) von EU-Bürgern oder ihnen gleichgestellten Personen, die im Rahmen der Freizügigkeit aus anderen Mitgliedstaaten nach Deutschland kommen, beschränkt. Damit ist § 10 für die Personengruppe mit Niederlassungserlaubnis, die ihre Ausbildung in einem akademischen Heilberuf in Deutschland absolviert hat, nicht einschlägig. Die Berufserlaubnis ist auf das Land beschränkt, in dem sie erteilt wird, und muss, wenn die ärztliche Tätigkeit in einem anderen Land ausgeübt werden soll, dort neu beantragt und erteilt werden. Entsprechend den Vorschriften zur Approbationserteilung sind in diesen Fällen die Approbationsvoraussetzungen zu prüfen und gegebenenfalls die Gleichwertigkeit des Ausbildungs- oder Kenntnisstandes festzustellen.

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Drucksache 351/1/06




1. Zu § 5 Abs. 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3

2. Zu 63 Abs. 2 Satz 2a - neu -In § 63 Abs. 2 ist nach Satz 2 folgender Satz einzufügen:

3. Zu § 63 Abs. 5 Satz 2

4. Zu § 66 Abs. 1

5. Eine solche Regelung verhindert gleichzeitig, dass Antragsteller oder Antragstellerinnen doppelt oder mehrfach Beantragungen vornehmen.

6. Zu Anlage 13 zu § 64 Satz 1 und der Fußnote


 
 
 


Drucksache 577/06 (Beschluss)

Verordnung zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Seeschifffahrt



Drucksache 351/06 (Beschluss)

... In den Fällen des § 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 Bundesärzteordnung haben Drittstaatsangehörige einen Anspruch auf eine unbefristete Berufserlaubnis. Der Anspruch besteht aufgrund europarechtlicher Vorschriften und gilt auch für die Angehörigen der anderen Berufe, ist jedoch auf Familienangehörige (unabhängig von der Staatsangehörigkeit) von EU-Bürgern oder ihnen gleichgestellten Personen, die im Rahmen der Freizügigkeit aus anderen Mitgliedstaaten nach Deutschland kommen, beschränkt. Damit ist § 10 für die Personengruppe mit Niederlassungserlaubnis, die ihre Ausbildung in einem akademischen Heilberuf in Deutschland absolviert hat, nicht einschlägig. Die Berufserlaubnis ist auf das Land beschränkt, in dem sie erteilt wird, und muss, wenn die ärztliche Tätigkeit in einem anderen Land ausgeübt werden soll, dort neu beantragt und erteilt werden. Entsprechend den Vorschriften zur Approbationserteilung sind in diesen Fällen die Approbationsvoraussetzungen zu prüfen und gegebenenfalls die Gleichwertigkeit des Ausbildungs- oder Kenntnisstandes festzustellen.

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Drucksache 351/06 (Beschluss)




Anlage
Änderungen der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV)

1. Zu 63 Abs. 2 Satz 2a - neu -In § 63 Abs. 2 ist nach Satz 2 folgender Satz einzufügen:

2. Zu § 63 Abs. 5 Satz 2

3. Zu § 66 Abs. 1

4. Zu Anlage 13 zu § 64 Satz 1 und der Fußnote


 
 
 


Drucksache 1/05 (Beschluss)

... In den Fällen des § 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 Bundesärzteordnung haben Drittstaatsangehörige einen Anspruch auf eine unbefristete Berufserlaubnis. Der Anspruch besteht aufgrund europarechtlicher Vorschriften und gilt auch für die Angehörigen der anderen Berufe, ist jedoch auf Familienangehörige (unabhängig von der Staatsangehörigkeit) von EU-Bürgern oder ihnen gleichgestellten Personen, die im Rahmen der Freizügigkeit aus anderen Mitgliedstaaten nach Deutschland kommen, beschränkt. Damit ist § 10 Bundesärzteordnung für die Personengruppe mit Niederlassungserlaubnis, die ihre Ausbildung in einem akademischen Heilberuf in Deutschland absolviert hat, nicht einschlägig. Die Berufserlaubnis ist auf das Land beschränkt, in dem sie erteilt wird, und muss, wenn die ärztliche Tätigkeit in einem anderen Land ausgeübt werden soll, dort neu beantragt und erteilt werden. Entsprechend den Vorschriften zur Approbationserteilung sind in diesen Fällen die Approbationsvoraussetzungen zu prüfen und gegebenenfalls die Gleichwertigkeit des Ausbildungs- oder Kenntnisstandes festzustellen.

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Drucksache 1/05 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 4 Abs. 2 Satz 1 BApO

Begründung

2. Zu Artikel 1 Nr. 3 § 11 Abs. 1 - neu - bis 3 - neu - BApO , Nr. 01 - neu - § 2 Abs. 2 - neu - BApO und Nr. 02 - neu - § 3 - neu - BApO

§ 11 Erlaubniserteilung

Begründung

3. Zu Artikel 1 Nr. 3a - neu - § 12 Abs. 2 bis 4 - neu - BApO

Begründung

4. Prüfbitte

Begründung


 
 
 


Drucksache 1/1/05

... In den Fällen des § 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 Bundesärzteordnung haben Drittstaatsangehörige einen Anspruch auf eine unbefristete Berufserlaubnis. Der Anspruch besteht aufgrund europarechtlicher Vorschriften und gilt auch für die Angehörigen der anderen Berufe, ist jedoch auf Familienangehörige (unabhängig von der Staatsangehörigkeit) von EU-Bürgern oder ihnen gleichgestellten Personen, die im Rahmen der Freizügigkeit aus anderen Mitgliedstaaten nach Deutschland kommen, beschränkt. Damit ist § 10 Bundesärzteordnung für die Personengruppe mit Niederlassungserlaubnis, die ihre Ausbildung in einem akademischen Heilberuf in Deutschland absolviert hat, nicht einschlägig. Die Berufserlaubnis ist auf das Land beschränkt, in dem sie erteilt wird, und muss, wenn die ärztliche Tätigkeit in einem anderen Land ausgeübt werden soll, dort neu beantragt und erteilt werden. Entsprechend den Vorschriften zur Approbationserteilung sind in diesen Fällen die Approbationsvoraussetzungen zu prüfen und gegebenenfalls die Gleichwertigkeit des Ausbildungs- oder Kenntnisstandes festzustellen.

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Drucksache 1/1/05




2 A

2 B


 
 
 


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