A. Es werden benannt als Vertreter in Gremien bzw. zu Themenbereichen, bei denen eine Teilnahme generell möglich ist:
I. Bereich Binnenmarkt und gewerbliche Wirtschaft Gremien des Rates
1. Gruppe Erweiterung
2. Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum Binnenmarkt bisher: Horizontale Fragen des Binnenmarktes
3. Ständiger Ausschuss zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Aufzüge
4. Koordinierungsgremium Gasverbrauchseinrichtungen der Richtlinie 90/396/EWG
5. Koordinierungsgremium Persönliche Schutzausrüstung PSA der Richtlinie 89/686/EWG
6. Ad-hoc-Arbeitsgruppe Inspektion der klinischen Prüfung GCP der EMEA
7. Ad-hoc-Arbeitsgruppe GMP-Inspection-Services der EMEA
II. Bereich Beschäftigung, soziale Angelegenheiten, Bildung Gremien des Rates
8. Ausschuss für Bildungsfragen
9. Sozialschutzausschuss
10. Beschäftigungsausschuss
11. Verwaltungsrat Drogenbeobachtungsstelle
12. Beratender Ausschuss für die Berufsbildung
13. Vorstand der Europäischen Stiftung für Berufsbildung Berlin
14. Programmausschuss SOKRATES - Unterausschuss Hochschulbildung
15. Verwaltungsausschuss für das Programm Leonardo DA VINCI II
III. Bereich Landwirtschaft und Fischerei, Lebensmittelbereich Gremien des Rates
16. Arbeitsgruppe Agrarstatistik jetzt: Gruppe Statistik Bereich Agrarstatistik
17. Ständiger Ausschuss für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen
18. Expertengruppe Bedarfsgegenstände Lebensmittelbereich
19. Verwaltungsausschuss über die Erhaltung, Beschreibung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen der Landwirtschaft
IV. Bereich Umwelt, Verbraucherschutz, nukleare Sicherheit Gremien der Kommission
20. Ausschuss für Produktsicherheitsnotfälle
21. Beratender Ausschuss für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz
22. Wasch- und Reinigungsmittel
V. Bereich Wissenschaft, Forschung und Entwicklung, Statistik Gremien der Kommission
23. Eurostat-Arbeitsgruppe Kulturstatistik
24. Ausschuss für statistische Geheimhaltung
VI. Bereich Telekommunikation, Informationsindustrie und Innovation Gremien der Kommission
25. Media-Verwaltungsausschuss
26. Kontaktausschuss nach Artikel 23a der EG-Fernsehrichtlinie
27. Gruppe Satellitennavigationsdienste
VII. Bereich Steuerharmonisierung Gremien der Kommission
28. Ausschuss über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung - MwSt
B. Es werden benannt als Vertreter in Gremien bzw. zu Themenbereichen, bei denen die Teilnahmemöglichkeit von der jeweiligen Tagesordnung abhängt:
I. Bereich Auswärtige Beziehungen Gremien des Rates
29. Mitteleuropa
II. Bereich Beschäftigung, Soziale Angelegenheiten, Bildung Gremien des Rates
30. Gruppe Sozialfragen
31. Gruppe Entwicklungszusammenarbeit
C. Es werden benannt als Vertreter in Ratstagungen in der Zusammensetzung der Minister, bei Vorhaben, die im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betreffen (gem. § 6 Abs. 2 EUZBLG):
32. Rat Justiz und Inneres einschl. Katastrophenschutz
D. Vertreter für Beratungen zur Festlegung der Verhandlungsposition der Bundesrepublik Deutschland zu Vorhaben der Europäischen Union
I. Die Weisungssitzungen werden von dem Ländervertreter nach Absprache im Einzelfall wahrgenommen.
II. Der Bundesrat benennt gemäß § 4 Abs. 1 EUZBLG als Vertreter für die Beratungen zur Festlegung der Verhandlungsposition der Bundesrepublik Deutschland für:
33. Allgemeine Angelegenheiten
34. Wirtschaft und Finanzen
35. Haushalt Baden-Württemberg
37. Beschäftigung und Sozialpolitik
38. Verbraucherschutz
39. Binnenmarkt
40. Forschung
41. Verkehr
42. Telekommunikation
43. Energie
44. Landwirtschaft
45. Fischerei
46. Rat Umwelt
47. Bildung*
48. Jugend
49. Kultur*
50. Sonderausschuss Landwirtschaft
III. Die Benennungen gelten für drei Jahre. In den Fällen, in denen Tagungen des Rates von fachspezifischen Beratungsgremien des Rates vorbereitet werden und Ländervertreter für diese Gremien oder für Weisungssitzungen zu diesen Gremien benannt sind, enden die vorstehenden Benennungen jedoch zu dem gleichen Zeitpunkt, zu dem die Benennungen für das entsprechende Beratungsgremium des Rates enden.
IV. Bei künftigen Benennungen ist unter Beachtung des Konzentrationsprinzips darauf zu achten, dass die Aufgaben der Ländervertreter bei Weisungssitzungen und Gremien in Personalunion wahrgenommen werden.