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192 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Zollrecht"


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Drucksache 181/20

... 2. zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden.



Drucksache 370/20

... des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Unionszollkodex) bewilligt ist, ist abweichend von den zollrechtlichen Vorschriften am 26. des zweiten auf den betreffenden Monat folgenden Kalendermonats fällig."



Drucksache 2/19

... an das geltende Zollrecht angepasst.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 2/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4 Bund

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Marktorganisationsgesetzes

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Nummer 1

Nummer 2

Nummer 3

Nummer 4

Nummer 5

Nummer 6

Nummer 7

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 585/19

... erfassten Rohstoffe in den zollrechtlich freien Verkehr erlangt haben.



Drucksache 655/1/19

... 91. Der Bundesrat unterstützt die Kommission in der Zielsetzung, die Industrie für eine saubere und kreislauforientierte Wirtschaft zu mobilisieren. Er begrüßt das angekündigte Maßnahmenpaket, das unter anderem eine Strategie für nachhaltige Produkte beinhaltet sowie die Fortführung der Kunststoffstrategie 2018 vorsieht. Der Vorschlag zur Einführung verbindlicher Recyclatanteile in Produkten ist zu begrüßen. Es werden jedoch Maßnahmenvorschläge vermisst, die den wirtschaftlichen Anreiz zum Einsatz von Recyclaten gegenüber oftmals günstigeren Primärrohstoffen erhöhen. Der Bundesrat bekräftigt in diesem Zusammenhang seine Forderung nach einem Mindestanteil an Recyclaten, der nicht nur auf Verpackungen beschränkt sein sollte, vergleiche Stellungnahme des Bundesrates zum 20. Dezember 2019 zum Gesetzentwurf zur Änderung des Verpackungsgesetzes (BR-Drucksache 578/19(B)). Ferner erscheint die Kontrolle für Produkte, die außerhalb der EU hergestellt wurden, im Rahmen der Marktüberwachung durch stichprobenhafte Analysen nicht überprüfbar. Um die Wettbewerbsfähigkeit der in der EU hergestellten Produkte nicht zu gefährden, sollten zollrechtliche Regelungen und gegebenenfalls Ausnahmen zur Wahrung eines fairen globalen Wettbewerbs geschaffen werden.



Drucksache 501/19

... (2) In Ergänzung des Absatzes 1 genießen der Leiter der internationalen Organisation sowie andere Bedienstete der internationalen Organisation, soweit sie eine der Stufe P-5 der Vereinten Nationen oder einer höheren Stufe vergleichbare Stellung innehaben, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder in Deutschland ständig ansässig sind, mit Ausnahme steuerlicher und zollrechtlicher Privilegien die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, welche die Bundesregierung in vergleichbarem Rang stehenden Mitgliedern des diplomatischen Personals der bei ihr akkreditierten Missionen gewährt. Der Name des Leiters der internationalen Organisation wird in die Diplomatenliste aufgenommen.



Drucksache 1/18

... Außerdem sind aus Gründen der Rechtsklarheit Anpassungen der zollrechtlichen Verfahrensvorschriften erforderlich. Zudem erfolgt eine Vereinfachung im Verfahren der Investitionskontrolle.



Drucksache 178/18

... des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1, L 191 vom 28.5.2004, S. 1, L 204 vom 4.8.2007, S. 29) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter "die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr im Sinne des Artikels 201 der Verordnung (EU) Nr.



Drucksache 771/17 (Beschluss)

... 36. Die Information über Einschränkung der Bereitstellung auf dem Markt von Produkten, die nicht den geltenden Anforderungen der Harmonisierungsrechts-vorschriften der Union entsprechen, sind nicht pauschal an die Kommission, das Netzwerk, die anderen Mitgliedstaaten und die Endnutzer zu melden. Beispielsweise bei Prüfungen zur Kennzeichnung nach der CLP-Verordnung, auch wenn Konformität festgestellt wurde, käme es sonst zu einer Flut von Meldungen ohne Effizienzgewinn in der Überwachung. Auch die Regelung zur Eingabe von Daten in das System ist nochmals auf Praxistauglichkeit zu prüfen. Beispielsweise wird es nicht als sinnvoll angesehen, detaillierte Informationen zu Produkten, für die das Verfahren für die Überführung in den zollrechtlichen freien Verkehr nach Artikel 27 ausgesetzt wurde, in das System einzugeben.



Drucksache 660/17

... (a) Der Antragsteller darf keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die steuer- oder zollrechtlichen Vorschriften sowie keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Wirtschaftstätigkeit begangen haben;



Drucksache 412/17

... Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Neufassung des europäischen Zollrechts. Der Zollkodex der Union (Verordnung (EU) Nr.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 412/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Vierte Verordnung

Artikel 1 Änderung der Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes

Artikel 2
Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung

Artikel 3
Änderung der Steuerdaten-Abrufverordnung

§ 1
Anwendungsbereich

Artikel 4
Änderung der Steuer-Auskunftsverordnung

§ 3
Anwendungsvorschrift

Artikel 5
Änderung der Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung

Artikel 6
Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Lohnsteuerhilfevereine

§ 4a
Eröffnung und Verlegung einer Beratungsstelle

Artikel 7
Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung

Artikel 8
Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

Artikel 9
Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

Artikel 10
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes

§ 10
Anwendungsregelung

Artikel 11
Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung

Artikel 12
Änderung der Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung

Artikel 13
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VI. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 3

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 9

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Artikel 10

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu § 8

Zu § 8

Zu Nummer 7

Zu § 10

Zu § 10

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 13

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3


 
 
 


Drucksache 51/17

... (2) Die Gelder, Guthaben und alle sonstigen Vermögenswerte der IUCN einschließlich Veröffentlichungen, audiovisueller Materialien und sonstiger Dokumente, ungeachtet ihrer Form, sind von Verboten und Beschränkungen hinsichtlich der von IUCN für ihren amtlichen Gebrauch ein- oder ausgeführten Gegenstände befreit. Das gilt nicht für zollrechtliche Bestimmungen.



Drucksache 409/17

... b) Waren, für die aufgrund der Vorschriften des Zollrechts, des Außenwirtschaftsrechts, des Ursprungsrechts, der Rechtsvorschriften über ein- und ausfuhrrechtliche Verbote und Beschränkungen und aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine detaillierte Einreihung der einzelnen Waren in die Kombinierte Nomenklatur erforderlich ist; die Zollstelle kann vom Anmelder im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung eine detaillierte Zollanmeldung für entsprechende Waren und Bestimmungsländer verlangen."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 409/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Neunzehnte Verordnung

Artikel 1
Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand

4. Weitere Kosten

5. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 184/17

... Absatz 2 verpflichtet Eigentümer und Inhaber der tatsächlichen Gewalt, Maßnahmen zur Untersuchung von Gegenständen, Grundstücken, Transportmitteln usw. auf invasive Arten zu dulden, soweit konkrete Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer invasiven Art vorliegen. Der in Absatz 2 verwendete Begriff der Transportmittel knüpft an das Begriffsverständnis des § 52 Absatz 2 an und erfasst alle begehbaren Einrichtungen, Anlagen oder Gegenstände, die geeignet sind, Sachen oder sonstige Stoffe von einem Ort zum anderen zu befördern (z.B. PKW, LKW, Container, Anhänger sowie alle sonstigen zu Transportzwecken geeigneten Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge). Bei Transporten von Waren unter Zollverschluss sind die geltenden zollrechtlichen Vorschriften zu beachten. Dies gilt insbesondere für die Vorgaben des Zollübereinkommens über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen von 1975), die Vorgaben für die sichere Lieferkette im Luftverkehr der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften sowie weitere einschlägige zollrechtliche Vorschriften.



Drucksache 11/17

... - Anpassung der außenwirtschaftlichen Verfahrensregelungen bei der Ausfuhr, der Wiederausfuhr und der Einfuhr an die Neufassung des EU-Zollrechts.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 11/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Siebte Verordnung

Artikel 1
Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

§ 15
Vereinfachte Zollanmeldung

§ 20
Wiederausfuhren

§ 20a
Summarische Ausgangsanmeldung

§ 20b
Wiederausfuhrmitteilung

§ 76a
Ausnahmen von § 74 Absatz 1 und § 75 in Einzelfällen

Artikel 2
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Verordnungsgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 15

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 20

Zu Nummer 20

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 23

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 25

Zu Nummer 25

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Nummer 29

Zu Nummer 29

Zu Nummer 29

Zu Nummer 29

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Artikel 2


 
 
 


Drucksache 232/17 (Beschluss)

... (2) 1In Ergänzung des Absatzes 1 genießt der Leiter der internationalen Organisation sowie andere Bedienstete der internationalen Organisation, soweit sie eine der Stufe P-5 der Vereinten Nationen oder einer höheren Stufe vergleichbare Stellung innehaben, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder in Deutschland ständig ansässig sind, mit Ausnahme steuerlicher und zollrechtlicher Privilegien die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, welche die Bundesregierung in vergleichbarem Rang stehenden Mitgliedern des diplomatischen Personals der bei ihr akkreditierten Missionen gewährt. 2 Grenzen und Bedingungen von Steuerbefreiungen werden in dem nach § 3 Absatz 2 Nummer 4 zu schließenden Sitzabkommen festgelegt. 3Der Name des Leiters der internationalen Organisation wird in die Diplomatenliste aufgenommen. 4 Entsprechende Anträge werden vom Leiter der internationalen Organisation beim Auswärtigen Amt gestellt.



Drucksache 498/16

... 1. straf- und zollrechtliche Ermittlungen sowie grenzüber - schreitende Observation und Nacheile,



Drucksache 319/15

... Nach wie vor unterscheiden sich die begründeten Stellungnahmen in ihrer Form und in der Argumentation, mit der die nationalen Parlamente ihre Schlussfolgerungen bezüglich des vermeintlichen Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip begründen. Wie in den Vorjahren bezogen sich die begründeten Stellungnahmen der nationalen Parlamente auf verschiedene, im Jahr 2014 angenommene Vorschläge. Die 21 begründeten Stellungnahmen, die 2014 abgegeben wurden, betrafen 159 Kommissionsvorschläge. Die höchste Anzahl begründeter Stellungnahmen - nämlich drei - betraf den Vorschlag für eine Richtlinie über den Rechtsrahmen der Europäischen Union in Bezug auf Zollrechtsverletzungen und Sanktionen10 sowie den Vorschlag zur Änderung der Politik und Rechtsvorschriften im Abfallbereich.11 Zwei begründete Stellungnahmen wurden jeweils zum Vorschlag für eine Verordnung über ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen,12 zum Vorschlag für eine Verordnung über neuartige Lebensmittel13 und zum Vorschlag für eine Richtlinie über Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter abgegeben.14 Weitere Einzelheiten sind dem Anhang zu diesem Bericht zu entnehmen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 319/15




Bericht

1. Einführung

2. Anwendung der Grundsätze durch die EU-INSTITUTIONEN

2.1. Kommission

2.2. Folgemaßnahmen zu begründeten Stellungnahmen der nationalen Parlamente

2.3. Europäisches Parlament und Rat

a Europäisches Parlament

b Rat

2.4. Ausschuss der Regionen

2.5. Gerichtshof

3. Wichtige Fälle, in denen Bedenken Hinsichtlich Subsidiarität und Verhältnismässigkeit erhoben WURDEN

4. Schlussfolgerungen

Anhang
Liste der Kommissionsdokumente, zu der die Kommission 2014 begründete Stellungnahmen1 von nationalen Parlamenten hinsichtlich der Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips erhielt


 
 
 


Drucksache 432/14

... § 223 - aufgehoben - Der in der Abgabenordnung geregelte Zahlungsaufschub ist auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, die Einfuhrumsatzsteuer und die als Einfuhrabgaben geschuldeten Verbrauchsteuern auf Grund entsprechender Verweisungen aus den einzelgesetzlichen Regelungen nicht mehr anwendbar, da der Zahlungsaufschub im unmittelbar geltenden Unionszollrecht abschließend geregelt ist. Einen Anwendungsfall im innerstaatlichen Bereich gibt es auch nicht mehr. Die Regelung wird daher wegen des entfallenen Regelungsbedarfs in der Abgabenordnung aufgehoben.



Drucksache 251/14

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Rechtsrahmen der Europäischen Union in Bezug auf Zollrechtsverletzungen und Sanktionen - COM(2013) 884 final; Ratsdok. 17949/13

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 251/14




Übermittlung gemäß dem im Protokoll Nr. 2 zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Verfahren über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit


 
 
 


Drucksache 437/14

... (1) Die zentrale Zollabwicklung, die mit Vereinfachungen der Zollförmlichkeiten kombiniert werden kann, wobei die Waren in einem Mitgliedstaat zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet, aber bei einer Zollstelle in einem anderen Mitgliedstaat gestellt werden, verursacht Verwaltungsausgaben in beiden Mitgliedstaaten. Dies rechtfertigt eine partielle Weiterverteilung der Erhebungskosten, die einbehalten werden, wenn die traditionellen Eigenmittel gemäß der Verordnung für den Gemeinschaftshaushalt bereitgestellt werden.



Drucksache 84/14

... 5. Jede Vertragspartei lässt es zu, dass jedes Luftfahrtunternehmen die Frequenz und Kapazität des von ihr angebotenen internationalen Luftverkehrs auf Grund marktbezogener kommerzieller Überlegungen festlegt. In Übereinstimmung mit diesem Recht begrenzt keine Vertragspartei einseitig den Umfang des Verkehrs, die Frequenz oder Regelmäßigkeit des Dienstes oder das bzw. die Muster der von Luftfahrtunternehmen der anderen Partei eingesetzten Luftfahrzeuge, außer in den Fällen, in denen dies aus zollrechtlichen, technischen, betrieblichen, ökologischen oder gesundheitlichen Gründen oder in Anwendung von Artikel 8 (Wettbewerbliches Umfeld) erforderlich ist.



Drucksache 17/13 (Beschluss)

... 1. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die Maßnahmen der Kommission für eine wirksame Zollrisikoanalyse. Angesichts der Entwicklung des internationalen Handels kann nur durch Konzentration der Zollkontrollen auf risikobehaftete Warensendungen erreicht werden, dass sowohl ein hohes Schutz- und Sicherheitsniveau gewährleistet als auch die zollrechtliche Einfuhrabwicklung beschleunigt werden kann. Die von der Kommission intendierte "stärkere Einbeziehung von Unternehmen, die grenzüberschreitend Waren befördern", wird jedoch äußerst kritisch betrachtet.



Drucksache 629/13

... (12) Zollrechtliche Vereinfachungen haben dazu geführt, dass bei den Zollbehörden keine statistischen Informationen über Waren vorliegen, die einem Umwandlungs- oder Veredlungsverfahren unterliegen. Um die Datenabdeckung sicherzustellen, sollten die Bewegungen dieser Waren in das Intrastat-System einbezogen werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 629/13




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

2. Ergebnisse der Konsultationen von Interessengruppen und der Folgenabschätzungen

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

i Anpassung

ii Zusätzliche Änderungen

iii Straffung des Europäischen Statistischen Systems

Rechtsgrundlage

Wahl des Instruments

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Fakultative Angaben

Europäischer Wirtschaftsraum

Vorschlag

Artikel 1

Artikel 9a
Austausch vertraulicher Daten

Artikel 13a
Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 14
Ausschuss

Artikel 2

Artikel 3


 
 
 


Drucksache 150/13

... (3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit gibt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger die Zolldienststellen bekannt, bei denen lebende oder tote Tiere, Teile von Tieren und Erzeugnisse die erste zulässige zollrechtliche Bestimmung erhalten können, sowie die diesen Zolldienststellen zugeordneten zuständigen Behörden, soweit die Einfuhr durch Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 38 Absatz 2, geregelt ist. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Erteilung des Einvernehmens nach Satz 1 auf Mittelbehörden seines Geschäftsbereichs übertragen.



Drucksache 32/13

... (2) Die Marktüberwachungsbehörden arbeiten mit den für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden gemäß Kapitel III Abschnitt 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zusammen. Satz 1 ist entsprechend auch für solche Messgeräte anzuwenden, die nicht von der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 erfasst sind. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit können die Behörden, die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständig sind, den Marktüberwachungsbehörden auf deren Ersuchen die Informationen übermitteln, die sie bei der Überführung von Produkten in den zollrechtlich freien Verkehr erlangt haben und die für die Aufgabenerfüllung der Marktüberwachungsbehörden erforderlich sind.



Drucksache 479/13

... Innerhalb der EU umfasst der illegale Handel die illegale/unerlaubte Herstellung und den illegalen/unerlaubten Vertrieb im Zollgebiet der EU (auch zwischen verschiedenen Steuergebieten). Der illegale Vertrieb umfasst in der EU produzierte Waren, die zur Ausfuhr oder zur EU-internen Auslieferung angemeldet und unter Aussetzung der MwSt- und Verbrauchsteuerpflicht befördert werden, aber nie das Steuergebiet der EU verlassen, oder die einem Empfänger in der EU geliefert werden, der im Verbrauchsteuerdokument im EMCS10 oder in der MwSt-Erklärung angegeben ist, sowie eingeführte Waren, die unter Aussetzung der MwSt- und Verbrauchsteuerpflicht in den zollrechtlich freien Verkehr in der EU übergeführt und dann ohne Enrichtung der MwSt und Verbrauchsteuer illegal vertrieben werden. Zudem umfasst er den Rückzug von Waren aus dem Versandverfahren, die anschließend illegal innerhalb der EU verkauft werden (nicht entrichtete Zölle, MwSt und Verbrauchsteuer).



Drucksache 127/1/13

... 5. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich auf europäischer Ebene dafür einzusetzen, dass Artikel 7 des Verordnungsvorschlags ersatzlos gestrichen wird. Die Verknüpfung von Verbraucherschutz und zollrechtlichen Aspekten erscheint nicht zielführend. Die Definition des nichtpräferentiellen Warenursprungs erfolgt nach einem komplexen und der breiten Öffentlichkeit nicht bekannten Verfahren und dient als Grundlage handelspolitischer Maßnahmen. Eine plakative und im Falle von "Made in EU" stark generalisierte Angabe des Landes, in dem der letzte wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Be- und Verarbeitungsschritt erfolgt ist, erhöht nicht die Sicherheit oder die Rückverfolgbarkeit eines Produktes. Hiermit sind keine Aussagen über die Herkunft von Vorprodukten möglich, die aber erheblichen Anteil am Gesamtprodukt haben können.



Drucksache 809/1/13

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Rechtsrahmen der Europäischen Union in Bezug auf Zollrechtsverletzungen und Sanktionen - COM(2013) 884 final



Drucksache 809/13 (Beschluss)

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Rechtsrahmen der Europäischen Union in Bezug auf Zollrechtsverletzungen und Sanktionen - COM(2013) 884 final



Drucksache 17/1/13

... 1. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die Maßnahmen der Kommission für eine wirksame Zollrisikoanalyse. Angesichts der Entwicklung des internationalen Handels kann nur durch Konzentration der Zollkontrollen auf risikobehaftete Warensendungen erreicht werden, dass sowohl ein hohes Schutz- und Sicherheitsniveau gewährleistet als auch die zollrechtliche Einfuhrabwicklung beschleunigt werden kann. Die von der Kommission intendierte "stärkere Einbeziehung von Unternehmen, die grenzüberschreitend Waren befördern", wird jedoch äußerst kritisch betrachtet.



Drucksache 127/13 (Beschluss)

... 5. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich auf europäischer Ebene dafür einzusetzen, dass Artikel 7 des Verordnungsvorschlags ersatzlos gestrichen wird. Die Verknüpfung von Verbraucherschutz und zollrechtlichen Aspekten erscheint nicht zielführend. Die Definition des nichtpräferentiellen Warenursprungs erfolgt nach einem komplexen und der breiten Öffentlichkeit nicht bekannten Verfahren und dient als Grundlage handelspolitischer Maßnahmen. Eine plakative und im Falle von "Made in EU" stark generalisierte Angabe des Landes, in dem der letzte wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Be- und Verarbeitungsschritt erfolgt ist, erhöht nicht die Sicherheit oder die Rückverfolgbarkeit eines Produktes. Hiermit sind keine Aussagen über die Herkunft von Vorprodukten möglich, die aber erheblichen Anteil am Gesamtprodukt haben können.



Drucksache 97/12 (Beschluss)

... 3. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, in den Beratungen auf europäischer Ebene auf eine Präzisierung von Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a des Verordnungsvorschlags hinzuwirken. Es sollte klargestellt werden, dass die genannte Bestimmung nationalen Regelungen nicht entgegensteht, mit denen dem gerichtlichen Rechtsschutz ein behördliches Vorverfahren obligatorisch vorgeschaltet wird. Denn der Wortlaut von Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a des Verordnungsvorschlags - wie auch derjenige von Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 vom 23. April 2008 (Modernisierter Zollkodex), ABl. L 145 vom 4. Juni 2008, S. 1 - ist insofern mehrdeutig, als er auch die Auslegung zulässt, dass - anders als nach dem derzeit anwendbaren Europa- und nationalen Recht - ein Wahlrecht besteht, ob in Bezug auf zollbehördliche Entscheidungen zunächst der verwaltungsinterne oder sogleich gerichtlicher Rechtsschutz in Anspruch genommen wird. Angesichts der Ausgestaltung der Finanzgerichte als obere Landesgerichte sollte aber daran festgehalten werden, dass der Anrufung des Gerichts in zollrechtlichen Angelegenheiten regelmäßig ein behördliches Vorverfahren vorausgeht.



Drucksache 97/1/12

... 3. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, in den Beratungen auf europäischer Ebene auf eine Präzisierung von Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a des Verordnungsvorschlags hinzuwirken. Es sollte klargestellt werden, dass die genannte Bestimmung nationalen Regelungen nicht entgegensteht, mit denen dem gerichtlichen Rechtsschutz ein behördliches Vorverfahren obligatorisch vorgeschaltet wird. Denn der Wortlaut von Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a des Verordnungsvorschlags - wie auch derjenige von Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 vom 23. April 2008 (Modernisierter Zollkodex), ABl. L 145 vom 4. Juni 2008, S. 1 - ist insofern mehrdeutig, als er auch die Auslegung zulässt, dass - anders als nach dem derzeit anwendbaren Europa- und nationalen Recht - ein Wahlrecht besteht, ob in Bezug auf zollbehördliche Entscheidungen zunächst der verwaltungsinterne oder sogleich gerichtlicher Rechtsschutz in Anspruch genommen wird. Angesichts der Ausgestaltung der Finanzgerichte als obere Landesgerichte sollte aber daran festgehalten werden, dass der Anrufung des Gerichts in zollrechtlichen Angelegenheiten regelmäßig ein behördliches Vorverfahren vorausgeht.



Drucksache 519/12

... 1. die Beförderung von Waren aus dem Ausland durch das Inland, ohne dass die Waren im Inland in den zollrechtlich freien Verkehr gelangen, und

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 519/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Außenwirtschaftsgesetz(AWG)

Teil 1
Rechtsgeschäfte und Handlungen

§ 1
Grundsatz

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 3
Zweigniederlassungen und Betriebsstätten

§ 4
Beschränkungen und Handlungspflichten zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und der auswärtigen Interessen

§ 5
Gegenstand von Beschränkungen

§ 6
Einzeleingriff

§ 7
Einzeleingriff im Seeverkehr außerhalb des deutschen Küstenmeeres

§ 8
Erteilung von Genehmigungen

§ 9
Erteilung von Zertifikaten

Teil 2
Ergänzende Vorschriften

§ 10
Deutsche Bundesbank

§ 11
Verfahrens- und Meldevorschriften

§ 12
Erlass von Rechtsverordnungen

§ 13
Zuständigkeiten für den Erlass von Verwaltungsakten und für die Entgegennahme von Meldungen

§ 14
Verwaltungsakte

§ 15
Rechtsunwirksamkeit

§ 16
Urteil und Zwangsvollstreckung

Teil 3
Straf-, Bußgeld- und Überwachungsvorschriften

§ 17
Strafvorschriften

§ 18
Strafvorschriften

§ 19
Bußgeldvorschriften

§ 20
Einziehung und Erweiterter Verfall

§ 21
Aufgaben und Befugnisse der Zollbehörden

§ 22
Straf- und Bußgeldverfahren

§ 23
Allgemeine Auskunftspflicht

§ 24
Übermittlung von Informationen durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

§ 25
Automatisiertes Abrufverfahren

§ 26
Übermittlung personenbezogener Daten aus Strafverfahren

§ 27
Überwachung des Fracht-, Post- und Reiseverkehrs

§ 28
Kosten

Artikel 2
Folgeänderungen

1 Änderung des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen

2 Änderung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen

3 Änderung der Verordnung über allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen

4 Änderung des Artikel 10-Gesetzes

5 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes

6 Änderung des Grundstoffüberwachungsgesetzes

7 Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes

8 Änderung des Kulturgüterrückgabegesetzes

9 Änderung der Strafprozessordnung

10 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

11 Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes

12 Änderung der FIDE-Verzeichnis-Verordnung

14 Aufhebung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr mit Erzeugnissen der Ernährungs- und Landwirtschaft

15 Aufhebung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr

16 Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung

17 Änderung des Kreditwesengesetzes

18 Änderung des Textilkennzeichnungsgesetzes

19 Änderung des Kristallglaskennzeichnungsgesetzes

20 Änderung des Marktorganisationsgesetzes

21 Änderung der Magermilchpulverabsatz-Verordnung

22 Änderung der Verordnung über den Absatz von Rindfleisch aus staatlicher Lagerhaltung zu pauschal im voraus festgesetzten Preisen zum Zweck der Ausfuhr nach Drittländern

23 Änderung der Wein-Alkohol-Absatz-Verordnung

24 Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes

25 Änderung des Verkehrssicherstellungsgesetzes

26 Änderung der Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

I. Ziele und Inhalt des Entwurfs

1. Ausgangslage

2. Schwerpunkte der Novelle

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte:

IV. Erfüllungsaufwand:

B. Im Einzelnen

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Im Einzelnen

Zu § 3

Zu § 4

Im Einzelnen

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu Teil 2

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu § 21

Zu § 22

Zu § 23

Zu §§ 24

Zu § 24

Zu § 25

Zu § 26

Zu § 27

Zu § 28

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2224: Gesetz zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts - Vereinfachung, Straffung und zielgenauere Fassung des Außenwirtschaftsrechts unter Beibehaltung seiner bewährten Grundstrukturen


 
 
 


Drucksache 204/12 (Beschluss)

... Die Vergütung sollte an die Herstellung in der EU oder zumindest an die anteilige Wertschöpfung in der EU geknüpft werden. Zur Bestimmung des Ursprungs sollten bestehende Vorgaben des europäischen Zollrechts angewendet werden, in denen das Ursprungsprinzip geregelt ist.



Drucksache 204/1/12

... Die Vergütung sollte an die Herstellung in der EU oder zumindest an die anteilige Wertschöpfung in der EU geknüpft werden. Zur Bestimmung des Ursprungs sollten bestehende Vorgaben des europäischen Zollrechts angewendet werden, in denen das Ursprungsprinzip geregelt ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 204/1/12




1. Hauptempfehlung

2. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1

a Zu Artikel 1 Nummer 7 § 20a und § 20b EEG

b Zu Artikel 1 Nummer 11 § 32 Absatz 2 EEG

3. Hilfs- Hilfsempfehlung zu Ziffer 2

Zu Artikel 1 Nummer 11

4. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1

Zu Artikel 1 Nummer 11

5. Zu Artikel 7 Absatz 1 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 661/12

... (3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit gibt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger die Zolldienststellen bekannt, bei denen lebende oder tote Tiere, Teile von Tieren und Erzeugnisse die erste zulässige zollrechtliche Bestimmung erhalten können, sowie die diesen Zolldienststellen zugeordneten zuständigen Behörden, soweit die Einfuhr durch Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 37 Absatz 2, geregelt ist. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Erteilung des Einvernehmens nach Satz 1 auf Mittelbehörden seines Geschäftsbereichs übertragen.



Drucksache 97/12 (Begründung)

... Mit der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex)1 sollten die zollrechtlichen Vorschriften angepasst werden, um das elektronische Arbeitsumfeld für Zoll und Handel nicht nur zu berücksichtigen, sondern auch zu gestalten. Im Zuge dessen wurde die Gelegenheit ergriffen, die zollrechtlichen Vorschriften einer grundlegenden Überarbeitung zu unterziehen, um diese zu vereinfachen und besser zu strukturieren.



Drucksache 820/12

... (16) "Einfuhr von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen" den Eingang solcher Produkte in die Union, sofern die Produkte bei ihrem Eingang in die Union nicht in ein zollrechtliches Nichterhebungsverfahren überführt werden, sowie ihre Entlassung aus einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren;



Drucksache 18/12

... Berücksichtigt wird der Verzicht auf die Vorlage von Ursprungsnachweisen bei der Einfuhr bestimmter Textilwaren gemäß Verordnung (EU) Nr. 955/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2011 zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1541/98 des Rates über die Ursprungsnachweise für bestimmte, in der Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Textilwaren des Abschnitts XI der Kombinierten Nomenklatur sowie über die Voraussetzungen für die Anerkennung dieser Nachweise und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern (ABl. L 259 vom 4.10.2011, S.5).



Drucksache 746/12

... • Andere einschlägige Vorschriften, die sich möglicherweise auf den Sektor auswirken, beispielsweise aus den Bereichen Stadtplanung, Marktüberwachung, Mehrwertsteuer, Arbeitsbedingungen und, im Außenhandelsbereich, zollrechtliche, sicherheitsbezogene und sonstige internationale Fragen:

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 746/12




Grünbuch Ein integrierter Paketzustellungsmarkt für das Wachstum des elektronischen Handels in der EU Text von Bedeutung für den EVR

1. Einleitung

2. Derzeitige Marktlage und Vorausschau

2.1 Der europäische Markt für den elektronischen Handel und die Bedeutung der Zustellung

2.2 Der europäische Zustellungsmarkt

2.3 Der Verbund des Marktes für den elektronischen Handel und des Zustellungsmarktes

3. Zentrale Herausforderungen für die verschiedenen Akteure

3.1 Erfahrung und Erwartungen der Verbraucher

3.2 Herausforderungen für Online-Einzelhändler bei der Lieferung der Waren an ihre Kunden

3.3 Herausforderungen für Zustelldienstbetreiber

4. Die Angemessenheit des derzeitigen rechtlichen und institutionellen Rahmens

5. Auf dem Weg zu einem echten integrierten europäischen Paketzustellungsmarkt

5.1 Verbesserung von Verbrauchererlebnis und -komfort

5.1.1 Erhöhung der Transparenz

5.1.2 Eine bessere Dienstleistung und mehr Garantien für die Verbraucher

5.2 Kosteneffizientere und wettbewerbsfähigere Zustelllösungen

5.2.1 Kostendämpfung

5.2.2 Wettbewerbsfähige und zugleich nachhaltige Preise Die Notwendigkeit nachhaltiger Tarife

5.3 Verbesserung der Interoperabilität entlang der Zustellkette

5.3.1 Investitionen in den verstärkten Technologieeinsatz

5.3.2 Vertiefte Partnerschaften zwischen Online -Einzelhändlern und Zustelldienstbetreibern

5.3.3 Miteinander verbundene Netze und Plattformen

6. Steuerung eines integrierten europäischen Paketzustellungsmarkts

7. Folgemaßnahmen und nächste Schritte:


 
 
 


Drucksache 599/12

... (1) Werden Fischereierzeugnisse bei der Einfuhr in ein Versandverfahren nach Artikel 4 Nummer 16 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung überführt und an einem anderen Ort im Hoheitsgebiet in den zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 4 Nummer 16 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 überführt, so sind die Artikel 16, 17 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 an dem Ort anzuwenden, an dem die Fischereierzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden.



Drucksache 231/11 (Beschluss)

... Die Aussage des zu streichenden Halbsatzes ist falsch. Der Einführer führt Produkte aus Drittländern in einem zollrechtlichen Verfahren in den Europäischen Wirtschaftsraum ein, bevor er sie in den Verkehr bringt, so wie der Hersteller Produkte in einem Herstellungsprozess herstellen muss, um sie in den Verkehr bringen zu können. Auch die Verordnung (EG) 765/2008 unterscheidet klar zwischen der Bereitstellung auf dem Markt und der Einfuhr. Kapitel III Abschnitt 2 der Verordnung (EG) 765/2008 regelt die Marktüberwachung beim Bereitstellen auf dem Markt, während in Kapitel III Abschnitt 3 der Verordnung (EG) 765/2008 die Kontrolle bei der Einfuhr geregelt ist. Die Einfuhr und die Bereitstellung sollten voneinander getrennte Handlungen bleiben. Die Bestimmungen zur Einfuhr in Kapitel III Abschnitt 3 der Verordnung (EG) 765/2008 sind ausreichend. Einer Gleichstellung mit dem Bereitstellen auf dem Markt bedarf es nicht. Darüber hinaus betreffen die Regelungen der Verordnung (EG) 765/2008 ausschließlich die Einfuhr eines Produkts zum freien Verkehr auf dem Binnenmarkt. Die Gleichstellung in § 2 Nummer 3 macht jegliche Einfuhr, unabhängig vom Zollverfahren, dem Bereitstellen gleich.



Drucksache 314/11

... (2) Die in Absatz 1 genannten Marktüberwachungsbehörden arbeiten mit den Zollbehörden gemäß Kapitel III Abschnitt 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zusammen. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit können die Zollbehörden auf Ersuchen den Marktüberwachungsbehörden die Informationen, die sie bei der Überführung von Produkten in den zollrechtlich freien Verkehr erlangt haben und die für die Aufgabenerfüllung der Marktüberwachungsbehörden erforderlich sind, übermitteln.



Drucksache 111/11 (Beschluss)

... Der Begriff "Eingangszollstellen" in der deutschen Übersetzung der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 ist fehlerhaft, denn in der englischen Fassung wird an dieser Stelle der Begriff "designated point of import" ohne jeden Bezug zu einer Zollstelle gewählt. Aus den Artikeln 6 und 7 dieser Verordnung geht zweifelsfrei hervor, dass hier mit zuständiger Behörde in den Mitgliedstaaten diejenige gemeint ist, die zuständig für die Durchführung der vorgeschriebenen Aflatoxinkontrollen ist, in Deutschland also die für die Lebensmittelüberwachung zuständige Behörde. Eine Zuordnung zu einer zollrechtlichen Einrichtung ist in der Verordnung nicht vorgesehen und schafft im Vollzug erhebliche Probleme und Missverständnisse. Darüber hinaus ist zudem die Formulierung "Eingangszollstellen" auch zollrechtlich nicht korrekt, da die Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 auf die Abfertigung zum freien Verkehr abstellt.



Drucksache 705/11

... 2. mit solchem Verpackungsmaterial oder Stauholz verpackt sind und die in einer nach § 8 Absatz 4 Satz 3 bekannt gemachten Risikowarenliste aufgeführt sind, ist verpflichtet, dies unverzüglich vor Überführung der eingeführten Gegenstände in ein Zollverfahren nach Artikel 4 Nummer 16 Buchstabe a und c bis g der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 vom 12. Oktober 1992 (ABl. L 302 vom 19.10. 1992 S. 1) unter Angabe des Ursprungslandes des Verpackungsmaterials und der eingeführten Gegenstände der zuständigen Behörde mitzuteilen. Im Falle der Überführung in ein Versandverfahren nach Artikel 4 Nummer 16 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 muss der Einführer die zuständige Behörde am Bestimmungsort unterrichten, wenn diese im Geltungsbereich dieser Verordnung liegt. Unbeschadet der zollrechtlichen Behandlung der eingeführten Gegenstände ist der Einführer verpflichtet, das Verpackungsmaterial zur Verfügung der zuständigen Behörde aufzubewahren, bis diese die erforderlichen Kontrollen durchgeführt hat oder dem Einführer mitgeteilt hat, dass auf eine Kontrolle verzichtet wird. Über die Durchführung der Kontrolle einschließlich gegebenenfalls ergriffener Maßnahmen oder den Verzicht auf eine Kontrolle stellt die zuständige Behörde dem Einführer eine Bescheinigung zur Vorlage bei den Zollbehörden aus."



Drucksache 628/11

... Die Ausfuhrzollstelle (AfZSt) überführt die elektronisch angemeldeten Waren in das Ausfuhrverfahren und übermittelt der angegebenen Ausgangszollstelle (AgZSt) vorab die Angaben zum Ausfuhrvorgang. Über das europäische IT-System AES (Automated Export System)/ECS (Export Control System) kann die AgZSt, unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat sie sich befindet, anhand der Registriernummer der Ausfuhranmeldung (MRN - Movement Reference Number) den Ausfuhrvorgang aufrufen und den körperlichen Ausgang der Waren überwachen. Die AgZSt vergewissert sich u.a., dass die gestellten Waren den angemeldeten entsprechen, und überwacht den körperlichen Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft. Der körperliche Ausgang der Waren ist der AfZSt durch die AgZSt mit der "Ausgangsbestätigung/Kontrollergebnis" unmittelbar anzuzeigen. Weder im nationalen noch im europäischen Zollrecht existiert eine Differenzierung zwischen Beförderungs- und Versendungsfällen. Für alle elektronisch angemeldeten Waren übersendet die AgZSt der AfZSt die Nachricht "Ausgangsbestätigung/Kontrollergebnis".

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 628/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Zweite Verordnung

Artikel 1
Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

§ 9
Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Beförderungsfällen

§ 10
Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Versendungsfällen

§ 11
Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Bearbeitungs- und Verarbeitungsfällen

§ 13
Buchmäßiger Nachweis bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr

§ 17
Abnehmernachweis bei Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr

§ 17a
Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen

§ 17b
Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Bearbeitungs- oder Verarbeitungsfällen

§ 17c
Buchmäßiger Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Artikel 2 Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 5 Abs. 2 des Fi nanzverwaltu ngsgesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung

3 Nachhaltigkeit

Finanzielle Auswirkungen

3 Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Weitere Kosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1858: Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen


 
 
 


Drucksache 56/11

... Laut Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 hat der Importeur der zuständigen Stelle gleichzeitig mit der Zollanmeldung für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft eine FLEGT-Genehmigung vorzulegen. Diese Genehmigung wird von der Genehmigungsstelle des Partnerlandes auf Antrag des Exporteurs erstellt. Der Importeur erhält die FLEGT-Genehmigung vom Exporteur.



Drucksache 853/11

... (2) Die in Absatz 1 genannten Marktüberwachungsbehörden arbeiten mit den für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden gemäß Kapitel III Abschnitt 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zusammen. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit können die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden auf Ersuchen den Marktüberwachungsbehörden die Informationen, die sie bei der Überführung von Produkten in den zollrechtlich freien Verkehr erlangt haben und die für die Aufgabenerfüllung der Marktüberwachungsbehörden erforderlich sind, übermitteln.



Drucksache 111/11

... 1) Die deutsche Fassung der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 bedarf der Berichtigung; in Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 ist nicht die "Einfuhr" (Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr) gemeint, sondern das "Verbringen" im Sinne des Überschreitens der Grenze zu Deutschland.



Drucksache 661/11

... in Betracht kommen. Das Bundesamt führt die Meldungen nach Satz 1 zum 1. Februar und 1. August eines jeden Kalenderjahres zusammen, ordnet ihnen TARIC-Codes zu und übermittelt diese Zusammenstellung dem Bundesministerium. Das Bundesministerium leitet die Zusammenstellung nach Satz 1 in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Finanzen dem Statistischen Bundesamt zu mit der Bitte, die dem Statistischen Bundesamt vorliegenden Daten über das Ursprungsland, das Versendungsland, die Zollstelle zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, das Bestimmungsbundesland und die Gesamt-Tonnage der jeweils in der Zusammenstellung aufgeführten Lebensmittel an das Bundesamt zu übermitteln. Das Bundesamt leitet die Daten nach Satz 3 den zuständigen obersten Landesbehörden und nachrichtlich dem Bundesministerium zu.



Drucksache 722/11

... Die Zollunion schützt die finanziellen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten durch die Erhebung von Zöllen, Gebühren und Steuern3. Sie sorgt dafür, dass Waren aus Drittländern den Rechtsvorschriften der Union entsprechen, bevor sie in den zollrechtlich freien Verkehr der Union übergeführt werden. Dementsprechend hat der Zoll Tag für Tag enorme Handelsvolumen zu bewältigen (pro Sekunde werden sieben Zollanmeldungen bearbeitet), und er muss ein Gleichgewicht zwischen der Handelserleichterung für Unternehmen einerseits und dem Schutz der Bürger vor Sicherheitsrisiken andererseits schaffen. Dies kann nur durch eine intensive operative Zusammenarbeit zwischen den Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten, zwischen den Zollverwaltungen und anderen Behörden sowie mit der Wirtschaft und anderen Dritten erreicht werden. Das reibungslose Funktionieren der Steuersysteme im Binnenmarkt hängt von der effizienten und wirksamen Bearbeitung grenzüberschreitender Transaktionen durch die nationalen Steuerverwaltungen, von der Verhinderung und Bekämpfung von Steuerbetrug und vom Schutz des Steueraufkommens ab. Dies erfordert den Austausch großer Informationsmengen zwischen den Steuerverwaltungen, effizienter arbeitende Steuerverwaltungen und gleichzeitig die Verringerung des Verwaltungs-, Kosten- und Zeitaufwands für grenzübergreifend tätige Steuerpflichtige, was nur auf der Grundlage einer intensiven Zusammenarbeit zwischen den Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten und Dritten erreicht werden kann.



Drucksache 825/11

... - einjährige Erfahrung in der Kontrolle oder Bewertung von Kontrollen oder Audits von Importeuren ökologischer Erzeugnisse in der Europäischen Union oder von im ökologischen Landbau tätigen Unternehmen mit Sitz in Drittländern und - gute Kenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere der Rechtsvorschriften der Europäischen Union für den ökologischen Landbau, und anderer zollrechtlicher Vorschriften sowie in EDV-gestützter Buchführung und Lagerhaltung.



Drucksache 358/11

... Anpassung an Änderungen des EU-Zollrechts;

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 358/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Informationspflichten für die Wirtschaft

Informationspflichten für die Verwaltung:

Informationspflichten für Bürger:

Verordnung

Einundneunzigste Verordnung

Artikel 1

Kapitel VIIq
Besondere Beschränkungen gegen Libyen

§ 69q
Beschränkungen auf Grund der Resolution 1970(2011) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 26. Februar 2011 (Kapitel VII der Charta) sowie auf Grund des Beschlusses 2011/137/GASP des Rates vom 28. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeines

B. Im Einzelnen

Artikel 1

Nummer 1

Nummer 2

Nummer 3

Nummer 4

Nummer 5

Nummer 6

Nummer 10

Nummer 14

Nummer 16

Nummer 19

Nummer 20

Nummer 23

Nummer 23

Nummer 23

Nummer 23

Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1577: Einundneunzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung


 
 
 


Drucksache 111/1/11

... Der Begriff "Eingangszollstellen" in der deutschen Übersetzung der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 ist fehlerhaft, denn in der englischen Fassung wird an dieser Stelle der Begriff "designated point of import" ohne jeden Bezug zu einer Zollstelle gewählt. Aus den Artikeln 6 und 7 dieser Verordnung geht zweifelsfrei hervor, dass hier mit zuständiger Behörde in den Mitgliedstaaten diejenige gemeint ist, die zuständig für die Durchführung der vorgeschriebenen Aflatoxinkontrollen ist, in Deutschland also die für die Lebensmittelüberwachung zuständige Behörde. Eine Zuordnung zu einer zollrechtlichen Einrichtung ist in der Verordnung nicht vorgesehen und schafft im Vollzug erhebliche Probleme und Missverständnisse. Darüber hinaus ist zudem die Formulierung "Eingangszollstellen" auch zollrechtlich nicht korrekt, da die Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 auf die Abfertigung zum freien Verkehr abstellt.



Drucksache 323/11

... "Die zuständigen Behörden stellen der Öffentlichkeit die Marktüberwachungsprogramme nach Nummer 2 auf elektronischem Weg und gegebenenfalls in anderer Form zur Verfügung. Sie arbeiten mit den Zollbehörden gemäß Kapitel III Abschnitt 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zusammen. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit können die Zollbehörden auf Ersuchen den zuständigen Behörden die Informationen, die sie bei der Überführung von Produkten in den zollrechtlich freien Verkehr erlangt haben und die für die Aufgabenerfüllung der zuständigen Behörden erforderlich sind, übermitteln."



Drucksache 231/1/11

... Die Aussage des zu streichenden Halbsatzes ist falsch. Der Einführer führt Produkte aus Drittländern in einem zollrechtlichen Verfahren in den Europäischen Wirtschaftsraum ein, bevor er sie in den Verkehr bringt, so wie der Hersteller Produkte in einem Herstellungsprozess herstellen muss, um sie in den Verkehr bringen zu können. Auch die Verordnung (EG) 765/2008 unterscheidet klar zwischen der Bereitstellung auf dem Markt und der Einfuhr. Kapitel III Abschnitt 2 der Verordnung (EG) 765/2008 regelt die Marktüberwachung beim Bereitstellen auf dem Markt, während in Kapitel III Abschnitt 3 der Verordnung (EG) 765/2008 die Kontrolle bei der Einfuhr geregelt ist. Die Einfuhr und die Bereitstellung sollten voneinander getrennte Handlungen bleiben. Die Bestimmungen zur Einfuhr in Kapitel III Abschnitt 3 der Verordnung (EG) 765/2008 sind ausreichend. Einer Gleichstellung mit dem Bereitstellen auf dem Markt bedarf es nicht. Darüber hinaus betreffen die Regelungen der Verordnung (EG) 765/2008 ausschließlich die Einfuhr eines Produkts zum freien Verkehr auf dem Binnenmarkt. Die Gleichstellung in § 2 Nummer 3 macht jegliche Einfuhr, unabhängig vom Zollverfahren, dem Bereitstellen gleich.



Drucksache 55/11

... "2. im Fall der zollrechtlichen Einfuhr Steuerfreiheit für Bier, soweit dadurch nicht unangemessene Steuervorteile entstehen, unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen es nach der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23) in der jeweils geltenden Fassung und anderen von der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll befreit werden kann, und die notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen sowie zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht;".



Drucksache 533/10

... Das wirtschaftliche Bedürfnis zur Aufrechterhaltung des Freihafens Hamburg (Freizone im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 ZollVG) steht in keinem sinnvollen Verhältnis zum administrativen und personellen Aufwand der Wirtschaftsbeteiligten und der Zollverwaltung, weil auf Grund von Änderungen des europäischen Zollrechts seit dem 1. Juli 2009 in einem Freihafen annähernd die gleichen Formalitäten zu erbringen sind wie in anderen Seehäfen, die keinen Freihafenstatus besitzen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 533/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternative

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Entwurf

§ 1

§ 2

Zu § 1

Zu § 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1400: Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Freihafens Hamburg


 
 
 


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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.