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"Verteidigungs- und Sicherheitsfähigkeiten"


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Drucksache 221/05

... Am 12. Juli 2004 fasste der Rat der Europäischen Union auf der Grundlage des Artikels 14 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) den Beschluss über die Einrichtung der Europäischen Verteidigungsagentur (Gemeinsame Aktion 2004/551/GASP des Rates, ABI. EU (Nr.) L 245 S. 17). Die Europäische Verteidigungsagentur (Agentur) hat den Auftrag, Verteidigungsfähigkeiten im Bereich der Krisenbewältigung zu entwickeln, europäische Rüstungszusammenarbeit zu fördern und zu verbessern, die europäische industrielle und technologische Verteidigungsbasis zu stärken und einen wettbewerbsfähigen europäischen Markt für Verteidigungsgüter zu schaffen. Die Agentur hat des Weiteren den Auftrag, gegebenenfalls in Verbindung mit den Forschungsmaßnahmen der Gemeinschaft, die auf strategische Technologien für künftige Verteidigungs- und Sicherheitsfähigkeiten ausgerichtete Forschung zu unterstützen und somit das industrielle Potenzial Europas in diesem Bereich zu stärken. Die Agentur soll zur Umsetzung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und insbesondere der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik beitragen. Eine solche Agentur ist auch im Verfassungsvertrag vorgesehen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 221/05




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Schlussbemerkung

4 Beschluss

Artikel 1
Immunität von der Gerichtsbarkeit und Immunität von Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung und jeder sonstigen Form von Zwangsmaßnahmen

Artikel 2
Unverletzlichkeit der Archive

Artikel 3
Befreiung von Steuern und Abgaben

Artikel 4
Transfer von Rüstungsgütern für den amtlichen Gebrauch der Agentur

Artikel 5
Erleichterungen und Immunitäten in Bezug auf den Nachrichtenverkehr

Artikel 6
Einreise, Aufenthalt und Ausreise

Artikel 7
Vorrechte und Immunitäten der Bediensteten der Agentur

Artikel 8
Ausschlüsse von den Immunitäten

Artikel 9
Besteuerung

Artikel 10
Schutz der Bediensteten

Artikel 11
Aufhebung der Immunitäten

Artikel 12
Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 13
Bestimmungen für zur Agentur abgeordnete nationale Experten

Artikel 14
Zusammenarbeit mit den Behörden der Mitgliedstaaten

Artikel 15
Evaluierung

Artikel 16
Räumlicher Geltungsbereich

Artikel 17
Inkrafttreten

Artikel 18
Veröffentlichung

Denkschrift

A. Allgemeines

B. Besonderes

Artikel 1
- Immunität von der Gerichtsbarkeit und Immunität von Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung und jeder sonstigen Form von Zwangsmaßnahmen

Artikel 2
- Unverletzlichkeit der Archive

Artikel 3
- Befreiung von Steuern und Abgaben

Artikel 4
- Transfer von Rüstungsgütern für den amtlichen Gebrauch der Agentur

Artikel 5
- Erleichterungen und Immunität in Bezug auf den Nachrichtenverkehr

Artikel 6
- Einreise, Aufenthalt und Ausreise

Artikel 7
- Vorrechte und Immunitäten der Bediensteten der Agentur

Artikel 8
- Ausschlüsse von den Immunitäten

Artikel 9
- Besteuerung

Artikel 10
- Schutz der Bediensteten

Artikel 11
- Aufhebung der Immunitäten

Artikel 12
- Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 13
- Bestimmungen für zur Agentur abgeordnete nationale Experten

Artikel 14
- Zusammenarbeit mit den Behörden der Mitgliedstaaten

Artikel 15
- Evaluierung

Artikel 16
- Räumlicher Geltungsbereich

Artikel 17
- Inkrafttreten

Artikel 18
- Veröffentlichung


 
 
 


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