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"Verkehrsblatt"
Drucksache 397/20 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... Die Technischen Prüfstellen und die Technischen Dienste sollen gleichbehandelt werden. Die zuständigen Vertreter der obersten Landesbehörden haben diesem bundeseinheitlichen Vorgehen zugestimmt (168. Bund-Länder-Fachausschuss "Technisches Kraftfahrwesen") und dieses in einer Verkehrsblattverlautbarung (VkBl. 2019 Seite 916) dargelegt. Entsprechend S. 916, Fußnote 1 soll dies nun auch im Verordnungstext für Begutachtungen im Hinblick auf Gutachten zu Kennzeichengröße und Anbringungsstelle klargestellt werden.
1. Zur Eingangsformel und zu Artikel 1 Nummer 4 § 29 Absatz 10 Satz 2, Absatz 11 bis 13 StVZO , Nummer 23 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc - neu - § 69a Absatz 2 Nummer 17 StVZO
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
2. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 32a Satz 5 StVZO
3. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 32e Absatz 1 Nummer 2, 3 und 4 StVZO
4. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a § 49a Absatz 1 Satz 2 StVZO , Nummer 27 Buchstabe a Anlage VIIIb Nummer 2.1b StVZO , Nummer 30 Anlage VIIIe Nummer 8.4 StVZO , Artikel 7 Nummer 2 und 3 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
5. Zu Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe b § 72 Absatz 2 Nummer 1 - neu - StVZO
6. Zu Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe a, Buchstabe b, Nummer 27 Buchstabe a und Nummer 28 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd Anlage VIII Nummer 3.1.1.1 Satz 1 und 3.1.1.2 Satz 1, Anlage VIIIb Nummer 2.1b und Anlage VIIIc Nummer 2.12 - neu - StVZO
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
7. Zu Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe i Anlage VIII Nummer 3.2.1 Satz 1 StVZO
8. Zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe b Anlage VIIIc Nummer 6 und 6.1 StVZO
9. Zu Artikel 4 Anlage zu § 1 Nummer 241.5 und 413.1 GebOSt Artikel 4 ist wie folgt zu fassen:
‚Artikel 4 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
10. Zur Eingangsformel und zu Artikel 5 Nummer 4a - neu -, Nummer 6b - neu - § 16 Absatz 3 Satz 1 und Satz 3 - neu -, § 50 Absatz 1a - neu -, Absatz 8 und Absatz 9 - neu - FZV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6b
Zu Nummer 6b
Zu Nummer 6b
11. Zur Eingangsformel und zu Artikel 5 Nummer 6a - neu - § 45a Absatz 9 - neu - FZV
12. Zu Artikel 5 Nummer 6c - neu - Anlage 4 Abschnitt 1 Nummer 4 Satz 6 und 7 FZV
Drucksache 274/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Zweite Verordnung zur Änderung der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes -Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16 . BImSchV )
... § 3a Absatz 2 ermächtigt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, durch Ergänzung oder Änderung der Tabellen 4a oder 4b eine jeweils aktuelle Straßendeckschichtkorrektur im Verkehrsblatt bekannt zu geben. Nach § 3a Absatz 2 Satz 3 ist die aktuelle Straßendeckschichtkorrektur ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung in die Berechnung nach § 3 einzustellen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 16. BImSchV und Nummer 3 § 6 16. BImSchV
§ 6 Übergangsregelungen
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
2. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 16. BImSchV
3. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 16. BImSchV *
4. Hilfsempfehlung zu Ziffer 3
Zu Artikel 1 Nummer 01
5. Hilfsempfehlung zu Ziffer 3
Zu Artikel 1 Nummer 01
6. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 2 Absatz 1 Nummer 3 16. BImSchV *
7. Zu Artikel 1 Nummer 1 und Nummer 2 § 3 Absatz 3 und § 3a Absatz 2 Satz 3 16. BImSchV
Drucksache 274/20
Verordnung der Bundesregierung
Zweite Verordnung zur Änderung der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes -Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16 . BImSchV )
... (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt die Straßendeckschichtkorrektur im Verkehrsblatt bekannt. Die Bekanntgabe erfolgt durch die Ergänzung oder Änderung der Tabellen 4a oder 4b der Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 2019 - RLS-19 (VkBl. 2019, Heft 20, lfd. Nr. 139, S. 698). Ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung ist die Straßendeckschichtkorrektur in die Berechnung nach § 3 einzustellen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4 Bund
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
4 Bund
F. Weitere Kosten
Verordnung
Zweite Verordnung
Artikel 1 Änderungen der Verkehrslärmschutzverordnung
§ 3 Berechnung des Beurteilungspegels für Straßen
§ 3a Festlegung der Straßendeckschichtkorrektur
§ 6 Übergangsregelung für die Berechnung des Beurteilungspegels für Straßen
Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung
1. Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 2019 - RLS-19
1.1 Berechnungsverfahren
1.2 Berechnung der Schallausbreitung
1.3 Unterschiede zwischen den RLS-90 und den RLS-19
1.4 Vergleichsrechnung
2. Technische Prüfvorschriften zur Korrekturwertbestimmung der Geräuschemission von Straßendeckschichten - Ausgabe 2019 - TP KoSD-19
III. Alternativen
IV. Regelungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
VI. Befristung
VII. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
VIII. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
IX. Weitere Kosten
X. Nachhaltigkeitsaspekte
XI. Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern
XII. Demografie-Check
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 5067, BMVI: Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II. Erfüllungsaufwand
4 Bund
4 Länder
Plan aufstellende Behörde:
4 Straßenbaubehörden:
III. Ergebnis
Drucksache 372/19 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen
... "Soweit für internetbasierte Verfahren auf informationstechnische Systembestandteile zurückgegriffen wird, die einen Zugang zu den beim Kraftfahrt-Bundesamt gespeicherten Daten ermöglichen, sind die vom Kraftfahrt-Bundesamt festgelegten und im Bundesanzeiger sowie nachrichtlich im Verkehrsblatt veröffentlichten Standards
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 4 Satz 4 FahrlGDV
2. Zu Artikel 1 Nummer 11 Anlage 1a zu § 2a Abschnitt 2.4 FahrlGDV
3. Zu Artikel 2 Nummer 6 Anlage 3 zu § 3 Absatz 1 laufende Nummer 2, 2.1, 2.1.2 und 5 FahrlAusbO
4. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a § 2 Absatz 2 Satz 1 FahrlPrüfV , Artikel 6 Nummer 1 § 6 Absatz 2 FahrschAusbO , Artikel 7a - neu - § 6 Absatz 3 Satz 2, § 15a Absatz 3 Satz 1, § 15b Absatz 2 Satz 2 und 3, § 15c Absatz 1 Satz 1 FZV und Artikel 8 Inkrafttreten
‚Artikel 7a Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Artikel 8 Inkrafttreten
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe c
5. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b § 2 Absatz 3 FahrlPrüfV
6. Zu Artikel 4 Nummer 1 § 16 Absatz 3 Satz 6 und 8 FeV
7. Zu Artikel 5 Nummer 1 Anlage zu § 1 Gebührennummer 202.5 GebOSt
8. Zu Artikel 5 Nummer 1a - neu - Anlage zu § 1 Gebührennummer 301.1 GebOSt
9. Zu Artikel 5 Nummer 3, 5 und 7 Anlage zu § 1 Gebührennummer 302.6, 303.1 und 310 GebOSt
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Drucksache 376/19
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zur Entschließung des Bundesrates: Mehr Sicherheit beim Abbiegevorgang von Nutzfahrzeugen durch Abbiegeassistenzsysteme
... Am 15. Oktober 2018 wurden im Verkehrsblatt Empfehlungen zu technischen Anforderungen an Abbiegeassistenzsysteme für die Aus- und Nachrüstung zur Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) veröffentlicht, die auf einem von der BASt erarbeiteten Kriterienkatalog basieren. Inzwischen haben sechs Hersteller die Erteilung einer ABE durch das Kraftfahrt-Bundesamt erhalten.
Drucksache 574/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... Die hier genannte Richtlinie wurde im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden überarbeitet und im Verkehrsblatt veröffentlicht. Damit die Änderungen in Kraft treten können, wird mit dieser Änderung die Fundstelle aktualisiert.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 5, Nummer 6 und Artikel 2 Inhaltsverzeichnis, § 6b, Anlage 7b zu § 6b Absatz 3 und 4 , Anlage 9 zu § 25 Absatz 3 FeV, Anlage zu § 1 GebOst
2. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu -, Nummer 3, Nummer 3a - neu - und Artikel 2a - neu - § 71a Absatz 1 Satz 2, § 76 Nummer 8a und Nummer 17 Satz 2 und 3, Anlage 4a zu § 11 Absatz 5 Satz 1 FeV, § 2 Absatz 3, § 6 Satz 2 und 3 FahrlPrüfV
‚Artikel 2a Änderung der Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Drucksache 574/19 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... Die hier genannte Richtlinie wurde im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden überarbeitet und im Verkehrsblatt veröffentlicht. Damit die Änderungen in Kraft treten können, wird mit dieser Änderung die Fundstelle aktualisiert.
Zu Artikel 1 Nummer 2a
‚Artikel 2a Änderung der Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Drucksache 372/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen
... "Soweit für internetbasierte Verfahren auf informationstechnische Systembestandteile zurückgegriffen wird, die einen Zugang zu den beim Kraftfahrt-Bundesamt gespeicherten Daten ermöglichen, sind die vom Kraftfahrt-Bundesamt festgelegten und im Bundesanzeiger sowie nachrichtlich im Verkehrsblatt veröffentlichten Standards
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 4 Satz 4 FahrlGDV
2. Zu Artikel 1 Nummer 11 Anlage 1a zu § 2a Abschnitt 2.4 FahrlGDV
3. Zu Artikel 2 Nummer 6 Anlage 3 zu § 3 Absatz 1 laufende Nummer 2, 2.1, 2.1.2 und 5 FahrlAusbO
4. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a § 2 Absatz 2 Satz 1 FahrlPrüfV , Artikel 6 Nummer 1 § 6 Absatz 2 FahrschAusbO , Artikel 7a - neu - § 6 Absatz 3 Satz 2, § 15a Absatz 3 Satz 1, § 15b Absatz 2 Satz 2 und 3, § 15c Absatz 1 Satz 1 FZV und Artikel 8 Inkrafttreten
‚Artikel 7a Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Artikel 8 Inkrafttreten
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe c
5. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b § 2 Absatz 3 FahrlPrüfV
6. Zu Artikel 4 Nummer 1 § 16 Absatz 3 Satz 6 und 8 FeV
7. Zu Artikel 5 Nummer 1 Anlage zu § 1 Gebührennummer 202.5 GebOSt
8. Zu Artikel 5 Nummer 1a - neu - Anlage zu § 1 Gebührennummer 301.1 GebOSt
9. Zu Artikel 5 Nummer 3, 5 und 7 Anlage zu § 1 Gebührennummer 302.6, 303.1 und 310 GebOSt
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Drucksache 531/19
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs -Zulassungs-Ordnung
... -FGV bzw. § 21 StVZO) bzgl. der Auswirkungen des Inkrafttretens der Zweiten Änderungsverordnung StVZO" wurde angenommen und das BMVI wurde gebeten, die Anpassung im Verkehrsblatt zu veröffentlichen.
Stellungnahme der Bundesregierung zur Entschließung des Bundesrates zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung BR-Drs. 640/18 B vom 15.02.2019
Buchstabe
Stellungnahme der Bundesregierung:
Drucksache 600/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... Es wird ein einheitliches Muster für die Sehtestbescheinigung nach § 12 Absatz 3 FeV eingeführt. Damit sollen Diskussionen um die Ausgestaltung der Sehtestbescheinigung vermieden werden. Das Muster entspricht weitgehend dem Muster, das das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur am 4. Juni 2013 im Verkehrsblatt bekanntgemacht hat (VkBl. 2013, S. 712). Das für die Gebühr vorgesehene Feld wurde im Hinblick auf § 65 Absatz 5 Satz 2 StVG entfernt. Danach ist die Gebühren-Nummer 403 der Anlage zu § 1 GebOSt nicht mehr anzuwenden.
1. Zur Eingangsformel und Zu Artikel 1 Nummer 1 Inhaltsübersicht Angabe zu § 30a und Anlage 8e FeV Nummer 2 § 4 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 FeV Nummer 7a - neu - § 24a Absatz 2 FeV Nummer 16a - neu - Anlage 8e zu § 24a Absatz 2 Satz 1 - neu - FeV
Anlage 8e (zu § 24a Absatz 2 Satz 1)
I. Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:
II. Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind:
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
2. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 12 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1 FeV Nummer 15b* - neu - Anlage 6 zu den §§ 12, 48 Absatz 4 und 5 FeV Artikel 8 Inkrafttreten
Artikel 8 Inkrafttreten
3. Zu Artikel 1 Nummer 7b** - neu - § 26 Absatz 1 Satz 5 und Satz 5a - neu - FeV Nummer 8 § 27 Absatz 1 Satz 3, Satz 4 bis 6 - neu - und Absatz 1a - neu - FeV Nummer 15a - neu - Anlage 3 zu § 6 Absatz 6 FeV Nummer 17a - neu - Anlage 10 zu §§ 26 und 27 FeV
4. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb § 30a Absatz 2 Satz 3 bis 6 - neu - FeV
5. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe c § 31 Absatz 4 FeV
6. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 76 Nummer 11a, 11b, 11c und 11d FeV
7. Zu Artikel 4 Anlage zu § 1 GebOSt
‚Artikel 4 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Drucksache 302/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz über das Verfahren für die elektronische Abgabe von Meldungen für Schiffe im Seeverkehr über das Zentrale Meldeportal des Bundes und zur Änderung des IGV-Durchführungsgesetzes und des Seeaufgabengesetz es
... "(3) Die Bekanntmachungen und Veröffentlichungen nach den Absätzen 1 und 2 sind im Verkehrsblatt nachrichtlich zu wiederholen."
,Artikel 3 Änderung des Seeaufgabengesetzes
Drucksache 675/17
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Zehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
... Die rückwirkende Inkraftsetzung erfolgt im Hinblick darauf, dass nach der Entschließung des Schiffsicherheitsausschusses MSC.406(96) die Bestimmungen des IMDG-Codes 2016, die ab dem 1. Januar 2018 von den SOLAS-Vertragsstaaten verbindlich in Kraft zu setzen sind, zur Erleichterung der multimodalen Beförderung gefährlicher Güter bereits ab dem 1. Januar 2017 auf freiwilliger Basis eingeführt werden können. Um dem Vertrauensschutz der Regelungsadressaten Rechnung zu tragen, wurde vorab im Verkehrsblatt bekannt gemacht, dass soweit Beförderungen ab dem 1. Januar 2017 unter Anwendung der Bestimmungen des IMDG-Codes in der Fassung des 38. Amendments durchgeführt werden, die für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden auf eine Ahndung von Verstößen durch Abweichungen von den noch geltenden Bestimmungen des IMDG-Codes in der Fassung des 37. Amendments verzichten. Die rückwirkende Inkraftsetzung ist erforderlich, um eine Rechtsgrundlage für im Hinblick auf das 38. Amendment des IMDG-Codes erlassene begünstigende Verwaltungsakte zu schaffen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Zehnte Verordnung
Artikel 1 Änderung der Gefahrgutverordnung See
§ 16a Zuständigkeiten der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
Artikel 2 Änderung der Gefahrgutkostenverordnung
Artikel 3 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VI. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 16
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Entwurf einer Zehnten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Vorschriften (NKR-Nr. 4172, BMVI)
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen:
II.1 Erfüllungsaufwand:
5 Wirtschaft
Weitere Kosten:
5 Verwaltung
III. Votum
Drucksache 569/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Erste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs -Zulassungs-Ordnung
... Die Hinweise zum Sichtfeld für den Fahrzeugführer unter Nummer 4.10 des amtlichen Merkblattes für Anbaugeräte im Verkehrsblatt 2009, Seite 804 ff. sind nicht rechtsverbindlich und in der Praxis schwer umzusetzen. Meist sind der Fahrer nach § 23
1. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 35b Absatz 2 Satz 1a - neu - StVZO Nummer 4a - neu - § 72 Absatz 2 Nummer 1c - neu - StVZO
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 47f Absatz 1 StVZO
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 47f Überschrift, Absatz 2 Satz 2 StVZO
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Drucksache 799/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes über das Verfahren für die elektronische Abgabe von Meldungen für Schiffe im Seeverkehr über das Zentrale Meldeportal des Bundes und zur Änderung des IGVDurchführungsgesetzes
... "(3) Die Bekanntmachungen und Veröffentlichungen nach Absatz 1 und 2 sind im Verkehrsblatt nachrichtlich zu wiederholen."
Drucksache 166/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... "die Anerkennungsbehörde kann bis zum 31. Dezember 2020 von den Nummern 6.2.6 und 6.2.7 DIN EN ISO/IEC 17020:2012 abweichende Anforderungen zulassen, die durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden bestimmt und im Verkehrsblatt öffentlich bekannt gemacht werden; soweit eine Überwachungsorganisation von diesen abweichenden Anforderungen Gebrauch macht, weist sie die Einhaltung dieser abweichenden sowie der sonstigen sich aus DIN EN ISO/IEC 17020:2012 ergebenden Anforderungen gegenüber der Deutschen Akkreditierungsstelle nach; die Deutsche Akkreditierungsstelle bestätigt der Überwachungsorganisation die Erfüllung der Anforderungen durch eine Bescheinigung," '
1. Zu Artikel 1 Nummer 5
2. Zu Artikel 3 Nummer 2 Nummer 203a, 203c, 203d und 203f der Anlage BKatV
Drucksache 166/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... "die Anerkennungsbehörde kann bis zum 31. Dezember 2020 von den Nummern 6.2.6 und 6.2.7 DIN EN ISO/IEC 17020:2012 abweichende Anforderungen zulassen, die durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden bestimmt und im Verkehrsblatt öffentlich bekannt gemacht werden; soweit eine Überwachungsorganisation von diesen abweichenden Anforderungen Gebrauch macht, weist sie die Einhaltung dieser abweichenden sowie der sonstigen sich aus DIN EN ISO/IEC 17020:2012 ergebenden Anforderungen gegenüber der Deutschen Akkreditierungsstelle nach; die Deutsche Akkreditierungsstelle bestätigt der Überwachungsorganisation die Erfüllung der Anforderungen durch eine Bescheinigung," '
1. Zu Artikel 1 Nummer 5
2. Zu Artikel 3 Nummer 2 Nummer 203a, 203c, 203d und 203f der Anlage BKatV
Drucksache 126/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetz es und anderer Gesetze
... Die Bundesrepublik Deutschland hatte die Richtlinie 2011/82/EU durch Gesetz vom 28.08.2013 (BGBl. I S. 3310) fristgerecht und vollinhaltlich umgesetzt. Die internen Anweisungen an die Verwaltungsbehörden zur Umsetzung der Richtlinie erfolgten durch Rundschreiben vom 7. Oktober 2013, veröffentlicht im Verkehrsblatt (VkBl. 2013, S. 984). Seit dem wird die Richtlinie ununterbrochen praktisch umgesetzt und angewendet, auch ungeschmälert durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 6. Mai 2014 (C-43/12). Der EuGH hat die Wirkungen der für nichtig erklärten Richtlinie allerdings aufrechterhalten und die Kommission zum Erlass einer neuen Richtlinie in einer Frist von 12 Monaten verpflichtet. Dies ist mit Erlass der Richtlinie (EU) Nr.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes
Artikel 3 Änderung des Fahrlehrergesetzes
Artikel 4 Änderung des Kraftfahrsachverständigengesetzes
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
B. Kosten/Einnahmen
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
2. Erfüllungsaufwand
a Bürgerinnen und Bürger
b Wirtschaft
c Verwaltung
aa KBA
bb Überwachungsinstitutionen
cc Anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten
3. Weitere Kosten
4. Evaluierung
C. Sonstige Auswirkungen
D. Nachhaltigkeit
E. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1 Nummer 1
Zu Artikel 1 Nummer 2
Zu Artikel 1 Nummer 3
Zu Artikel 1 Nummer 4
Zu Artikel 1 Nummer 5
Zu Artikel 1 Nummer 6
Zu Artikel 1 Nummer 6
Zu Artikel 1 Nummer 7
Zu Artikel 1 Nummer 8
Im Einzelnen
Zu Artikel 1 Nummer 8
Zu Artikel 1 Nummer 8
Zu Artikel 1 Nummer 9
Zu Artikel 1 Nummer 10
Zu Artikel 1 Nummer 14
Zu Artikel 1 Nummer 17
Zu Artikel 1 Nummer 18
Zu Artikel 1 Nummer 19
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 5
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3486: Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 799/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über das Verfahren für die elektronische Abgabe von Meldungen für Schiffe im Seeverkehr über das Zentrale Meldeportal des Bundes und zur Änderung des IGVDurchführungsgesetzes
... "(3) Die Bekanntmachungen und Veröffentlichungen nach Absatz 1 und 2 sind im Verkehrsblatt nachrichtlich zu wiederholen."
Drucksache 619/15
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Achte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
... Die rückwirkende Inkraftsetzung der GGVSee erfolgt im Hinblick darauf, dass nach der Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC.372(93) die Bestimmungen des IMDGCodes 2014, die ab dem 1. Januar 2016 von den SOLAS-Vertragsstaaten verbindlich in Kraft zu setzten sind, zur Erleichterung der multimodalen Beförderung gefährlicher Güter bereits ab dem 1. Januar 2015 auf freiwilliger Basis eingeführt werden können. Um dem Vertrauensschutz der Regelungsadressaten Rechnung zu tragen wurde vorab im Verkehrsblatt bekannt gemacht, dass soweit Beförderungen ab dem 1. Januar 2015 unter Anwendung der Bestimmungen des IMDG-Codes in der Fassung des 37. Amendments durchgeführt werden, die für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden auf eine Ahndung von Verstößen verzichten, durch die von den noch geltenden Bestimmungen des IMDG-Codes in der Fassung des 36. Amendments abgewichen wird. Die rückwirkende Inkraftsetzung ist erforderlich, um eine Rechtsgrundlage für im Hinblick auf das 37. Amendment des IMDG-Codes erlassene begünstigende Verwaltungsakte zu schaffen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Achte Verordnung
Artikel 1 Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (Gefahrgutverordnung See - GGVSee)*
4 Inhaltsverzeichnis
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Zulassung zur Beförderung
§ 4 Allgemeine Sicherheitspflichten, Überwachung, Ausrüstung, Unterweisung
§ 5 Verladung gefährlicher Güter
§ 6 Unterlagen für die Beförderung gefährlicher Güter
§ 7 Ausnahmen
§ 8 Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
§ 9 Zuständigkeiten der nach Landesrecht zuständigen Behörden
§ 10 Zuständigkeiten der durch das Bundesministerium der Verteidigung bestimmten Sachverständigen und Dienststellen
§ 11 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr
§ 12 Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
§ 13 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Strahlenschutz
§ 14 Zuständigkeiten des Umweltbundesamtes
§ 15 Zuständigkeiten der für die Schiffssicherheit zuständigen bundesunmittelbaren Berufsgenossenschaft
§ 16 Zuständigkeiten der Benannten Stellen
§ 17 Pflichten des Versenders
§ 18 Pflichten des für das Packen oder Beladen einer Güterbeförderungseinheit Verantwortlichen
§ 19 Pflichten des Auftraggebers des Beförderers
§ 20 Pflichten des für den Umschlag Verantwortlichen Der für den Umschlag Verantwortliche
§ 21 Pflichten des Beförderers
§ 22 Pflichten des Reeders
§ 23 Pflichten des Schiffsführers
§ 24 Pflichten des mit der Planung der Beladung Beauftragten
§ 25 Pflichten des Empfängers
§ 26 Pflichten mehrerer Beteiligter
§ 27 Ordnungswidrigkeiten
§ 28 Übergangsbestimmungen
Artikel 2 Änderung der Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter
Artikel 3 Neubekanntmachung
Artikel 4 Aufheben von Vorschriften
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Gesetzesfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand
a Für Bürgerinnen und Bürger
b Für die Wirtschaft
c Für die Verwaltung
4 Bund
Länder inklusive Kommunen
5. Weitere Kosten
6. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
VI. Befristung
B. Besonderer Teil - zu den Einzelbestimmungen
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 21
Zu § 22
Zu § 23
Zu § 24
Zu § 25
Zu § 26
Zu § 27
Zu § 28
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Drucksache 335/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrzeug -Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Der Bundesrat hat in seiner 925. Sitzung am 19. September 2014 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetz es nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
... "Soweit für die internetbasierte Außerbetriebsetzung auf Systembestandteile zurückgegriffen wird, die einen Zugang zu den Daten des Kraftfahrt-Bundesamtes ermöglichen, hat die Übermittlung der Daten nach Maßgabe eines vom Kraftfahrt-Bundesamt im Bundesanzeiger und nachrichtlich im Verkehrsblatt veröffentlichten Standards zu erfolgen."
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 6 Absatz 8 FZV
2. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 16a Absatz 1 Satz 1 FZV
3. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 16a Absatz 1 Satz 2 FZV
4. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 16a Absatz 1 Satz 3a - neu -, Satz 3b - neu - FZV
5. Zu Artikel 1 Nummer 8a - neu - § 20 Absatz 1 Satz 2 FZV
6. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 48 Nummer 1 Buchstabe c FZV
7. Zu Artikel 1 Nummer 17 Anlage 4 - Überschrift - FZV
8. Zu Artikel 1a - neu - Erste Verordnung zur Änderung der FZV und der GebOSt
Artikel 1a Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der FahrzeugZulassungsverordnung und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
9. Zu Artikel 2 Eingangsformel BKatV
10. Zu Artikel 2 Nummer 2a - neu - Nummer 180 BKatV
11. Zu Artikel 2 Nummer 4 Nummer 183a und 183b - neu - der Anlage zu § 1 Absatz 1 BKatV
12. Zu Artikel 3 § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 StVZO
'Artikel 3 Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
13. Zu Artikel 4 Inkrafttreten
Artikel 4 Inkrafttreten
Drucksache 335/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrzeug -Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... "Soweit für die internetbasierte Außerbetriebsetzung auf Systembestandteile zurückgegriffen wird, die einen Zugang zu den Daten des Kraftfahrt-Bundesamtes ermöglichen, hat die Übermittlung der Daten nach Maßgabe eines vom Kraftfahrt-Bundesamt im Bundesanzeiger und nachrichtlich im Verkehrsblatt veröffentlichten Standards zu erfolgen."
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 6 Absatz 8 FZV
2. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 16a Absatz 1 Satz 1 FZV
3. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 16a Absatz 1 Satz 2 FZV
4. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 16a Absatz 1 Satz 3a - neu -, Satz 3b - neu - FZV
5. Zu Artikel 1 Nummer 8a - neu - § 20 Absatz 1 Satz 2 FZV
6. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 48 Nummer 1 Buchstabe c FZV
7. Zu Artikel 1 Nummer 17 Anlage 4 - Überschrift - FZV
8. Zu Artikel 1a - neu - Erste Verordnung zur Änderung der FZV und der GebOSt
Artikel 1a Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der FahrzeugZulassungsverordnung und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
9. Zu Artikel 2 Eingangsformel BKatV
10. Zu Artikel 2 Nummer 2a - neu - Nummer 180 BKatV
11. Zu Artikel 2 Nummer 4 Nummer 183a und 183b - neu - der Anlage zu § 1 Absatz 1 BKatV
12. Zu Artikel 3 § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 StVZO
'Artikel 3 Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
13. Zu Artikel 4 Inkrafttreten
Artikel 4 Inkrafttreten
Drucksache 671/13
Gesetzesantrag der Freien und Hansestadt Hamburg
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetz es
... Mit dem vorliegenden Änderungsgesetz wird in § 6 Absatz 1 Nummer 14 a Buchstabe b) StVG eine Ermächtigung zum Erlass von Park- und Haltregelungen zugunsten der Führer der in § 6a Absatz 7 StVG bezeichneten Fahrzeuge eingeführt, der zufolge eine in jeder Hinsicht rechtssichere Bevorrechtigung der Führer dieser Fahrzeuge unter dem Aspekt des Nachteilausgleichs für das Abstellen von Fahrzeugen auf den an eigens für Elektrofahrzeuge eingerichteten Ladestationen gelegenen und als solche ausgewiesenen Stellflächen bewirkt werden soll. Das Gesetz folgt damit einem Beschluss der Verkehrsministerkonferenz, die die durch die Verkehrsblattverlautbarung eingeräumte Möglichkeit, Parkplätze für Elektrofahrzeuge ausweisen zu können, nicht für eine hinreichend rechtssichere Grundlage hält (Ziffer 4 des Beschlusses der Verkehrsministerkonferenz vom 6./7. April 2011 zu TOP 5.1. "Elektromobilität"). Sie gewährleistet nicht das von der Verkehrsministerkonferenz gewünschte Höchstmaß an Rechtssicherheit (Ziffer 2 des Beschlusses der Verkehrsministerkonferenz vom 6./7. Oktober 2010 zu TOP 4.1 "Elektromobilität"), da sie keinen Rechtsakt darstellt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten und Verwaltungsaufwand
E. Auswirkungen auf die private Wirtschaft/sonstige Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemein
I. Anlass und Zielsetzung
II. Lösung
III. Alternativen
IV. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
IV.1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
IV.2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand
V. Sonstige Kosten
B. Einzelne Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1 Nummer 2
Zu Artikel 2
Drucksache 671/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetz es - Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg -
... Für den Bereich von Ladestationen für Elektrofahrzeuge wird die Ermächtigung in Nummer 1 jedoch auf solche Kraftfahrzeuge begrenzt, deren Antrieb oder Antriebssystem von außen mit elektrischer Energie aufladbar sind. Damit wird eine gesetzliche Ermächtigung zum Erlass von Park- und Haltregelungen zugunsten der Führer derartiger Fahrzeuge geschaffen, die eine in jeder Hinsicht rechtssichere Bevorrechtigung für das Abstellen von Fahrzeugen auf den an eigens für Elektrofahrzeuge eingerichteten Ladestationen gelegenen und als solche ausgewiesenen Stellflächen gewährleistet. Das Gesetz folgt damit einem Beschluss der Verkehrsministerkonferenz, die die durch eine so genannte Verkehrsblattverlautbarung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 21. Februar 2011 (VkBl. 2011 S. 199) eingeräumte Möglichkeit, Parkplätze für Elektrofahrzeuge ausweisen zu können, nicht für eine hinreichend rechtssichere Grundlage hält (Ziffer 4 des Beschlusses der Verkehrsministerkonferenz vom 6./7. April 2011 zu TOP 5.1. "Elektromobilität"). Sie gewährleistet nicht das von der Verkehrsministerkonferenz gewünschte Höchstmaß an Rechtssicherheit (Ziffer 2 des Beschlusses der Verkehrsministerkonferenz vom 6./7. Oktober 2010 zu TOP 4.1 "Elektromobilität"), da sie keinen Rechtsakt darstellt.
1. Zu Artikel 1 § 6a1 - neu - StVG
'Artikel 1 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
§ 6a1 Elektromobilität und besonders emissionsarme Kraftfahrzeuge
'Zu Artikel 1 § 6a1 StVG
Drucksache 553/13
Antrag des Landes Baden-Württemberg
Entschließung des Bundesrates für verbesserte Bedingungen des Angebots von Car-Sharing in Städten und Gemeinden durch gesetzliche Maßnahmen
... Der Bundesrat hat eine vergleichbare Forderung an die Bundesregierung bereits mit Beschluss vom April 2009 (Drucksache 153/09) erhoben. Das Bundesverkehrsministerium hat angekündigt, das Anliegen des Bundesrates auf untergesetzlicher Ebene durch eine Verkündung im Verkehrsblatt aufzunehmen.
Drucksache 671/13 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
... Für den Bereich von Ladestationen für Elektrofahrzeuge wird die Ermächtigung in Nummer 1 jedoch auf solche Kraftfahrzeuge begrenzt, deren Antrieb oder Antriebssystem von außen mit elektrischer Energie aufladbar sind. Damit wird eine gesetzliche Ermächtigung zum Erlass von Park- und Haltregelungen zugunsten der Führer derartiger Fahrzeuge geschaffen, die eine in jeder Hinsicht rechtssichere Bevorrechtigung für das Abstellen von Fahrzeugen auf den an eigens für Elektrofahrzeuge eingerichteten Ladestationen gelegenen und als solche ausgewiesenen Stellflächen gewährleistet. Das Gesetz folgt damit einem Beschluss der Verkehrsministerkonferenz, die die durch eine so genannte Verkehrsblattverlautbarung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 21. Februar 2011 (VkBl. 2011 S. 199) eingeräumte Möglichkeit, Parkplätze für Elektrofahrzeuge ausweisen zu können, nicht für eine hinreichend rechtssichere Grundlage hält (Ziffer 4 des Beschlusses der Verkehrsministerkonferenz vom 6./7. April 2011 zu TOP 5.1. "Elektromobilität"). Sie gewährleistet nicht das von der Verkehrsministerkonferenz gewünschte Höchstmaß an Rechtssicherheit (Ziffer 2 des Beschlusses der Verkehrsministerkonferenz vom 6./7. Oktober 2010 zu TOP 4.1 "Elektromobilität"), da sie keinen Rechtsakt darstellt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten und Verwaltungsaufwand
E. Auswirkungen auf die private Wirtschaft/sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 1 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
§ 6a1 Elektromobilität und besonders emissionsarme Kraftfahrzeuge
Artikel 2 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Drucksache 484/13
Verordnung der Bundesregierung
Dritte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (Fluglärm-Außenwohnbereichsentschädigungs-Verordnung - 3. FlugLSV)
... Die in der Verordnung festgelegten Anforderungen basieren auf den Vorgaben des novellierten Fluglärmgesetzes, orientieren sich an den in der neueren Vollzugspraxis angewandten Regelungen zur Außenwohnbereichsentschädigung beim Neubau und bei der wesentlichen baulichen Erweiterung von Flughäfen und beachten die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Außenwohnbereichsentschädigung. Berücksichtigt wurden weiterhin Festlegungen, die in den "Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes - VLärmSchR 97" vom 2. Juni 1997 (Verkehrsblatt S. 434) zur Außenwohnbereichsentschädigung beim Neubau und der wesentlichen baulichen Erweiterung von Straßen getroffen worden sind, sowie Empfehlungen der Arbeitsgruppe zur Schätzung der Kostenauswirkungen der Novelle des Fluglärmgesetzes im Hinblick auf die Außenwohnbereichsentschädigung.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Dritte Verordnung
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Entschädigungsgrundsätze
§ 3 Außenwohnbereich
§ 4 Fluglärmbelastung von Grundstücken
§ 5 Entschädigungspauschalen bei Wohnungen
§ 6 Erhöhte Entschädigung aufgrund des Verkehrswertes
§ 7 Berücksichtigung der Art der baulichen Nutzung sowie der Vorbelastung
§ 8 Entschädigung in besonderen Fällen
§ 9 Entschädigung bei schutzbedürftigen Einrichtungen
§ 10 Auszahlung
§ 11 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt der Verordnung
II. Alternativen / Nachhaltige Entwicklung / Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
III. Gesetzesfolgen
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
2. Erfüllungsaufwand
2.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
2.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
3. Weitere Kosten
IV. Gleichstellung von Männern und Frauen
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
VI. Befristung
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2268: Dritte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (Fluglärm-Außenwohnbereichsentschädigungs-Verordnung - 3. FlugLSV)
1. Zusammenfassung
2. Im Einzelnen
2.1 Regelungsinhalt
2.2 Erfüllungsaufwand
3. Bewertung
Drucksache 678/12
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrzeug -Zulassungsverordnung
... -Übermittlungsverordnung grundsätzlich elektronisch zu übermitteln. Die elektronische Übermittlung der Daten erfolgt über das Kraftfahrt-Bundesamt nach Maßgabe der vom Kraftfahrt-Bundesamt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger und zusätzlich im Verkehrsblatt veröffentlichten Standards. Das Kraftfahrt-Bundesamt darf die übermittelten Daten ausschließlich zu dem Zweck speichern, um die Übermittlung der Daten an die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde nach Absatz 1 zu ermöglichen. Es ist verpflichtet, die Daten unverzüglich an die genannte Behörde zu übermitteln und im unmittelbaren Anschluss an die Übermittlung zu löschen. Die Verarbeitung oder Nutzung der Daten zu anderen Zwecken durch das Kraftfahrt-Bundesamt ist nicht zulässig."
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Für die Wirtschaft
E.3 Für die Verwaltung
a. Erfüllungsaufwand des Bundes
b. Erfüllungsaufwand der Länder inklusive Kommunen
F. Weitere Kosten
Verordnung
Zweite Verordnung
Artikel 1
§ 36a Übermittlung von Daten zur Übernahme der Kraftfahrzeugsteuerverwaltung durch den Bund
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Verordnung
II. Erfüllungsaufwand
1. Für Bürgerinnen und Bürger
2. Für die Wirtschaft
3. Für die Verwaltung
a. Erfüllungsaufwand des Bundes
b. Erfüllungsaufwand der Länder inkl. Kommunen
4. Weitere Kosten
III. Gleichstellungspolitische Belange
IV. Nachhaltigkeit
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2213: Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (BMVBS)
3 Zusammenfassung
Im Einzelnen:
Drucksache 774/12
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur 46. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften*
... Voraussetzung ist, dass entsprechende Zusatzzeichen veröffentlicht werden, eine eindeutige Definition eines "Car-Sharing-Fahrzeugs" vorliegt und eine Kennzeichnung der Fahrzeuge (z.B. Bescheinigung) eine Überwachung gewährleistet. Ein ähnliches Vorgehen hat sich schon bei Vorhaltung von Parkflächen für Elektrofahrzeuge bewährt (vgl. Verkehrsblatt 2011, Seite 199). Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bereitet derzeit die dafür erforderlichen Vorlagen vor. Dabei wird auch auf Wettbewerbsverträglichkeit geachtet werden. In die Bewertung werden auch die Konsequenzen für den Taxi- und Mietwagenverkehr sowie für den motorisierten Individualverkehr einzubeziehen sein.
Stellungnahme der Bundesregierung Entschließung des Bundesrates zur 46. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Drucksache 773/12 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Erste Verordnung zur Änderung der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr
... (1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann nach Anhörung der übrigen nach Landesrecht zuständigen Behörden und des Deutschen Industrie- und Handelskammertages andere Abschlussprüfungen als Fachkundeprüfungen nach § 4 anerkennen, wenn die erforderlichen Kenntnisse auf den Sachgebieten, die sich aus § 3 ergeben, Gegenstand der Abschlussprüfung sind. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gibt die Bezeichnung der anerkannten Abschlussprüfung auf Antrag der nach Landesrecht zuständigen Behörde im Verkehrsblatt bekannt.
Zu Artikel 1 Nummer 6
§ 6 Gleichwertige Abschlussprüfungen
Drucksache 773/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Erste Verordnung zur Änderung der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr
... (1) Der nach Landesrecht zuständigen Behörde kann nach Anhörung der übrigen nach Landesrecht zuständigen Behörden und des deutschen Industrie- und Handelskammertages andere Abschlussprüfungen als Fachkundeprüfungen nach § 4 anerkennen, wenn die erforderlichen Kenntnisse auf den Sachgebieten, die sich aus § 3 ergeben, Gegenstand der Abschlussprüfung sind. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gibt die Bezeichnung der anerkannten Abschlussprüfung auf Antrag der nach Landesrecht zuständigen Behörde im Verkehrsblatt bekannt.
1. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 6 PBZugV
2. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1
Zu Artikel 1 Nummer 6
§ 6 Gleichwertige Abschlussprüfung
Drucksache 683/12
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Achte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... B. Fahrerlaubnisse und Führerscheine nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik ( auf der Basis der Verkehrsblattverlautbarung vom 27. Juni 1994)
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
a Bund
b Länder und Kommunen
F. weitere Kosten
Verordnung
Achte Verordnung
Artikel 1 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Artikel 2 Weitere Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
§ 24a Gültigkeit von Führerscheinen
Anlage 3 (zu § 6 Absatz 6 und 7) Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts und Umtausch von Führerscheinen nach bisherigen Mustern
A. Fahrerlaubnisse und Führerscheine nach den Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland
I. Fahrerlaubnisse nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Erteilungsdatum bis zum 31. Dezember 1998
II. Fahrerlaubnisse nach der Fahrerlaubnis-Verordnung Erteilungsdatum vom 1. Januar 1999 bis zum 18. Januar 2013
B. Fahrerlaubnisse und Führerscheine nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik ( auf der Basis der Verkehrsblattverlautbarung vom 27. Juni 1994)
I. Vor dem 3. Oktober 1990 ausgestellte Führerscheine
II. Vor dem 1. Juni 1982 ausgestellte Führerscheine
III. Vor dem 1. April 1957 ausgestellte Führerscheine
IV. Vor dem 1. Juni 1982 ausgestellte Fahrerlaubnisscheine
C. Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr
Anlage 7 (zu § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 2 und 3) Fahrerlaubnisprüfung
1. Theoretische Prüfung
1.1 Prüfungsstoff
1.2 Form und Umfang der Prüfung, Zusammenstellung der Fragen, Bewertung der Prüfung
1.2.3 Bewertung der Prüfung
1.3 Durchführung der Prüfung
1.4 Täuschungshandlungen
2. Praktische Prüfung
2.1 Prüfungsstoff
2.2 Prüfungsfahrzeuge
2.3 Prüfungsdauer und Mindestfahrzeit
2.4 Prüfungsstrecke
2.5 Bewertung der Prüfung
2.5.1 Für die Durchführung der praktischen Prüfung sind
2.6 Nichtbestehen der Prüfung
2.7 Weitere Einzelheiten der praktischen Prüfung werden in der Prüfungsrichtlinie geregelt, die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Benehmen mit den zuständigen Obersten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird.
Anlage 9 (zu § 25 Absatz 3) Verwendung von Schlüsselzahlen für Eintragungen in den Führerschein
A. Vorbemerkungen
B. Liste der Schlüsselzahlen
I. Schlüsselzahlen der Europäischen Union
II. nationale Schlüsselzahlen
Artikel 3 Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung
Artikel 4 Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
Anlage 4 (zu § 6 Absatz 2)
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Artikel 8 Inkrafttreten
Begründung
I. Allgemeines
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4 Erfüllungsaufwand
a Bund
b Länder und Kommunen
Weitere Kosten
Gleichstellungspolitische Belange
4 Nachhaltigkeit
II. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu a Absatz 3 Nummer 11
Zu b und c Absatz 6 und 7
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu a § 76 Nummer 6
Zu b § 76 Nummer 7
Zu c § 76 Nummer 10
Zu d § 76 Nummer 11a
Zu e § 76 Nummer 11b
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu a und d Überschrift und Nummer 7
Zu b Nummer 3.2.8
Zu c Nummer 4
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2294: Entwurf der achten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (BMVBS)
3 Zusammenfassung
Drucksache 473/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Zulassungsverfahrens für Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen
... ) herausgegebenen Interimsleitlinien für Reeder, Schiffsbetreiber und Schiffsführer (MSC.1/Circ. 1405/Rev.2), die im Verkehrsblatt bekanntgemacht werden, sowie den Interimsleitlinien für private Bewachungsunternehmen, die private bewaffnete Sicherheitsdienste auf Seeschiffen im Hochrisikogebiet anbieten (MSC. 1/Circ. 1443).
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Sonstiger Erfüllungsaufwand
Summe Erfüllungsaufwand je Unternehmen und für die deutsche Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Gewerbeordnung
§ 31 Bewachungsgewerbe auf Seeschiffen; Verordnungsermächtigung
Artikel 2 Änderung des Waffengesetzes
§ 28a Erwerb, Besitz und Führen von Waffen und Munition durch Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungspersonal zum Schutz von Seeschiffen, die die Bundesflagge führen; Beauftragung von Bewachungsunternehmern
§ 52a Strafvorschriften
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel des Gesetzentwurfs
II. Gesetzgebungszuständigkeit
III. Gesetzesfolgen
1. Haushaltsaufgaben ohne Erfüllungsaufwand
2. Erfüllungsaufwand
2.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2.2 Erfüllungsaufwand der Wirtschaft
Bürokratiekosten aus Informationspflichten für Unternehmen
Sonstiger Erfüllungsaufwand
Summe Erfüllungsaufwand je Unternehmen und für die deutsche Wirtschaft
2.2 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
3. Weitere Kosten
IV. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
V. Nachhaltigkeit
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu § 31
Zu § 31
Zu § 31
Zu § 31
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummern 4 bis 6
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2098: Gesetz zur Einführung eines Zulassungsverfahrens für Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen
Erfüllungsaufwand der Wirtschaft
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Drucksache 229/12
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
... In den Unterrichtsräumen müssen während des theoretischen Unterrichts Lehrmittel zur Gestaltung des Unterrichts und zur Visualisierung vorhanden sein. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Richtlinie über die Ausstattung der Fahrschulen mit Lehrmitteln, die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird.
Drucksache 371/12
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und des Bundesministeriums des Innern
Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug -Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... "(2) Die Versicherungsbestätigung ist, ausgenommen bei Ausfuhrkennzeichen, vom Versicherer durch eine Gemeinschaftseinrichtung der Versicherer an die Zulassungsbehörde elektronisch zu übermitteln oder zum Abruf im automatisierten Verfahren durch die Zulassungsbehörde bereitzuhalten. Das zulässige Datenformat wird vom Kraftfahrt-Bundesamt im Bundesanzeiger sowie zusätzlich im Verkehrsblatt veröffentlicht. Die Versicherungsbestätigung muss folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung enthalten:
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
1. Bund
2. Länder und Kommunen
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Erste Verordnung
Artikel 1 Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Anlage 11 (zu § 23 Absatz 3) Versicherungsbestätigung bei Ausfuhrkennzeichen
Artikel 2 Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Artikel 3 Änderung der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung
Artikel 4 Änderung der Fahrzeugteileverordnung
Artikel 5 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
B. Kosten, Auswirkungen auf das Preisgefüge
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4 Bund
Länder und Kommunen
2. Erfüllungsaufwand
2.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
2.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
3. Weitere Kosten
C. Sonstige Auswirkungen
D. Nachhaltigkeit
E. Einzelbestimmungen
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Zu Artikel 2
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 6
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR NR. 2092: Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenrechtlicher Vorschriften
Drucksache 428/12 (Begründung)
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Verordnung zur Neufassung der Straßenverkehrs -Ordnung (StVO )
... oder einer Verkehrsblattverlautbarung des für den Verkehr zuständigen Ministeriums sind (siehe hierzu BGHSt 26, 348), ist es erforderlich, einen entsprechenden Verweis auf den Verkehrszeichenkatalog und die dort dargestellten Varianten aufzunehmen und auf den Veröffentlichungsort hinzuweisen, damit jeder Verkehrsteilnehmer von den entsprechenden Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen Kenntnis erlangen kann.
I. Allgemeines
1. Vorbemerkung zum Neuerlass
2. Vorbemerkung zur Schilderwaldnovelle
3. Entstehungsgeschichte zur Schilderwaldnovelle
4. Grundsätzliches zur Schilderwaldnovelle
5. Wesentlicher Inhalt der Schilderwaldnovelle
a Reduzierung der Menge der Verkehrsschilder und Verbesserung der Beschilderung
b Radverkehrsvorschriften
c weitere wesentliche Inhalte
6. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
a Bund
b Länder und Kommunen
7. Erfüllungsaufwand
7.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
7.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
7.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
II. Sonstige Kosten
9. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
10. Nachhaltigkeit
B. Zu den einzelnen Vorschriften
a Allgemeines
b Im Einzelnen:
1. § 2 Absatz
2. § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c
3. § 5 Absatz 3 Nummer 2
4. § 6 Satz 1
5. § 7
6. § 7a neu
7. § 8 Absatz 1a und 2
8. § 9 Absatz 2
9. § 9a
10. § 10
11. § 12
12. § 13 Absatz 2
13. § 15a
14. §§ 16, 44, 45, 46, 47, 48
15. § 17 Absatz 2a
16. § 18
17. § 19
18. § 21 Absatz 3
19. § 24
20. § 30
21. § 31
22. § 35
23. § 37
24. § 39
25. § 40
26. § 41
27. § 42
28. § 43
29. § 44 Absatz 1 Satz 2
30. § 45
31. § 46 Absatz 3 Satz 4
32. § 49
33. § 51
34. § 52
35. § 53
36. Anlagen 1 bis 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2115: Entwurf einer Verordnung zur Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung
Drucksache 709/11 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Änderung der Fahrzeug -Zulassungsverordnung, anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung
... Die letzte Kreisgebietsreform in Sachsen-Anhalt aus dem Jahr 2007, aus der im Verkehrsblatt bereits zulassungsrechtliche Konsequenzen gezogen worden sind, soll aus Gründen der Rechtssicherheit nun auch in der insoweit maßgeblichen
1. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 3 Absatz 1 Satz 3 FZV Nummer 02 - neu - § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe d, Absatz 4 Nummer 5 - neu - FZV
Zu Nummer 01
Zu Nummer 02
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
2. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6, Nummer 7, Nummer 8 - neu - FZV
3. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - § 11 Absatz 1 Satz 2, Absatz 5 FZV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 14 Absatz 1 Satz 1 FZV
5. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b § 24 Absatz 1 Nummer 6 FZV
6. Zu Artikel 1 Nummer 10a - neu - Anlage 1 zu § 8 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und 2 FZV
7. Zu Artikel 1 Nummer 10b - neu - Anlage 1 zu § 8a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und 2 FZV und Zu Artikel 6 Satz 1 und Satz 2 - neu - FZV
8. Zu Artikel 1 Nummer 10c - neu - Anlage 1 zu § 8 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und 2 FZV
9. Zu Artikel 1 Nummer 10d - neu - Anlage 1 zu § 8 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und 2 FZV
10. Zu Artikel 1 Nummer 12 Anlage 4 Abschnitt 1 Nummer 4 Satz 7, Abschnitt 2a Nummer 4 Satz 3, Abschnitt 6 Nummer 4 Satz 4 Buchstabe b Satz 1 und 2 FZV
Abschnitt 2a Wechselkennzeichen
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
11. Zu Artikel 3 Anlage zu § 1 GebOSt
'Artikel 3 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Zu Nummer 1
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 12
Zu Nummer 14
Zu Nummer 17
12. Zu Artikel 5a - neu - § 19 Absatz 1 Satz 6 - neu -,
'Artikel 5a Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
13. Zu Artikel 6
Drucksache 843/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Siebenundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... Die im Verkehrsblatt bekannt zu gebenden Richtlinien dienen ausschließlich der Durchführung der Vorgaben der Anlage VIIIa. In den Richtlinien dürfen weder Ausnahmesachverhalte geregelt noch über die Vorgaben der Anlage VIIIa hinausgehende Anforderungen eingeführt werden. Die Ergänzung dient insoweit der Klarstellung des Gewollten.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 19 Absatz 1 und 5 StVZO , Nummer 1b - neu - § 21 Absatz 1 und Absatz 1a StVZO , Nummer 7 Buchstabe a - neu - § 69a Absatz 2 Nummer 1a - neu - StVZO Zu Artikel 2 Nummer 1 - neu -, 2 - neu -, 3 - neu -, Nummer 189a -neu -, 189a.1 - neu -, 189a.2 - neu -, Nummer 214, Nummer 214a - neu -, 214a.1 - neu -, 214a.2 - neu - Anlage zu § 1 Absatz 1 BKatV , Zu Artikel 4a - neu - Aufhebung Artikel 6 Wechselkennzeichen-Verordnung
'Artikel 2 Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
Artikel 4a Aufhebung von Vorschriften
Zu Buchstabe a
Zu § 19
Zu § 19
Zu § 21
Zu Buchstabe a
Zu § 69a
Zu § 69a
Zu Buchstabe b
Zu laufender Nummer 214 Bußgeldkatalog-Verordnung
Zu laufender Nummer 218 Bußgeldkatalog-Verordnung
Zu Buchstabe c
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 47 Absatz 1a StVZO Nummer 8 Buchstabe b § 72 Absatz 2 Nummer 8 Satz 2 StVZO Nummer 12 Buchstabe c Anlage VIIIc Nummer 2.4.1.1 StVZO Nummer 16 Buchstabe a Anhang zu § 47 Absatz 1a, Tabelle Spalte 2 Zeile 2 erster Halbsatz Buchstabe a StVZO
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe n
3. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b § 72 Absatz 2 Nummern 1, 7, 8, 9 und 10 StVZO
4. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b § 72 Absatz 2 Nummer 6a - neu - StVZO
5. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a Anlage VIII Nummer 1.2.1 StVZO
6. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe e Anlage VIII Nummer 1.3.2 StVZO
7. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe d - neu - Anlage VIIIb Nummer 3.1 StVZO
8. Zu Artikel 3 § 16 Absatz 3a Satz 1 FZV
Drucksache 320/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen
... (1) Neben dem Bundesgesetzblatt dienen der Bundesanzeiger und das Verkehrsblatt der Verkündung von Rechtsverordnungen des Bundes sowie der Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen; der Tarif- und Verkehrsanzeiger der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs im Bundesgebiet dient der Verkündung von Eisenbahntarifen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
Abschnitt 1 Verkündungen und Bekanntmachungen des Bundes.
§ 1 Amtliche Verkündungs- und Bekanntmachungsorgane des Bundes
§ 2 Verkündung von Rechtsverordnungen.
§ 3 Verkündung von Verkehrstarifen.
§ 4 Inkrafttreten der Rechtsverordnungen und Verkehrstarife.
Abschnitt 2 Verkündungen und Bekanntmachungen im Bundesanzeiger.
§ 5 Bundesanzeiger
§ 6 Zugang zum Bundesanzeiger
§ 7 Sicherheitsanforderungen
§ 8 Ersatzverkündung, Ersatzbekanntmachung
§ 9 Verordnungsermächtigung
Abschnitt 3 Sonstige Bestimmungen
§ 10 Ergänzende Verkündungen und Bekanntmachungen
§ 11 Berichtigungen
§ 12 Übergangsvorschrift
Artikel 2 Änderung von Bundesrecht
§ 46 Verkündung von Rechtsverordnungen
§ 31 Verkündung von Rechtsverordnungen
§ 86 Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.
§ 17 Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Zielsetzung
2. Notwendigkeit
a Ausgangslage
b Vorteile der Veröffentlichung im Internet
c Notwendigkeit gesetzlicher Regelungen
3. Änderungen der geltenden Rechtslage, Rechtsvereinfachung
4. Alternativen
5. Gesetzesfolgen
a Allgemeine Gesetzesfolgen
b Kosten und Preise
c Bürokratiekosten; Nachhaltigkeitsaspekte
d Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
e Befristung
6. Gesetzgebungskompetenz
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu § 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 9
Zu Abschnitt 3 Sonstige Bestimmungen
Zu § 10
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 11
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 12
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1559: Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachung
Drucksache 709/17/11
Antrag des Landes Sachsen-Anhalt
Verordnung zur Änderung der Fahrzeug -Zulassungsverordnung, anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung
... Die letzte Kreisgebietsreform in Sachsen-Anhalt aus dem Jahr 2007, aus der im Verkehrsblatt bereits zulassungsrechtliche Konsequenzen gezogen worden sind, soll aus Gründen der Rechtssicherheit nun auch in der insoweit maßgeblichen
Drucksache 620/11
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Dritte Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung See
... -Codes 2010, die ab dem 1. Januar 2012 von den SOLAS-Vertragsstaaten verbindlich in Kraft zu setzen sind, zur Erleichterung der multimodalen Beförderung gefährlicher Güter bereits ab dem 1. Januar 2011 auf freiwilliger Basis eingeführt werden können. Um dem Vertrauensschutz der Regelungsadressaten Rechnung zu tragen, wurde vorab im Verkehrsblatt bekannt gemacht, dass soweit Transporte ab dem 1. Januar 2011 unter Anwendung der Bestimmungen des
Drucksache 843/11 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Siebenundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrs-rechtlicher Vorschriften
... Die im Verkehrsblatt bekannt zu gebenden Richtlinien dienen ausschließlich der Durchführung der Vorgaben der Anlage VIIIa. In den Richtlinien dürfen weder Ausnahmesachverhalte geregelt noch über die Vorgaben der Anlage VIIIa hinausgehende Anforderungen eingeführt werden. Die Ergänzung dient insoweit der Klarstellung des Gewollten.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 19 Absatz 1 und 5 StVZO , Nummer 1b - neu - § 21 Absatz 1 und Absatz 1a StVZO , Nummer 7 Buchstabe a - neu - § 69a Absatz 2 Nummer 1a - neu - StVZO
'Artikel 2 Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
Artikel 4a Aufhebung von Vorschriften
Zu Buchstabe a
Zu § 19
Zu § 19
Zu § 21
Zu Buchstabe a
Zu § 69a
Zu § 69a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 47 Absatz 1a StVZO Nummer 8 Buchstabe b § 72 Absatz 2 Nummer 8 Satz 2 StVZO Nummer 12 Buchstabe c Anlage VIIIc Nummer 2.4. 1.1 StVZO Nummer 16 Buchstabe a Anhang zu § 47 Absatz 1a, Tabelle Spalte 2 Zeile 2 erster Halbsatz Buchstabe a StVZO
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe n
3. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b § 72 Absatz 2 Nummern 1, 7, 8, 9 und 10 StVZO
4. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b § 72 Absatz 2 Nummer 6a - neu - StVZO
5. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a Anlage VIII Nummer 1.2.1 StVZO
6. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe e Anlage VIII Nummer 1.3.2 StVZO
7. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe d - neu - Anlage VIIIb Nummer 3.1 StVZO
8. Zu Artikel 3 § 16 Absatz 3a Satz 1 FZV
Drucksache 256/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes
... Zeitgleich erfolgt die Veröffentlichung des Untersuchungsberichts durch Bekanntgabe der Bezugsquelle im Verkehrsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und die Bereitstellung auf der Internetseite der Bundesstelle.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
§ 1a Begriffsbestimmungen
§ 11 Entscheidung über die Durchführung der Sicherheitsuntersuchung nach Abschnitt 3
§ 17 Teilnahme an Sicherheitsuntersuchungen anderer Staaten
§ 18 Hilfeleistungen im Rahmen der Zusammenarbeit
Unterabschnitt 4 Durchführung der Sicherheitsuntersuchung
§ 19 Untersuchungsstatus
§ 20 Untersuchungsverfahren
§ 21 Einleitung der Sicherheitsuntersuchung
§ 22 Untersuchungsbefugnisse
§ 23 Unfallort
§ 24 Teilnehmer am Untersuchungsverfahren
§ 25 Besorgnis der Befangenheit
§ 26 Nachweismittel
Unterabschnitt 5 Untersuchungsberichte und ihre Bekanntgabe
§ 27 Untersuchungsbericht
§ 28 Veröffentlichung des Untersuchungsberichts
§ 29 Sicherheitsempfehlungen
§ 30 Ausländische Untersuchungsberichte
§ 31 Wiederaufnahme eines Untersuchungsverfahrens
Unterabschnitt 6 Untersuchungskammer
§ 32 Zuständigkeit
Unterabschnitt 7 Allgemeine Vorschriften
§ 33 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten
§ 34 Vertraulichkeit
§ 35 Übermittlung an öffentliche Stellen
§ 36 Aufbewahrungs- und Löschungsfristen
§ 37 Arbeit zur Verbesserung der Sicherheit im Seeverkehr
§ 38 Beteiligung am Such- und Rettungsdienst
§ 56 Verordnungsermächtigung
§ 57 Übergangsregelung
Anlage (zu den §§ 2, 3, 10, 20 Absatz 4, 40 und 41 Absatz 2) Internationale seefahrtbezogene Untersuchungsregelungen
A. Allgemein anerkannte völkerrechtliche Vorschriften über Verpflichtungen zur Durchführung von Untersuchungen von Seeunfällen und zur internationalen Zusammenarbeit:
B. Richtlinien- und Verordnungsbestimmungen der Europäischen Gemeinschaft über die Untersuchung von Seeunfällen:
C. Internationale Richtlinien und Standards, die bestimmten in Abschnitt A und B genannten Regeln und Normen zugrunde gelegt werden müssen
D. Allgemein anerkannte völkerrechtliche Regeln der Untersuchung:
E. Richtlinienbestimmungen der Europäischen Gemeinschaft über den Berechtigungsentzug:
Artikel 2
Artikel 3
Begründung
A. Allgemeines
Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Kosten, Auswirkungen auf das Preisgefüge
1. Haushaltsausgaben ohne Verwaltungsaufwand
2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand
Sonstige Kosten
4 Bürokratiekosten
Gleichstellungspolitische Gesichtspunkte
3 Nachhaltigkeit
3 Befristung
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Zu Nummer 34
Zu Nummer 35
Zu Nummer 36
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1505: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes
Drucksache 747/11
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung , des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
... (1) Neben dem Bundesgesetzblatt dienen der Bundesanzeiger und das Verkehrsblatt der Verkündung von Rechtsverordnungen des Bundes sowie der Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen; der Tarif-und Verkehrs-Anzeiger (TVA) der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs im Bundesgebiet dient der Verkündung von Eisenbahntarifen.
Artikel 1 Änderung des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
Abschnitt 1 Verkündungen und Bekanntmachungen des Bundes.
§ 1 Amtliche Verkündungs- und Bekanntmachungsorgane des Bundes
§ 2 Verkündung von Rechtsverordnungen.
§ 3 Verkündung von Verkehrstarifen.
§ 4 Inkrafttreten der Rechtsverordnungen und Verkehrstarife.
Abschnitt 2 Verkündungen und Bekanntmachungen im Bundesanzeiger.
§ 5 Bundesanzeiger
§ 6 Zugang zum Bundesanzeiger
§ 7 Sicherheitsanforderungen
§ 8 Ersatzverkündung, Ersatzbekanntmachung
§ 9 Verordnungsermächtigung
Abschnitt 3 Sonstige Bestimmungen
§ 10 Ergänzende Verkündungen und Bekanntmachungen
§ 11 Berichtigungen
§ 12 Übergangsvorschrift
Artikel 2 Folgeänderungen
§ 31 Verkündung von Rechtsverordnungen
§ 86
§ 17 Bekanntmachungen
Artikel 3 Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 4 Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
Artikel 5 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 6 Inkrafttreten
Drucksache 815/09
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Zweite Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung See
... -Codes 2008, die ab dem 1. Januar 2010 von den SOLAS-Vertragsstaaten verbindlich in Kraft zu setzen sind zur Erleichterung der multimodalen Beförderung gefährlicher Güter bereits ab dem 1. Januar 2009 auf freiwilliger Basis eingeführt werden können. Um dem Vertrauensschutz der Regelungsadressaten Rechnung zu tragen, wurde vorab im Verkehrsblatt bekannt gemacht, dass soweit Transporte ab dem 1. Januar 2009 unter Anwendung der Bestimmungen des
Drucksache 203/09
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Bestimmungen der Fahrerlaubnis -Verordnung (FeV ) über den Führerschein und über die Datenübermittlung an das Zentrale Fahrerlaubnisregister
... . Das Muster der VHK wird durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung der Bundesdruckerei GmbH und im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden einschließlich der Ausfüllanleitung und den Vorgaben zum Bestell- und Lieferverfahren im Verkehrsblatt bekannt gemacht.
A. Zielsetzung
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
A. Allgemein
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Nummer 1
Zu Nummer n
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 794: Entwurf einer Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Bestimmungen der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) über den Führerschein und über die Datenübermittlung an das Zentrale Fahrerlaubnisregister
Drucksache 154/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs -Ordnung (VwV-StVO)
... Die Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen veröffentlichte – nachdem der zuständige Bund-Länder-Fachausschuss sich mit der vorgelegten Fassung einverstanden erklärt hat – die Richtlinien für touristische Beschilderung (RtB) selbst. Durch Verkehrsblattverlautbarung erfolgt die Bekanntgabe der Fundstelle der Veröffentlichung der RtB.
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Zu § 9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren Buchstabe a Zu Absatz 2 Randnummer 4 Nummer II. Satz 3 - neu - VwV-StVO
2. Zu Artikel 1 Nummer 47 Zu den Zeichen 205 und 206 Randnummer 6 Nummer VI. Satz 3 VwV-StVO
3. Zu Artikel 1 Nummer 74 Zu Zeichen 274 Zulässige Höchstgeschwindigkeit Randnummer 2 Nummer 1 letzter Teilsatz, Randnummer 3 Nummer 2 letzter Teilsatz VwV-StVO
4. Zu Artikel 1 Nummer 82 Zu Zeichen 283 Absolutes Haltverbot Randnummer 1 Nummer I. Satz 3 VwV-StVO
5. Zu Artikel 1 Nummer 98 Zu den Zeichen 310 und 311 Ortstafel Randnummer 4 Nummer IV. Satz 2a - neu - VwV-StVO
6. Zu Artikel 1 Nummer 133 Zu Zeichen 386.1, 386.2 und 386.3 Touristischer Hinweis, touristische Route und touristische Unterrichterrichtungstafel Randnummer 4 Nummer IV. VwV-StVO
7. Zu Artikel 1 Nummer 163 Zu § 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen Buchstabe a Zu Absatz 1 bis 1e Doppelbuchstabe dd Nummer IX. 1 VwV-StVO
8. Zu Artikel 1 Nummer 164 Zu § 46 Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis Buchstabe a Zu Absatz 1 Doppelbuchstabe bb Zu Nummer 11, Nummer I. 1 a , b , f und g , Buchstabe b VwV-StVO
Drucksache 154/09 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs -Ordnung (VwV-StVO)
... Die Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen veröffentlichte – nachdem der zuständige Bund-Länder-Fachausschuss sich mit der vorgelegten Fassung einverstanden erklärt hat – die Richtlinien für touristische Beschilderung (RtB) selbst. Durch Verkehrsblattverlautbarung erfolgt die Bekanntgabe der Fundstelle der Veröffentlichung der RtB.
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Zu § 9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren Buchstabe a Zu Absatz 2 Randnummer 4 Nummer II. Satz 3 - neu - VwV-StVO
2. Zu Artikel 1 Nummer 47 Zu den Zeichen 205 und 206 Randnummer 6 Nummer VI. Satz 3 VwV-StVO
3. Zu Artikel 1 Nummer 74 Zu Zeichen 274 Zulässige Höchstgeschwindigkeit Randnummer 2 Nummer 1 letzter Teilsatz, Randnummer 3 Nummer 2 letzter Teilsatz VwV-StVO
4. Zu Artikel 1 Nummer 82 Zu Zeichen 283 Absolutes Haltverbot Randnummer 1 Nummer I. Satz 3 VwV-StVO
5. Zu Artikel 1 Nummer 98 Zu den Zeichen 310 und 311 Ortstafel Randnummer 4 Nummer IV. Satz 2a - neu - VwV-StVO
6. Zu Artikel 1 Nummer 133 Zu Zeichen 386.1, 386.2 und 386.3 Touristischer Hinweis, touristische Route und touristische Unterrichterrichtungstafel Randnummer 4 Nummer IV. VwV-StVO
7. Zu Artikel 1 Nummer 163 Zu § 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen Buchstabe a Zu Absatz 1 bis 1e Doppelbuchstabe dd Nummer IX. 1 VwV-StVO
8. Zu Artikel 1 Nummer 164 Zu § 46 Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis Buchstabe a Zu Absatz 1 Doppelbuchstabe bb Zu Nummer 11, Nummer I. 1 a , b , f und g , Buchstabe b VwV-StVO
Drucksache 532/09
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Verordnung über die Teilnahme elektronischer Mobilitätshilfen am Verkehr und zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung und der Fahrzeug -Zulassungsverordnung
... (4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gibt das Zusatzzeichen im Verkehrsblatt bekannt.
A. Probleme und Ziele
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Verordnung über die Teilnahme elektronischer Mobilitätshilfen am Verkehr
§ 1 Anwendungsbereich, Grundsatz der Verwendung
§ 2 Anforderungen an das Inbetriebsetzen
§ 3 Berechtigung zum Führen
§ 4 Anforderung an die Verzögerungseinrichtung
§ 5 Anforderung an die lichttechnischen Einrichtungen
§ 6 Anforderung an die Schalleinrichtung
§ 7 Zulässige Verkehrsflächen, Anforderungen an die Teilnahme am Straßenverkehr
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
Artikel 2 Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Artikel 3 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
I. Allgemeiner Teil
Kosten, Auswirkungen auf das Preisgefüge
4 Bürokratiekosten
II. Zu den Einzelbestimmungen
Zu Artikel 1
1. Zu § 1
2. Zu § 2
3. Zu § 3
4. Zu § 4
5. Zu § 5
6. Zu § 6
7. Zu § 7
8. Zu § 8
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 666: Entwurf einer Verordnung über die Teilnahme elektronischer Mobilitätshilfen am Verkehr
Drucksache 391/09
Verordnungsantrag der Freien und Hansestadt Hamburg
Entwurf einer ... Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs -Ordnung
... 2 vgl. Verkehrsblatt 1998 Seite 844
Drucksache 154/09
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs -Ordnung (VwV-StVO)
... 16 Das für Verkehr zuständige Bundesministerium gibt im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ) im Verkehrsblatt bekannt."
Drucksache 391/09 (Beschluss)
Verordnungsentwurf des Bundesrates
Entwurf einer ... Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... 2 vgl. Verkehrsblatt 1998 Seite 844
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Anlage Entwurf einer ... Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Artikel 1 Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
Artikel 2 Änderung der Ferienreiseverordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
I. Allgemeines
II. Zu den einzelnen Vorschriften
1. Zu Artikel 1 Änderung der StVO
2. Zu Artikel 2 Änderung der Ferienreiseverordnung
3. Zu Artikel 3 Inkrafttreten
Anlage
Anlage
Zum Inhalt:
Anlage zu TOP 4.3. (Sonn- und Feiertagsfahrverbot) zur GKVS am 12./13.09.07 Entwurf einer Vereinbarung der Länder zur Handhabung der Regelungen der §§ 30 Absatz 3 und 4, 46 Absatz 1 Ziffer 7 StVO
Drucksache 578/08
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
32. Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs -Zulassungs-Ordnung
... ; das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann mit Zustimmung der zuständigen Obersten Landesbehörden nähere Anforderungen an die Ausgestaltung des Qualitätsmanagementsystems im Verkehrsblatt veröffentlichen,
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
32. Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeines
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Buchstabe h
Zu Buchstabe i
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 627: 32.Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Drucksache 302/08 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... (leistungspsychologische Untersuchung) nachweisen muss, wenn die Erteilung der Fahrerlaubnis über die Vollendung des 50. Lebensjahres hinaus erfolgen soll. Somit wird der Bewerber bei der Erteilung einer bereits abgelaufenen Fahrerlaubnis dem Bewerber der Verlängerung einer noch nicht abgelaufenen Fahrerlaubnis bei der gesundheitlichen Eignung gleichgestellt, da im Regelfall nicht davon auszugehen ist, dass, wie im Falle der Verlängerung der Fahrerlaubnis, die Eignung verloren gegangen ist. Dieses war bisher zwar im Verordnungstext nicht geregelt, ergibt sich aber aus der Begründung zu § 24 Abs. 2 i. V. m. § 11 FeV (Verkehrsblatt Heft 20/1998 S. 1069) und dient der Klarstellung.
1. Zu Artikel 1 Nr. 2a - neu - § 3 Abs. 1 Satz 2 - neu - und Satz 3 - neu - FeV
2. Zu Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe b § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe e FeV
3. Zu Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 24 Abs. 1 Satz 2 FeV
4. Zu Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe b § 24 Abs. 2 FeV
5. Zu Artikel 1 Nr. 15 Buchstabe c § 25 Abs. 5 Satz 4 FeV
6. Zu Artikel 1 Nr. 24 Buchstabe a § 48 Abs. 1 FeV
7. Zu Artikel 1 Nr. 24 Buchstabe c und d § 48 Abs. 4 Nr. 7 und Abs. 6 Satz 2 FeV
8. Zu Artikel 1 Nr. 25 und 40 § 48a Abs. 5 Nr. 2 und Anlage 9 zu § 25 Abs. 3
Abschnitt II Buchstabe b Schlüsselzahl 184 Nr. 2 Buchstabe a FeV)
9. Zu Artikel 1 Nr. 26 und 27 § 51 Abs. 1 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 5 Nr. 3 FeV
10. Zu Artikel 1 Nr. 37 Anlage 6 zu den §§ 12, 48 Abs. 4 und 5 Gliederungsnummer 2.2.3 FeV
11. Zu Artikel 1 Nr. 37 Anlage 6 zu den §§ 12, 48 Abs. 4 und 5 Gliederungsnummer 2.2.3 Einleitungssatz FeV
12. Zu Artikel 1 Nr. 43 Buchstabe b Anlage 14 zu § 66 Abs. 2 FeV
13. Zu Artikel 3 Nr. 1 § 7 Abs. 1 Nr. 4, 6 und 7 FahrschAusbO
14. Zu Artikel 5 Nr. 3 Gebühren-Nummer 254 GebOSt
15. Zu Artikel 6 § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2, Anlage 1.1 zu § 2 Abs. 1 DV-FahrlG
Artikel 6 Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
16. Zu Artikel 8 Satz 3 Inkrafttreten
Drucksache 990/08
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs -Ordnung
... 20 b) Zur Benutzung von speziell durch Verkehrszeichen gekennzeichneten Parkplätzen für schwerbehinderte Menschen berechtigt der EU-einheitliche Parkausweis, den das zuständige Bundesministerium im Verkehrsblatt bekannt gibt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
Artikel 1
Zu Nummer 11
118 I. Parkerleichterungen
II. Voraussetzungen der Ausnahmegenehmigung
III. Das Verfahren
143 IV. Inhalt der Genehmigung
144 V. Geltungsbereich
Artikel 2
Begründung
I. Allgemeines:
II. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand
III. Sonstige Kosten
IV. Bürokratiekosten
V. Gender Mainstreaming
VI. Zu den einzelnen Vorschriften:
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 654: Entwurf einer Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung
Drucksache 100/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Erste Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
... "(9) Vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden eine Liste der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz in der jeweils geltenden Fassung erstmals bis zum .... [Einsetzen: Erster Tag des zehnten auf die Verkündung folgenden Monats] im Verkehrsblatt bekannt gemacht, aus der ersichtlich ist,
1. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 DV-FahrlG
2. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 DV-FahrlG
3. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 1 Abs. 3 Satz 1 DV-FahrlG
4. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 1 Abs. 3 Satz 2 DV-FahrlG
5. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 1 Abs. 5 Satz 2 DV-FahrlG
6. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 1 Abs. 6 Satz 2 DV-FahrlG
7. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 1 Abs. 8 Satz 1 DV-FahrlG
8. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 1 Abs. 9 - neu - DV-FahrlG
Drucksache 831/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und zur Änderung und Anpassung weiterer Vorschriften
... im Verkehrsblatt - Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen der Bundesrepublik Deutschland -oder
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Gesetz über die Errichtung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung (BAFG)
§ 1 Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung
§ 2 Übergangsregelungen
Artikel 2 Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Gesetzes über vereinfachte Verkündungen und Bekanntgaben
Artikel 4 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes
Artikel 7 Änderung des Luftsicherheitsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Gesetzes zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung
§ 4
§ 5
Artikel 9 Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes
Artikel 10 Änderung des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst
Artikel 11 Änderung der Luftverkehrs-Ordnung
Artikel 12 Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Artikel 13 Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
Artikel 14 Änderung der Verordnung über Art, Umfang, Beschaffenheit, Zulassung, Kennzeichnung und Betrieb von Anlagen und Geräten für die Flugsicherung
Artikel 15 Änderung der Bergverordnung für den Festlandsockel
Artikel 16 Änderung der Verordnung über die Durchführung der Flughafenkoordinierung
Artikel 17 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
I. Ziel der Regelung
II. Lösung
III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
IV. Begleitende Maßnahmen
V. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
VI. Finanzielle Auswirkungen
VII. Sonstige Kosten- und Preiswirkungen
VIII. Bürokratiekosten
1. Bürokratiekosten der Wirtschaft
2. Bürokratiekosten der Verwaltung
3. Bürokratiekosten der Bürgerinnen und Bürger
B. Im Einzelnen
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu den Nummern 19 bis 21
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 8
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Artikel 12
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 13
Zu Artikel 14
Zu Artikel 15
Zu Artikel 16
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 17
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 596: Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamts für Flugsicherung und zur Anpassung von Vorschriften über die Flugsicherung
Drucksache 302/2/08
Antrag des Freistaats Thüringen
Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... (leistungspsychologische Untersuchung) nachweisen muss, wenn die Erteilung der Fahrerlaubnis über die Vollendung des 50. Lebensjahres hinaus erfolgen soll. Somit wird der Bewerber bei der Erteilung einer bereits abgelaufenen Fahrerlaubnis dem Bewerber der Verlängerung einer noch nicht abgelaufenen Fahrerlaubnis bei der gesundheitlichen Eignung gleichgestellt, da im Regelfall nicht davon auszugehen ist, dass, wie im Falle der Verlängerung der Fahrerlaubnis, die Eignung verloren gegangen ist. Dieses war bisher zwar im Verordnungstext nicht geregelt, ergibt sich aber aus der Begründung zu § 24 Abs. 2 i. V. m. § 11 FeV (Verkehrsblatt Heft 20/1998 S. 1069) und dient der Klarstellung.
Drucksache 18/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Internationalen Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen (AFS-Gesetz)
... es bekannt zu machen. Soweit sie Verwaltungsverfahren beschreiben werden sie als Allgemeine Verwaltungsvorschrift im Verkehrsblatt bekannt gemacht.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6
Begründung
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 6
Internationales Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen
Artikel 1 Allgemeine Verpflichtungen
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Anwendungsbereich
Artikel 4 Maßnahmen zur Beschränkung des Einsatzes von Bewuchsschutzsystemen
Artikel 5 Kontrollmaßnahmen in Bezug auf Abfälle im Sinne der Anlage 1
Artikel 6 Vorschlagsverfahren für die Änderung von Maßnahmen zur Beschränkung des Einsatzes von Bewuchsschutzsystemen
Artikel 7 Facharbeitsgruppen
Artikel 8 Wissenschaftliche und technische Forschung und Überwachung
Artikel 9 Übermittlung und Austausch von Informationen
Artikel 10 Besichtigungen und Zeugniserteilung
Artikel 11 Überprüfungen von Schiffen und Aufdecken von Verstößen
Artikel 12 Verstöße
Artikel 13 Unangemessenes Auf- oder Festhalten von Schiffen
Artikel 14 Beilegung von Streitigkeiten
Artikel 15 Verhältnis zum internationalen Seerecht
Artikel 16 Änderungen
Artikel 17 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
Artikel 18 Inkrafttreten
Artikel 19 Kündigung
Artikel 20 Verwahrer
Artikel 21 Sprachen
Anlage 1 Maßnahmen zur Beschränkung des Einsatzes von Bewuchsschutzsystemen
Anlage 2 Vorgeschriebene Bestandteile eines ersten Vorschlags
Anlage 3 Vorgeschriebene Bestandteile eines umfassenden Vorschlags
Anlage 4 Besichtigungen und Vorschriften über die Erteilung von Zeugnissen für Bewuchsschutzsysteme
Regel 1 Besichtigungen
Regel 2 Ausstellung oder Bestätigung eines internationalen Zeugnisses über ein Bewuchsschutzsystem
Regel 3 Ausstellung oder Bestätigung eines internationalen Zeugnisses über ein Bewuchsschutzsystem durch eine andere Vertragspartei
Regel 4 Gültigkeit eines internationalen Zeugnisses über ein Bewuchsschutzsystem
Regel 5 Erklärung über ein Bewuchsschutzsystem
Anhang 1 zu Anlage 4 Mustervordruck des internationalen Zeugnisses über ein Bewuchsschutzsystem
Internationales Zeugnis über ein Bewuchsschutzsystem Dieses Zeugnis ist durch eine Spezifikation der Bewuchsschutzsysteme zu ergänzen.
Mustervordruck einer Spezifikation der Bewuchsschutzsysteme
Bestätigung betreffend die Spezifikation5
Anhang 2 zu Anlage 4 Mustervordruck der Erklärung über ein Bewuchsschutzsystem
Denkschrift
I . Allgemeines
II. Zu den einzelnen Vorschriften des Übereinkommens von 2001
Zur Präambel
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
Zu Artikel 14
Zu Artikel 15
Zu Artikel 16
Zu Artikel 17
Zu Artikel 18
Zu Artikel 19
Zu Artikel 20
Zu Artikel 21
Zu Anlage 1 Maßnahmen zur Beschränkung des Einsatzes von Bewuchsschutzsystemen
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Entwurf eines Gesetzes zu dem internationalen Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen (AFS-Übereinkommen)
Drucksache 734/07
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs -Ordnung (VwV-StVO)
... es bzw. der entsprechenden Bestimmungen in den Straßengesetzen der Länder darstellt. In der Erklärung ist insbesondere die Kenntnis über die straßenrechtlichen Erstattungsansprüche zu bestätigen, wonach der Erlaubnisnehmer alle Kosten zu ersetzen hat, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. Das zuständige Bundesministerium gibt ein Muster einer solchen Erklärung nach Anhörung der obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt.
Drucksache 722/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung seeverkehrsrechtlicher, verkehrsrechtlicher und anderer Vorschriften mit Bezug zum Seerecht
... Daher sollen diese Bekanntmachungen zukünftig im Verkehrsblatt erscheinen. Das Verkehrsblatt ist das Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.
A. Zielsetzung
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Seeaufgabengesetzes
Artikel 2 Änderung des Schiffssicherheitsgesetzes
Artikel 3 Änderung des MARPOL-Gesetzes
Artikel 4 Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
Artikel 5 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Arbeitsschutzgesetzes
Artikel 7 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 8 Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
Artikel 9 Änderung der MARPOL-Zuwiderhandlungsverordnung
Artikel 10 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Artikel 11 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines:
I. Ausgangslage und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
II. Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenz des Bundes
III. Alternativen
IV. Gesetzesfolgen
1. Geschlechterdifferenzierte Gesetzesfolgenabschätzung
2. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
a finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt
b finanzielle Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen
3. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen
a allgemeine Kosten
b Bürokratiekosten
c Preiswirkungen
V. Befristung
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
B. Zu den Einzelbestimmungen:
I. Zu Artikel 1 – Änderung des Seeaufgabengesetzes:
Zu Nr. 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Nr. 2
Zu Nr. 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe bb
Zu Buchstabe cc
Zu Buchstabe dd
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe bb
Zu Buchstabe cc
Zu Nr. 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nr. 5
a Änderung in Abs. 1:
b Aufhebung des Abs. 3:
Zu Nr. 6
Zu Nr. 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nr. 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe bb
Zu Buchstabe cc
Zu Buchstabe dd
Zu Buchstabe ee
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nr. 9
Zu Nr. 10
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nr. 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nr. 12
Zu Nr. 13
Zu Nr. 14
Zu Nr. 15
II. Zu Artikel 2 – Änderung des Schiffssicherheitsgesetzes:
Zu Nr. 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nr. 2
Zu Nr. 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nr. 5
Zu Nr. 6
Zu Nr. 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nr. 8
Zu Nr. 9
Zu Nr. 10
Zu Nr. 11
III. Zu Artikel 3 – Änderung des MARPOL-Gesetzes:
Zu Nr. 1
Zu Nr. 2
IV. Zu Artikel 4 – Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes:
Zu Nr. 1
Zu Nr. 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
V. Zu Artikel 5 – Änderung des Straßenverkehrsgesetzes:
Zu Nr. 1
Zu Nr. 2
Zu Nr. 3
VI. Zu Artikel 6 – Änderung des Arbeitschutzgesetzes:
VII. Zu Artikel 7 – Änderung des Einkommensteuergesetzes:
VIII. Zu Artikel 8 – Änderung der Schiffssicherheitsverordnung:
Zu Nr. 1
Zu Nr. 2
Zu Nr. 3
IX. Zu Artikel 9 – Änderung des § 1b der MARPOL-Zuwiderhandlungsverordnung:
X. Zu Artikel 10 – Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung:
XI. Zu Artikel 11 – Inkrafttreten
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Erstes Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher und anderer verkehrsrechtlicher Vorschriften
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Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.