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0901/03B
0901/03
0715/03
Drucksache 203/1/20

... Entschließung des Bundesrates: "Für erwerbstätige Leistungsbeziehende in der Grundsicherung für Arbeitsuchende muss mehr Einkommen ankommen - Mehr Erwerbsbeteiligung durch Anpassung der Hinzuverdienstregeln bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit im



Drucksache 85/20

... (7) Ist in einer Rente ein Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung enthalten, ist der hierauf beruhende Rentenanteil bei der Anwendung anderer Regelungen über das Zusammentreffen von Renten und Einkommen sowie über Berücksichtigung von Hinzuverdienst nicht zu berücksichtigen."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 85/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

§ 76g
Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

§ 97a
Einkommensanrechnung beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

§ 117a
Besonderheiten beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

§ 151b
Automatisiertes Abrufverfahren beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

§ 151c
Überprüfung von Einkünften aus Kapitalvermögen beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

§ 307e
Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bei Rentenbeginn in den Jahren 1992 bis 2020

§ 307f
Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bei Rentenbeginn vor dem 1. Januar 1992

§ 307g
Evaluierung

Artikel 2
Änderungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Änderungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

§ 82a
Freibetrag für Personen mit Grundrentenzeiten oder entsprechenden Zeiten aus anderweitigen Alterssicherungssystemen

Artikel 4
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes

Artikel 5
Änderung des Wohngeldgesetzes

§ 17a
Freibetrag für zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder mit Grundrentenzeiten oder entsprechenden Zeiten aus anderweitigen Alterssicherungssystemen

Artikel 6
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 7
Änderung der Abgabenordnung

Artikel 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Freibetrag beim Wohngeld

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Einführung einer Grundrente für langjährige Versicherung

2. Einführung eines Freibetrags im Wohngeldgesetz

3. Einführung eines Freibetrags in der Hilfe zum Lebensunterhalt und in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch SGB XII

4. Einführung eines Freibetrags in der Grundsicherung für Arbeitsuchende, Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II

5. Einführung eines Freibetrags bei den fürsorgerischen Leistungen der Sozialen Entschädigung

6. Erhöhung des steuerlichen Förderbetrags zur betrieblichen Altersversorgung

7. Zusätzliche Bundesmittel

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Demografische Auswirkungen

4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

5. Erfüllungsaufwand

5.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

5 Grundrente

Freibeträge in den Fürsorgesystemen

Freibetrag in der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Freibetrag im Wohngeldgesetz WoGG

5.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

5 Grundrente

Freibetrag im Wohngeldgesetz WoGG

5.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

5 Grundrente

Freibetrag im Wohngeldgesetz WoGG

6. Weitere Kosten

7. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 11

Zu Nummer 10

§ 151c

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

§ 307f

§ 307g

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

§ 82a

Zu Artikel 4

§ 25d

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Absatz 2

Absatz 3

Absatz 4

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 32

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährig in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen - Grundrentengesetz (BMAS)

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Alternativen

II.2 Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

5 Wirtschaft

5 Bund

Länder und Kommunen

II.2 Evaluierung

III. Ergebnis

Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates


 
 
 


Drucksache 2/20

... "(8) Die Regelungen der §§ 90 und 91 über die Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes nach Altersstufen oder nach Schul- oder Berufsausbildung gelten für das Verletztengeld entsprechend."



Drucksache 494/19

... niedergelegten Formel von 0,5 Bruttomonatsverdiensten pro Beschäftigungsjahr als Maßstab für eine angemessene Abfindung betrachtet. Es werden nur die Zeiträume von Tätigkeiten im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch berücksichtigt. Bei der Berechnung der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses ist entsprechend § 1a Absatz 2 Satz 3



Drucksache 55/1/19

... Für Studierende im letzten Jahr der medizinischen Ausbildung unterscheidet sich die finanzielle Belastung zunächst nicht im Vergleich zu Studierenden anderer Studienfächer, insbesondere im Hinblick auf Lebenshaltungskosten wie Miete, Lebensmittel, Kleidung und Bücher. Der wesentliche Unterschied liegt allerdings darin, dass das Praktische Jahr (PJ) im Studienfach Humanmedizin circa 40 Stunden pro Woche in einem Pflichtpraktikum absolviert werden muss und die Studierenden insoweit kaum zeitliche Möglichkeiten eines Hinzuverdienstes haben, es sei denn, dieser kann gemäß § 3 Absatz 1 Satz 4 ÄApprO 2002, die Ausbildung in Teilzeit mit 50 oder 75 Prozent der wöchentlichen Ausbildungszeit absolvieren. Dadurch verlängert sich allerdings die Gesamtdauer des PJ entsprechend. Zwar müssen die Studierenden der Humanmedizin - wie auch Lehramts- oder Rechtsreferendare/-innen - für die anschließende Staatsprüfung lernen, allerdings erhalten sie anders als bei den vorbezeichneten Berufsgruppen - während des PJ kein Gehalt, weil dieses Teil des grundständigen Hochschulstudiums ist.



Drucksache 212/19

... 1 Statistisches Bundesamt, Verdienste und Arbeitskosten - Tarifbindung in Deutschland, 2016, https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesamtwirtschaftUmwelt/VerdiensteArbeitskosten/Tarifverdienste/Ta bellen_Tarifbindung/Tarifbindung.html.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 212/19




Entschließung

Zu 1.

Zu 2.

Zu 2.1

Zu 2.1.1.1

Zu 2.1.1.2, 2.1.2.1 und 2.1.2.2

Zu 2.1.2.3

Zu 2.1.3

Zu 2.2


 
 
 


Drucksache 442/18

... (26) Damit das Kompetenzzentrum reibungslos funktioniert, ist es erforderlich, dass ihr Exekutivdirektor aufgrund seiner Verdienste und nachgewiesenen Verwaltungs- und Managementfähigkeiten ernannt wird, über einschlägige Sachkenntnis und Erfahrungen auf dem Gebiet der Cybersicherheit verfügt und seine Aufgaben völlig unabhängig wahrnimmt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 442/18




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Begründung des Vorschlags im Hinblick auf die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Konsultation der Interessenträger und Folgenabschätzung

- Konsultation der Interessenträger

- Folgenabschätzung

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Überwachungs-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Vorschlag

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze des KOMPETENZZENTRUMS und des NETZES

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Auftrag des Zentrums und des Netzes

Artikel 4
Ziele und Aufgaben des Zentrums

Artikel 5
Investitionen in Infrastrukturen, Kapazitäten, Produkte oder Lösungen und deren Nutzung

Artikel 6
Benennung der nationalen Koordinierungszentren

Artikel 7
Aufgaben der nationalen Koordinierungszentren

Artikel 8

Artikel 9
Aufgaben der Mitglieder der Kompetenzgemeinschaft für Cybersicherheit

Artikel 10
Zusammenarbeit des Kompetenzzentrums mit den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union

Kapitel II
ORGANISATION des KOMPETENZZENTRUMS

Artikel 11
Zusammensetzung und Struktur

Abschnitt I
VERWALTUNGSRAT

Artikel 12
Zusammensetzung des Verwaltungsrats

Artikel 13
Aufgaben des Verwaltungsrats

Artikel 14
Vorsitz und Sitzungen des Verwaltungsrates

Artikel 15
Abstimmungsregeln des Verwaltungsrates

Abschnitt II
EXEKUTIVDIREKTOR

Artikel 16
Ernennung und Abberufung des Exekutivdirektors, Verlängerung seiner Amtszeit

Artikel 17
Aufgaben des Exekutivdirektors

Artikel 18
Zusammensetzung des wissenschaftlich-technischen Beirats

Artikel 19
Arbeitsweise des wissenschaftlich-technischen Beirats

Artikel 20
Aufgaben des wissenschaftlich-technischen Beirats

Kapitel III
FINANZVORSCHRIFTEN

Artikel 21
Finanzbeitrag der Union

Artikel 22
Beiträge der beteiligten Mitgliedstaaten

Artikel 23
Kosten und Mittelausstattung des Kompetenzzentrums

Artikel 24
Finanzielle Verpflichtungen

Artikel 25
Haushaltsjahr

Artikel 26
Aufstellung des Haushaltsplans

Artikel 27
Rechnungslegung des Kompetenzzentrums und Entlastung

Artikel 28
Tätigkeitsberichte und Finanzberichterstattung

Artikel 29
Finanzordnung

Artikel 30
Schutz der finanziellen Interessen

Kapitel IV
PERSONAL des KOMPETENZZENTRUMS

Artikel 31
PERSONAL

Artikel 32
Abgeordnete nationale Sachverständige und sonstige Bedienstete

Artikel 33
Vorrechte und Befreiungen

Kapitel V
Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 34
Sicherheitsvorschriften

Artikel 35
Transparenz

Artikel 36
Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen

Artikel 37
Zugang zu Unterlagen

Artikel 38
Überwachung, Bewertung und Überprüfung

Artikel 39
Haftung des Kompetenzzentrums

Artikel 40
Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union und anwendbares Recht

Artikel 41
Haftung der Mitglieder und Versicherung

Artikel 42
Interessenkonflikt

Artikel 43
Schutz personenbezogener Daten

Artikel 44
Unterstützung seitens des Sitzmitgliedstaats

Kapitel VII
Schlussbestimmungen

Artikel 45
Erste Maßnahmen

Artikel 46
Bestehensdauer

Artikel 47
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 812/16

... Die Anlehnung an die für Entwicklungshelferinnen und -helfer einschlägige Bemessungsgrundlage hat nicht nur den Vorteil, dass mindestens ein fiktives Einkommen in Höhe von rund zwei Dritteln der Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen ist, sondern es reichen ohne eine ausdrückliche Vereinbarung allein der Status des "Sekundierten" nach dem SekG aus und die faktische Tätigkeit aus, um in den Genuss der Mindestbemessungsgrundlage zu kommen. Insbesondere kommt es auch nicht auf das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses an - dies ist nötig, da eine Sekundierung durch Sekundierungsvertrag kein Beschäftigungsverhältnis begründet. Bis zu diesem Betrag ist damit eine rentenrechtliche Gleichbehandlung der Sekundierten unabhängig vom tatsächlichen Arbeitsverdienst und Einsatzort und Einsatzorganisation sichergestellt. Nur bei darüber-hinausgehenden Arbeitsverdiensten kommt es zu höheren Beitragsleistungen. Eine "Wahlmöglichkeit" bzw. die Notwendigkeit einer Wahl zwischen fiktiver Bemessungsgrundlage und tatsächlichem Verdienst als Bemessungsgrundlage besteht nicht, da bereits die gesetzliche Vorschrift des § 166 Absatz 1 Nummer 4 SGB VI dafür Sorge trägt, dass die günstigere Bemessungsgrundlage zur Anwendung gelangt. Die Übertragung der für Entwicklungshelferinnen und -helfer einschlägigen Vorschriften auf die Sekundierten führt darüber hinaus auch zu einer alleinigen Beitragstragung der antragstellenden Stelle.



Drucksache 636/1/16

... Behörden und Gerichte sollten dabei jedoch nicht übermäßig mit der Feststellung der tatsächlichen Einkommensverhältnisse belastet werden. Pauschalierungen, etwa durch Einkommenskorridore auf Grundlage des Verdienstes der letzten drei Monate, sind daher ein zielführender Ansatz."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 636/1/16




1. Zur Überschrift

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe c

3. Zu Nummer 1


 
 
 


Drucksache 636/16

... Behörden und Gerichte sollten dabei jedoch nicht übermäßig mit der Feststellung der tatsächlichen Einkommensverhältnisse belastet werden. Pauschalierungen, etwa durch Einkommenskorridore auf Grundlage des Verdienstes der letzten drei Monate, sind daher ein zielführender Ansatz.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 636/16




Entschließung

Begründung

1. Einführung einer einkommensabhängigen Staffelung der Bußgelder

2. Erweiterung der Sanktionen


 
 
 


Drucksache 313/16

... 3. Der Bundesrat erkennt die besonderen Verdienste des DPJW in den letzten 25 Jahren an. 2,7 Millionen Jugendliche aus Deutschland und Polen haben sich durch die Arbeit des Deutsch-Polnischen Jugendwerks in den vergangenen 25 Jahren kennengelernt. Das sind mehr als 70.000 Jugendbegegnungen, die das Jugendwerk seit 1991 unterstützt hat und die maßgeblich zur deutschpolnischen Verständigung beigetragen haben. Dem DPJW mit seinen Büros in Potsdam und Warschau ist es kontinuierlich gelungen, im schulischen und außerschulischen Bereich und mit wechselnden aktuellen Themenschwerpunkten die junge Generation für einander zu interessieren und damit nachhaltige Kontakte zu fördern. Damit ist das Deutsch-Polnische Jugendwerk ein wichtiger Eckpfeiler der aktuellen deutschpolnischen Beziehungen. Der Bundesrat begrüßt zudem die Förderung von trilateralen Begegnungen mit Ländern wie der Ukraine durch das DPJW.



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