5 gefundene Dokumente zum Suchbegriff
"UNV-Sitzabkommen"
Drucksache 20/13
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zu dem Abkommen vom 17. Mai 2011 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen über das Büro des Welternährungsprogramms der Vereinten Nationen in der Bundesrepublik Deutschland
... (1) "UNV-Sitzabkommen" bezeichnet das am 10. November 1995 geschlossene Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen und den Notenwechsel desselben Datums zwischen dem Ständigen Vertreter der Bundesrepublik Deutschland bei den Vereinten Nationen und dem Administrator des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen über die Auslegung einzelner Bestimmungen des Abkommens.
Drucksache 439/12
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zu der Vereinbarung vom 25. Mai 2011 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Universität der Vereinten Nationen über das Vizerektorat der Universität der Vereinten Nationen in Europa und das Institut für Umwelt und menschliche Sicherheit der Universität der Vereinten Nationen
... ich beehre mich, auf Gespräche zwischen Bediensteten der Regierung der Bundes republik Deutschland und der Vereinten Nationen, darunter auch der Universität der Vereinten Nationen (UNU), Bezug zu nehmen, in denen die sinngemäße Anwendung des am 10. November 1995 geschlossenen Abkommens zwischen den Vereinten Nationen und der Bundesrepublik Deutschland über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen und des Notenwechsels desselben Datums zwischen dem Administrator des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen und dem Ständigen Vertreter der Bundes republik Deutschland bei den Vereinten Nationen über die Auslegung einzelner Bestimmungen des Abkommens (beides im Folgenden als "UNV-Sitzabkommen" bezeichnet) auf das Vizerektorat der Universität der Vereinten Nationen in Europa (im Folgenden als "UNU-ViE" bezeichnet) und auf das Institut für Umwelt und menschliche Sicherheit der Universität der Vereinten Nationen (im Folgenden als "UNU-EHS" bezeichnet), einschließlich Angelegenheiten, die für die Satzung der Universität von Belang sind, erörtert wurde.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
1. Das UNV-Sitzabkommen
2. Begriffsbestimmungen und Absprachen
3. Rechtsstatus
4. Akademische Freiheit und Berechtigung zur Bewerbung um Forschungsförderung
5. Schlussbestimmungen
Denkschrift
Drucksache 501/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verleihung der Rechtsfähigkeit an den Rat des Anpassungsfonds
... Artikel 9 des Abkommens vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen (UNV-Sitzabkommen – BGBl. 1996 II S. 903) wird auf den Rat des Anpassungsfonds entsprechend angewandt, mit der Maßgabe, dass der Verzicht nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 2. Halbsatz des UNV-Sitzabkommens vom Exekutivsekretär im Sinne des Artikel 1f) des Abkommens vom 20. Juni 1996 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, den Vereinten Nationen und dem Sekretariat des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen über den Sitz des Sekretariats des Übereinkommens (BGBl. 1997 II S. 1054) in der Fassung des Protokolls vom 7. Dezember 2005 zur Änderung des Abkommens vom 20. Juni 1996 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, den Vereinten Nationen und dem Sekretariat des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen über den Sitz des Sekretariats des Übereinkommens (UNFCCC/KP-Sitzabkommen - BGBl. 2009 II S. 294) ausgesprochen wird.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Rechtsfähigkeit des Rates des Anpassungsfonds
Artikel 2 Gelder, Guthaben und sonstige Vermögenswerte des Rates des Anpassungsfonds
Artikel 3 Immunität der Mitglieder des Rates des Anpassungsfonds
Artikel 4 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Notwendigkeit und Zielsetzung
II. Wesentlicher Inhalt
III. Alternativen, Folgen und Auswirkungen des Gesetzes
1. Alternativen
2. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung
3. Auswirkungen des Gesetzes im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
VI. Bürokratiekosten
VII. Sonstige Kosten
VIII. Befristung und Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrat gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr: 1306 Entwurf eines Gesetzes zur Verleihung der Rechtsfähigkeit an den Rat des Anpassungsfonds
Drucksache 966/08
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zu den Abkommen vom 21. Februar 2007 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur über den Sitz des UNESCO-Instituts für Lebenslanges Lernen sowie über die Verwaltung des Sitzes des UNESCO-Instituts für Lebenslanges Lernen
... Das Abkommen über den Sitz des UNESCO-Instituts für Lebenslanges Lernen bestimmt die sinngemäße Anwendung des zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen am 10. November 1995 geschlossenen Abkommens über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen (UNV-Sitzabkommen, BGBl. 1996 II S. 903). Darüber hinaus bestimmt das Abkommen Ziele und Standort des Instituts. Das Abkommen über die Verwaltung des Sitzes des UNESCO-Instituts für Lebenslanges Lernen legt die finanziellen Beiträge der Vertragsparteien (Beiträge der Regierung der Bundesrepublik Deutschland werden – wie in der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Auswärtigen Amt und der Freien und Hansestadt Hamburg vom 22. Februar 2007 geregelt – von der Freien und Hansestadt Hamburg übernommen) fest und regelt den Vermögensübergang von der ehemaligen Stiftung deutschen Rechts auf das nunmehr etablierte UNESCO-Institut. Mit den Abkommen wird der rechtliche Rahmen für die Tätigkeit des UNESCO-Instituts für Lebenslanges Lernen an seinem Sitz in Hamburg festgelegt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Begründung
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Schlussbemerkung
Abkommen
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
Artikel 2 Zweck und Geltungsbereich des Abkommens
Artikel 3 Ziele des UIL
Artikel 4 Standort des UIL
Artikel 5 Anwendung von
Artikel 6 Schlussbestimmungen
Abkommen
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
Artikel 2 Finanzielle Beiträge
Artikel 3 Sitz des UIL, öffentliche und andere Dienstleistungen
Artikel 4 Übertragung von Geldern,
Artikel 5 Schlussbestimmungen
Denkschrift
1 . Allgemeines
2. Besonderes
a Abkommen über den Sitz des UIL
b Abkommen über die Verwaltung des Sitzes des UIL
Anlage Stellungnahme des nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 614: Verordnungsentwurf zu dem Abkommen vom 21. Februar 2007 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur über den Sitz des UNESCO-Instituts für Lebenslanges Lernen sowie dem Abkommen vom 21. Februar 2007 über die Verwaltung des Sitzes des UNESCO-Instituts für Lebenslanges Lernen
Drucksache 875/06
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zu dem Abkommen vom 1. Juli 2005 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen über das Büro des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen in Deutschland
... Das UNV-Sitzabkommen regelt Angelegenheiten, die mit der Niederlassung und der Tätigkeit des UNV in der Bundesrepublik Deutschland und von der Bundesrepublik Deutschland aus zusammenhängen oder sich daraus ergeben, u.a. die Vorrechte und Immunitäten der UNV-Bediensteten. Gemäß seinem Artikel 4 Abs. 2 gilt das UNV-Sitzabkommen sinngemäß auch für andere Büros der Vereinten Nationen, die mit Zustimmung der Bundesregierung ihren Standort in der Bundesrepublik Deutschland erhalten. Der UNHCR fällt unter diese Regelung.
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
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